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Heizöl ist ein flüssiger Brennstoff. Als Mitteldestillat des Erdöls wird es aus Gasöl hergestellt.

Inhaltsverzeichnis

1 Heizölsorten
2 Heizöl Extra Leicht (HEL)

2.1 Herstellung
2.2 Additive
2.3 Eigenschaften
2.4 Spezifikationen
2.5 Verbrauch
2.6 Missbrauch
2.7 Reibachleitung
2.8 Preise
2.9 Steuern und Abgaben

3 Heizöl schwefelarm

3.1 Vorteile
3.2 Folgen
3.3 Eignung
3.4 Verfügbarkeit

4 Heizöl leicht
5 Heizöl schwer

5.1 Herstellung
5.2 Additive
5.3 Eigenschaften
5.4 Spezifikationen
5.5 Verbrauch
5.6 Preise
5.7 Steuern

6 Siehe auch
7 Weblinks
8 Einzelnachweise

Heizölsorten

Die DIN 51603 bzw. die entsprechende ÖNORM C 1109 unterscheidet zwischen mehreren Heizölsorten.
Die Heizölqualitäten sind nach steigender Dichte, dem Asche- und Schwefelanteil sowie dem Verhältnis Kohlenstoff zu Wasserstoff (C/H) bezeichnet:

EL (Extra Leicht)
EL schwefelarm, hauptsächlich zur Verwendung in Brennwertanlagen gedacht; Pflicht, wenn das Kondensat ohne vorige Neutralisation in die Kanalisation geleitet wird. In der Regel ist der Füllanschluss dann mit einem grünen Deckel verschlossen
L (Leicht)
M (Mittel)
S (Schwer)
ES (Extra Schwer)

Die Sorten L und M stammen üblicherweise aus Teerölen und werden nur noch selten verwendet.

Heizöl Extra Leicht (HEL)

Heizöl

Andere Namen

HEL, IGO (Industrial Gasoil)

Kurzbeschreibung

Brennstoff für den privaten Gebrauch; farblose bis gelbliche Flüssigkeit mit charakteristischem Mineralölgeruch,[1] wird rot eingefärbt

Herkunft

fossil

CAS-Nummer

68476-30-2

Eigenschaften

Aggregatzustand

flüssig

Viskosität

6,0 mm2/s (20 °C) max[2]

Dichte

0,820–0,860 kg/l (15 °C)[1]

Heizwert

36,0 MJ/l = 42,6 MJ/kg (bei 0,845 kg/l)[2] entspricht 10 kWh/l = 11,8 kWh/kg

Brennwert

38,4 MJ/l = 45,4 MJ/kg (bei 0,845 kg/l)[2] entspricht 10,7 kWh/l = 12,6 kWh/kg

Siedebereich

141–462 °C[1]

Flammpunkt

>55 °C[2]

Zündtemperatur

>225 °C[1]

Temperaturklasse

T3[1]

Kohlendioxidemissionen bei Verbrennung

2,65 kg/l

Sicherheitshinweise

GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [1]

Gefahr

H- und P-Sätze

H: 226​‐​304​‐​315​‐​332​‐​351​‐​373​‐​411

P: 210​‐​260​‐​273​‐​280​‐​301+310​‐​331 [1]

UN-Nummer

1202

Gefahrnummer

30

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

DIN 51603-1 differenziert zwischen zwei Heizöl-EL-Sorten: Heizöl EL (abgekürzt: HEL) und Heizöl EL schwefelarm. Die Bezeichnung „EL“ steht für „extra leicht(flüssig)“. „Heizöl EL“ unterscheidet sich vom „Heizöl EL schwefelarm“ durch seinen maximal zulässigen Schwefelanteil. Laut DIN 51603 Teil 1 darf Heizöl EL seit 1. Januar 2008 einen Schwefelanteil von maximal 1000 mg/kg aufweisen, Heizöl EL schwefelarm maximal 50 mg/kg.
Beide Heizölsorten nach DIN 51603-1 werden für eine sichere Logistik mit einer „Raffinerieadditivierung“ versehen:

HEL Standard mit „Raffinerieadditivierung“ (u. a. Additive zur Verbesserung der Filtrierbarkeitsgrenze, s. u.)
HEL schwefelarm mit „Raffinerieadditivierung“ (u. a. Additive zur Verbesserung der Filtrierbarkeitsgrenze, s. u.)

Allerdings wird die Heizölsorte HEL Standard in Deutschland nicht mehr hergestellt und hat durch vereinzelte Importe lediglich einen verschwindend geringen Marktanteil von kleiner 1 %.
Schwefelarmes Heizöl wurde speziell für den Einsatz in Brennwertkesseln entwickelt, die den heutigen Stand der Technik darstellen.
Die Neutralisierung des Kondensats kann beim Einsatz von schwefelarmem Heizöl entfallen.

Herstellung

HEL ist eine Mischung aus Kerosin, verschiedenen Gasölfraktionen sowie diversen Additiven (Letztere im mg/kg-Bereich). Kerosin und Gasöl werden großteils durch Fraktionierung von Erdöl als Mitteldestillatfraktionen gewonnen und für die HEL-Herstellung – zumindest teilweise – in Hydrodesulfurierungsanlagen entschwefelt. Daneben kommen Mitteldestillatfraktionen aus Crackanlagen zum Einsatz (beispielsweise HCU-Kerosin, HCU-Gasöl, hydriertes Light Cycle Oil).

HEL ist eine auf die erforderlichen Spezifikationen zugeschnittene Mischung, ein Blend. Die zur Verfügung stehenden Komponenten können stark schwankende Qualitäten (rohölabhängig) aufweisen, so dass jede Charge gegebenenfalls mit unterschiedlichen Mischungsverhältnissen (Kerosin/Leichtgasöl/Schwergasöl) hergestellt werden muss, um alle Spezifikationen zu erfüllen. Weiterhin stehen die Produkte Dieselkraftstoff und Jet bezüglich (fast) aller Komponenten „in direkter Konkurrenz“ zu HEL (siehe auch: Koppelproduktion). Unterschiedliche Bedarfsvolumen der Mitteldestillatprodukte haben deshalb einen Einfluss auf die Zusammensetzung von HEL (siehe auch: Produktionsplanung).

HEL hat – im Gegensatz zu Diesel – keine saisonabhängigen Spezifikationen, erfordert also keine saisonabhängigen Blends.

In Deutschland wurden 2018 ca. 10,1 Millionen Tonnen Heizöl EL hergestellt.[3]:66 Damit beträgt der Produktionsanteil nur noch 10 % von in deutschen Raffinerien hergestellten Mineralölprodukten, während 1990 noch 22 % der Produktionsmenge als Heizöl EL ausgebracht wurde.[3]:34

Additive

Additive (lat. additivum hinzugegeben, beiliegend) werden definiert als Zusatzstoffe, die Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen zugesetzt werden, um erwünschte Eigenschaften zu erreichen und zu verbessern. Die Filtrierbarkeitsgrenze (engl. Cold Filter Plugging Point, CFPP; eine Temperaturangabe) kann bei allen HEL-Sorten durch entsprechende Additive reduziert werden.

Antioxidantien, Metalldeaktivatoren, Detergentien und Dispergatoren verhindern die Bildung und „Ausflockung“ von Alterungsprodukten, bzw. erhöhen die thermische Stabilität des HEL. Solche Additive werden dem „Premium“-HEL zugesetzt.

Durch die Schmiereigenschaft verbessernde Zusätze (Lubricity-Additive) wird die Schmierfähigkeit des schwefelarmen HEL eingestellt (s. u.).
Aschebildende Additive wie beispielsweise das Ferrocen sind im schwefelarmen Heizöl unzulässig.

Eigenschaften

Die Hauptbestandteile des HEL sind vorwiegend Alkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe mit etwa 9 bis 22 Kohlenstoff-Atomen pro Molekül und einem Siedebereich zwischen 150 Ã‚°C und 390 Ã‚°C. Weitere Eigenschaften werden durch die Spezifikationen bestimmt.

Spezifikationen

DIN 51603-1

Bereich

–

Titel

Anforderungen und Prüfverfahren

Kurzbeschreibung:

Festlegungen zu Mindestanforderungen und Prüfungen an Heizöl EL

Letzte Ausgabe

–

Siedeverläufe qualitativ

Die Spezifikationen werden durch die Norm DIN 51603-1 geregelt.[2]

Die seit September 2011[2] gültige neue Version der DIN 51603-1 erlaubt im Standard- und schwefelarmen Heizöl auch Paraffinfraktionen, die aus Synthese oder Hydrierung gewonnen wurden, wie zum Beispiel hydrierte Pflanzenöle. Es dürfen weder aufgearbeitetes Altöl und Beimischungen von chlorhaltigen Stoffen noch anorganische Säuren enthalten sein. Zudem wurde der Grenzwert für das thermische Sediment, das sich bei der Methode zur Bestimmung der thermischen Stabilität bilden darf, auf 140 mg/kg festgelegt und ein Prüfverfahren für die Bestimmung der Lagerstabilität definiert.

Der Schwefelanteil ist auf 1000 mg/kg und für HEL schwefelarm auf 50 mg/kg begrenzt.[2]
Im Winter kann es durch Ausscheidung von Paraffinkristallen zu Verstopfungen im Brennstofffilter, bzw. – bei Außenlagerung – zum Erliegen der Brennstoffversorgung kommen. Deshalb müssen Leitung zwischen außenliegenden Tanks und dem Brenner frostsicher verlegt werden. Dies ist bei einer Mindesttiefe von 1 Meter der Fall. Zwei Prüfparameter beschreiben das Kälteverhalten eines Brennstoffs: der sogenannte Cloud Point (abgekürzt CP) und Cold Filter Plugging Point (abgekürzt CFPP). Während der CP durch eine veränderte Herstellung von HEL (Kerosinbeimischung) beeinflusst werden kann, wird der CFPP vielfach über die Zugabe von Additiven eingestellt. Der CP darf maximal +3 Ã‚°C betragen.
Die Cold Filter Plugging Point-Spezifikation ist an den aktuellen Cloud Point[2] gebunden:

max. −12 Ã‚°C bei einem CP von +3 Ã‚°C
max. −11 Ã‚°C bei einem CP von +2 Ã‚°C
max. −10 Ã‚°C bei einem CP <= +1 Ã‚°C

Ist beispielsweise der CP = +3 Ã‚°C, so muss der CFPP −12 Ã‚°C betragen, ist der CP +2 Ã‚°C, so kann man den CFPP auf −11 Ã‚°C erhöhen. Ein niedrigerer CP bedeutet einen höheren Kerosinanteil im Blend, aber – bedingt durch den niedrigeren CFPP – einen niedrigeren CFPP-Improver-Additiv-Verbrauch. Der Hersteller entscheidet dann, welche Blendingstrategie für ihn die ökonomisch beste Lösung darstellt.

Der sogenannte Pourpoint (PP) spielt bei der HEL-Spezifikation keine Rolle mehr.

Weiterhin ist die Dichtespezifikation (<= 860 kg/m³),[2] der Brennwert (>= 45.4 MJ/kg), die Viskosität (<= 6,0 mm²/s bei 20 Ã‚°C)[2] und der Flammpunkt (> 55 Ã‚°C)[2] erwähnenswert. Die niedrige Viskosität garantiert – auch ohne Vorwärmung – eine ausreichende Zerstäubung an der Brennerdüse, der relativ hohe Flammpunkt eine sichere Handhabung und Lagerung.
Um die Schmierung der Heizölpumpen sicherzustellen wird für HEL schwefelarm auch die Schmierfähigkeit festgelegt. Sie wird mit der HFRR-Methode[2] ermittelt und sollte maximal 460 Ã‚µm betragen (analog zu Diesel).

Verbrauch

In Deutschland wurden 2015 ca. 16,13 Millionen Tonnen HEL verkauft.[4] Das Defizit gegenüber dem niedrigeren, inländischen Herstellungsvolumen wird hauptsächlich durch Importe über Rotterdam gedeckt. Vom Verbrauch entfielen 2001 60 % auf private Haushalte, 30 % auf das Gewerbe und 8 % auf die Industrie (einschließlich nicht energetischer Verbrauch). Der Rest (2 %) diente zur Strom-, Fernwärme- und Gaserzeugung.[5]

Missbrauch

Technisch gesehen ist HEL als Kraftstoff in (älteren) Dieselmotoren verwendbar. Bis 1994 waren beide Produkte nahezu identisch, so dass damals Dieselmotoren problemlos in der Lage waren, HEL zu verbrennen. Der Einsatz als Kraftstoff für Fahrzeuge ist jedoch als Steuerhinterziehung strafbar. Weiterhin erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs, mit allen hieraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen.

Um eine Verwechslung auszuschließen, wird HEL (und HEL schwefelarm) mit einem roten Farbstoff eingefärbt. Das deutsche Mineralölsteuergesetz schrieb in seiner ursprünglichen Fassung von 1964 zur Markierung von steuerbegünstigten Mineralölen (zum Beispiel Heizöl) den Farbstoff Sudanrot 7B (Solvent Red 19) vor. Die Verbindung ist ein Pulverfarbstoff und seine Verarbeitung ist mit den bekannten Nachteilen verbunden, z. B. Expositionsgefahr in Produktion und Verarbeitung, hoher Verbrauch an Lösemitteln zur Herstellung der „packages“ und zeitraubende Lösevorgänge. Mit der Zulassung von modifizierten Farbstoffen wurde das Mineralölsteuergesetz 1977 den aktuellen technischen und gewerbehygienischen Erfordernissen angepasst. Seit diesem Zeitpunkt werden Flüssigfarbstoffe verwendet und verarbeitet. Nach der aktuellen Verordnung und Spezifikation des Bundesfinanzministeriums im Mineralölsteuergesetz und der TRGS 614 (Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können) zum Markieren von Mineralöl wird ein Flüssigfarbstoff eingesetzt, der aus zwei Komponenten (CAS-Nummern 56358-09-9 N-(2-Ethylhexyl)-1-[{2-methyl-4-[(2-methyl-phenyl)azo]phenyl}azo]naphthalin-1-amin und 57712-94-4 1-[{2-Methyl-4-[(2- methylphenyl)-azo]- phenyl}-azo]-N-tridecylnaphthalen-2-amin) besteht. Ferner wird für den Mineralöl-Export der Farbstoff Solvent Red 215 (CAS-Nr. 85203-90-3) verwendet. Für das gleiche Einsatzgebiet wird der genannte Flüssigfarbstoff (CAS-Nummer 56358-09-9) auch in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Darüber hinaus werden nach Kenntnis des AGS aus benachbarten EG-Ländern Mineralöle importiert, die nach den dortigen Vorschriften mit den Azofarbstoffen Sudan IV (85-83-6), Solvent Red 164 (92257-31-3) oder Solvent Red 215 (85203-90-3) eingefärbt sind.[6] Seit 2002 hat die EU einheitlich auf die Kennzeichnung mit dem Gelbmarker Solvent Yellow 124 (34432-92-3) umgestellt, dessen analytischer Nachweis wesentlich weniger aufwendig durchzuführen ist. Da Solvent Yellow 124 das Heizöl selbst nur unwesentlich färbt, werden ergänzend 4,1 bis 4,9 mg/l der Azofarbstoffmischung Sudanrot M 462 zugesetzt. Sudanrot M 462 besteht aus den o. g. Rotfarbstoffen N-Ethyl-hexyl-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin und N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin und kann das krebserregende o-Toluidin abspalten.[7][8]

Weder der Farb- noch der Markierstoff beeinträchtigen den Einsatz in Motoren und Heizungsanlagen. Mit einfachen Verfahren lassen sich geringe Anteile an Solvent Yellow 124 im Kraftstoff nachweisen. Gezielte Kontrollen führt der Zoll regelmäßig und in begründeten Verdachtsfällen durch.

