venture capital gmbh kaufen mit 34c Bauen gmbh mit eu-lizenz kaufen kredite finanzierung

Bau-Subunternehmervertrag der Hermann Döring Kfz-Werkstätten Gesellschaft mbH

Zwischen

der Firma Hermann Döring Kfz-Werkstätten Gesellschaft mbH
Sitz in Wuppertal
– Generalunternehmer –
Vertreten durch den Geschäftsführer Hermann Döring

und

der Firma Karlfrieder Fritzsche Druckereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz in Köln
Vertreten durch den Geschäftsführer Karlfrieder Fritzsche

– Subunternehmer –

wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 827737 durch den Subunternehmer.

§ 2 Vertragsgrundlagen

Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

Rechtliche Bestandteile:

das Auftragsschreiben,
die Bestimmungen dieses Vertrages,
das Angebot des Generalunternehmers vom 15.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 15.03.2021 die in der Niederschrift vom 15.03.2021 festgehalten sind,
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
Werkzeichnungen,
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

Technische Bestandteile:

Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
der Bauzeitenplan
die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.

Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

§ 3 Vergütung

Der Vertragspreis beträgt 407 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

Die Vertragspreise sind Festpreise.

In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

§ 4 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
Monteur Euro/Stunde 21
Facharbeiter Euro/Stunde 49
Fachwerker Euro/Stunde 30

§ 5 Zahlungsbedingungen

Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Hermann Döring Kfz-Werkstätten Gesellschaft mbH zu richten.

Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 3% Skonto bezahlt.

Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

§ 6 Terminplan – Vertragsstrafe

Vertragstermine sind:
Arbeitsbeginn: 3.6.2020
Zwischentermine: 21.11.2020
Fertigstellungstermine: 23.7.2020

Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 7 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

§ 7 Ausführung

Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

§ 8 Verteilung von Kosten

Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 3 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
Gerüste: €/m² + Monat 27
Unterkünfte: €/Bett + KT 20
Schuttabfuhr: €/Container 14

Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

§ 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

§ 10 Gefahrtragung

Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

§ 11 Sicherheitsleistung

Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

§ 12 Gewährleistung

Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 25 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

§ 13 Kündigung

Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

§ 14 Weitervergabe

Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

§ 15 Versicherungen

Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
Sachschäden: T€ 485
Personenschäden: T€ 487
Vermögensschäden: T€ 405

Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 6% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 10.

Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

Innerhalb von 1 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

§ 17 Freistellungsbescheinigung

Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

§ 18 Datenschutz

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

§ 19 Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

§ 20 Schiedsklausel

Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Wuppertal, 15.03.2021 Köln, 15.03.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
Hermann Döring Kfz-Werkstätten Gesellschaft mbH Karlfrieder Fritzsche Druckereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Hermann Döring Karlfrieder Fritzsche


Vorrats GmbH car sharing


Top 4 loi:

    GmbH kaufen gmbh ug kaufen AGB gmbh firmenwagen kaufen oder leasen gesellschaft gründen immobilien kaufen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Manhold Ries Lieferservice GmbH

    §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

    (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

    §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

    (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.ManholdRiesLieferserviceGmbH.de.

    (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

    Manhold Ries Lieferservice GmbH
    Manhold Ries
    D-76748 Freiburg im Breisgau
    Registernummer 505559
    Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau

    zustande.

    (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
    (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

    Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

    1) Auswahl der gewünschten Ware
    2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
    3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
    4) Betätigung des Buttons zur Kasse
    5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
    6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
    7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

    Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

    (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.ManholdRiesLieferserviceGmbH.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

    §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

    (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

    (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

    (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
    Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

    §4 Lieferung

    (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

    (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

    §5 Eigentumsvorbehalt

    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

    ****************************************************************************************************

    §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

    Widerrufsrecht für Verbraucher

    Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

    Widerrufsbelehrung

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
    Manhold Ries Lieferservice GmbH
    Manhold Ries
    D-76748 Freiburg im Breisgau
    Registernummer 505559
    Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau
    E-Mail info@ManholdRiesLieferserviceGmbH.de
    Telefax 05908936
    mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Widerrufsfolgen

    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

    Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

    Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

    Finanzierte Geschäfte

    Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
    Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

    Ende der Widerrufsbelehrung

    ****************************************************************************************************

    §7 Widerrufsformular

    Muster-Widerrufsformular
    (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
    An :
    Manhold Ries Lieferservice GmbH
    Manhold Ries
    D-76748 Freiburg im Breisgau
    E-Mail info@ManholdRiesLieferserviceGmbH.de

    Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

    _____________________________________________________

    Bestellt am (*)/erhalten am (*)

    __________________

    Name des/der Verbraucher(s)

    _____________________________________________________

    Anschrift des/der Verbraucher(s)

    _____________________________________________________

    Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

    __________________

    Datum

    __________________

    (*) Unzutreffendes streichen.

    §8 Gewährleistung

    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

    §9 Verhaltenskodex

    Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

    §10 Vertragssprache

    Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

    ****************************************************************************************************

    §11 Kundendienst

    Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

    Telefon: 05123 45678911
    Telefax: 07831 224074
    E-Mail: info@ManholdRiesLieferserviceGmbH.de
    zur Verfügung.

    ****************************************************************************************************

    Stand der AGB Jan.2019


    Kapitalgesellschaft startup

    gmbh kaufen was beachten firma kaufen


    Top 5 anlageprospekt:

      kaufung gmbh planen und zelte gmbh anteile kaufen risiken Handel gmbh kaufen mit schulden gmbh mantel kaufen vorteile
      Zur Suche springen

      Dieser Artikel behandelt den Güteraustausch – zu anderen Bedeutungen siehe Handel (Begriffsklärung).

      Handel in Danzig

      Als Handel wird die wirtschaftliche Tätigkeit des Austauschs von materiellen oder immateriellen Gütern zwischen Wirtschaftssubjekten von der Produktion bis zum Konsum oder einer anderweitigen Güterverwendung bezeichnet.

      Inhaltsverzeichnis

      1 Allgemeines
      2 Arten
      3 Begriffsgeschichte
      4 Vorgeschichte
      5 Geschichte und gesellschaftliche Bedeutung des Handels
      6 Handelssprachen
      7 Aspekte des modernen Handels
      8 Ethische Aspekte
      9 Spezialhandel
      10 Globalisierung
      11 Literatur
      12 Weblinks
      13 Einzelnachweise

      Allgemeines

      Intérêts des nations de l’Europe, dévélopés relativement au commerce, 1766

      Materielle Güter sind insbesondere Waren und Commodities, immaterielle Güter sind Dienstleistungen (Handelsvertreter), Forderungen (Kredithandel), Finanzprodukte (Devisenhandel) oder Konzessionen, Lizenzen, Patente, Warenzeichen, Markenzeichen, gewerbliche Schutzrechte, Firmenwerte und Urheberrechte. Der Groß- oder Einzelhandel mit materiellen Gütern ist typischerweise sehr vorratsintensiv, sodass hiermit hohe Lagerrisiken und Kapitalbindung verbunden sind. Als am Handel teilnehmende Wirtschaftssubjekte kommen Unternehmen, Privathaushalte oder der Staat mit seinen Untergliederungen in Frage.

      Handel oder Warenhandel umfasst den Ankauf von Waren von verschiedenen Herstellern bzw. Lieferanten, die Beförderung, Bevorratung und Zusammenführung der Waren zu einem Sortiment sowie ihren Verkauf an gewerbliche Abnehmer (Großhandel) oder an nicht-gewerbliche Abnehmer (Einzelhandel), ohne dass die Waren wesentlich verändert oder verarbeitet werden. Die Handeltreibenden (Handelsunternehmen) werden in der Regel in der Absicht der Gewinnerzielung tätig. Die marktwirtschaftliche Leistung des gesamten Handels wie jedes einzelnen Handelsbetriebs liegt in der permanenten Gestaltung und Organisation von vier Märkten, das sind der Absatzmarkt, der Beschaffungsmarkt, der Konkurrenzmarkt und der interne Markt. Die Tätigkeit der Handelsbetriebe stellt eine produktive Dienstleistung sui generis dar. Im Unterschied zu Produktionsbetrieben werden im Handel Ã¢Â€Â“ abgesehen von gewissen branchenüblichen Veredelungen Ã¢Â€Â“ keine neuen materiellen Güter hergestellt; von reinen Dienstleistungsbetrieben unterscheiden sich die Handelsbetriebe durch das Warengeschäft und die damit einhergehende Lagerhaltung.

      Häufig tritt der Handel in Verbindung mit produzierenden Tätigkeiten (z. B. Handwerkshandel) oder Dienstleistungen (z. B. Wertpapierhandel) auf. Neben dem Warenhandel können handelsähnliche Geschäfte auch mit anderen Gütern wie Kapital, Dienstleistungen oder Wissen betrieben werden. Gehandelt werden meist knappe Güter. Diese Knappheit ist u. a. darin begründet, dass ein natürlicher Rohstoff nur in manchen Gegenden vorkommt, dass Produktion und Konsum zeitlich oder mengenmäßig auseinanderfallen oder dass bestimmte Waren nur von vielen Menschen in einem arbeitsteiligen Geflecht hergestellt werden. Mit zunehmender Globalisierung und Differenzierung der Gesellschaft wächst die Notwendigkeit, dass die „Beschaffungs- und Absatzspezialisten“ des Handels märkteorganisierend tätig werden.

      Arten

      Obsthandel auf einem lokalen Markt in Dhaka, Bangladesch

      Man unterscheidet allgemein zwischen Präsenzhandel, Versandhandel, Fernabsatz und Online-Handel. Während sich beim Präsenzhandel (etwa der Supermarkt) Kunde und Händler unmittelbar gegenüberstehen und Waren und Zahlung direkt miteinander austauschen, benötigen die anderen Handelsarten noch Vermittlungsinstitutionen wie Spediteure (für die Warensendung) oder Kreditinstitute (für die Bezahlung). Hierdurch entstehen für beide Vertragspartner Erfüllungsrisiken, die durch bestimmte Maßnahmen vermindert oder ganz ausgeschaltet werden können (siehe Settlement).

      Rechtlich gesehen werden unter Handelspartnern Verträge geschlossen. Zwischen den am Handel beteiligten Partnern besteht eine Handelsbeziehung. Es kann zwischen Binnenhandel (lokaler, regionaler, nationaler Handel) und Außenhandel (Fernhandel) unterschieden werden. Der Ländergrenzen überschreitende Handel zwischen Handelspartnern in der Europäischen Union zählt zum EU-Binnenhandel.

      Begriffsgeschichte

      Bei der Definition von Handel ist es nach Rudolf Seyffert unerheblich, ob diese Funktion von selbständigen Institutionen (Handelsunternehmen, Handelsbetrieben, Handlungen) oder von angegliederten Institutionen (Produzentenhandel, Handwerkshandel, landwirtschaftlicher Handel, Konsumentenhandel, staatlicher Handel) erfüllt wird.

      Während in frühen primitiven Gesellschaften dieser Güteraustausch als Tausch von Ware gegen Ware (Tauschhandel, Naturaltausch) stattfand, kennen die entwickelten modernen Geldwirtschaften praktisch nur noch den Handel in der Form des Ankaufs und Verkaufs von Ware gegen Geld (Handelsgeschäft). Der Begriff „Handel“ (auch „Kramhandel“) taucht zwar schon im 15. Jahrhundert auf, tritt jedoch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Ã¢Â€Â“ und somit in der Entstehungs- und ersten Blütezeit des städtischen Handels und des Fernhandels Ã¢Â€Â“ hinter andere Begriffe wie Kaufmannschaft, Handlung, Commercien oder Kommerz zurück.

      Erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts wird Handel in dem heute auch von der Handelsbetriebslehre verwendeten engeren Sinn verstanden als der gewerbsmäßige Ankauf von materiellen Gütern (Handelsware) und deren Verkauf ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung (Warenhandel). „Warenhandel ist Warenumsatz, Warenverkehr, Warenumschlag. Diese Umsatzleistung ist die den Handel bestimmende Grundfunktion.“ (Rudolf Seyffert) Handelsunternehmen sind diejenigen Institutionen, die diese Grundfunktion (und weitere Handelsfunktionen)[1] a) gewerbsmäßig, b) ausschließlich oder überwiegend, c) im eigenen Namen sowie d) auf eigene Rechnung und eigenes Risiko ausüben. Sie sind damit die Spezialisten der Beschaffungs- und der Absatzwirtschaft.

      Die genannten Definitionen lassen jedoch die spezifische Bedeutung des Handels für die Marktwirtschaft noch nicht erkennen. Diese wird in folgender Umschreibung deutlicher: „Handel ist permanente und simultane Organisation von Absatzmärkten für verschiedene Anbieter von Waren und von Beschaffungsmärkten für verschiedene Nachfrager nach Waren und Diensten.“[2] Damit leistet der Handel etwas Konstitutives für die Marktwirtschaft, das kein anderer gewerblicher Sektor leistet: Der Handel generiert Märkte, und zwar keine abstrakt-gedanklichen, sondern konkrete Orte des Waren- und Diensteaustauschs. Das gilt für den stationären Handel wie für den Versandhandel und den Online-Handel mit ihren zeit- und ortsungebundenen Absatz- und Beschaffungsgelegenheiten.

      Außer den im engeren Sinn Handel treibenden Institutionen sind handelsähnliche Institutionen am Güteraustausch beteiligt, z. B. Handelshilfsgewerbe, Handelsvertretungen, Kommissionsagenturen und Kommissionäre.

      Vorgeschichte

      Die Verbreitung von Produkten sagt nichts über die Art und Weise ihres Transports aus. In der Betrachtung der Ur- und Frühgeschichte wird Handel daher mangels ausreichender Befundlage gleichgesetzt mit dem Ferntransport von Gütern, meist Rohstoffen, welche am Fundort natürlicherweise nicht vorkommen und (nach langer Zeit) durch Archäologen noch identifizierbar sind, wie Feuerstein oder Muschelschalen und Schneckenhäuser (siehe auch Kaurigeld). Dieser Definition entsprechend betrieb der Homo sapiens Handel schon sehr lange.[3][4][5] Im Gegensatz dazu fehlt für Neandertaler jeder Nachweis des Gebrauchs von Gegenständen aus einer Entfernung von über 50 Kilometern.[3] Daher kann angenommen werden, dass dem Neandertaler die Befähigung zum Handel fehlte.[3] Es wird vermutet, dass sich dieser Unterschied für Neandertaler eher nachteilig auswirkte[3][6]; dies unterstreicht die Bedeutung des Handels für den modernen Menschen.

      Einen deutlichen Beleg des bereits entwickelten Handels aus der Jungsteinzeit stellen Feuersteinstraßen dar.

      Eines der ersten Schriftstücke der Menschheit Ã¢Â€Â“ der mesopotamische Codex Hammurapi aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. Ã¢Â€Â“ behandelt vorzugsweise Eigentum und Handel, etwa ein Drittel der Textstellen enthält Regeln zum Handel und zur Behandlung von Sklaven, einem kostbaren Handelsgut.[7][8] Der griechische Historiker Herodot beschrieb im 5. Jahrhundert v. Chr. als erster eine Handelsform der Karthager in Westafrika, die später als stummer Handel bekannt und in vielen Regionen der Welt beschrieben wurde. Beim stummen Handel deponieren beide Handelspartner ihre Waren an einer Stelle und tauschen diese aus, ohne sich gegenseitig zu sehen und zu hören. Unklar ist, inwieweit diese mutmaßlich sehr frühe Handelsform als historisch oder durchweg legendär verstanden werden soll.

      Geschichte und gesellschaftliche Bedeutung des Handels

      Den Warenverkehr zwischen dem Hersteller und den Verwendern seiner Produkte bewerkstelligt seit Alters her der Handel. Händler beschafften und lieferten die Produkte, in kultureller Frühzeit zunächst als Fernhändler. Sofern sie als Überbringer der Wirtschaftsgüter (Rohstoffe, Betriebsmittel, Investitions- und Konsumgüter) den Warentransport nicht in eigener Regie betrieben, organisierten sie jedoch den Warenverkehr. Mit den Hochkulturen und Staaten verdichteten sich die Fernhandelsbeziehungen. Erst im Mittelalter bildete sich ein regionaler und lokaler Handel heraus, der dank seiner ständischen Struktur und des jahrhundertelang in Kaufmannsfamilien tradierten Wissens auch an der Ausdehnung der Städte beteiligt war. Das Auf und Ab der Reiche führte zu Schwankungen der regionalen und überregionalen Verflechtung. So bestanden über Jahrhunderte vergleichsweise intensive Handelsbeziehungen zu Wasser zwischen der bereits hoch differenzierten edelsteinreichen Induskultur (2600–1900 v. Chr.) und der sumerischen Kultur; mit dem Zerfall der Induskultur brachen sowohl ihr Binnenhandel als auch der Außenhandel ein. Im damals peripheren Europa ist für die Bronzezeit bereits ein Tauschhandel nachgewiesen. Beispiel für einen frühgeschichtlichen Handelsweg ist die Bernsteinstraße.

      In der Antike bildeten sich neue Reiche und Imperien (so das minoische Kreta, die Handelsniederlassungen der Phönizier und Karthager sowie der verschiedenen griechischen Stadtstaaten und schließlich das Römische Reich im Westen, Han-China im fernen Osten), entlang der eurasischen Achse intensivierte sich der Fernhandel. Beispielsweise wurde in Rom chinesische Seide getragen, ein Beleg für den Austausch über die Seidenstraße. Mit der eurasischen Völkerwanderung brachen diese Pfeiler des Fernhandels ganz oder zeitweise zusammen, im Römischen Reich kam es mit dem Zerfall der Zentralgewalt auch zu einer internen Entdifferenzierung und dem Zusammenbruch zahlreicher Städte.

      Im eurasischen Hochmittelalter stabilisierten sich die Reiche bzw. bildeten sich neue Imperien (z. B. die riesigen, aber kurzlebigen Mongolenreiche). Der eurasische Fernhandel nahm wieder zu, wurde wiederum intensiver und systematischer als in der vorhergegangenen Phase. Europa beschleunigte das Entwicklungstempo und entwickelte sich allmählich von einer peripheren Region zu einem Zentrum. Der europäische Seehandel im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit wurde wesentlich von Stadtrepubliken (z. B. Venedig, Genua, flämische und niederländische Städte sowie Hansestädte) beherrscht. Damals operierten erstmals „Fernkaufleute“, nach dem Soziologen Ferdinand Tönnies überhaupt als diejenige Berufsgruppe anzusehen, die in die traditionellen „Gemeinschaften“ das rechenhafte Zweckdenken bringen und sie damit global „vergesellschaften“. Besondere Bedeutung erlangten hierbei die Kaufmannsgilden (Zusammenschlüsse von Kaufleuten) wie z. B. die Hanse. Die Suche nach neuen Seewegen nach Indien und China (siehe Indienhandel) war eine wesentliche Motivation für die Entdeckungsreisen am Ende des Mittelalters bzw. am Anfang der Neuzeit. So war Christoph Kolumbus davon überzeugt, Indien erreicht zu haben, was auch das eigentliche Ziel seiner Reise gewesen war.

      Mit dem Aufblühen der auf Autarkie bedachten mittelalterlichen Städte mit eigenem Münzwesen und von Zünften und Gilden getragenen eigenen Marktordnungen bildet sich ein glanzvoller städtischer Einzelhandel heraus, getragen von so erfolgreichen Kaufmannsdynastien wie denen der Fugger, Welser, Paumgartner und Tucher in Augsburg oder Nürnberg. Erst mit Beginn der Industrialisierung kommt es zu einer institutionellen Spezialisierung und Aufteilung in Groß- und Einzelhandel.

      Von der Institutionengeschichte des Handels, der Geschichte seiner Institutionen, Tätigkeiten und Erscheinungsformen, ist die Ideengeschichte des Handels zu unterscheiden. Sie wird traditionell wenig treffend auch „Dogmengeschichte“[9] genannt, da es sich bei den neu aufkommenden Ideen im Handel nicht um dogmatische Lehrsätze, sondern um neues praktikables Kaufmannswissen und neue kaufmännische Techniken handelt – ein weites Feld von der Entwicklung des Münz- und Messwesens oder den Anfängen der doppelten Buchführung bis hin zur Einführung moderner Technologien im Handel wie webbasierte globale Geschäftskontakte oder die RFID-Technologie. Die vom 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts währende Epoche der „Handlungswissenschaft“ brachte eine Fülle von Lehrwerken hervor, durchaus systematisch im Aufbau. Mit dem späteren und heutigen Verständnis von Handelswissenschaft hatten sie als Sammlungen von Rezepten und Moralanweisungen für den Kaufmann jedoch wenig gemein und stellten eher „Bücher zur Belehrung des Kaufmanns, Bücher für die Praxis“ dar (Eduard Weber).[10]

      Die gesellschaftliche Bedeutung des Handels ist äußerst vielgestaltig und unterliegt im Verlaufe der Jahrhunderte unterschiedlichen Beurteilungen. Einerseits und durchaus überwiegend erfährt die Bedeutung des Handels für die Gesellschaft positive Bewertungen. Sie reichen etwa von der frühen Pflege des (kaufmännischen) Bildungswesens Ã¢Â€Â“ bis zur Erfindung des Buchdrucks waren im Wesentlichen nur der Klerus, Teile des Adels und Kaufleute des Lesens, Schreibens und Rechnens kundig Ã¢Â€Â“, über die Mehrung des allgemeinen Wohlstands sowie die Normierung von Rechtsregeln für den Geschäftsverkehr und das Zahlungswesen bis hin zur neuzeitlichen „Demokratisierung des Konsums“. Besonders der stationäre Einzelhandel prägt mit seinem vielfältigen Warenangebot und immer neuen „Events“ als „Erlebnisbühne“ (Karl Kaufmann) nicht nur den Konsumstil, sondern auch weitgehend das gesellschaftliche Leben, sei es in der Symbiose von Klein- und Mittelbetrieben mit Warenhäusern in den Innenstädten, sei es durch Eleganz und Luxus in Shopping Malls oder durch günstige Versorgung in außerstädtischen Shopping Centern. Im langjährigen Slogan eines Warenhauskonzerns „Die Welt bei uns zu Gast“ spiegelt sich die „kulturelle Funktion des Handels“ (Karl Oberparleiter): Verschaffung des unmittelbaren Zugangs zu Konsumgütern aus allen Kulturen für jedermann. – Andererseits kennzeichnet die gesellschaftliche Beurteilung des Handels als Negativum eine anhaltende „Tradition der Vorurteile“ (Schenk). Abwertende Urteile über den Handel bzw. die Handelskaufleute sind schon in der Antike und in der mittelalterlichen Lehre der Kirchenväter (Patristik) verbreitet, die sich vor allem auf die „wucherische“ Geldvermehrung und das Zinsnehmen der Kaufleute bezogen. In der Neuzeit sorgten vor allem der wissenschaftliche Sozialismus, voran die Marx’sche These von der Unproduktivität des Handels, und der Nationalsozialismus mit seiner verächtlichen Ideologie gegenüber dem „jüdischen Großkapital“ der Warenhäuser für eine handelsfeindliche Stimmung. Selbst die DDR-Ökonomik des Binnenhandels ließ in ihrem Verbot freier Preiskalkulation, in der Abschaffung des privaten Großhandels und in Behinderungen des privaten Einzelhandels Geringschätzung des Handels für die Gesellschaft erkennen. Aber auch in der Gegenwart sind Vorurteile gegenüber „dem“ Handel virulent, sei es in Negativberichten über vermeintliche „Manipulationen“ der Kunden im Ladengeschäft, sei es in kommunalen Eingriffen in die Standort- und Sortimentswahl von Handelsbetrieben anhand von „Sortimentslisten“ oder sei es Ã¢Â€Â“ sublimiert Ã¢Â€Â“ in abschätziger Ausdrucksweise. „Am Ende […] bleibt zu vermuten, dass weitgehende oder gar vollständige Vorurteilslosigkeit gegenüber dem Handel eine Illusion bleiben muss, in der Theorie wie in der politischen und betrieblichen Alltagspraxis.“[11]

      Handelssprachen

      Fernhändler, die mit fremden Völker Handel trieben, konnten sich nicht in ihrer Muttersprache mit den ausländischen Kaufleuten verständigen. Deshalb haben sich Sprachen herausgebildet, die zur gegenseitigen Verständigung anlässlich von Handelsbeziehungen verwendet wurden. Das waren einerseits Sprachen mit überregionaler Bedeutung wie Farsi oder Haussa, andererseits Behelfssprachen, die ausschließlich dem Handelsgebrauch dienten und über keine Muttersprachler verfügten (Pidginsprachen). Bekannte Handelssprachen waren etwa die Lingua franca (Sabir) und Russenorsk.

      Aspekte des modernen Handels

      Der Handel ist eine der bestimmenden Größen für eine Volkswirtschaft. Das gilt gleichermaßen für den Binnenhandel, der innerhalb der nationalen Grenzen oder einer Staatengruppe wie z. B. der EU abläuft, wie für den grenzüberschreitenden Außenhandel und den durchlaufenden Transithandel. Werden Waren ins Ausland verkauft, so spricht man von Export, im umgekehrten Fall von Import.

      Nach der ausschließlichen oder überwiegenden Kundengruppe lassen sich im Binnenhandel Großhandel (mit Großverbrauchern, Wiederverkäufern) und Einzelhandel (mit Endverbrauchern bzw. Konsumenten) unterscheiden, nach dem Grad der Selbstständigkeit unabhängiger und vertraglich gebundener (vertikal oder horizontal kooperierender) Handel. In Abhängigkeit vom Standort der Handelstätigkeit ist der stationäre Handel vom ambulanten Handel und vom elektronischen Handel (bzw. E-Commerce) zu unterscheiden.

      Übersteigt der Export eines Landes den Import, so spricht man von einem Außenhandelsüberschuss. Exporte haben den Vorteil, dass Geld ins Land „fließt“, aber den Nachteil, dass man stark vom wirtschaftlichen Wohlergehen der Länder abhängig ist, in die man exportiert. So kann eine Wirtschaftskrise in einem Land auf ein anderes Land „überschwappen“. Auch haben Importe aus sog. Billiglohnländern eine ambivalente Wirkung: Einerseits kann dadurch die inländische Versorgung verbilligt werden, andererseits können den konkurrierenden inländischen Produzenten entsprechende Marktanteile verloren gehen. Übersteigen die Importe eines Landes seine Exporte, so spricht man von einem Außenhandelsdefizit. Importe haben grundsätzlich den Vorteil, dass man so Waren erlangt, die im eigenen Land nicht vorhanden sind (z. B. Rohstoffe oder Früchte, die nicht im eigenen Land wachsen). Dies hat aber den Nachteil, dass man sich von anderen Ländern und deren Lieferungen abhängig macht. Dies wurde insbesondere in der Ölkrise deutlich, als die Organisation Erdöl exportierender Länder die Fördermengen von Erdöl drastisch reduzierte, was eine weltweite Energiekrise auslöste.

      Für die Erklärung der Bedeutung und der Vorteile des Außenhandels lässt sich einerseits das Konzept der komparativen Kostenvorteile, z. B. aufgrund von Technologieunterschieden (Ricardo) oder Ressourcenausstattung (Heckscher-Ohlin-Theorem), heranziehen, andererseits die Theorie des unvollständigen Wettbewerbs sowie viele weitere Außenhandelstheorien.

      Für die Erklärung der Bedeutung und der Vorteile des Binnenhandels wurden zahlreiche Konzepte entwickelt. Als die wichtigsten gelten (nach Schenk): das Arbeitsteilungskonzept, die Theorie der komparativen Kostenvorteile, die Theorie der komparativen Nutzenvorteile, das Schärsche Gesetz, die Theorie der Handelsfunktionen, die Theorie der Märkte- und Wettbewerbsgenerierung, die Transaktionstheorie, wirtschaftsgeometrische Konzepte und die Gate-keeper-Theorie.

      Insgesamt zeichnet den modernen Handel ein rasanter Strukturwandel und eine Dynamik aus („Wandel im Handel“) wie kaum einen anderen Wirtschaftsbereich. Als augenfälliges Kennzeichen dieses Wandels hatte Robert Nieschlag das Aufkommen immer neuer Betriebsformen bzw. -typen vor allem des Einzelhandels als eine Quasi-Gesetzmäßigkeit mit „Dynamik im Handel“ beschrieben. In den letzten Jahrzehnten kennzeichnen die gesamtwirtschaftliche Handelsdynamik folgende Umbrüche:

      ökonomische Umbrüche (z. B. Kooperation und Konzentration, Rationalisierung, Betriebsvergleich und Betriebsberatung, Selbstbedienung, Betriebstypendifferenzierung, Emanzipation und eigenständiges Handelsmarketing)
      technologische Umbrüche (z. B. Technisierung und Computerisierung, Modernisierung, Electronic Commerce)
      organisatorische Umbrüche (z. B. betriebliche, zwischenbetriebliche und überbetriebliche Reorganisation)
      informatorische Umbrüche (z. B. EDV-gesteuerte Informationsbeschaffung und -verwertung, inner- und zwischenbetriebliche Nutzung von elektronischen Medien)
      soziale Umbrüche (z. B. soziales Engagement, Flexibilisierung, kooperativer Führungsstil)

      Ethische Aspekte

      Wie bei allem menschlichen Handeln werden auch beim kaufmännischen Handel ethische Gesichtspunkte diskutiert. Sie prägen beispielsweise den so genannten Fairen Handel als ein Modell eines sozial und ökologisch verträglichen Handels, bei dem alle Handelsstufen von den Produzenten bis zu den Verbrauchern bewusst unter ethischen Gesichtspunkten („fair“ im Sinne von gerecht) betrachtet werden und bei dem – vor allem – den landwirtschaftlichen Erzeugern in Entwicklungsländern ein faires Entgelt gewährt werden soll. Diese Begriffswahl beinhaltet jedoch die Gefahr, dass der „normale“ Handel als nicht oder weniger fair betrachtet wird und dass die „Tradition der Vorurteile“ gegenüber dem Handel (Schenk) perpetuiert wird. Ohne Zweifel wendet das moderne Handelsmanagement geschickte Maßnahmen psychotaktisch und -strategisch abgesicherten Handelsmarketings an, um die Marktteilnehmer zu bestimmten (Verkaufs- oder Kauf-)Entscheidungen zu veranlassen. Grifflücken im SB-Regal, Platzierung preisgünstiger Artikel in der Bückzone, überdimensionierte Einkaufswagen, suggestive Hintergrundmusik und tausend andere Praktiken begegnen uns täglich. Derartige Verkaufs„tricks“ können jedoch nicht per se als ethisch bedenklich, gar als entmündigende Manipulation angesehen werden, jedenfalls solange nicht, wie die (Kauf-)Entscheidungen nicht auf Überrumpelung, sondern auf Überzeugung und freier willentlicher Entscheidung der Käufer beruhen.

      Spezialhandel

      Der Begriff Spezialhandel wird in verschiedenen Bedeutungen verwendet. Im Außenhandel bezeichnet zum Beispiel das Statistische Bundesamt den grenzüberschreitenden Warenverkehr des Erhebungsgebietes mit dem Ausland als Spezialhandel. Ausland im Sinne der Außenhandelsstatistik ist das Gebiet außerhalb des Erhebungsgebietes. Das Erhebungsgebiet der Außenhandelsstatistik umfasst die Bundesrepublik Deutschland (ohne den Zollausschluss Büsingen). Im Binnenhandel werden diejenigen Betriebsformen bzw. Betriebstypen des Handels als Spezialhandel bezeichnet, die sich durch extreme Sortimentsspezialisierung (meist mit tendenziell schmalem und sehr tiefem Sortiment) von anderen Betriebsformen, auch vom Fachhandel, unterscheiden. Beispiele wären Großhandel mit Lebendfischen oder Großhandel mit Schiffsausrüstungsbedarf und Einzelhandel mit Wolle oder Einzelhandel mit Babybedarf.

      Globalisierung

      Heute steht der Welthandel im Kontext der Globalisierung. Unter Federführung der Welthandelsorganisation (WTO) sollen internationale Zollschranken abgebaut und der freie Waren- (GATT) und Dienstleistungsverkehr (GATS) gefördert werden. Diese Politik des Freihandels ist umstritten; Globalisierungskritiker sehen darin eine Zementierung der Benachteiligung der Länder in der so genannten unterentwickelten Dritten Welt und auch eine Beeinträchtigung der hoheitlichen Verwaltung der Staaten („Souveränitätsverlust“).

      Allerdings hat neben der Theorie (s. o.) auch die Empirie belegt, dass internationaler Warenaustausch zu Wohlstand führt. So ist seit den 1950er Jahren die Armut (siehe dort) der Welt kontinuierlich gesunken, auch sank die Anzahl der vom Hunger bedrohten Menschen. Diese Grundidee einer freien Marktwirtschaft ist vielfach aber durch Krisen, Korruption und staatliche Eingriffe in den Staaten beschränkt. Statt Handel zuzulassen verschließen sich viele Gebiete den Vorteilen des freien Handels. Andererseits gehen einige Ökonomen davon aus, dass die dritte Welt nur mit Starthilfe, etwa über Entwicklungshilfe, einen Aufstieg in die erste Welt schaffen könnten. So müssten Infrastrukturen erst aufgebaut, Humankapital erst angesammelt werden.

      Heute hat der Globalisierungsgedanke auch Einzug in den Binnenhandel gehalten. Unter dem Eindruck sich verschärfenden Wettbewerbs im Inland und begünstigt durch modernes Verkehrs- und Transportwesen, sicheren Zahlungsverkehr und die weltumspannende Internet-Kommunikation erschließen auch immer mehr inländische Großhandels- und Einzelhandelskonzerne weltweit neue Märkte. Die in den 80er Jahren einsetzende Phase der „Transnationalisierung“ (U.C. Täger) bzw. Internationalisierung (Gründung von Filialen im benachbarten Ausland) ist auch für größere Handelsunternehmen, die traditionell schon weltweit einkaufen, in eine Phase der Globalisierung (mittels Übernahme, Errichtung von Filialen oder Aufbau des neuen Handelssystems in weit entlegenen Staaten) übergegangen.

      Über 90 Prozent des allgemeinen Welthandels und mehr als 65 Prozent des Handels mit Erdöl wurden im Jahr 2010 auf dem Seeweg betrieben.[12]

      Literatur

      William Bernstein: A Splendid Exchange: How Trade Shaped the World from Prehistory to Today. Atlantic Books, 2008, ISBN 1-84354-668-X.
      Fernand Braudel: Sozialgeschichte des 15.–18. Jahrhunderts. Der Handel, München 1986.
      David Christian: Maps of Time. An Introduction to Big History. Foreword by William H. McNeill. University of California Press, Berkeley 2005, ISBN 0-520-24476-1.
      Lothar Müller-Hagedorn: Der Handel. Stuttgart 1998.
      Philipp Rössner: Wirtschaft / Handel, in: Europäische Geschichte Online, hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte (Mainz), 2017, Zugriff am 8. März 2021 (pdf).
      Thomas Rudolph: Modernes Handelsmanagement – Eine Einführung in die Handelslehre. Schäffer-Poeschel Verlag, 2. Auflage, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-7910-2892-7
      Hans-Otto Schenk: Marktwirtschaftslehre des Handels. Gabler, Wiesbaden 1991, ISBN 3-409-13379-8. (Softcover Reprint 2012, ISBN 978-3-322-84581-8).
      Hans-Otto Schenk: Richtungweisende Umbrüche im Handel. BBE-Verlag, Köln 1999, S. 17–47.
      Hans-Otto Schenk: Psychologie im Handel. 2. Auflage. Oldenbourg, München/Wien 2007, ISBN 978-3-486-58379-3.
      Rudolf Seyffert: Wirtschaftslehre des Handels. 5. Auflage. Hg. von Edmund Sundhoff, Westdeutscher Verlag, Opladen 1972, ISBN 3-531-11087-X.
      Christoph Stückelberger: Ethischer Welthandel – Eine Übersicht. Verlag Haupt, Bern/Stuttgart/Wien 2001, ISBN 3-258-06362-1.
      Uwe Christian Täger: Transnationalisierung von Handelssystemen. In: Otto Beisheim (Hrsg.): Distribution im Aufbruch. Vahlen, München 1999, ISBN 3-8006-2375-7, S. 151–171.
      Joachim Zentes: Handbuch Handel. Strategien – Perspektiven – Internationaler Wettbewerb. Gabler, Wiesbaden 2006, ISBN 3-409-14298-3.

      Weblinks

      Commons: Handel Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
      Wikisource: Handel Ã¢Â€Â“ Quellen und Volltexte
      Wiktionary: Handel Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
      Wikiquote: Handel Ã¢Â€Â“ Zitate

      Einzelnachweise

      ↑ Näheres hierzu bei Hans-Otto Schenk: Geschichte und Ordnungstheorie der Handelsfunktionen, Berlin 1970.

      ↑ Schenk 2007, S. 16.

      ↑ a b c d Jared M. Diamond: The Great Leap Forward. In: Linda S. Hjorth, Barbara A. Eichler u. a.: Technology and Society: Issues for the 21st Century and Beyond. 3. Auflage. Prentice Hall 2008, S. 15–23, hier S. ?? (Nachdruck von 1989; PDF-Datei; 114 kB; 10 Seiten).

      ↑ Colin Renfrew: Trade and Culture Process in European Prehistory. In: Current Anthropology Band 10, Nr. 2–3, April 1969, S. 151–169, hier S. ??.

      ↑ Marshall David Sahlins: Stone Age Economics. Transaction Publishers, 1972, S. ?? (Leseprobe in der Google-Buchsuche).

      ↑ Richard D. Horan, Erwin Bulte, Jason F. Shogren: How Trade Saved Humanity From Biological Exclusion. An Economic Theory of Neanderthal Extinction. In: Journal of Economic Behavior & Organization. Band 58, Nr. 1, 2005, S. 1–29, hier S. ?? (doi:10.1016/j.jebo.2004.03.009).

      ↑ Martha T. Roth: Mesopotamian Legal Traditions and the Laws of Hammurabi. In: Chi.-Kent L. Rev. Band 71, 1995–1996, S. 13 (Seitenansicht auf heinonlinebackup.com).

      ↑ Erwin J. Urch: The Law Code of Hammurabi. In: American Bar Association Journal. Band 15, Nr. 7, 1929, S. 437–441, hier S. 437 (Seitenansicht auf JSTOR).

      ↑ Hans-Otto Schenk: Dogmengeschichte des Handels, in: Handwörterbuch der Absatzwirtschaft, Stuttgart 1974, Sp. 487–504

      ↑ Näheres bei Hans-Otto Schenk: Geschichte und Ordnungstheorie der Handelsfunktionen, Berlin 1970, S. 26ff.

      ↑ Hans-Otto Schenk: Der Handel und die Tradition der Vorurteile. In: Handel in Theorie und Praxis. Festschrift für Dirk Möhlenbruch, hrsg. von Gesa Crockford, Falk Ritschel und Ulf-Marten Schmieder, Wiesbaden 2013, S. 23.

      ↑ vgl. Kaplan, Robert D.: Center Stage for the Twenty-first Century: Power Plays in the Indian Ocean, in: Foreign Affairs, März/April 2010, Bd. 88, Nr. 2, S. 17.

      Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

      Normdaten (Sachbegriff): GND: 4023222-0 (OGND, AKS)

      Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Handel&oldid=209605261“
      Kategorien: WirtschaftszweigHandelVolkswirtschaftslehre

      Navigationsmenü


      Crefo Index kredite finanzierung

      gmbh kaufen vertrag aüg

      Geld verdienen mit Gmbhs Unternehmensgründung


      Top 9 urteil:

        gmbh kaufen ohne stammkapital gmbh günstig kaufen Genussschein Flüssige Mittel gesellschaft kaufen in österreich


        Genussschein der Max Lechner Dachgeschossausbau Ges. m. b. Haftung

        Herr / Frau Hella Wenzel dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
        mit einem Nominalbetrag von
        637.807 ,- EURO
        (in Worten: sechs drei sieben acht null sieben EURO)

        am Genussrechtskapital der Max Lechner Dachgeschossausbau Ges. m. b. Haftung,
        Handelsregister: Amtsgericht Koblenz HRB 96777, beteiligt.

        Koblenz, 13.03.2021 Max Lechner
        Unterschrift


        Bedingungen

        § 1 Genussrechtskapital

        1. Das Genussrechtskapital Max Lechner Dachgeschossausbau Ges. m. b. Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
        2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
        3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
          Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
        4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

        § 2 Gewinnanspruch

        1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 17 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Max Lechner Dachgeschossausbau Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
        2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Max Lechner Dachgeschossausbau Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 4 % übersteigt.
        3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Max Lechner Dachgeschossausbau Ges. m. b. Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 13.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

        § 3 Ausschüttungsfälligkeit

        1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
        2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

        § 4 Laufzeit / Kündigung

        1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von vier Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2021.
        2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
        3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
        4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

        § 5 Information

        1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
        2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
        3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

        Koblenz, 13.03.2021
        Max Lechner


        startup leasing kann gmbh grundstück kaufen


        Top 7 Mustergruendungsprotokoll:

          handelssysteme gesellschaft jetzt kaufen gmbh kaufen schweiz Erkl&aum;rung Gesellschaftskauf gmbh kaufen ohne stammkapital

          Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Alphonsus Sieber Kaminholz GmbH und Alix Mohr Trockenbau Gesellschaft mbH

          Zwischen

          Alphonsus Sieber Kaminholz GmbH
          Sitz in Mönchengladbach
          – ANBIETER –
          Vertreten durch den Geschäftsführer Alphonsus Sieber

          und

          der Firma Alix Mohr Trockenbau Gesellschaft mbH
          Sitz in Rostock
          Vertreten durch den Geschäftsführer Alix Mohr

          – ANWENDER –

          1. Vorbemerkungen

          Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

          Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

          2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

          Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 12.03.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

          Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

          3. Zeitplan

          Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

          Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

          4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

          Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 28.11.2024, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

          5. Geheimhaltung

          Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

          Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

          diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
          diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
          diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
          diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

          – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

          6. Schlussbestimmungen

          Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

          Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

          Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

          Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

          Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Mönchengladbach.

          Mönchengladbach, 12.03.2021 Rostock, 12.03.2021

          ______________________________ ______________________________

          Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
          Alphonsus Sieber Kaminholz GmbH Alix Mohr Trockenbau Gesellschaft mbH
          Alphonsus Sieber Alix Mohr


          gmbh mantel kaufen wikipedia gmbh kaufen wie


          Top 5 Mustergruendungsprotokoll:

            büromöbel leasing gmbh kaufen kosten Boss kfz finanzierung Vorratsgründung

            GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Egmont Bond Farben und Lacke Ges. mit beschränkter Haftung

            zwischen

            der Egmont Bond Farben und Lacke Ges. mit beschränkter Haftung

            vertreten durch ihren Gesellschafter Egmont Bond

            nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

            und

            Herrn / Frau Bertold Aicher
            aus Nürnberg

            nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

            wird folgender

            A n s t e l l u n g s v e r t r a g

            geschlossen.

            Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.03.2021

            ist Herr / Frau Bertold Aicher
            (mit Wirkung vom 11.03.2021

            zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

            Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 11.03.2021.

            Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

            oder

            Der bisherige mit Herrn / Frau Egmont Bond bestehende Anstellungsvertrag vom 27.1.2017 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

            § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

            Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

            Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

            Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

            § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

            Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

            Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

            § 3 Selbstkontrahieren

            Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

            Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

            § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

            Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

            Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

            Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

            Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

            Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

            § 5 Haftung des Geschäftsführers

            Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

            Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

            Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

            Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 847 TEURO

            Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

            Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2031 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

            § 6 Dienstort und Arbeitszeit

            Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

            Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

            An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

            § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

            Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

            Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

            Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

            Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

            Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

            § 8 Wettbewerbsverbot

            Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

            Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

            Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 6 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

            Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

            Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 42 % seiner innerhalb der letzten 16 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 26 eines Monats fällig.

            Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

            Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

            Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 8 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

            Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 1 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

            Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 32 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
            Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

            § 9 Vergütung

            (bei Festgehalt)

            Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

            a) Eine Vergütung von brutto 345 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

            b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 31 TEURO festgesetzt.

            c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 33 TEURO.

            d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 37 TEURO.

            Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

            Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

            § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

            Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 7 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

            Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

            Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

            Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

            Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

            Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 11 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

            § 11 Sonstige Leistungen

            Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

            Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

            § 12 Urlaub

            Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen.

            Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

            Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

            oder
            Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

            Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

            § 13 Erfindungen

            Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

            Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 10 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

            § 14 Versorgungszusage

            Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

            § 15 Vertragsdauer und Kündigung

            Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

            Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Wochen gekündigt werden.

            Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

            Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

            der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

            der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

            der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

            der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

            das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

            Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

            Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

            Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 51 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

            § 16 Abfindung

            Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

            Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

            § 17 Geheimhaltung

            Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

            Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

            § 18 Schlussbestimmungen

            Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

            Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

            Koblenz, 11.03.2021 Nürnberg, 11.03.2021

            ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

            Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Bertold Aicher


            firmenmantel kaufen gmbh eigene anteile kaufen

            gmbh kaufen verlustvortrag firmenmantel kaufen

            gmbh grundstück kaufen gmbh kaufen stammkapital


            Top 9 Bilanz:

              neuer GmbH Mantel gmbh mantel kaufen zürich Vertrag dispo leasing Vorrat GmbH

              Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Ingolde Friedrich

              Zwischen

              Klaus Kellner Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mit beschränkter Haftung
              Gelsenkirchen
              vertreten durch die Geschäftsleitung Klaus Kellner und Otto Kunert

              – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

              und

              Herrn/Frau

              Ingolde Friedrich

              Wohnhaft Herne

              – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

              wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

              § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

              Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 11.03.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

              § 2 Arbeitsfreistellung

              Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 7.117,- Euro € bis zum 11.03.2021 weitergezahlt.

              Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

              § 3 Urlaub

              Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

              § 4 Abfindung

              Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 9.262,- Euro € brutto zu zahlen.

              Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

              § 5 Wettbewerbsvereinbarung

              Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

              § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

              Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 11.03.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

              Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

              § 7 Sonstige Vereinbarungen

              __________________________________________

              __________________________________________

              § 8 Meldepflicht

              Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

              § 9 Ausgleich aller Ansprüche

              Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

              Davon unberührt bleiben

              __________________________________________

              __________________________________________

              Gelsenkirchen, 11.03.2021

              ________________________ ________________________
              Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
              Klaus Kellner und Otto Kunert Ingolde Friedrich


              gmbh geschäftsanteile kaufen Crefo Kreditlimit

              computer leasing erwerben


              Top 5 MusterSatzung:

                Firmenübernahme gmbh kaufen köln Treuhand Kapitalgesellschaften kredit finanzierung

                GmbH Treuhandvertrag

                zwischen

                Annerike Kohler Gebäudesanierungen GmbH, (Leverkusen)

                (nachstehend „Treugeber“ genannt)

                und

                Rilana Haase Musikinstrumente Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (Paderborn)

                (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

                1. Vertragsgegenstand

                1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Regensburg), auf dem Konto Nr. 8436270 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

                1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

                Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

                1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

                1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

                2. Haftung

                Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

                3. Honorar

                Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 398.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

                4. Geheimhaltung

                Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

                5. Weitere Bestimmungen

                5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

                5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

                (Leverkusen, Datum):

                Für Annerike Kohler Gebäudesanierungen GmbH: Für Rilana Haase Musikinstrumente Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

                ________________________________ ________________________________


                kredit kann gesellschaft haus kaufen

                auto leasing GmbH

                laufende gmbh kaufen gmbhkaufen anwalt


                Top 3 Bilanz:

                  gesellschaft kaufen in österreich auto leasing Kaufvertrag AG gmbh anteile kaufen und verkaufen

                  Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Verdener Keks- und Waffelfabrik
                  Kaisers Gebäckmischung mit feinen Waffeln (Kaisers))

                  Zwischen (Unternehmen 1)

                  Siegward Pohl Lebensmittel Lieferservice Ges. m. b. Haftung
                  mit Sitz in Mönchengladbach
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Siegward Pohl
                  – nachfolgend Käufer genannt –

                  und

                  Adrian Buss Glasbearbeitung u. Glasverarbeitung Ges. m. b. Haftung
                  mit Sitz in Göttingen
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Adrian Buss
                  – nachfolgend Verkäufer genannt –

                  wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

                  Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

                  Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 147611422 vom 09.03.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

                  §1 Vertragsgegenstand

                  Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 351090 St. Verdener Keks- und Waffelfabrik
                  Kaisers Gebäckmischung mit feinen Waffeln (Kaisers).

                  §2 Gültigkeitszeitraum

                  Der Vertrag tritt am 09.03.2021 in Kraft und endet am 09.03.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

                  §3 Liefertermin

                  Lieferzeitraum ist vom 09.4.2021 bis zum 09.-2.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 351090 St Verdener Keks- und Waffelfabrik
                  Kaisers Gebäckmischung mit feinen Waffeln (Kaisers) zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 24 eines Monats an den Käufer zu liefern.

                  Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

                  §4 Vertragsstrafen

                  Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 4 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 1711 je Teil-Lieferung begrenzt.

                  §5 Kaufpreis

                  Der Preis beträgt 8426160,61 Euro für 351090 St. Verdener Keks- und Waffelfabrik
                  Kaisers Gebäckmischung mit feinen Waffeln (Kaisers). Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

                  §6 Zahlungsbedingungen

                  Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 29 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

                  Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 3 Prozent berechtigt.

                  §7 Lieferbedingungen

                  Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

                  §8 Gewährleistung

                  Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Verdener Keks- und Waffelfabrik
                  Kaisers Gebäckmischung mit feinen Waffeln (Kaisers) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

                  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 5 Jahren.

                  §9 Eigentumsvorbehalt

                  Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

                  §10 Erfüllungsort

                  Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Mönchengladbach. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 8505891 unter § 15 genannten Erfüllungsort.

                  §11 Gerichtsstand

                  Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 32269877 unter § 11 genannten Gerichtsstand.

                  §12 Salvatorische Klausel

                  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
                  Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

                  §13 Textformklausel

                  Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

                  §14 Anlagen

                  Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 118205946 vom 09.03.2021 beigefügt.

                  Mönchengladbach, 09.03.2021 Heidelberg, 09.03.2021

                  ……………………………………………….. ………………………………………………..

                  Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


                  gmbh firmenwagen kaufen oder leasen leasing

                  startup finanzierung deutsche

                  Vorratskg kredit


                  Top 7 Zweck:

                    Kapitalgesellschaft arbeitnehmerüberlassung Bauen gmbh kaufen erfahrungen gmbhkaufen anwalt

                    Bau-Subunternehmervertrag der Annegold Schatz Feuerlöschanlagen und -geräte Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Zwischen

                    der Firma Annegold Schatz Feuerlöschanlagen und -geräte Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                    Sitz in Jena
                    – Generalunternehmer –
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Annegold Schatz

                    und

                    der Firma Vera Wille Herrenausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                    Sitz in Bremerhaven
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Vera Wille

                    – Subunternehmer –

                    wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

                    § 1 Gegenstand des Vertrages

                    Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 628844 durch den Subunternehmer.

                    § 2 Vertragsgrundlagen

                    Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

                    Rechtliche Bestandteile:

                    das Auftragsschreiben,
                    die Bestimmungen dieses Vertrages,
                    das Angebot des Generalunternehmers vom 09.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 09.03.2021 die in der Niederschrift vom 09.03.2021 festgehalten sind,
                    die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
                    das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
                    Werkzeichnungen,
                    Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

                    Technische Bestandteile:

                    Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
                    die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
                    Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
                    der Bauzeitenplan
                    die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
                    VDI-Richtlinien.

                    Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

                    Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

                    § 3 Vergütung

                    Der Vertragspreis beträgt 45 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

                    Die Vertragspreise sind Festpreise.

                    In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

                    Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

                    § 4 Stundenlohnarbeiten

                    Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

                    Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
                    Monteur Euro/Stunde 21
                    Facharbeiter Euro/Stunde 26
                    Fachwerker Euro/Stunde 23

                    § 5 Zahlungsbedingungen

                    Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Annegold Schatz Feuerlöschanlagen und -geräte Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu richten.

                    Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

                    Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

                    Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 5% Skonto bezahlt.

                    Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

                    § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

                    Vertragstermine sind:
                    Arbeitsbeginn: 3.11.2020
                    Zwischentermine: 3.12.2020
                    Fertigstellungstermine: 12.11.2020

                    Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

                    Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

                    Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

                    Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 8 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

                    Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

                    § 7 Ausführung

                    Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

                    Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

                    Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

                    Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

                    Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

                    Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

                    Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

                    § 8 Verteilung von Kosten

                    Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 4 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

                    Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
                    Gerüste: €/m² + Monat 15
                    Unterkünfte: €/Bett + KT 2
                    Schuttabfuhr: €/Container 18

                    Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

                    § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

                    Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

                    Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

                    § 10 Gefahrtragung

                    Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

                    § 11 Sicherheitsleistung

                    Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

                    Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

                    § 12 Gewährleistung

                    Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

                    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 3 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

                    § 13 Kündigung

                    Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

                    Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

                    § 14 Weitervergabe

                    Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

                    § 15 Versicherungen

                    Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
                    Sachschäden: T€ 242
                    Personenschäden: T€ 646
                    Vermögensschäden: T€ 478

                    Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 7% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 6.

                    Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

                    § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

                    Innerhalb von 6 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

                    § 17 Freistellungsbescheinigung

                    Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

                    § 18 Datenschutz

                    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

                    Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

                    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

                    § 19 Mediationsklausel

                    Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

                    § 20 Schiedsklausel

                    Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

                    § 21 Schlussbestimmungen

                    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

                    Jena, 09.03.2021 Bremerhaven, 09.03.2021

                    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                    Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
                    Annegold Schatz Feuerlöschanlagen und -geräte Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vera Wille Herrenausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                    Annegold Schatz Vera Wille


                    startup leasing Wie werde ich Millionär

                    Unternehmensgründung GmbH gmbh kaufen kosten

                    gmbh kaufen ohne stammkapital Unternehmensgründung GmbH


                    Top 10 gbrgesellschaftsvertrag: