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    Maler und malen sind Weiterleitungen auf diesen Artikel. Siehe auch: Maler (Begriffsklärung). Zum niederländischen Fußballspieler siehe Donyell Malen.

    Kunstmaler ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Siehe auch: Der Kunstmaler.

    In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen: Zeit zwischen Barock und Impressionismus, Konzeptuale Malerei, außereuropäische Malerei Hilf der Wikipedia, indem du sie recherchierst und einfügst.

    Las Meninas, Diego Velázquez, 1656–1657

    Die Malerei zählt neben der Architektur, der Bildhauerei, der Grafik und der Zeichnung zu den klassischen Gattungen der bildenden Kunst. Während Bildhauerei und Architektur dreidimensionale Werke hervorbringen, geht es in Malerei sowie in Grafik und Zeichnung in der Regel um flächige Werke. Ausführende der Malerei werden als Maler oder Kunstmaler bezeichnet. Im Gegensatz zur Zeichnung geschieht dies durch das Aufbringen von feuchten Farben mittels Pinsel, Spachtel oder anderer Werkzeuge auf einen Malgrund. Diese Techniken werden unter dem Begriff Maltechniken zusammengefasst. Nicht zu den Maltechniken gerechnet werden in der Regel Drucktechniken, auch wenn dabei mit feuchter Farbe gearbeitet wird.

    Neben der Tafel- und Wandmalerei unterscheidet man ferner die Glas- und Buchmalerei sowie die Malerei auf Ton, Keramik (z. B. die griechische Vasenmalerei) oder sonstigen Untergründen (Papier, Kunststoff).

    Inhaltsverzeichnis

    1 Geschichte

    1.1 Vorgeschichte
    1.2 Altertum
    1.3 Mittelalter
    1.4 Neuzeit

    1.4.1 Renaissance und Barock
    1.4.2 Moderne
    1.4.3 Die Malerei von der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts bis heute

    2 Basiselemente
    3 Maltechniken
    4 Schutzpatron
    5 Siehe auch
    6 Literatur
    7 Weblinks
    8 Einzelnachweise

    Geschichte

    Vorgeschichte

    Höhlenmalerei aus Lascaux

    Das älteste Zeugnis der Malerei sind die Höhlenmalereien mit Tierdarstellungen aus der letzten Eiszeit und dem Jungpaläolithikum. Diese Malereien und Zeichnungen, daneben aber auch Reliefs und Plastiken, sind als künstlerische Ausdrucksformen aus der Zeit von vor 35.000 bis 10.000 Jahren bekannt. Europäische Höhlenmalereien wurden vor allem in Spanien und Frankreich entdeckt, so die Wandbilder in der Höhle von Lascaux in Südfrankreich im Jahr 1940, die meist Tiermotive zeigen. Rinder, Hirsche und Pferde wurden in beeindruckender Weise dargestellt und gehören damit zu den ältesten bekannten malerischen Motiven der Menschheit.

    Auch aus Afrika, Asien und Australien sind frühe Fels- und Höhlenmalereien bekannt. Im Nahen Osten gibt es schon für das Neolithikum zahlreiche Belege für frühe Malereien. Hier ist vor allem das Aufkommen von bemalter Keramik und die Wandmalerei zu nennen. Zahlreiche Reste prähistorischer Wandmalereien fanden sich im kleinasiatischen Çatalhöyük und datieren um 6000 v. Chr.

    Altertum

    Ägyptische Malerei um 1500 v. Chr.
    → Hauptartikel: Malerei der Antike

    In den Kulturen des Alten Orients war die Malerei, und wohl besonders die Wandmalerei, ab 10.000 v. Chr. weit verbreitet, doch ist relativ wenig davon erhalten geblieben. Einige Beispiele stammen aus dem Palast von Mari, während aus den Palästen der Hethiter lediglich Fragmente existieren, die aber kaum ein Bild der einst vorhandenen Bemalung erlauben. Von den Assyrern sind schließlich weitere Beispiele, vor allem von Wandmalerei, bekannt. Späteren Datums sind die Wandmalereien des alten Ägyptens (ab 3000 v. Chr.) und die minoische Freskomalerei auf Kreta (ab 2000 v. Chr.). Die Malerei der alten Ägypter ist vor allem von Wandmalereien aus Grabkapellen, von Särgen und von der Bemalung von Totenbüchern bekannt.

