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Handelsvertretervertrag zwischen Konstantin Dietrich aus Düsseldorf und Constanze Seibel Personalberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Würzburg

Zwischen
Constanze Seibel Personalberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Würzburg

– nachfolgend Unternehmen genannt –

und
Herrn/Frau
Konstantin Dietrich aus Düsseldorf

– nachfolgend Handelsvertreter genannt –

§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Düsseldorf und im Umkreis von 242 km.

Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
Die Constanze Seibel Personalberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Personalberatung.

Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

§ 2 Pflichten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

§ 3 Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Provisionspflichtige Geschäfte

Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

§ 5 Höhe der Provision

Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 17 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

§ 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

§ 7 Provisionsabrechnung

Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

§ 8 Kosten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

– Reisekosten in die Zentrale nach Würzburg.

§ 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

§ 10 Wettbewerbsabreden

Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

§ 11 Vertragsdauer, Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt am 23.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

Würzburg, 23.03.2021 Düsseldorf, 23.03.2021

………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
Constanze Seibel Personalberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Heinzhermann Schweitzer


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    Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Ingrid Haarlos Arbeitsbekleidungen GmbH – BFH vom 26.6.2010 – Az. d 636 Uj 8623/14

    Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Sigi Grundmann gegenüber seinem Arbeitgeber Ingrid Haarlos Arbeitsbekleidungen GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Zenzi Endres unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

    Urteil des BFH vom 10.2.2014
    Aktenzeichen: V 341 4l 7893/20
    GmbHR 1966, 30683


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        US-amerikanischer Zahnarzt (2004)
        Zahnarzt in der DDR (1978)
        „Der Zahnarzt“ (Gemälde 1622) von Gerrit van Honthorst
        Zahnbrecher (Darstellung um 1568)

        Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

        Zahnarzt ist die Berufsbezeichnung für einen Absolventen des Studiums der Zahnmedizin. Die Ausübung des Berufs ist in Deutschland nur aufgrund einer gültigen Berufszulassung (Approbation oder Berufserlaubnis) zulässig. Approbationen ermächtigen zur selbstständigen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland. Berufserlaubnisse können nur zeitlich und örtlich befristet erteilt werden. Im Gebiet der ehemaligen DDR werden die Zahnärzte auch Stomatologen genannt. Das Studium der Stomatologie wurde zeitweise mit einer Facharztprüfung (Facharzt für allgemeine Stomatologie) und später mit dem Diplom abgeschlossen (Dipl.-Stom. = Diplom-Stomatologe). Die aus der Gruppe der nichtapprobierten Zahnbehandler hervorgegangene Berufsbezeichnung Dentist ist veraltet und bezeichnete bis 1952 fortgebildete Zahntechniker, die in begrenztem Umfang Zahnheilkunde ausüben durften. Der Zahnarzt gehört in Deutschland zu den Freien Berufen, ebenso wie in Österreich.

        Das Tätigkeitsfeld eines Zahnarztes beinhaltet Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Ebenfalls werden Patienten mit anerkannten stomatologischen Berufskrankheiten (Abrasio dentium) und Arbeitsunfällen auf Kosten der Berufsgenossenschaft behandelt.

        Es gibt rund 112.000 Zahnärzte in Deutschland, davon ca. 53.000 Vertragszahnärzte. Rund 17.500 sind in Praxen tätige Assistenten, Vertreter, angestellte Zahnärzte und außerhalb von Praxen zahnärztlich tätige Mitglieder. Weitere ca. 20.600 sind ohne zahnärztliche Tätigkeit (Stand: 2014).[1] Die Anzahl der Zahnärzte in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ist von 2005 bis 2011 von 4676 auf 8060 und damit um 72 % gestiegen.[2]

        Inhaltsverzeichnis

        1 Geschichte
        2 Ausbildung
        3 Approbation
        4 Weiterbildung

        4.1 Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
        4.2 Fachzahnarzt für Oralchirurgie
        4.3 Mund- Kiefer- Gesichtschirurg
        4.4 Öffentliches Gesundheitswesen

        5 Master
        6 Fortbildung
        7 Niederlassung
        8 Zulassung
        9 Einkommen

        9.1 Angestellte Zahnärzte
        9.2 Zahnärztliche Praxisinhaber

        10 Berufsrecht
        11 Heilpraktikergesetz
        12 Berufserkrankungen
        13 Berufsgenossenschaft
        14 Bedeutende Zahnärzte
        15 Literatur
        16 Weblinks
        17 Einzelnachweise

        Geschichte

        → Hauptartikel: Geschichte des Zahnarztberufs
        Spätgotische Altarfigur der heiligen Apollonia aus Rossau (Sachsen)

        Die ersten Zahnärzte praktizierten bereits im 5. Jahrhundert vor Christus. Der erste namentlich bekannte deutsche Zahnarzt war im 15. Jahrhundert ein gewisser Ottinger, von dem in einer Handschrift verschiedene zahnmedizinische Behandlungsanweisungen überliefert sind.[3] Das Fachbuch Le chirurgien dentiste des Franzosen Pierre Fauchard begründete im Jahr 1728 die moderne Zahnheilkunde. Früher behandelten und zogen Barbiere Zähne. Sie hatten geeignete Instrumente wie Hebel, Nadeln, Scheren und Klingen und konnten sie im stets verfügbaren warmen Seifenwasser säubern.

        Das Dentalhistorische Museum in Zschadraß bei Colditz (Sachsen) gibt einen Überblick über die Geschichte der Zahnmedizin.

        Apollonia ist die Schutzpatronin der Zahnärzte.

        Historische Entwicklung des Berufsbilds in Deutschland

        ab 1825

        Das preußische Medizinalreglement legt erste Anforderungen an den Zahnarztberuf fest

        ab 1869

        Der Norddeutsche Bund legt die erste Prüfungsordnung fest und schützte damit den Begriff „Zahnarzt“; Pflicht: 2 Jahre Studium und praktische Erfahrungen beim Zahnarzt

        ab 1889

        Einheitliche Prüfungsordnung

        ab 1910

        Errichtung dentistischer Lehrinstitute. Dentisten werden 2 Jahre geschult, es folgen 4 Jahre Praktikum

        ab 1919

        Möglichkeit der Promotion für Zahnmediziner, Titel: „Dr. med. dent.“

        ab 1920

        Dentistenausbildung wird anerkannt, die Berufsbezeichnung „Zahnhandwerker“/„Zahnkünstler“ abgeschafft

        ab 1952

        Das Zahnheilkundegesetz schafft den Dualismus Dentist/Zahnarzt ab. Dentisten erhalten übergangsweise nach einer Zusatzausbildung ebenfalls die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“

        ab 1965

        Erste Zulassungsbeschränkung für den Studiengang Zahnmedizin

        Ausbildung

        → Hauptartikel: Studium der Zahnmedizin

        Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

        ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;
        folgende staatliche Prüfungen:
        a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
        b) die zahnärztliche Vorprüfung und
        c) die zahnärztliche Prüfung.

        Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs
        Monate. Das Studienfach der Zahnmedizin unterliegt einer Zulassungsbeschränkung (Numerus clausus).

        Nach dem Staatsexamen erhält der Zahnmediziner auf Antrag die Approbation als Zahnarzt. Die Einzelheiten des Approbationsverfahrens ergeben sich aus der Approbationsordnung für Zahnärzte.

        Etwa die Hälfte der Absolventen promoviert anschließend zum Dr. med. dent. Dieser akademische Titel war noch Anfang des 20. Jahrhunderts in Deutschland nicht eingeführt. Die Zeitschrift Die Woche meldete in ihrer Ausgabe 51 vom 20. Dezember 1913 deswegen einen Studentenstreik: „In Berlin stellten die Studenten der Zahnheilkunde den Besuch der Vorlesungen ein, weil das Kultusministerium die Einführung des Titels Dr. med. dent. ablehnt.“

        Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vereinheitlichte die Definition des Berufes Zahnarzt; jedoch dauerte es einige Jahre, die nationalen Approbationsordnungen europaweit dem Urteil anzupassen.

        Approbation

        Mit der Approbation wird die Erlaubnis zur Berufsausübung erteilt. Mit Beginn der Berufsausübung wird der Zahnarzt Zwangsmitglied der für ihn zuständigen Zahnärztekammer, deren Berufsaufsicht er bis zu seinem Ableben untersteht.[4] Die zuständige Zahnärztekammer ist diejenige, in deren Zuständigkeitsbereich er seine Praxis oder – ohne eigene Praxis – seinen Hauptwohnsitz hat.

        Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen wurde am 8. Juli 2019 neu gefasst (BGBl. I S. 933). Die Neufassung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

        Weiterbildung

        Fachzahnarzt für Kieferorthopädie

        Der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist ein Zahnarzt, der nach seinem Studium eine vierjährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Er befasst sich mit der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen sowie mit der Orthopädie des Kiefergelenks. „Klammern“ und „Zahnspangen“ regulieren und optimieren Kiefer- und Zahnstellung. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird ihm die Facharztbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ verliehen.

        Fachzahnarzt für Oralchirurgie

        Ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie ist ein Zahnarzt mit Gebietsbezeichnung, der nach seiner Approbation eine mindestens vierjährige Weiterbildung absolviert hat. Nach einem obligaten allgemeinen zahnärztlichen Jahr folgen drei fachspezifische Jahre,[5] wovon je nach Bundesland mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. In einigen Bundesländern (z. B. Hessen) kann das Klinikjahr inzwischen durch curriculare Theoriemodule ersetzt werden[6]. Während der Weiterbildung bei einer durch die zuständige Zahnärztekammer ermächtigten Weiterbildungsstätte (Praxis und/oder Klinik) werden umfassende Fertigkeiten und Qualifikationen in Bezug auf oralchirurgische Eingriffe im Zahn-, Mund- und Kieferbereich und in der Implantologie erworben. Das von einem Fachzahnarzt für Oralchirurgie abgedeckte Spektrum – in Bezug auf die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – ist dabei dem ambulanten Spektrum des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde aufgrund seiner zusätzlichen zahnärztlichen Approbation ausüben darf, sehr ähnlich und führt zu zahlreichen Überschneidungen. Das Spektrum des Fachzahnarztes für Oralchirurgie umfasst dabei die gesamte operative Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im gesamtmedizinischen Kontext.[6] Nach der absolvierten Weiterbildung mit Nachweis eines je nach Bundesland unterschiedlich definierten Operations- und Weiterbildungskatalogs sowie bestandener Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer darf er die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ oder „Zahnarzt, Oralchirurgie“ führen. Umgangssprachlich wird der Fachzahnarzt für Oralchirurgie häufig auch abgekürzt „Oralchirurg“ genannt.

        Mund- Kiefer- Gesichtschirurg

        Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat sowohl ein Studium der Humanmedizin als auch ein Studium der Zahnmedizin absolviert, wobei ein erheblicher Teil des Medizinstudiums auf das Zahnmedizinstudium angerechnet wird, da es sich bei beiden Studiengängen um sehr eng verwandte Studiengänge handelt. Er ist doppelapprobiert. Schon während des Studiums der Zahnmedizin kann die mindestens 60-monatige Weiterbildung zum Facharzt absolviert werden, die durch die Facharztprüfung abgeschlossen wird. Diese erfolgt vor der jeweiligen Ärztekammer, von der die Bezeichnung „Facharzt für Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie“ verliehen wird. Es besteht die Möglichkeit, nach Vorlage der nötigen Operationskenntnisse, der zusätzlichen Fachzahnarztprüfung vor der Zahnärztekammer, die bei Bestehen zusätzlich die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ verleiht. Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist in vielen Ländern nicht anerkannt (z. B. in Skandinavien). In den Ländern Nordamerikas (USA und Kanada), Japan, Australien und Neuseeland ist die „maxillo-facial surgery“ ein zahnärztliches Fachgebiet (dental speciality).

        Öffentliches Gesundheitswesen

        Eine eher selten absolvierte Fachzahnarztausbildung ist diejenige zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen. Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen vermittelt die Befähigung, den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu ermitteln und zu überwachen.

        Master

        Mittlerweile gibt es einige Zusatzqualifikationen für Zahnärzte, die aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworben werden können. Dazu zählt vor allem der Master-Titel einer Hochschule oder Universität. Als erster Master wurde 2004 der Titel Master of Oral Medicine in Implantology von der Universität Münster an 15 Zahnärzte verliehen. Zusammen mit anderen Implantologie-Mastern haben diese sich im Masterverband Implantologie zusammengeschlossen. Die Master-Ausbildung war längere Zeit im Umbruch; mittlerweile hat sich der einheitliche Titel Master of Science etabliert.[7]
        Der akademische Grad Master of Science wird nach den Bologna-Kriterien auch für zahnmedizinische Fächer nach einem Postgraduiertenstudium vergeben.

        Fortbildung

        Die generelle Fortbildungsverpflichtung des Zahnarztes ist in der Musterberufsordnung[8] der Bundeszahnärztekammer und in den Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern vorgeschrieben.

        Der Zahnarzt kann durch Fortbildung verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte wie „Implantologie“ oder „Parodontologie“ führen, deren Voraussetzungen je nach Bundesland (das legen die Zahnärztekammern fest) variieren können.

        Seit dem 1. Juli 2004 besteht die Pflicht zur fachlichen Fortbildung für alle Vertragszahnärzte, ermächtigten Zahnärzte und in Zahnarztpraxen oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellte Zahnärzte, die mit Sanktionen belegt ist, gemäß § 95d SGB V:

        Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
        Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
        Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.

        Niederlassung

        Zahnarztpraxis in 360°, 2019
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        Der Zahnarzt kann sich entweder als Vertragszahnarzt oder als Privatzahnarzt in freier Praxis niederlassen oder ist als angestellter Zahnarzt in einer Zahnklinik, in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einer Praxis tätig. Ein weiteres Berufsfeld ist die Forschung.

        Zulassung

        Nachdem ca. 87 % der Menschen in Deutschland in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, beantragen fast alle Zahnärzte eine Zulassung als Vertragszahnarzt beim Zulassungsausschuss. Sie werden nach Annahme ihres Antrags auf Kassenzulassung Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ihres Bundeslandes. Sie verpflichten sich damit, sich an die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zu halten. Nach Angaben der KZBV praktizieren rund 53.000 Vertragszahnärzte in Deutschland (Stand 2014).[9] Sie erhalten die Kassenzulassung nach einer mindestens zweijährigen Assistenzzeit (= Vorbereitungszeit) in einer zugelassenen Praxis oder in einer Zahnklinik im Anschluss an das Studium.

        Ein Privatzahnarzt hat keine Kassenzulassung und ist daher nicht zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt. Es steht auch den gesetzlich versicherten Patienten frei, einen Privatzahnarzt aufzusuchen. Die Behandlung wird unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten (gesetzlich, privat oder nicht krankenversichert) auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 direkt mit dem Patienten abgerechnet („Privatrechnung“, Privatliquidation). Nach derzeitiger Rechtslage bekommen gesetzlich versicherte Patienten für die Behandlung bei einem Privatzahnarzt (im Amtsdeutsch: „Nicht-Vertragszahnarzt“) in der Regel keine Kostenerstattung von ihrer Krankenkassen. Dies gilt auch für Not- und Schmerzfälle! Ausnahme: Praktiziert dieser Nicht-Vertragszahnarzt im EU-Ausland, so besteht ein Anspruch des Patienten auf Erstattung der Rechnung durch seine Krankenkasse maximal in Höhe der Kosten, die im Inland angefallen wären.

        Der Vertragszahnarzt in der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, alle gesetzlich versicherten Patienten nach dem Sachleistungsprinzip zu behandeln. Die Leistungen werden nach Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) durch den Versicherten über die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen abgerechnet. Gesetzlich versicherte Patienten erhalten im Bereich Zahnersatz eine Eigenanteilsrechnung über diejenigen Kosten, die nicht über die Krankenkassen-Festzuschüsse abgedeckt sind. Im Bereich Kieferorthopädie muss der Patient (bzw. der Zahlungspflichtige) zunächst quartalsweise einen Eigenanteil bezahlen, der nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse erstattet wird. Zahnärztliche Behandlungen, die über das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V (medizinisch notwendig, zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend) hinausgehen, werden auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 privat berechnet und sind vom gesetzlich versicherten Patienten selbst zu bezahlen. Zahn-Zusatzversicherungen können einen Teil der Kosten erstatten.

        Einkommen

        Das durchschnittliche Bruttoeinkommen von angestellten Zahnärzten weicht erheblich von dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen zahnärztlicher Praxisinhaber ab.

        Angestellte Zahnärzte

        Das durchschnittliche Einkommen eines angestellten Zahnarztes in Deutschland lag bei 5.245 Ã¢Â‚¬ Monatsbruttogehalt, einer angestellten Zahnärztin bei 3.609 Ã¢Â‚¬. (Stand: 2010)[10] Laut umsatzbezogener Kalkulation liegt das Anfangsbruttogehalt eines Assistenzzahnarztes bei etwa 1.500 Ã¢Â‚¬ monatlich, bei einem angestellten Zahnarzt bei etwa 4.000 Ã¢Â‚¬.[11] Laut einer Untersuchung der Bundesagentur für Arbeit verdienen Zahnärzte im Angestelltenverhältnis im Median 4323 Euro brutto monatlich (26,27 Euro pro Stunde) – (Stand 2018).[12]

        Nach einer Auswertung der APO-Bank aus 2019[13] wird empfohlen, dass nach der Assistenzzeit ein Bruttoeinstiegsgehalt von 4.500 Euro monatlich vereinbart wird, wenn es sich um ein Festgehalt handelt. Nach 10 bis 20 Jahren kann das Festgehalt auf 65.000 bis 85.000 Euro pro Jahr ansteigen. Mit Spezialisierung kann das Festgehalt zwischen 45.000 und 115.000 Euro pro Jahr liegen. In ländlichen Gebieten kann mit einem durchschnittlichen Festgehalt (ohne Umsatzbeteiligung) von 55.000 Euro pro Jahr gerechnet werden, in der Großstadt mit 60.000 Euro pro Jahr.[14]

        Zahnärztliche Praxisinhaber

        Bei zahnärztlichen Praxisinhabern in Deutschland liegt der durchschnittliche Reinertrag bei 175.000 Euro jährlich[15] (Stand: 2015) und der Median des Jahresbruttoeinkommens bei 150.500 Euro (Stand: 2016).[16]

        Umsatz zu verfügbarem Einkommen je Praxisinhaber 2016 (Median)
        Deutschland

        Umsatz (Durchschnitt)
        495.100,00 €

        Umsatz je Behandlungsstundea (Durchschnitt)
        344,00 €

        Kosten (Durchschnitt)
        −334.200,00 €

        Einnahmen-Überschuss (Durchschnitt)
        160.900,00 €

        Einnahmen-Überschuss Medianb
        144.000,00 €

        Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, soziale Sicherung
        −57.400,00 €

        Verfügbares Einkommen pro Jahrc
        86.600,00 €

        Verfügbares Einkommen pro Monat
        7.216,00 €

        Wochenarbeitszeitd
        45,8 Stunden

        Nettohonorar pro Stunde
        35,86 €

        a Bei 35 Behandlungsstunden pro Woche und 46 Arbeitswochen.
        b Median: 50 % der Zahnärzte verdienen mehr, 50 % der Zahnärzte verdienen weniger als den Medianwert.[17]
        c Aus dem verfügbaren Einkommen sind Rücklagen zu bilden, um steigende Preise bei Reinvestitionen auffangen zu können. Das verfügbare Einkommen muss darüber hinaus dafür dienen, Investitionen in Innovationen zu tätigen (beispielsweise Lasertechnologie, digitale Röntgengeräte), Thermodesinfektor.
        d einschließlich Verwaltung und Fortbildung

        Der Anteil der Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen an den Gesamtausgaben im deutschen Gesundheitswesen (2014: 193,6 Mrd. €) sank von 15,1 % im Jahre 1976 auf 6,7 % (2014: 13,0 Mrd. €) im Jahr 2014.

        Laut der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen von zahnärztlichen Praxisinhabern in Deutschland im Jahr 2018 bei 168.700 Euro. (Stand: 2018)[18]

        Die Durchschnittswerte nach Praxisstandort können aus der folgenden Tabelle (auf Tsd. EUR gerundet) abgelesen werden:

        Praxisstandort

        Durchschnittliches Bruttoeinkommen je Praxisinhaber 2018 (auf Tsd. EUR gerundet)

        Zahnarztpraxen (Bundesgebiet)
        169.000 EUR

        Zahnarztpraxen (Westdeutschland)
        176.000 EUR

        Zahnarztpraxen (Ostdeutschland)
        139.000 EUR

        Es existieren jedoch große Unterschiede zwischen den Einkommen der zahnärztlichen Praxisinhaber.[19] So hatten 28,7 % aller Praxisinhaber im Jahr 2018 ein Bruttoeinkommen von unter 100.000 Euro und 17,7 % der Praxisinhaber hingegen ein Bruttoeinkommen von über 250.000 Euro. Deutlich zeigten sich die Einkommensunterschiede auch in Bezug auf den Praxisstandort. Während 36,9 % der ostdeutschen Praxisinhaber im Jahr 2016 ein Bruttoeinkommen von unter 100.000 Euro hatten, lag dieser Wert bei westdeutschen Praxisinhabern nur bei 26,9 %. Hingegen hatten 19,7 % aller westdeutschen Praxisinhaber ein Bruttoeinkommen von über 250.000 Euro, während dies nur auf 9,9 % aller ostdeutschen Praxisinhaber zutraf.

        Zudem sind die Einkommensverhältnisse von zahnärztlichen Praxisinhabern seit Jahren größeren Veränderungen unterworfen. Seit Mitte der 1970er Jahre nahm das durchschnittliche Einkommen der Praxisinhaber inflationsbereinigt bis zur Jahrtausendwende um etwa 50 % ab. Erst seit 2006 ist wieder eine anhaltend positive Entwicklung auszumachen.

        Die historischen durchschnittlichen Einkommenswerte der westdeutschen Praxisinhaber sowie die diesen im Jahr 2020 (inflationsbereinigt) entsprechenden Einkommenswerte können aus der folgenden Tabelle (auf Tsd. EUR gerundet) abgelesen werden:

        Jahreszahl

        Bruttoeinkommen (nominal)[20] in EUR

        Entspricht 2020

        1976
        103.000 EUR (201.000 DM)
        258.000 EUR

        1980
        114.000 EUR (223.000 DM)
        247.000 EUR

        1985
        107.000 EUR (210.000 DM)
        192.000 EUR

        1990
        94.000 EUR (184.000 DM)
        158.000 EUR

        1995
        98.000 EUR (192.000 DM)
        138.000 EUR

        2000
        100.000 EUR (195.000 DM)
        133.000 EUR

        2005
        110.000 EUR
        135.000 EUR

        2010
        131.000 EUR
        149.000 EUR

        2015
        163.000 EUR
        173.000 EUR

        Nach einer Studie[21] des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) aus dem Jahre 2012 beträgt der durchschnittliche Nettolohn pro Stunde nach Studienabschlüssen/Ausbildungen 12 Ã¢Â‚¬ für Männer und 9 Ã¢Â‚¬ für Frauen. Die DIW-Untersuchung stützt sich auf Daten des Mikrozensus der Jahre 2005 bis 2008. Der durchschnittliche „Nettolohn“ von Zahnärzten beträgt gemäß dieser Studie 19,33 Ã¢Â‚¬ und von Zahnärztinnen 15,50 Ã¢Â‚¬. (Die Berechnung eines durchschnittlichen Stundenlohns erfolgte über die maximal mögliche Erwerbsphase. Hierzu wurden die Stundenlöhne in jedem Alter, Beruf und Ausbildungsgang aufsummiert und mit der maximal möglichen Erwerbsdauer [44 Jahre] in Relation gesetzt.)

        Berufsrecht

        Zahnarzt ist ein klassischer Kammerberuf.

        Deutsche Zahnärzte unterliegen verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen: dem Zahnheilkundegesetz, der Approbationsordnung und der Berufsordnung der zuständigen Zahnärztekammer. Die Honorarberechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA).

        Daneben gelten Sonderbestimmungen, etwa für eine Zahnarztwebsite: seit dem 1. März 2007 unterliegen derartige Internetpräsenzen wie alle Websites den Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG). Einschränkende Vorgaben für die Gestaltung einer Praxiswebsite sind in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern nur rudimentär vorhanden.

        → Hauptartikel: Arztwerberecht

        Heilpraktikergesetz

        Faltenunterspritzungen im Stirn-, Augen- und Halsbereich, zur Lippen- und Faltenunterfüllung und zur Therapie der Migräneerkrankung sind approbierten Ärzten und Heilpraktikern erlaubt, dem Zahnarzt und anderen Heilberufsangehörigen sowie Laien hingegen untersagt. (§ 5 Heilpraktikergesetz). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bejahte die für den Approbationsentzug vorausgesetzte Unzuverlässigkeit eines Zahnarztes angesichts dessen jahrelanger Verstöße gegen das Verbot der Faltenunterspritzungen. Man hielt dem Zahnarzt sein langjähriges und hartnäckiges Verhalten vor, was er nur durch einen ernsthaften Einstellungswandel hätte beseitigen können.[22]

        Berufserkrankungen

        Zahnärzte erleiden häufig erworbene Krankheiten der Wirbelsäule wie Bandscheibenvorfälle. Alle Bereiche der Wirbelsäule sind gefährdet, eine Häufung besteht im Bereich der Halswirbelsäule.
        Zahnärzte erkranken, so wie auch Zahntechniker, häufig an allergischen Reaktionen der Haut sowie an toxischen Kontaktdermatitiden insbesondere der Hände. Ursache hierfür ist der häufige direkte oder indirekte Kontakt mit toxischen (schädigenden) Substanzen und Materialien wie z. B. unausgehärteten Kunststoffen (Methylmethacrylat), Quecksilber, Palladium sowie Lösungsmitteln. Vor einer Hepatitis B schützen Impfungen.

        Berufsgenossenschaft

        Eine Zahnarztpraxis gehört zu den beitragspflichtigen Unternehmen in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Versichert sind alle Arbeitnehmer sowie pflichtversicherte Unternehmer. Unternehmer, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, können sich freiwillig versichern. Ehrenamtlich beziehungsweise unentgeltlich Tätige sind ebenfalls versichert. Die BGW trägt im Versicherungsfall die Kosten für eine Vielzahl von Leistungen. Staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst werden nicht von der BGW betreut. Zuständig sind hier die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen). Selbstständig tätige Zahnmediziner können sich freiwillig bei der BGW umfassend gegen Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie von Berufskrankheiten versichern. Die BGW trägt die Kosten für eine individuell abgestimmte medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation, zahlt das Verletztengeld als Ersatz für Verdienstausfall während der medizinischen Rehabilitation, sichert im Fall einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einer Rente ab und sorgt im Todesfall für die Hinterbliebenen: Je nach Sachlage zahlt sie Renten, Sterbegeld, Überführungskosten oder Beihilfen.[23]

        Bedeutende Zahnärzte

        Edward H. Angle
        Sanford Christie Barnum
        Greene V. Black
        Pierre Fauchard
        Alfred Gysi
        Willoughby D. Miller
        Carl Partsch
        Philipp Pfaff
        Horst Sebastian
        Maria Schug-Kösters
        Otto Walkhoff
        Siehe auch: Kategorie Zahnarzt

        Literatur

        Peter Guttkuhn: Von Zähnen, Warzen und Leichdörnern. Aus der Praxis des Lübecker Zahnarztes Jacob Levy (1784–1840). In: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt. 47 (1994), Heft 1, S. 7–9.
        Dominik Groß: Die schwierige Professionalisierung der deutschen Zahnärzteschaft (1867–1919). In: Europäische Hochschulschriften, Reihe 3, 609, Frankfurt a. M. 1994.
        Dominik Groß: Zahnarzt und Zahnbrecher. In: Enzyklopädie Medizingeschichte. Hrsg. von Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil und Wolfgang Wegner, Walter de Gruyter, Berlin und New York 2005, S. 1515 f.
        Gereon Schäfer, Dominik Groß: Zwischen Beruf und Profession: Die späte Professionalisierung der deutschen Zahnärzteschaft und ihre Hintergründe. In: Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift, 62/11, 2007, S. 725–732.1

        Weblinks

        Wiktionary: Zahnarzt Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
        Wikiquote: Zahnarzt Ã¢Â€Â“ Zitate
        Commons: Zahnärzte bei der Arbeit Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
        Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
        Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
        Bohrlöcher aus der Steinzeit. Auf: wissenschaft.de vom 6. April 2006 über einen Artikel in Nature (Bd. 440, 2006, S. 755)

        Einzelnachweise

        ↑ Bundeszahnärztekammer Mitgliederstatistik

        ↑ Bezug auf IAB Forschungsgruppe Berufliche Arbeitsmärkte ulmato.de

        ↑ Wolfgang Wegner: Ottingen (Ottinger). In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin/New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 1085.

        ↑ Bayerisches Heilberufekammergesetz

        ↑ Musterweiterbildungsordnung. (PDF) Bundeszahnärztekammer, abgerufen am 6. Dezember 2016. 

        ↑ a b Pilotprojekt Oralchirurgie. (Nicht mehr online verfügbar.) Hessische Landeszahnärztekammer, archiviert vom Original am 6. Dezember 2016; abgerufen am 6. Dezember 2016. 

        ↑ moi.uni-frankfurt.de. Abgerufen am 15. Dezember 2014. 

        ↑ Musterberufsordnung, Stand 19. Mai 2010. (PDF; 45 kB) Bundeszahnärztekammer

        ↑ Daten und Fakten 2015. (PDF) Faltblatt mit statistischen Angaben zur vertragszahnärztlichen Versorgung von KZBV und BZÄK

        ↑ Statistisches Bundesamt, Verdienststrukturerhebung 2010

        ↑ D. Nies, K. Nies: Wieviel „darf“ ein angestellter Zahnarzt oder Assistent verdienen? (PDF) Abgerufen am 15. Dezember 2014

        ↑ Angestellte Zahnärzte verdienen 4.323 Euro brutto, zm-online, 8. April 2019. Abgerufen am 9. April 2019.

        ↑ Gehalt Zahnarzt, APO-Bank

        ↑ Zu diesen Konditionen arbeiten angestellte Zahnärzte 2019, Zahnärztliche Mitteilungen, 8. Juli 2019. Abgerufen am 9. Juli 2019.

        ↑ Kostenstruktur bei Arztpraxen (PDF)

        ↑ Statistisches Jahrbuch 2018 (PDF) KZBV. Abgerufen am 12. Mai 2019.

        ↑ Statistisches Jahrbuch 2015. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), ISBN 978-3-944629-03-2

        ↑ KZBV Jahrbuch 2020. Abgerufen am 2. März 2021. 

        ↑ KZBV Jahrbuch 2020. Abgerufen am 2. März 2021. 

        ↑ KZBV Jahrbuch 2020. Abgerufen am 2. März 2021. 

        ↑ Daniela Glocker, Johanna Storck: Uni, Fachhochschule oder Ausbildung, welche Fächer bringen die höchsten Löhne? (PDF; 489 kB) DIW, Wochenbericht 13/2012

        ↑ Beschluss vom 17. Mai 2017 – Az.: 13 A 168/16, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

        ↑ Freiwillige Versicherung für Zahnärztinnen und Zahnärzte. (PDF; 561 kB) Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, abgerufen am 26. März 2018. 

        Normdaten (Sachbegriff): GND: 4067303-0 (OGND, AKS)

        Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Zahnarzt&oldid=209401703“
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        Top 4 verkaufsbedingungen:

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          Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Bekleidung und Bekleidungszubehör einschl. Unterhemden, Spielhöschen, Unterhosen, Strampelanzügen, Handschuhen und Oberbekleidung, für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (ohne Windeln u.ä.) (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken))

          Zwischen (Unternehmen 1)

          Mania Sievers Zauberkünstler Ges. mit beschränkter Haftung
          mit Sitz in Neuss
          Vertreten durch die Geschäftsführung Mania Sievers
          – nachfolgend Käufer genannt –

          und

          Carlheinz Schüller Spielwaren Ges. m. b. Haftung
          mit Sitz in Bremerhaven
          Vertreten durch die Geschäftsführung Carlheinz Schüller
          – nachfolgend Verkäufer genannt –

          wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

          Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

          Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 5931481 vom 20.03.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

          §1 Vertragsgegenstand

          Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 859718 St. Bekleidung und Bekleidungszubehör einschl. Unterhemden, Spielhöschen, Unterhosen, Strampelanzügen, Handschuhen und Oberbekleidung, für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (ohne Windeln u.ä.) (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken).

          §2 Gültigkeitszeitraum

          Der Vertrag tritt am 20.03.2021 in Kraft und endet am 20.03.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

          §3 Liefertermin

          Lieferzeitraum ist vom 20.4.2021 bis zum 20.3.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 859718 St Bekleidung und Bekleidungszubehör einschl. Unterhemden, Spielhöschen, Unterhosen, Strampelanzügen, Handschuhen und Oberbekleidung, für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (ohne Windeln u.ä.) (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 29 eines Monats an den Käufer zu liefern.

          Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

          §4 Vertragsstrafen

          Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 4 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 3841 je Teil-Lieferung begrenzt.

          §5 Kaufpreis

          Der Preis beträgt 78234338,50 Euro für 859718 St. Bekleidung und Bekleidungszubehör einschl. Unterhemden, Spielhöschen, Unterhosen, Strampelanzügen, Handschuhen und Oberbekleidung, für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (ohne Windeln u.ä.) (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken). Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

          §6 Zahlungsbedingungen

          Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 22 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

          Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 4 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 2 Prozent berechtigt.

          §7 Lieferbedingungen

          Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

          §8 Gewährleistung

          Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Bekleidung und Bekleidungszubehör einschl. Unterhemden, Spielhöschen, Unterhosen, Strampelanzügen, Handschuhen und Oberbekleidung, für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (ohne Windeln u.ä.) (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

          Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.

          §9 Eigentumsvorbehalt

          Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

          §10 Erfüllungsort

          Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Neuss. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 13906359 unter § 4 genannten Erfüllungsort.

          §11 Gerichtsstand

          Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 93965129 unter § 17 genannten Gerichtsstand.

          §12 Salvatorische Klausel

          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
          Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

          §13 Textformklausel

          Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

          §14 Anlagen

          Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 133002452 vom 20.03.2021 beigefügt.

          Neuss, 20.03.2021 Duisburg, 20.03.2021

          ……………………………………………….. ………………………………………………..

          Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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          Top 6 ordentlicheKuendigung:

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            Beratungsvertrag der Ursus Wallner Bautechnik Ges. mit beschränkter Haftung

            Zwischen

            der Firma Ursus Wallner Bautechnik Ges. mit beschränkter Haftung
            Sitz in Neuss
            – Auftraggeber –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Ursus Wallner

            und

            der Firma Edelgard Keil Tanzsportbedarf Ges. m. b. Haftung
            Sitz in Dresden
            Vertreten durch den Geschäftsführer Edelgard Keil

            – Auftragnehmer –

            wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

            § 1 Vertragsgegenstand

            Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

            Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

            Einstellung von folgenden Positionen:

            1. – Metallblasinstrumentenmacher/in
            2. – Elektroniker/in – Betriebstechnik
            3. – Glasveredler/in
            4. – Schuhfertiger/in
            5. – Orgelbauer/in
            6. – Chirurgiemechaniker/in

            2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

            Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

            § 2 Leistungen des Auftragnehmers

            Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

            Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

            § 3 Vergütung

            Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 79 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 5 fällig

            Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

            der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
            eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
            des Pkw: 46 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

            Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

            Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 22 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 81 TEURO ist zum 7 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

            3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

            § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

            Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

            Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 5 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

            § 5 Berichterstattung

            Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

            In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

            Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

            § 6 Aufwendungsersatz

            Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………

            Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 96 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………

            Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

            § 7 Wettbewerbsverbot

            Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

            § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

            Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

            Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

            § 9 Schweigepflicht

            Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

            § 10 Datenschutz

            Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

            Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
            Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
            Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
            In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

            § 11 Vertragsdauer / Kündigung

            Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

            Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 9 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

            Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

            § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

            Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

            § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

            Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

            Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

            Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

            § 14 Schlussbestimmungen

            Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

            Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

            Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

            Gerichtsstand ist Neuss

            Neuss, 19.03.2021 Dresden, 19.03.2021

            ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

            Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
            Ursus Wallner Bautechnik Ges. mit beschränkter Haftung Edelgard Keil Tanzsportbedarf Ges. m. b. Haftung
            Ursus Wallner Edelgard Keil


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              Datenschutz | Datenschutzerklärung

              § 1 Geltungsbereich

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              bei Einschaltung anderer Unternehmen, die uns bei der Auftragsabwicklung behilflich sind, zum Beispiel um Bestellungen durchzuführen, die Abrechnung zu verarbeiten, Kundendienste zu erbringen, Waren zu versenden oder sonstige für die Leistungserbringung notwendige Funktionen ausführen
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              Top 8 ordentlicheKuendigung:

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                Handelsvertretervertrag zwischen Gunnar Rose aus Bremerhaven und Alhard Schreiber Familienfeiern Ges. mit beschränkter Haftung aus Reutlingen

                Zwischen
                Alhard Schreiber Familienfeiern Ges. mit beschränkter Haftung aus Reutlingen

                – nachfolgend Unternehmen genannt –

                und
                Herrn/Frau
                Gunnar Rose aus Bremerhaven

                – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

                § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

                Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Bremerhaven und im Umkreis von 178 km.

                Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

                Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

                Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
                Die Alhard Schreiber Familienfeiern Ges. mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Familienfeiern.

                Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

                Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

                § 2 Pflichten des Handelsvertreters

                Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

                Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

                Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

                Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

                Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

                Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

                Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

                Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

                § 3 Pflichten des Unternehmens

                Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

                Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

                Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

                Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

                Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

                § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

                Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

                Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

                Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

                Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

                Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

                Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

                § 5 Höhe der Provision

                Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 36 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

                Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

                Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

                § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

                Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

                Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

                Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

                § 7 Provisionsabrechnung

                Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

                Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

                Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

                § 8 Kosten des Handelsvertreters

                Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

                – Reisekosten in die Zentrale nach Reutlingen.

                § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

                Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

                Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

                Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

                Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

                § 10 Wettbewerbsabreden

                Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

                Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

                Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

                Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

                Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

                Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

                § 11 Vertragsdauer, Kündigung

                Das Vertragsverhältnis beginnt am 18.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

                Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

                Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

                § 12 Sonstige Bestimmungen

                Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

                Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

                Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

                Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

                Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

                Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

                Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

                Reutlingen, 18.03.2021 Bremerhaven, 18.03.2021

                ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

                Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
                Alhard Schreiber Familienfeiern Ges. mit beschränkter Haftung Mirjam Horstmann


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                  Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Nikolas Wilke

                  Herrn/Frau
                  Nikolas Wilke
                  Stuttgart

                  Stuttgart, 17.03.2021

                  Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

                  Sehr geehrte(r) Frau/Herr Nikolas Wilke

                  hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

                  zum 25.2.2036 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

                  Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 19 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

                  Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

                  Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

                  Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
                  Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
                  Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
                  Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

                  Mit freundlichen Grüßen

                  ……………………………………………………………
                  Unterschrift Annedoris Eichler Versteigerungen Ges. mit beschränkter Haftung
                  vertreten durch den Geschäftsführer: Annedoris Eichler

                  Empfangsbestätigung

                  Ich habe die Kündigung erhalten am: 17.03.2021

                  ……………………………………………………………
                  Unterschrift Nikolas Wilke


                  erwerben Selbständigkeit


                  Top 9 Zweck:

                    gesellschaften Selbständigkeit Kaufvertrag GmbH kaufen gesellschaft kaufen kosten

                    Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Kaliumhydroxid (Ätzkali))

                    Zwischen (Unternehmen 1)

                    Melanie Hirtenmann Friseure Gesellschaft mbH
                    mit Sitz in Ulm
                    Vertreten durch die Geschäftsführung Melanie Hirtenmann
                    – nachfolgend Käufer genannt –

                    und

                    Adeline Hannemann Veranstaltungen Ges. m. b. Haftung
                    mit Sitz in Wuppertal
                    Vertreten durch die Geschäftsführung Adeline Hannemann
                    – nachfolgend Verkäufer genannt –

                    wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

                    Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

                    Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 69772725 vom 17.03.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

                    §1 Vertragsgegenstand

                    Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 744164 St. Kaliumhydroxid (Ätzkali).

                    §2 Gültigkeitszeitraum

                    Der Vertrag tritt am 17.03.2021 in Kraft und endet am 17.03.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

                    §3 Liefertermin

                    Lieferzeitraum ist vom 17.4.2021 bis zum 17.-2.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 744164 St Kaliumhydroxid (Ätzkali) zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 16 eines Monats an den Käufer zu liefern.

                    Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

                    §4 Vertragsstrafen

                    Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 3 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 2351 je Teil-Lieferung begrenzt.

                    §5 Kaufpreis

                    Der Preis beträgt 43905676,97 Euro für 744164 St. Kaliumhydroxid (Ätzkali). Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

                    §6 Zahlungsbedingungen

                    Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 15 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

                    Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 2 Prozent berechtigt.

                    §7 Lieferbedingungen

                    Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

                    §8 Gewährleistung

                    Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Kaliumhydroxid (Ätzkali) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

                    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.

                    §9 Eigentumsvorbehalt

                    Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

                    §10 Erfüllungsort

                    Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Ulm. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 47998500 unter § 19 genannten Erfüllungsort.

                    §11 Gerichtsstand

                    Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 4910342 unter § 7 genannten Gerichtsstand.

                    §12 Salvatorische Klausel

                    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
                    Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

                    §13 Textformklausel

                    Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

                    §14 Anlagen

                    Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 83694996 vom 17.03.2021 beigefügt.

                    Ulm, 17.03.2021 Reutlingen, 17.03.2021

                    ……………………………………………….. ………………………………………………..

                    Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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