Seit 1995 sind die Qualitätsunterschiede zwischen Diesel und HEL immer größer geworden. Beispielsweise enthält HEL bis zu 1000 mg/kg Schwefel, während Diesel in Deutschland und Österreich flächendeckend mit 10 mg/kg Schwefelanteil zur Verfügung steht. Die heutigen Motoren und nachgeschalteten Abgasreinigungssysteme würden durch den hohen Schwefelanteil nachhaltig geschädigt. Weiterhin wird bei Diesel eine (Mindest-)Cetanzahl garantiert (spezifiziert), HEL hat keine solche Spezifikation. Es kann deshalb eine Cetanzahl weit unter der Diesel-Spezifikation aufweisen, Nageln und Rußemissionen (Feinstaub) sind die Folge. Noch schwerer wiegen die fehlenden Spezifikationen, die beim Diesel die Anteile schwerer Komponenten begrenzt (Diesel-Dichte, T95). Der relativ hohe Anteil schwerer Komponenten beim HEL kann eine verstärkte Rußbildung bewirken.

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Reibachleitung

Reibachleitung ist die Bezeichnung für eine widerrechtlich verbaute Rücklaufleitung bei Tankfahrzeugen.[9][10] Durch eine oder mehrere Reibachleitungen wird ein Teil der Lieferung, nachdem sie den Zähler durchlaufen hat, wieder in den Tank des Fahrzeugs zurückgepumpt.[11][12][13]
Während des gesamten Abpumpvorganges wird also ein Teil des Öls sozusagen mehrfach gezählt. Das Ergebnis ist, dass die Messuhr mehr anzeigt, als tatsächlich in den Haustank gepumpt wurde.[14] Der Name leitet sich aus dem gewonnenen Reibach als dem Gewinn ab. Aufgedeckt werden diese Leitungen durch Testläufe des TÜV oder Eichamtes.[15][16]
Eine eigene Tankuhr am Öltank kann auf die Anwendung der Reibachleitung hinweisen.[17][18]
In Deutschland ist der Tatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch bereits beim Versuch, eine Reibachleitung zu verwenden, erfüllt.[19]
Tankwagen sollen nur über eine einzige Leitung verfügen.[20] Es wird stattdessen Luft statt Heizöl verkauft.[21]

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Preise

Heizölpreise in Deutschland seit 1960

Jahr

Preis

1960

  

11,9

1965

  

11,3

1970

  

8,2

1975

  

14,7

1980

  

31,7

1985

  

40,5

1990

  

25,0

1995

  

21,9

2000

  

40,8

2005

  

53,2

2006

  

58,9

2007

  

58,2

2008

  

76,5

2009

  

52,0

2010

  

65,0

2011

  

81,0

2012

  

88,1

2013

  

82,9

2014

  

76,4

2015

  

58,8

2016

  

48,9

2017

  

56,6

2018

  

68,9

2019

  

67,3

2020

  

49,9

(jährlicher Durchschnitt in Cent pro Liter)
Datenquelle: de.Statista.com

Die Preise für HEL orientieren sich am Rotterdamer Markt (Handelsbezeichnung: IGO=Industrial Gasoil). Es wird in US-Dollar je 1.000 kg (US-$/t) gehandelt. Verschiedene Publikationsorgane wie Platts, ICIS oder O.M.R. berichten (zum Teil täglich) über aktuelle Handelspreise und -volumen. Die im Handel verwendete Referenzdichte (um den Preis einer aktuellen Charge mit einer gegebenen Dichte in Relation zu der Notierung zu setzen) ist mit 0,845 kg/dm³ vereinbart (wie beim Dieselkraftstoff).

Weiterhin sind bei der Preisfindung Transportkosten, Lagerkosten (+diverse andere Kosten) sowie die erwünschte Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu berücksichtigen.

Der Heizölpreis hängt, genau wie die Preise von Diesel und Benzin, direkt vom Rohölpreisniveau ab. Dieser unterlag in den letzten Jahren einem dramatischen Verfall. Seit 2012 ist der Heizölpreis auf ein Niveau gesunken, das mit dem der Jahre 2005 und 2006 vergleichbar ist (s. Grafik). Damit hat sich bestätigt, das eine Prognose für die Preisentwicklung von Heizöl kaum möglich ist.

Steuern und Abgaben

Zusätzlich zu all diesen Preisbeiträgen kommen noch Steuern und Abgaben,[22] wie die Umlage für die Beiträge zum Erdölbevorratungsverband mit ca. 3,50 Ã¢Â‚¬/m³, die Energiesteuer von 61,35 Ã¢Â‚¬/m³[23] (ab 2009 für HEL-1000-ppm 76,35 Ã¢Â‚¬/m³) und – auf die Summe aller aufgeführten Preisbeiträge – 19 % Umsatzsteuer. (Situation in Deutschland)

Heizöl schwefelarm

Der Beschluss des Bundestags vom 26. Oktober 2006 besagt, dass ab dem 1. Januar 2009 flächendeckend das Heizöl Extraleicht (EL) schwefelarm als neuer Standard in Deutschland eingeführt wird. Mit Hilfe einer Steueränderung wird das Heizöl EL Standard nun höher besteuert als das Heizöl EL schwefelarm.

Vorteile

Das Heizöl schwefelarm bietet gegenüber dem Heizöl Standard weniger Schadstoff-Emission bei der Verbrennung (50 mg/kg Schwefelanteil gegenüber dem Heizöl Standard mit bis zu 1000 mg/kg Schwefelanteil).

Folgen

Die saubere Verbrennung des schwefelarmen Heizöls hat zur Folge, dass sich kaum noch Verbrennungsrückstände auf den Kesselwänden ablagern, welche den Wärmeübergang behindern. Die Heizungsanlage arbeitet dadurch effizienter und die Lebensdauer von Heizkesseln steigt.

Die wesentlich geringeren Emissionen von Schwefeldioxid bei der Verbrennung schwefelarmen Heizöls ist ein wichtiger Fortschritt im Umweltschutz und trägt insbesondere in Ballungsgebieten dazu bei, die Gefahren von Smog und saurem Regen zu verringern.

Beim Verbrauch von Heizöl schwefelarm ist mit dem anfallenden Kondensat wie bei Gasbrennstoff zu verfahren. Den Umgang regelt das DWA Arbeitsblatt A 251 vom November 2011.

Eignung

Das Heizöl schwefelarm wurde eigentlich speziell für moderne Heizungsanlagen und Ölbrennwerttechnik entwickelt. Einige Hersteller schreiben die Nutzung des schwefelarmen Heizöls in ihren Geräten sogar vor.
Allerdings kann das Heizöl auch in den meisten herkömmlichen Niedertemperaturkesseln verwendet werden. Der Hersteller sollte im Zweifel eine Freigabe für die Nutzung des schwefelarmen Heizöls geben.
Alle Geräte, die ab Juli 2005 hergestellt wurden, sind bereits von den Herstellern als geeignet eingestuft worden.

Verfügbarkeit

Heizöl schwefelarm ist bundesweit verfügbar und hatte 2015 einen Anteil am Gesamtabsatz von 99,9 %. Damit ist das schwefelarme Heizöl in Deutschland das Standard-Heizöl.

Heizöl leicht

Größere Zentralheizungsfeuerungen für Wohnblöcke und Betriebe wurden z. B. 1968 für das etwas kostengünstigere Heizöl leicht ausgelegt, das zwar dickflüssiger als HEL ist, doch auch bei Kellertemperatur flüssig bleibt. In Graz sind (Stand 2005) viele Anlagen auf HEL oder Fernwärmeeinspeisung umgestellt worden. Die Wirtschaftskammer Steiermark sah 2012 in einer Stellungnahme 3 Jahre Frist zur Umstellungsverpflichtung gemäß Anlagenemissionsverordnung als zu kurz im Sinn von Investitionssicherheit. Die Umstellung auf HEL erspart im Luftsanierungsgebiet Graz insbesondere NOx-Emissionen.[24]

Heizöl schwer

→ Hauptartikel: Schweröl

Heizöl

Andere Namen

HOS, Heavy Fuel Oil, Schweröl

Kurzbeschreibung

Brennstoff für den kommerziellen Gebrauch; Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, Schwefelverbindungen und Metall-enthaltenden organischen Verbindungen, die man als Rückstand aus Raffinerie-Fraktionier-Krackverfahren erhält.[25]

Herkunft

fossil

CAS-Nummer

93821-66-0

Eigenschaften

Aggregatzustand

flüssig

Viskosität

<50 mm2/s (100 °C)[26]

Dichte

ca. 0,990 kg/l (15 °C)[26]

Heizwert

39,1 MJ/l = 39,5 MJ/kg (bei 0,990 kg/l)[26] entspricht 10,9 kWh/l = 11,0 kWh/kg

Brennwert

41,1 MJ/l = 41,5 MJ/kg (bei 0,990 kg/l)[26] entspricht 11,4 kWh/l = 11,5 kWh/kg

Flammpunkt

>80 °C[26]

Sicherheitshinweise

GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [27]

Gefahr

H- und P-Sätze

H: 332​‐​350​‐​361​‐​373​‐​410

P: 201​‐​260​‐​281​‐​312​‐​391​‐​501 [27]

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Das in Kraftwerken am häufigsten zum Einsatz kommende flüssige Kohlenwasserstoffgemisch ist Heizöl schwer (abgekürzt: HOS-x.x, mit x.x wird der Schwefelanteil in %wt (Masseprozent) angegeben). Es gehört zur Gruppe der Schweröle, zu denen auch die sogenannten (Residual) Marine Fuel Öle zählen. DIN 51603-3 und 51603-5 spezifiziert HOS.

Zurzeit werden mehrere Sorten angeboten, die sich primär nur durch den Schwefel- und Metallanteil unterscheiden.[26]

Herstellung

HOS besteht zum großen Teil aus Rückständen. Diesem hinzugefügt wird ein Verdünnungsmittel wie Schwergasöl oder Light Cycle Oil, um die Viskosität einzustellen (weiteres siehe Schweröl).

In Deutschland wurden 2007 ca. 12,0 Millionen Tonnen HOS hergestellt.[4]

Additive

In frisch geblendetem HOS befinden sich – je nach Herstellungsprozess – noch geringe Spuren an H2S. Diese gasen – auch wegen der erhöhten Lagertemperaturen – aus dem Produkt aus und stellen damit ein Sicherheitsrisiko dar, da speziell beim Schiffstransport sich die Atmosphäre über dem Produkt mit diesem giftigen Gas anreichert. Um dies zu verhindern, werden sogenannte H2S-Scavenger[28] („Schwefelwasserstoff-Fänger“) zugesetzt, die den Schwefelwasserstoff binden.

Eigenschaften

Die Hauptbestandteile des HOS sind vorwiegend Alkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe mit etwa 20 bis 70 Kohlenstoff-Atomen pro Molekül und einem Siedebereich zwischen 300 Ã‚°C und ~700 Ã‚°C (das Siedeende ist eine berechnete Größe). Daneben treten noch heterocyclische Stickstoff- und Schwefelverbindungen auf (Stickstoffanteil bis 0,5 %). In Rückstandsölen sind alle metallischen Verunreinigungen des Erdöls wie Nickel, Vanadium, Natrium, Calcium etc. aufkonzentriert.

Spezifikationen

§ 10 Abs. 2 der 10. BImSchV begrenzt den Schwefelanteil für schweres Heizöl auf maximal 1 %. Des Weiteren werden Sorten mit niedrigerem Schwefelanteil (0,5 %) angeboten.[26] Feuerungsanlagen mit einer Rauchgasentschwefelung können auch höherschweflige Heizöle verfeuern (DIN 51603-3).[26]

Schweres Heizöl weist bei Raumtemperatur eine pastöse Konsistenz auf. Damit es überhaupt pumpfähig ist, wird schweres Heizöl vorher von 60 Ã‚°C bis 100 Ã‚°C erwärmt (entspricht der Lagertemperatur).

Um eine sichere Lagerung zu gewährleisten, wird ein Flammpunkt von 80 Ã‚°C verlangt. Damit hat man immer noch einen „Sicherheitsabstand“ von 20 K zur Lagertemperatur.

Die Viskosität bei 100 Ã‚°C beträgt 50·10−6 m²/s.[26]

Um an der Brennerspitze die übliche Viskosität von ~12·10−6 m²/s zu erreichen, muss das dickflüssige Öl vor der Verbrennung auf ca. 150 Ã‚°C erwärmt werden.

Der Pourpoint von (unter) 40 Ã‚°C garantiert – wie die Viskosität – die Handhabbarkeit dieses Produktes.[26]

Der Heizwert (Hi) liegt bei 39,5 MJ/kg.[26] Dieser Wert lässt sich auch aus der chemischen Zusammensetzung näherungsweise errechnen (siehe Heizwert).

Verbrauch

In Deutschland wurden 2007 ca. 6,1 Millionen Tonnen HOS verbraucht.[4] Der Produktionsüberschuss wird exportiert.

Vom Verbrauch entfallen rund 83 % auf die Industrie (einschließlich nicht energetische Verwendung und industrielle Kraftwerke), 9 % auf die Stromerzeugung in öffentlichen Elektrizitätswerken sowie 7 % auf die Fernwärmeerzeugung. Der Rest (1 %) ist insbesondere dem Bereich der gewerblichen Kleinverbraucher (beispielsweise Gärtnereien) zuzurechnen.

Preise

Die Preise für HOS orientieren sich am Rotterdamer Markt. Es werden zwei Sorten notiert: LSFO (Low Sulfur Fuel Oil, entspricht HOS-1.0) und HSFO (High Sulfur Fuel Oil, entspricht HOS-3.5). Beide Sorten werden in US-Dollar je 1.000 kg (US-$/t) gehandelt.

Steuern

Zusätzlich zu all diesen Preisbeiträgen kommen noch Steuern und Abgaben,[22] wie die Umlage für die Beiträge zum Erdölbevorratungsverband mit ca. 3,70 €/1000 kg, die Energiesteuer[23] von 130,00 Ã¢Â‚¬/1000 kg bzw. 25,00 Ã¢Â‚¬/1000 kg (privilegierte Verwendung, siehe § 3 des Energiesteuergesetzes) und – auf die Summe aller aufgeführten Preisbeiträge – 19 % Umsatzsteuer.

Siehe auch

Erdölraffinerie
Heizöllagerung
Marinedieselöl
Bioheizöl
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Weblinks

Wiktionary: Heizöl Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Tecson.de Heizölpreis aktuell und der letzten Jahre
Spiegel Online: 50 Prozent Mehrkosten bis 2020: Verbrauchern droht Preisschub beim Heizöl vom 15. Februar 2013

Einzelnachweise

↑ a b c d e f g Eintrag zu Heizöl EL in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 16. Dezember 2019. (JavaScript erforderlich).

↑ a b c d e f g h i j k l Heizölnorm: Wissen für Profis. IWO Institut für Wärme und Mobilität e. V.; abgerufen am 13. März 2021 

↑ a b MWV: Jahresbericht 2019. (PDF) Mineralölwirtschaftsverband, 19. Dezember 2019, abgerufen am 4. Januar 2021. 

↑ a b c MWV Mineralölwirtschaftsverband e.V.

↑ Sprache des Öls, Broschüre des Mineralölwirtschaftsverband e.V.

↑ arbeitssicherheit.de: Anlage 2 TRGS 614, Farbstoffe zur Markierung von Mineralölen – Bibliothek – arbeitssicherheit.de (Memento vom 12. November 2016 im Internet Archive), abgerufen am 11. November 2016.

↑ Das gesamte Verbrauchsteuerrecht 2011 Richtlinien, Gesetze, Verordnungen; Textsammlung. Walhalla Fachverlag, 2011, ISBN 978-3-8029-1912-1, S. 161 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). 

↑ Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung BK-Report Aromatische Amine – Eine Arbeitshilfe in Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren – Report der Unfallversicherungsträger und des IFA – (Memento vom 12. November 2016 im Internet Archive), abgerufen am 11. November 2016.

↑ JAHRESBERICHT 2011 Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz, S. 30.

↑ Informationen zum Eichwesen, S. 14, dbb.de

↑ thermondo.de

↑ easyheizung.de

↑ stuttgarter-nachrichten.de

↑ baumarkt.de

↑ welt.de

↑ Gewerkschaft Mess- und Eichwesen: Informationen zum Eichwesen. Ausgabe 2/2011

↑ thermondo.de

↑ baumarkt.de

↑ easyheizung.de

↑ Bericht auf t-online

↑ Bericht der Stuttgarter Nachrichten

↑ a b „Abgaben“.

↑ a b „Energiesteuern“.

↑ Stellungnahme -Steiermärkische AnlagenemissionsVO 2012, Wirtschaftskammer Steiermark (an die Landesregierung), 6. August 2012.

↑ Karl Strauss: Kraftwerkstechnik zur Nutzung fossiler, nuklearer und regenerativer Energiequellen. Springer-Verlag, 2016, ISBN 978-3-662-53030-6, S. 47 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). 

↑ a b c d e f g h i j k OMV: Heizölspezifikationen Link veraltet.

↑ a b gkg-oel.de Heizöl schwer gemäß DIN 51603 Teil 3+5, 6. Juni 2016, abgerufen am 16. Dezember 2019.

↑ H2S-Scavenger Link defekt Archivierte Version.

Normdaten (Sachbegriff): GND: 4159476-9 (OGND, AKS)

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

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    Bilanz
    Gabriele Zeidler Organisationsberatungen Gesellschaft mbH,Essen

    Bilanz
    Aktiva
    Euro 2021
    Euro
    2020
    Euro
    A. Anlagevermögen
    I. Immaterielle Vermögensgegenstände 502.490 1.721.491 7.752.810
    II. Sachanlagen 3.217.331 4.278.159 1.011.454
    III. Finanzanlagen 1.050.502
    B. Umlaufvermögen
    I. Vorräte 4.949.883 5.907.835 639.680
    II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.481.870 1.863.621 4.116.885
    III. Wertpapiere 5.135.089 5.030.934 4.878.039
    IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 7.558.041 675.625
    C. Rechnungsabgrenzungsposten 2.755.087 669.129 5.868.153
    Summe
    Passiva
    2021
    Euro
    2020
    Euro
    A. Eigenkapital
    I. Gezeichnetes Kapital 417.005 9.023.622
    II. KapitalrÜcklage 2.293.912 8.799.335
    III. GewinnrÜcklagen 4.652.413 9.750.401
    IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 6.774.102 4.564.290
    V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 3.518.199 7.200.589
    B. RÜckstellungen 7.600.356 4.657.458
    C. Verbindlichkeiten 9.763.684 8.911.884
    D. Rechnungsabgrenzungsposten 7.473.397 6.639.371
    Summe


    Gewinn- u. Verlustrechnung
    Gabriele Zeidler Organisationsberatungen Gesellschaft mbH,Essen

    Gewinn- und Verlustrechnung
    01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
    EUR EUR EUR EUR
    1. Sonstige betriebliche Erträge 9.158.307 3.528.128
    2. Personalaufwand
    a) Löhne und Gehälter 4.545.793 1.346.018
    b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 7.238.338 7.316.582 615.566 8.757.512
    – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
    Abschreibungen
    auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
    Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
    7.679.535 7.089.396
    3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.853.493 9.787.448
    4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2.426.178 9.643.440
    Jahresfehlbetrag 1.382.693 1.852.298
    5. JahresÜberschuss 3.508.223 4.135.390
    6. Verlustvortrag aus dem 2020 9.517.081 6.039.336
    7. Bilanzverlust 3.214.198 3.617.082


    Entwicklung des Anlagevermögens
    Gabriele Zeidler Organisationsberatungen Gesellschaft mbH,Essen

    Entwicklung des Anlagevermögens
    Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
    01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
    I. Sachanlagen
    1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 708.208 3.778.359 6.922.484 8.028.922 9.144.314 968.190 336.059 9.186.923 8.461.327 3.645.412
    2. Technische Anlagen und Maschinen 2.758.650 7.639.727 396.868 2.526.319 9.407.921 9.332.493 8.384.780 6.607.158 1.160.990 3.554.441
    3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 7.543.161 5.535.248 7.065.030 727.557 9.949.448 6.874.441 4.765.393 4.961.405 329.725 7.810.177
    7.031.965 8.989.797 4.911.392 9.812.111 846.474 9.499.089 7.736.365 6.711.319 2.145.772 8.901.256
    II. Finanzanlagen
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2.953.681 6.624.155 1.753.746 9.484.641 8.964.714 8.683.475 4.279.442 5.990.420 2.439.585 8.121.050
    2. Genossenschaftsanteile 7.566.856 5.596.454 2.909.589 7.761.262 9.582.594 9.609.834 7.673.213 8.879.096 5.896.019 9.670.438
    1.288.235 9.792.967 3.954.988 7.608.756 1.174.454 2.933.031 6.860.248 5.735.837 2.762.876 1.187.733
    2.817.335 7.421.904 2.467.555 4.151.562 6.725.766 1.169.229 5.967.775 2.130.441 9.583.123 9.853.902

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      Bilanz
      Freimund KeÃ?ler Beratung Ges. m. b. Haftung,Bochum

      Bilanz
      Aktiva
      Euro 2021
      Euro
      2020
      Euro
      A. Anlagevermögen
      I. Immaterielle Vermögensgegenstände 8.586.676 580.833 4.010.469
      II. Sachanlagen 756.636 6.512.401 2.634.432
      III. Finanzanlagen 9.271.675
      B. Umlaufvermögen
      I. Vorräte 7.038.218 2.126.575 1.039.498
      II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 8.611.871 1.913.263 9.657.341
      III. Wertpapiere 3.018.585 8.451.923 7.822.194
      IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 7.649.577 1.114.217
      C. Rechnungsabgrenzungsposten 807.428 4.487.423 6.350.784
      Summe
      Passiva
      2021
      Euro
      2020
      Euro
      A. Eigenkapital
      I. Gezeichnetes Kapital 1.703.873 6.479.627
      II. KapitalrÜcklage 4.210.169 7.165.240
      III. GewinnrÜcklagen 5.728.663 6.841.405
      IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 2.436.681 4.546.270
      V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 4.840.838 4.095.375
      B. RÜckstellungen 7.341.450 4.012.397
      C. Verbindlichkeiten 9.360.533 7.929.770
      D. Rechnungsabgrenzungsposten 6.930.220 1.669.592
      Summe


      Gewinn- u. Verlustrechnung
      Freimund KeÃ?ler Beratung Ges. m. b. Haftung,Bochum

      Gewinn- und Verlustrechnung
      01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
      EUR EUR EUR EUR
      1. Sonstige betriebliche Erträge 627.602 3.262.577
      2. Personalaufwand
      a) Löhne und Gehälter 1.512.087 688.318
      b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 4.784.640 9.639.729 7.716.222 3.023.175
      – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
      Abschreibungen
      auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
      Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
      994.690 4.750.745
      3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 9.771.185 168.893
      4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 9.014.677 2.900.413
      Jahresfehlbetrag 2.733.920 975.383
      5. JahresÜberschuss 1.440.474 6.114.418
      6. Verlustvortrag aus dem 2020 4.193.732 9.864.226
      7. Bilanzverlust 966.983 8.905.474


      Entwicklung des Anlagevermögens
      Freimund KeÃ?ler Beratung Ges. m. b. Haftung,Bochum

      Entwicklung des Anlagevermögens
      Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
      01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
      I. Sachanlagen
      1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 9.119.975 2.026.286 8.499.258 2.911.524 2.563.247 9.475.858 5.448.860 9.437.250 5.859.993 5.087.899
      2. Technische Anlagen und Maschinen 178.772 6.423.073 5.774.370 8.492.013 1.481.366 7.965.623 9.955.144 398.120 9.968.891 5.372.777
      3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4.267.668 4.625.532 8.437.123 3.690.783 6.603.832 250.204 3.182.078 4.836.900 1.771.193 5.567.699
      4.218.839 1.809.882 3.123.694 5.779.085 2.768.912 9.740.296 8.307.076 489.557 3.438.358 9.676.933
      II. Finanzanlagen
      1. Anteile an verbundenen Unternehmen 7.045.865 9.898.980 881.799 5.016.103 3.918.428 903.338 6.940.405 4.325.215 5.486.177 5.735.759
      2. Genossenschaftsanteile 2.677.799 3.916.261 1.538.163 3.880.673 8.881.175 7.640.948 7.252.015 8.400.724 3.080.421 1.161.441
      5.579.968 6.191.095 2.959.227 5.760.151 2.429.191 4.914.402 9.712.661 9.170.025 1.392.506 5.813.307
      6.639.931 782.286 5.206.921 4.904.420 164.441 8.670.022 2.940.100 2.847.659 6.533.103 5.723.686

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        Auto ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zu anderen jeweiligen Bedeutungen siehe Auto (Begriffsklärung) und Automobil (Begriffsklärung).

        Benz Patent-Motorwagen Nummer 1 von 1886, das erste „moderne Automobil“
        Ford Modell T, das erste Automobil aus Fließbandfertigung, aber nicht das erste in Serie gebaute Auto
        Automobile Massenmotorisierung: VW Käfer, von 1972 bis 2002 das (kumulativ) weltweit meistgebaute Automobil
        Automobile Massenmotorisierung in der DDR, der Trabant 601
        Eine deutsche Sportwagenlegende, der Porsche 911

        Ein Automobil, kurz Auto (auch Kraftwagen, in der Schweiz amtlich Motorwagen), ist ein mehrspuriges Kraftfahrzeug (also ein von einem Motor angetriebenes Straßenfahrzeug), das zur Beförderung von Personen (Personenkraftwagen „Pkw“ und Bus) oder Frachtgütern (Lastkraftwagen „Lkw“) dient. Umgangssprachlich – und auch in diesem Artikel Ã¢Â€Â“ werden mit dem Begriff Auto meist Fahrzeuge bezeichnet, deren Bauart überwiegend zur Personenbeförderung bestimmt ist und die mit einem Automobil-Führerschein auf öffentlichem Verkehrsgrund geführt werden dürfen.

        Der weltweite Fahrzeugbestand steigt kontinuierlich an und lag im Jahr 2010 bei über 1,015 Milliarden Automobilen. 2011 wurden weltweit über 80 Millionen Automobile gebaut. In Deutschland waren im Jahr 2012 etwa 51,7 Millionen Kraftfahrzeuge zugelassen, davon sind knapp 43 Millionen Personenkraftwagen.

        Inhaltsverzeichnis

        1 Wortherkunft
        2 Geschichte
        3 Aufbau und Form
        4 Sicherheit
        5 Autonomes Fahren
        6 Kosten

        6.1 Kosten für den Fahrzeughalter

        6.1.1 Fixkosten
        6.1.2 Betriebskosten
        6.1.3 Anschaffungskosten
        6.1.4 Beispielwerte

        6.2 Von der Allgemeinheit getragene Kosten

        7 Auswirkungen der Automobilisierung

        7.1 Wirtschaft
        7.2 Verkehr
        7.3 Umwelt und Gesundheit
        7.4 Soziale Auswirkungen
        7.5 Pkw-Verbrauchskennzeichnungsverordnung
        7.6 Interessenverbände in Deutschland
        7.7 Forschungseinrichtungen zum Thema Automobil

        8 Statistische Wirtschaftsdaten zur Automobilproduktion
        9 Neue Entwicklungen
        10 Siehe auch
        11 Literatur
        12 Weblinks
        13 Einzelnachweise

        Wortherkunft

        Automobil („Selbstbeweger“) ist ein substantiviertes Adjektiv. Es entstand Ende des 19. Jahrhunderts aus dem französischen Begriff für eine mit Pressluft betriebene Straßenbahn: voiture automobile ‚selbstbewegender Wagen‘. Der Begriff ist abgeleitet von griechisch αὐτός .mw-parser-output .Latn{font-family:“Akzidenz Grotesk“,“Arial“,“Avant Garde Gothic“,“Calibri“,“Futura“,“Geneva“,“Gill Sans“,“Helvetica“,“Lucida Grande“,“Lucida Sans Unicode“,“Lucida Grande“,“Stone Sans“,“Tahoma“,“Trebuchet“,“Univers“,“Verdana“}autós, deutsch ‚selbst‘, und lateinisch mobilis ‚beweglich‘, und diente zur Unterscheidung von den üblichen Landfahrzeugen, die damals von Pferden gezogen wurden.

        Die Definition „selbstbewegendes Fahrzeug“ würde auch motorisierte Zweiräder und Schienenfahrzeuge einschließen. In der Regel wird unter einem Automobil jedoch ein mehrspuriges und nicht schienengebundenes Kraftfahrzeug verstanden, also ein Pkw, Bus oder Lkw. In der Alltagssprache ist meist nur der Pkw gemeint. Der Darmstädter Dozent für Kraftwagen, Freiherr Löw von und zu Steinfurth versuchte, sich in seinem Standardwerk Das Automobil – sein Bau und sein Betrieb über alle Ausgaben ab 1909 hinweg an möglichst exakten Definitionen von „Automobil“. In der 5. Auflage von 1924 schreibt er:

        „Das Automobil ist ein Fahrzeug, das

        durch Maschinenkraft bewegt wird,
        die zu seiner Ortsveränderung dienende Energiequelle in sich trägt,
        gewöhnliche Straßenfahrdämme benutzt, und
        die zu befördernden Personen oder Güter – wenigstens zum Teil Ã¢Â€Â“ selbst aufnimmt.“

        – Ludwig Löw von und zu Steinfurth: Das Automobil – sein Bau und sein Betrieb, 5. Auflage von 1924[1]

        Um diese strenge Klassifizierung zu beleuchten, lässt er beispielsweise Forderung 2 weg und kommt damit „zu den sogenannten gleislosen Bahnen, die aus elektrischen Wagen bestehen, denen durch eine Oberleitung die Energie zugeführt wird.“

        Im Englischen wird mit einem automobile bzw. car nur ein Pkw beschrieben. Eine Übersetzung im Sinne des zitierten von und zu Steinfurth gibt es im Englischen nicht; das in diesem Zusammenhang oft erwähnte Wort motor vehicle schließt auch Krafträder mit ein und ist demzufolge dem deutschen „Kraftfahrzeug“ gleichzusetzen.

        Geschichte

        → Hauptartikel: Geschichte des Automobils

        Der Franzose Nicholas Cugnot erbaute 1769 einen Dampfwagen – das erste bezeugte und tatsächlich erbaute Fahrzeug, das nicht auf Muskelkraft oder einer anderen äußeren Kraft (wie z. B. Wind) basierte (und kein Spielzeug war). Im Jahr 1863 machte Étienne Lenoir mit seinem „Hippomobile“ eine 18 km lange Fahrt; es war das erste Fahrzeug mit einem Motor mit interner Verbrennung. Jedoch gilt das Jahr 1886 mit dem Motordreirad „Benz Patent-Motorwagen Nummer 1“ des deutschen Erfinders Carl Benz als das Geburtsjahr des modernen Automobils mit Verbrennungsmotor, da es große mediale Aufmerksamkeit erregte und zu einer Serienproduktion führte. Zuvor bauten auch andere Erfinder motorisierte Gefährte mit ähnlichen oder gänzlich anderen Motorkonzepten.

        Motorisierte Wagen lösten in nahezu allen Bereichen die von Zugtieren gezogenen Fuhrwerke ab, da sie deutlich schneller und weiter fahren und eine höhere Leistung erbringen können. Durch diesen Vorteil steigerte sich seit dem Geburtsjahr des Automobils die Weite der zurückgelegten Strecken, u. a. deshalb wurde dem motorisierten Straßenverkehr immer mehr Raum zugestanden.

        Aufbau und Form

        → Hauptartikel: Kraftfahrzeug und Automobildesign

        Zu den wesentlichen Bestandteilen des Automobils gehören das Fahrwerk mit Fahrgestell und anderen Teilen, ferner Karosserie, Motor, Getriebe und Innenraum. Europäische Pkw bestehen zu über 54 Prozent aus Stahl, die Hälfte davon hochfeste Stahlgüten.[2] Die Technik der Fahrzeuge müssen Ingenieure und Designer in eine funktionale, ergonomische und ästhetische Form bringen, die die Markenwerte des Herstellers vermittelt und Emotionen weckt.[3] Beim Kauf eines Autos ist das Fahrzeugdesign heute eines der wichtigsten Entscheidungskriterien.[4]

        Sicherheit

        Nach Zahlen der WHO sterben 1,25 Millionen Menschen jährlich[5] an den direkten Folgen von Verkehrsunfällen.

        Die Sicherheit von Insassen und potenziellen Unfallgegnern von Kraftfahrzeugen ist unter anderem abhängig von organisatorischen und konstruktiven Maßnahmen sowie dem persönlichen Verhalten der Verkehrsteilnehmer. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen zum Beispiel Verkehrslenkung (Straßenverkehrsordnung mit Verkehrsschildern oder etwas moderner durch Verkehrsleitsysteme), gesetzliche Regelungen (Gurtpflicht, Telefonierverbot), Verkehrsüberwachung und straßenbauliche Maßnahmen.

        Die konstruktiven Sicherheitseinrichtungen moderner Automobile lassen sich grundsätzlich in zwei verschiedene Bereiche gliedern. Passive Sicherheitseinrichtungen sollen die Folgen eines Unfalls mildern. Dazu zählen beispielsweise der Sicherheitsgurt, die Sicherheitskopfstütze, der Gurtstraffer, der Airbag, der Überrollbügel, deformierbare Lenkräder mit ausklinkbaren Lenksäulen, die Knautschzone, der Seitenaufprallschutz sowie konstruktive Maßnahmen zum Unfallgegnerschutz. Aktive Sicherheitseinrichtungen sollen einen Unfall verhindern oder in seiner Schwere herabsetzen. Beispiele hierfür sind das Antiblockiersystem (ABS) sowie das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP).

        Zu den persönlichen Maßnahmen zählen Verhaltensweisen wie eine defensive Fahrweise, das Einhalten der Verkehrsvorschriften oder Training der Fahrzeugbeherrschung, beispielsweise bei einem Fahrsicherheitstraining. Diese sowie die Verkehrserziehung speziell für Kinder helfen das persönliche Unfallrisiko zu vermindern.

        Alle Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zusammen können dazu beitragen, dass die Zahl der bei einem Verkehrsunfall getöteten Personen reduziert wird. In den meisten Industrienationen sind die Opferzahlen seit Jahren rückläufig. In Europa spielen Verkehrsunfälle als Todesursache heute eine geringere Rolle als vor einigen Jahrzehnten, die Zahl der Todesopfer liegt unter den Zahlen der Drogentoten oder Suizidenten. So fielen in Deutschland, Österreich, den Niederlanden oder der Schweiz die Opferzahlen seit den 1970er-Jahren, trotz kaum rückläufiger Zahlen der Verkehrsunfälle, auf ein Drittel. 2011 ist in Deutschland die Zahl der Verkehrstoten zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder gestiegen,[6] in Österreich und der Schweiz allerdings auf dem historisch tiefsten Stand.

        Nach längerer freiwilliger Aktion wurde das Fahren mit eingeschaltetem Licht am Tag in Österreich am 15. November 2005 verpflichtend eingeführt und 2007 auch per Strafe eingefordert. Zum 1. Januar 2008 wurde die Lichtpflicht allerdings wieder abgeschafft.[7] Ziel dieser Kampagne war es, die menschlichen Sinneseindrücke auf die Gefahrenquellen zu fokussieren und damit die Zahl der Verkehrstoten zu verringern. Schätzungen des Bundesministeriums zufolge wurden jährlich 15 Verkehrstote weniger erwartet. Allerdings zeigte sich nicht der erwartete Effekt, da vermehrt die Aufmerksamkeit von unbeleuchteten Gefahrenquellen (Hindernisse oder andere Verkehrsteilnehmer z. B. Fußgänger) weg zu den bewegten und beleuchteten Fahrzeugen gelenkt wurde. Auch in Norwegen wurden in den Jahren nach der Einführung der Lichtpflicht 1985 deutlich mehr Verkehrstote gezählt als in den Jahren davor.[8] Trotzdem wird in einigen Ländern (etwa Deutschland) weiterhin die Einführung einer solchen Maßnahme in Erwägung gezogen.

        Autonomes Fahren

        → Hauptartikel: Autonomes Fahren

        Sowohl Automobilbauer[9] und Zulieferbetriebe als auch Unternehmen aus der IT-Branche (insbesondere Google[10] und Uber[11]) forschen und entwickeln am autonom fahrenden Kraftfahrzeug (meist Pkw). „Roboter-Autos sind feinfühligere und sicherere Autofahrer als Sie und ich“ (.mw-parser-output .Person{font-variant:small-caps}Chris Urmson, Googles Projektleiter und Carnegie-Mellon-Professor: heise.de: Rückenwind für autonome Autos). Erfahrungen amerikanischer Autoversicherungen würden nahelegen, dass bereits die Anzeigen der Assistenz-Sensorik das Unfallrisiko senken können.[12] Auch wird die Ansicht vertreten, dass ein gewisses Maß an Unsicherheit den Erfolg autonomer Automobile nicht verhindern wird.[13]

        Das „Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“ von 1968 verbot lange Zeit autonome Automobile, wurde jedoch Mitte Mai 2014 von der UN geändert, so dass „Systeme, mit denen ein Pkw autonom fährt, zulässig [sind], wenn sie jederzeit vom Fahrer gestoppt werden können.“[14] Davor schrieb es unter anderem vor, dass jedes in Bewegung befindliche Fahrzeug einen Fahrer haben und dieser das Fahrzeug auch beherrschen muss. Zu klären sind insbesondere Fragen bezüglich des Haftungsrechts bei Unfällen, wenn technische Assistenzsysteme das Fahren übernehmen.[15] Im bisher dem Fortschritt zugeneigten Kalifornien, das lange Zeit liberale Regelungen für autonome Automobile hatte, wurde 2014 die gesetzliche Situation jedoch verschärft – jetzt muss immer ein Mensch am Steuer sitzen, der „jederzeit eingreifen kann“.[16] Einer Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zufolge rechnet man damit, dass zumindest die Automatisierung einiger Fahrfunktionen bis spätestens 2020 technisch realisierbar sein werden, während fahrerlose Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen erst weit später zu erwarten seien.[17]

        Auch Fahrzeuge ohne Lenkrad, Bremse und Gaspedal werden erprobt. In diesem Zusammenhang werden Verkehrskonzepte wie ein erweitertes Car Sharing diskutiert: Man bucht das Auto übers Internet und steigt bei Bedarf zu. Keiner der Insassen benötigt eine Fahrerlaubnis.

        Kosten

        Kosten für den Fahrzeughalter

        Die Gesamtbetriebskosten eines Autos setzen sich zusammen aus Fixkosten (auch „Unterhaltskosten“ genannt) und variablen Kosten (auch „Betriebskosten“ genannt), hinzu kommt der Wertverlust des Autos. Die Kosten werden von vielen Menschen unterschätzt.[18]

        Fixkosten

        Die Fixkosten fallen unabhängig von der jährlichen Kilometerleistung an. Sie setzen sich im Wesentlichen zusammen aus der Kraftfahrzeugsteuer, den obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, in vielen Ländern eines zwangsweisen Mautbeitrags sowie sporadisch vorgeschriebenen Technischen Prüfungen.

        Daneben können freiwillige Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, wie eine Kaskoversicherung sowie weitere Versicherungen oder zusätzliche versicherungsähnliche Leistungen, welche die Automobilclubs bei einer Mitgliedschaft anbieten.

        Betriebskosten

        Die Betriebskosten hängen weitgehend von der jährlichen Kilometerleistung ab. Es entstehen Aufwände für den Energieverbrauch (bei Verbrennungsmotoren ist das der Kraftstoffverbrauch), den Ersatz von Verschleißteilen (insbesondere Autoreifen), sowie für weitere Wartung und ggf. außerplanmäßige Reparaturen. Die Wartung ist je nach Zeit und Kilometern erforderlich. Typische Zeitintervalle liegen bei 1 bis 2 Jahren, typische Kilometerintervalle bei 10.000 km bis 30.000 km.[19] Werden die Wartungsintervalle nicht eingehalten, kann das zu Schwierigkeiten mit Garantieansprüchen bei Defekten führen.
        Je nach individuellem Wunsch entstehen Kosten für die Fahrzeugreinigung.

        Nicht direkt kilometerabhängig sind Park- und Mautgebühren.

        Anschaffungskosten

        Der Kaufpreis verringert sich sofort als Wertverlust auf den jeweiligen, zeitabhängigen Verkehrswert, während beim Leasing ein ähnlicher Verlust durch Zinszahlungen entsteht.

        Beispielwerte

        Statistisches Bundesamt und ADAC veröffentlichen vierteljährlich einen Autokosten-Index. Dieser gibt an, um wie viel Prozent sich verschiedene Kostenbestandteile verteuert oder verbilligt haben.[20]

        Der ADAC veröffentlicht eine Voll-Kalkulation für Neuwagen, eingeteilt in 6 Klassen (Stand: 04/2018):

        Kleinstwagen: Citroen C1 VTi 72 Start: 321 €/Monat
        Kleinwagen: Dacia Sandero SCe 75 Essential: 318 €/Monat
        Untere Mittelklasse: Dacia Logan MCV Sce 75 Access: 323 €/Monat
        Mittelklasse: Skoda Octavia 1.2 TSI Active: 502 €/Monat
        Obere Mittelklasse: Skoda Superb Combi 1.6 TDI Active: 614 €/Monat
        Oberklasse: Porsche 911 Carrera Coupé: 1357 €/Monat

        Angeführt ist das jeweils günstigste Modell jeder Klasse.[21][22]

        Von der Allgemeinheit getragene Kosten

        Der Pkw-Verkehr bringt externe Kosten, insbesondere im Bereich Umweltverschmutzung und Unfallfolgekosten, mit sich. Viele der dabei betrachteten Größen sind kaum bzw. nur sehr ungefähr zu quantifizieren, weshalb verschiedene Publikationen zum Thema unterschiedlich hohe externe Kosten benennen.

        Gemäß Umweltbundesamt betrugen die externen Kosten im Straßenverkehr in Deutschland im Jahr 2005 insgesamt 76,946 Mrd. Euro, wovon 61,2 Mrd. auf den Personen- und 15,8 Mrd. auf den Güterverkehr entfielen. Die Unfallkosten machten dabei 52 % (entspricht 41,7 Mrd. Euro) der externen Kosten aus.[23] Das Umweltbundesamt berechnete 2007, dass Pkw in Deutschland durchschnittlich etwa 3 Cent pro Kilometer an Kosten für Umwelt und Gesundheit verursachen, die hauptsächlich durch Luftverschmutzung entstehen. Das ergibt rechnerisch Kosten von 3000 Euro für einen Pkw mit 100.000 Kilometern Laufleistung. Für Lkw betragen diese Kosten sogar 17 Cent pro Kilometer.[24] Diese externen Kosten werden nicht oder nur teilweise durch den Straßenverkehr getragen, sondern u. a. durch Steuern sowie Krankenkassen- und Sozialversicherungsbeiträge finanziert. Die Kostenunterdeckung des Straßenverkehrs (also alle durch den Straßenverkehr direkt und indirekt verursachten Kosten abzüglich aller im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geleisteten Steuern und Abgaben) beziffert das Umweltbundesamt für das Jahr 2005 auf rund 60 Mrd. Euro.[25]

        Der österreichische Pkw-Verkehr trug im Jahr 2000 nur einen Teil der von ihm verursachten Kosten: Ein großer Teil der Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Straßen sowie der Sekundärkosten wie Unfall- und Umweltkosten (Lärm, Luftschadstoffe) aller Verkehrsteilnehmer werden von der Allgemeinheit übernommen. Während der Pkw-Verkehr für 38 % der durch ihn verursachten Kosten aufkam, trugen Busse die eigenen Kosten zu 10 % und Lkw zu 21 %.[26]

        Auswirkungen der Automobilisierung

        Wirtschaft

        Der Pkw-Verkehr ist Forschungsgegenstand der Volkswirtschaft, namentlich der Verkehrswissenschaft. Das Automobil als industrielles Massenprodukt hat den Alltag der Menschheit verändert. Seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts hat es mehr als 2.500 Unternehmen gegeben, die Automobile produzierten. Viele Unternehmen, die im 19. Jahrhundert Eisenwaren oder Stahl produzierten, fingen Mitte des Jahrhunderts mit der Fertigung von Waffen oder Fahrrädern an und entwickelten so die Kenntnisse, die Jahrzehnte später im Automobilbau benötigt wurden.

        Heute gibt es neben den großen Herstellern viele kleine Betriebe, die als Automanufaktur zumeist exklusive Fahrzeuge produzieren, beispielsweise Morgan (GB).

        Siehe auch: Automobilindustrie und Liste der Automobilmarken

        Verkehr

        Personenkraftwagen in Deutschland 1975–2005
        Personenkraftwagen in der Schweiz 1910–2000

        Die Bedeutung des Automobils basiert neben der vergleichsweise hohen physischen Leistungsfähigkeit des Systems auch auf der hohen Freizügigkeit in den Nutzungsmöglichkeiten bezüglich der Transportaufgaben und der Erschließung räumlicher bzw. geografischer Bereiche. Bis ins 19. Jahrhundert gab es nur wenige Fortbewegungsmittel, zum Beispiel die Kutsche oder das Pferd. Die Verbreitung der Eisenbahn steigerte zwar die Reisegeschwindigkeit, aber man war an Fahrpläne und bestimmte Haltepunkte gebunden. Mit dem Fahrrad stand ab Ende des 19. Jahrhunderts erstmals ein massentaugliches Individualverkehrsmittel zur Verfügung, allerdings ermöglichte erst das Automobil individuelle motorisierte Fortbewegung sowie den flexiblen und schnellen Transport auch größerer Lasten. In den 1960er Jahren herrschte eine regelrechte Euphorie, woraus eine vorherrschende Meinung entstand, der gesamte Lebensraum müsse der Mobilität untergeordnet werden („Autogerechte Stadt“). Schon in den 1970er Jahren wurden einige solche Projekte jedoch gestoppt. Die Emissionen aus dem Verkehr steigen auch im Jahre 2011 immer noch und im Gegensatz zu den Brennstoffen können die vereinbarten Ziele zum Klimaschutz bei den Treibstoffen (in der Schweiz) nicht erfüllt werden.[27]

        Zum 1. Januar 2004 waren in Deutschland 49.648.043 Automobile zugelassen. Im Vergleich mit Fußgängern und Fahrrädern, aber auch mit Bussen und Bahnen hat das Auto einen höheren Platzbedarf. Insbesondere in Ballungsgebieten führt dies zu Problemen durch Staus und Bedarf an öffentlichen Flächen, wodurch sich einige der Vorteile des Automobils auflösen.

        Der Güterverkehr auf der Straße ist ein elementarer Bestandteil der heutigen Wirtschaft. So erlaubt es die Flexibilität der Nutzfahrzeuge, leicht verderbliche Waren direkt zum Einzelhandel oder zum Endverbraucher zu bringen. Mobile Baumaschinen übernehmen heute einen großen Teil der Bauleistungen. Die Just-in-time-Produktion ermöglicht einen schnelleren Bauablauf. Beton wird in Betonwerken gemischt und anschließend mit Fahrmischern zur Baustelle gebracht, mobile Betonpumpen ersparen den Gerüst- oder Kranbau.

        Umwelt und Gesundheit

        Verschrottete Pkw

        Der massenhafte Betrieb von Verbrennungsmotoren in Autos führt zu Umweltproblemen, einerseits lokal durch Schadstoffemissionen, die je nach Stand der Technik vielfach vermeidbar sind, andererseits global durch den systembedingten CO2-Ausstoß, der zur Klimaerwärmung beiträgt.

        Die Luftverschmutzung durch die Abgase der Verbrennungsmotoren nimmt, gerade in Ballungsräumen, oft gesundheitsschädigende Ausmaße an (Smog, Feinstaub). Die Kraftstoffe der Motoren beinhalten giftige Substanzen wie Xylol, Toluol, Benzol sowie Aldehyde. Noch giftigere Bleizusätze sind zumindest in Europa und den USA nicht mehr üblich.

        Allein in Deutschland sterben jährlich 11.000 Menschen infolge von Luftverschmutzung durch den Straßenverkehr; Todesfälle, die potentiell vermieden werden könnten. Diese Zahl ist 3,5 Mal so hoch wie die Zahl der Todesopfer durch Unfälle.[28]

        Auch der überwiegend vom Automobil verursachte Straßenlärm schädigt die Gesundheit. Hinzu kommt, dass das Autofahren, besonders über längere Zeit, teilweise mit Bewegungsmangel verbunden sein kann.

        Über die Folgen welche vom massenhaften Reifenverschleiß ausgehen, ist bisher erst wenig bekannt. Ein großer Teil davon wird mit dem Regen in die Oberflächengewässer gespült.[29][30] Durch das freigesetzte Ozonschutzmittel 6PPD können Fischsterben verursacht werden.[31]

        Der Verbrauch von Mineralöl, einem fossilen Energieträger zum Betrieb konventioneller Automobile erzeugt einen CO2-Ausstoß und trägt damit zum Treibhauseffekt bei.

        Nach Planungen der EU-Kommission sollen bis zum Jahr 2050 Autos mit Verbrennungskraftmaschinenantrieb aus den Innenstädten Europas gänzlich verbannt werden.[32]

        1928/1929 präsentierte Engelbert Zaschka in Berlin das erste Faltauto. Dieses Stadtauto-Konzept hatte das Ziel, kostengünstig und raumsparend zu sein.

        Der Flächenverbrauch für Fahrzeuge und Verkehrswege verringert den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen.
        Das Platz- und Parkplatzproblem der Ballungsgebiete zeigte sich bereits in den 1920er Jahren und schon 1929 verfolgte der deutsche Ingenieur und Erfinder Engelbert Zaschka in Berlin den Ansatz des zerlegbaren Zaschka-Threewheelers (Faltauto). Dieses Stadtauto-Konzept hatte das Ziel, kostengünstig und raumsparend zu sein, indem sich das Fahrzeug nach Gebrauch zusammenklappen ließ.[33][34][35]

        Die Fertigung von Automobilen verbraucht darüber hinaus erhebliche Mengen an Rohstoffen, Wasser und Energie. Greenpeace geht von einem Wasserverbrauch von 20.000 l für einen Mittelklassewagen aus.[36] Die Zeitschrift Der Spiegel berechnete 1998 für die Herstellung eines Pkw der oberen Mittelklasse (etwa Mercedes E-Klasse) gar 226.000 l Wasser.[37] Die Wasserwirtschaft sieht branchenpositive 380.000 l für ein Fahrzeug als notwendig an.
        Das Automobil wird derzeit (2013) zu 85 Prozent recycelt und zu 95 Prozent verwertet. Bei metallischen Bestandteilen beträgt die Recyclingquote 97 Prozent.[38]

        Einen Überblick zur Umweltfreundlichkeit von jeweils aktuellen Pkw-Modellen veröffentlicht der Verkehrsclub Deutschland (VCD) jährlich in der Auto-Umweltliste.

        Zu den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs beziehungsweise zu den durch dessen Umwelteinwirkungen verursachten Kosten siehe die Kapitel Sicherheit bzw. Externe Kosten.

        Soziale Auswirkungen

        Die verbreitete Verwendung des Autos soll die sozialen Räume verändern – u. a. wurden folgende Auswirkungen in der Schweiz beklagt:

        Kinder können immer seltener unbeaufsichtigt auf der Straße spielen;[39]
        Freizeit-Orte liegen weiter entfernt als früher;[39]
        folglich weniger spontane körperliche Betätigung, sowie zum Beispiel eine Halbierung der Nutzung des Fahrrades bei jungen Schweizern innerhalb von 20 Jahren.[40]

        Die gesamte kindliche Entwicklung wird beeinflusst.[41]

        Pkw-Verbrauchskennzeichnungsverordnung

        → Hauptartikel: Abschnitt Pkw im Artikel Energieverbrauchskennzeichnung

        Seit 1. Dezember 2011 müssen in Deutschland Neuwagen mit einer Energieverbrauchskennzeichnung versehen werden. Die Klassen reichen von A+ bis G. Der Verbrauch wird auf das Fahrzeuggewicht bezogen, womit Vergleiche nur innerhalb einer Gewichtsklasse möglich sind. Dass ein leichterer Wagen bei gleicher Benotung weniger Energie für einen Transport benötigt als ein schwererer Wagen, ist an dem Label nicht erkennbar.

        Interessenverbände in Deutschland

        In Deutschland sind eine Reihe von Verbänden entstanden, die anfangs Dienstleistungen für Autofahrer auf Gegenseitigkeit organisierten, vor allem Pannenhilfe. Heute arbeiten sie zunehmend auch als Lobby-Verbände und vertreten die Interessen der Autofahrer und der Automobilindustrie gegenüber Politik, Industrie und Medien.

        Bereits 1899 wurde der Automobilclub von Deutschland (AvD) gegründet, der ein Jahr später die erste Internationale Automobilausstellung organisierte. 1911 war der Allgemeine Deutsche Automobil-Club, der ADAC, aus der 1903 gegründeten Deutschen Motorradfahrer-Vereinigung entstanden. Er ist heute mit 15 Millionen Mitgliedern Europas größter Club. Weitere Verbände in Deutschland sind der Auto Club Europa (ACE), der 1965 von Gewerkschaften gegründet wurde, sowie seit 1986 der ökologisch orientierte Verkehrsclub Deutschland (VCD), der zusätzlich auch die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger, ÖPNV-Benutzer) vertritt.

        Die Interessen der Automobilhersteller und deren Zulieferunternehmen vertritt der Verband der Automobilindustrie (VDA).

        Forschungseinrichtungen zum Thema Automobil

        Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und Fahrzeugmotoren Stuttgart (FKFS)
        Institut für Kraftfahrwesen Aachen (ika) der RWTH Aachen

        Statistische Wirtschaftsdaten zur Automobilproduktion

        → Hauptartikel: Wirtschaftszahlen zum Automobil

        Neue Entwicklungen

        Zu den neuen Entwicklungen gehören alternative Antriebe wie das Elektroauto (Elektrofahrzeug). Eine weitere Entwicklung ist das autonome Fahren (Autonomes Landfahrzeug). Durch Carsharing wechselt ein Auto vom Privatbesitz in einen Gemeinschaftsbesitz. Experimentell entwickelt werden zudem Prototypen von Flugautos.

        Siehe auch: Aktuelle Entwicklungstendenzen

        Siehe auch

        Portal: Auto und Motorrad Ã¢Â€Â“ Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Auto und Motorrad
        Verkehrsmittel

        Literatur

        Weert Canzler, Gert Schmidt (Hrsg.): Zukünfte des Automobils. Aussichten und Grenzen der autotechnischen Globalisierung. Edition Sigma, Berlin 2008, ISBN 978-3-89404-250-9.
        Weert Canzler: Das Zauberlehrlings-Syndrom: Entstehung und Stabilität des Automobil-Leitbildes. Edition Sigma, 1996, ISBN 3-89404-162-5.
        Hannes Krall: Das Automobil oder Die Rache des kleinen Mannes: Verborgene Bedeutungen des Internationalen Golf-GTI-Treffens. DRAVA Verlags- und Druckgesellschaft, 1991, ISBN 3-85435-138-0.
        Wolfgang Sachs: Die Liebe zum Automobil: Ein Rückblick in die Geschichte unserer Wünsche. Rowohlt, Reinbek 1984, ISBN 3-498-06166-6.
        Daniela Zenone: Das Automobil im italienischen Futurismus und Faschismus: Seine ästhetische und politische Bedeutung. WZB, Forschungsschwerpunkt Technik, Arbeit, Umwelt, Berlin 2002.
        Arnd Joachim Garth: Das Dialogomobil: Marketing und Werbung rund um das Automobil. Berlin, Verlag Werbweb-Berlin, 2001, ISBN 3-00-006358-7.
        Peter M. Bode, Sylvia Hamberger, Wolfgang Zängl: Alptraum Auto: Eine hundertjährige Erfindung und ihre Folgen. Raben Verlag von Wittern, 1986.
        Hermann Knoflacher: Virus Auto. Die Geschichte einer Zerstörung. Ueberreuter Verlag, Wien 2009, ISBN 978-3-8000-7438-9.
        Herlyn: PPS im Automobilbau – Produktionsprogrammplanung und -steuerung von Fahrzeugen und Aggregaten. Hanser Verlag, München 2012, ISBN 978-3-446-41370-2. 

        Weblinks

        Commons: Automobil Ã¢Â€Â“ Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
        Wiktionary: Automobil Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
        Wikisource: Automobil Ã¢Â€Â“ Quellen und Volltexte

        Einzelnachweise

        ↑ v. Löw: Das Automobil. C. W. Kreidels Verlag, Berlin/Wiesbaden, S. 1.

        ↑ C. Viewer: Leichtbau für die Großserie, in: Automobil Produktion 1–2/2013

        ↑ Wolf-Heinrich Hugo: Design und Aerodynamik – Wechselspiel zwischen Kunst und Physik, in: Ralf Kieselbach (Hg.): The drive to design, Geschichte, Ausbildung und Perspektiven im Autodesign, Stuttgart 1998, S. 188

        ↑ Lutz Fügener: Das Ende des Retro-Designs. Sueddeutsche.de, 6. Januar 2019, abgerufen am 6. Januar 2019. 

        ↑ WHO, 2013

        ↑ Mehr Tote bei Verkehrsunfällen. auf: aerztezeitung.de, 23. April 2012.

        ↑ ÖAMTC: Autofahrer-News 2008 – Verkehrssünder werden härter bestraft, CO2-Steuer kommt (Teil 1). In: ots.at. 10. Dezember 2007, abgerufen am 22. November 2015. 

        ↑ Licht aus! Nachteile des Tagfahrlichts überwiegen. In: Welt am Sonntag

        ↑ Auto der Zukunft braucht eigene Regeln. stuttgarter-nachrichten.de, 6. Mai 2014, abgerufen am 22. Mai 2014
        „Im August 2013 fährt das erste Mal eine Mercedes-S-Klasse selbstständig von Mannheim nach Pforzheim. […] Nur ein einziges Mal ist das Fahrzeug überfordert. ‚Als eine ältere Frau am Fußgängerüberweg den Wagen durchwinken wollte, blieb er trotzdem stehen, das war nicht vorgesehen‘, erzählt Daimler-Entwicklungschef Thomas Weber[…]“

        ↑ Gerüchte um Robo-Taxi von Google. heise.de; „Der Internet-Konzern habe in den vergangenen Monaten Gespräche mit Auftragsfertigern über den Bau von Autos nach Google-Vorgaben geführt, berichtete der Technologie-Journalist Amir Efrati.“

        ↑ https://www.technologyreview.com/s/613399/the-three-challenges-keeping-cars-from-being-fully-autonomous/

        ↑ Rückenwind für autonome Autos. heise.de, abgerufen am 22. Mai 2014

        ↑ Lieber bequem als sicher. heise.de, abgerufen am 22. Mai 2014: Chefredakteur der Technology Review über das Verhältnis zwischen Gefahr und Bequemlichkeit durch autonome Autos.

        ↑ Autonomes Fahren. welt.de, 19. Mai 2014, abgerufen am 22. Mai 2014

        ↑ Strafrecht für Autos. Süddeutsche Zeitung, 22. April 2014, abgerufen am 20. August 2014

        ↑ Neue Regeln für autonome Autos in Kalifornien. heise.de, abgerufen am 22. Mai 2014

        ↑ Gabriel: Automatisiertes und vernetztes Fahren ist wichtiger Wachstumstrend für Automobilstandort Deutschland. bmwi.de

        ↑ Ein günstiges Auto kann zur Kostenfalle werden. – Ist das Auto wirklich billig? Wer beim Kauf nicht richtig nachrechnet, macht womöglich ein schlechtes Geschäft. Die Gesamtbetriebskosten werden oft unterschätzt. Zeit Online, 26. April 2011.

        ↑ Kfz-Inspektion: Das müssen Sie wissen. autobild.de, abgerufen am 6. Januar 2019. 

        ↑ Autokosten laufen Lebenshaltungskosten davon. adac.de

        ↑ ADAC: Autokosten: TOP-10 jeder Klasse, abgerufen am 20. Juli 2018

        ↑ In den ersten 4 Betriebsjahren eines Neuwagens – auto-motor-sport

        ↑ Umweltbundesamt (Hrsg.): Daten zum Verkehr, Ausgabe 2009; S. 58 f.

        ↑ Externe Kosten kennen – Umwelt besser schützen. (PDF) Presse-Information 024/2007 auf: umweltbundesamt.de

        ↑ Umweltbundesamt (Hrsg.): Daten zum Verkehr, Ausgabe 2009; S. 56.

        ↑ Bundesministerium: Verkehr in Zahlen 2007, Kapitel 11: Wegekosten – Externe Kosten (PDF; 909 kB), S. 220 (im PDF S. 4)

        ↑ Kauf von zusätzlichen Emissionszertifikaten im Ausland notwendig. 10. Juni 2011, abgerufen am 10. Oktober 2012. 

        ↑ Johannes Lelieveld: Clean air in the Anthropocene. In: Faraday Discussions. Band 200, 2017, S. 693–703, doi:10.1039/c7fd90032e. 

        ↑ Cornelia Zogg: Mikrogummi. In: empa.ch. 14. November 2019, abgerufen am 18. November 2019. 

        ↑ Ramona Sieber, Delphine Kawecki, Bernd Nowack: Dynamic probabilistic material flow analysis of rubber release from tires into the environment. In: Environmental Pollution. 2019, S. 113573, doi:10.1016/j.envpol.2019.113573.

        ↑ Susanne Aigner: Reifenabrieb tötet Fische. Neues Deutschland, 2. April 2021, abgerufen am 5. April 2021. 

        ↑ Werner Pluta: Weißbuch Verkehr: EU plant Städte ohne Benzinkutschen. golem.de, 8. März 2011.

        ↑ Claudia Franke-Brandau: Parken im Wohnzimmer: Der zerlegbare Kleinwagen des Berliner Erfinders Engelbert Zaschka von 1929. In: Oldtimer-Markt. 7/1993, VF Verlagsgesellschaft, ISSN 0939-9704, S. 206: 3 Abb.

        ↑ Hiriko Fold – An Electric Car That Folds for Easy Parking. abgerufen am 4. Dezember 2012.

        ↑ Come-Apart Auto Invented. In: The Massena Observer, New York, 12. März 1931, S. 3.

        ↑ Greenpeace Magazin 4/1997

        ↑ SPIEGEL Special 11/1998

        ↑ Faszination Stahl – Heft 21. (PDF) Archiviert vom Original am 26. Juni 2013; abgerufen am 22. November 2015 (3,7 MB).  (PDF)

        ↑ a b zu gefährliche Wege für Kinder und Jugendliche – pdf Seite 60

        ↑ Der Verkehr schränkt die Verkehrsmittelwahl ein. In Migros-Magazin, 5. August 2013, S. 18

        ↑ Der Lebensraum der Kinder verlagert sich von Aussen nach Innen. (PDF; 94 kB) Kind und Umwelt.ch

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          Luisa Riedel Motoreninstandsetzung Gesellschaft mbH
          Vertreten durch die Geschäftsführung Luisa Riedel
          (Vermieter)

          und

          Svantje Noack Küchen Ges. mit beschränkter Haftung
          Vertreten durch die Geschäftsführung Ilsegret Backhaus
          (Mieter)

          wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

          §1 Mieträume

          Vermietet werden im Geschäftshaus in Moers folgende Räume:
          Erdgeschoss: 1355 qm
          1. Etage: 656 qm

          Keller: 121 qm
          Dachboden: 415 qm

          Die Mietfläche beträgt 2547 qm.

          Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
          10 Schlüssel

          Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

          Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

          §2 Mietzweck

          Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Motoreninstandsetzung:

          Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

          §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

          Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

          Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

          Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

          §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

          Das Mietverhältnis beginnt am 06.04.2021 und endet nach 9 Jahren.

          Das Mietverhältnis verlängert sich um 3 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

          Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

          §5 Fristlose Kündigung

          Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

          a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

          oder
          b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

          oder
          c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

          oder
          d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

          Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

          Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

          §6 Mietzins

          Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 28017
          Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
          IBAN DE44 4274 3297 1101 7321 84

          Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

          Betriebskosten in Höhe von Euro 2547
          sonstige Kosten in Höhe von Euro 22923

          §7 Anpassung des Mietzinses

          Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

          Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

          Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

          Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

          §8 Mietkaution

          Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

          §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

          Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

          Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

          Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

          Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

          Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

          §10 Betreten der Mietsache

          Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

          §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

          Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

          Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

          §12 Untervermietung, Nachmieter

          Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
          Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

          Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

          §13 Außenreklame

          Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

          Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

          Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

          Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

          Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

          §14 Sachen des Mieters

          Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

          Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
          …………………………………………………………………………………………

          …………………………………………………………………………………………

          §15 Wettbewerbsschutz

          Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

          Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

          §16 Besondere Vereinbarungen

          ………………………………………………………………………………………………………

          ………………………………………………………………………………………………………

          §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

          Gerichtsstand ist Moers.

          Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

          §18 Sonstiges

          Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

          Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

          Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

          Moers, 06.04.2021

          ……………………………………………….. ………………………………………………..

          Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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          Top 7 unternehmenskaufvertrag:

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            Beratungsvertrag der Lina Kaiser Maschinen u. Maschinenteile Ges. mit beschränkter Haftung

            Zwischen

            der Firma Lina Kaiser Maschinen u. Maschinenteile Ges. mit beschränkter Haftung
            Sitz in Kiel
            – Auftraggeber –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Lina Kaiser

            und

            der Firma Tom Hartl Zugangskontrollsysteme Gesellschaft mbH
            Sitz in Kassel
            Vertreten durch den Geschäftsführer Tom Hartl

            – Auftragnehmer –

            wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

            § 1 Vertragsgegenstand

            Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

            Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

            Einstellung von folgenden Positionen:

            1. – Beamt(er/in) – Archivdienst (mittl. Dienst)
            2. – Maskenbildner/in
            3. – Industriekeramiker/in Anlagentechnik
            4. – Textilreiniger/in
            5. – Assistent/in – Innenarchitektur
            6. – Assistent/in – Hotelmanagement
            7. – Mechatroniker/in – Kältetechnik

            2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

            Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

            § 2 Leistungen des Auftragnehmers

            Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

            Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

            § 3 Vergütung

            Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 72 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 2 fällig

            Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

            der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
            eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
            des Pkw: 20 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

            Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

            Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 42 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 109 TEURO ist zum 3 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

            3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

            § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

            Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

            Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 15 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

            § 5 Berichterstattung

            Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

            In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

            Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

            § 6 Aufwendungsersatz

            Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………

            Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 136 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………

            Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

            § 7 Wettbewerbsverbot

            Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

            § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

            Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

            Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

            § 9 Schweigepflicht

            Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

            § 10 Datenschutz

            Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

            Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
            Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
            Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
            In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

            § 11 Vertragsdauer / Kündigung

            Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

            Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 12 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

            Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

            § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

            Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

            § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

            Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

            Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

            Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

            § 14 Schlussbestimmungen

            Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

            Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

            Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

            Gerichtsstand ist Kiel

            Kiel, 05.04.2021 Kassel, 05.04.2021

            ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

            Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
            Lina Kaiser Maschinen u. Maschinenteile Ges. mit beschränkter Haftung Tom Hartl Zugangskontrollsysteme Gesellschaft mbH
            Lina Kaiser Tom Hartl


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              Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

              UR. Nr. 28627

              Heute, den 05.04.2021, erschienen vor mir, Humbert Wolters, Notar mit dem Amtssitz in Nürnberg,

              1) Frau Loisl Schultz,
              2) Herr Pauline Leimener,
              3) Herr Boto Baumgartner,

              1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
              Thoralf Recher Versicherungen Ges. mit beschraenkter Haftung mit dem Sitz in Nürnberg.

              2. Gegenstand des Unternehmens ist Fahrzeug Grundlegendes Navigationsmenü.

              3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 299596 Euro (i. W. zwei neun neun fünf neun sechs Euro) und wird wie folgt übernommen:

              Frau Loisl Schultz uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 150714 Euro
              (i. W. eins fünf null sieben eins vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

              Herr Pauline Leimener uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 49272 Euro
              (i. W. vier neun zwei sieben zwei Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

              Herr Boto Baumgartner uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 99610 Euro
              (i. W. neun neun sechs eins null Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

              Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
              50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

              4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Thoralf Recher,geboren am 24.5.1950 , wohnhaft in Nürnberg, bestellt.
              Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

              5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
              Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

              6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
              scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

              7. Die Erschienenen wurden vom Notar Humbert Wolters insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

              Hinweise:
              1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
              2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
              3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
              4) Nicht Zutreffendes streichen.


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                Dieser Artikel erläutert die Situation in Deutschland, für Österreich siehe Zukunftsvorsorge, für die Schweiz siehe Drei-Säulen-System (Schweiz), für allgemeine Aspekte siehe Soziale Sicherung.

                In der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Begriff Altersvorsorge die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Einzelne während seines Lebens trifft, um im Alter, regelmäßig nach dem Ende seiner Erwerbstätigkeit, seinen Lebensunterhalt – gegebenenfalls ohne Einschränkungen seines Lebensstandards – bestreiten zu können. Der Altersvorsorge dienen vornehmlich Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung, gegebenenfalls einem Versorgungswerk, der betrieblichen Altersversorgung, der privaten Lebens- und Rentenversorgung, weiterhin Kapitalerträgen aus Sachbesitz und der selbst bewohnten Immobilie. Arbeitslebensbegleitend dienen – insbesondere zum Schutz des Familienverbandes – dazu auch Versorgungen zur Absicherung des Ausfalls des Eigenerwerbs und für den Fall des Wegfalls des Versorgers selbst.

                Inhaltsverzeichnis

                1 Geschichte
                2 Allgemeines
                3 Gesetzliche Vorsorge
                4 Betriebliche Altersversorgung

                4.1 Lebensarbeitszeitkonten

                5 Private Vorsorge

                5.1 Staatlich geförderte Vorsorge

                5.1.1 Riester-Rente
                5.1.2 Rürup-Rente

                5.2 Staatlich nicht geförderte Vorsorge

                5.2.1 Fondssparplan
                5.2.2 Immobilienbesitz
                5.2.3 Aktien

                6 Altersvorsorge bei Familienarbeit
                7 Altersvorsorgepflicht
                8 Gleichstellungsproblematik
                9 Literatur
                10 Siehe auch
                11 Weblinks
                12 Einzelnachweise

                Geschichte

                Altersvorsorge oblag traditionell dem Familienverband und wurde Jahrhunderte lang durch „Sachleistungen“ in Form von Versorgung erfüllt (siehe z. B. Ausgedinge). Die jeweils aktive und leistungsfähige Generation hatte sowohl die nachwachsende als auch die alternde Generation im Verbund einer Großfamilie zu versorgen. In einer derartigen gesellschaftlichen Situation basierte die Versorgung im Alter vor allem auf einer ausreichenden Kinderzahl, auf Eigentum an Haus und/oder landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie – für eine kleine Minderheit der Bevölkerung – auf einem ausreichenden eigenen Vermögen. Mit der aufkommenden Industrialisierung und der damit zunehmenden geographischen Mobilität einerseits und gleichzeitiger Verarmung weiter Bevölkerungsschichten andererseits konnte diese Aufgabe innerhalb der Familien immer häufiger nicht in akzeptabler Weise gelöst werden.

                Schon ab dem 17. Jahrhundert wurden erste staatliche Pensionssysteme für Zivilangestellte des Staates und Militärangehörige eingerichtet. Im 18. Jahrhundert entwickelten sich neben den Versorgungssystemen für Staatsbedienstete auch betriebliche Altersvorsorgesysteme.[1] Schließlich wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung eine gesetzliche Invaliditäts- (heute Erwerbsminderungs-) und Altersrente eingeführt. Die gesetzliche Rente war dabei zunächst als teilweise kapitalgedeckte Rente angelegt, im 20. Jahrhundert ging der aufgebaute Kapitalstock jedoch durch zwei Weltkriege, Inflation und Wirtschaftskrise verloren, so dass die gesetzliche Altersrente in den 1950er Jahren auf das Umlageverfahren umgestellt wurde. Die Entwicklung der letzten 150 Jahre hat zu dem Ergebnis geführt, dass sich die Verantwortung für die Altersvorsorge vom Familienverband und dem Individuum zu größeren Gruppen (Staat, Kollektiv der Versichertengemeinschaft) verlagert hat. Vor allem die demographische Entwicklung und die Alterung und Entjüngung der Gesellschaft und haben seit den 1990er Jahren für Reformer der Altersversorgung als Argument dazu gedient, die individuelle Verantwortlichkeit für die eigene Altersvorsorge wieder stärker zu betonen.

                In Deutschland darf der Staat aufgrund des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes den abhängig beschäftigten Arbeitnehmer nicht allein auf das Subsidiaritätsprinzip verweisen. Es gilt das aus ebendiesem Sozialstaatsprinzip fließende Prinzip des Überforderungsschutzes. Der Staat muss insoweit ordnungspolitisch tätig werden. Da hier ein grundlegendes Spannungsverhältnis zu den Freiheits- und Gleichheitsrechten besteht, müssen die staatlichen Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein, d. h. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. In der gesellschaftspolitischen Diskussion geht es im Wesentlichen nur noch darum, ob nicht auch bislang unversorgte Personengruppen einbezogen werden sollen. Weiterhin geht es um die Ausgestaltung dieser Versorgung.[2]

                Allgemeines

                Das heutige System der Alterssicherung in Deutschland basiert seit dem Altersvermögensgesetz und dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz auf dem so genannten „Drei-Säulen-Modell“:

                1. Säule: Die gesetzliche Vorsorge (Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung): Umlageverfahren. Dazu zählen die Sozialversicherungsrente der Arbeitnehmer, die Alterssicherung der Landwirte (AdL), die Berufsständische Versorgung (BSV), die Künstlersozialversicherung und die Beamtenversorgung.
                2. Säule: Ergänzende erwerbsbasierte Alterssicherung. Dazu zählt hauptsächlich die Betriebliche Altersvorsorge, aber auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD).
                3. Säule: Private Vorsorge (Ansparung von Kapital mit der Möglichkeit des späteren Verzehrs): Fondssparpläne, Riester-Rente, Rürup-Rente, Lebensversicherung und Immobilienbesitz.

                Eine alternative Klassifizierung ist das 3-Schichten-Modell, das nicht den Träger der Altersvorsorge, sondern steuerliche Aspekte in den Vordergrund stellt:

                1. Schicht: Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Rürup-Rente (Kohortenversteuerung)
                2. Schicht: Betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente (nachgelagerte Versteuerung)
                3. Schicht: Sonstige Kapitalanlagen, zum Beispiel private Kapital- und Rentenversicherungen (Ertragsanteilversteuerung), Immobilienbesitz und Wertpapierdepots.

                Bis heute wird kritisiert, dass das Anfang der 2000er Jahre eingeführte Drei-Säulen-Modell für die Versicherten teurer und in den Leistungen schlechter sei, als dies vormals die gesetzliche Rentenversicherung konnte.[3][4][5]

                Gesetzliche Vorsorge

                Die gesetzliche Vorsorge basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden nicht gespart, sondern für die Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge, sondern nur auf Beteiligung an den laufenden Einnahmen (sogenannte Anwartschaft). Die junge Generation kommt damit für die Rente der älteren Generation auf (so genannter Generationenvertrag). Dieser beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der Alterspyramide in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren, was zu steigenden Rentenversicherungsbeiträgen beziehungsweise zukünftigen Leistungskürzungen führen muss, wenn die aktuellen Rentenleistungen nicht reduziert werden sollen.

                2012 wurde das Regelrenteneintrittsalter angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1947 bedeutete das die Anhebung um einen Monat gegenüber dem 65. Lebensjahr. Die nachfolgenden Jahrgänge wurden steigend um je einen zusätzlichen Monat angepasst, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr in die (abschlagsfreie) Regelaltersrente gehen kann. Die darauf folgenden Jahrgänge müssen mit einer beschleunigten Anhebung der Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahr rechnen; damit wird die volle Anhebung auf das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Jeder Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führt zu einem Rentenabschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrages, pro Jahr also von 3,6 Prozent.

                Im Jahr 2030 werden nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) durch das höhere Lebensalter und bei Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur etwa 3 Millionen zusätzliche Beitragszahler benötigt. Bei einem höheren Ausmaß an Frühverrentung werden nach gegenwärtigem Stand etwa 1,2 Millionen Beitragszahler fehlen.

                Politisch wird für eine zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge geworben, da die gesetzliche Vorsorge in Zukunft nach einer verbreiteten Meinung nur noch den Grundbedarf abdecken, aber nicht mehr den Lebensstandard sichern können wird.

                Beamte, Richter und Berufssoldaten zahlen keine eigenen Beiträge für die Altersvorsorge. „Die … geringeren Grundgehälter der Beamten gegenüber den Grundvergütungen der Arbeitnehmer werden .. als Beitragsleistung der Beamten für ihre Versorgung angesehen“.[6] Ähnlich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom März 2002.[7]

                Ähnlich wie Beamte werden Wahlbeamte und die gewählten Abgeordneten des Bundestages[8] und der Länderparlamente[9] behandelt.

                Betriebliche Altersversorgung

                → Hauptartikel: Betriebliche Altersversorgung

                Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt.
                Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), vormals Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, geregelt. Zusätzlich wird die betriebliche Altersversorgung steuerlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken.

                Das Betriebsrentengesetz sieht außerdem neben der Arbeitgeberfinanzierung auch ein initiatives Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vor (Rechtsanspruch gemäß § 1a BetrAVG). In diesem Fall wird auf einen zukünftigen Teil des Gehaltes zugunsten einer Altersversorgung verzichtet. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich allgemeiner Beliebtheit. Betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden.

                Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu fünf zulässige Durchführungswege:

                Direktzusage
                Pensionskasse
                Pensionsfonds
                Unterstützungskasse
                Direktversicherung

                Bei der Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keine Wahl. Erfolgt die Durchführung jedoch über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Vertrag die Voraussetzungen einer staatlichen Zulagen-Förderung erfüllt.

                Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung können die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls sein. Die Möglichkeiten, eine Versorgungszusage bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen (Portabilität) – was für den neuen Arbeitgeber die Übernahme der bestehenden Verpflichtungen bedeutet – werden durch die Gesetzgebung beständig verbessert. Allerdings sind die Ansprüche, nicht so bei Entgeltumwandlung, erst nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit gesichert. Bei frühem Arbeitgeberwechsel (vor Eintritt der Unverfallbarkeit) kann der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers verfallen. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr bei Zusagen bis zum 31. Dezember 2008, seit dem 1. Januar 2009 das 25. Lebensjahr vollendet haben.

                Der Anspruch auf Leistung richtet sich gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser sein Risiko auf einen externen Durchführungsweg ausgelagert hat (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers werden Leistungen aus Pensionszusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds stets durch den Pensionssicherungsverein garantiert. Pensionskassen und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall grundsätzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen eintreten muss.

                Lebensarbeitszeitkonten

                Auf ein Lebensarbeitszeitkonto kann ein Arbeitnehmer Überstunden einzahlen. Diese werden dann als Wert angelegt und dem Arbeitnehmer zurückerstattet, wenn dieser längere Auszeiten nimmt, z. B. für Fortbildung oder um den Renteneintritt vorzuziehen.

                Ein Wertkonto existiert auch als Geldwertkonto. Dabei hat der Betrieb in der Regel einen Vertrag mit einer Versicherung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann dann Gehaltsbestandteile auf das Wertkonto übertragen. Die eingezahlten Beiträge werden dem Bruttolohn entnommen. Dabei werden auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers auf dem Wertkonto gutgeschrieben.

                Das Wertkonto kann beispielsweise für ein Sabbatical oder für eine Elternzeit genutzt werden. Der Arbeitnehmer erhält Beträge aus dem Wertkonto, ohne dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

                Bei Eintritt in die Rente kann das Wertkonto steuergünstig in eine Altersversorgung überführt werden. Bei Kündigung oder Tod wird i. d. R. das Wertkonto aufgelöst und ausgezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen. Das eingezahlte Kapital wird nach der Fünftelregelung (wie bei Abfindungen) versteuert.

                Der Übertrag des Wertkontos auf eine Altersversorgung ist als Gehaltsumwandlung auszulegen und unterliegt daher Höchstgrenzen. Werden diese überschritten, handelt es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Störfall. Lebensarbeitszeitkonten eignen sich daher nicht als Ersatz für eine betriebliche Altersvorsorge, sondern zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes.[10]

                Private Vorsorge

                Die private Altersvorsorge basiert auf der Grundidee des Kapitaldeckungsverfahrens. Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Zinsen stehen nach Abzug der Kosten und gegebenenfalls des Abzugs von Beitragsanteilen für biometrische Risiken (wie Berufsunfähigkeits- oder Todesfallabsicherung) dem Sparer zu. Er kann eine lebenslange Rente wählen und hat in bestimmten Konstellationen auch die Option zu einer Kapitalauszahlung.

                Staatlich geförderte Vorsorge

                Die Riester- und Rürup-Rente sind im Zuge der letzten großen Rentenreformen entstanden und sollen unter anderem das sinkende Rentenniveau des Eckrentners kompensieren. Diese Formen der Altersvorsorge unterliegen besonderen Regelungen. Dazu gehört, dass eine staatlich geförderte Altersvorsorge nicht beliehen, veräußert, verpfändet oder vererbt werden kann. Ausnahmen sind möglich, z. B. lässt sich eine Riester-Rente an einen definierten Personenkreis vererben.[11]

                Zusätzlich rechnen Sozialhilfeträger, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe seines Arbeitslebens bedürftig werden sollte („Hartz-IV-Sicherheit“), das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen nicht auf ALG-II an. Das angesparte Kapital soll ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen. Wenn im Todesfall kein erbberechtigter Ehepartner mit eigenem Riestervertrag als Erbe in Frage kommt, sind die staatlichen Förderungen zurückzuzahlen. Das restliche Sparkapital fällt in die Erbmasse und wird wie sonstiges Vermögen vererbt.

                Riester-Rente

                → Hauptartikel: Riester-Rente

                Die Riester-Rente ist eine bekannte Form staatlich geförderter, freiwilliger Altersvorsorge (Stand 3. Quartal 2014: 16,01 Millionen[12])

                Rürup-Rente

                → Hauptartikel: Rürup-Rente

                Bei der Rürup-Rente handelt es sich ebenfalls um eine freiwillige Vorsorge. Sie ist vornehmlich für (versicherungsfreie) Selbständige und in Einzelfällen für Freiberufler interessant. Aber auch gutverdienende Angestellte und Beamte können so ergänzend für das Alter vorsorgen. Vereinfacht gesagt, kann sich die Rürup-Rente für alle Personen lohnen, die nicht sozialversicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind.

                Staatlich nicht geförderte Vorsorge

                Staatlich nicht geförderte Vorsorgeverträge genießen keinen gesetzlich garantierten Bestandschutz der eingezahlten Beiträge. Andererseits kann mit diesen Formen der Altersvorsorge auch ein generationenübergreifender Vermögensaufbau erreicht werden, da das angesparte Vermögen in der Regel verfügbar und vererbbar ist. Des Weiteren kann die steuerliche Situation zum Auszahlungszeitpunkt eine Rolle spielen. Im Gegensatz zu den „geförderten Produkten“ der betrieblichen Altersversorgung und der Riester- wie Rürup-Renten, welche im Alter der nachgelagerten Besteuerung der Rentenleistungen unterliegen, unterfallen die während der Anwartschaftszeit „nicht geförderten Produkte“ im Rentenalter umgekehrt, allein der günstigeren Ertragsanteilversteuerung.

                Fondssparplan

                → Hauptartikel: Fondssparplan

                Ein Fondssparplan ist ein Sparvertrag in den regelmäßig Geld eingezahlt wird und dafür Fondsanteile erworben werden. Da diese Form der Kapitalanlage keine staatliche Förderung erhält, steht es dem Anleger frei, wann und wie er über sein Vermögen verfügen will.

                Eine Investition in Fondssparpläne zeichnet sich durch eine hohe Kostentransparenz aus. Anfallende Kosten (z. B. Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschläge) sind in den Preisverzeichnissen der Banken, Sparkassen und Fondsgesellschaften dokumentiert.

                Immobilienbesitz

                Auch der Erwerb von Immobilien während der Erwerbsphase kann zum Erhalt des Lebensstandards im Ruhestand beitragen (Stichwort: „mietfreies Wohnen“). Bei Vermietung muss der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten versteuert werden, was die Rendite schmälert.

                Immobilienfonds sind eine weitere Möglichkeit, Kapital zur Absicherung des Alters aufzubauen.

                Aktien

                Auch der Kauf von Aktien ist eine Möglichkeit, Kapital zur Absicherung des Alters aufzubauen.

                Altersvorsorge bei Familienarbeit

                siehe auch: Gender Pension Gap

                Durch die Rahmenbedingungen von Haus- und Familienarbeit sowie von Erwerbsarbeit hat Deutschland im OECD-Vergleich den größten Geschlechterunterschied bezüglich der Altersvorsorge. 2011 war der Gender Pension Gap hier mit 44 % fast doppelt so hoch wie im OECD-Durchschnitt (28 %)[13][14]. Dies geht insbesondere auf die alten Bundesländer zurück[14], die 2014 bei einer Lücke von 42 % lagen, während die neuen Bundesländer mit 23 % unter dem OECD-Durchschnitt lagen.[15]

                Wer ganz oder zeitweise nicht erwerbstätig ist, um sich der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen zu widmen, erhält unter sehr begrenzten Umständen daraus eigene finanzielle Ansprüche für das Alter.

                In Deutschland wird gemäß § 56, § 249 und § 249a SGB VI eine begrenzte Anzahl von Jahren als Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten anerkannt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Zeiten der Pflege von Angehörigen Beitragszeiten in der Rentenversicherung.

                Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern, die nicht durchgängig erwerbstätig sind oder waren, wird von einer Versorgung durch den erwerbstätigen Partner ausgegangen. Im Falle einer Scheidung wird über den Versorgungsausgleich finanzielle Gerechtigkeit bei der späteren Rente gewährleistet. Ziel ist es, dem Partner, der etwa wegen der Kindererziehung während der Ehe weniger gearbeitet hat und damit weniger Rentenansprüche sammeln konnte, trotzdem eine unabhängige Versorgung zu ermöglichen. Auch bei einer späteren weiteren Ehe bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe erhalten. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich fällt das Familiengericht. Das gilt auch für eine gescheiterte eingetragene Lebensgemeinschaft.

                Nach dem Tode eines Ehepartners besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, der allerdings bei einer erneuten Eheschließung erlischt.

                Frauen sind häufiger von Altersarmut betroffen als Männer. Gründe hierfür sind die Zeit, die für die Kindererziehung aufgewendet wird, sowie das niedrigere Lohnniveau.[16] Zudem können Unterhaltsregelungen bei der Altersarmut eine Rolle spielen: Geschiedene Hausfrauen können bzw. konnten seit der Einführung des neuen Unterhaltsrechts im Jahr 2008 nicht mehr auf einen Unterhalt vom Ex-Ehemann zusätzlich zur eigenen Altersrente zählen. Da aber viele Hausfrauen, im Vertrauen auf den zuvor geltenden Anspruch auf lebenslangen Versorgungsunterhalt, kaum selbst in die Rentenkasse eingezahlt haben, sind sie von Altersarmut bedroht.[17] Am 13. Dezember 2012 beschloss die Bundestagsmehrheit allerdings eine Ergänzung des § 1578b Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausgleichsunterhalt in Abhängigkeit von der Dauer der Ehe und von ehebedingten Nachteilen.[18]

                Altersvorsorgepflicht

                Seit vielen Jahren wird das Thema Altersvorsorgepflicht für Selbständige diskutiert. Ausgespart sind diejenigen Selbständigen, die über eine Berufsständische Versorgung pflichtversichert sind. Die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige, die der Koalitionsvertrag vorsieht, ist auf unbestimmte Zeit verschoben. Das Bundesarbeitsministerium hatte einen entsprechenden Gesetzesentwurf für Ende 2019 angekündigt, kann nun jedoch keinen Zeitplan mehr nennen.

                Die entsprechenden Rentenversicherungsberichte veröffentlicht das BMAS.[19] Sie sind zum Teil Grundlage der politischen Diskussionen.

                Bei Selbständigen geht es in der Diskussion immer wieder um die Einbeziehung in staatliche Versorgungseinrichtungen und um die Ausgestaltung der Versorgung.[20] Es gibt einschränkende und ausdehnende Regelungen für diese Versorgungssysteme.[21]

                Die möglichen Zielsetzungen von Altersversorgungssystemen im internationalen Vergleich reichen von Vermeidung der Altersarmut bis hin zur Sicherstellung des erreichten Lebensstandards.[22]

                Gleichstellungsproblematik

                Frauen verdienen häufig weniger als Männer und sie haben seltener gutbezahlte Führungspositionen inne. Außerdem hat ein Teil der Frauen durch Schwangerschaft und Kindererziehung – meist längere – Ausfallzeiten. Hierdurch bedingt fällt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Frauen im Durchschnitt deutlich niedriger aus als für Männer. Frauen waren als Hausfrau oft nie erwerbstätig und haben deshalb keinen eigenen Anspruch auf Rente (Altersarmut, Gender Pension Gap).

                Die längere Lebenserwartung von Frauen schlägt sich tariflich in Vorsorgeverträgen nieder, da eine längere Verteilzeit zu berücksichtigen ist, die die monatliche Rente schmälert.

                Zum 1. Januar 2006 wurden für Riester-Renten Unisex-Tarife eingeführt. Seitdem müssen Männer den gleichen Betrag wie Frauen entrichten, obwohl sie die Leistungen für einen statistisch kürzeren Zeitraum erhalten. Seit 2012 sind sämtliche Kalkulationen zu Versicherungstarifen geschlechterneutral umzusetzen (EuGH, Rechtssache C-236/09).[23]

                Literatur

                PricewaterhouseCoopers AG, Deutsche Rentenversicherung Bund: Altersvorsorge. Beraten, gestalten, optimieren, Stollfuß Medien GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-08-352000-9
                Bund der Versicherten (Hrsg.): Leitfaden Altersvorsorge. Richtig vorsorgen und dabei sparen. Fördermöglichkeiten, Geldanlagen, Versicherungen. zu Klampen Verlag, Springe 2009, ISBN 978-3-86674-029-7.
                Andreas Buttler: Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 5. Auflage 2008, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe, ISBN 978-3-89952-364-5
                Christopher Jung: Betriebliche Altersversorgung (CD/Hörbuch), Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2007
                Christian Christen: Politische Ökonomie der Alterssicherung – Kritik der Reformdebatte um Generationengerechtigkeit, Demographie und kapitalgedeckte Finanzierung. Marburg 2011, ISBN 978-3-89518-872-5

                Siehe auch

                Europarente (PEPP)

                Weblinks

                Wiktionary: Altersvorsorge Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                Aktuelle Analysen aus dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit: Rente mit 67/Neue Herausforderungen für die Beschäftigungspolitik (pdf; 1002 kB)
                Altersvorsorge macht Schule ist eine Kampagne des Bundes, der Deutschen Rentenversicherung, des Deutschen Volkshochschulverbands und weiterer Partner zur Fortbildung zum Thema Altersvorsorge an den deutschen Volkshochschulen
                Informationen rund um das Thema Altersvorsorge Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

                Einzelnachweise

                ↑ Christian Christen, S. 36ff.

                ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand September 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 2, Lfg. 14 Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

                ↑ Johannes Steffen, »Drei-Säulen-Modell« der Alterssicherung ist gescheitert – Trotz geförderter Privatvorsorge keine Lebensstandardsicherung. Portal-Sozialpolitik, 2014 (Memento vom 22. April 2015 im Internet Archive)

                ↑ Ingo Schäfer, Die Illusion von der Lebensstandardsicherung – Eine Analyse der Leistungsfähigkeit des >Drei-Säulen-Modells<. Arbeitnehmerkammer Bremen, 2015

                ↑ Winfried Schmähl, Politikberatung und Alterssicherung: Rentenniveau, Altersarmut und das Rentenversicherungssystem. Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung: Vol. 80, Politikberatung hinter den Kulissen der Macht, pp. 159-174

                ↑ Beamte oder Arbeitnehmer Schriftenreihe der Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung Band 6, Kapitel 4.2.3, Köln 1996, abgerufen am 15. August 2019

                ↑ Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2002 – 2 BvL 17/99 – Tz 183, abgerufen am 15. August 2019

                ↑ § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

                ↑ Siehe auch: Abgeordnetenentschädigung#Versorgung der Abgeordneten in den Parlamenten der deutschen Bundesländer

                ↑ BMF Gz IV C 8 – S 2222/07/0003; IV C 5 – S 2333/07/0003 Doc 2008/0022798 Rz 195

                ↑ Az. IV C 3 – S 2222/09/10041. Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung. Bundesministerium der Finanzen. 31. März 2010. Abgerufen am 20. Januar 2019.

                ↑ http://de.statista.com/statistik/daten/studie/39412/umfrage/anzahl-der-abgeschlossenen-riester-vertraege/

                ↑ New OECD data and analysis revealing the wide gap in pension benefits between men and women. OECD, Mai 2015, abgerufen am 14. März 2017. 

                ↑ a b Gender Pension Gap. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2011, abgerufen am 14. März 2017. 

                ↑ DIW Wochenbericht 5/2017: Gender Pension Gap

                ↑ Altersarmut in Deutschland, abgerufen am 27. Mai 2013

                ↑ Tina Groll: Arm, alt, weiblich. Zeit Online, 24. Dezember 2012, abgerufen am 2. Juni 2015. 

                ↑ Ergänzung des $ 1578b BGB vom 13. Dezember 2012 (PDF; 196 kB)

                ↑ http://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Rentenversicherungsbericht/inhalt.html – Stand: 9. Dezember 2014

                ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 2, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

                ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 3, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

                ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 4, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

                ↑ InfoCuria Rechtsprechung

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                  Erscheinungsdatum: 03.04.2021

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                  1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
                  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
                  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 64 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 19 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 15 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

                  § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

                  1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

                  § 5 Lieferzeit

                  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
                  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
                  3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
                  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
                  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

                  § 6 Eigentumsvorbehalt

                  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
                  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
                  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
                  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

                  § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

                  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
                  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
                  3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
                  4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
                  5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
                  6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
                  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
                  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

                  § 8 Sonstiges

                  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
                  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

                  Anhang 1:

                  Anmerkungen

                  Transparenzgebot

                  Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

                  Gewährleistungsfristen

                  Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

                  Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

                  – neu, Käufer ist Verbraucher = 20 Jahre

                  – neu, Käufer ist Unternehmer = 11 Jahr

                  – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 1 Jahr

                  – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

                  Baumaterialien (sofern eingebaut)

                  – neu 2 Jahre

                  – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 19 Jahr

                  – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

                  unbebaute Grundstücke

                  keine

                  Bauwerke

                  – Neubau 17 Jahre

                  – Altbau keine

                  Mängelanzeigepflicht

                  Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

                  Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

                  Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

                  Beschränkung auf Nacherfüllung

                  Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

                  Haftungsbeschränkungen

                  Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

                  Höhe der Verzugszinsen

                  Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 17 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 3 % über dem Basiszinssatz.

                  Leverkusen, 03.04.2021
                  Vanessa Kopp


                  Firmenmantel kfz zulassung


                  Top 3 gbrgesellschaftsvertrag:

                    Deutschland dispo finanzierung bedingungen Kommanditgesellschaft Vorratsgmbhs

                    Allgemeine Verkaufsbedingungen der Lidwina Thiemann Netzwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

                    § 1 Geltungsbereich

                    1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
                    2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
                    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

                    § 2 Angebot und Vertragsabschluss

                    1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

                    § 3 Überlassene Unterlagen

                    1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

                    § 4 Preise und Zahlung

                    1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

                    Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

                  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 34% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
                  2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 11 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
                  3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

                    1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

                    § 6 Lieferzeit

                    1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
                    2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
                    3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 38 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 19 % des Lieferwertes.
                    4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

                    § 7 Gefahrübergang bei Versendung

                    1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

                    § 8 Eigentumsvorbehalt

                    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
                    2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
                    3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
                    4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
                    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

                    § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

                    1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
                    2. Mängelansprüche verjähren in 44 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
                    3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
                    4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
                    5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
                    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
                    7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
                    8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

                    § 10 Sonstiges

                    1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
                    2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
                    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

                    Anhang 1:

                    Anmerkungen

                    Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

                    Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

                    Transparenzgebot

                    Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

                    Gewährleistungsfristen

                    Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

                    Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

                    – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

                    – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

                    – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

                    – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

                    Baumaterialien (sofern eingebaut)

                    – neu 5 Jahre

                    – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

                    – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

                    unbebaute Grundstücke keine

                    Bauwerke

                    – Neubau 5 Jahre

                    – Altbau keine

                    Mängelanzeigepflicht

                    Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

                    Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

                    Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

                    Beschränkung auf Nacherfüllung

                    Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

                    Haftungsbeschränkungen

                    Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

                    Höhe der Verzugszinsen

                    Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

                    Recklinghausen, 02.04.2021
                    Lidwina Thiemann Netzwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                    vertreten durch den Lidwina Thiemann


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