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GmbH Treuhandvertrag

zwischen

Sofie Haupt Handel Ges. m. b. Haftung, (Kiel)

(nachstehend „Treugeber“ genannt)

und

Larissa Gerber Nahrungsergänzungsmittel GmbH, (Salzgitter)

(nachstehend „Treuhänder“ genannt)

1. Vertragsgegenstand

1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Karlsruhe), auf dem Konto Nr. 1621323 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

2. Haftung

Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

3. Honorar

Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 365.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

4. Geheimhaltung

Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

5. Weitere Bestimmungen

5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

(Kiel, Datum):

Für Sofie Haupt Handel Ges. m. b. Haftung: Für Larissa Gerber Nahrungsergänzungsmittel GmbH:

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Top 9 verkaufsbedingungen_nichtkaufleute:

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    Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Amalia Zimmer – BFH vom 11.9.2016 – Az. t 430 Sv 4646/20

    Der Gesellschafter Volkart Hirtenmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Amalia Zimmer Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Der Gesellschafter Volkart Hirtenmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Amalia Zimmer Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Volkart Hirtenmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

    Urteil des BFH vom 13.5.1971
    Aktenzeichen: L 920 gv 9509/18
    GmbHR 1993, 28968


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      Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Siegwart Freitag

      Erscheinungsdatum: 25.03.2021

      § 1 Angebot und Vertragsabschluss

      1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

      § 2 Überlassene Unterlagen

      1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

      § 3 Preise und Zahlung

      1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
      2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
      3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 70 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 28 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

      § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

      1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

      § 5 Lieferzeit

      1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
      2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
      3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
      4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
      5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

      § 6 Eigentumsvorbehalt

      1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
      2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
      3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
      4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

      § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

      1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
      2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
      3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
      4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
      5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
      6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
      7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
      8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

      § 8 Sonstiges

      1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
      2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

      Anhang 1:

      Anmerkungen

      Transparenzgebot

      Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

      Gewährleistungsfristen

      Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 14 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

      Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

      – neu, Käufer ist Verbraucher = 1 Jahre

      – neu, Käufer ist Unternehmer = 16 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 12 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

      Baumaterialien (sofern eingebaut)

      – neu 6 Jahre

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 12 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

      unbebaute Grundstücke

      keine

      Bauwerke

      – Neubau 9 Jahre

      – Altbau keine

      Mängelanzeigepflicht

      Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

      Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

      Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

      Beschränkung auf Nacherfüllung

      Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

      Haftungsbeschränkungen

      Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

      Höhe der Verzugszinsen

      Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 18 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 14 % über dem Basiszinssatz.

      Paderborn, 25.03.2021
      Siegwart Freitag


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      Top 3 Bilanz:

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        Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

        Zwischen

        Frau / Herren
        Gerwald Vogt

        Wohnhaft in Hagen

        und

        Frau / Herren
        Klotilde Spengler

        Wohnhaft in Bielefeld

        wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

        § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

        Zum gemeinsamen Betrieb eines Andere Wäsche (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)handelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

        ‚Gerwald Vogt und Klotilde Spengler, Andere Wäsche (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)einzelhandel‘

        gegründet.

        Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
        Sitz der Gesellschaft ist Hagen.

        § 2 Dauer der Gesellschaft

        Die Gesellschaft beginnt am 24.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 8 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
        Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

        § 3 Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

        § 4 Einlagen der Gesellschafter

        Frau / Herr Gerwald Vogt bringt in bar 518.989,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 685.673,- EURO ein. Frau / Herr Klotilde Spengler bringt in bar 697.823,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 673.587,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

        § 5 Geschäftsführung und Vertretung

        Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

        Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

        1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
        2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
        3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
        4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 837.910,- EURO übersteigt
        5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

        § 6 Pflichten der Gesellschafter

        Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 63.500 € vereinbart.

        Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

        Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

        § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

        Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 17.780,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

        § 8 Kündigung eines Gesellschafters

        Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
        Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
        Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

        § 9 Tod eines Gesellschafters

        Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

        § 10 Einsichtsrecht

        Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
        Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

        § 11 Salvatorische Klausel

        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
        Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

        § 12 Änderungen des Vertrages

        Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

        Hagen, 24.03.2021 Bielefeld, 24.03.2021

        ____________________________ ____________________________

        Unterschrift Gerwald Vogt Unterschrift Klotilde Spengler


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          Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zum Lied von Katja Ebstein siehe Theater (Lied).

          Das antike Theater von Epidauros aus dem 4. Jahrhundert v. Chr.

          Theater (von altgriechisch τὸ θέατρον théatron ‚Schaustätte‘, ‚Theater‘; von θεᾶσθαι theasthai ‚anschauen‘) ist die Bezeichnung für eine szenische Darstellung eines inneren und äußeren Geschehens als künstlerische Kommunikation zwischen Akteuren (Darstellern) und dem Publikum. Mit dem Wort Theater kann das Gebäude gemeint sein, in dem Theater gespielt wird (siehe Theaterarchitektur), oder der Prozess des Theater-Spielens oder auch allgemein eine Gruppe von Menschen, die Theater machen, also eine Theatergruppe.[1]

          Deutsches Schauspielhaus Hamburg
          Volksbühne Berlin
          Deutsches Theater Berlin
          Gustaf Gründgens in Hamlet 1936
          Theaterszene, Gemälde von Honoré Daumier

          Inhaltsverzeichnis

          1 Sparten des Theaters
          2 Kunstform Theater
          3 Geschichte des Theaters
          4 Theaterbau
          5 Aufbau eines heutigen Theaters

          5.1 Organisatorischer Bereich
          5.2 Künstlerischer Bereich
          5.3 Technischer Bereich

          6 Theater und Ökonomie

          6.1 Öffentliche Trägerschaft
          6.2 Gastspieltheater
          6.3 Privattheater

          7 Theaterlandschaft

          7.1 Theater im deutschen Sprachraum
          7.2 Theater in anderen Ländern

          8 Siehe auch
          9 Literatur
          10 Weblinks
          11 Einzelnachweise

          Sparten des Theaters

          Es gibt vier klassische Sparten des Theaters:

          Sprechtheater oder Schauspiel (Tragödie, Komödie)
          Musiktheater (Oper, Operette, Musical)
          Tanztheater oder Ballett
          Figurentheater

          Das Figurentheater (zum Beispiel Marionettentheater) und verwandte Formen wie das Schattentheater wurden noch im 19. Jahrhundert zum Handwerk der Wanderbühnen und Schausteller gerechnet und fanden selten Eingang in die kommunalen Theater.

          Die Spartentrennung vollzog sich seit ungefähr 1830. In den jeweiligen Sparten sind unterschiedlich ausgebildete und qualifizierte Künstler tätig.

          Im Sprechtheater: Schauspieler, Regisseure, Schauspielmusiker
          Im Musiktheater: Sänger (Solisten und Choristen), Orchestermusiker, Korrepetitoren, Dirigenten, Regisseure.
          Im Tanztheater: Tänzer, Choreografen, Korrepetitoren

          Theater, in denen mehrere Sparten zu Hause sind, nennt man Mehrspartentheater. An ihnen arbeiten die unterschiedlichsten Künstler. Immer mehr Stadttheater, die oft Mehrspartenhäuser sind, sind aus Kostengründen gezwungen, einzelne Sparten abzuschaffen. Dem fallen oft zuerst die Tanzsparten und Jugendtheater zum Opfer.

          Kunstform Theater

          Als Minimalformel von Theater kann gelten: A spielt (B) und C schaut zu (und beide haben ein Bewusstsein von ihren Rollen als Spieler und Zuschauer). Das bedeutet vor allem: zum Theater gehört ein Publikum. Das Publikum kann in einer Aufführung diese teilweise beeinflussen (Zustimmung und Ablehnung).

          Theater kann religiös, gesellschaftskritisch, politisch oder auch nur ästhetisch ambitioniert sein. Vor allem ist es eine Sparte der Kunst und deshalb frei. Aufgrund der kollektiven Rezeption und des Live-Charakters von Aufführungen (wegen des transitorischen Elements also) steht Theater in besonderer Nähe zur (realen) Gesellschaft: Es erzählt von Menschen und vom Leben. Die Zuschauer können je nach Inhalt und Darbietung dabei manches wiedererkennen und Neues entdecken. Ein Bühnengeschehen kann bestätigen oder konterkarieren, kann neue Perspektiven eröffnen, den Blick für Alternativen schärfen. Sprachliche Formulierungen, die Figuren und die Gesten der Schauspieler unterliegen hierbei einer ständigen Anpassung an den gesellschaftlichen Kontext.[2] Die Theaterkritik bewegt sich dabei neuerdings oft in dem Spannungsfeld zwischen Werktreue und Regietheater.

          Geschichte des Theaters

          → Hauptartikel: Geschichte des Theaters

          Frühe Formen des Theaters entwickelten sich schon in der Frühzeit der Zivilisation in Form von Tänzen in Steinzeitkulturen. Für das ägyptische Abydos sind religiöse Feste mit theatralen Elementen aus der Zeit von 2000 bis 1500 vor Christus belegt, aber erst im Theater der griechischen Antike wurden neue Grundsätze erfunden, die das Theater erschufen. Mit dem „Theatron“, dem Zuschauerraum, wurde einerseits die Möglichkeit zu Diskussionen der griechischen Demokratie ermöglicht, aber auch die religiösen Feste, vor allem die Dionysien, abgehalten; in dieser Zeit bildeten Politik und Religion eine untrennbare Einheit. Die Abhandlungen des Aristoteles begründeten auch die Theaterwissenschaft, vor allem verlangte er die Einheit von Handlung, Ort und Zeit im Drama.

          Das athenische Dionysostheater wurde zum Prototyp des Theaters und in die griechischen Kolonien im ganzen Mittelmeerraum exportiert. Es besaß neben dem Zuschauerraum eine Bühne, die skené, auf der die danach benannte Szene dargestellt wurde (auf in die skené gehängten Bildern). In Tragödien, der ersten Form des Dramas seit spätestens 534 v. Chr., und Komödien seit etwa 480 v. Chr., wurde in den „Großen Dionysien“ der Gott Dionysos verehrt; das heitere Nachspiel der Tragödien bildete ein Satyrspiel[3]. Alle Dramen wurden nur einmal gezeigt, erst etliche Jahrzehnte später wurden Dramen auch wiederholt.

          Die Römer übernahmen die griechische Theaterkultur zur Zeit des Punischen Krieges; im gesamten Römischen Reich wurden Theater errichtet. In der Kaiserzeit jedoch verlor diese Kultur offenbar ihren Reiz zugunsten der Pantomime.

          Im Mittelalter wurden Theaterspiele in Form von Passionsspielen abgehalten; generell gab es aber keine antiken Dramen, sondern nur Mirakelspiele mit Inhalten aus der Bibel und den Berichten über das Leben der Heiligen. Gegen Ende der Epoche wurden auch Fastnachtspiele und in England Morality Plays beliebt; letztere bildeten einen starken Einfluss auf die Theaterkultur der Neuzeit.

          Die Renaissance vereinte die alten Mysterienspiele mit den wiederentdeckten klassischen Tragödien und Komödien. Im nördlichen Italien wurde an den Hoftheatern eine neue Form der Komödie geschaffen, die commedia erudita. Niccolò Machiavelli schrieb die berühmtesten Komödien seiner Zeit. Die Tragödie wurde von den aristotelischen Vorstellungen bestimmt.

          1545 tauchten in Italien die ersten Gruppen von Berufsschauspielern auf. Zuvor wurden die Theateraufführungen im Rahmen von höfischen oder religiösen Feierlichkeiten veranstaltet, deren zufällige Darsteller zum Personal der Höfe oder zum Klerus gehörten. Das Theater entwickelte sich erst im Barock zum Element des prunkvollen Hoflebens.

          Als Kunstform des Absolutismus und der Gegenreformation war der Barock durch üppige Prachtentfaltung gekennzeichnet, und Theater wurde zu einer Multimediaerfahrung. Am absolutistischen Hofe wurde selbst das Alltagsleben theatralisch arrangiert, und jede Inszenierung sollte alle vorherigen übertreffen, ein Umstand, der den Berufsstand des Dramatikers in eine Blütezeit versetzte.[4] In den Großstädten kam ein urbaner, kommerzieller Theaterbetrieb hinzu, und der immer größer werdende Andrang und die Erweiterung des Spiels forderten die Abwandlung vom höfischen Theater zum Volkstheater. Dennoch wurden hier Zuschauerräume eingerichtet, deren Ränge und Logen die Hierarchie der Gesellschaft abbildeten.[5]

          Theaterbau

          Theater Bielitz-Biala
          Theaterbau (Königliches Opernhaus Budapest)
          Theater Aachen
          Schaubühne Berlin

          Stadttheater, Landesbühnen und Staatstheater sind Ã¢Â€Â“ architektonisch gesehen Ã¢Â€Â“ meistens besondere Bauten und werden auch heute noch als architektonische Glanzbauten geplant und gebaut. Besonders herausgefordert werden die Architekten durch den Zwang, raffinierte ästhetische Vorstellungen und praktische Erfordernisse miteinander vereinen zu müssen, bis hin zu dem profanen Umstand, dass ein Theater vor allem auch von der Akustik im Inneren her hohen Ansprüchen genügen und zudem gegen Außenlärm praktisch schalldicht sein soll.

          Wie alt oder neu Theaterbauten auch sind, sie müssen als Versammlungsstätten strengen Sicherheitsvorschriften genügen. Es gibt mannigfache Auflagen für alle Funktionsbereiche: für die Bühne, den Zuschauerraum (bis hin zur „Bestuhlung“), für das Foyer (die Ã¢Â€Â“ häufig bewirtete Ã¢Â€Â“ Begegnungsstätte des Publikums), auch für die Zuschauergarderobe und die Toiletten sowie für alle Verwaltungs- und Werkstätteneinheiten bis hin zu Sozialräumen, Kantine und Arztraum, in dem (womöglich notwendig werdende) Erste Hilfe geleistet werden kann.

          Worauf in Klein- oder Zimmertheatern (bis maximal 99 Zuschauerplätze) noch verzichtet werden kann, ist in größeren Häusern nicht möglich. Bei jeder größeren Bühne müssen verantwortliche Bühnenmeister angestellt sein; zu jeder Vorstellung müssen je nach Größe des Hauses eine bestimmte Anzahl Feuerwehrleute präsent sein, die vor der Vorstellung die Bühne inspizieren und sich während der Vorstellung unmittelbar an der Bühne aufhalten. In den großen Theatern ist (in Deutschland seit 1889) ein „Eiserner Vorhang“ Pflicht, der im Falle einer Gefahr (Brand) von oben herabgelassen wird und als Schutz-„Wand“ Bühne und Zuschauerraum trennt. Alle Stoffe (Vorhänge) müssen schwer entflammbar sein, alle technischen Geräte müssen den „TÜV“-Standards entsprechen und dürfen nur von ausgebildetem Personal (z. B. von Veranstaltungstechnikern) bedient werden – um nur einige der zahlreichen bau-, brand- und sicherheitstechnischen Auflagen zu erwähnen.

          Zum modernen Theaterbetrieb gehören aufwändige Licht- und Tonanlagen (beides heute in der Regel computergesteuert), wofür auch nur geschultes Fachpersonal einzusetzen ist.

          Die großen Häuser haben ausreichend große Seitenbühnen, auf denen die Kulissen und Requisiten für die verschiedenen Szenen des laufenden Stückes „versteckt“ werden können. Die Hinterbühne wird heutzutage in modernen Inszenierungen als willkommene Möglichkeit gesehen, große Tiefe der Spielfläche zu erreichen. Die Oberbühne, der Schnürboden („Bühnen-Himmel“), ist allein schon wegen des Eisernen Vorhangs mindestens ebenso hoch wie die sichtbare Bühne selbst. Dort oben hängt, was beim Umbau der Bühne von einer Szene zur anderen an Vorhängen, Bühnenbildern u. a. mit Hilfe von Seilzügen herabgelassen werden kann. In Bühnennähe findet man die Künstler-Garderoben sowie Handmagazine für den Tagesbedarf an Requisiten und Dekorationen.

          Neben den ausgedehnten Magazinen, in denen Kulissen und Requisiten aller abgespielten Produktionen und der Repertoirestücke gelagert werden, gibt es auch einen großen Fundus, wo der häufig riesige Bestand (zum Teil schon sehr alter) Kostüme aufbewahrt wird, auf den immer wieder zurückgegriffen werden kann. Im Theaterbau sind auch viele Werkstätten (Malersaal, Schreinerei, Schlosserei, Schneiderei, Maskenbildnerei, Elektrowerkstatt) untergebracht sowie die Büros der Verwaltung.

          In Opernhäusern und Mehrspartenhäusern sitzt zwischen der ersten Sitzreihe und der Bühnenrampe das Orchester im Orchestergraben, der bei Musicals, Opern und Operetten abgesenkt ist, aber bei Schauspiel-Inszenierungen hoch gefahren wird, wodurch die Bühne nach vorne erweitert wird. Große Häuser haben Drehbühnen. Das erleichtert den Szenenwechsel und ermöglicht ebenso inszenatorische Besonderheiten wie die Möglichkeit, den Bühnenboden in Segmenten hydraulisch absenken oder über das Normalniveau hochfahren zu können. Der Zuschauerraum im Theater ist normalerweise völlig abzudunkeln, was insbesondere zu Beginn einer Vorstellung praktiziert wird, um das Publikum in dieser Phase gleichsam in eine andere Welt zu führen, von dem „Vorher“ wegzubringen. Der dunkle Zuschauerraum ermöglicht auch Blackouts (bei denen durch „Ausschalten“ der Bühnen-Scheinwerfer der gesamte Raum auf einen Schlag dunkel wird). Weil der Zuschauerraum während des Spiels dunkel, die Bühne aber aus Richtung der Zuschauer mit Scheinwerfern ausgeleuchtet ist, sind die Akteure auf der Bühne „geblendet“. Sie sehen das Publikum nicht. Sie spielen gegen die „vierte Wand“, die durch die Helligkeit der En-face-Beleuchtung errichtet wird.

          Guckkastenbühne
          Arenabühne

          Außer der Bühne im Großen Haus haben die großen Theater Probebühnen, Foyerbühnen und Ähnliches. Seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts, als Kleinbühnen mit damals neuen Stücken und vielen Experimenten Furore machten, haben die großen Häuser in der Regel auch Studiobühnen, Werkstattbühnen und Podien, die diesen avantgardistischen Konkurrenten äußerlich nachempfunden sind (bis hin zur „offenen“, einsehbaren Technik), und in denen ein „junger“ Spielplan gepflegt wird.

          Viele Neubauten wenden sich ab von der traditionellen Guckkastenbühne hin zur Raumbühne, Arenabühne und Rundumbühne, um eine andere Zuschauer-Darsteller-Zuordnung zu erreichen (die so neu allerdings auch nicht ist, denkt man etwa an die Shakespeare-Bühne, das „Globe-Theater“). Damit das Geschehen eine direkte Verbindung zum Publikum hat, gehen Bühne und Zuschauerraum architektonisch ineinander über. Es gibt einen (immer mal wieder aufflammenden) Disput unter Theatermachern darüber, ob es nicht dem Wesen des Theaters widerspricht, die Zuschauer rund um eine Bühne zu setzen. Kritiker dieser aus ihrer Sicht nur scheinbar modernen Praxis meinen, dabei entstünde kein (Bühnen-)„Raum“ Ã¢Â€Â“ das Geheimnis des „Dahinter“, der imaginären anderen, nicht sichtbaren Räume ginge verloren. Es fehle der Zuschauerfokus auf das Geschehen, die Phantasie über das „Dahinter“ werde beschnitten. Man werde zum Beobachter der jeweiligen anderen Besucher, was die Beobachteten an der völligen Konzentration hindere, sie negativ beeinflusse und die Rezeption des Bühnengeschehens mit allen Sinnen unmöglich mache. Beobachtet man das aktuelle Theatergeschehen, stellt man fest: Auch ansonsten frei und unkonventionell arbeitende Theatermacher greifen, was die Zuordnung Bühne / Zuschauerraum angeht, eher wieder zur „alten“ Praxis zurück.

          Aufbau eines heutigen Theaters

          In einem Theater arbeiten Menschen zusammen, die sehr unterschiedliche Berufe haben. Vor allem in den Theatern in öffentlicher Trägerschaft, aber auch in den meisten mit diesen vergleichbaren größeren Privattheatern wird arbeitsteilig „produziert“. Dort dürfen Schauspieler beispielsweise keine technischen Arbeiten verrichten. Von der guten Kooperation der künstlerisch und nichtkünstlerisch Beschäftigten hängt der Erfolg der Theater-Produktionen ab. Es gibt allerdings mehr Theater, in denen solch geteiltes Arbeiten nicht möglich und/oder nicht gewollt ist.

          Organisatorischer Bereich

          Theater in öffentlicher Trägerschaft werden in der Regel künstlerisch vom Intendanten (von der Intendantin) geleitet. Intendanten von Stadttheatern werden zum Beispiel (für eine bestimmte Zeit) vom Rat der Kommune gewählt. Meistens ist ein (beamteter) Verwaltungsdirektor zur Seite gestellt. Die Intendanten-Verträge legen den Aufgabenbereich fest. Dazu gehören Einzelheiten, zum Beispiel ob und wie oft der Intendant (die Intendantin) selbst im eigenen Hause inszeniert, ob und wie viele auswärtige Regie-Arbeiten er/sie übernehmen darf. Es werden auch Rahmenbedingungen festgeschrieben, so die Zahl der (Neu-)Inszenierungen (in den Sparten und Genres) pro Spielzeit und vieles mehr.

          In enger Zusammenarbeit mit dem Dramaturgen wird für ein bis zwei Jahre im Voraus der komplette Spielplan erstellt. Er ist Grundlage für alle Dispositionen bis hin zum Lösen bisheriger Verträge und zu (Neu-)Verpflichtungen im Bereich künstlerisches Personal.

          Das Künstlerische Betriebsbüro (KBB) ist Anlaufstelle und Sammelpunkt für den Proben- und Spielbetrieb eines Theaters. Das KBB ist eine organisatorische Einheit, die alle Aufgaben, Personen und Vorgänge koordiniert.

          Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist für die Verbindungen nach „draußen“, zu den Medien und anderen Ansprechpartnern, verantwortlich; sie gibt Pressemitteilungen heraus, sie steuert die Werbung (Plakate, Flyer, Postkarten und Monatsleporello usw.), und es gibt in vielen Häusern Spezialisten für die Zusammenarbeit mit Besucherringen, Schulen, mit dem jungen Publikum und anderen Zielgruppen. Die Arbeit der Marketingabteilungen der Musicalhäuser und anderer Privattheater wird als zentral für den Erfolg des Hauses angesehen. Viele Leiter von Theatern in öffentlicher Trägerschaft setzen eher auf die vermeintliche Attraktivität ihres künstlerischen Angebotes, stehen dem „Verkauf“ ihrer Produkte reserviert gegenüber und verlassen sich auf immer weniger greifende herkömmliche Mittel und Wege beim Bemühen, ihr – oder ein neues – Publikum zu erreichen.

          Die Verwaltung, zu der auch eine Personalabteilung gehört, plant, kontrolliert und bilanziert alle finanz- und verwaltungstechnischen Vorgänge. Der Etat der öffentlich getragenen Theater wird von den Trägern vorgegeben, inklusive der zu erzielenden Eigeneinnahmen. Dabei wird an einigen Häusern immer noch nach dem kameralistischen System verfahren, viele Theater haben aber bereits auf die Doppik, die aus der Industrie bekannte doppelte Buchführung umgestellt. In der Regel erhalten die Theater Budgets, die einen gewissen Spielraum beim Verwenden der Gelder zulassen, wobei etwa 85 % des Budgets für Personalausgaben gebunden sind. Für die Verwaltung fallen in der Regel etwa 9 % des Budgets an.[6]

          Künstlerischer Bereich

          Im Theater arbeiten viele Künstler und Personen auf und hinter der Bühne:

          Autoren
          Bühnenbildner
          Choreographen
          Chor:
          Frauen: Sopran, Mezzosopran, Alt,
          Männer: Countertenor, Tenor, Bariton, Bass
          Dramaturgen
          Inspizienten
          Komparsen

          Komponisten
          Korrepetitoren
          Kostümbildner
          Lichtdesigner
          Maskenbildner
          Musikalische Leiter/Dirigenten
          Orchester mit den verschiedensten Instrumenten
          Regisseure
          Sänger

          Schauspieler
          Souffleusen
          Statisten
          Tänzer
          Theaterfotograf
          Theatermusiker (außerhalb des Orchesters)
          Theaterpädagogen

          Technischer Bereich

          Die meisten Theater haben eigene technische Abteilungen, unterteilt in

          Technische Leitung (Technischer Direktor mit Assistenten) für die Gesamtverantwortung und Organisation aller technischen Abteilungen
          Konstruktionsabteilung (Entwurf und Konstruktion der Bauten, Planung und Statik)
          Werkstättenleitung (Organisation der Herstellung des Bühnenbildes und der Werkstätten)
          Tischlerei
          Schlosserei
          Malersaal
          Tapezierer (auch Polsterer)
          Plastiker (auch Bildhauer)
          Kostüm­abteilung
          Gewandmeister (Organisation der Herstellung der Kostüme, Schnittmuster)
          Schneider
          Garderobier (österr. Garderober[7]) oder Ankleider (Betreuung der Schauspieler, u. a. beim Anziehen der Kostüme, auch die Bereitstellung selbiger. Der Begriff wird umgangssprachlich manchmal auch für das Personal verwendet das Jacken und Mäntel der Theaterbesucher während der Vorstellung verwahrt.)
          Bühneninspektion (Organisation der technischen Abläufe auf der Bühne: Auf- und Abbauten, Lagerung)
          Bühnenmeister
          Bühnentechniker
          Dekorateur
          Obermaschinist
          Untermaschinist
          Beleuchtung
          Beleuchtungsmeister
          Beleuchter
          Ton/Video
          Tontechniker
          Requisiteure (Herstellung und Organisation der Requisiten, Betreuung bei Proben und Vorstellungen)
          Waffenmeister

          Von den Technischen Abteilungen wird im Theater große Kunstfertigkeit, Erfindungsreichtum, Flexibilität und Verständnis für künstlerische Prozesse verlangt.
          In vielen kleineren und sogenannten Freien und Off-Theatern beschränkt sich der Technische Bereich oft auf ein Minimum.

          Theater und Ökonomie

          Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

          Öffentliche Trägerschaft

          Es gibt in Deutschland rund 140 Theater in öffentlicher Trägerschaft. Diese Häuser werden mit Mitteln aus Landes- und Kommunalhaushalten unterstützt. Die Einnahmen durch Kartenverkauf (Eigenanteil) belaufen sich in diesen Theatern durchschnittlich auf rund 20 Prozent des Gesamtetats. Eine Theaterkarte in Deutschland wird im Durchschnitt mit 95,74 Euro gestützt. Trotz knapper öffentlicher Haushalte halten die Subventionsgeber weitgehend an der öffentlichen Finanzierung der Theater fest; zudem sind sie vor allem beim nichtkünstlerischen Personal als Arbeitgeber an Tarifverträge gebunden. Da aber dennoch die Subventionen in den letzten Jahren eingefroren oder auch gekürzt wurden, suchen die Theater nach anderen Quellen: Mäzene, Sponsoren, Fördervereine und Stiftungen (Bundeskulturstiftung). Weiterhin sind in den neuen Ländern viele Theater in Haustarifverträgen, in denen die Gehälter gekürzt sind. Somit finanzieren die Mitarbeiter der Theater ihr Theater selbst mit.

          Gastspieltheater

          Nicht jede Stadt, nicht jede Gemeinde kann ein eigenes Theater, womöglich mit festem Ensemble, unterhalten. Eine Alternative für solche Kommunen, die aber Wert auf ein breites kulturelles und sogar künstlerisches Angebot legen, sind Gastspiele: In manchen Städten gibt es richtige Theater, in anderen Kulturhäuser, Saalbauten, Kongresszentren oder andere Spielstätten mit den entsprechenden technischen Einrichtungen, die für gute Aufführungen notwendig sind. Es gibt auch Kommunen mit eigenem Theater-Ensemble, die dennoch in anderen Spielstätten Auftritte von Tournee-Veranstaltern und Theaterproduzenten ermöglichen, wobei in diesen Fällen ein breiteres Spektrum von Programmen präsentiert werden kann. Deutsche Städte mit Spielstätten, aber ohne eigenes Ensemble haben sich zur Interessengemeinschaft der Städte mit Theatergastspielen zusammengeschlossen.

          Der Vorteil des Tourneetheater-Modells aus Sicht der gastgebenden Kommune: Es ist eine Vielfalt an unterschiedlichen Aufführungen möglich, da zahlreiche Tournee-Theater und Theaterproduzenten Produktionen anbieten, ohne dass die Dauerkosten eines Theater-Betriebes anfallen.

          Abgesehen davon machen Theater mit eigenem festen Ensemble auch zahlreiche Gastspiele, vor allem die Landestheater, aber auch andere Bühnen. Dabei haben sich in der Regel viele feste Partnerschaften ergeben. Deutschlands größte Gastspieltheater sind das Landestheater Detmold und die Landesbühnen Sachsen.

          Privattheater

          Schmidt-Theater Hamburg
          Millowitsch-Theater Köln

          Neben den rund 150 öffentlich getragenen Theatern (Stadttheater, Staatstheater und Landesbühnen) gibt es in Deutschland etwa 220 Privattheater. Das sind Theater höchst unterschiedlicher Größe, künstlerischer Ausrichtung, Provenienz und Tradition. Rund 80 dieser Privattheater sind im Deutschen Bühnenverein organisiert (Beispiele: Altes Schauspielhaus, Stuttgart; Ohnsorg-Theater und Schmidt Theater, Hamburg; Komödie am Kurfürstendamm, Berlin; Millowitsch-Theater, Köln; Komödie im Bayerischen Hof, München, Grenzlandtheater Aachen). Es gibt kaum etwas, was für alle Privattheater gleichermaßen gilt, sei es in künstlerischer oder in organisatorisch-verwaltungstechnischer oder in finanzieller Hinsicht. Manche dieser Theater sind größer als Stadt-Theater und haben denselben „Apparat“ (Verwaltung, Werkstätten, große Ensemble), andere Privattheater sind so klein, dass es keinerlei Arbeitsteilung gibt und alle Beteiligten alle Arbeiten machen (müssen).

          Während für die nichtkünstlerisch Beschäftigten an Stadt- und Staatstheatern die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gelten, arbeiten die künstlerisch Beschäftigten – mit Ausnahme der Orchestermusiker – überwiegend auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen.

          Die Privattheater, die größere Prozentsätze ihrer Finanzmittel aus Eigeneinnahmen erwirtschaften müssen als die öffentlich getragenen Häuser, sind nicht an die Tarife des öffentlichen Dienstes gebunden. Jedoch wenden sie in der Regel den „Normalvertrag (NV) Bühne“ an (vor allem die Häuser, die von der Struktur und der Größe her den Bühnen in öffentlicher Trägerschaft nahekommen) – oder aber sie arbeiten nach individuellen Regelungen (freie Verträge). Meistens können diese weder im künstlerischen noch im nichtkünstlerischen Bereich fest anstellen. Es wird eher mit frei ausgehandelten Gagen pro gespielter Vorstellung gearbeitet. Da in Klein- und Mittelstädten nur wenige Tage pro Woche gespielt werden kann, fallen die Honorare für die Künstler, auf den Monat gerechnet, dort niedrig aus. Auf den Bühnen der größeren Privattheater spielen allerdings regelmäßig die deutschen TV- und Kino-Stars von Mario Adorf und Uwe Ochsenknecht über Heiner Lauterbach bis Judy Winter, Katja Riemann und Désirée Nick.

          Aus den genannten Gründen finden sich die bekannteren Privattheater in Großstädten, da sich durch das dort vorhandene Zuschauer-Aufkommen sowie Touristen der Betrieb eher rechnet.

          Während die öffentlich getragenen Häuser in der Spielzeit 2003/04 ein Minus von rund 300.000 Zuschauern hinnehmen mussten, hatten die Privattheater, zu denen auch die Musical-Häuser gehören, einen Besucherzuwachs von rund 500.000 zu verzeichnen.

          Theaterlandschaft

          Theater im deutschen Sprachraum

          Das Bild der Theaterlandschaft in Deutschland wird wesentlich durch die rund 140 öffentlich getragenen Theater bestimmt, also durch Stadttheater, Staatstheater und Landesbühnen. Hinzu kommen rund 220 Privattheater und ca. 70 Festspiele, rund 150 Theater- und Spielstätten ohne festes Ensemble und um die 100 Tournee- und Gastspielbühnen ohne festes Haus. Darüber hinaus gibt es noch eine unübersehbare Anzahl freier Gruppen.[8] Die meisten der heutigen Stadttheater entstanden auf private Initiative und wurden auch zunächst als Privattheater geführt. Noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts gab es nur 16 Stadttheater in kommunaler Verantwortung, aber es gab 360 Privattheater.

          In Österreich konzentriert sich das Geschehen auf die Bundestheater (Staatsoper und Volksoper, Burg- und Akademietheater, inklusive Nebenbühnen), die großen Wiener Privattheater, die Vereinigten Bühnen Wien, das Theater der Jugend sowie die Länderbühnen und Stadttheater. Die dortigen Aufführungen wurden 2012/13 von 3,59 Mio. Zuschauern und Zuschauerinnen besucht.[9] Zudem gibt es noch einige private Amateurtheaterbühnen.

          In Liechtenstein zählen das Theater am Kirchplatz (TaK) in Schaan mit 295 Plätzen, die Nebenspielstätte im TaKino mit 100 Plätzen[10] und die Kleinkunstbühne in Vaduz zu den meistbesuchten Theaterbühnen.[11]

          Für die Schweiz gibt es keine genauen Zahlen, in Bern, Basel, Zürich und Genf gibt es jedoch eine reiche Theatertradition.[12]

          Theater in anderen Ländern

          Innenraum des Teatro Colón in Buenos Aires

          Am Broadway gibt es rund 40 Privattheater, wobei diese sich überwiegend auf Musicals spezialisiert haben. In Paris gibt es 208 Theater und Cabarets.[13]

          Siehe auch

          Portal: Theater Ã¢Â€Â“ Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Theater
          Liste deutschsprachiger Theaterbühnen
          Liste der öffentlich getragenen Repertoiretheater Deutschlands
          Theaterproduzent
          Liste der Spezialenzyklopädien, Abschnitt Tanz und Performance

          Literatur

          Christopher Balme: Einführung in die Theaterwissenschaft; 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage Schmidt, Berlin 2014, ISBN 978-3-503-15505-7.
          Manfred Brauneck: Klassiker der Schauspielregie. Positionen und Kommentare zum Theater im 20. Jahrhundert (= Rowohlts Enzyklopädie 477); Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1988, ISBN 3-499-55477-1.
          Stefanie Diekmann, Gabriele Brandstetter, Christopher Wild (Hrsg.): Theaterfeindlichkeit, Fink, Paderborn 2012, ISBN 978-3-7705-5158-3 (Inhaltsverzeichnis)
          Peter Brook: Der leere Raum; Alexander, Berlin 2004, ISBN 3-923854-90-0.
          Joachim Fiebach (Hrsg.): Manifeste europäischen Theaters. Grotowski bis Schleef; Theater der Zeit, Berlin 2003, ISBN 3-934344-17-8.
          Joachim Fiebach: Die Toten als die Macht der Lebenden. Zur Theorie und Geschichte von Theater in Afrika; Heinrichshofen, Wilhelmshaven 1986, ISBN 3-7959-0503-6.
          Lorenz Fischer: Narrative Räume im Theater: Räumliche Klanggestaltung im Theater am Beispiel einer Theaterinszenierung mit einem Spatial Audio System, Universitätsbibliothek der Filmuniversität Babelsberg, Potsdam 2014, DNB 105884167X (Bachelerarbeit Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf, Potsdam 2014, Volltext online PDF, kostenfrei, 42 Seiten, 719 KB).
          Georg Hensel: Spielplan. Der Schauspielführer von der Antike bis zur Gegenwart; Econ-List, München 2001; ISBN 3-612-26645-4; CD-Ausgabe: Directmedia Publishing, Berlin 2007; ISBN 978-3-89853-565-6.
          Ulf Heuner: Wer herrscht im Theater und Fernsehen? Parodos, Berlin 2008; ISBN 978-3-938880-22-7
          Katharina Keim, Peter M. Boenisch, Robert Braunmüller (Hrsg.): Theater ohne Grenzen; Herbert Utz, München 2003; ISBN 3-8316-0237-9.
          Klaus Lazarowicz, Christopher Balme (Hrsg.): Texte zur Theorie des Theaters; Reclam, Stuttgart 2003; ISBN 3-15-008736-8.
          Gustav Gans zu Putlitz: Theater-Erinnerungen. Berlin 1875, 2. Aufl., Bd. 1 online Ã¢Â€Â“ Internet Archive
          Henri Schoenmakers u. a. (Hrsg.): Theater und Medien / Theatre and the Media. Grundlagen Ã¢Â€Â“ Analysen Ã¢Â€Â“ Perspektiven. Eine Bestandsaufnahme; transcript, Bielefeld 2008; ISBN 978-3-8376-1064-2
          Theater als Theorie – Theorie als Theater. Von Daniel Hornuff. SWR2 Radioessay 2018.

          Weblinks

          Wiktionary: Theater Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
          Commons: Theater Ã¢Â€Â“ Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
          Wikiquote: Theater Ã¢Â€Â“ Zitate
          Wikisource: Theater Ã¢Â€Â“ Quellen und Volltexte
          Lobby für Theater im 16. Deutschen Bundestag
          Theaterkompass
          Deutscher Bühnenverein
          Theaterportal: Spielpläne deutschsprachiger Bühnen
          Zentralverband Schweizer Volkstheater (ZSV)
          Digitale Bibliothek von historischer Theaterliteratur
          Fachportal für Theaterforschung
          Österreichische Bundestheater
          Umfangreiche Linksammlung zu den Theatern, Bühnen und Gruppen im deutschsprachigen Raum.
          Artikel und Dossiers zum Thema Theater in Deutschland, Goethe-Institut
          Informationen über Theater, Flamenco und Oper
          Schweizerischer Bühnenverband (SBV)
          Deutsches Theaterverzeichnis
          Interessengemeinschaft der Städte mit Theatergastspielen
          Online Magazin theater : pur

          Einzelnachweise

          ↑ Zur Situation des / der Theater in Deutschland siehe Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, Deutscher Bundestag Drucksache 16/7000 16. Wahlperiode vom 11. Dezember 2007, Seite 105 ff. 3.1.2.1 Theater, Kulturorchester, Opern (Memento des Originals vom 30. Mai 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundestag.de

          ↑ Erika Fischer-Lichte: Semiotik des Theaters: Das System der theatralischen Zeichen, Band I, Gunter Narr Verlag, Tübingen, 1983, S. 65 f.

          ↑ Masuhr, Karl F.: „Die Visite, ein Satyrspiel. Hoof-Verlag, Berlin 2014

          ↑ EGK Darstellendes Spiel, Abruf 12. April 2015 (Memento des Originals vom 21. April 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/dshelden.jimdo.com

          ↑ EGK Darstellendes Spiel, Abruf 12. April 2015 (Memento des Originals vom 21. April 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/dshelden.jimdo.com

          ↑ Was kostet was im Theater?, Theaterbrief des Deutschen Bühnenvereins, der die Ausgaben der Theater aufschlüsselt

          ↑ http://www.salzburgerfestspiele.at/kontakt/kost%C3%BCm-und-maske

          ↑ Deutscher Bühnenverein, Theater- und Orchesterlandschaft, Zugriff am 13. April 2015.

          ↑ Statistik Austria, Theater und Musik, Zugriff am 13. April 2015.

          ↑ Das TAK. tak.li, abgerufen am 27. November 2017. 

          ↑ Liechtenstein Marketing, Zugriff am 13. April 2015.

          ↑ Theater in der Schweiz, Zugriff am 13. April 2015. (Memento des Originals vom 18. Dezember 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/theaterandersihl.ch

          ↑ ParisInfo, Zugriff am 13. April 2015.

          Normdaten (Sachbegriff): GND: 4059702-7 (OGND, AKS)

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            Bau-Subunternehmervertrag der Karolina Bolz Reifenservice GmbH

            Zwischen

            der Firma Karolina Bolz Reifenservice GmbH
            Sitz in Bielefeld
            – Generalunternehmer –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Karolina Bolz

            und

            der Firma Erdfried Sattler Getränkehandel GmbH
            Sitz in Rostock
            Vertreten durch den Geschäftsführer Erdfried Sattler

            – Subunternehmer –

            wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

            § 1 Gegenstand des Vertrages

            Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 47683 durch den Subunternehmer.

            § 2 Vertragsgrundlagen

            Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

            Rechtliche Bestandteile:

            das Auftragsschreiben,
            die Bestimmungen dieses Vertrages,
            das Angebot des Generalunternehmers vom 22.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 22.03.2021 die in der Niederschrift vom 22.03.2021 festgehalten sind,
            die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
            das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
            Werkzeichnungen,
            Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

            Technische Bestandteile:

            Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
            die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
            Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
            der Bauzeitenplan
            die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
            VDI-Richtlinien.

            Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

            Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

            § 3 Vergütung

            Der Vertragspreis beträgt 24 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

            Die Vertragspreise sind Festpreise.

            In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

            Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

            § 4 Stundenlohnarbeiten

            Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

            Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
            Monteur Euro/Stunde 22
            Facharbeiter Euro/Stunde 51
            Fachwerker Euro/Stunde 27

            § 5 Zahlungsbedingungen

            Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Karolina Bolz Reifenservice GmbH zu richten.

            Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

            Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

            Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 11 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 1% Skonto bezahlt.

            Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

            § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

            Vertragstermine sind:
            Arbeitsbeginn: 16.9.2020
            Zwischentermine: 1.6.2020
            Fertigstellungstermine: 5.9.2020

            Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

            Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

            Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

            Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

            Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 16 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

            Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

            § 7 Ausführung

            Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

            Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

            Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

            Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

            Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

            Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

            Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

            Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

            § 8 Verteilung von Kosten

            Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 1 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

            Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
            Gerüste: €/m² + Monat 14
            Unterkünfte: €/Bett + KT 19
            Schuttabfuhr: €/Container 5

            Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

            § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

            Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

            Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

            Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

            § 10 Gefahrtragung

            Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

            § 11 Sicherheitsleistung

            Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

            Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

            § 12 Gewährleistung

            Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

            Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

            Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 16 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

            § 13 Kündigung

            Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

            Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

            § 14 Weitervergabe

            Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

            § 15 Versicherungen

            Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
            Sachschäden: T€ 300
            Personenschäden: T€ 406
            Vermögensschäden: T€ 656

            Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 4% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 16.

            Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

            § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

            Innerhalb von 9 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

            Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

            § 17 Freistellungsbescheinigung

            Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

            § 18 Datenschutz

            Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

            Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

            Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

            § 19 Mediationsklausel

            Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

            § 20 Schiedsklausel

            Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

            § 21 Schlussbestimmungen

            Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

            Bielefeld, 22.03.2021 Rostock, 22.03.2021

            ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

            Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
            Karolina Bolz Reifenservice GmbH Erdfried Sattler Getränkehandel GmbH
            Karolina Bolz Erdfried Sattler


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            Top 3 Mustergruendungsprotokoll:

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              GmbH Treuhandvertrag

              zwischen

              Ehrentrud Janzen Entspannung GmbH, (Heidelberg)

              (nachstehend „Treugeber“ genannt)

              und

              Edgar Brückner Bausanierungen GmbH, (Saarbrücken)

              (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

              1. Vertragsgegenstand

              1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Reutlingen), auf dem Konto Nr. 3044480 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

              1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

              Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

              1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

              1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

              2. Haftung

              Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

              3. Honorar

              Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 356.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

              4. Geheimhaltung

              Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

              5. Weitere Bestimmungen

              5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

              5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

              5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

              (Heidelberg, Datum):

              Für Ehrentrud Janzen Entspannung GmbH: Für Edgar Brückner Bausanierungen GmbH:

              ________________________________ ________________________________


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              Top 7 AGB:

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                Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Waldfriede Diekmann

                Zwischen

                Cornelia Kühn Reitsportzubehör GmbH
                Wiesbaden
                vertreten durch die Geschäftsleitung Cornelia Kühn und Hariolf Bartlos

                – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                und

                Herrn/Frau

                Waldfriede Diekmann

                Wohnhaft Ingolstadt

                – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

                § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 20.03.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

                § 2 Arbeitsfreistellung

                Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 18.819,- Euro € bis zum 20.03.2021 weitergezahlt.

                Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

                § 3 Urlaub

                Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

                § 4 Abfindung

                Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 18.109,- Euro € brutto zu zahlen.

                Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

                § 5 Wettbewerbsvereinbarung

                Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

                § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

                Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 20.03.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

                Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

                § 7 Sonstige Vereinbarungen

                __________________________________________

                __________________________________________

                § 8 Meldepflicht

                Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

                § 9 Ausgleich aller Ansprüche

                Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

                Davon unberührt bleiben

                __________________________________________

                __________________________________________

                Wiesbaden, 20.03.2021

                ________________________ ________________________
                Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
                Cornelia Kühn und Hariolf Bartlos Waldfriede Diekmann


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                  GmbH Treuhandvertrag

                  zwischen

                  Katrein Böttcher Spielplatzgeräte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (Hagen)

                  (nachstehend „Treugeber“ genannt)

                  und

                  Klaus Pflüger Optiker GmbH, (Kiel)

                  (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

                  1. Vertragsgegenstand

                  1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Osnabrück), auf dem Konto Nr. 5216845 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

                  1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

                  Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

                  1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

                  1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

                  2. Haftung

                  Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

                  3. Honorar

                  Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 495.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

                  4. Geheimhaltung

                  Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

                  5. Weitere Bestimmungen

                  5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                  5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

                  5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

                  (Hagen, Datum):

                  Für Katrein Böttcher Spielplatzgeräte Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Für Klaus Pflüger Optiker GmbH:

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                    Handelsvertretervertrag zwischen Janfried Lechner aus Wolfsburg und Markolf Schweitzer Industriemontage Ges. mit beschränkter Haftung aus Cottbus

                    Zwischen
                    Markolf Schweitzer Industriemontage Ges. mit beschränkter Haftung aus Cottbus

                    – nachfolgend Unternehmen genannt –

                    und
                    Herrn/Frau
                    Janfried Lechner aus Wolfsburg

                    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

                    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Wolfsburg und im Umkreis von 118 km.

                    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

                    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

                    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
                    Die Markolf Schweitzer Industriemontage Ges. mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Industriemontage.

                    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

                    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

                    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

                    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

                    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

                    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

                    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

                    § 3 Pflichten des Unternehmens

                    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

                    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

                    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

                    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

                    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

                    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

                    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

                    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

                    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

                    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

                    § 5 Höhe der Provision

                    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 33 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

                    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

                    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

                    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

                    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

                    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

                    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

                    § 7 Provisionsabrechnung

                    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

                    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

                    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

                    § 8 Kosten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

                    – Reisekosten in die Zentrale nach Cottbus.

                    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

                    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

                    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

                    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

                    § 10 Wettbewerbsabreden

                    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

                    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

                    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

                    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

                    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

                    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

                    Das Vertragsverhältnis beginnt am 19.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

                    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

                    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

                    § 12 Sonstige Bestimmungen

                    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

                    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

                    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

                    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

                    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

                    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

                    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

                    Cottbus, 19.03.2021 Wolfsburg, 19.03.2021

                    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

                    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
                    Markolf Schweitzer Industriemontage Ges. mit beschränkter Haftung Tristan Kaufmann


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