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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Cornelius Ettinger

Erscheinungsdatum: 06.03.2021

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 2 Überlassene Unterlagen

  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 97 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 28 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 15 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
  5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anhang 1:

Anmerkungen

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

– neu, Käufer ist Verbraucher = 18 Jahre

– neu, Käufer ist Unternehmer = 20 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 9 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

Baumaterialien (sofern eingebaut)

– neu 8 Jahre

– gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 7 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

unbebaute Grundstücke

keine

Bauwerke

– Neubau 17 Jahre

– Altbau keine

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 2 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 18 % über dem Basiszinssatz.

Leverkusen, 06.03.2021
Cornelius Ettinger


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    Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

    Zwischen

    Frau / Herren
    Hannspeter Wagner

    Wohnhaft in Bremen

    und

    Frau / Herren
    Sieghardt Dietz

    Wohnhaft in Düsseldorf

    wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

    § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

    Zum gemeinsamen Betrieb eines Kochen u.a. Zubereitungsleistungen für Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse (z.B. Schälen von Kartoffeln)handelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

    ‚Hannspeter Wagner und Sieghardt Dietz, Kochen u.a. Zubereitungsleistungen für Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse (z.B. Schälen von Kartoffeln)einzelhandel‘

    gegründet.

    Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
    Sitz der Gesellschaft ist Bremen.

    § 2 Dauer der Gesellschaft

    Die Gesellschaft beginnt am 05.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 8 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

    § 3 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    § 4 Einlagen der Gesellschafter

    Frau / Herr Hannspeter Wagner bringt in bar 886.653,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 477.454,- EURO ein. Frau / Herr Sieghardt Dietz bringt in bar 301.506,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 381.780,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

    § 5 Geschäftsführung und Vertretung

    Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

    Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

    1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
    2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
    3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
    4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 234.534,- EURO übersteigt
    5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

    § 6 Pflichten der Gesellschafter

    Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 38.500 € vereinbart.

    Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

    Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

    § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

    Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 823.938,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

    § 8 Kündigung eines Gesellschafters

    Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
    Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
    Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

    § 9 Tod eines Gesellschafters

    Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

    § 10 Einsichtsrecht

    Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
    Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

    § 11 Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
    Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

    § 12 Änderungen des Vertrages

    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

    Bremen, 05.03.2021 Düsseldorf, 05.03.2021

    ____________________________ ____________________________

    Unterschrift Hannspeter Wagner Unterschrift Sieghardt Dietz


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      Dieser Artikel behandelt die Industrie der Neuzeit, zum Begriff Industrie in der Archäologie siehe Industrie (Archäologie)

      Chempark Dormagen – Moderne Industrieanlage (Mai 2007)

      Die Industrie befasst sich als Teil der Wirtschaft mit der gewerblichen Gewinnung, Bearbeitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen oder Zwischenprodukten zu Sachgütern.

      Inhaltsverzeichnis

      1 Etymologie
      2 Allgemeines
      3 Abgrenzungen
      4 Geschichte
      5 Betriebswirtschaftliche Aspekte
      6 Volkswirtschaftliche Aspekte
      7 Industriezweige
      8 International Standard Industrial Classification (ISIC)
      9 Siehe auch
      10 Weblinks
      11 Einzelnachweise

      Etymologie

      Das Wort Industrie kam als Lehnwort aus dem Lateinischen (lateinisch instruere, „(hin-)einfügen, herrichten, errichten, ausrüsten“, lateinisch industrius, „regsam, beharrlich“) im Jahre 1754 nach Frankreich (französisch industrie), was dort die Bedeutung von „beharrlich, geschäftig, fleißig“ einnahm.[1] Der schottische Ökonom Adam Smith übernahm es in seinem Buch Der Wohlstand der Nationen (März 1776) als „industry“,[2] dessen deutsche Übersetzung durch den in London lebenden Johann Friedrich Schiller – einen Cousin des Dichters Friedrich Schiller – im selben Jahr zu „Großgewerbe“ führte.[3]

      Allgemeines

      Charakteristische Merkmale der Industrie sind die Massenproduktion von untereinander annähernd homogenen Gütern mit Hilfe standardisierter Produktionsverfahren, die durch Arbeitsteilung, Mechanisierung und Automatisierung gekennzeichnet sind. Meyers Konversations-Lexikon verstand 1876 unter Industrie „die Gesamtheit derjenigen Arbeiten, welche die Erhöhung des Werths der von der Natur dargebotenen Rohstoffe … mittels technischer Verrichtungen zum Zwecke haben; im engeren Sinne versteht man darunter insbesondere den fabrikmäßigen Gewerbebetrieb…“.[4] Der Betriebswirt Erich Gutenberg gelangte 1951 zu dem Ergebnis, dass die industriellen Produktionsfaktoren nicht beliebig geteilt, sondern in einem bestimmten Verhältnis zueinander eingesetzt werden müssen (Produktionsfunktion vom Typ B).[5] Die Industriebetriebslehre versteht heute unter Industrie die „gewerbliche Sachgüterproduktion im Fabriksystem“.[6] Damit gehört sie in einer Volkswirtschaft zum Sekundärsektor.