    Im dritten Jahrhundert n. Chr. bezeichnete der griechische Schriftsteller Philostratos die Malerei als eine Erfindung der Götter (Eikones 1). Durch diese und andere Aussagen antiker Autoren ist bezeugt, dass die Malerei besonders hoch angesehen war, höher sogar als die Bildhauerei. In dem antiken Griechenland wurde als Bildträger hauptsächlich Holz verwendet, außerdem Stein, Ton und Stuck. Die Verwendung von Elfenbein, Glas und Leinwand tritt kaum auf, jedoch sind nur wenige Reste der antiken griechischen Malerei erhalten. Nach dem Untergang der minoisch-mykenischen Kultur mit ihrer qualitätvollen Freskomalerei (zum Beispiel in Knossos) setzte die griechische Wandmalerei erst wieder im achten Jahrhundert v. Chr. ein.

    Die Anzahl und die Art der archäologischen Zeugnisse der römischen Malerei unterscheiden sich wesentlich von der griechischen Malerei. Erhalten sind zahlreiche Zeugnisse römischer Wandmalerei, wobei es offensichtlich ein römisches Phänomen ist und nicht etwa nur Zufall der Überlieferungssituation. Plinius beklagt in seinen Naturalis Historia (35, 118) den weitgehenden Wechsel von der Tafel- zur Wandmalerei. Viele dieser Fresken stammen aus den im Jahre 79 n. Chr. verschütteten Städten Pompeji und Herculaneum.

    Wandmalerei der römischen Antike

    Fresko aus der Villa dei Misteri, Pompeji

    Menandros, Fresko aus dem Haus des Menander, Pompeji

    Fresko aus dem Tempel der Isis, Pompeji

    Bestrafung des Ixion, Casa dei Vettii, Pompeji

    Fresko im sogenannten „zweiten Stil“, aus dem Cubiculum der Villa dei Misteri, Pompeji

    Fresko aus Herculaneum

    Hercules, Fresko aus Herculaneum

    Fresko aus Herculaneum

    Mumienporträt aus Al-Fayyūm

    Mumienporträt aus Al-Fayyūm

    Mittelalter

    Die Malerei der Antike überlebte vor allem in den Wandmalereien der Kirchen und Vignetten von Büchern. Im Mittelalter war daher zunächst die Buchmalerei von überragender Bedeutung. Die Tafelmalerei als Malerei auf eigenständigem Maluntergrund Ã¢Â€Â“ also auf der Holztafel, dann auf Leinwand Ã¢Â€Â“ entwickelte sich erst allmählich neu.

    Bis in die Neuzeit hinein war die europäische Malerei, durch die kirchlichen Auftraggeber, fast ausschließlich religiös geprägt. Es kam zur Ausmalung von Kirchen und Klöstern und zur Ausschmückung von Kirchenchören und Andachtskapellen mit Altarbildern. Andere Sujets wie die Porträtmalerei, Genremalerei, Landschaftsmalerei oder das Stillleben kamen erst im späten Mittelalter und in der Malerei der Renaissance hinzu.

    Wand- und Buchmalereien aus dem Mittelalter

    Fresko aus einem Zyklus des Hl. Franziskus von Giotto di Bondone, Ende des 13. Jahrhunderts

    Buchmalerei zum Monat „August“ aus den Très Riches Heures des Duc de Berry, 1412–1416

    Buchmalerei aus dem Ingeborg-Psalter, Frankreich, um 1200

    Buchmalerei, Frankreich, 1371–1372

    Michelangelo Buonarroti, Das Jüngste Gericht, Sixtinische Kapelle, 1536–1541

    Neuzeit

    Renaissance und Barock

    Eine bedeutende Entwicklung nahm die Malerei in der Renaissance mit der nachhaltigen Weiterentwicklung der Techniken der Ölmalerei, der Zentralperspektive, der Darstellung allegorischer Motive der Antike und bei der Betonung individueller Charaktere in der Menschendarstellung unter Zuhilfenahme der Kenntnisse der Anatomie.

    Jan van Eyck (um 1390–1441) schuf erstmals selbständige Bildnisse und Porträts; Albrecht Dürer (1471–1528) malte 1493 das erste bekannte autonome Selbstbildnis in Europa; Albrecht Altdorfer (um 1480–1538) machte als erster Maler die Landschaft zum Hauptthema.

    Vor allem die italienische Malerei der Hochrenaissance in den Städten Florenz, Venedig und Rom brachte bedeutende Werke der Maler Leonardo da Vinci (1452–1519), Michelangelo (1475–1564), Raffael (1483–1520) und Tizian (1477–1576) hervor, die in Perspektive, Form, Farbe, Ausdruckskraft und malerischer Brillanz beispielgebend sind und die Bildende Kunst Europas bis heute nachhaltig beeinflusst haben.

    Gemälde aus der Zeit der Renaissance

    Jan van Eyck, Die Hochzeit des Giovanni Arnolfini, 1434

    Albrecht Dürer, Selbstbildnis, 1500

    Raffael, Sixtinische Madonna, 1513–1514

    Albrecht Altdorfer, Donaulandschaft mit Schloss Wörth, um 1522

    Tizian, Kaiser Karl V. nach der Schlacht bei Mühlberg, 1548

    Im 17. Jahrhundert, dem beginnenden Zeitalter des Barock, malten zahlreiche niederländische Maler Stillleben. Jan Vermeer (1632–1675) war zur selben Zeit ein Meister der Vedutenmalerei und Genremalerei. Weitere bedeutende Maler sind in Italien Michelangelo da Caravaggio, in Spanien Diego Velázquez und Bartolomé Esteban Murillo, in Frankreich Nicolas Poussin und Claude Lorrain, und in den Niederlanden Peter Paul Rubens und Rembrandt, der als Meister des Chiaroscuro (Helldunkel) gilt.

    Gemälde aus der Zeit des Barock

    Michelangelo da Caravaggio, Bacchus, um 1596

    Peter Paul Rubens, Boreas entführt Oreithya, um 1620

    Pieter Claesz, Still­leben mit Musik­instrumenten, 1623

    Rembrandt, Danae, 1636–1643

    Jan Vermeer van Delft, Ansicht von Delft, 1660–1661

    Moderne

    Kubistisches Bild von Juan Gris, Les raisins, 1916

    Mit dem Aufkommen der Fotografie musste sich die Malerei neuen Herausforderungen und Aufgaben stellen, die nicht ohne Einfluss auf ihre Entwicklung im 19. Jahrhundert blieben. Bis Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden die Bilder überwiegend in Künstlerateliers. Das Braith-Mali-Museum in Biberach an der Riß beherbergt solche Originalateliers.

    Mit den französischen Malern des Impressionismus beginnt die Freilichtmalerei. Zu dieser Richtung gehören Camille Pissarro (1830–1903), Édouard Manet (1832–1883), Edgar Degas (1834–1917), Paul Cézanne (1839–1906), Alfred Sisley (1839–1899), Claude Monet (1840–1926), Berthe Morisot (1841–1895) und Pierre-Auguste Renoir (1841–1919). Paul Cézanne kann schon, wie in gewissem Maße auch Vincent van Gogh, Paul Gauguin und Edvard Munch, als Wegbereiter der Moderne bezeichnet werden. Gerade Cézannes Werke markieren den Übergang, löst er sich doch zunehmend von der Wiedergabe der Realität und wendet sich den Mitteln der Malerei, der reinen Form und Farbe, zu.

