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Eine Privatschule ist eine Schule, die sich im Gegensatz zur Schule in öffentlicher Trägerschaft in der Verantwortung eines freien (nichtstaatlichen) Schulträgers befindet.

Träger können kirchliche Organisationen, Sozialwerke, Vereine, Personengesellschaften oder Privatpersonen sein. Die freien Träger sind, anders als kommunale Schulträger, für das Lehrpersonal wie für die konzeptionelle Gestaltung verantwortlich. Privatschulen stehen – zumindest in Europa – unter staatlicher Aufsicht und verfügen im Allgemeinen über einen öffentlich-rechtlichen Status.

Gründe für die Bildung von Privatschulen sind das Elterninteresse an der jeweiligen Prägung, das Anliegen einer Verwirklichung alternativer pädagogischer Konzepte, einer religiösen/weltanschaulichen Prägung oder dem Erhalt eines wohnortnahen Schulangebots.

Inhaltsverzeichnis

1 Leistungen
2 Schüleranteil
3 Situation in einzelnen Staaten

3.1 Deutschland: Schule in freier Trägerschaft

3.1.1 Begriff
3.1.2 Rechtsgrundlage
3.1.3 Statistik
3.1.4 Schularten

3.1.4.1 Ersatzschulen
3.1.4.2 Ergänzungsschulen
3.1.4.3 Freie Unterrichtseinrichtungen

3.1.5 Finanzierung und steuerliche Berücksichtigung
3.1.6 Verbände
3.1.7 Sonstiges

3.2 Österreich

3.2.1 Privatschulgesetz

3.3 Großbritannien
3.4 Italien
3.5 Schweiz
3.6 USA

4 Siehe auch
5 Literatur
6 Weblinks
7 Einzelnachweise

Leistungen

Eine Analyse der PISA-Ergebnisse 2006 (Naturwissenschaften) sagt aus, dass in den meisten Ländern Privatschulen öffentlichen Schulen überlegen sind, dass dies jedoch teilweise durch eine andere Zusammensetzung der Schülerschaft bedingt ist. Nach Herausrechnung der Effekte des familiären und sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerschaft erweisen sich in den meisten betrachteten OECD-Ländern (darunter Deutschland) die öffentlichen Schulen den Privatschulen überlegen, in einigen erweisen sie sich als gleichwertig, und nur in einem einzigen OECD-Land (Kanada) erweisen sich die Privatschulen auch dann als überlegen.[1] Für Deutschland ergab eine 2017 durchgeführte Studie der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung, „dass zumeist nur geringfügige Unterschiede zwischen den an privaten und öffentlichen Schulen im Mittel erreichten Kompetenzen festzustellen sind“[2].

Schüleranteil

Je nach Land schwankt der Anteil der Schüler, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, stark. Im OECD-Durchschnitt lag er 2006 bei 14 %. In Österreich war er niedriger und lag bei 10 %, in der Schweiz bei 5 % in Großbritannien bei 7 % und in Deutschland bei 6 %. Im Schuljahr 2016/2017 besuchte jedoch bereits jeder 11. Schüler eine Privatschule.[3] Zu den europäischen Ländern, in denen Privatschulen relativ verbreitet sind, zählten 2006 die Niederlande (Schüleranteil 67 %, sämtliche niederländische Privatschulen sind jedoch finanziell vom Staat abhängig), Irland (58 %), Spanien (35 %) und Dänemark (24 %).[4]

Die Privatschule ist in Deutschland ein Randphänomen. Dagegen gibt es sie in Irland, in Dänemark, in den Niederlanden und in den USA recht häufig. Auch in Frankreich und Spanien besucht ein beträchtlicher Teil der Schüler der Primar- und Sekundarstufe Privatschulen, die fast ausschließlich in kirchlicher Trägerschaft sind.

Im Mittelalter war die Privatschule üblich, meistens gab es keine anderen Schulen, so dass die Kinder reicher Eltern auf Klosterschulen geschickt wurden.

Als Folge des sogenannten Pillenknicks und einer gegen Privatschulen eingestellten Grundstimmung in der Bevölkerung mussten in den 1980er Jahren viele Privatschulen schließen. Es zeigte sich aber, dass insbesondere die alteingesessenen und renommierten Privatschulen mit ihren langjährigen Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit gestärkt aus der Krise hervorgingen. Seit den 1990er Jahren entstehen auch in den neuen Bundesländern neue Privatschulen. Diese sind oft als Elternvereine gegründete kleinere Schulen, die aus Kritik an dem öffentlichen Schulsystem eigene Alternativen realisieren.

Situation in einzelnen Staaten

Deutschland: Schule in freier Trägerschaft

Begriff

Anstelle von „Privatschule“ wird im offiziellen Sprachgebrauch die Bezeichnung „Schule in freier Trägerschaft“ (umgangssprachlich auch: „freie Schule“) bevorzugt.[5][6]

Rechtsgrundlage

Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird durch Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ausdrücklich gewährleistet. Der hohe Rang der Gewährleistung (Art. 7 GG zählt zu den Grund- und Menschenrechten) resultiert aus der Erfahrung im Nationalsozialismus. Um eine Gleichschaltung der Bildung zu vermeiden, wird das Bestandsrecht von Schulen in freier Trägerschaft garantiert. Diese Gewährleistung verpflichtet, um das Recht zur Gründung von „Schulen in freier Trägerschaft“ nicht ins Leere laufen zu lassen, den Staat dazu, die Gründung dieser Schulen zu unterstützen.

Das Grundgesetz verlangt dabei ausdrücklich, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“ (.mw-parser-output .Person{font-variant:small-caps} (Art. 7) Sonderungsverbot), und macht dies zur Voraussetzung für die Erteilung einer Anerkennung oder Genehmigung. Michael Wrase und Marcel Helbig vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung kommen in ihrer Studie dagegen zum Schluss: „Die vom Grundgesetz beabsichtigte soziale Durchmischung der Privatschulen findet nicht statt“[7].

Da die Aufsicht über das Schulwesen in Deutschland in der Hoheit der Länder liegt, entscheidet jedes Land eigenständig über die Genehmigungs-, Anerkennungs- und Betriebsbedingungen für Schulen in freier Trägerschaft. Die Länder – selbst direkt oder indirekt über kommunale Einrichtungen Betreiber der öffentlichen Schulen Ã¢Â€Â“ beaufsichtigen somit zugleich ihre private Konkurrenz. Neu gegründete Schulen in freier Trägerschaft werden in den ersten Jahren (in der Regel drei bis vier Jahre) finanziell nicht gefördert. Nur wenige Länder zahlen diese zurückgehaltenen Fördermittel zumindest teilweise im Nachhinein an die Schulen in freier Trägerschaft aus.

Die finanzielle Förderung durch die öffentliche Hand für Lehrkräfte an freien Schulen beträgt einen Teil der Gehälter von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (in der Regel zwischen 70 % und 90 %). Die Differenz muss von der Einrichtung selbst erbracht werden, z. B. durch die Erhebung von Schulgeld.

Statistik

Im Schuljahr 2009/10 gab es 5200 Privatschulen in Deutschland. Etwa drei Fünftel (3.196) waren davon Grund- und Sekundarschulen, Förderschulen oder Gymnasien, etwa zwei Fünftel (2.004) berufliche Schulen. Auf die Gesamtzahl der Schulen in Deutschland (43.577) bezogen entspricht dies einem Anteil von 11,9 %. Der Anteil bei den allgemeinbildenden Schulen ist jedoch deutlich niedriger (9,2 %) als bei den beruflichen Schulen (22,4 %). Von den rund 11,7 Millionen Schülern besuchten etwa 945.000 private Schulen. Das entspricht einem Anteil von etwa 8 % an der Gesamtschülerschaft. Der Anteil in den einzelnen Ländern unterscheidet sich sehr stark: Während in Sachsen etwa 13,4 % der Schüler an privaten Schulen lernen, sind es in Schleswig-Holstein nur 3,4 %. Relativ hohe Anteile gibt es mit ca. 10 % in Bayern und ca. 9 % in Thüringen.[8]

2013 wurden 3.370 allgemeine und 2.040 berufliche Privatschulen gezählt. 9 % aller Schüler besuchten Privatschulen. Laut Schätzungen wurden etwa 50 Privatschulen von Unternehmen gegründet.[9]

Im Schuljahr 2016/2017 haben in Deutschland 9,0 % aller Schüler eine Privatschule besucht (Westdeutschland ohne Berlin: 8,8 %, Ostdeutschland mit Berlin: 9,9 %). Zu den Charakteristika der Privatschulen zählt ein vergleichsweise geringer Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund: an den privaten Grundschulen betrug der Anteil der Schüler mit Migrationshintergrund im Jahre 2016 28,3 % (an öffentlichen Grundschulen: 38,1 %); an nichtgymnasialen Schulen betrug er im Jahre 2015 19,2 % (an entsprechenden öffentlichen Schulen: 30,3 %) und an Gymnasien 17,7 % (an öffentlichen Gymnasien: 24,2 %).[10]

Schularten

Man unterscheidet Ersatzschulen, die nach ihrem Gesamtzweck auf dieselben Schulabschlüsse hinführen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen und an denen man der Schulpflicht genügen kann, und Ergänzungsschulen, die das vorhandene Bildungsangebot beliebig ergänzen. Nach Art. 7 Abs. 4 und 5 GG bedürfen nur Ersatzschulen einer staatlichen Genehmigung.

Ersatzschulen

Wenn Privatschulen anerkannte Abschlüsse (zum Beispiel Abitur, Realschulabschluss, Wirtschaftsschulabschluss) vergeben wollen oder durch ihren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden soll, handelt es sich um Ersatzschulen, deren Besuch den Besuch einer entsprechenden öffentlichen Schule ersetzt. Ersatzschulen bedürfen einer eigenen staatlichen Anerkennung oder Genehmigung und sind der staatlichen Aufsicht unterworfen.

Solche Privatschulen erhalten eine staatliche Refinanzierung je nach Landesrecht. Die Pflicht zur Förderung der Privatschulen resultiert aus Art. 7 GG, üblich waren lange Zeit etwa 90 % der Personalkosten, die die Schule als öffentliche Schule erhielte.

Mit Einsparungsbegründungen, oder aber um sich den eigenen Gestaltungsspielraum in der Schulnetzplanung zu erhalten oder zu erweitern, gibt es zuweilen staatliche Bestrebungen, den Schulen in freier Trägerschaft die Zuschüsse zu kürzen.[11][12]

Aus Gründen der Vergleichbarkeit der Abschlüsse sollte die staatliche Kontrolle überall greifen, sie ist allerdings nicht überall gleich stark. So erhielten früher Lehrer an Ersatzschulen nur dann eine Unterrichtsgenehmigung, wenn ihre Ausbildung der Ausbildung vergleichbarer Lehrer an öffentlichen Schulen entsprach. Wegen Lehrermangels werden seit einigen Jahren auch Lehrkräfte ohne entsprechende Ausbildung eingesetzt, sofern dies ebenso an öffentlichen Schulen geschieht. Staatlich anerkannte Ersatzschulen führen in Eigenregie wie öffentliche Schulen die Abschlussprüfungen nach Vorgabe des jeweiligen Kultusministeriums durch, da sie mit der Anerkennung staatliche Hoheitsrechte übertragen bekommen haben. Genehmigte Ersatzschulen, in Nordrhein-Westfalen anerkannte Ergänzungsschulen, besitzen diese Hoheitsrechte nicht, ihre Schüler müssen daher sogenannte Externenprüfungen oder Nichtschülerprüfungen ablegen, um ein entsprechendes staatliches Zeugnis zu erhalten. Mitunter wird bei Prüfungen durch den Staat ein externer Prüfungsausschussvorsitzender, z. B. der für die Schule zuständige Schulrat, bestimmt. Genaue Regelungen treffen die einzelnen Länder.

Ergänzungsschulen

Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen sind. Schüler, die eine Ergänzungsschule besuchen, erfüllen in der Regel nicht die umfangreichen Anforderungen der Schulpflicht. In einigen Ländern können Schüler, die eine Ergänzungsschule besuchen, von der Schulpflicht befreit werden. Die Ergänzungsschule kann nach Anzeige bei den Behörden als registrierte Privatschule geführt werden. In einem zweiten Schritt kann der angezeigten Schule unter bestimmten Voraussetzungen die staatliche Anerkennung als Ergänzungsschule erteilt werden.

Ergänzungsschulen können auch neue Bildungsgänge entwickeln und anbieten. So finden sich insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung viele Ergänzungsschulen, für die es keine Entsprechungen bei öffentlichen Schulen gibt, z. B. die einjährigen Höheren Berufsfachschulen, Sprachschulen, Schauspielschulen oder Dolmetscherschulen.

Freie Unterrichtseinrichtungen

Freie Unterrichtseinrichtungen sind keine öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, unterliegen aber der Schulaufsicht (vgl. etwa § 119 SchulG NRW).

Finanzierung und steuerliche Berücksichtigung

Privatschulen finanzieren sich überwiegenden Teil aus einem Finanzausgleich für die Ersatzschulen, der je nach Bundesland verschieden hoch ist. In Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen erhalten allgemeinbildende Privatschulen Finanzhilfen in Höhe von 85 % der Schülerkosten öffentlicher Schulen; „rechnet man Gebäudekosten und Rückstellungen ein, heißt es bei der ‚Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Hamburg‘, sind es sogar nur noch 65 Prozent.“[13] Die Finanzhilfen für private Ersatzschulen liegen bei 90 % bis 100 % der Schülerkosten öffentlicher Schulen. In Baden-Württemberg wurden die Finanzhilfen zum 1. August 2017 auf mindestens 80 % der Schülerkosten öffentlicher Schulen erhöht,[14] so dass sich die verbleibenden Kostenlücken, die mit Schulgeld gedeckt werden dürfen, weiter reduziert haben. An Grundschulen beträgt die Differenz nur noch 86 Ã¢Â‚¬.[15] In NRW, wo Finanzhilfen in Höhe von 94 % (für Förderschulen 98 % betragen) und in Rheinland-Pfalz hängen die Finanzhilfen von der Kostenfreiheit des Schulbesuchs ab. Allerdings wird auch dies von den Behörden nicht kontrolliert, wie WDR-Recherchen in NRW ergaben.[16] Als weitere Eigenleistungen, die neben Schulgeld dem privaten Engagement folgen müssen, kommen lt. Bundesverwaltungsgericht[17] beispielsweise Spenden an Schulfördervereinen[18], Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht.

Soweit die Beiträge der Eltern zur Deckung der laufenden Kosten des normalen Schulbetriebs dienen, handelt es sich um Leistungsentgelte, nicht um Spenden. Das gilt auch, wenn die Zahlungen über einen Förderverein an den Schulverein fließen.[19]

Bis 2008 konnten in Deutschland 30 % der Kosten für Privatschulen ohne Begrenzung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2009 können weiterhin 30 % der Kosten, höchstens aber 5000 Euro pro Jahr und Kind geltend gemacht werden. Die steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten bleibt von der Änderung unberührt.[20]

Laut Statistischem Bundesamt wurden im Jahr 2009 ca. 6,2 Mrd. Euro für Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft ausgegeben. Ein Großteil der Ausgaben entfiel dabei auf die Vergütung des Personals. Die Ausgaben je Schüler an allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft beliefen sich demnach auf 7000 Euro, an beruflichen Schulen in freier Trägerschaft auf 5400 Euro im Jahr 2009. Etwa 15 % der Mittel stammten dabei aus privaten Quellen (Elternbeiträge, Trägermittel, Fördervereine usw.). Der öffentliche Finanzierungsanteil belief sich auf 84 % (allgemeinbildende Schulen), wovon 78 % die Länder, 4 % die Gemeinden und 2 % der Bund zur Verfügung stellten.[21]

Die Differenzen zwischen den von der öffentlichen Hand bereitgestellten schulartenspezifischen Förderbeträgen je Schüler im Vergleich zu den Ausgaben der Schüler einer entsprechenden öffentlichen Schule sind, sind unterschiedlich. Die über alle Schulformen gemittelte Differenz zwischen beiden Positionen betrugen 2011 zwischen 493 Euro pro Schüler in Brandenburg und 2949 Euro pro Schüler in Baden-Württemberg. Durch die Förderung der Privatschulen mit hohen Finanzhilfen kann sich der Staat von seinen Verpflichtung für das öffentliche Schulwesen zu sorgen, entlasten.[22] In 2011 haben sich die Bundesländer damit um rund 1,2 Milliarden Euro entlastet.[23]

Grundsätzlich ist der Staat laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur verpflichtet, das Existenzminimum der Institution Ersatzschule zu sichern.[24]

Verbände

Der Verband Deutscher Privatschulverbände (VDP) vertritt laut eigenen Angaben „freie Bildungseinrichtungen der Allgemein- und Berufsbildung, des Arbeitsmarktdienstleistungsbereichs, der Erwachsenenbildung und des tertiären Bereichs.“[25] Zusammen mit den beiden konfessionellen Privatschulverbänden, dem Bund der Freien Waldorfschulen und der Internate Vereinigung bildet der VDP die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen (AGFS).[26] Da Schulen in Deutschland Ländersache sind, agieren sie vor allem auf Landesebene.

„Durch diese sind in der AGFS ca. 3.160 Schulen mit etwa 771.000 Schülerinnen und Schülern organisiert. Darunter an katholischen Schulen: 368.000 Schülerinnen und Schüler, an evangelischen Schulen: 148.000, an Schulen im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e. V.: 168.000, an Waldorfschulen: 81.000, an Landerziehungsheimen: 6.000. über den VDP gehören zu der Arbeitsgemeinschaft freier Schulen auch die 45 Schulen des Bundesverbands der Freien Alternativschulen. Damit repräsentiert die Arbeitsgemeinschaft freier Schulen fast alle allgemein bildenden Schulen in freier Trägerschaft in Deutschland sowie einen Großteil der berufsbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft.“[27]

Sonstiges

Laut VDP besuchen von gut 11 Millionen Schülern in Deutschland ein Zwölftel eine freie Schule.
Bildungsfachleute sind sich nicht einig, ob Privatschulen für die Gesellschaft mehr Vor- oder mehr Nachteile haben. Befürworter meinen, sie befriedigten besser die Bedürfnisse von Schülern und Eltern und gäben dem Bildungssystem positive Impulse. Kritiker meinen, sie spalteten die Gesellschaft.[28]

Österreich

Privatschulgesetz

Privatschulen sind in Österreich nach dem Privatschulgesetz (PrivSchG) geregelt. Die grundsätzlichen Regeln gehen auf das Provisorische Gesetz über den Privatunterricht vom 27. Juni 1850[29][30] zurück.

„Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.“

– § 2 Begriffsbestimmungen PrivSchG, nach Art. 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes

Aus dem Namen der Schule muss der Schulerhalter erkennbar sein, dieser darf nicht zur Verwechslung mit der Schulart einer öffentlichen Schule führen. Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig und an gewisse Voraussetzungen bezüglich Lehrplan, Ausstattung, Schulbücher und Lehrbefähigung gebunden.

Privatschulen gehören einem der folgenden Typen an:

Die Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfordert eine Externisten-Prüfung, um ein anerkanntes Zeugnis zu erhalten.
Die Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, welches erteilt werden kann, wenn
sie in Typus und Erfolg einer öffentlich-rechtlichen Schule entspricht,
sie mit einem vom Unterrichtsminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmt (Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht) und sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat. Darunter fallen beispielsweise einige Waldorfschulen, Montessorischulen und Internationale Schulen.

Privatschulen können von der öffentlichen Hand subventioniert werden, Privatschulen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Allgemeinen immer (§ 17 PrivSchG Subventionierung konfessioneller Privatschulen–Anspruchsberechtigung), was nicht dem Konkordat in Bezug auf Religionsunterricht widerspricht, andere Schultypen unter anderem aber unter der Voraussetzung, dass sie im Sprengel einem Bedarf der Bevölkerung entsprechen, also nicht einer öffentlichen Schule den Einzug mindern (§ 21 PrivSchG Subventionierung von Privatschulen–Voraussetzungen).

Im Schuljahr 2010/11 besuchten ca. 10 % der Schüler eine Privatschule. Den höchsten Anteil von 31,8 % gab es bei berufsbildenden mittleren Schulen, bei AHS waren es 15,8 %, bei berufsbildenden höheren Schulen 12,2 % und im Pflichtschulbereich (Volks-, Haupt-, Sonder- und Polytechnische Schulen) 10,1 %. Der weitaus wichtigste freie Schulträger ist die römisch-katholische Kirche in Österreich, deren Einrichtungen 53,2 % aller Privatschüler besuchen.[31] Dazu gehören beispielsweise aber auch ausländische, in Österreich nicht etablierte Schulformen für Diplomatenkinder.

Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind „Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird“ (§ 2 Z.1). Private Schulen, die diesem Profil nicht entsprechen, fallen nicht unter das Privatschulgesetz, sind also keine „Schulen“ im Sinne des Gesetzgebers. Da es in Österreich aber keine Schulpflicht, sondern nur eine Unterrichtspflicht gibt, ist die Anerkennung des Bildungsorts als Schule keine zwingende Voraussetzung: Diese Bildungsformen fallen unter Hausunterricht. Hierbei muss nur ein Nachweis über die Unterrichtung an sich und die Erfüllung der grundlegenden allgemeinen Lehrinhalte geführt werden.

Darüber hinaus gibt es private nichtschulische Bildungseinrichtungen, die § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes entsprechen und sich seit 2006 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Innenministerium zertifizieren lassen können, was bei der Erlangung eines Aufenthaltsstatus für ihre Schüler aus Drittstaaten behilflich ist. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, über Personen Meldung zu erstatten, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Fortsetzung der Ausbildung nicht zu erwarten ist.[32] Die zertifizierten Bildungseinrichtungen werden im Internet veröffentlicht.[33] Darunter sind Einrichtungen wie das Österreichische Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung, die Ballettschule Wiener Staatsoper oder die Aviation Academy Austria der Österreichischen Luftfahrttraining GmbH.

Großbritannien

7 % der britischen Schulkinder gehen in Public Schools, deren Kosten mitunter höher sind als ein durchschnittliches Jahresgehalt. Die Bezeichnung Public School geht auf Stipendien zurück, die ein hoher Prozentsatz der Schüler bezieht und die anders als früher ganz überwiegend die akademische Leistung würdigen. Überhaupt zählt diese heute am meisten; im 18. und 19. Jahrhundert hatten Adelige ihre Kinder in Public Schools geschickt unter der Prämisse, dass diese es nie nötig haben sollten, selbst etwas zu verdienen. Im 19. Jahrhundert wies der Lehrplan von Eton College etwa die Fächer alte Sprachen (Latein und Griechisch), Mathematik und neue Sprachen im Verhältnis 15:3:1 auf.[34]

Italien

Zur Situation der Privatschulen in Italien siehe Privatschulen in Italien.

Schweiz

In der Schweiz sind die häufigsten Privatschulen Steiner-Schulen. Weiterhin gibt es Bildungseinrichtungen, in denen Menschen ihre Matura nachholen oder sich auf eine bestimmte Eintrittsprüfung vorbereiten können.

Grundsätzlich kann jede Person in der Schweiz eine Privatschule eröffnen. Qualitätsstandards und andere Vorschriften gibt es keine, solange die Schule keine staatlichen Gelder erhält und auch keine Kinder innerhalb der obligatorischen Schulzeit unterrichtet. Die Interessen der schweizerischen Privatschulen, die sich teilweise auf eine internationale Klientel stützen, werden durch deren Verband VSP wahrgenommen. Im VSP sind praktisch alle bekannten Schweizer Privatschulen Mitglied.

USA

Siehe auch: Bildungssystem in den Vereinigten Staaten

Frühe amerikanische Eliteinternate waren puritanisch und antienglisch orientiert. Hierzu gehörten die sogenannten Akademien, namentlich Andover, Exeter, Deerfield und Milton, die bereits im 18. Jahrhundert gegründet worden waren.[35]

Innerhalb der Independent School League werden in Neuengland renommierte Knabenschulen aus dem mittleren bis späten 19. Jahrhundert zusammengefasst. Dem Bekenntnis nach zumeist der Episkopalkirche der Vereinigten Staaten von Amerika zugeneigt, kamen die Schüler vor allem aus reichen Familien. Die Schulen orientieren sich am Vorbild bekannter englischer Public Schools wie Eton College oder Harrow School.[35]

Siehe auch

Private Hochschule

Literatur

Hermann Avenarius, Bodo Pieroth, Tristan Barczak: Die Herausforderung des öffentlichen Schulwesens durch private Schulen – eine Kontroverse. Die Freien Schulen in der Standortkonkurrenz. Nomos, Baden-Baden 2012.
Christian Füller: Ausweg Privatschulen? Was sie besser können, woran sie scheitern. Edition Körber-Stiftung, Hamburg 2010
Matthias Hofmann: Alternativschulen – Alternativen zur Schule. Klemm u. Oelschläger, Ulm 2015, ISBN 978-3-86281-086-4.
Matthias Hofmann: Geschichte und Gegenwart freier Alternativschulen. Eine Einführung. Klemm u. Oelschläger, Ulm 2015, ISBN 978-3-86281-057-4.
Peter Metz: „Schulen auf besonnter Höhe“. Gründung und Entwicklung von alpinen Mittelschulen in der Schweiz. Tardis Verlag, Chur 2019, ISBN 978-3-9525049-0-1. [Behandelt private Mittelschulen.]
Reiner Tillmanns: Die Freiheit der Privatschulen nach dem Grundgesetz. In: Heft 62 der Gelben Reihe Pädagogik und freie Schule, Köln 2006
Zeitschrift für Pädagogik, Heft 5, September/Oktober 2009: Thementeil: Privatschulen
Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 3/2009, Schwerpunkt: Aufsätze zu Fragen des Privatschulrechts

Weblinks

Wiktionary: Privatschule Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
BundesArbeitsGemeinschaft Freier Schulen (AGFS) – mit Links zu den fünf Mitgliedern, den Privatschulverbänden AKS, AKES, BFW, VDP und LEH
Bundesverband der Freien Alternativschulen (BFAS) (nicht Mitglied in der AGFS)

Einzelnachweise

↑ Gundel Schümer, Manfred Weiß: Bildungsökonomie und Qualität der Schulbildung – Kommentar zur bildungsökonomischen Auswertung von Daten aus internationalen Schulleistungsstudien. (PDF; 904 kB) In: gew.de

↑ Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.): Studie: Privatschulen nicht besser als öffentliche. (fes.de [abgerufen am 9. Juni 2018]). 

↑ Robert Renner: VDP – Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. – Anzahl der Privatschulen weiter gestiegen. Abgerufen am 27. Mai 2018 (deutsch). 

↑ Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: PISA 2006 – Schulleistungen im internationalen Vergleich – Naturwissenschaftliche Kompetenzen für die Welt von Morgen. 2007. Bertelsmann Verlag, S. 269

↑ Arnold Köpcke-Duttler: Stellung von Schulen in freier Trägerschaft. (PDF; 39 kB) u. a. zum Begriff „Privatschule“

↑ Christian Füller: Schulen müssen frei arbeiten. In: taz.de – Interview mit Kurt Wilhelmi von der Berliner Volksinitiative Schule in Freiheit

↑ Genehmigung von Privatschulen: Bundesländer missachten Grundgesetz. WZB, 27. Mai 2018, abgerufen am 27. Mai 2018. 

↑ Bundesamt für Statistik: Private Schulen (Fachserie 11 Reihe 1.1). Archiviert vom Original am 11. Juni 2011; abgerufen am 2. September 2015 (Angaben über Schulen, Klassen, Schüler, Absolventen/Abgänger und Lehrkräfte an privaten Schulen des Bundesamtes für Statistik Schuljahr 2009/2010). 

↑ Stefani Hergert: Die Unternehmer-Schulen. In: Handelsblatt. 9. April 2013, ISSN 0017-7296, S. 25. 

↑ Martin Spiewak: Goldene Zeiten bei den Privaten. In: Die Zeit, Nr. 12/2018

↑ Zeugnis fehlenden Instinkts – Sachsens Kultusminister hat den Freien Schulen einen Krieg erklärt, den er nur verlieren kann. In: Die Zeit, Nr. 44/2010

↑ Damit’s bunt bleibt. „Ja“ zu Freien Schulen! (Memento vom 3. September 2010 im Internet Archive) In: ja-zu-freien-schulen.de – Protestaktion 2010 in Sachsen unter Federführung der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

↑ Felix Neumann: Schuldzuweisungen reichen nicht. In: katholisch.de. 4. Juli 2018, abgerufen am 5. Juli 2018. 

↑ Gesetzntwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes und anderer Vorschriften. (PDF, 242 kB) In: Beteiligungsportal Baden-Württemberg.de. 19. Mai 2017, S. 5, abgerufen am 27. Mai 2018. 

↑ Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes und dessen Vollzugsverordnung, Drucksache 16 / 2333. (PDF, 178 kB) Landtag von Baden-Württemberg, 11. Juli 2017, S. 15, abgerufen am 27. Mai 2018. 

↑ Torsten Reschke: Privatschulen: Wie freiwillig sind Elternbeiträge wirklich? In: Westpol. 10. September 2017, archiviert vom Original am 12. Juni 2018; abgerufen am 27. Mai 2018. 

↑ BVerwG 6 C 18.10, Urteil vom 14. Dezember 2011. Bundesverwaltungsgericht, abgerufen am 27. Mai 2018. 

↑ Abschnitt „Wie finanzieren sich Privatschulen?“ Verband Deutscher Privatschulverbände e. V., abgerufen am 2. März 2009. 

↑ BFH, Beschluss vom 20. Juli 2006. Az. XI B 51/05, Volltext.

↑ Barbara Brandstetter: Wie sich der Staat am Schulgeld beteiligt. In: Welt Online. 13. Februar 2009, abgerufen am 2. März 2009. 
Steuererklärung: das Wichtigste in Kürze. (Nicht mehr online verfügbar.) In: Mindener Tageblatt. 28. Januar 2009, ehemals im Original; abgerufen am 2. März 2009.@1@2Vorlage:Toter Link/www.mt-online.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  

↑ Finanzen der Schulen – Schulen in freier Trägerschaft und Schulen des Gesundheitswesens. (PDF) Statistisches Bundesamt, 14. Juni 2012, abgerufen am 1. Juli 2012. 

↑ Theodor Heuss: Beschluss Privatschulfinanzierung I, Bundesverfassungsgericht 75, 40. 8. April 1987, abgerufen am 27. Mai 2018: „Im Urteil genanntes Zitat des Abgeordneten Th. Heuss, zum GG Art. 7 IV 1: „Um der Sorge vorzubeugen, daß in irgendeinem Land das Staatsmonopol ausgesprochen werden soll, habe ich die Hinzufügung des Satzes beantragt: das Recht zur Errichtung der Privatschulen werde gewährleistet. Dabei möchte ich um Gottes willen nicht in Verlegenheit kommen, irgendwie mit dem Vorschlag, den der Kollege Dr. Seebohm seinerzeit gemacht hat, in Berührung gebracht zu werden, daß der Staat für diese Privatschulen so viel Kosten bezahlen muß, als ihm auf die einzelnen Schüler berechnet abgenommen wird. Denn das wäre geradezu eine Prämiierung für solche Schulen, würde ihnen ihren Leistungscharakter der Freiwilligkeit nehmen und den Staat gleichzeitig von seiner verdammten Pflicht, für das Bildungswesen der Deutschen nach bestem Gewissen zu sorgen, allzusehr entlasten.““ 

↑ Helmut E. Klein: Privatschulfinanzierung im Kalkül staatlicher Unterfinanzierung und der Wettbewerbsbeschränkung. (PDF, 425 kB) Institut der deutschen Wirtschaft, Juni 2011, archiviert vom Original am 1. September 2014; abgerufen am 5. Juli 2018. 

↑ Bundesverfassungsgericht, 1. Senat: Bundesverfassungsgericht – Entscheidungen – Zur Zulässigkeit von Landeskinderklauseln in Privatschulgesetzen der Länder sowie zum Umfang der staatlichen Pflicht, private Ersatzschulen finanziell zu fördern (Fortführung von BVerfGE 75, 40 und BVerfGE 90, 107) - Ã‚§ 17 Abs 4 S 1 PrSchulG BR idF vom 19. Dezember 1989 sowohl mit Art 7 Abs 4 GG als auch mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. 23. November 2004, abgerufen am 27. Mai 2018. 

↑ privatschulen.de

↑ BundesArbeitsGemeinschaft Freier Schulen

↑ agfs.org (abgerufen 24. Juni 2013)

↑ Privatschulen sind Fluch und Segen für das Bildungssystem. In: FAZ.net, 24. Juni 2013.

↑ RGBl. 309/1850: Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850, wirksam für sämmtliche Kronländer der Monarchie, wodurch ein provisorisches Gesetz über den Privatunterricht erlassen und vom Tage seiner Kundmachung angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. In: Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich, 101. Stück, Ausgegeben und versendet am 3. August 1850, S. 1271 (Online bei ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online)

↑ Leo von Thun und Hohenstein: Vortrag des Ministers des Cultus und Unterrichtes, betreffend das provisorische Gesetz über den Privatunterricht. In: J. G. Seidl, H. Bonitz, J. Mozart (Hrsg.): Zeitschrift für die österreichischen Gymnasien. Band 1. Carl Gerold, Wien 1850, S. 534 (Scan in der Google-Buchsuche [abgerufen am 20. März 2013] Vortrag vom 6. Juni 1850). 

↑ Privatschule als Ausweg aus dem Reformstau. Abgerufen am 15. Mai 2015. 

↑ Tuma: Zertifizierung von nichtschulischen Bildungseinrichtungen (PDF; 30 kB), 4. Jänner 2006, Bundesministerium für Inneres

↑ bmi.gv.at

↑ Privatschulen in England. In: FAZ, 27. Juni 2009, S. Z1,2.

↑ a b Cookson, Persell: Preparing for Power: America’s Elite Boarding Schools (Basic Books, 1985).

Normdaten (Sachbegriff): GND: 4130059-2 (OGND, AKS)

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    Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Timmo Lux Einzelhandel Ges. m. b. Haftung – BFH vom 13.10.1934 – Az. i 573 v4 9999/12

    Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Kristiane Truttiker gegenüber seinem Arbeitgeber Timmo Lux Einzelhandel Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Theobalda Metzger unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

    Urteil des BFH vom 7.10.1978
    Aktenzeichen: h 800 7d 3820/20
    GmbHR 1979, 27956


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      Geschäftsraummietvertrag

      Zwischen

      Magdalene Paparazzo Verfahrenstechnik Ges. m. b. Haftung
      Vertreten durch die Geschäftsführung Magdalene Paparazzo
      (Vermieter)

      und

      Linhilde Reich Medizintechnik GmbH
      Vertreten durch die Geschäftsführung Kati Cooper
      (Mieter)

      wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

      §1 Mieträume

      Vermietet werden im Geschäftshaus in Braunschweig folgende Räume:
      Erdgeschoss: 153 qm
      1. Etage: 1285 qm
      2. Etage: 707 qm
      3. Etage: 1248 qm
      4. Etage: 479 qm
      5. Etage: 1407 qm
      6. Etage: 93 qm
      7. Etage: 183 qm
      8. Etage: 437 qm
      9. Etage: 213 qm

      Keller: 169 qm
      Dachboden: 382 qm

      Die Mietfläche beträgt 6756 qm.

      Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
      12 Schlüssel

      Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

      Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

      §2 Mietzweck

      Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Verfahrenstechnik:

      Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

      §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

      Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

      Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

      Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

      §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

      Das Mietverhältnis beginnt am 18.03.2021 und endet nach 5 Jahren.

      Das Mietverhältnis verlängert sich um 3 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

      Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

      §5 Fristlose Kündigung

      Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

      a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

      oder
      b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

      oder
      c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

      oder
      d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

      Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

      Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

      §6 Mietzins

      Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 108096
      Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
      IBAN DE11 2887 7493 2836 5061 27

      Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

      Betriebskosten in Höhe von Euro 40536
      sonstige Kosten in Höhe von Euro 121608

      §7 Anpassung des Mietzinses

      Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

      Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

      Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

      Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

      §8 Mietkaution

      Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

      §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

      Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

      Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

      Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

      Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

      Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

      §10 Betreten der Mietsache

      Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

      §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

      Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

      Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

      §12 Untervermietung, Nachmieter

      Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
      Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

      Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

      §13 Außenreklame

      Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

      Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

      Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

      Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

      Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

      §14 Sachen des Mieters

      Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

      Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
      …………………………………………………………………………………………

      …………………………………………………………………………………………

      §15 Wettbewerbsschutz

      Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

      Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

      §16 Besondere Vereinbarungen

      ………………………………………………………………………………………………………

      ………………………………………………………………………………………………………

      §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

      Gerichtsstand ist Braunschweig.

      Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

      §18 Sonstiges

      Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

      Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

      Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

      Braunschweig, 18.03.2021

      ……………………………………………….. ………………………………………………..

      Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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        Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Notburg Pfeffer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.11.2011 – Az. a 475 8Y 8535/10

        Der Geschäftsführer Notburg Pfeffer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
        Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 17 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

        Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Notburg Pfeffer, der zusammen mit seinem Bruder Rotger Müller-Lüdenscheidt Gesellschafter der Notburg Pfeffer Elektriker Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 64 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

        Urteil des BSG vom 19.4.1954
        Aktenzeichen: 5 732 QH 8088/20
        StuB 1993 , 51635


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          Bilanz
          Louis Sailer Schreinereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Duisburg

          Bilanz
          Aktiva
          Euro 2021
          Euro
          2020
          Euro
          A. Anlagevermögen
          I. Immaterielle Vermögensgegenstände 5.829.114 9.022.105 2.287.821
          II. Sachanlagen 5.986.704 4.109.471 9.761.363
          III. Finanzanlagen 4.825.867
          B. Umlaufvermögen
          I. Vorräte 5.808.172 2.708.580 6.010.709
          II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 4.047.740 5.796.853 3.903.316
          III. Wertpapiere 6.422.633 8.535.583 7.953.900
          IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 7.481.774 1.453.223
          C. Rechnungsabgrenzungsposten 272.874 8.800.427 9.291.441
          Summe
          Passiva
          2021
          Euro
          2020
          Euro
          A. Eigenkapital
          I. Gezeichnetes Kapital 8.363.002 701.714
          II. KapitalrÜcklage 369.278 8.038.733
          III. GewinnrÜcklagen 2.878.458 348.334
          IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 7.704.183 1.597.958
          V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 1.159.839 8.856.650
          B. RÜckstellungen 5.848.714 5.452.630
          C. Verbindlichkeiten 6.237.330 4.021.289
          D. Rechnungsabgrenzungsposten 4.485.522 5.647.076
          Summe


          Gewinn- u. Verlustrechnung
          Louis Sailer Schreinereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Duisburg

          Gewinn- und Verlustrechnung
          01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
          EUR EUR EUR EUR
          1. Sonstige betriebliche Erträge 9.865.099 6.362.725
          2. Personalaufwand
          a) Löhne und Gehälter 9.780.054 5.129.307
          b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 3.141.691 9.642.438 4.255.144 6.141.275
          – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
          Abschreibungen
          auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
          Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
          6.175.246 7.480.780
          3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 9.470.352 9.001.479
          4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 8.397.973 8.904.781
          Jahresfehlbetrag 1.282.012 6.789.088
          5. JahresÜberschuss 7.417.479 5.584.587
          6. Verlustvortrag aus dem 2020 6.221.869 4.602.709
          7. Bilanzverlust 9.143.646 8.107.514


          Entwicklung des Anlagevermögens
          Louis Sailer Schreinereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Duisburg

          Entwicklung des Anlagevermögens
          Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
          01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
          I. Sachanlagen
          1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 8.368.018 3.450.461 1.031.703 3.603.104 404.273 9.725.393 130.932 7.195.150 1.482.202 2.110.997
          2. Technische Anlagen und Maschinen 3.177.689 1.617.160 4.219.897 4.136.254 6.013.085 6.379.506 4.125.063 3.749.589 3.557.183 7.540.931
          3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 934.705 7.723.061 1.289.081 4.208.552 8.715.429 8.426.388 3.787.906 2.365.636 9.282.244 457.520
          5.606.268 1.097.229 2.580.004 6.585.307 5.067.397 2.831.335 6.753.391 5.552.576 9.996.002 4.252.161
          II. Finanzanlagen
          1. Anteile an verbundenen Unternehmen 9.753.605 2.455.627 2.604.266 6.479.253 7.008.737 5.318.832 800.182 7.855.037 1.577.216 9.216.913
          2. Genossenschaftsanteile 1.401.408 6.183.114 3.854.655 3.411.113 6.754.275 9.328.208 5.212.935 4.198.572 7.532.898 9.555.087
          9.554.150 887.216 4.883.194 3.296.487 417.453 4.805.108 1.992.847 6.147.748 5.616.629 1.233.521
          8.693.210 4.289.976 2.399.430 5.022.440 4.768.374 3.556.401 1.107.379 4.361.380 2.475.416 4.792.840

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            Anlageprospekt der Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

            Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

            Verwahrstelle: Burkhild Corrigendum Museen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung erfolgt

            position:absolute;left:207.24px;

            auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

            und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

            gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

            sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

            ten E und F abgedruckt.

            Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung Ren-

            dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

            dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

            gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

            tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

            Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

            ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

            rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

            Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

            bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

            ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

            Die Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung und/oder der Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung sind und

            werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

            Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

            United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

            gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

            auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

            darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

            werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

            hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

            Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

            der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

            den.

            WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

            Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

            Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

            Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

            Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

            deutschen Übersetzung zu versehen. Die Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

            samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

            Das Rechtsverhältnis zwischen Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

            vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung -Ge-

            ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung

            Seite 1

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            aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

            anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

            heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

            Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

            Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

            inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

            Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

            schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

            gung anstrengen.

            Die Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

            einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

            Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

            Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

            versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

            teil.

            Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

            Büro der Ombudsstelle des BVI

            Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

            Unter den Linden 42

            10117 Münster

            Telefon: (030) 6449046 – 0

            Telefax: (030) 6449046 – 29

            Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

            Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

            weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

            also zu Privatzwecken handeln.

            Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

            nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

            gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

            Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

            onalen Schlichtungsstelle.

            Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

            Wertpapier-Kennnummer / ISIN: th1QDGfpj0 / DE000

            Auflegungsdatum: 15.05.2008

            Stand:

            13.03.2021

            Hinweis:

            Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

            aktualisiert.

            Seite 2

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Inhaltsverzeichnis

            A.

            Kurzübersicht über die Partner des Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            6

            1.

            Kapitalverwaltungsgesellschaft

            6

            2.

            Verwahrstelle

            7

            3.

            Asset Management-Gesellschaft

            7

            4.

            Abschlussprüfer

            8

            B.

            Grundlagen

            9

            1.

            Das Sondervermögen (der Fonds)

            9

            2.

            Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

            9

            3.

            Anlagebedingungen und deren Änderungen

            9

            4.

            Verwaltungsgesellschaft

            10

            5.

            Verwahrstelle

            11

            6.

            Asset Management-Gesellschaft

            12

            7.

            Risikohinweise

            13

            Risiken einer Fondsanlage

            14

            Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

            16

            Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

            vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

            20

            Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

            21

            Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

            22

            8.

            Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

            24

            9.

            Erhöhte Volatilität

            24

            10.

            Profil des typischen Anlegers

            24

            11.

            Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

            24

            Anlageziel

            24

            Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

            25

            12.

            Anlageinstrumente im Einzelnen

            26

            Wertpapiere

            26

            Geldmarktinstrumente

            27

            Bankguthaben

            30

            Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

            Derivaten sowie Bankguthaben

            30

            Seite 3

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

            31

            Investmentanteile

            33

            Derivate

            34

            Terminkontrakte

            35

            Optionsgeschäfte

            35

            Swaps

            36

            Swaptions

            36

            Credit Default Swaps

            36

            Total Return Swaps

            36

            In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

            36

            OTC-Derivatgeschäfte

            37

            Sicherheitenstrategie

            37

            Kreditaufnahme

            38

            Hebelwirkung (Leverage)

            38

            Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

            39

            13.

            Bewertung

            39

            Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

            39

            Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

            39

            14.

            Wertentwicklung

            41

            15.

            Teilinvestmentvermögen

            41

            16.

            Anteile

            41

            Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

            42

            Aussetzung der Anteilrücknahme

            42

            Liquiditätsmanagement

            43

            Börsen und Märkte

            44

            Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

            45

            Ausgabe- und Rücknahmepreis

            45

            Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

            46

            17.

            Kosten

            46

            Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

            46

            Verwaltungs- und sonstige Kosten

            46

            18.

            Vergütungspolitik

            50

            19.

            Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

            51

            Ertragsausgleichsverfahren

            51

            Seite 4

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Ertragsverwendung

            51

            Geschäftsjahr

            51

            20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

            51

            21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

            53

            Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

            55

            Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

            57

            22. Auslagerung

            62

            23. Interessenkonflikte

            62

            24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

            65

            25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

            65

            65

            C.

            Liste der Unterverwahrer

            73

            D.

            Recht des Käufers zum Widerruf

            79

            E.

            Allgemeine Anlagebedingungen

            80

            F.

            Besondere Anlagebedingungen

            92

            Seite 5

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            A. Kurzübersicht über die Partner des Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

            Name

            Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung

            Hausanschrift

            Trier

            Postanschrift

            Postfach 79 67 92

            60079 Erfurt

            Telefon: (590) 6176629

            Telefax: (141) 7854383

            Gründung

            1951

            Rechtsform

            Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            Handelsregister

            Erfurt (HRB 9295)

            Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

            € 703.878.641,00 (Stand: 13.03.2021)

            Eigenmittel

            € 135.835.405,00(Stand: 13.03.2021)

            Geschäftsführer

            Marion Schaub, Trier

            Nadja Stamm, Erfurt

            Paula Westermann, Erfurt

            Runald Zeller, Saarbrücken

            Reinald Armbruster1, Mönchengladbach

            Aufsichtsrat

            Prof. Dr. Arved Thiele, Vorsitzender

            Rechtsanwalt, Münster

            Dr. Björn Strasser

            Senior Advisor Raymund Küpper, Erfurt

            Gotthardt Riedel

            Director Raymund Küpper, Erfurt

            Gotthardt Riedel

            Vorstandsvorsitzender der Hagen Versorgungskam-

            mer, Trier

            1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung -.

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            2. Verwahrstelle

            Name

            Burkhild Corrigendum Museen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            Hausanschrift

            Saarbrücken

            Telefon

            3661-9515720 – 0

            Telefax

            (0211) 5938 – 77

            Rechtsform

            eingetragene Genossenschaft

            Handelsregister

            Saarbrücken (HRB 431010)

            Haftendes Eigenkapital

            € 205.419.803,00 (Stand: Dezember 2016)

            Vorstand

            Helmrich Franzen Vorsitzender

            Katharina Schatz

            Joscha Schreiner

            Dr. Wedigo Zorn (stv. Vorsitzender)

            Erich Scheel

            Vorsitzender des Aufsichtsrates

            Prof. Dr. med. Rebecka Hartl

            3. Asset Management-Gesellschaft

            Name

            Bankhaus Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung KG

            Postanschrift

            Mönchengladbach

            Telefon

            2092-5996854 – 0

            Telefax

            3821-9300214 – 1 1

            Internet

            Handelsregister

            Münster (HRB 19079)

            Persönlich haftende Gesellschafter

            Jochen Kahl (Sprecher),

            Iselore Weller,

            Friedeborg Ypsilon

            Seite 7

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            4. Abschlussprüfer

            KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

            The Squaire

            Am Flughafen

            60549 Erfurt

            Seite 8

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            B. Grundlagen

            1. Das Sondervermögen (der Fonds)

            Das Sondervermögen Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

            Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

            lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

            Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

            des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

            bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

            Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

            versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

            Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

            Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

            der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

            gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

            zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

            kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

            Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

            ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

            darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

            rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

            gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

            dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

            und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

            müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

            „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

            2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

            Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

            tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

            der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung.com

            Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

            managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

            Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

            schaft erhältlich.

            3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

            Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

            Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

            gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

            bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

            Seite 9

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

            den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

            gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

            grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

            nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

            Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

            der Gesellschaft unter http://www.Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

            gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

            die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

            ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

            Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

            ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

            Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

            Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

            weitere Informationen erlangt werden können.

            Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

            Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

            ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

            wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

            nate nach Bekanntmachung in Kraft.

            4. Verwaltungsgesellschaft

            Firma, Rechtsform und Sitz

            Der Fonds wird von der am 4. November 1991 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

            Investment mit Sitz in Erfurt verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

            dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Genia Maurer Geographische Informationssysteme Ges. m. b. Haftung-

            , Erfurt, die Paula Westermann Tresore Gesellschaft mbH, die Silvia Götze Autovermietungen Ges. m. b. Haftung Beteili-

            gungsholding GmbH, Münster, und die Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Saarbrücken.

            Die Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

            in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

            Die Gesellschaft darf seit 2001 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

            20.5.1972 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

            fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

            ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

            nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

            dem 3.6.1994 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

            seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

            taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

            2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

            vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

            krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

            21. Juli

            2013

            Seite 10

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

            OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

            Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

            Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

            gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

            tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

            Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

            Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

            nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

            „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

            durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

            bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

            haftenden Eigenkapital umfasst.

            5. Verwahrstelle

            Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

            Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

            gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

            Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

            Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

            entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

            solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

            Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

            schriften des KAGB vereinbar ist.

            Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

            • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

            • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

            Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

            • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

            der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

            • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

            bedingungen verwendet werden,

            • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

            benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

            Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

            Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Helmrich Franzen Flugverkehr Gesellschaft mbH-

            mit Sitz in Saarbrücken als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

            Seite 11

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

            schäft.

            Unterverwahrung

            Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

            übertragen:

            • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

            (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

            stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

            Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

            Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

            kanntgegeben.

            Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

            Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

            formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

            nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

            derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

            Haftung der Verwahrstelle

            Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

            mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

            Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

            der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

            Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

            sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

            erfüllt hat.

            Zusätzliche Informationen

            Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

            Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

            Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

            6. Asset Management-Gesellschaft

            Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

            sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung KG, Münster (nachfol-

            gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

            Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

            Recht und ist ein seit dem 10.12.2013 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

            BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

            Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

            Seite 12

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

            A dieses Verkaufsprospektes.

            Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

            rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

            einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

            Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

            Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

            nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

            Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

            genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

            Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

            sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

            des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

            Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

            begründet.

            Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

            abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

            Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

            Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

            Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

            fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

            das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

            tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

            der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

            (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

            zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

            und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

            ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

            strumenten anlegen.

            7. Risikohinweise

            Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

            genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

            Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

            Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

            deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

            gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

            wirken.

            Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

            dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

            werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

            vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

            siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

            vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

            Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

            Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

            Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

            die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

            scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

            Risiken.

            Risiken einer Fondsanlage

            Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

            bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

            Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

            Schwankung des Fondsanteilwerts

            Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

            kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

            gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

            Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

            und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

            oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

            Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

            Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

            gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

            Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

            chen Steuerberater wenden.

            Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

            Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

            aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

            weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

            erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

            halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

            91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

            sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

            Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

            unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

            Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

            schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

            nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

            dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

            zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

            Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

            när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

            werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

            Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

            Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

            auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

            gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

            ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

            zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

            gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

            Aussetzung der Anteilrücknahme

            Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

            stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

            erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

            litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

            Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

            werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

            Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

            Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

            der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

            gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

            Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

            zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

            teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

            des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

            die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

            Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

            Auflösung des Fonds

            Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

            Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

            einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

            das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

            auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

            Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

            gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

            Seite 15

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

            vestmentvermögen (Verschmelzung)

            Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

            gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

            dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

            Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

            ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

            waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

            ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

            men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

            Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

            vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

            der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

            Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

            Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

            tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

            muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

            ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

            bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

            Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

            Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

            teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

            Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

            nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

            gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

            zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

            zehren.

            Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

            Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

            durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

            gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

            auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

            Wertveränderungsrisiken

            Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

            siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

            dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Kapitalmarktrisiko

            Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

            der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

            lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

            meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

            gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

            Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

            Kursänderungsrisiko von Aktien

            Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

            rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

            emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

            Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

            Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

            über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

            bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

            Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

            nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

            starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

            Zinsänderungsrisiko

            Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

            Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

            zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

            Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

            entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

            ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

            zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

            haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

            Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

            che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

            zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

            schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

            Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

            Risiko von negativen Habenzinsen

            Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

            des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

            Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

            barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

            Seite 17

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

            fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

            Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

            Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

            zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

            Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

            tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

            Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

            Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

            sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

            Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

            Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

            sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

            •

            Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

            sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

            •

            Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

            mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

            gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

            Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

            •

            Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

            den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

            schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

            •

            Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

            fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

            schlossen) werden.

            •

            Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

            der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

            fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

            werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

            zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

            Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

            •

            Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

            ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

            Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

            luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

            •

            Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

            bunden.

            •

            Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

            genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

            hinein als unrichtig erweisen.

            Seite 18

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

            Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

            kauft bzw. verkauft werden.

            Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

            Risiken auftreten:

            • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

            OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

            • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

            schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

            Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

            Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

            ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

            spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

            Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

            Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

            wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

            ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

            verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

            wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

            Verluste tragen.

            Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

            Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

            nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

            Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

            Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

            wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

            Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

            tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

            gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

            Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

            Verluste entstehen.

            Inflationsrisiko

            Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

            Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

            liegen.

            Währungsrisiko

            Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

            Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

            gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

            Konzentrationsrisiko

            Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

            Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

            Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

            Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

            fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

            gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

            zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

            fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

            hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

            Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

            entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

            einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

            bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

            ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

            Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

            nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

            zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

            der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

            Risiken aus dem Anlagespektrum

            Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

            und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

            litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

            chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

            sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

            turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

            für das abgelaufene Berichtsjahr.

            Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

            sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

            risiko)

            Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

            kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

            nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

            oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

            nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

            Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

            vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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            gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

            Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

            Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

            Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

            Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

            lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

            Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

            rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

            können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

            gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

            Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

            nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

            von Verlusten veräußert werden können.

            Risiko durch Kreditaufnahme

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

            sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

            sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

            Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

            vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

            Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

            Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

            Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

            abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

            veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

            stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

            Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

            Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

            beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

            lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

            kann.

            Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

            Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

            hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

            dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

            Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

            das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

            Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

            Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

            „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

            die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

            Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

            Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

            Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

            für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

            Risiko durch zentrale Kontrahenten

            Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

            stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

            diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

            tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

            nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

            chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

            trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

            wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

            Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

            Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

            Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

            gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

            lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

            Anleger investierte Kapital auswirken.

            Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

            Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

            durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

            oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

            Länder- oder Transferrisiko

            Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

            Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

            tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

            können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

            einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

            in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

            Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

            Rechtliche und politische Risiken

            Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

            keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

            lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

            von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

            liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

            kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

            können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

            die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

            Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

            Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

            bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

            oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

            nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

            lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

            Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

            schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

            grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

            für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

            nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

            steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

            in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

            der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

            Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

            Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

            fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

            Schlüsselpersonenrisiko

            Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

            möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

            gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

            verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

            Verwahrrisiko

            Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

            bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

            ren kann.

            Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

            Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

            zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

            wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

            Fonds.

            Seite 23

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

            Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

            denen sich Chancen und Risiken ergeben:

            • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

            • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

            • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

            • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

            • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

            • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

            • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

            (Spread-Entwicklung).

            • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

            ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

            Risiken ergeben.

            Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

            onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

            9. Erhöhte Volatilität

            Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

            Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

            Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

            10. Profil des typischen Anlegers

            Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

            haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

            deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

            langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

            dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

            Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

            11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

            Anlageziel

            Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

            Seite 24

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

            Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

            Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

            Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

            Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

            Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

            Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

            Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

            Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

            führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

            ändern.

            Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

            der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

            Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

            Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

            geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

            einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

            aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

            torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

            falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

            Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

            im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

            quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

            vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

            deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

            Portfolio beigemischt werden.

            Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

            digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

            Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

            Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

            tragen.

            Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

            damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

            Die Fondswährung ist Euro.

            Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

            Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

            Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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            12. Anlageinstrumente im Einzelnen

            Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

            gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

            Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

            „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

            ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

            Wertpapiere

            Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

            hen.

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

            1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

            deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

            zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

            diesen einbezogen sind,

            2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

            anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

            dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

            sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

            Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

            Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

            Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

            Ausgabe erfolgt.

            Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

            • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

            trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

            sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

            litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

            von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

            es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

            mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

            • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

            Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

            eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

            werben darf.

            Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

            • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

            übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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            • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

            Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

            kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

            teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

            Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

            • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

            verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

            worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

            • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

            mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

            eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

            • Das Wertpapier ist handelbar.

            • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

            Fonds.

            • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

            Weise erfasst.

            Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

            • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

            • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

            Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

            die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

            Geldmarktinstrumente

            Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

            der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

            auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

            • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

            haben.

            • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

            Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

            in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

            • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

            oder das der Zinsanpassung erfüllen.

            Seite 27

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            Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

            1.

            an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

            über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

            Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

            2.

            ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

            tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

            einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

            dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

            3.

            von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

            staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

            oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

            schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

            dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

            tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

            4.

            von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

            2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

            5.

            von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

            Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

            nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

            diese einhält,

            6.

            von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

            a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

            seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

            gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

            b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

            schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

            oder

            c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

            ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

            Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

            nannte Asset Backed Securities).

            Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

            sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

            hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

            sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

            in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

            die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

            die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

            Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

            hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

            nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

            sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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            dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

            hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

            Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

            zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

            Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

            marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

            den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

            übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

            Agentur bewertet werden.

            Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

            von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

            garantiert worden:

            •

            Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

            tiert:

            o der EU,

            o dem Bund,

            o einem Sondervermögen des Bundes,

            o einem Land,

            o einem anderen Mitgliedstaat,

            o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

            o der Europäischen Investitionsbank,

            o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

            o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

            EU angehört,

            müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

            rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

            liegen.

            •

            Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

            unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

            programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

            Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

            heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

            (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

            ditrisiken ermöglichen.

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            •

            Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

            terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

            gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

            o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

            schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

            nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

            o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

            „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

            „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

            Agentur.

            o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

            das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

            Rechts der EU.

            •

            Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

            Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

            Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

            onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

            des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

            benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

            prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

            ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

            ermöglichen.

            Bankguthaben

            Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

            zwölf Monaten haben.

            Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

            in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

            instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

            fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

            Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

            Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

            Allgemeine Anlagegrenzen

            Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

            anlegen.

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            Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

            Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

            schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

            staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

            Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

            den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

            vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

            schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

            Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

            Wertes des Fonds nicht übersteigen.

            Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

            In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

            und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

            Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

            der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

            denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

            Kombination von Anlagegrenzen

            Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

            mögensgegenstände anlegen:

            • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

            • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

            • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

            schäfte in Derivaten.

            Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

            Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

            Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

            genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

            ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

            siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

            piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

            Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

            Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

            Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

            mente anlegen:

            • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

            Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

            Seite 31

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

            die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

            geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

            tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

            nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

            den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

            •

            Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

            wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

            strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

            bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

            Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

            chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

            verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

            marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

            die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

            füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

            bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

            einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

            •

            Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

            o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

            staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

            Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

            Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

            ist, oder

            o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

            oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

            deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

            antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

            zugelassen ist,

            sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

            •

            Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

            können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

            a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

            der OECD,

            b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

            Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

            Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

            derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

            wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

            die Gebietskörperschaft ansässig ist,

            c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

            einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

            den EWR,

            Seite 32

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

            des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

            wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

            nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

            e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

            leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

            Investmentanteile

            Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

            dische Investmentvermögen sind.

            Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

            nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

            der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

            Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

            EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

            vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

            sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

            Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

            fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

            gen:

            • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

            fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

            für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

            • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

            inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

            der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

            Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

            • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

            und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

            Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

            • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

            begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

            In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

            In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

            für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

            Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

            die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

            des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

            kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            der Gesellschaft ist unter http://www.Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

            fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

            Derivate

            Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

            gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

            rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

            spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

            weise erhöhen.

            Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

            anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

            sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

            zusammen „Derivate“).

            Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

            sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

            gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

            sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

            bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

            fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

            ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

            Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

            Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

            Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

            fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

            Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

            vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

            sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

            aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

            setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

            chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

            sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

            Caps).

            Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

            nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

            vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

            Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

            mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

            des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

            99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

            kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

            Vergleichsvermögens.

            Seite 34

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

            geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

            hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

            preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

            Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

            in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

            benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

            künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

            mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

            werden.

            Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

            Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

            den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

            • Zinssätze

            • Wechselkurse

            • Währungen

            • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

            darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

            Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

            raus.

            Terminkontrakte

            Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

            bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

            stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

            verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

            trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

            als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

            Optionsgeschäfte

            Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

            wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

            rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

            Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

            ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

            del teilnehmen.

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            Swaps

            Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

            oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

            des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

            • Zins-

            • Währungs-

            • Zins-Währungs-

            • Varianz-

            • Equity-

            • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

            Swaptions

            Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

            einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

            nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

            schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

            abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

            Credit Default Swaps

            Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

            andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

            Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

            chend.

            Total Return Swaps

            Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

            sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

            einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

            damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

            Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

            Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

            aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

            des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

            nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

            In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

            Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

            Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

            Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

            Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

            schränkt ist.

            OTC-Derivatgeschäfte

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

            Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

            sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

            schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

            zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

            dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

            handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

            des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

            in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

            rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

            ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

            anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

            tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

            lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

            auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

            sierten Markt gehandelt wird.

            Sicherheitenstrategie

            Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

            gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

            teilweise zu reduzieren.

            Arten der zulässigen Sicherheiten

            Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

            • Bankguthaben

            • Wertpapiere

            • Geldmarktinstrumente

            Umfang der Besicherung

            Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

            trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

            Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

            tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

            stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

            betragen.

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

            Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

            die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

            stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

            Anlage von Barsicherheiten

            Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

            oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

            nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

            Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

            Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

            Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

            bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

            Kreditaufnahme

            Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

            des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

            wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

            Hebelwirkung (Leverage)

            Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

            (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

            mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

            diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

            wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

            aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

            Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

            „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

            dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

            gen wird.

            Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

            dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

            Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

            bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

            durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

            von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

            zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

            schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

            Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

            Seite 38

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

            schaft

            Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

            fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

            Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

            schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

            sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

            mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

            Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

            13. Bewertung

            Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

            An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

            Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

            ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

            letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

            nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

            ders angegeben.

            Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

            der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

            Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

            organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

            fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

            geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

            sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

            stände“ nicht anders angegeben.

            Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

            Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

            Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

            einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

            leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

            werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

            und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

            und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

            Veräußerbarkeit.

            Seite 39

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Optionsrechte und Terminkontrakte

            Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

            Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

            zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

            Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

            Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

            kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

            tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

            Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

            Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

            Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

            zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

            Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

            nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

            gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

            dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

            modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

            Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

            Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

            des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

            umgerechnet.

            Seite 40

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            14. Wertentwicklung

            Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

            wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

            zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

            Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

            Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

            Wertentwicklung.

            15. Teilinvestmentvermögen

            Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

            16. Anteile

            Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

            Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

            gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

            verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

            scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

            Seite 41

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

            Ausgabe von Anteilen

            Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

            Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

            der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

            Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

            stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

            weise oder vollständig einzustellen.

            Rücknahme von Anteilen

            Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

            die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

            nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

            sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

            rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

            nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

            bei können zusätzliche Kosten entstehen.

            Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

            Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

            dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

            Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

            nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

            oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

            termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

            meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

            Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

            annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

            dert werden.

            Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

            Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

            modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

            Aussetzung der Anteilrücknahme

            Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

            stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

            erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

            wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

            wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

            des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

            Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

            erforderlich ist.

            Seite 42

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            Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

            zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

            aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

            kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

            mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

            Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

            aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

            zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

            depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

            informiert.

            Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

            gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

            tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

            zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

            Liquiditätsmanagement

            Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

            lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

            profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

            Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

            gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

            Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

            die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

            Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

            Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

            genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

            o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

            gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

            Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

            o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

            ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

            passt.

            o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

            der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

            die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

            den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

            o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

            die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

            dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

            des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

            nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

            gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

            Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

            Rücknahmebestimmungen verfolgt.

            o

            Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

            quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

            Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

            einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

            sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

            o

            Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

            erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

            Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

            stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

            nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

            bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

            o

            Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

            Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

            stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

            sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

            tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

            In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

            gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

            pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

            o

            Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

            Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

            und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

            durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

            ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

            nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

            Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

            Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

            tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

            Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

            Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

            Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

            und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

            „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

            wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

            Börsen und Märkte

            Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

            ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

            Märkten gehandelt werden.

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

            ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

            Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

            weichen.

            Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

            Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

            nicht gebildet.

            Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

            sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

            gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

            eine Anteilklasse.

            Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

            gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

            Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

            Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

            Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

            Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

            Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

            Ausgabe- und Rücknahmepreis

            Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

            unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

            gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

            toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

            wert“).

            Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

            Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

            die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

            ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

            Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

            nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

            Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

            Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

            Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

            schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

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            Ausgabeaufschlag

            Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

            Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

            niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

            sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

            duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

            den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

            von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

            Rücknahmeabschlag

            Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

            Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

            Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

            17. Kosten

            Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

            Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

            zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

            Berechnung zusätzlicher Kosten.

            Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

            Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

            den.

            Verwaltungs- und sonstige Kosten

            Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

            Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

            von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

            Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

            Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

            berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

            Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

            Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

            Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

            sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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            Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

            einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

            nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

            stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

            nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

            Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

            tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

            tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

            tungstages errechnet wird, betragen.

            Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

            Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

            bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

            wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

            Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

            Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

            mationen);

            Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

            preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

            Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

            tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

            mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

            Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

            Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

            steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

            Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

            für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

            benen Ansprüchen;

            Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

            Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

            Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

            Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

            im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

            tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

            Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

            Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

            mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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            Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

            belastenden Beträge gegeben werden:

            Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

            und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

            Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

            Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

            Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

            steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

            Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

            In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

            der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

            waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

            Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

            klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

            nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

            Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

            Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

            die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

            kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

            dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

            tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

            Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

            Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

            gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

            mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

            der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

            der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

            schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

            Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

            den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

            Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

            von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

            Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

            eine Prognose.

            Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

            gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

            Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

            Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

            Aufwendungen nicht.

            Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

            erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

            Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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            vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

            der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

            Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

            ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

            gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

            Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

            Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

            (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

            der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

            aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

            zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

            Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

            Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

            gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

            Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

            Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

            Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

            mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

            werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

            fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

            mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

            darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

            folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

            dürfen.

            Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

            waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

            verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

            der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

            Fonds berechnen.

            Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

            legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

            berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

            ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

            Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

            Anteile berechnet wurde.

            Gesamtkostenquote

            Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

            offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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            („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

            der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

            können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

            Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

            wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

            Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

            Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

            sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

            Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

            schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

            Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

            berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

            und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

            anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

            Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

            als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

            dauerhaften Kundenbeziehung.

            18. Vergütungspolitik

            Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

            Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

            die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

            systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

            Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

            schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

            prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

            Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

            tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

            Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

            fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

            ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

            zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

            tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

            risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

            schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

            Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

            Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

            http://www.Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

            schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

            gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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            des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

            in Papierform zur Verfügung gestellt.

            19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

            Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

            ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

            können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

            tieren.

            Ertragsausgleichsverfahren

            Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

            während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

            gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

            vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

            angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

            Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

            tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

            aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

            der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

            ihn vermehren.

            Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

            je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

            Ertragsverwendung

            Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

            rierung).

            Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

            20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

            Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

            Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

            Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

            Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

            resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

            dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

            werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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            Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

            mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

            Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

            Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

            die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

            migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

            Verfahren bei Auflösung des Fonds

            Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

            Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

            Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

            tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

            wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

            löses haben.

            Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

            der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

            der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

            die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

            beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

            sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

            Übertragung des Fonds

            Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

            verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

            BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

            Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

            außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

            elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

            nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

            waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

            chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

            auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

            Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

            Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

            hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

            ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

            oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

            bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

            mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

            anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

            Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

            Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

            lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

            Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

            mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

            zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

            Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

            Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

            den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

            zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

            sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

            gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

            destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

            Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

            mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

            gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

            der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

            punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

            mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

            Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

            am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

            gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

            legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

            Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

            laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

            Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

            Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

            zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

            sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

            worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

            der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

            Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

            gen verwaltet.

            21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

            Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

            steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

            der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

            Seite 53

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

            mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

            Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

            gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

            Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

            teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

            Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

            Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

            ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

            tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

            Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

            die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

            Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

            Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

            kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

            den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

            Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

            lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

            auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

            Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

            gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

            freistellung).

            Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

            so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

            geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

            bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

            lensteuern angerechnet.

            Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

            ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

            der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

            lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

            an (sog. Günstigerprüfung).

            Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

            der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

            ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

            dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

            2

            Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

            1.602.

            Seite 54

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

            erlich erfasst.

            Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

            Ausschüttungen

            Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

            Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

            ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

            Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

            Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

            Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

            Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

            Einkommenssteuer veranlagt werden

            (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

            „NV-Bescheinigung“).

            Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

            Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

            in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

            nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

            Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

            Vorabpauschalen

            Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

            den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

            Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

            langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

            den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

            Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

            der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

            des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

            zugeflossen.

            Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

            Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

            daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

            3

            Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

            EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

            Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

            Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

            Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

            Einkommenssteuer veranlagt werden

            (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

            „NV-Bescheinigung“).

            Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

            Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

            Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

            Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

            Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

            abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

            Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

            lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

            Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

            den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

            ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

            Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

            Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

            ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

            ner Einkommensteuererklärung angeben.

            Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

            Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

            gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

            worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

            angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

            Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

            zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

            beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

            ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

            31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

            nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

            sind steuerfrei.

            Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

            Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

            züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

            chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

            von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

            Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

            teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

            4

            Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

            die Verlustverrechnung vor.

            Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

            2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

            zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

            den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

            Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

            Vorabpauschalen zu mindern.

            Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

            Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

            Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

            ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

            Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

            nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

            oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

            mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

            Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

            teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

            ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

            ländischen Staat.

            Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

            fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

            drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

            wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

            auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

            angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

            chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

            Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

            Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

            Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

            Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

            stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

            eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

            Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

            Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

            Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

            einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

            Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

            tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

            dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

            Seite 57

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

            lung zu berücksichtigen.

            Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

            Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

            Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

            sinnvoll.

            Ausschüttungen

            Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

            erpflichtig.

            Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

            Vorabpauschalen

            Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

            den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

            Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

            langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

            den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

            Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

            der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

            des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

            zugeflossen.

            Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

            tig.

            Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

            Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

            Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

            schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

            die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

            Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

            zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

            beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

            ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

            erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

            Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

            zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

            Seite 58

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

            Negative steuerliche Erträge

            Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

            Abwicklungsbesteuerung

            Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

            Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

            Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

            Ausschüttungen

            Vorabpauschalen

            Veräußerungsgewinne

            Inländische Anleger

            Einzelunternehmer

            Kapitalertragsteuer:

            Kapitalertragsteuer:

            25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

            Abstandnahme

            Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

            Materielle Besteuerung:

            Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

            für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

            Gewerbesteuer)

            Regelbesteuerte

            Kapitalertragsteuer:

            Kapitalertragsteuer:

            Körperschaften

            Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

            Abstandnahme

            (typischerweise

            Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

            Industrieunternehmen;

            berücksichtigt)

            Banken, sofern Anteile

            nicht im

            Materielle Besteuerung:

            Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

            Handelsbestand

            für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

            gehalten werden;

            Gewerbesteuer)

            Sachversicherer)

            Lebens- und Kranken-

            Kapitalertragsteuer:

            versicherungs-

            Abstandnahme

            unternehmen und

            Pensionsfonds, bei

            Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

            für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

            denen die

            Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

            Fondsanteile den

            Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

            Kapitalanlagen

            zuzurechnen sind

            Banken, die die

            Kapitalertragsteuer:

            Fondsanteile im

            Abstandnahme

            Handelsbestand halten

            Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

            Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

            Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

            Steuerbefreite ge-

            Kapitalertragsteuer:

            meinnützige, mild-

            Abstandnahme

            tätige oder kirchliche

            Anleger (insb. Kirchen,

            Materielle Besteuerung:

            gemeinnützige

            Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

            werden

            Stiftungen)

            Andere steuerbefreite

            Kapitalertragsteuer:

            Anleger (insb.

            Abstandnahme

            Pensionskassen,

            Materielle Besteuerung:

            Sterbekassen und

            Steuerfrei

            Unterstützungskassen,

            sofern die im

            Körperschaftsteuer-

            gesetz geregelten

            Voraussetzungen

            erfüllt sind)

            Seite 59

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

            Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

            nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

            depotführenden Stelle vorgelegt werden.

            Steuerausländer

            Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

            wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

            Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

            Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

            wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

            gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

            Solidaritätszuschlag

            Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

            zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

            Kirchensteuer

            Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

            ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

            chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

            Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

            bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

            Ausländische Quellensteuer

            Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

            halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

            Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

            In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

            Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

            auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

            von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

            Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

            tung zu behandeln.

            Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

            den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

            ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

            5

            &spect; 37 Abs. 2 AO.

            6

            &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

            Seite 60

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

            Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

            Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

            Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

            schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

            Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

            Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

            licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

            2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

            tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

            nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

            weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

            zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

            Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

            stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

            sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

            (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

            ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

            jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

            übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

            Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

            des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

            burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

            Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

            Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

            der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

            Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

            ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

            institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

            deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

            sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

            den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

            steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

            ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

            Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

            erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

            der Anleger weiterleiten.

            Allgemeiner Hinweis

            Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

            Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

            Seite 61

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

            lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

            22. Auslagerung

            Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

            • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

            • Interne Revision

            • Portfoliomanagement

            Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

            Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

            • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

            liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

            • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

            Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

            das Investmentvermögen zu erwerben.

            • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

            ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

            23. Interessenkonflikte

            Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

            Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

            • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

            leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

            mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

            und

            • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

            legern und Kunden der Gesellschaft

            oder

            • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

            oder

            • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

            oder

            • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

            Seite 62

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

            •

            Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

            Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

            möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

            •

            Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

            gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

            Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

            lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

            •

            Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

            dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

            gen und/oder Individualportfolios

            •

            Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

            •

            „Frequent Trading“

            •

            Festlegung der Cut off-Zeit

            •

            IPO-Zuteilungen

            •

            Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

            •

            Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

            •

            Aufgaben der Verwahrstelle

            •

            Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

            im Fonds aufrechterhalten wollen

            •

            Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

            megrundsätzen des Fonds.

            Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

            (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

            Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

            Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

            geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

            Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

            lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

            Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

            der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

            die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

            Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

            ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

            offenzulegen:

            • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

            von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

            Seite 63

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            •

            Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

            Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

            •

            Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

            wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

            ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

            •

            Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

            dungen

            •

            Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

            Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

            gen zu verhindern

            •

            Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

            Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

            gen

            •

            Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

            mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

            Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

            dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

            •

            Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

            teilungsgrundsatzes

            •

            Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

            stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

            stand den Anlegern gegenüber offengelegt

            •

            Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

            Einzelanlagen von erheblichem Umfang

            •

            Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

            Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

            schaft verwalteten Investmentvermögen

            •

            Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

            sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

            •

            Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

            •

            Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

            der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

            •

            Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

            externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

            band Investment und Asset Management e.V.

            •

            Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

            pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

            •

            Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

            Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

            Seite 64

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

            in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

            24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

            Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

            lich.

            Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

            in Erfurt beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

            fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

            des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

            Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

            in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

            Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

            Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

            schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

            tragt:

            • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

            die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Friedeborg Ypsilon Baubetreuungen Ges. mit beschränkter Haftung Limited, Motley Rice

            LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

            tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

            Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

            stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

            25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

            tige Informationen

            Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

            halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

            gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

            auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

            Seite 78

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            D. Recht des Käufers zum Widerruf

            Widerrufsrecht

            Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

            außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

            kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

            Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

            recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

            ständigen Geschäftsräume hat.

            Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

            dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

            rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

            des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

            zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

            Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

            erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

            Der Widerruf ist zu richten an

            Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung

            Trier

            Telefax: (990) 1817720

            Email: info@Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung .com

            Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

            braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

            geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

            sucht hat.

            Widerrufsfolgen

            Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

            Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

            ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

            gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

            Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

            Seite 79

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            E.

            Allgemeine Anlagebedingungen

            A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

            zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

            und der

            Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung ,

            Erfurt,

            (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

            für die von der Gesellschaft verwalteten

            Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

            mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

            aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

            gelten.

            &spect; 1

            Grundlagen

            (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

            ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

            (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

            Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

            zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

            OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

            Sammelurkunden ausgestellt.

            (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

            festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

            bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

            rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

            (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

            meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

            mögens und dem KAGB.

            &spect; 2

            Verwahrstelle

            (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

            die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

            der Anleger.

            (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

            geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

            Seite 80

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

            Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

            (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

            legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

            Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

            wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

            stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

            eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

            men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

            bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

            ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

            der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

            wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

            nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

            wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

            &spect; 3

            Fondsverwaltung

            (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

            gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

            Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

            hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

            (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

            gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

            sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

            den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

            (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

            währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

            sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

            kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

            hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

            &spect; 4

            Anlagegrundsätze

            Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

            schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

            gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

            Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

            gen erworben werden dürfen.

            &spect; 5

            Wertpapiere

            Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

            Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

            piere nur erwerben, wenn

            a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

            Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

            lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

            in diesen einbezogen sind,

            Seite 81

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            b)

            sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

            außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

            schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

            nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

            oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

            (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

            c)

            ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

            anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

            del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

            Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

            des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

            zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

            eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

            d)

            ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

            oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

            Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

            Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

            Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

            sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

            folgt,

            e)

            sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

            schaftsmitteln zustehen,

            f)

            sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

            werden,

            g)

            sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

            ten Kriterien erfüllen,

            h)

            sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

            erfüllen.

            Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

            die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

            rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

            &spect; 6

            Geldmarktinstrumente

            (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

            die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

            Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

            Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

            Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

            während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

            gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

            spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

            Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

            sie

            a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

            Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

            gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

            einbezogen sind,

            8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

            Seite 82

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            b)

            ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

            oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

            Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

            Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

            dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

            c)

            von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

            Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

            oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

            päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

            einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

            desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

            destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

            werden,

            d)

            von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

            Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

            e)

            von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

            Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

            mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

            schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

            werden, oder

            f)

            von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

            Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

            (2)

            Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

            jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

            &spect; 7

            Bankguthaben

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

            Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

            nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

            anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

            werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

            Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

            schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

            nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

            &spect; 8

            Investmentanteile

            (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

            Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

            gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

            dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

            an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

            Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

            (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

            lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

            Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

            talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

            9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

            Seite 83

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

            der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

            Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

            schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

            offenen AIF angelegt werden dürfen.

            &spect; 9

            Derivate

            (1)

            Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

            Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

            &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

            Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

            und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

            lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

            Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

            der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

            über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

            hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

            (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

            (2)

            Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

            von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

            aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

            Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

            plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

            einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

            zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

            zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

            Grundformen von Derivaten sind:

            a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

            Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

            b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

            nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

            stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

            aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

            Laufzeit möglich und

            bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

            gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

            null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

            c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

            d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

            ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

            e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

            Credit Default Swaps).

            (3)

            Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

            neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

            nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

            Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

            tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

            des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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            gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

            20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

            (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

            gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

            grenzen abweichen.

            (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

            cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

            gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

            (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

            menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

            vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

            nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

            unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

            resbericht bekannt zu machen.

            (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

            Gesellschaft die DerivateV beachten.

            &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

            Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

            sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

            dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

            &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

            (1)

            Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

            bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

            (2)

            Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

            papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

            OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

            des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

            Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

            strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

            steigt.

            (3)

            Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

            mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

            päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

            kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

            tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

            ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

            dervermögens anlegen.

            (4)

            In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

            von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

            anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

            ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

            vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

            der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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            unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

            nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

            gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

            keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

            werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

            mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

            Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

            Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

            (5)

            Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

            ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

            Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

            Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

            Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

            nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

            werden dürfen.

            (6)

            Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

            haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

            (7)

            Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

            a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

            geben werden,

            b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

            c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

            genen Geschäfte,

            20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

            satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

            schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

            genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

            übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

            (8)

            Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

            marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

            40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

            Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

            (9)

            Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

            &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

            Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

            Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

            ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

            mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

            im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

            &spect; 12 Verschmelzung

            (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

            a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

            gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

            mit veränderlichem Kapital übertragen;

            b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

            kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

            (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

            Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

            (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

            zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

            vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

            dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

            Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

            &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

            (1)

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

            hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

            ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

            Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

            nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

            konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

            Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

            mögens nicht übersteigen.

            (2)

            Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

            mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

            Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

            Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

            gegenstände anzulegen:

            a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

            Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

            Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

            päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

            b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

            auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

            c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

            derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

            Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

            (3)

            Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

            anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

            nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

            dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

            bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

            die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

            und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

            (4)

            Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

            Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

            tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

            erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            &spect; 14 Pensionsgeschäfte

            (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

            papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

            ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

            abschließen.

            (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

            bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

            (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

            (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

            Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

            teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

            werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

            &spect; 15 Kreditaufnahme

            Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

            Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

            der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

            &spect; 16 Anteile

            (1)

            Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

            (2)

            Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

            tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

            teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

            dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

            dingungen festgelegt.

            (3)

            Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

            chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

            über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

            tigte.

            (4)

            Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

            melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

            schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

            geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

            ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

            wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

            effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

            den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

            Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

            Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

            ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

            mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

            KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

            den.

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            &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

            (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

            behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

            (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

            erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

            von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

            (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

            schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

            OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

            (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

            KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

            ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

            (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

            hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

            Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

            mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

            über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

            der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

            richten.

            &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

            (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

            der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

            aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

            durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

            unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

            wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

            Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

            Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

            (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

            zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

            gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

            OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

            gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

            (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

            den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

            weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

            (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

            deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

            Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

            zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

            kaufsprospekt.

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            &spect; 19 Kosten

            In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

            Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

            werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

            bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

            welcher Berechnung sie zu leisten sind.

            &spect; 20 Rechnungslegung

            (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

            macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

            gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

            (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

            Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

            (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

            auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

            gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

            Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

            zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

            len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

            (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

            Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

            Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

            (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

            Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

            lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

            &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

            (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

            destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

            Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

            kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

            richten.

            (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

            Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

            Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

            wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

            stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

            wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

            kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

            pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

            der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

            (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

            KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

            resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

            Seite 90

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

            (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

            mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

            der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

            (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

            oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

            gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

            ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

            anzeiger wirksam.

            (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

            Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

            &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

            (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

            (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

            desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

            mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

            schaft.

            (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

            ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

            pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

            lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

            Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

            Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

            derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

            kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

            lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

            &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

            trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

            (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

            in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

            Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

            &spect; 24 Erfüllungsort

            Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

            Seite 91

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            F.

            Besondere Anlagebedingungen

            B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

            zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

            und der

            Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung ,

            Erfurt,

            (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

            für das von der Gesellschaft verwaltete

            Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung,

            die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

            von der Gesellschaft aufgestellten

            Allgemeinen Anlagebedingungen

            gelten.

            ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

            &spect; 1

            Vermögensgegenstände

            Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

            ben:

            1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

            2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

            3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

            4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

            5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

            6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

            &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

            Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

            gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

            &spect; 2

            Anlagegrenzen

            (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

            Seite 92

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            (2)

            Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

            &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

            (3)

            Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

            zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

            wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

            OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

            (4)

            Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

            Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

            (5)

            Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

            der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

            benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

            geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

            vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

            vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

            len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

            gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

            ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

            ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

            nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

            mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

            &spect; 3

            Anlageausschuss

            Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

            schusses bedienen.

            ANTEILKLASSEN

            &spect; 4

            Anteilklassen

            (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

            meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

            des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

            Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

            der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

            male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

            sen der Gesellschaft.

            (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

            Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

            tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

            waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

            oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

            Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

            (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

            zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

            sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

            schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

            &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

            Seite 93

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

            teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

            (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

            gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

            abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

            Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

            schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

            ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

            &spect; 5

            Anteile

            Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

            Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

            &spect; 6

            Ausgabe- und Rücknahmepreis

            (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

            OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

            gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

            hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

            jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

            (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

            &spect; 7

            Kosten

            (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

            Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

            zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

            Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

            Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

            OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

            tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

            gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

            bene Verwaltungsvergütung an.

            (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

            Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

            oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

            Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

            gedeckt.

            (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

            von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

            OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

            wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

            gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

            stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

            Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

            stellenvergütung an.

            Seite 94

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            (4)

            Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

            kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

            Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

            ges errechnet wird, betragen.

            (5)

            Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

            OGAW-Sondervermögens:

            a)

            bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

            die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

            b)

            Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

            benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

            Anlegerinformationen);

            c)

            Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

            nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

            richtes;

            d)

            Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

            Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

            Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

            termittlung;

            e)

            Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

            OGAW-Sondervermögens;

            f)

            Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

            die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

            g)

            Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

            sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

            Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

            h)

            Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

            gen erhoben werden;

            i)

            Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

            j)

            Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

            k)

            Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

            l)

            im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

            Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

            schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

            Steuern.

            (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

            mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

            ständen entstehenden Kosten belastet.

            (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

            schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

            richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

            Seite 95

            Marion Schaub Geographische Informationssysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

            sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

            durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

            schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

            schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

            Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

            sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

            schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

            telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

            Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

            ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

            &spect; 8

            Thesaurierung der Erträge

            Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

            nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

            Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

            gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

            der an.

            &spect; 9

            Ausschüttung

            (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

            Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

            dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

            Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

            gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

            Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

            (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

            schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

            des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

            übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

            (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

            vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

            (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

            jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

            &spect; 10 Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

            folgenden Jahres.

            Seite 96

            Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung , , Trier

            info@Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung .com, www.Nadja Stamm Garagenbau Ges. m. b. Haftung .com


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              Allgemeine Geschäftsbedingungen der Raimer Engel Bootscharter Gesellschaft mbH

              §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

              (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

              Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

              §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

              (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.RaimerEngelBootscharterGesellschaftmbH.de.

              (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

              Raimer Engel Bootscharter Gesellschaft mbH
              Raimer Engel
              D-39388 Göttingen
              Registernummer 303847
              Registergericht Amtsgericht Göttingen

              zustande.

              (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
              (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

              Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

              1) Auswahl der gewünschten Ware
              2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
              3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
              4) Betätigung des Buttons zur Kasse
              5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
              6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
              7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

              Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

              (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.RaimerEngelBootscharterGesellschaftmbH.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

              §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

              (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

              (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

              (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
              Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

              §4 Lieferung

              (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

              (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

              §5 Eigentumsvorbehalt

              Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

              ****************************************************************************************************

              §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

              Widerrufsrecht für Verbraucher

              Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

              Widerrufsbelehrung

              Widerrufsrecht

              Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

              Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

              Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
              Raimer Engel Bootscharter Gesellschaft mbH
              Raimer Engel
              D-39388 Göttingen
              Registernummer 303847
              Registergericht Amtsgericht Göttingen
              E-Mail info@RaimerEngelBootscharterGesellschaftmbH.de
              Telefax 067174410
              mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

              Widerrufsfolgen

              Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

              Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

              Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

              Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

              Finanzierte Geschäfte

              Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
              Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

              Ende der Widerrufsbelehrung

              ****************************************************************************************************

              §7 Widerrufsformular

              Muster-Widerrufsformular
              (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
              An :
              Raimer Engel Bootscharter Gesellschaft mbH
              Raimer Engel
              D-39388 Göttingen
              E-Mail info@RaimerEngelBootscharterGesellschaftmbH.de

              Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

              _____________________________________________________

              Bestellt am (*)/erhalten am (*)

              __________________

              Name des/der Verbraucher(s)

              _____________________________________________________

              Anschrift des/der Verbraucher(s)

              _____________________________________________________

              Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

              __________________

              Datum

              __________________

              (*) Unzutreffendes streichen.

              §8 Gewährleistung

              Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

              §9 Verhaltenskodex

              Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

              §10 Vertragssprache

              Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

              ****************************************************************************************************

              §11 Kundendienst

              Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

              Telefon: 05123 45678911
              Telefax: 05139 469681
              E-Mail: info@RaimerEngelBootscharterGesellschaftmbH.de
              zur Verfügung.

              ****************************************************************************************************

              Stand der AGB Jan.2019


              Vorratsgmbhs gmbhkaufen erfahrung


              Top 9 arbeitsvertrag:

                Vorratsgründung Deutschland Geldanlage GmbH Kauf gmbh mantel kaufen verlustvortrag

                Anlageprospekt der Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                Verwahrstelle: Gundhart Krause Reifenservice Ges. mit beschränkter Haftung

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH erfolgt

                position:absolute;left:207.24px;

                auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                ten E und F abgedruckt.

                Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH Ren-

                dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                Die Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH und/oder der Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH sind und

                werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                den.

                WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                deutschen Übersetzung zu versehen. Die Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH wird ferner die ge-

                samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                Das Rechtsverhältnis zwischen Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH und dem Anleger sowie die vor-

                vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH -Ge-

                ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

                Seite 1

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                gung anstrengen.

                Die Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                teil.

                Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                Büro der Ombudsstelle des BVI

                Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                Unter den Linden 42

                10117 Oldenburg

                Telefon: (030) 6449046 – 0

                Telefax: (030) 6449046 – 29

                Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                also zu Privatzwecken handeln.

                Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                onalen Schlichtungsstelle.

                Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                Wertpapier-Kennnummer / ISIN: TswudKAoV3 / DE000

                Auflegungsdatum: 15.05.2008

                Stand:

                11.03.2021

                Hinweis:

                Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                aktualisiert.

                Seite 2

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Inhaltsverzeichnis

                A.

                Kurzübersicht über die Partner des Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                6

                1.

                Kapitalverwaltungsgesellschaft

                6

                2.

                Verwahrstelle

                7

                3.

                Asset Management-Gesellschaft

                7

                4.

                Abschlussprüfer

                8

                B.

                Grundlagen

                9

                1.

                Das Sondervermögen (der Fonds)

                9

                2.

                Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                9

                3.

                Anlagebedingungen und deren Änderungen

                9

                4.

                Verwaltungsgesellschaft

                10

                5.

                Verwahrstelle

                11

                6.

                Asset Management-Gesellschaft

                12

                7.

                Risikohinweise

                13

                Risiken einer Fondsanlage

                14

                Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                16

                Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                20

                Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                21

                Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                22

                8.

                Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                24

                9.

                Erhöhte Volatilität

                24

                10.

                Profil des typischen Anlegers

                24

                11.

                Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                24

                Anlageziel

                24

                Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                25

                12.

                Anlageinstrumente im Einzelnen

                26

                Wertpapiere

                26

                Geldmarktinstrumente

                27

                Bankguthaben

                30

                Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                Derivaten sowie Bankguthaben

                30

                Seite 3

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                31

                Investmentanteile

                33

                Derivate

                34

                Terminkontrakte

                35

                Optionsgeschäfte

                35

                Swaps

                36

                Swaptions

                36

                Credit Default Swaps

                36

                Total Return Swaps

                36

                In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                36

                OTC-Derivatgeschäfte

                37

                Sicherheitenstrategie

                37

                Kreditaufnahme

                38

                Hebelwirkung (Leverage)

                38

                Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                39

                13.

                Bewertung

                39

                Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                39

                Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                39

                14.

                Wertentwicklung

                41

                15.

                Teilinvestmentvermögen

                41

                16.

                Anteile

                41

                Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                42

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                42

                Liquiditätsmanagement

                43

                Börsen und Märkte

                44

                Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                45

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                45

                Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                46

                17.

                Kosten

                46

                Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                46

                Verwaltungs- und sonstige Kosten

                46

                18.

                Vergütungspolitik

                50

                19.

                Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                51

                Ertragsausgleichsverfahren

                51

                Seite 4

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Ertragsverwendung

                51

                Geschäftsjahr

                51

                20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                51

                21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                53

                Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                55

                Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                57

                22. Auslagerung

                62

                23. Interessenkonflikte

                62

                24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                65

                25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                65

                65

                C.

                Liste der Unterverwahrer

                73

                D.

                Recht des Käufers zum Widerruf

                79

                E.

                Allgemeine Anlagebedingungen

                80

                F.

                Besondere Anlagebedingungen

                92

                Seite 5

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                A. Kurzübersicht über die Partner des Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                Name

                Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

                Hausanschrift

                Ludwigshafen am Rhein

                Postanschrift

                Postfach 42 90 18

                60079 Berlin

                Telefon: (541) 8238968

                Telefax: (651) 2207793

                Gründung

                1988

                Rechtsform

                Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Handelsregister

                Berlin (HRB 65840)

                Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                € 113.118.713,00 (Stand: 11.03.2021)

                Eigenmittel

                € 824.545.570,00(Stand: 11.03.2021)

                Geschäftsführer

                Norbert Hannemann, Ludwigshafen am Rhein

                Hellmut Hagemann, Berlin

                Babsi Henning, Berlin

                Gundhard Otto, Mainz

                Friedburg Australier1, Reutlingen

                Aufsichtsrat

                Prof. Dr. Volrad Lange, Vorsitzender

                Rechtsanwalt, Oldenburg

                Dr. Berndt Faust

                Senior Advisor Sylvia Thomas, Berlin

                Phillipp Schade

                Director Sylvia Thomas, Berlin

                Phillipp Schade

                Vorstandsvorsitzender der Magdeburg Versorgungskam-

                mer, Ludwigshafen am Rhein

                1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH -.

                Seite 6

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                2. Verwahrstelle

                Name

                Gundhart Krause Reifenservice Ges. mit beschränkter Haftung

                Hausanschrift

                Mainz

                Telefon

                9287-5446596 – 0

                Telefax

                (0211) 5938 – 77

                Rechtsform

                eingetragene Genossenschaft

                Handelsregister

                Mainz (HRB 103474)

                Haftendes Eigenkapital

                € 433.186.889,00 (Stand: Dezember 2016)

                Vorstand

                Annemirl Baum Vorsitzender

                Betty DreÃ?ler

                Flora Neubauer

                Dr. Gernod Martin (stv. Vorsitzender)

                Runfried Streicher

                Vorsitzender des Aufsichtsrates

                Prof. Dr. med. Dorina Finke

                3. Asset Management-Gesellschaft

                Name

                Bankhaus Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH KG

                Postanschrift

                Reutlingen

                Telefon

                5625-8220350 – 0

                Telefax

                2117-2099968 – 1 1

                Internet

                Handelsregister

                Oldenburg (HRB 77609)

                Persönlich haftende Gesellschafter

                Heimtraud Sachs (Sprecher),

                Rosemie Wegener,

                Ulfried Hirtenmann

                Seite 7

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                4. Abschlussprüfer

                KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                The Squaire

                Am Flughafen

                60549 Berlin

                Seite 8

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                B. Grundlagen

                1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                Das Sondervermögen Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH.com

                Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                schaft erhältlich.

                3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

                Seite 9

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                der Gesellschaft unter http://www.Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                weitere Informationen erlangt werden können.

                Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                4. Verwaltungsgesellschaft

                Firma, Rechtsform und Sitz

                Der Fonds wird von der am 4. November 1964 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                Investment mit Sitz in Berlin verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Nina Kirchhoff Technische Büros Ges. m. b. Haftung-

                , Berlin, die Babsi Henning Gerüstbau GmbH, die Markolf Vandemeer Transportunternehmen Ges. m. b. Haftung Beteili-

                gungsholding GmbH, Oldenburg, und die Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Mainz.

                Die Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                Die Gesellschaft darf seit 2015 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                18.4.1934 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                dem 24.8.1984 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                21. Juli

                2013

                Seite 10

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                haftenden Eigenkapital umfasst.

                5. Verwahrstelle

                Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                schriften des KAGB vereinbar ist.

                Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                bedingungen verwendet werden,

                • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Annemirl Baum Baumaschinen Ges. m. b. Haftung-

                mit Sitz in Mainz als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

                Seite 11

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                schäft.

                Unterverwahrung

                Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                übertragen:

                • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                kanntgegeben.

                Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                Haftung der Verwahrstelle

                Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                erfüllt hat.

                Zusätzliche Informationen

                Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                6. Asset Management-Gesellschaft

                Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH KG, Oldenburg (nachfol-

                gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                Recht und ist ein seit dem 1.3.2007 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

                Seite 12

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                A dieses Verkaufsprospektes.

                Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                begründet.

                Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                strumenten anlegen.

                7. Risikohinweise

                Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                wirken.

                Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                Risiken.

                Risiken einer Fondsanlage

                Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                Schwankung des Fondsanteilwerts

                Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                chen Steuerberater wenden.

                Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

                Seite 14

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                Auflösung des Fonds

                Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                vestmentvermögen (Verschmelzung)

                Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                zehren.

                Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                Wertveränderungsrisiken

                Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

                Seite 16

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Kapitalmarktrisiko

                Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                Kursänderungsrisiko von Aktien

                Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                Zinsänderungsrisiko

                Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                Risiko von negativen Habenzinsen

                Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                •

                Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                •

                Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                •

                Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                •

                Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                schlossen) werden.

                •

                Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                •

                Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                •

                Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                bunden.

                •

                Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                hinein als unrichtig erweisen.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                kauft bzw. verkauft werden.

                Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                Risiken auftreten:

                • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                Verluste tragen.

                Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                Verluste entstehen.

                Inflationsrisiko

                Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                liegen.

                Währungsrisiko

                Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                Konzentrationsrisiko

                Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                Risiken aus dem Anlagespektrum

                Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                für das abgelaufene Berichtsjahr.

                Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                risiko)

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                von Verlusten veräußert werden können.

                Risiko durch Kreditaufnahme

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                kann.

                Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                Risiko durch zentrale Kontrahenten

                Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                Anleger investierte Kapital auswirken.

                Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                Länder- oder Transferrisiko

                Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                Rechtliche und politische Risiken

                Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                Schlüsselpersonenrisiko

                Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                Verwahrrisiko

                Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                ren kann.

                Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                Fonds.

                Seite 23

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                (Spread-Entwicklung).

                • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                Risiken ergeben.

                Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                9. Erhöhte Volatilität

                Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                10. Profil des typischen Anlegers

                Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                Anlageziel

                Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                ändern.

                Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                Portfolio beigemischt werden.

                Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                tragen.

                Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                Die Fondswährung ist Euro.

                Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

                Seite 25

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                Wertpapiere

                Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                hen.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                diesen einbezogen sind,

                2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                Ausgabe erfolgt.

                Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                werben darf.

                Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

                Seite 26

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                • Das Wertpapier ist handelbar.

                • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                Fonds.

                • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                Weise erfasst.

                Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                Geldmarktinstrumente

                Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                haben.

                • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                1.

                an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                2.

                ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                3.

                von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                4.

                von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                5.

                von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                diese einhält,

                6.

                von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                oder

                c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                nannte Asset Backed Securities).

                Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                Agentur bewertet werden.

                Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                garantiert worden:

                •

                Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                tiert:

                o der EU,

                o dem Bund,

                o einem Sondervermögen des Bundes,

                o einem Land,

                o einem anderen Mitgliedstaat,

                o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                o der Europäischen Investitionsbank,

                o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                EU angehört,

                müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                liegen.

                •

                Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                ditrisiken ermöglichen.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                •

                Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                Agentur.

                o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                Rechts der EU.

                •

                Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                ermöglichen.

                Bankguthaben

                Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                zwölf Monaten haben.

                Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                Allgemeine Anlagegrenzen

                Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                anlegen.

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                Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                Kombination von Anlagegrenzen

                Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                mögensgegenstände anlegen:

                • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                schäfte in Derivaten.

                Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                mente anlegen:

                • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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                Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                •

                Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                •

                Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                ist, oder

                o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                zugelassen ist,

                sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                •

                Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                der OECD,

                b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                den EWR,

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                Investmentanteile

                Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                dische Investmentvermögen sind.

                Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                gen:

                • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                der Gesellschaft ist unter http://www.Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                Derivate

                Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                weise erhöhen.

                Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                zusammen „Derivate“).

                Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                Caps).

                Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                Vergleichsvermögens.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                werden.

                Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                • Zinssätze

                • Wechselkurse

                • Währungen

                • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                raus.

                Terminkontrakte

                Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                Optionsgeschäfte

                Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                del teilnehmen.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Swaps

                Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                • Zins-

                • Währungs-

                • Zins-Währungs-

                • Varianz-

                • Equity-

                • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                Swaptions

                Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                Credit Default Swaps

                Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                chend.

                Total Return Swaps

                Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                schränkt ist.

                OTC-Derivatgeschäfte

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                sierten Markt gehandelt wird.

                Sicherheitenstrategie

                Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                teilweise zu reduzieren.

                Arten der zulässigen Sicherheiten

                Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                • Bankguthaben

                • Wertpapiere

                • Geldmarktinstrumente

                Umfang der Besicherung

                Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                betragen.

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                Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                Anlage von Barsicherheiten

                Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                Kreditaufnahme

                Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                Hebelwirkung (Leverage)

                Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                gen wird.

                Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

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                Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                schaft

                Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                13. Bewertung

                Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                ders angegeben.

                Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                stände“ nicht anders angegeben.

                Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                Veräußerbarkeit.

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                Optionsrechte und Terminkontrakte

                Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                umgerechnet.

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                14. Wertentwicklung

                Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH.com veröffentlicht.

                Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                Wertentwicklung.

                15. Teilinvestmentvermögen

                Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                16. Anteile

                Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

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                Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                Ausgabe von Anteilen

                Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                weise oder vollständig einzustellen.

                Rücknahme von Anteilen

                Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                dert werden.

                Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                erforderlich ist.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH.com über die Ausset-

                zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                informiert.

                Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                Liquiditätsmanagement

                Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                passt.

                o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                Seite 43

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                o

                Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                o

                Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                o

                Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                o

                Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                Börsen und Märkte

                Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                Märkten gehandelt werden.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                weichen.

                Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                nicht gebildet.

                Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                eine Anteilklasse.

                Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                wert“).

                Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                Seite 45

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Ausgabeaufschlag

                Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                Rücknahmeabschlag

                Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                17. Kosten

                Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                Berechnung zusätzlicher Kosten.

                Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                den.

                Verwaltungs- und sonstige Kosten

                Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                tungstages errechnet wird, betragen.

                Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                mationen);

                Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                benen Ansprüchen;

                Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                belastenden Beträge gegeben werden:

                Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                eine Prognose.

                Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                Aufwendungen nicht.

                Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                dürfen.

                Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                Fonds berechnen.

                Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                Anteile berechnet wurde.

                Gesamtkostenquote

                Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

                Seite 49

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                dauerhaften Kundenbeziehung.

                18. Vergütungspolitik

                Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

                Seite 50

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                in Papierform zur Verfügung gestellt.

                19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                tieren.

                Ertragsausgleichsverfahren

                Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                ihn vermehren.

                Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                Ertragsverwendung

                Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                rierung).

                Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

                Seite 51

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                Verfahren bei Auflösung des Fonds

                Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                löses haben.

                Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                Übertragung des Fonds

                Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

                Seite 52

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                gen verwaltet.

                21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

                Seite 53

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                freistellung).

                Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                lensteuern angerechnet.

                Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                an (sog. Günstigerprüfung).

                Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                2

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                1.602.

                Seite 54

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                erlich erfasst.

                Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                Ausschüttungen

                Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                Einkommenssteuer veranlagt werden

                (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                „NV-Bescheinigung“).

                Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                Vorabpauschalen

                Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                zugeflossen.

                Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                3

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                Einkommenssteuer veranlagt werden

                (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                „NV-Bescheinigung“).

                Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                ner Einkommensteuererklärung angeben.

                Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                sind steuerfrei.

                Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                4

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                Seite 56

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                die Verlustverrechnung vor.

                Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                Vorabpauschalen zu mindern.

                Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                ländischen Staat.

                Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                Seite 57

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                lung zu berücksichtigen.

                Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                sinnvoll.

                Ausschüttungen

                Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                erpflichtig.

                Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                Vorabpauschalen

                Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                zugeflossen.

                Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                tig.

                Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                Seite 58

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                Negative steuerliche Erträge

                Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                Abwicklungsbesteuerung

                Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                Ausschüttungen

                Vorabpauschalen

                Veräußerungsgewinne

                Inländische Anleger

                Einzelunternehmer

                Kapitalertragsteuer:

                Kapitalertragsteuer:

                25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                Abstandnahme

                Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                Materielle Besteuerung:

                Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                Gewerbesteuer)

                Regelbesteuerte

                Kapitalertragsteuer:

                Kapitalertragsteuer:

                Körperschaften

                Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                Abstandnahme

                (typischerweise

                Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                Industrieunternehmen;

                berücksichtigt)

                Banken, sofern Anteile

                nicht im

                Materielle Besteuerung:

                Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                Handelsbestand

                für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                gehalten werden;

                Gewerbesteuer)

                Sachversicherer)

                Lebens- und Kranken-

                Kapitalertragsteuer:

                versicherungs-

                Abstandnahme

                unternehmen und

                Pensionsfonds, bei

                Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                denen die

                Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                Fondsanteile den

                Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                Kapitalanlagen

                zuzurechnen sind

                Banken, die die

                Kapitalertragsteuer:

                Fondsanteile im

                Abstandnahme

                Handelsbestand halten

                Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                Steuerbefreite ge-

                Kapitalertragsteuer:

                meinnützige, mild-

                Abstandnahme

                tätige oder kirchliche

                Anleger (insb. Kirchen,

                Materielle Besteuerung:

                gemeinnützige

                Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                werden

                Stiftungen)

                Andere steuerbefreite

                Kapitalertragsteuer:

                Anleger (insb.

                Abstandnahme

                Pensionskassen,

                Materielle Besteuerung:

                Sterbekassen und

                Steuerfrei

                Unterstützungskassen,

                sofern die im

                Körperschaftsteuer-

                gesetz geregelten

                Voraussetzungen

                erfüllt sind)

                Seite 59

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                Steuerausländer

                Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                Solidaritätszuschlag

                Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                Kirchensteuer

                Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                Ausländische Quellensteuer

                Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                tung zu behandeln.

                Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                5

                &spect; 37 Abs. 2 AO.

                6

                &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

                Seite 60

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                der Anleger weiterleiten.

                Allgemeiner Hinweis

                Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                Seite 61

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                22. Auslagerung

                Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                • Interne Revision

                • Portfoliomanagement

                Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

                Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                das Investmentvermögen zu erwerben.

                • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                23. Interessenkonflikte

                Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                und

                • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                legern und Kunden der Gesellschaft

                oder

                • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                oder

                • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                oder

                • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                Seite 62

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                •

                Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                •

                Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                •

                Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                gen und/oder Individualportfolios

                •

                Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                •

                „Frequent Trading“

                •

                Festlegung der Cut off-Zeit

                •

                IPO-Zuteilungen

                •

                Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                •

                Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                •

                Aufgaben der Verwahrstelle

                •

                Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                im Fonds aufrechterhalten wollen

                •

                Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                megrundsätzen des Fonds.

                Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                offenzulegen:

                • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                Seite 63

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                •

                Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                •

                Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                •

                Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                dungen

                •

                Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                gen zu verhindern

                •

                Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                gen

                •

                Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                •

                Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                teilungsgrundsatzes

                •

                Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                •

                Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                •

                Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                schaft verwalteten Investmentvermögen

                •

                Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                •

                Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                •

                Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                •

                Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                band Investment und Asset Management e.V.

                •

                Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                •

                Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                Seite 64

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                lich.

                Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                in Berlin beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                tragt:

                • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Ulfried Hirtenmann Extensions Ges. mit beschränkter Haftung Limited, Motley Rice

                LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                tige Informationen

                Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                Seite 78

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                D. Recht des Käufers zum Widerruf

                Widerrufsrecht

                Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                ständigen Geschäftsräume hat.

                Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                Der Widerruf ist zu richten an

                Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

                Ludwigshafen am Rhein

                Telefax: (932) 5084967

                Email: info@Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH .com

                Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                sucht hat.

                Widerrufsfolgen

                Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                Seite 79

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                E.

                Allgemeine Anlagebedingungen

                A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                und der

                Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH ,

                Berlin,

                (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                für die von der Gesellschaft verwalteten

                Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                gelten.

                &spect; 1

                Grundlagen

                (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                Sammelurkunden ausgestellt.

                (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                mögens und dem KAGB.

                &spect; 2

                Verwahrstelle

                (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                der Anleger.

                (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                Seite 80

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                &spect; 3

                Fondsverwaltung

                (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                &spect; 4

                Anlagegrundsätze

                Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                gen erworben werden dürfen.

                &spect; 5

                Wertpapiere

                Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                piere nur erwerben, wenn

                a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                in diesen einbezogen sind,

                Seite 81

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                b)

                sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                c)

                ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                d)

                ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                folgt,

                e)

                sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                schaftsmitteln zustehen,

                f)

                sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                werden,

                g)

                sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                ten Kriterien erfüllen,

                h)

                sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                erfüllen.

                Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                &spect; 6

                Geldmarktinstrumente

                (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                sie

                a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                einbezogen sind,

                8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                Seite 82

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                b)

                ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                c)

                von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                werden,

                d)

                von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                e)

                von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                werden, oder

                f)

                von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                (2)

                Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                &spect; 7

                Bankguthaben

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                &spect; 8

                Investmentanteile

                (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                Seite 83

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                offenen AIF angelegt werden dürfen.

                &spect; 9

                Derivate

                (1)

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                (2)

                Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                Grundformen von Derivaten sind:

                a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                Laufzeit möglich und

                bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                Credit Default Swaps).

                (3)

                Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                Seite 84

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                grenzen abweichen.

                (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                resbericht bekannt zu machen.

                (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                Gesellschaft die DerivateV beachten.

                &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                (1)

                Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                (2)

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                steigt.

                (3)

                Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                dervermögens anlegen.

                (4)

                In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

                Seite 85

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                (5)

                Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                werden dürfen.

                (6)

                Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                (7)

                Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                geben werden,

                b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                genen Geschäfte,

                20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                (8)

                Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                (9)

                Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                &spect; 12 Verschmelzung

                (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

                Seite 86

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                mit veränderlichem Kapital übertragen;

                b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                (1)

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                mögens nicht übersteigen.

                (2)

                Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                gegenstände anzulegen:

                a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                (3)

                Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                (4)

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                abschließen.

                (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                &spect; 15 Kreditaufnahme

                Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                &spect; 16 Anteile

                (1)

                Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                (2)

                Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                dingungen festgelegt.

                (3)

                Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                tigte.

                (4)

                Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                den.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                richten.

                &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                kaufsprospekt.

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                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                &spect; 19 Kosten

                In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                &spect; 20 Rechnungslegung

                (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                richten.

                (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                Seite 90

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                anzeiger wirksam.

                (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                schaft.

                (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                &spect; 24 Erfüllungsort

                Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                Seite 91

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                F.

                Besondere Anlagebedingungen

                B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                und der

                Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH ,

                Berlin,

                (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                für das von der Gesellschaft verwaltete

                Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH,

                die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                von der Gesellschaft aufgestellten

                Allgemeinen Anlagebedingungen

                gelten.

                ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                &spect; 1

                Vermögensgegenstände

                Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                ben:

                1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                &spect; 2

                Anlagegrenzen

                (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                Seite 92

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                (2)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                (3)

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                (4)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                (5)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                &spect; 3

                Anlageausschuss

                Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                schusses bedienen.

                ANTEILKLASSEN

                &spect; 4

                Anteilklassen

                (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                sen der Gesellschaft.

                (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                Seite 93

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                &spect; 5

                Anteile

                Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                &spect; 6

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                &spect; 7

                Kosten

                (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                bene Verwaltungsvergütung an.

                (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                gedeckt.

                (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                stellenvergütung an.

                Seite 94

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                (4)

                Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                ges errechnet wird, betragen.

                (5)

                Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                OGAW-Sondervermögens:

                a)

                bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                b)

                Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                Anlegerinformationen);

                c)

                Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                richtes;

                d)

                Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                termittlung;

                e)

                Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                OGAW-Sondervermögens;

                f)

                Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                g)

                Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                h)

                Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                gen erhoben werden;

                i)

                Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                j)

                Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                k)

                Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                l)

                im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                Steuern.

                (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                ständen entstehenden Kosten belastet.

                (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                Seite 95

                Norbert Hannemann Materialwirtschaft Gesellschaft mbH

                KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                &spect; 8

                Thesaurierung der Erträge

                Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                der an.

                &spect; 9

                Ausschüttung

                (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                &spect; 10 Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                folgenden Jahres.

                Seite 96

                Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH , , Ludwigshafen am Rhein

                info@Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH .com, www.Hellmut Hagemann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH .com


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                  Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wolfgard Körner Werbung Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Osnabrück vom 19.12.1932 – Az. X 511 oO 3778/12

                  Der Insolvenzverwalter Jonny Nickel ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wolfgard Körner Werbung Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgard Körner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 895 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 369.

                  Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wolfgard Körner Werbung Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Osnabrück nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

                  Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

                  Urteil des LG Osnabrück vom 19.12.1932
                  Aktenzeichen: a 453 Pd 4691/19
                  jurisPR-InsR 1964, 17361


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                    Geschäftsraummietvertrag

                    Zwischen

                    Tamara Winkelmann Metall GmbH
                    Vertreten durch die Geschäftsführung Tamara Winkelmann
                    (Vermieter)

                    und

                    Tanja Albasitus Altenheime Ges. m. b. Haftung
                    Vertreten durch die Geschäftsführung Irmgardt Alabaster
                    (Mieter)

                    wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

                    §1 Mieträume

                    Vermietet werden im Geschäftshaus in Freiburg im Breisgau folgende Räume:
                    Erdgeschoss: 250 qm
                    1. Etage: 497 qm
                    2. Etage: 502 qm

                    Keller: 58 qm
                    Dachboden: 344 qm

                    Die Mietfläche beträgt 1651 qm.

                    Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
                    10 Schlüssel

                    Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

                    Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

                    §2 Mietzweck

                    Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Metall:

                    Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

                    §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

                    Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

                    Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

                    Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

                    §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

                    Das Mietverhältnis beginnt am 10.03.2021 und endet nach 5 Jahren.

                    Das Mietverhältnis verlängert sich um 3 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

                    Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

                    §5 Fristlose Kündigung

                    Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

                    a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

                    oder
                    b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

                    oder
                    c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

                    oder
                    d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

                    Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

                    Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

                    §6 Mietzins

                    Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 23114
                    Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
                    IBAN DE19 7200 9728 9946 3438 55

                    Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

                    Betriebskosten in Höhe von Euro 11557
                    sonstige Kosten in Höhe von Euro 28067

                    §7 Anpassung des Mietzinses

                    Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

                    Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

                    Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

                    Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

                    §8 Mietkaution

                    Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

                    §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

                    Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

                    Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

                    Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

                    Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

                    Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

                    §10 Betreten der Mietsache

                    Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

                    §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

                    Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

                    Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

                    §12 Untervermietung, Nachmieter

                    Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
                    Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

                    Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

                    §13 Außenreklame

                    Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

                    Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

                    Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

                    Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

                    Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

                    §14 Sachen des Mieters

                    Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

                    Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
                    …………………………………………………………………………………………

                    …………………………………………………………………………………………

                    §15 Wettbewerbsschutz

                    Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

                    Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

                    §16 Besondere Vereinbarungen

                    ………………………………………………………………………………………………………

                    ………………………………………………………………………………………………………

                    §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

                    Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.

                    Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

                    §18 Sonstiges

                    Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

                    Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

                    Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

                    Freiburg im Breisgau, 10.03.2021

                    ……………………………………………….. ………………………………………………..

                    Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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