      Abgrenzungen

      Im heutigen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung manchmal auf Wirtschaftszweige angewendet, die nicht zur Industrie im eigentlichen Sinn gehören, sondern eher dem Dienstleistungsgewerbe zuzurechnen sind, „Tourismusindustrie“, „Musikindustrie“, „Unterhaltungsindustrie“ oder gar „Finanzindustrie“. Ein Grund hierfür ist eine Fehlübersetzung des englischen Worts industry, das neben ‚Industrie‘ auch ‚Branche‘ oder ‚Wirtschaftszweig‘ bedeuten kann. Ebenso kann die Intention bestehen, die entsprechenden Branchen abzuwerten, z. B. im Sinne von „statt individueller Kunst mittlerweile rein industrielle Massenproduktion“. Umgekehrt kann aber auch durch eine solche Bezugnahme ein hoher Grad der Automatisierung und Technisierung in der jeweiligen Branche positiv hervorgehoben werden, beispielsweise bei „Softwareindustrie“.[7]

      Der Industriebegriff wird auch auf Branchen ausgedehnt bei denen die Einordnung als „Industrie“ Ansichtssache ist, etwa bei der „Bergbauindustrie“ (eher dem primären Sektor zugeordnet) oder der „Bauindustrie“, welche eher dem Handwerk zuzurechnen ist, einen wesentlich geringeren Mechanisierungs- und vor allem Automatisierungsgrad aufweist und durch eine höhere Personalintensität denn Anlagenintensität gekennzeichnet ist.

      Industrielle Landwirtschaft bzw. Agrarindustrie bezeichnet den Einsatz industrieller Methoden im Agrarsektor, welcher aus Umwelt- und Tierschutzgründen umstritten ist.

      Geschichte

      → Hauptartikel: Industriegeschichte
      Die kruppschen Hüttenwerke Rheinhausen um 1900

      Die Industriegeschichte unterscheidet die Phasen der vorindustriellen Epoche (vor 1770), der ersten modernen Industrie (1770–1820), Frühindustrialisierung (1820–1860), Spätindustrialisierung (1860–1890) und Hochindustrialisierung (seit 1890).[8] Seit 1969 gibt es den Zeitabschnitt der digitalen Revolution. Als Hauptursachen der Industrialisierung gelten wichtige technische Erfindungen und eine Rationalisierung der Arbeitsorganisation.

      Erste vorindustrielle Ansätze zeigten sich bereits im 16. Jahrhundert im Verlagssystem, das sich durch dezentrale Produktion von Textilien auszeichnete, die von den so genannten Verlegten in Heimarbeit hergestellt und vom Verleger zentral vermarktet wurden.[9] Als Verleger fungierten Kaufleute, die die Produktion koordinierten, das Kapital „vorlegten“ (Vorfinanzierung) und deshalb zunächst „Vorleger“, dann „Verleger“ hießen. Als nächste Betriebsform entstand die Manufaktur mit in Werkstätten zentralisierten Lohnarbeitern bei überwiegender Handarbeit. Sie stellten meist Luxusgüter wie Seide, Porzellan, Tapisserien, Lederwaren oder Uhren her. Die ersten Manufakturen entstanden wohl in Frankreich, nachdem König Heinrich IV. 1602 jede Gemeinde anwies, eine Maulbeerbaumplantage sowie eine Seidenraupenzucht einzurichten. Mit der Erfindung des Verkokungsprozesses in England durch Abraham Darby II im Jahre 1735 konnte die Holzkohle in der bisherigen Roheisenherstellung ersetzt und der Bergbau und die Hüttenindustrie intensiviert werden.[10] Benjamin Huntsman entwickelte 1740 ein Verfahren, den damaligen Zementstahl in einem Tiegelofen umzuschmelzen (Tiegel-Gussstahl) und ihn so von seinen Schlackeresten zu befreien. Beide Verfahren trugen erheblich zur industriellen Entwicklung zunächst in England bei.

      Schließlich kam nach 1769 die Fabrik auf, bei der die Arbeiter vorwiegend maschinelle Arbeitsmittel einsetzten. Das traf vor allem auf die erste Spinnmaschine Waterframe zu, die im Jahre 1771 zur Gründung der ersten industriellen Baumwollspinnerei der Welt durch ihren Erfinder Richard Arkwright in Cromford führte. England galt als führendes Land der industriellen Entwicklung, das ab 1775 neben Frankreich, Belgien und Holland zu den wohlhabendsten Nationen Europas gehörte.

      Eine weitere Erfindung löste die Entstehung der ersten modernen Industrie aus. James Watt erhielt für seine Erfindung der Dampfmaschine im Januar 1769 ein Patent, das zunächst die Textilindustrie zum Antrieb von Textilmaschinen nutzte. Ihre vielseitige Verwendbarkeit sorgte im Juni 1783 für den Einsatz in Dampfschiffen (Claude François Jouffroy d’Abbans), im Bergbau erstmals im August 1785 in Hettstedt (Carl Friedrich Bückling) und im Februar 1804 in schienengebundenen Dampflokomotiven (Richard Trevithick). Hierdurch industrialisierten sich der Schiffbau, Eisenbahnbau, die Montanindustrie und die Stahlindustrie. Diese Entwicklung gilt als der Beginn des Zeitalters der ersten industriellen Revolution,[11] die durch eine zunehmende Industrialisierung viele Agrarstaaten in Industriestaaten verwandelte. In England gab es im Jahre 1821 bereits 1500 Dampfmaschinen für die industrielle Fertigung, wodurch das Land seinen Status als erstem und wichtigstem Industriestaat Europas festigte.

      Hauptursachen der Frühindustrialisierung Deutschlands waren unter anderem die Gründung der „Preußisch-Rheinischen Dampfschifffahrtsgesellschaft“ (Vorläuferin der Köln-Düsseldorfer Deutsche Rheinschiffahrt) im Oktober 1825,[12] im Juni 1837 folgte die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft, im Oktober 1843 die Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft. Hiervon profitierten der Schiff- und Eisenbahnbau. An der Spitze des Eisenbahnbaus stand unbestritten die Firma Borsig, die 1841 ihre erste und 1858 bereits die tausendste Lokomotive herstellte und mit 1100 Beschäftigten zur drittgrößten Lokomotivfabrik der Welt aufstieg. Johann von Zimmermann gründete im Jahr 1848 in Chemnitz die erste Werkzeugmaschinenfabrik Deutschlands. Wichtigster Industriezweig blieb jedoch 1850 in Deutschland mit 45,5 % der Beschäftigten immer noch die Textilindustrie, deren Anteil 1959 nur noch 15,2 % betrug. Demgegenüber wuchs die Metallindustrie von 10,8 % (1850) auf 33,4 % (1959).[13]

      In den USA setzte die industrielle Revolution vergleichsweise verspätet ein, seit 1850 zügig[14] und nach dem Sezessionskrieg ab 1865 deutlich erkennbar. Als Schrittmacher erwiesen sich auch hier die Eisenbahn und auch die Grundstoffindustrie. Eisenbahnen sorgten für die industrielle Infrastruktur, Energie verschaffte der Industrie die Produktionsgrundlagen. Die 3069 Kilometer lange transkontinentale Eisenbahnverbindung zwischen New York City und San Francisco konnte am 10. Mai 1869 vollendet werden, seit 1887 brachten Tiefkühlwaggons das Frischfleisch aus Chicago nach New York. John D. Rockefeller gründete 1870 die Standard Oil Company, um den enormen Ölbedarf decken zu können. Die 1879 von Thomas Alva Edison erfundene Glühlampe ermöglichte auch die Beleuchtung von Fabrikhallen.[15]

      Werner von Siemens erfand inzwischen 1866 einen leistungsstarken Dynamo zur Stromerzeugung, 1862 erfand Nicolaus Otto den Verbrennungsmotor, 1876 standen Elektromotoren als Antriebsaggregate zur Verfügung.[16] Die ersten einsetzbaren Dampfturbinen entwickelten der Schwede Carl Gustav Patrik de Laval (1883; Aktionsprinzip) und der Engländer Charles Parsons (1884; Reaktionsprinzip). Oskar von Miller gelang 1891 durch die Fernübertragung von Drehstrom der Anschluss von Industriebetrieben an fernliegende Stromquellen, so dass die Wahl für Industriestandorte unabhängiger von vorhandenen Energiequellen erfolgen konnte.

      Nachdem Carl Benz 1885 das Automobil erfand, verstärkte sich die Industrialisierung wesentlich durch die 1897 in den USA beginnende Automobilindustrie, die 1913 in Henry Fords Unternehmen das erste permanente Fließband (englisch moving assembly line) einsetzte. Dadurch steigerte Ford die Produktion auf das Achtfache, so dass er zugleich den Preis seines Modells Tin Lizzy enorm verringern und die Löhne erhöhen konnte.[17] Frederick Winslow Taylors Forschungen über die Arbeitsteilung ab 1911 brachten wesentliche organisatorische Erkenntnisse für den modernen Industriebetrieb. Bereits im Oktober 1912 ließ die Firma Friedrich Krupp AG ihren Mitarbeiter Benno Strauß als Erfinder des Edelstahls patentieren, auch wenn erst im August 1913 in Sheffield Harry Brearley als Erfinder des rostfreien Stahls gefeiert wurde.

      Fließband-Produktion von Computern bei Cromemco, Mountain View, Kalifornien (1983)

      Während des Zweiten Weltkriegs mussten viele Industrieunternehmen – soweit es technisch möglich war – ihre Kapazitäten als Rüstungsindustrie zur Verfügung stellen; dadurch machten sie sich ab Mai 1940 zu strategischen Zielen für Luftangriffe der Alliierten. Die hierdurch völlig zerstörten deutschen Industrieanlagen erlebten ab 1946 einen rasanten Wiederaufbau nach neusten technischen Standards. Die nunmehr gestiegene Wettbewerbsfähigkeit und die Produktqualität des „Made in Germany“ waren die Hauptursachen des von der Industrie getragenen Exportwachstums während des Wirtschaftswunders. Allerdings geschah dies auf flachem Niveau, denn wenn man die reale Industrieproduktion des Jahres 1936 mit 100 % ansetzt, so lag sie im Nachkriegsjahr 1946 bei 34 %, 1947 bei 40 % und 1948 bei 60 %.[18] Deutschland setzte seinen Weg als Industriestaat fort, denn 1950 erzielte die Industrie einen Umsatz von 80 Mrd. DM, gefolgt in weitem Abstand mit 27 Mrd. DM im Handwerk und 9,4 Mrd. DM in der Landwirtschaft.[19]

      Die digitale Revolution ist der seit 1969 bestehende Zeitabschnitt, der durch die Erfindung digitaler Technologien und die Gründung neuer Wirtschaftszweige gekennzeichnet ist. Die Entwicklung des Internets seit Oktober 1969 förderte die Digitalisierung, die Intel im November 1971 mit dem ersten kommerziellen Mikroprozessor verstärkte. Deren Mikroprozessor war auch im Mikrocomputer Micral N vom Februar 1973 eingebaut, der als Vorläufer des heutigen Personal Computer gilt. Es folgte unter anderem die Gründung von Microsoft im April 1975, die sich auf die Softwareherstellung konzentrierte. Der Apple II kam im April 1977 auf den Markt und besaß die heutigen Grundeigenschaften eines PCs. IBM, die die Entwicklung der mittleren Datentechnik unterschätzt hatte, brachte erst im August 1981 ihren ersten PC heraus. Weltweit neue Spitzentechnologien verbreiteten sich unter anderem durch den CD-Player und die Compact Disc (September 1981), neben digitalen Tonträgern erfasste die Digitalisierung auch die Bildträger (Fotografie, Film) mit Hilfe der im November 1996 herausgebrachten DVD. Die rasante IT-Industrialisierung brachte mit dem Motorola International 3200 im September 1991 das erste digitale GSM-fähige Mobiltelefon hervor, das die digitalen Medien ergänzte. Es löste auch in Deutschland ab dem Jahr 2000 einen regelrechten Handyboom aus.

      Betriebswirtschaftliche Aspekte

      Die gewachsene Bedeutung der Industrie sorgte für einen eigenen Wissenschaftszweig innerhalb der Betriebswirtschaftslehre, der Industriebetriebslehre. Als Mitbegründer gelten Max Haushofer Jr. (Der Industriebetrieb, 1874; Grundzüge der Industrie- und Fabrik-Betriebslehre, 1879), Albert Calmes (Der Fabrikbetrieb, 1906), Frederick Winslow Taylor (Die Grundlagen wissenschaftlicher Betriebsführung, 1911/1912), Enno Heidebroek (Industriebetriebslehre, 1923), Max Rudolf Lehmann (Der Industriebetrieb, 1923) oder Alfred Isaac (Der Industriebetrieb, 1930). Wilhelm Kalveram veröffentlichte 1948 das gleicharmige Buch, in welchem er unter anderem die charakteristischen Merkmale des Industriebetriebs schildert.[20]

      Die Industriebetriebslehre arbeitet die typischen Eigenschaften der Industrie heraus, die zu wachsenden Betriebsgrößen mit hohem Kapitalbedarf wegen hoher Anlagenintensität neigt (Großindustrie). Die Großindustrie weist gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen einige Besonderheiten auf. Dazu gehören insbesondere Fragen der Organisation, Kostensenkungen durch das Gesetz der Massenproduktion, Skaleneffekte und Technologieorientierung. Der Betriebsgrößeneffekt erklärt sich dadurch, dass die Großindustrie potenziell insgesamt kostengünstiger zu produzieren in der Lage ist als kleine und mittlere Unternehmen.[21] Nach dem Gesetz der Massenproduktion wird der Fixkostenanteil bei zunehmender Kapazitätsauslastung pro Stück kleiner, es entstehen Größenvorteile. Wird durch die Erhöhung der Kapazität eine Kostensenkung erreicht, spricht man von Economies of Scale (statische Skaleneffekte).[22] Das Lagerrisiko lässt sich durch Just-in-time-Produktion reduzieren, die durch nahegelegene Industrieparks unterstützt werden kann. Hohe Fixkosten erfordern eine Produktion in großen Mengen,[23] die in der Großindustrie eher wahrscheinlich ist. Die Großindustrie zieht oft größere Marktanteile und mehr Marktmacht auf sich, so dass sie auf einigen Märkten die Preisführerschaft übernehmen kann. Bei hoher Technologie-Orientierung ist auch die Technologieführerschaft industrietypisch.

      Speziell in Deutschland haben sich zahlreiche mittelständische Hidden Champions und Familienunternehmen in industriellen Marktnischen etabliert, die sie insbesondere im Zuge der Globalisierung und der damit verbundenen Lieferketten sowie hoher Spezialisierung und Innovationskraft erfolgreich bedienen. So sind über 63 Prozent der 1.000 größten deutschen Familienunternehmen der Industrie zuzurechnen.[24]

      Volkswirtschaftliche Aspekte

      Nach der Einteilung des Statistischen Bundesamts gibt es die Sektoren Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei, Produzierendes Gewerbe, Handel/Gastgewerbe/Verkehr und Dienstleistungen. Dabei gehört die Industrie zum produzierenden Gewerbe und besteht aus den Teilsektoren Bergbau, Verarbeitende Industrie, Energie- und Wasserversorgung und Bauindustrie. Die verarbeitende Industrie besteht wiederum aus den Teilsektoren Vorleistungsgüter-, Investitionsgüter-, Gebrauchsgüter- und Verbrauchsgüterindustrie.

      Das Statistische Bundesamt definierte 1979 die Industrie als sämtliche Institutionen, „deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Elektrizität, Gas, Fernwärme und Waren zu erzeugen oder zu gewinnen oder in verschiedener Weise zu be- oder verarbeiten, und zwar mit dem Ziel, andere Waren herzustellen“.[25] Der um 1980 aufgekommene Begriff der Finanzindustrie – die eigentlich dem Tertiärsektor angehört – macht deutlich, dass das Finanzwesen durch Standardisierungen (Commoditisierung) seine Produktdifferenzierung zugunsten relativ homogener Finanzprodukte aufgegeben und industrietypische Formen angenommen hat.

      Industriezweige

      Industrielle Fertigung geschieht weltweit in verschiedenartigen Industriezweigen. Wichtige Klassifikationssysteme zur Einteilung in die verschiedenen Branchen sind die International Standard Industrial Classification (ISIC) der UNO und die Nomenclature générale des activités économiques (NACE) der EU. Bedeutende Industriezweige sind Montanindustrie / Schwerindustrie, Metallindustrie (darunter Eisen- und Stahlindustrie, Kleineisenindustrie, Maschinenbau und Ausrüstung, Automobilindustrie / Fahrzeugbau, Luft- und Raumfahrtindustrie, Schiffbauindustrie, Elektroindustrie, Büromaschinen, Radio- und Fernsehgeräte sowie Feinmechanik-, Optik-, Uhrenindustrie), Chemische Industrie (darunter Mineralölindustrie, Zementindustrie, Glasindustrie, Kunststoffindustrie, Papierindustrie, Pharmazeutische Industrie), Recycling- und Abfallindustrie, Holz- und Korkartikel, Konsumgüterindustrie / Leichtindustrie (darunter Lebensmittelindustrie, Tabakindustrie, Textilindustrie, Bekleidungsindustrie inkl. Pelz- und Lederwaren, Möbelindustrie, Spielwarenindustrie, Druckindustrie sowie Computerindustrie). Auch das deutsche Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen des Europäischen Parlaments unterscheiden bestimmte Industriezweige.

      International Standard Industrial Classification (ISIC)

      Industriebetriebe gleicher oder ähnlicher Produktionsrichtungen werden nach ISIC-Kriterien in Industriezweige der Produktion nach mit den Nummern 10 für Lebensmittel, 11 für Getränke, 12 für Tabakwaren, 13 für Textilien, 14 für Bekleidung, 15 für Leder und Lederwaren, 16 für Holz- und Korkartikel, 17 für Papierwaren, 18 für Druckerzeugnisse, 19 für Kohle-, Öl- und nuklearen Brennstoff, 20 für Chemieerzeugnisse, 21 für Pharmazeutische Grundstoffe und pharmazeutische Präparate, 22 für Gummi und Plastik, 23 für Nichtmetall, 24 für Metalle, 25 für Metallwaren, 26 für Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse, 27 für Elektrogeräte, 28 für Maschinen und Ausrüstung, 29 für Fahrzeuge, 30 für sonstige Transportgeräte, 31 für Möbel, 32 für sonstige Waren und 33 für Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen gegliedert (ISIC Rev. 4).

      Siehe auch

      Industriepolitik
      Industrieforschung
      Industriedenkmal
      Organisationen:
      Industrie- und Handelskammer (IHK)
      Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
      (Industrie-)Gewerkschaften
      Industrie in der Schweiz
      Liste der Länder nach Industrieproduktion

      Weblinks

      Commons: Industrie Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
      Wiktionary: Industrie Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
      Wikiquote: Industrie Ã¢Â€Â“ Zitate
      Wikisource: Industrie Ã¢Â€Â“ Quellen und Volltexte
      United Nations Statistics Division – ISIC-Spezifikation

      Einzelnachweise

      ↑ Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 198.

      ↑ Adam Smith, An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations, 1776, S. 109.

      ↑ Adam Smith verstand „utmost industry“ als den größtmöglichen Fleiß eines Arbeiters.

      ↑ Meyers Konversations-Lexikon, 1876, S. 271.

      ↑ Erich Gutenberg, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Band 1: Die Produktion, 1951, S. 318 f.

      ↑ Marcell Schweitzer, Industriebetriebslehre, 1994, S. 19.

      ↑ Peter Buxmann/Heiner Diefenbach/Thomas Hess, Die Softwareindustrie: Ökonomische Prinzipien, Strategien, Perspektiven, 2008, ISBN 978-3-540-71828-4.

      ↑ Reinhold Sellien (Hrsg.), Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon, Bd. 2, 1977, Sp. 2110.

      ↑ Karl-Werner Hansmann, Industrielles Management, 2006, S. 17.

      ↑ Wolfgang Kilger, Industriebetriebslehre, Band 1, 1986, S. 11.

      ↑ Reinhold Sellien/Helmut Sellien (Hrsg.), Gablers Wirtschafts-Lexikon, 1980, Sp. 2061 f..

      ↑ Gabriele Oepen-Domschky, Kölner Wirtschaftsbürger im deutschen Kaiserreich, 2003, S. 150.

      ↑ Walther G. Hoffmann, Das Wachstum der deutschen Wirtschaft seit Mitte des 19. Jahrhunderts, 1965, S. 68 f.

      ↑ Peter Lösche (Hrsg.), Länderbericht USA, 2004, S. 81 f.

      ↑ Willi Paul Adams, Die USA vor 1900, 2009, S. 100 ff.

      ↑ Wolfgang Kilger, Industriebetriebslehre, Band 1, 1986, S. 12.

      ↑ Henry Ford, Erfolg im Leben, 1952, S. 94 ff.

      ↑ Werner Abelshauser, Wirtschaft in Westdeutschland 1945-1948, 1975, S. 35.

      ↑ Werner Abelshauser, Wirtschaft in Westdeutschland 1945-1948, 1975, S. 47 f.

      ↑ Wilhelm Kalveram, Industriebetriebslehre, 1972, S. 19 f.

      ↑ Werner Pepels, Produkt- und Preismanagement im Firmenkundengeschäft, 2006, S. 194.

      ↑ Michael Kutschker/Stefan Schmid, Internationales Management, 2010, S. 435.

      ↑ Birga Döring/Tim Döring/Wolfgang Harmgardt/Axel Lange/Kai Michaelsen, Allgemeine BWL, 2007, S. 13.

      ↑ Die deutsche Wirtschaft, Liste der 1000 größten Industrieunternehmen in Familienhand, abgerufen am 24. Oktober 2018

      ↑ Statistisches Bundesamt, Systematik der Wirtschaftszweige, 1979, S. 39.

      Normdaten (Sachbegriff): GND: 4026779-9 (OGND, AKS)

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      Kategorien: WirtschaftszweigIndustrie

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        Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Emily Henze Schreinereien Gesellschaft mbH – BGH vom 12.10.1939 – Az. k 453 9M 4536/20

        Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Emily Henze Schreinereien Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Meinrad Hermes Kaminholz Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
        Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

        In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Meinrad Hermes Kaminholz Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
        eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Emily Henze Schreinereien Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
        weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Emily Henze Schreinereien Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
        Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

        Urteil des BGH vom 12.10.1939
        Aktenzeichen: 8 329 4C 3863/14
        ZInsO 1965, 10548


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          Allgemeine Verkaufsbedingungen der Videotheken Ges. m. b. Haftung

          Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschliesslicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

          § 1 Geltungsbereich

          1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
          2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
          3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung massgebend..

          § 2 Angebot und Vertragsabschluss

          1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäss § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

          § 3 Überlassene Unterlagen

          1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

          § 4 Preise und Zahlung

          1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschliesslich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

          Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschliesslich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

        1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 169 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 21% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
        2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 7 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
        3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

          1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

          § 6 Lieferzeit

          1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
          2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
          3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 25 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 23 % des Lieferwertes.
          4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

          § 7 Gefahrübergang bei Versendung

          1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

          § 8 Eigentumsvorbehalt

          1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
          2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gemäss § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
          3. Der Besteller ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
          4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmässig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
          5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

          § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

          1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.
          2. Mängelansprüche verjähren in 21 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
          3. Soweit das Gesetz gemäss § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
          4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
          5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
          6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiss wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäss Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
          7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemässen Gebrauch.
          8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

          § 10 Sonstiges

          1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
          2. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
          3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

          Anhang 1:

          Anmerkungen

          Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäss § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

          Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoss gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

          Transparenzgebot

          Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

          Gewährleistungsfristen

          Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

          Bewegliche Sachen ausser Baumaterialien

          – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

          – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

          Baumaterialien (sofern eingebaut)

          – neu 5 Jahre

          – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

          unbebaute Grundstücke keine

          Bauwerke

          – Neubau 5 Jahre

          – Altbau keine

          Mängelanzeigepflicht

          Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

          Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

          Der Verkäufer hat gemäss § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

          Beschränkung auf Nacherfüllung

          Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

          Haftungsbeschränkungen

          Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

          Höhe der Verzugszinsen

          Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

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            Muster eines Businessplans

            Businessplan Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung

            , Geschaeftsfuehrer
            Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung
            Düsseldorf
            Tel. +49 (0) 2108202
            Fax +49 (0) 1791900
            @hotmail.com

            Inhaltsverzeichnis

            MANAGEMENT SUMMARY 3

            1. UNTERNEHMUNG 4
            1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
            1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
            1.3. Unternehmensorganisation 4
            1.4. Situation heute 4

            2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
            2.1. Marktleistung 5
            2.2. Produkteschutz 5
            2.3. Abnehmer 5

            3. Markt 6
            3.1. Marktuebersicht 6
            3.2. Eigene Marktstellung 6
            3.3. Marktbeurteilung 6

            4. KONKURRENZ 7
            4.1. Mitbewerber 7
            4.2. Konkurrenzprodukte 7

            5. MARKETING 8
            5.1. Marktsegmentierung 8
            5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
            5.3. Preispolitik 8
            5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
            5.5. Werbung / PR 8
            5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

            6. STANDORT / LOGISTIK 9
            6.1. Domizil 9
            6.2. Logistik / Administration 9

            7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
            7.1. Produktionsmittel 9
            7.2. Technologie 9
            7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
            7.4. Wichtigste Lieferanten 10

            8. MANAGEMENT / BERATER 10
            8.1. Unternehmerteam 10
            8.2. Verwaltungsrat 10
            8.3. Externe Berater 10

            9. RISIKOANALYSE 11
            9.1. Interne Risiken 11
            9.2. Externe Risiken 11
            9.3. Absicherung 11

            10. FINANZEN 11
            10.1. Vergangenheit 11
            10.2. Planerfolgsrechnung 12
            10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
            10.4. Finanzierungskonzept 12

            11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

            Management Summary

            Die Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung mit Sitz in Düsseldorf hat das Ziel Krankengymnastik in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Krankengymnastik Artikeln aller Art.

            Die Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung hat zu diesem Zwecke neue Krankengymnastik Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Krankengymnastik ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Krankengymnastik Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

            Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Krankengymnastik eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

            Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 17 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2023 mit einem Umsatz von EUR 134 Millionen und einem EBIT von EUR 11 Millionen

            1. Unternehmung

            1.1. Geschichtlicher Hintergrund

            Das Unternehmen wurde von
            a) , geb. 1991, Düsseldorf
            b) , geb. 1962, Pforzheim
            c) , geb. 1979, Wirtschaftsjuristin, Magdeburg

            am 7.6.2016 unter dem Namen Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung mit Sitz in Düsseldorf als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 606000.- gegruendet und im Handelsregister des Düsseldorf eingetragen.

            Das Stammkapital ist aufgeteilt in ? nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) ? d) sind am Unternehmen mit 50% und der Gruender e) mit 19% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

            1.2. Unternehmensziel und Leitbild

            Hausmeisterservice Hausmeister in Deutschland Hausbesorger/Hausbetreuer in Österreich Hausmeister in der Schweiz Hausmeister in Frankreich Navigationsmenü

            1.3. Unternehmensorganisation

            Die Geschaeftsleitung wird von , CEO, CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2021 wie folgt aufgestockt werden:
            6 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
            18 Mitarbeiter fuer Entwicklung
            27 Mitarbeiter fuer Produktion
            20 Mitarbeiter fuer Verkauf
            Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in Düsseldorf im Umfange von rund 69000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

            1.4. Situation heute

            Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 20 Millionen und einen EBIT von EUR 411000.- erwirtschaftet.

            2. Produkte, Dienstleistung

            2.1. Marktleistung

            Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:
            h meist Ansprechpartner für Mieter bei Problemen.[1]
            Häufig wohnt ein Hausmeister auch in dem Gebäude, das er betreut. Bei einer solchen Hausmeisterwohnung handelt es sich insbesondere bei größeren oder öffentlichen Anlagen rechtlich in der Regel um eine Werkdienstwohnung.
            Eine Sonderform stellt die Zwischennutzung etwa nach dem Grundsatz „Bewachung durch Bewohnung“, in welcher auch Hausmeisteraufgaben fixiert werden können, dar.

            Inhaltsverzeichnis

            1 Hausmeister in Deutschland

            1.1 Spezialisierte Dienstleister

            2 Hausbesorger/Hausbetreuer in Österreich
            3 Hausmeister in der Schweiz
            4 Hausmeister in Frankreich
            5 Literatur
            6 Weblinks
            7 Einzelnachweise

            Hausmeister in Deutschland
            In Deutschland gibt es für den Hausmeister keinen direkten Ausbildungsgang[1] und die Bezeichnung ist rechtlich nicht geschützt. Es gibt inzwischen aber eine Vielzahl von Lehrgängen, Seminaren und Vorträgen von privaten und öffentlichen Trägern, die insbesondere der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen und z. T. sogar mit staatlich anerkannten Abschlüssen enden.[2] Es ist üblich, dass die Bewerber einen oder mehrere Handwerksberufe erlernt haben, da zu ihren Aufgaben auch kleinere Reparaturen gehören. In vielen Fällen übertragen ihnen die Wohnungs- und Hauseigentümer sowie Hausverwaltungen weitere Aufgaben wie das Anfertigen von Übergabeprotokollen bei Mieterwechsel, Zählerablesungen, das Überwachen von Handwerkern oder die Kontrolle von Aufmaßen. Weitere typische Aufgaben eines Hausmeisters sind Objektbetreuungen, Grünanlagenpflege, Entrümpelungen, Winterdienst und Ähnliches.
            Oft werden Hausmeister bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ruhestörungen oder anderen Belästigungen (z. B. Rauchentwicklung beim Grillen) und Verstößen gegen die Hausordnung aufgefordert einzugreifen, obwohl sie nur in wenigen Fällen eine rechtliche Befugnis dazu haben. Oft handelt es sich um ausschließlich die Streitenden betreffende, zivilrechtliche Auseinandersetzungen; dann kann der Hausmeister lediglich den Hauseigentümer oder die Wohnungseigentümerversammlung über den Sachverhalt informieren.

            Spezialisierte Dienstleister
            Heute gibt es häufig Dienstleister, die nicht an ein Objekt gebunden sind und die als Unternehmen oder auf selbständiger Basis auf die Pflege und technische Betreuung von Immobilien spezialisiert sind. Branchenübliche Bezeichnungen sind Hausmeisterservice (HMS) oder Facility-Services (Gebäudedienstleistungen), da diese Dienstleister nur im Auftrag handeln und die Entscheidungen über ihr Tun und Lassen von anderen getroffen werden (wie zum Beispiel vom Hausverwalter).
            Vielmehr erwartet man von solchen Dienstleistern eine große Bandbreite angebotener Leistungen in hoher Qualität, häufig auch eine handwerkliche Ausbildung. Großkunden beziehungsweise Eigentümer großer Objekte werden in aller Regel die Vorlage von Referenzen sowie eine jederzeitige Verfügbarkeit oder eine entsprechende personelle Ausstattung verlangen. Zum Umfang der Tätigkeiten gehört in solchen (aber – bedingt durch Modernisierung und Technisierung – mehr und mehr auch in kleineren) Objekten bzw. für kleinere oder selbständige Dienstleister neben der Haus- und Gartenpflege vor allem die Überwachung und Bedienung aller technischen Anlagen wie Heizungs-, Klima-, Aufzugs-, Garagenanlage etc.
            Daraus kann ein Problem für kleine Dienstleister erwachsen, wenn Kunden bei Beauftragung oder im Laufe der Auftragserfüllung die Erbringung von Leistungen erwarten, die seine fachlichen und/oder juristischen Fähigkeiten überschreiten. Berührt werden dabei u. a. Haftungsfragen, das Handwerks- und Gewerberecht. Hilfestellung gibt den Dienstleistern ggf. die zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer), deren Mitglied sie zwangsweise sind. Insbesondere gilt dies für die Abgrenzung zulassungsfreier (erlaubter) handwerklicher Tätigkeiten von den zulassungspflichtigen Tätigkeiten, die eine Meisterqualifik

            Bei den Produkten lit. a) ? d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung, vgl. Ziffer 2.2.

            Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung kennenzulernen.

            2.2. Produkteschutz

            Die Spezialprodukte der Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung sind mit den Patenten Nrn. 792.407, 794.937 sowie 304.458 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2031 geschuetzt.

            2.3. Abnehmer

            Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

            3. Markt

            3.1. Marktuebersicht

            Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 742 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 523000 Personen im Krankengymnastik Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 616000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 6 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2030 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

            Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

            3.2. Eigene Marktstellung

            Die eigene Marktstellung ist mit EUR 3 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 4 Jahren von 7 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 119 Millionen entsprechen duerfte.

            3.3. Marktbeurteilung

            Krankengymnastik ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Krankengymnastik hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu3 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 20 ? 74 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 4 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

            Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Krankengymnastik wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Krankengymnastik Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

            Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

            Regionen Marktanteil Tendenz
            DeutschBundesrepublik Deutschland 44 %
            England 27%
            Polen 33%
            Oesterreich 34%
            Oesterreich 74%

            Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Krankengymnastik durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

            Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Krankengymnastik, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 15% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 21 mal kleiner.

            4. Konkurrenz

            4.1. Mitbewerber

            Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 26 ? 65% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

            4.2. Konkurrenzprodukte

            Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

            5. Marketing

            5.1. Marktsegmentierung

            Kundensegemente:

            Marktgebiete:

            5.2. Markteinfuehrungsstrategie

            Erschliessung der Marktgebiete

            5.3. Preispolitik

            Preise bewegen sich rund 29% unter den Preisen der Mitbewerber.

            5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

            Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

            5.5. Werbung / PR

            Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

            5.6. Umsatzziele in EUR 265000

            Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
            Ist Soll Soll Soll Soll Soll
            Sets 6?000 13?000 56000 197?000 565?000 893?000
            Zubehoer inkl. Kleidung 2?000 26?000 74000 218?000 441?000 715?000
            Trainingsanlagen 8?000 15?000 77000 269?000 586?000 655?000
            Maschinen 3?000 13?000 35000 153?000 508?000 845?000
            Spezialitaeten 2?000 13?000 75000 210?000 499?000 881?000

            6. Standort / Logistik

            6.1. Domizil

            Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

            6.2. Logistik / Administration

            Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 73 Millionen.

            7. Produktion / Beschaffung

            7.1. Produktionsmittel

            Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

            7.2. Technologie

            Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 5 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

            7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

            Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

            7.4. Wichtigste Lieferanten

            Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

            Einkaufsvolumen von EUR 8 Millionen diskutiert.

            8. Management / Berater

            8.1. Unternehmerteam

            ? CEO:

            ? CFO:

            Administration
            Marketing
            Verkauf
            Einkauf
            Entwicklung

            8.2. Verwaltungsrat

            Praesident: (Mitgruender und Investor)
            Delegierter: (CEO)
            Mitglied: Dr. , Rechtsanwalt
            Mitglied: , Unternehmer

            8.3. Externe Berater

            Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
            Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in Düsseldorf und das Marketingbuero Vater & Sohn in Düsseldorf beraten.

            9. Risikoanalyse

            9.1. Interne Risiken

            Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

            9.2. Externe Risiken

            Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Krankengymnastik Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

            9.3. Absicherung

            Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

            10. Finanzen

            10.1. Vergangenheit

            Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 1 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 211000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 52000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

            Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 900000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

            10.2. Planerfolgsrechnung

            Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
            Nettoumsatz 8?375 7?351 23?667 49?459 61?853 207?263
            Warenaufwand 9?243 6?190 29?792 47?547 65?667 137?756
            Bruttogewinn 8?103 5?640 17?396 36?185 54?518 202?894
            Betriebsaufwand 6?588 7?531 13?704 48?479 80?440 264?458
            EBITDA 7?446 5?198 17?827 47?762 77?381 258?556
            EBIT 6?857 8?101 19?900 31?206 53?591 258?247
            Reingewinn 9?304 2?308 10?467 33?811 79?883 203?715
            Investitionen 6?349 8?544 10?641 31?704 69?350 262?761
            Dividenden 2 4 4 6 10 38
            e = geschaetzt

            10.3. Bilanz per 31.12.2019

            Aktiven Passiven

            Fluessige Mittel 71 Bank 146
            Debitoren 257 Kreditoren 414
            Warenlager 329 uebrig. kzfr. FK, TP 868
            uebriges kzfr. UV, TA 386

            Total UV 5237 Total FK 1?359

            Stammkapital 721
            Mobilien, Sachanlagen 654 Bilanzgewinn 54

            Total AV 876 Total EK 789

            2853 7?711

            10.4. Finanzierungskonzept

            Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 9,5 Millionen wie folgt zu finanzieren:
            Erhoehung des Stammkapitals von EUR 9,3 Millionen um EUR 2,5 Millionen auf neu EUR 5,7 Millionen mit einem Agio von EUR 5,2 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 7,5 Millionen.
            Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 300000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 8,3 Millionen abzuloesen.

            11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

            EUR 34,1 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 4% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 168000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


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