    Wichtige Strömungen der Moderne sind in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts der Fauvismus, der Kubismus, der Dadaismus, der Surrealismus und die Russische Avantgarde. Nationale Besonderheiten sind der Expressionismus und die Neue Sachlichkeit (Deutschland), der Futurismus (Italien), der Kubo-Futurismus, Konstruktivismus und der Suprematismus (Russland) sowie der Vortizismus (England). Eine weitere Entwicklung der Kunst der Moderne ist die Abstrakte Malerei, die sich wiederum in Form unterschiedlicher Stile darstellt. Weitere wichtige Stilrichtungen des 20. Jahrhunderts sind der Tachismus und weitgehend nach 1950 das Informel. Legendäre Maler wie Piet Mondrian (1872–1944), Kasimir Malewitsch (1879–1935) und Pablo Picasso (1881–1973) haben die Malerei des 20. Jahrhunderts künstlerisch entscheidend geprägt.

    Die Malerei von der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts bis heute

    In der bipolaren Welt des Kalten Krieges schlug auch die Kunst und mit ihr die Malerei zwei Wege ein. In der sowjetischen Einflusssphäre wurde sie vornehmlich zu staatstragender Propaganda verpflichtet (u. a. Sozialistischer Realismus). Bekannte Maler im Sozialismus waren Willi Sitte, Bernhard Heisig, Werner Tübke. Die westliche Welt spielte dagegen bis in die achtziger Jahre hinein die Gedanken der Moderne weiter. Es fand eine stetige Erweiterung des Kunstbegriffes statt (Konzeptkunst, Fluxus, Happening). Die klassischen Kategorien, von Malerei, Bildhauerei, Graphik verloren immer mehr an Gewicht.

    Die fünfziger Jahre waren geprägt von größtenteils abstrakt expressiven oder konstruktiven Tendenzen, die unter den Begriffen Informel, Tachismus, amerikanischer „abstrakter Expressionismus“ und Konkrete Kunst zusammengefasst werden können, in denen die Malerei noch eine wesentliche Rolle spielt. Mit der wirtschaftlichen Konsolidierung der westlichen Hemisphäre und ihrem kulturellen Zentrum New York spaltete sich die Kunstwelt ab den sechziger Jahren in einen formalistischen Zweig, Minimal Art und letztendlich Konzeptkunst auf der einen Seite, in die Pop Art auf der anderen Seite auf. Letztere bezieht sich auf die bunte Werbe- und Mediensprache und baut somit auch auf das gemalte und repräsentative Bild.
    (u. a. Andy Warhol, Robert Rauschenberg, Roy Lichtenstein, in Deutschland als „kapitalistischer Realismus“ mit Gerhard Richter, Sigmar Polke).

    Parallel zu dieser Entwicklung wird Anfang der siebziger Jahre die Schnittstelle zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch weitestgehend getrennten Medien Malerei und Fotografie kunsthistorisch relevant durch Arbeiten der Fotokünstler Pierre Cordier (Chimigramme) und Josef H. Neumann (Chemogramme) geschlossen. Die Chemogramme von Josef H. Neumann schließen 1974 die Trennung von malerischem Grund und fotografischer Schicht, indem er sie, in einer bis zu diesem Zeitpunkt nie dagewesen Symbiose, als nicht verwechselbares Unikat in gleichzeitiger malerischer und realer fotografischer Perspektive innerhalb einer fotografischen Schicht in Farben und Formen vereint.[1]

    Chemogramme und Chimigramme

    Josef H. Neumann: Chemogramm,Gustav I (1976)

    Paolo Monti: Chimigramm, Serie fotografica, 1970

    Der schnelle Wechsel der verschiedensten Stile (Action Painting, Op Art, Fotorealismus, Hard Edge etc.; s. a. Stilrichtungen in der Malerei) fand in den achtziger Jahren mit dem Einläuten der Postmoderne ein Ende, zugleich sorgten die „Neuen Wilden“ (u. a. Jörg Immendorff, Walter Dahn, Kurt Schulzke, Albert Oehlen, Markus Oehlen, Salomé; Georg Baselitz, A.R. Penck und Markus Lüpertz entstammen einer älteren Generationen, gewannen aber in jener Zeit sehr an Gewicht) und die „Transavantgarde“ (darunter Sandro Chia, Enzo Cucchi, Francesco Clemente) für eine Renaissance des expressiven gemalten Bildes.

    Die Auseinandersetzung mit den neuen digitalen Medien prägten die Tendenzen der neunziger Jahre, während der Fall der Berliner Mauer, 1989, auch international den Boden für junge Maler und Malerinnen bereitete, die ihre Ausbildung an Hochschulen von Leipzig, Berlin und Dresden erfahren hatten und später ab der Jahrtausendwende zum Teil unter dem Begriff der „Neuen Leipziger Schule“ zusammengefasst wurden (insbesondere Neo Rauch). Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts beschäftigte sich malerisch vornehmlich mit einer teils mythologisierenden Aufarbeitung des vergangenen Jahrhunderts (z. B. Jonathan Meese oder Andy Hope 1930). Das gemalte Bild wurde immer mehr zu einem Stilmittel unter vielen, um die Aussage des Künstlers zu transportieren. Hier zählte auch keine Diskussion mehr, sei sie nun figurativ, expressiv, oder konstruktiv. Weitere bedeutende Maler nach 1945 waren Frank Stella, Barnett Newman, Jasper Johns, Asger Jorn, Martin Kippenberger, Jackson Pollock, Günther Förg, Wolf Vostell, Imi Knoebel und Anselm Kiefer.

    Aus soziologischer Sicht gehört die breite Masse an Malern besonders oft zu den Working Poor, das heißt zu den Personen, die trotz Arbeit in Armut leben.[2]

    Basiselemente

    Die Basiselemente von Gemälden sind die Intensität, die Farbe und der Farbton und der Rhythmus. Bei Gemälden der zeitgenössischen Kunst werden zusätzlich nicht-traditionelle Basiselemente beschrieben.[3] Die Intensität eines Gemäldes wird durch Schattierung, Kontrastierung und den Einsatz von benachbarten Elementen mit unterschiedlichen Farbintensitäten definiert. Das Nebeneinanderstellen von Bildelementen mit der gleichen Farbintensität kann nur symbolische Differenzierung hervorrufen.[4] Die Wahrnehmung der Farbe und des Farbtons ist subjektiv, kann aber kulturell unterschiedliche psychologische Effekte hervorrufen. So wird die Farbe Schwarz im Westen eher mit Trauer in Verbindung gebracht, während die Farbe der Trauer im Osten weiß ist. Es gibt zahlreiche Theorien der Farbenlehre von bekannten Künstlern, Wissenschaftlern und Autoren wie Goethe, Kandinsky und Newton. Der Rhythmus ist im Bild abstrakt definiert als eine Pause innerhalb einer Sequenz und beschreibt die Verteilung von Formen, Farben und Schattierungen.[5] Die nicht-traditionellen Basiselemente wurden durch moderne Künstler eingeführt und umfassen Techniken, die durch die traditionellen Basiselemente nicht erfasst werden. Dies sind z. B. Collagen oder der Einsatz von Materialien wie Sand, Stroh oder Holz für die Verleihung von Texturen.

    Maltechniken

    → Hauptartikel: Maltechnik
    Maltechniken des Altertums

    Die bevorzugten Maltechniken im Altertum waren die Enkaustik und die Temperamalerei. Es wurde auf Holz, Ton (Vasenmalerei), Stein oder auf den frischen Putz gemalt (siehe Freskenmalerei). Aufgrund der geringen Menge von archäologischen Zeugnissen lässt sich das Farbenspektrum der Antike nur sehr unzureichend rekonstruieren. Es wurde jedoch beobachtet, dass sich die Farben Rot und Blau am besten erhalten haben.

    Siehe auch: Malerei der Antike

    Schutzpatron

    Der Evangelist Lukas ist der Schutzpatron der Kunstmaler.

    Siehe auch

    Liste von Malern
    Trattato della Pittura
    Harmonie (Malerei)
    Digitales Malen
    Maler und Lackierer
    Kategorien:
    Techniken der Malerei
    Stilrichtungen in der Malerei
    Artikel über Maler (und die alphabetische Liste von Malern)
    Artikel über Gemälde
    Konzeptkunst
    Wandmalerei
    Deckenmalerei

    Literatur

    Allgemeines
    Wendy Beckett: Die Geschichte der Malerei. 8 Jahrhunderte in 455 Meisterwerken. Verlag K. Müller, Köln 2004, ISBN 3-89893-387-3.
    Ernst Gombrich: Die Geschichte der Kunst. Phaidon, Berlin, ISBN 978-0-7148-9137-8.
    Egon von Vietinghoff: Handbuch zur Technik der Malerei. DuMont, Köln 1983, ISBN 3-7701-1519-8.
    Geschichte der Malerei: Epochen, Stile, Künstler, Meisterwerke, Dorling Kindersley, 2015, ISBN 978-3831028252
    Altertum
    Hugo Blümner: Technologie und Terminologie der Gewerbe und Künste bei Griechen und Römern. Olms, Hildesheim 1995, ISBN 3-487-02384-9 (4 Bde., Repr. d. Ausg. Leipzig 1884), siehe Bd. 3, S. 159–187.
    Vinzenz Brinkmann (Hrsg.): Bunte Götter. Die Farbigkeit antiker Skulptur. Staatliche Antikensammlungen und Glyptothek, München 2003, ISBN 3-933200-08-3. (Ausstellungskatalog)
    Vinzenz Brinkmann: Die Polychromie der archaischen und frühklassischen Skulptur. Biering & Brinkmann, München 2003, ISBN 3-930609-19-3.
    Valentina Manzelli: La policromia nella statuaria greca arcaica. L’Erma, Rom 1994, ISBN 88-7062-854-X.
    Harald Mielsch: Römische Wandmalerei. Theiss, Stuttgart 2001, ISBN 3-8062-1632-0.
    Ingeborg Scheibler: Griechische Malerei der Antike. Beck, München 1994, ISBN 3-406-38492-7.
    Monika Trümper: Griechische Malerei. In: Tonio Hölscher: Klassische Archäologie. Grundwissen. Theiss, Stuttgart 2002, ISBN 3-8062-1653-3, S. 277–292.
    Annegret Laabs, Uwe Gellner, (Hrsg.): Heute: Malerei. JOVIS Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-86859-247-4.
    Werner Hirschfeld: Die Geschichte der römischen Fassadenmalerei im 16. und 17. Jahrhundert. Europäischer Hochschulverlag, Bremen 2011, ISBN 978-3-86741-642-9.

    Weblinks

    Wiktionary: Malerei Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Commons: Gemälde Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Einzelnachweise

    ↑ Hannes Schmidt: Bemerkungen zu den Chemogrammen von Josef Neumann. Ausstellung in der Fotografik Studio Galerie von Prof. Pan Walther. in: Photo-Presse. Heft 22, 1976, S. 6.

    ↑ Laut Mikrozensus: Armut trotz Erwerbstätigkeit (Memento vom 10. Juni 2007 im Internet Archive) (PDF-Datei; 413 kB), Download am 25. September 2012.

    ↑ Oxford Dictionary of Modern and Contemporary Art

    ↑ Intensity (Memento des Originals vom 29. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.artapprenticeonline.com

    ↑ Fachvokabular Kunst. (PDF) Archiviert vom Original am 16. Mai 2011; abgerufen am 14. Februar 2021. 

    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4037220-0 (OGND, AKS)

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      Zwischen

      Frau / Herren
      Benjamin Timm

      Wohnhaft in Cottbus

      und

      Frau / Herren
      Roselene Vogt

      Wohnhaft in Mainz

      wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

      § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

      Zum gemeinsamen Betrieb eines Lambertz/Feinbäckerei Otten
      Aachener Die Feinen 11 Lebkuchenspezialitäten (Aldi Nord)handelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

      ‚Benjamin Timm und Roselene Vogt, Lambertz/Feinbäckerei Otten
      Aachener Die Feinen 11 Lebkuchenspezialitäten (Aldi Nord)einzelhandel‘

      gegründet.

      Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
      Sitz der Gesellschaft ist Cottbus.

      § 2 Dauer der Gesellschaft

      Die Gesellschaft beginnt am 04.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 23 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
      Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

      § 3 Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

      § 4 Einlagen der Gesellschafter

      Frau / Herr Benjamin Timm bringt in bar 525.282,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 755.698,- EURO ein. Frau / Herr Roselene Vogt bringt in bar 353.517,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 857.360,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

      § 5 Geschäftsführung und Vertretung

      Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

      Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

      1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
      2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
      3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
      4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 643.560,- EURO übersteigt
      5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

      § 6 Pflichten der Gesellschafter

      Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 61.500 € vereinbart.

      Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

      Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

      § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

      Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 543.928,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

      § 8 Kündigung eines Gesellschafters

      Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
      Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
      Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

      § 9 Tod eines Gesellschafters

      Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

      § 10 Einsichtsrecht

      Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
      Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

      § 11 Salvatorische Klausel

      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
      Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

      § 12 Änderungen des Vertrages

      Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

      Cottbus, 04.03.2021 Mainz, 04.03.2021

      ____________________________ ____________________________

      Unterschrift Benjamin Timm Unterschrift Roselene Vogt


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        Geschäftsraummietvertrag

        Zwischen

        Arnim Buss Insolvenzberatungen Ges. mit beschränkter Haftung
        Vertreten durch die Geschäftsführung Arnim Buss
        (Vermieter)

        und

        Friedwald Kirchner Zimmervermietungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
        Vertreten durch die Geschäftsführung Annetrud Vorarlberger
        (Mieter)

        wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

        §1 Mieträume

        Vermietet werden im Geschäftshaus in Berlin folgende Räume:
        Erdgeschoss: 1488 qm
        1. Etage: 96 qm
        2. Etage: 236 qm
        3. Etage: 1071 qm
        4. Etage: 626 qm
        5. Etage: 445 qm

        Keller: 310 qm
        Dachboden: 243 qm

        Die Mietfläche beträgt 4515 qm.

        Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
        20 Schlüssel

        Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

        Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

        §2 Mietzweck

        Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Insolvenzberatungen:

        Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

        §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

        Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

        Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

        Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

        §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

        Das Mietverhältnis beginnt am 04.03.2021 und endet nach 5 Jahren.

        Das Mietverhältnis verlängert sich um 1 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

        Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

        §5 Fristlose Kündigung

        Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

        a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

        oder
        b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

        oder
        c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

        oder
        d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

        Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

        Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

        §6 Mietzins

        Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 63210
        Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
        IBAN DE74 4662 7573 2197 4916 31

        Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

        Betriebskosten in Höhe von Euro 13545
        sonstige Kosten in Höhe von Euro 54180

        §7 Anpassung des Mietzinses

        Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

        Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

        Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

        Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

        §8 Mietkaution

        Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

        §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

        Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

        Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

        Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

        Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

        Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

        §10 Betreten der Mietsache

        Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

        §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

        Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

        Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

        §12 Untervermietung, Nachmieter

        Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
        Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

        Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

        §13 Außenreklame

        Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

        Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

        Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

        Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

        Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

        §14 Sachen des Mieters

        Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

        Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
        …………………………………………………………………………………………

        …………………………………………………………………………………………

        §15 Wettbewerbsschutz

        Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

        Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

        §16 Besondere Vereinbarungen

        ………………………………………………………………………………………………………

        ………………………………………………………………………………………………………

        §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

        Gerichtsstand ist Berlin.

        Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

        §18 Sonstiges

        Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

        Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

        Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

        Berlin, 04.03.2021

        ……………………………………………….. ………………………………………………..

        Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


        Kapitalgesellschaft Barmittel

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        Top 9 Treuhandvertrag: