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Genussschein der Oswald Wendt Maßschneidereien GmbH

Herr / Frau Frohlinde Block dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
mit einem Nominalbetrag von
270.353 ,- EURO
(in Worten: zwei sieben null drei fünf drei EURO)

am Genussrechtskapital der Oswald Wendt Maßschneidereien GmbH,
Handelsregister: Amtsgericht Bremerhaven HRB 59089, beteiligt.

Bremerhaven, 06.03.2021 Oswald Wendt
Unterschrift


Bedingungen

§ 1 Genussrechtskapital

  1. Das Genussrechtskapital Oswald Wendt Maßschneidereien GmbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
  2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
  3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
    Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
  4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

§ 2 Gewinnanspruch

  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 7 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Oswald Wendt Maßschneidereien GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
  2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Oswald Wendt Maßschneidereien GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 7 % übersteigt.
  3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Oswald Wendt Maßschneidereien GmbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 06.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

§ 3 Ausschüttungsfälligkeit

  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

§ 4 Laufzeit / Kündigung

  1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von fünf Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2023.
  2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
  3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
  4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

§ 5 Information

  1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
  2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
  3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

Bremerhaven, 06.03.2021
Oswald Wendt


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    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Nikodem Thomsen

    Herrn/Frau
    Nikodem Thomsen
    Nürnberg

    Nürnberg, 06.03.2021

    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Sehr geehrte(r) Frau/Herr Nikodem Thomsen

    hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

    zum 9.1.2040 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

    Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 29 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

    Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

    Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

    Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
    Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
    Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
    Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

    Mit freundlichen Grüßen

    ……………………………………………………………
    Unterschrift Karlheinrich Dittrich Fotovoltaik GmbH
    vertreten durch den Geschäftsführer: Karlheinrich Dittrich

    Empfangsbestätigung

    Ich habe die Kündigung erhalten am: 06.03.2021

    ……………………………………………………………
    Unterschrift Nikodem Thomsen


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      Allgemeine Verkaufsbedingungen der Brünhild Wild Gartencenter GmbH

      Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

      § 1 Geltungsbereich

      1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
      2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
      3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

      § 2 Angebot und Vertragsabschluss

      1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

      § 3 Überlassene Unterlagen

      1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

      § 4 Preise und Zahlung

      1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

      Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

    1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 54 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 28% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 6 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
    3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

      1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

      § 6 Lieferzeit

      1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
      2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
      3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 18 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 12 % des Lieferwertes.
      4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

      § 7 Gefahrübergang bei Versendung

      1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

      § 8 Eigentumsvorbehalt

      1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
      2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
      3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
      4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
      5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

      § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

      1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
      2. Mängelansprüche verjähren in 38 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
      3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
      4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
      5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
      6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
      7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
      8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

      § 10 Sonstiges

      1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
      2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
      3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

      Anhang 1:

      Anmerkungen

      Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

      Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

      Transparenzgebot

      Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

      Gewährleistungsfristen

      Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

      Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

      – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

      – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

      Baumaterialien (sofern eingebaut)

      – neu 5 Jahre

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

      unbebaute Grundstücke keine

      Bauwerke

      – Neubau 5 Jahre

      – Altbau keine

      Mängelanzeigepflicht

      Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

      Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

      Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

      Beschränkung auf Nacherfüllung

      Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

      Haftungsbeschränkungen

      Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

      Höhe der Verzugszinsen

      Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

      Stuttgart, 05.03.2021
      Brünhild Wild Gartencenter GmbH
      vertreten durch den Brünhild Wild


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        Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Felicitas Küster

        Herrn/Frau
        Felicitas Küster
        Saarbrücken

        Saarbrücken, 05.03.2021

        Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        Sehr geehrte(r) Frau/Herr Felicitas Küster

        hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

        zum 5.8.2024 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

        Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 59 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

        Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

        Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

        Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
        Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
        Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
        Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

        Mit freundlichen Grüßen

        ……………………………………………………………
        Unterschrift Christhard Völker Gaststätten Ges. mit beschränkter Haftung
        vertreten durch den Geschäftsführer: Christhard Völker

        Empfangsbestätigung

        Ich habe die Kündigung erhalten am: 05.03.2021

        ……………………………………………………………
        Unterschrift Felicitas Küster


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          Geschäftsraummietvertrag

          Zwischen

          Rembert Cicero Camper Ges. m. b. Haftung
          Vertreten durch die Geschäftsführung Rembert Cicero
          (Vermieter)

          und

          Hilarius Haack Handwerkerdienste Gesellschaft mbH
          Vertreten durch die Geschäftsführung Eugenie Andres
          (Mieter)

          wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

          §1 Mieträume

          Vermietet werden im Geschäftshaus in Nürnberg folgende Räume:
          Erdgeschoss: 69 qm
          1. Etage: 726 qm
          2. Etage: 1004 qm
          3. Etage: 1432 qm
          4. Etage: 1275 qm
          5. Etage: 303 qm

          Keller: 99 qm
          Dachboden: 286 qm

          Die Mietfläche beträgt 5194 qm.

          Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
          4 Schlüssel

          Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

          Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

          §2 Mietzweck

          Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Camper:

          Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

          §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

          Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

          Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

          Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

          §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

          Das Mietverhältnis beginnt am 05.03.2021 und endet nach 5 Jahren.

          Das Mietverhältnis verlängert sich um 2 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

          Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

          §5 Fristlose Kündigung

          Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

          a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

          oder
          b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

          oder
          c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

          oder
          d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

          Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

          Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

          §6 Mietzins

          Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 103880
          Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
          IBAN DE11 9447 4206 7289 6503 49

          Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

          Betriebskosten in Höhe von Euro 25970
          sonstige Kosten in Höhe von Euro 88298

          §7 Anpassung des Mietzinses

          Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

          Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

          Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

          Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

          §8 Mietkaution

          Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

          §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

          Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

          Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

          Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

          Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

          Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

          §10 Betreten der Mietsache

          Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

          §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

          Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

          Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

          §12 Untervermietung, Nachmieter

          Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
          Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

          Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

          §13 Außenreklame

          Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

          Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

          Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

          Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

          Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

          §14 Sachen des Mieters

          Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

          Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
          …………………………………………………………………………………………

          …………………………………………………………………………………………

          §15 Wettbewerbsschutz

          Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

          Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

          §16 Besondere Vereinbarungen

          ………………………………………………………………………………………………………

          ………………………………………………………………………………………………………

          §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

          Gerichtsstand ist Nürnberg.

          Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

          §18 Sonstiges

          Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

          Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

          Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

          Nürnberg, 05.03.2021

          ……………………………………………….. ………………………………………………..

          Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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            Bilanz
            Margrit Kilian Unternehmensberatung Gesellschaft mbH,Remscheid

            Bilanz
            Aktiva
            Euro 2021
            Euro
            2020
            Euro
            A. Anlagevermögen
            I. Immaterielle Vermögensgegenstände 6.562.395 2.932.246 4.752.872
            II. Sachanlagen 737.919 5.035.892 5.104.966
            III. Finanzanlagen 2.609.648
            B. Umlaufvermögen
            I. Vorräte 9.937.739 7.850.369 9.133.007
            II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 8.746.405 1.241.879 2.491.748
            III. Wertpapiere 8.264.182 4.607.430 7.101.300
            IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 3.331.610 8.790.308
            C. Rechnungsabgrenzungsposten 4.587.036 5.264.451 6.485.050
            Summe
            Passiva
            2021
            Euro
            2020
            Euro
            A. Eigenkapital
            I. Gezeichnetes Kapital 802.185 5.255.115
            II. KapitalrÜcklage 4.386.120 2.057.290
            III. GewinnrÜcklagen 622.962 9.022.572
            IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 9.207.379 469.673
            V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 7.930.498 2.127.316
            B. RÜckstellungen 7.965.560 3.259.160
            C. Verbindlichkeiten 8.139.422 5.841.439
            D. Rechnungsabgrenzungsposten 9.590.865 4.195.014
            Summe


            Gewinn- u. Verlustrechnung
            Margrit Kilian Unternehmensberatung Gesellschaft mbH,Remscheid

            Gewinn- und Verlustrechnung
            01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
            EUR EUR EUR EUR
            1. Sonstige betriebliche Erträge 2.163.784 2.103.842
            2. Personalaufwand
            a) Löhne und Gehälter 7.400.754 6.960.640
            b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 6.975.284 1.909.483 2.409.450 4.311.646
            – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
            Abschreibungen
            auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
            Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
            2.933.574 8.748.390
            3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 4.867.894 9.292.722
            4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 3.721.640 3.602.540
            Jahresfehlbetrag 9.880.585 6.977.471
            5. JahresÜberschuss 9.779.989 1.856.757
            6. Verlustvortrag aus dem 2020 7.842.618 6.622.071
            7. Bilanzverlust 713.376 707.317


            Entwicklung des Anlagevermögens
            Margrit Kilian Unternehmensberatung Gesellschaft mbH,Remscheid

            Entwicklung des Anlagevermögens
            Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
            01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
            I. Sachanlagen
            1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 2.745.894 7.155.948 1.161.646 1.693.209 842.817 3.339.330 8.337.939 7.957.347 3.082.405 7.738.333
            2. Technische Anlagen und Maschinen 6.998.028 7.371.506 4.479.075 2.610.745 5.966.106 9.426.061 9.847.561 3.565.713 3.042.144 6.466.327
            3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 9.831.410 1.828.538 142.962 7.911.512 937.965 1.325.995 2.204.241 5.465.523 9.309.954 5.451.765
            7.701.205 123.849 6.410.809 9.556.997 9.540.405 8.391.490 3.366.538 101.633 7.354.115 2.010.012
            II. Finanzanlagen
            1. Anteile an verbundenen Unternehmen 9.865.078 9.402.483 6.875.146 2.535.621 9.985.726 2.532.506 3.950.848 2.136.414 7.885.957 4.142.752
            2. Genossenschaftsanteile 5.685.381 1.109.129 8.864.658 2.572.035 9.607.104 4.699.630 6.668.956 270.656 2.237.758 4.757.223
            8.017.478 9.613.366 4.733.689 3.379.729 1.244.472 1.087.565 8.458.179 4.729.516 9.578.032 217.071
            9.184.141 8.718.802 9.178.804 8.723.793 654.987 3.257.461 9.156.072 6.938.859 6.165.574 3.717.061

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              Klinik und Klinikum sind Weiterleitungen auf diesen Artikel. Zu anderen Bedeutungen siehe Klinik (Begriffsklärung).

              Das Universitätsklinikum Aachen ist eines der größten Krankenhausgebäude Europas.
              Das Bezirkskrankenhaus in Chemnitz
              Das Klinikum Augsburg besitzt die höchstgelegene Luftrettungsstation Deutschlands.

              Ein Krankenhaus (als organisatorischer Teilbereich auch Klinik oder Klinikum[1]) ist eine medizinische Einrichtung. Dort werden durch ärztliche und
              pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder körperlichen Schäden festgestellt und durch eine Behandlung geheilt oder gelindert. Auch die Geburtshilfe und die Sterbebegleitung gehören zu den Aufgaben eines Krankenhauses.

              Rechtlich wird in Deutschland unter einem Krankenhaus ein Betrieb im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verstanden, in dem die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

              Synonym verwendete Bezeichnungen sind auch Hospital, in Österreich und der Schweiz auch Spital. Ein militärisches Krankenhaus wird Lazarett genannt.

              Inhaltsverzeichnis

              1 Geschichte des Krankenhauses
              2 Aufgaben eines Krankenhauses
              3 Klassifikation
              4 Krankenhaus-Statistik Deutschland[10]
              5 Die 20 häufigsten Hauptdiagnosen bei vollstationären Krankenhauspatienten
              6 „Kliniksterben“

              6.1 Allgemeines
              6.2 Änderung des Vergütungsschemas durch das DRG-Abrechnungssystem
              6.3 Situation im Jahr 2010
              6.4 Heutige Situation

              7 Privatisierung von Krankenhäusern
              8 Gliederung eines Krankenhauses

              8.1 Organisatorische Gliederung
              8.2 Neuere (modulare) Gliederung
              8.3 Funktionelle Gliederung

              9 Kosten der Krankenhäuser in Deutschland

              9.1 Überblick
              9.2 Daten nach § 21 KHEntgG
              9.3 Überblick nach Bundesländern
              9.4 Personalkosten
              9.5 Sachkosten

              10 Bettenbelegung
              11 Risiken im Krankenhaus
              12 Situation in Österreich
              13 Situation in der Schweiz
              14 Siehe auch
              15 Literatur
              16 Weblinks
              17 Einzelnachweise

              Geschichte des Krankenhauses

              → Hauptartikel: Geschichte des Krankenhauses

              Die Aufgaben eines Krankenhauses haben sich im Laufe der Zeit gewandelt. Ursprünglich war die Medizin eng mit der Religion verbunden. So dienten die Tempel des Alten Ägyptens auch der Behandlung von Kranken. Die ersten eigenständigen Einrichtungen, die sich um Kranke kümmerten, sind aus Sri Lanka und später auch aus Indien bekannt. Die ersten Lehrkrankenhäuser entstanden im alten Persien.

              Unter Borsuye, der auch als Chefarzt des Königlichen Krankenhauses unter Chosrau I. wirkte,[2] gab es im 6. Jahrhundert n. Chr. die ersten nach Krankheitsbildern getrennten Abteilungen.[3]

              Im frühen Mittelalter entstanden Krankenhäuser besonders in größeren Städten der arabisch-islamisch dominierten Welt, deren Gelehrte und Ärzte bereits Medikamente entwickelten und Operationen auf vergleichsweise hohem Niveau durchführten.[4] Allein Bagdad verfügte als Hauptstadt des Abassidenreiches über rund hundert Kliniken im 11. Jahrhundert.[5]

              Im europäischen Mittelalter diente ein „Krankenhaus“ auch als Armenhaus oder Unterkunft für Pilger. Die damals verwendete Bezeichnung Hospital leitet sich über lateinisch hospitalis (‚gastfreundlich‘) vom lateinischen Wort hospes für „Gast, Fremder“ ab. Meistens wurde die Pflege von Mönchen oder Nonnen geleistet, so zum Beispiel im Hôtel-Dieu. Im 18. Jahrhundert kamen die ersten modernen Krankenhäuser auf. So wurde im Jahre 1710 die Charité als Pestkrankenhaus gegründet.

              Seit der Gründung allgemeiner Krankenhäuser (z. B. in Wien um 1780) wurden die Hospitäler immer weniger eine Stätte der Versorgung für Arme, sondern ein Platz intensiver medizinischer Diagnostik und Therapie, sowie ein Platz der Lehre und Ausbildung.

              Im Laufe des 20. Jahrhunderts und insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg setzte eine ökonomische Durchdringung des Krankenhauswesens ein, die die Art und Weise der Leistungserbringung im Krankenhaus sehr umfassend und nachhaltig veränderte. Ausgehend von den USA gewannen Markt- und Wettbewerbsmechanismen in den Krankenhaussektoren von nahezu allen Industrieländern massiv an Bedeutung, was letztlich zu einer bis heute anhaltenden „Industrialisierung des Krankenhauswesens“ führte, deren gesamtgesellschaftliche Folgewirkungen noch immer nicht abschließend beurteilt werden können.[6]

              Aufgaben eines Krankenhauses

              Die Rettungskette

              Das moderne Krankenhaus ist ein Dienstleistungsanbieter im Sektor Gesundheitswesen. Seine Aufgaben liegen darin, den kranken, leidenden und hilfesuchenden Menschen Diagnostik, Therapie und Pflege zum Zwecke der medizinischen Rehabilitation oder der angemessenen palliativen Begleitung bei unheilbarer Erkrankung anzubieten. Diese Aufgabe wird als Krankenhausbehandlung bezeichnet und umfasst die Bereiche:

              Notfallbehandlung
              vollstationäre und teilstationäre Behandlungen
              vorstationäre und nachstationäre Behandlungen
              ambulante Behandlung
              rehabilitative Behandlung

              Oft sind Krankenhäuser als Universitätsklinikum auch ein Zentrum von Lehre und Forschung.

              Der Begriff Fachklinik wird für Krankenhäuser verwandt, die sich auf begrenzte, oft aber hochspezialisierte stationäre Gesundheitsdienstleistungen konzentrieren. Für Deutschland gilt: Nur wenn eine Fachklinik in den Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen wird, handelt es sich um ein Fachkrankenhaus.[7]

              Da in Krankenhäusern immer neben der Pflege auch eine medizinische Versorgung rund um die Uhr gewährleistet wird, bieten sie auch eine medizinische Notfallversorgung an, meistens über eine Rettungsstelle oder über eine zentrale Notaufnahme, Ambulanz oder Poliklinik. Die Ausstattung und personelle Kapazität für diese Art der Notfallversorgung sind sehr unterschiedlich. So bieten spezialisierte Traumazentren bedingt durch Ausstattung und Übung eine bessere Versorgung an. Mehrere Studien zeigen, dass mit der Anzahl der Fälle auch die Qualität der Versorgung ansteigt.

              Neben der Notfallversorgung wird auch bei geplanten Eingriffen zunehmend auf die Fallzahlen geachtet, und Zentren mit spezialisierter Diagnostik werden gebildet (z. B. Brustzentrum).

              Zum Ende eines Klinikaufenthalts müssen Überlegungen zur Nachsorge angestellt werden. Mit Pflegeüberleitung wird die Organisation und Koordination der häuslichen Versorgung und Pflege der entlassenen Patienten durch Mitarbeiter der Klinik und der Sozialstationen benannt. Evtl. folgt auch eine Heimaufnahme zur ständigen stationären Pflege (= Pflegeheim o. ÃƒÂ„.). Eine weitere Besonderheit ergibt sich in der Brückenpflege zur Versorgung onkologischer Patienten in deren häuslicher Umgebung durch Mitarbeitende der Klinik.

              Klassifikation

              Unter einem Akutkrankenhaus oder einer Akutklinik versteht man ein Krankenhaus, in dem akut erkrankte Patienten stationär oder ambulant behandelt werden und eine Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft besteht. Die Ergänzung zum Akutbereich bilden die Rehabilitationskliniken – Kliniken, die medizinische Rehabilitation, Nachsorge und Anschlussheilbehandlung (AHB) durchführen.

              Krankenhäuser kann man weiter nach der Zahl der Patienten, der Zahl der (Plan-)Betten, nach dem Träger oder nach ihrem Tätigkeitsschwerpunkt klassifizieren.

              Die Klassifikation nach dem Krankenhausträger unterscheidet öffentliche, freigemeinnützige und private Träger. Öffentliche Träger sind zum Beispiel Länder, Kreise und Städte, freigemeinnützige zum Beispiel die Kirchen oder das Rote Kreuz. Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft wurden im Jahr 2015 von 1.956 Kliniken in Deutschland 29,5 % von öffentlichen Trägern, 34,7 % von freigemeinnützigen Trägern und 35,8 % von privaten Unternehmen betrieben.[8] Öffentliche Träger betreiben mittlerweile ihre Krankenhäuser meist in privatrechtlicher Rechtsform: 60,1 % der öffentlichen Kliniken werden in den Rechtsformen der GmbH oder AG geführt. Die früher vorherrschende Rechtsform einer rechtlich unselbstständigen Einrichtung (Regie- oder Eigenbetrieb) hat mit einem Anteil von 16,5 % aller öffentlichen Krankenhäuser nur noch untergeordnete Bedeutung.[9]

              In der staatlichen Krankenhausplanung wurde im Rahmen der Gesundheitsvorsorge nach Versorgungsstufen unterteilt (gestrichener § 23 Krankenhausfinanzierungsgesetz):

              Krankenhaus der Maximalversorgung
              Krankenhaus der Schwerpunktversorgung
              Krankenhaus der Regelversorgung

              Die meisten Bundesländer verzichten heute jedoch in ihren Krankenhausgesetzen auf die Einteilung der Krankenhäuser in Versorgungsstufen.

              Krankenhaus-Statistik Deutschland[10]

              In Deutschland gibt es (Daten für 2015) 1.956 Krankenhäuser mit insgesamt 499.351 Betten, in denen mehr als 19,2 Mio. Behandlungsfälle von mehr als 1,19 Mio. Beschäftigten, darunter 174.391 Ärzte, versorgt werden. Damit stehen für jeweils 1.000 Einwohner 6,1 Betten zur Verfügung. Im Durchschnitt verfügt ein Krankenhaus über 255 Betten.

              Die durchschnittliche Verweildauer der deutschen Patienten in den Allgemeinkrankenhäusern hat sich seit 1991 von rund 14 Tagen auf 7,3 Tage (2015) verringert, die Anzahl der Krankenhausfälle hat sich im selben Zeitraum hingegen von 1.822 Fälle je 10.000 Einwohner auf 2.355 Fälle je 10.000 Einwohner erhöht. Die sinkende Verweildauer beruht zu einem Teil auf neuen diagnostischen, therapeutischen und operativen Verfahren. Eine andere grundlegende Ursache für den Umbruch in der Krankenhausversorgung sind die Veränderungen in der Krankenhausfinanzierung, diagnosebezogene Fallpauschalen setzen Anreize für einen möglichst kurzfristigen Aufenthalt (wobei eine sinkende Verweildauer kein automatischer gesundheitspolitischer Erfolgsindikator ist, zu frühzeitige Entlassungen führen, neben dem Risiko für den Patienten, zu Mehrkosten wegen der häufiger wieder notwendigen Behandlung der Krankheit).[11] Zu beachten ist, dass sich die durchschnittliche Verweildauer je nach Fachabteilung stark unterscheidet: die Bandbreite reicht hierbei von 2,9 Tagen in der Augenheilkunde bis zu 42,2 Tagen in der Psychotherapeutischen Medizin / Psychosomatik.

              Im Zeitraum seit 1991 hat die Anzahl der Krankenhäuser von 2.411 auf 1.956 (2015) abgenommen. Zugleich sank der Anteil öffentlicher Einrichtungen (von 46 % auf 29,5 %) stark. Im Rahmen eines kontinuierlichen Kapazitätsabbaus wurden darüber von 1990 bis 2015 hinaus die Betten, ausgehend von 685.976 im Jahr 1990 auf rund 499.351 Betten reduziert. 2007 wurden rund 20 von 100 Einwohnern pro Jahr in einem deutschen Krankenhaus behandelt.

              Die Bettenauslastung ist von 1991 (84,5 %) bis 2003 deutlich gesunken und seitdem relativ konstant. 2015 lag die Quote bei 77,5 Prozent.

              Träger der Krankenhäuser seit 1966

              Überschrift
              öffentliche
              frei-
              gemeinnützige
              privat-
              wirtschaftliche
              Gesamt

              Krankenhäuser 2015
              577
              679
              700
              1.956

              Krankenhäuser 2013
              596
              706
              693
              1.995

              Krankenhäuser 2012
              601
              719
              697
              2.017

              Krankenhäuser 2010
              630
              755
              679
              2.064

              Krankenhäuser 1991
              1.109
              944
              358
              2.411

              Krankenhäuser 1966
              1.366
              1.291
              978
              3.635

              Betten 2015
              240.653
              167.566
              91.132
              499.351

              Betten 2013
              240.541
              170.095
              89.949
              500.585

              Betten 2012
              240.275
              171.170
              90.044
              501.489

              Betten 2010
              244.254
              173.457
              85.038
              502.749

              Betten 1991
              297.731
              200.859
              48.710
              547.300

              Betten 1966
              352.603
              233.651
              54.118
              640.372

              * Daten von 1966 nur Westdeutschland inkl. Westberlin.

              Nachfolgende Werte über die Anzahl der Einrichtungen, Betten und Patientenbewegungen zwischen 1991 und 2015 wurden vom Statistischen Bundesamt erhoben.[12] Die Zahlen für 1971 entstammen dem Fischer Weltalmanach 1973.[13]

              Jahr

              Kranken-
              häuser

              Betten

              Fallzahl
              in 1000

              Belegungstage
              in 1000

              Durchschnittliche
              Verweildauer
              in Tagen

              Durchschnittliche
              Bettenauslastung
              in Prozent

              1966*

              3.635

              640.372

              k. A.

              k. A.

              19,5

              k. A.

              1971*

              3.545

              690.236

              k. A.

              k. A.

              17,3

              k. A.

              1991

              2.411

              665.565

              14.577

              204.204

              14,0

              84,1

              1992

              2.381

              646.995

              14.975

              198.769

              13,2

              83,9

              1993

              2.354

              628.658

              15.191

              190.741

              12,5

              83,1

              1994

              2.337

              618.176

              15.498

              186.049

              11,9

              82,5

              1995

              2.325

              609.123

              15.931

              182.627

              11,4

              82,1

              1996

              2.269

              593.743

              16.165

              175.247

              10,8

              80,6

              1997

              2.258

              580.425

              16.429

              171.837

              10,4

              81,1

              1998

              2.263

              571.629

              16.847

              171.802

              10,1

              82,3

              1999

              2.252

              565.268

              17.093

              169.696

              9,9

              82,2

              2000

              2.242

              559.651

              17.263

              167.789

              9,7

              81,9

              2001

              2.240

              552.680

              17.325

              163.536

              9,4

              81,1

              2002

              2.221

              547.284

              17.432

              159.904

              9,2

              80,1

              2003

              2.197

              541.901

              17.296

              153.518

              8,9

              77,6

              2004

              2.166

              531.333

              16.802

              146.746

              8,7

              75,5

              2005

              2.139

              523.824

              16.539

              143.244

              8,7

              74,9

              2006

              2.104

              510.767

              16.833

              142.251

              8,5

              76,3

              2007

              2.087

              506.954

              17.179

              142.893

              8,3

              77,2

              2008

              2.083

              503.360

              17.520

              142.535

              8,1

              77,4

              2009

              2.084

              503.341

              17.817

              142.414

              8,0

              77,5

              2010

              2.064

              502.749

              18.033

              141.942

              7,9

              77,4

              2011

              2.045

              502.029

              18.343

              141.676

              7,7

              77,3

              2012

              2.017

              501.475

              18.620

              142.024

              7,6

              77,4

              2013

              1.995

              500.671

              18.787

              141.340

              7,5

              77,3

              2014

              1.980

              500.680

              19.149

              141.534

              7,4

              77,4

              2015

              1.956

              499.351

              19.239

              141.281

              7,3

              77,5

              * = Daten nur für Westdeutschland und Westberlin

              Daten für die einzelnen Bundesländer 2011

              Jahr/Bundesland

              Kranken-
              häuser

              Betten

              Fallzahl
              in 1000

              Belegungstage
              in 1000

              Durchschnittliche
              Verweildauer
              in Tagen

              Durchschnittliche
              Bettenauslastung
              in Prozent

              Baden-Württemberg

              285

              56.910

              2.095

              19.120

              7,8

              77,1

              Bayern

              370

              75.827

              2.812

              22.378

              7,5

              76,7

              Berlin

              79

              19.905

              771

              5.981

              7,8

              82,3

              Brandenburg

              53

              15.210

              545

              4.425

              8,1

              79,5

              Bremen

              14

              5.134

              203

              1.467

              7,3

              78,3

              Hamburg

              47

              12.071

              461

              3.659

              7,9

              83,0

              Hessen

              174

              35.941

              1.299

              10.067

              7,7

              76,7

              Mecklenburg-Vorpommern

              39

              10.375

              410

              2.987

              7,3

              78,9

              Niedersachsen

              197

              42.204

              1.616

              12.353

              7,6

              80,2

              Nordrhein-Westfalen

              401

              121.556

              4.286

              33.534

              7,8

              75,6

              Rheinland-Pfalz

              95

              25.375

              891

              6.752

              7,6

              72,9

              Saarland

              23

              6.451

              267

              2.045

              7,7

              86,9

              Sachsen

              80

              26.467

              986

              7.649

              7,8

              79,2

              Sachsen-Anhalt

              49

              16.388

              591

              4.498

              7,6

              75,2

              Schleswig-Holstein

              94

              15.990

              581

              4.505

              7,8

              77,2

              Thüringen

              45

              16.193

              569

              4.526

              8,0

              76,6

              USA
              2001

              Australien
              2000

              Schweden
              2000

              Deutschland
              2004

              Akutbetten
              pro 1000 Einw.

              2,9

              3,8

              3,2

              5,7

              Verweildauer
              in Tagen

              5,8

              6,1

              5

              8,7

              Krankenhausfälle
              pro 1000 Einw.

              112,4

              157,7

              162,6

              191,6

              In Deutschland liegt der Bettenstand im Vergleich mit anderen Ländern relativ hoch. Dabei ist ein kontinuierlicher Trend zum Bettenabbau zu verzeichnen. Auch bei der Einweisungsquote und Verweildauer sind die deutschen Zahlen vergleichsweise hoch, wobei die Verweildauer in den letzten Jahren in Deutschland deutlich gesunken ist (siehe Tabelle und obige Ursachen). Dies ist in der unterschiedlichen Strukturierung des Gesundheitswesens der verschiedenen Länder begründet. Eher unterdurchschnittlich sind in Deutschland die Kosten pro Fall, was man einerseits mit der eher niedrigen Personalausstattung, zum anderen mit der Verteilung der Kosten auf viele Fälle erklären kann. So sichern 10,8 Krankenhausmitarbeiter je 1.000 Einwohner die stationäre Versorgung in Deutschland, während zum Beispiel in Österreich 15,3, Irland 14,9 und Italien 12,3 Mitarbeiter pro tausend Einwohnern in der stationären Versorgung arbeiten. Den höchsten Personaleinsatz im Krankenhaus verzeichnen die USA mit einem Wert von 16,1.

              Bei den Krankenhauskosten pro Fall wurden in Deutschland 2005 im Durchschnitt pro Patient 5.478 Dollar aufgewendet, während die Vereinigten Staaten 13.452 Dollar, Luxemburg 11.640 Dollar, Kanada 10.334 Dollar, Italien 6.803 Dollar oder Schweden 5.674 Dollar aufwendeten.[14]

              Die 20 häufigsten Hauptdiagnosen bei vollstationären Krankenhauspatienten

              Die Angaben gelten für Deutschland 2009 mit ICD-Code und absoluten Fallzahlen.[15]

              ICD-10
              Diagnose
              Behandlungsanlass
              Gesamt
              davon
              männlich
              davon
              weiblich

              Z38
              Lebendgeborene einschließlich gesunde Neugeborene
              459.315
              230.510
              228.805

              I50
              Herzinsuffizienz
              363.662
              171.870
              191.792

              F10
              Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol
              339.092
              249.250
              89.842

              I20
              Angina Pectoris (Herzschmerzen)
              260.505
              165.838
              94.667

              S06
              Intrakranielle Verletzung (Schädel-Hirn-Trauma)
              240.576
              132.929
              107.647

              I48
              Vorhofflattern und Vorhofflimmern
              231.686
              121.100
              110.586

              I63
              Ischämischer Schlaganfall (Hirninfarkt)
              226.581
              110.222
              116.359

              J18
              Pneumonie (Lungenentzündung), Erreger nicht näher bezeichnet
              221.356
              121.960
              99.404

              K80
              Cholelithiasis (Gallenstein)
              213.680
              74.359
              139.321

              I21
              Akuter Myokardinfarkt (Herzinfarkt)
              207.691
              132.428
              75.263

              M17
              Gonarthrose (Kniegelenksarthrose)
              205.659
              73.964
              131.695

              I10
              Essentielle (primäre) Hypertonie (Bluthochdruck)
              199.096
              64.099
              134.997

              I25
              Chronische ischämische Herzkrankheit (Herzkranzgefäße)
              192.452
              139.202
              53.250

              C34
              Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge (Lungenkrebs)
              188.081
              127.985
              60.096

              J44
              Sonstige chronische obstruktive Lungenkrankheit
              185.396
              104.706
              80.690

              E11
              Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-II-Diabetes)
              171.299
              92.124
              79.175

              K40
              Hernia inguinalis (Leistenbruch)
              168.574
              148.272
              20.302

              M16
              Koxarthrose (Hüftgelenksarthrose)
              164.004
              65.886
              98.118

              S72
              Fraktur des Femurs (Bruch des Oberschenkelknochens)
              160.510
              47.874
              112.636

              „Kliniksterben“

              Kliniksterben ist ein in Deutschland in politischen Diskussionen und in der Berichterstattung verwendetes Schlagwort, mit dem die abnehmende Zahl von Krankenhäusern und Kliniken bezeichnet wird.[16][17][18][19][20] In anderen Ländern wird versucht, die Ambulanzbetreuung aus dem Krankenhaussektor zurückzudrängen und die stationäre Behandlung als deren Kernkompetenz zu fördern.[21]

              Allgemeines

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              Als Folge der demografischen Entwicklung in Verbindung mit der Differenzierung der Dienste nach stationärer Behandlung, ambulanter Behandlung und Rehabilitation sowie chronisch oder geriatrisch bedingter Dauerbehandlung wird nach Analysen verschiedener Beratungsunternehmen die Zahl der Krankenhäuser weiter abnehmen. 2012 wurde ein Überangebot von ca. 10 % der Betten für stationäre Behandlung geschätzt. Die Situation wird sich verschärfen, wenn eine weitere Differenzierung der Behandlung nach erreichbarem Outcome und versichertem Aufwand hinzu kommen sollte.

              Nach Berechnungen der Unternehmensberatung McKinsey wird jede dritte der untersuchten Kliniken nach der Konvergenzphase ihre Kosten nicht mehr decken können. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft schätzte, dass in Deutschland bis 2014 ungefähr 330 von ehemals 2.200 Krankenhäusern überzählig sein werden.

              Befürworter der Veränderungen sehen die zunehmende Reduzierung von Krankenhausbetten in Deutschland aus wirtschaftlichem und gesundheitspolitischem Blickwinkel als dringend notwendigen Abbau von Überkapazitäten, unter dem die Qualität der flächendeckenden Versorgung nicht leiden werde. Vielmehr werde damit ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Finanzierung des Gesundheitssystems geleistet.

              Es besteht die Erwartung, dass in strukturschwachen Gebieten die flächendeckende Versorgung mit allen Leistungen nicht mehr im Nahbereich gewährleistet werden kann (vgl. Lüngen, Lauterbach 2002). Dem steht der Auftrag und der politische Wille vieler Landesregierungen gegenüber, die Versorgung in strukturschwachen Regionen zu sichern.

              Statistik der Krankenhäuser nach Bundesländern (2009)

              Kliniken mit niedrigem Personalbestand, verringerten Betriebskosten bzw. gesteigerter Effizienz und Abstinenz in der Ausbildung von Nachwuchs kommen wirtschaftlich gegenüber Häusern mit klassischem Versorgungsauftrag besser zurecht. Klassische Produktivitätsbegriffe sind aufgrund des unstetigen Aufkommens an Patienten und des gesetzlich bestimmten Versorgungsauftrags nicht ohne weiteres anwendbar.

              Bisher haben nur wenige Krankenhäuser Insolvenz angemeldet, etwa im Jahr 2005 das Evangelische Krankenhaus Rheda-Wiedenbrück (70 Betten). Die Zahl der Schließungen von Krankenhäusern seit dem Jahr 2000 ist gering. 2003–2014 wurden in Deutschland 74 Krankenhäuser geschlossen.[20] In der Regel werden Krankenhäuser in wirtschaftlich kritischer Situation von den Gemeinden, Kreisen und den Ländern (z. B. Universitätskliniken) an private Krankenhausketten verkauft. Universitätskliniken werden zunehmend in andere Rechtsformen, z. B. als Anstalt des öffentlichen Rechts überführt.

              Wechsel der Betreiber oder Änderungen der Rechtsform sollen erlauben, Mitarbeiter nach Haustarifverträgen entlohnen zu können. Dies läuft der erwarteten Verknappung von qualifiziertem Personal und der damit langfristig zu erwartenden gegenüber dem Verbraucherpreisindex stärkeren Steigerung der Gehälter entgegen.

              Änderung des Vergütungsschemas durch das DRG-Abrechnungssystem

              Als Folge der langjährigen Reformbestrebungen im deutschen Krankenhausbereich, zuletzt der Einführung des DRG-Abrechnungssystems, traten strukturelle Veränderungen in der Krankenhauslandschaft ein, die auch nach Abschluss der Konvergenzphase 2009 weiter andauern werden. Das DRG-System ersetzt die früher individuell verhandelten Pflegesätze zunächst durch eine klinikspezifische, bis 2009 jedoch bundeslandweit einheitliche diagnoseabhängige Pauschalvergütung für jeden Behandlungsfall.[22] Auch nach 10 Jahren kann das DRG-Abrechnungssystem aus medizinischen Gründen keine vollständige Daten liefern. Die Ausnahmen werden insbesondere für Besondere Einrichtungen durch die jährliche Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen – VBE von der Selbstverwaltung festgelegt.

              Seit der DRG-Einführung ist die Krankenhausverweildauer zunächst gesunken: von 8,9 Tagen 2003 auf 8,7 Tage 2004 und 7,3 Tage 2015. Ein Nachweis, dass sich diese Entwicklung fortsetzt oder halten wird, steht aus. Um die Kritiker der DRG-Einführung zu beruhigen, hat der Gesetzgeber in § 17 b Abs. 8 Krankenhausfinanzierungsgesetz festgelegt, einen Begleitforschungsbericht vorlegen zu müssen[23]. Ein Nachweis, dass sich das DRG-Abrechnungssystem langfristig als Konzept zur Senkung der Gesamtkosten erweisen wird, steht aus. Vielmehr zeigen wirtschaftlich erfolgreiche Kliniken eine Strategie spezifisch vermehrter Behandlungsfälle bei gleichem Patientenaufkommen. Eine kritische politische Diskussion erfolgt bisher nicht zusammenhängend.

              Situation im Jahr 2010

              Im Mai 2010 erschien der „Krankenhaus Rating Report 2010“ des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI).[24]
              Gemeinsam mit der Beratungsgesellschaft Admed analysierte das RWI mehr als 700 Jahresabschlüsse von Krankenhäusern. Demnach sind etwa 20 % der Häuser mit weniger als 200 Betten insolvenzgefährdet, bei den großen Kliniken sind es 13 %.

              Die 2009 gewährte Finanzspritze der Bundesregierung zur Krankenhausförderung (über drei Milliarden Euro) hat geholfen: Heutzutage (Stand 2010) geht es den meisten deutschen Kliniken wirtschaftlich relativ gut.
              Wenn sie ihre Effizienz in den nächsten Jahren aber nicht steigern, droht die Zahl der von Insolvenz bedrohten Kliniken von zuletzt 11 % auf 18 % im Jahr 2020 zu steigen.
              Kleine Krankenhäuser dürften v. a. deshalb erhebliche Schwierigkeiten bekommen, wenn ihr Leistungsportfolio zu breit ist. Bei der Analyse der Zahlen schneiden Kliniken mit nur einer oder zwei Fachabteilungen deutlich besser ab als solche mit drei oder mehr Abteilungen.

              Ein Erfolgsrezept könnte also die Fokussierung auf wenige(r) Leistungen sein.

              Kliniken in Westdeutschland drohen hohe Pensionsaufwendungen durch Zahlungen in Versorgungskassen. Ostdeutsche Häuser gehören meist keiner öffentlichen Zusatzversorgung an.
              Gerade für ländliche Gebiete prognostiziert die Studie, dass die derzeitige Infrastruktur mittel- bis langfristig nicht mehr dem Bedarf entspricht und nicht in ihrem heutigen Umfang aufrechterhalten werden kann. Wegbrechende Steuereinnahmen der Kommunen (Wirtschaftskrise) verschärfen die Situation. Das jährliche Defizit der kommunalen Kliniken werde sich in den nächsten drei Jahren auf 439 Mio. Euro fast verdoppeln.
              Die mehr als 2.000 Krankenhäuser müssen ihre Effizienz weiter verbessern, damit die Kosten nicht stärker als die Erlöse steigen. Da die öffentlichen Investitionen ungeachtet der Verpflichtungen aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz tendenziell sinken, sollten die Betriebe ihre Innenfinanzierungskraft stärken, also Investitionsmittel aus eigener Kraft erwirtschaften.
              Dabei könnten zufriedene Patienten helfen. Kliniken, in denen die Patienten eine hohe Zufriedenheit zeigen, haben laut Studie tendenziell eine bessere Bewertung („rating“) als andere.

              Heutige Situation

              2019 veröffentlichte die gemeinnützige Bertelsmann Stiftung eine Simulation und Analyse einer Neustrukturierung der Krankenhausversorgung am Beispiel einer Versorgungsregion in Nordrhein-Westfalen.[25] Die mitwirkenden Experten forderten eine signifikante Reduzierung der Anzahl deutscher Kliniken, um die Versorgung insgesamt zu verbessern. Die schwierige Finanzlage mache dies notwendig.[26] Nur in ausreichend großen Kliniken könnten Facharztstellen rund um die Uhr besetzt werden. Auch der Mangel an Pflegekräften könne dort gemindert werden. Ferner verbessere sich die Verfügbarkeit von Computertomografen und anderen wichtigen Geräten.[27] Die Vorschläge wurden unter anderem von Seiten der Kliniken scharf kritisiert, weil man eine Einschränkung der Grundversorgung befürchtete.[28]

              Privatisierung von Krankenhäusern

              Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

              Erster mischfinanzierter und privat geführter Akutkrankenhaus-Neubau Deutschlands – Helios Klinikum Meiningen (1995)

              Während von 1991 bis 2017 der Anteil öffentlicher Anstalten von 46 % auf 28,8 % abgenommen hat, hat sich der Anteil der Einrichtungen in privater Trägerschaft von 14,8 % auf 37,1 % ausgeweitet.[29] Den Krankenhausmarkt bestimmen dabei zunehmend große, gewinnorientierte Unternehmen wie Asklepios, Rhön, Sana oder Helios.[30] Allerdings werden aufgrund der durchschnittlich höheren Bettenzahl pro Klinik insgesamt 48,0 % der Krankenhausbetten von den öffentlichen Einrichtungen getragen (18,7 % von den Privaten), wobei auch dort der Trend in dieselbe Richtung geht.[30]

              Private Klinikbetreiber in Deutschland mit Umsatzzahlen in Mio. Euro[31]

              Klinikbetreiber
              Umsatz 2006
              Umsatz 2010
              Umsatz 2011

              Umsatz

              2015

              Rhön-Klinikum
              1.933
              2.550
              2.629

              1.108[32]

              Helios Kliniken/Fresenius
              1.673
              2.520
              2.665

              5.578[33]

              Asklepios
              2.150
              2.305
              2.557

              3.099[34]

              Sana Kliniken
              792
              1.485
              1.629

              2.329[35]

              Schön Kliniken
              348
              558
              575

              743[36]

              Damp Holding
              422
              487
              475

              Mediclin
              378
              487
              493

              555[37]

              Ameos
              244
              377
              > 400

              685[38]

              SRH Kliniken
              342
              360
              565

              841[39]

              Paracelsus-Kliniken
              284
              336
              331

              373[40]

              Zum Vergleich größter kommunaler Krankenhauskonzern:

              Vivantes
              718
              837
              865

              1.085[41]

              Zum Vergleich größter konfessioneller Krankenhauskonzern:

              St. Franziskus-Stiftung Münster
              400
              602
              624

              Gliederung eines Krankenhauses

              Organisatorische Gliederung

              Ein Krankenhaus wird nach den Fachabteilungen gegliedert (z. B. Chirurgie, Innere Medizin etc.). Dabei wird zwischen bettenführenden und diagnostischen Abteilungen (z. B. Radiologie) unterschieden. An größeren Krankenhäusern gibt es zudem eine Reihe medizinischer Institute (z. B. Pathologie). Alle kleineren Einheiten (Ambulanzen, Tageskliniken) sind einer Fachabteilung zugeordnet. Jede Fachabteilung wird von einem Chefarzt geleitet.

              Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus dem Leiter der Verwaltung (Kaufmännischer Geschäftsführer, Verwaltungsdirektor), dem Ärztlichen Leiter (Ärztlicher Direktor) und der Pflegedienstleitung.

              Immer mehr gehen Krankenhäuser jedoch den Weg, sich von den historischen vertikalen hierarchischen Strukturen zu lösen und stellen die Prozessorganisation in den Vordergrund.

              Neben der Ambulanz zur kurzen Behandlung sonst zuhause lebender Patienten gibt es die stationäre Krankenhausaufnahme. Dabei bezeichnet Aufnahme sowohl eine Verwaltungsabteilung im Krankenhaus zur Erledigung der Aufnahmeformalitäten wie auch diese Formalitäten selbst (Patientenaufnahme). Die Krankenhausaufnahme ist mit einem Vertragsabschluss verbunden, der neben der Krankenbehandlung Wahlleistungen, z. B. die Unterbringungsform, Chefarztbehandlung und deren Bezahlung umfassen kann. Bis zur Entlassung müssen durch die Verwaltung die verschiedenen Dienstleistungen dem Behandlungsverlauf entsprechend und zeitnah erfasst und in Rechnung gestellt werden. Dazu dient ein Krankenhausinformationssystem, das als Datenbank angelegt ist und vor allem den „Workflow“ nachvollziehbar macht (auch Koordinierendes Klinik Management genannt). Die gesammelten Informationen können den beteiligten Fachabteilungen (evtl. über das Controlling) durch das Rechenzentrum schnell und in ausreichend anonymisierter Form zu Verfügung gestellt werden.

              Neuere (modulare) Gliederung

              Krankenzimmer

              In jüngerer Zeit wird die Organisationsstruktur von Krankenhäusern mit dem Ziel größerer Effizienz[42] auf ein sogenanntes Modulsystem bzw. eine modulare Organisation umgestellt. Dabei werden nur therapeutische, diagnostische und pflegerische
              Bereiche unterschieden.[43]

              Nach diesem System gibt es in der Krankenpflege die folgenden Bereiche:

              Low Care Station
              Zur Aufnahme von nur geringfügig pflegebedürftigen oder kurzzeitig stationär behandelten, meist relativ mobilen Patienten.
              Normalstation
              Dient zur Pflege und Behandlung bettlägeriger Patienten, die keiner Intensivpflege bedürfen.
              Überwachungsstation (Intermediate Care)
              Eine Station, in der nicht beatmete Patienten am Monitor intensivmedizinisch überwacht werden können, jedoch keine (umfassende) intensivmedizinische Betreuung möglich ist.
              Intensivstation (Intensive Care)
              Betreuung pflegeintensiver Langliegepatienten und beatmungspflichtiger Patienten.

              Es gibt auch eine Bildung von Zentren, in denen man sich an Krankheitsbildern orientiert. Dadurch sollen die sogenannten Behandlungspfade in der Patientenversorgung optimiert werden.

              Funktionelle Gliederung

              Ein Krankenhaus lässt sich in funktionale Bereiche gliedern:

              Untersuchung und Behandlung (Ambulanz, Poliklinik, Rettungsstelle (oder ZPA = Zentrale Patienten-Aufnahme), Schockraum, Endoskopie, Operationssaal, Kreißsaal usw.)
              Pflegedienst (Bettenstationen)
              Physiotherapie
              Soziale Dienste, Seelsorge (Sozialdienst, Krankenhauskapelle)
              Patienten- und Besucherservice (Rezeption, Cafeteria)
              Ver- und Entsorgung (Werkstätten, Lager, Küche, Apotheke, Zentralsterilisation, OP; s. a. Krankenhauslogistik)
              Verwaltung (Leitung, Betriebswirtschaft, Personalwesen, Technik, EDV, Betriebsrat usw.)
              Forschung und Lehre (Hörsaal, Unterrichtsräume)
              Sonstige Bereiche (z. B. Rettungswache, Fremdfirmen, Kindergarten)

              In Deutschland regelt die DIN 13080 die Unterteilung eines Krankenhauses, ein Umstand, der bei der staatlichen Förderung von Krankenhäusern eine wichtige Rolle spielt.

              Kosten der Krankenhäuser in Deutschland

              Siehe auch: Krankenhausfinanzierung

              Überblick

              In allen Bundesländern Deutschlands gibt es zusammen 1925 Einrichtungen, die der Definition eines Krankenhauses entsprechen (Stand per Ende 2018). Die Zahl verringerte sich laut dem Statistischen Bundesamt seit 1991 um 486, während die Zahl der behandelten Personen von 14,6 Millionen auf 19,4 Millionen wuchs. Die Verringerung beabsichtigt laut der Gesundheitsverwaltung, eine bessere Qualität und eine bessere Auslastung der Krankenhäuser zu erreichen, die Kosten zu verringern und die Personalausstattung zu bündeln. – Vorrang hatte bis zum Beginn der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2020 die Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses mithilfe eines Strukturfonds, der die Schließungen finanziert. Nun wird jedoch seitens der Politik ein Umdenken in Betracht gezogen. Im Vordergrund soll die wohnortnahe umfassende Patientenversorgung stehen. Der Kernauftrag der Krankenhäuser mit dem Schutz und der Rettung von Leben soll Bestandteil der öffentlichen Daseinsfürsorge werden, die nicht marktwirtschaftlich gesteuert werden darf. – Es gibt aber auch weiterhin Befürworter für den Abbau von Krankenhäusern, zu denen der Gesundheitsexperte Karl Lauterbach gehört. Er und andere berufen sich vor allem auf eine von der Bertelsmann Stiftung unter Verantwortung von Reinhard Busse durchgeführte Studie.[44]

              Die Krankenhausfinanzierung kann monistisch, oder wie bei öffentlichen Häusern in Deutschland üblich über eine Duale Finanzierung durch die öffentliche Hand (Investitionszuschüsse der Länder) und den Krankenkassen erfolgen. Zu diesen Einnahmen kommen noch zusätzliche sonstige Leistungen.

              Die Kosten der Krankenhäuser betrugen im Jahr 2011 insgesamt 81,8 Milliarden Euro. Zusätzlich noch die Kosten der Ausbildungsstätten in Höhe von 600 Mio. Euro und die Aufwendungen für den Ausbildungsfonds in Höhe von 1,1 Mrd. Euro, der in mehreren Bundesländern zur Finanzierung der Kosten der Ausbildung dient. Enthalten sind hierbei auch Kosten für nichtstationäre Leistungen in Höhe von 10,8 Mrd. Euro, davon 3,7 Mrd. Euro für die ambulanten Kosten und 2,7 Mrd. Euro für wissenschaftliche Forschung und Lehre. Die Kosten nur für die stationäre Krankenhausversorgung lagen demnach 2011 bei 72,6 Mrd. Euro.

              Die stationäre Behandlung eines Patienten in Deutschland kostete 2011 durchschnittlich 3.960 Euro pro Fall. Insgesamt 18,3 Millionen Patienten wurden 2011 vollstationär im Krankenhaus behandelt.

              Daten nach § 21 KHEntgG

              Nach dem deutschen Krankenhausentgeltgesetz KHEntgG muss jedes deutsche Krankenhaus spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres bestimmte Krankenhaus- und fallbezogene Daten an die DRG-Datenstelle übermitteln. Zu diesen Daten gehören u. a. das Alter des Patienten, Aufnahme- und Entlassungszeitpunkt, Diagnosen, Prozeduren etc. Nicht übermittlungspflichtig sind z. B. Angaben über ambulant behandelte Patienten. Durch die Einführung der Übermittlungspflicht werden von den deutschen Krankenhäusern vergleichbare Daten übermittelt. Dies ermöglicht Leistungsvergleiche, die sowohl vom Bund als auch von einzelnen Krankenhäusern im Zweckverband durchgeführt werden.

              Auszug aus § 21 KHEntgG:
              „Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an eine von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle)“

              Zusätzlich übermitteln einige sog. „Kalkulationshäuser“ ihre Kostendaten zu diesen Fällen. Die übermittelten Daten werden vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zur Kalkulation der DRG-Fallpauschalen genutzt, siehe auch German Diagnosis Related Groups (G-DRG).

              Da die Daten von jedem Krankenhaus erhoben werden, gibt es auch zahlreiche (kostenpflichtige) Programme, die die erhobenen Daten für die Krankenhäuser aufbereiten und für diverse Zwecke zu Verfügung stellen, sei es für Reportingzwecke oder für die Erstellung von Qualitätsberichten. Damit sind die Daten mittlerweile eine Datenquelle, die aus dem Krankenhaus kaum noch wegzudenken ist, da sie aufgrund der gesetzlichen Normvorgabe gerade der Einsatz von diversen Programmen verschiedener Hersteller in breiter Masse erst ermöglichen.

              Überblick nach Bundesländern

              Kosten der Krankenhäuser in Deutschland 2011 (Statistisches Bundesamt)[45]

              Jahr/Bundesland

              Bevölkerung 31. Dez. 2011

              Kranken-
              häuser

              Betten

              Fallzahl

              Brutto-Gesamtkosten
              in EUR

              davon
              Personalkosten
              in EUR

              Anteil der
              Personalkosten

              davon
              Sachkosten
              in EUR

              Anteil der
              Sachkosten

              Bereinigte Kosten
              je Fall in EUR*

              Baden-Württemberg

              10.786.227

              285

              56.910

              2.059.083

              10.462.693.000

              6.450.228.000

              61,65 %

              3.696.022.000

              35,33 %

              4.218

              Bayern

              12.595.891

              370

              75.827

              2.811.503

              12.756.283.000

              7.643.317.000

              59,92 %

              4.780.687.000

              40,08 %

              4.041

              Berlin

              3.501.872

              79

              19.905

              771.418

              3.873.529.000

              2.137.817.000

              55,19 %

              1.638.180.000

              44,81 %

              4.276

              Brandenburg

              2.495.635

              53

              15.210

              544.582

              2.046.111.000

              1.169.716.000

              57,17 %

              838.347.000

              42,83 %

              3.569

              Bremen

              661.301

              14

              5.134

              200.279

              935.471.000

              528.823.000

              56,53 %

              375.888.000

              43,47 %

              4.424

              Hamburg

              1.798.836

              47

              12.071

              461.221

              2.594.567.000

              1.383.746.000

              53,33 %

              1.210.821.000

              46,67 %

              4.628

              Hessen

              6.092.126

              174

              35.941

              1.299.328

              5.867.105.000

              3.345.084.000

              57,01 %

              2.342.194.000

              42,99 %

              4.060

              Mecklenburg-Vorpommern

              1.634.734

              39

              10.375

              410.150

              1.661.860.000

              962.588.000

              57,92 %

              674.509.000

              42,08 %

              3.575

              Niedersachsen

              7.913.502

              197

              42.204

              1.615.879

              7.391.018.000

              4.413.907.000

              59,72 %

              2.738.473.000

              40,28 %

              3.890

              Nordrhein-Westfalen

              17.841.956

              401

              121.556

              4.286.435

              19.513.513.000

              11.665.002.000

              59,78 %

              7.249.342.000

              40,22 %

              3.876

              Rheinland-Pfalz

              3.999.117

              95

              25.375

              890.729

              3.815.467.000

              2.408.637.000

              63,13 %

              1.298.649.000

              36,87 %

              3.807

              Saarland

              1.013.352

              23

              6.451

              266.487

              1.239.818.000

              754.341.000

              60,84 %

              442.742.000

              39,16 %

              4.193

              Sachsen

              4.137.051

              80

              26.467

              986.173

              3.904.149.000

              2.220.194.000

              56,87 %

              1.637.693.000

              43,13 %

              3.694

              Sachsen-Anhalt

              2.313.280

              49

              16.388

              591.354

              2.365.056.000

              1.438.438.000

              60,82 %

              896.358.000

              39,18 %

              3.645

              Schleswig-Holstein

              2.837.641

              94

              15.990

              580.808

              2.706.199.000

              1.561.176.000

              57,69 %

              1.058.138.000

              42,31 %

              3.993

              Thüringen

              2.221.222

              45

              16.193

              568.731

              2.282.955.000

              1.402.903.000

              61,45 %

              843.955.000

              38,55 %

              3.630

              Deutschland

              81.843.743

              2.045

              502.029

              18.342.989

              83.415.795.000

              49.485.917.000

              59,32 %

              31.647.443.000

              40,68 %

              3.960

              *= Bereinigte Kosten = Brutto-Kosten abzüglich nichtstationärer Kosten (zum Beispiel Ambulanz, wissenschaftliche Forschung und Lehre). Zu den Sachkosten zählen auch Aufwendungen für den Ausbildungsfonds, Kosten der Ausbildungsstätten und Zinsen.

              Personalkosten

              Kostenart
              Summe in Euro
              Anteil
              Berufsgruppen (Auswahl)

              Pflegedienst
              15.708.848.000
              31,7 %
              Pflegedienstleitung (Pflegedirektor), Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit (Stationsleitung), Fachgesundheits- und Krankenpfleger (Stationsdienst), Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Pflegeassistent/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Hygienefachkraft etc.

              Ärztlicher Dienst
              14.729.248.000
              29,8 %
              Ärztlicher Direktor, Chefärzte, Oberärzte, Assistenzärzte etc. (ohne Honorarärzte)

              Medizinisch-technischer Dienst
              06.675.885.000
              13,4 %
              Apotheker, Case Manager, Chemiker, Diätassistenten, Kliniksozialdienst (Sozialpädagogen, Sozialarbeiter), Masseur und medizinischer Bademeister, Medizinische Fachangestellte (Arzthelfer, Schreibkräfte im ärztlichen und medizinisch-technischen Bereich), Medizinisch-technische Assistenten, Logopäden, Orthoptist, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten, Psychologen

              Funktionsdienst
              04.870.612.000
              09,8 %
              Anästhesietechnischer Assistent, Chirurgisch-Technischer Assistent, Physiotherapeut, Ergotherapeut, Fachpflegekraft für Intensivpflege und Anästhesie, Fachpflegekraft im Operationsdienst, Hebammen und Entbindungspfleger, Krankentransportdienst, Operationstechnische Assistenten, Beschwerde- und Risikomanager, Pflegefachkraft in der ambulanten Pflege

              Verwaltungsdienst
              03.160.629.000
              06,4 %
              Kaufmännischer Geschäftsführer, Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen, Betriebswirt, Fachwirt Sozialwesen, Kaufmännischer Assistent, Kaufmann im Gesundheitswesen, Bürokaufmann, Medizincontroller, Bilanzbuchhalter, Sekretäre etc.

              Wirtschafts- und Versorgungsdienst
              01.607.176.000
              03,2 %
              Einkäufer, Fachkraft für Lagerlogistik, Lageristen, Küchenpersonal und Ernährungsberater, Pförtner, Versorgungsassistenten, Mitarbeiter für Entsorgung, Hol- und Bringdienste etc.

              Übrige Personalkosten (bspw. Klinisches Hauspersonal, Technischer Dienst, Sonderdienste)
              02.733.520.000
              05,5 %
              Handwerker (bspw. Elektroinstallateur, Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Gärtner/Gartenbaufachwerker, Maler und Lackierer), Hausmeister, Hauswirtschaftliche Betriebsleiter, Haus- und Reinigungskräfte (Gebäudereiniger, Reinigungskräfte, Textilreiniger), Medizintechniker, Technischer Leiter, Technischer Fachwirt, IT-Systemelektroniker, Systemadministrator, Seelsorger, sowie nicht zurechenbare Personalkosten etc.

              Sachkosten

              Die Einnahme- und Ausgabestruktur wird anhand der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ermittelt.

              Kostenart
              Summe in Euro
              Anteil
              Beispiele

              Medizinischer Bedarf
              15.460.952.000
              48,9 %
              Arzneimittel, Infusionslösungen, ärztliches und pflegerisches Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Spritzen, Kanülen, Krankenunterlagen, Wundverbände etc.), Blutkonserven, Dialysebedarf, Implantate (bspw. Implantierbarer Kardioverter-Defibrillator, Herzschrittmacher, Gefäßprothesen, Stents), medizinische Instrumente, Laborbedarf, Narkose- und sonstiger OP-Bedarf, Transplantate, Verbandmittel, siehe auch: Liste von Medizinprodukten.

              Pflegesatzfähige Instandhaltung
              03.142.338.000
              09,9 %
              Nach § 4 Abgrenzungsverordnung (AbgrV) sind Pflegesatzfähig nur die Kosten die von Leistungen (Instandhaltungen), die für den Bereich der voll- und teilstationären Krankenhausleistungen sowie im Falle des Erlösabzugs für vor- und nachstationäre Leistungen erbracht wurde. Nicht hierzu zählt die Vermehrung, erhebliche Veränderung oder Verlängerung der Nutzungsdauer des Anlagegutes des Krankenhauses.

              Wirtschaftsbedarf
              02.883.563.000
              09,1 %
              Desinfektionsmittelbedarf, Reinigungsbedarf, Wäschereinigung, Gartenpflege, kultureller Sachaufwand

              Verwaltungsbedarf
              02.110.344.000
              06,7 %
              Büromaterialien (Kopierpapier, Briefumschläge), Druckerzeugnisse (Formulare, Vordrucke), Portokosten, Bankgebühren, Personalbeschaffungskosten, Rundfunkbeitrag, Telefon- und Providerkosten, Reisekosten, Literatur, EDV-Aufwand (Computer, Drucker, Kopiergeräte, Toner, Software, Datensicherung) etc.

              Wasser, Energie, Brennstoffe
              02.057.357.000
              06,5 %
              Abwasser, Strom, Fernwärme, Erdöl, Erdgas, Wasser

              Übrige Sachkosten
              05.992.889.000
              18,9 %
              Lebensmittel, Honorarärzte, Zeitarbeiter (Arbeitnehmerüberlassung), Kosten für Mieten und Pachten, Versicherungen (bspw. Betriebshaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung), Kosten für zentrale Gemeinschaftsdienste (Gemeinsam mit anderen Krankenhäusern betriebene Einrichtungen bspw. auch Konzerntochtergesellschaften) oder Kosten für externe Dienstleistungsunternehmen (bei Outsourcing von Bereichen wie bspw. Labor, Reinigung, Speisenversorgung, Logistik, Pförtnerdienst, Medizintechnik, Handwerker etc.), Gemeindeabgaben (Müllabfuhr, Straßenreinigung), Entsorgungskosten

              Bettenbelegung

              Die OECD in Paris hat die durchschnittliche Belegungsrate in Akutkrankenhäusern erhoben. 2005 belief sie sich in 17 erfassten OECD-Ländern auf durchschnittlich 74,2 % (2000: 73,6 %). Die Rangliste für 2005: Norwegen 87,5, Schweiz 86,1, Irland 85,6, Großbritannien 83,9, Japan 79,2, Österreich 79, Ungarn 75,7, Deutschland und Tschechische Republik 75,6, Frankreich 73,4, Portugal 73,2, USA 67,4, Slowakische Republik 66,7, Luxemburg 64,7, Türkei 64,5, Niederlande 63,9 und Mexiko 61 %. (OECD Health Data 2007, OECD Paris 2007)

              Siehe auch: Belegungsmanagement

              Anzahl der Krankenhäuser in Deutschland nach der Anzahl der Betten 2016:

              Anzahl der Betten
              Anzahl der allg. Krankenhäuser[46]

              1 bis 49
              292

              50 bis 99
              193

              100 bis 149
              201

              150 bis 199
              151

              200 bis 299
              227

              300 bis 399
              157

              400 bis 499
              122

              500 bis 599
              95

              600 bis 799
              73

              800 bis 999
              36

              über 1000
              60

              Risiken im Krankenhaus

              Eine Auswertung von zahlreichen Studien ergab, dass in Deutschland pro Jahr im Krankenhausbereich mit 5–10 % unerwünschter Ereignisse, 2–4 % Schäden, 1 % Behandlungsfehler und 0,1 % Todesfälle, die auf Fehler zurückgehen, zu rechnen ist. Bei jährlich 17 Millionen Krankenhauspatienten entspricht dies 850.000 bis 1,7 Mio. unerwünschten Ereignissen, 340.000 Schäden (vermeidbare unerwünschte Ereignisse), 170.000 Behandlungsfehler (mangelnde Sorgfalt) und 17.000 auf vermeidbare unerwünschte Ereignisse zurückzuführende Todesfälle.[47] Der gesamte ambulante Bereich ist darin nicht enthalten. (Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, „Kooperation und Verantwortung“, BMG 2007)

              Im Jahr 2000 hat eine Analyse des Institute of Medicine („To Err is Human“) ergeben, dass es in den USA jährlich zu 44.000 bis 98.000 (Krankenhaus-)Todesfällen komme, die durch Fehler verursacht werden,[47] womit die tödliche Komplikationsrate, bezogen auf die Einwohnerzahl, ähnlich hoch wie in Deutschland liegen dürfte.

              1991 wurden 14 Millionen Patienten stationär versorgt, die im Schnitt zwei Wochen blieben. 2009 waren es 18 Millionen Patienten, die etwa acht Tage blieben.[48]
              Zwischen 1996 und 2008 wurden beim Pflegepersonal 50.000 Stellen abgebaut.[48] Gleichzeitig wurden 18.000 Stellen allein im medizinischen Bereich aufgebaut und weitere Stellen im Assistenzbereich geschaffen.[49]
              Für zwei Drittel aller Fehler, die bei der Medikation passieren, sind Ärzte verantwortlich, zum Beispiel durch Nichtbeachten von Kontraindikationen oder negativen Wechselwirkungen. Das übrige Drittel an Medikationsfehlern liegt in der Verantwortung des Pflegepersonals, zum Beispiel durch Medikamenten-Verwechslungen.[48]
              1.000 Audiomitschnitte von Arzt-Patienten-Begegnungen ergaben, dass nur in 6 % der Fälle über Vorteile und Risiken einer Therapiemethode aufgeklärt wurde; nur in jeder fünften Unterredung wurden die Wünsche des Patienten diskutiert.[48]

              Jährlich erkranken etwa 500.000 Patienten im Krankenhaus an Infektionen. Etwa 150.000 davon werden auf mangelnde Hygiene von Ärzten und Pflegepersonal zurückgeführt.[48]
              Beiträge wie der Stern-Artikel „Krisengebiet Krankenhaus“ im Jahre 2010 haben schließlich dazu beigetragen, dass das Thema Hygiene mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist.

              Hygiene ist in gesundheitspolitischer Sicht Ländersache und durch entsprechende Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat daher keine Einflussmöglichkeit. Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine Empfehlungen aussprechen, also keine Auswahl hygienischer Kliniken anbieten. Dabei sind hier, insbesondere bei MRSA, große Unterschiede in der Verbreitung multiresistenter Keime zwischen einzelnen Krankenhäusern und in verschiedenen Bundesländern zu beobachten. Alternativen sind Bewertungsportale für Kliniken. Indirekte Bewertungen lassen sich aus der Zahl der Behandlungsfehler gewinnen, die auch als Kunstfehler bezeichnet werden.

              Situation in Österreich

              Krankenhäuser werden in Österreich meistens Spitäler genannt, in der Bezeichnung der Häuser jedoch eher selten (z. B. Orthopädisches Spital Speising). Die Grundversorgung mit allgemein öffentlichen Spitälern wird vor allem durch landeseigene Häuser gewährleistet. Daneben bestehen Gemeinde- und Ordensspitäler.[50]

              Landeskrankenhäuser im Eigentum der Bundesländer bzw. deren Gesellschaften
              4 Bezirkskrankenhäuser im Eigentum von Gemeindeverbänden eines Bezirkes
              4 Allgemeine Krankenhäuser im Eigentum von Städten und Gemeinden (Linz, Dornbirn, Hallein, Oberndorf)
              Ordens- und Diakoniekrankenhäuser
              7 Unfallkrankenhäuser im Eigentum der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt AUVA
              private Spitäler und Sanatorien

              Situation in der Schweiz

              Krankenhäuser werden in der deutschsprachigen Schweiz meistens Spitäler genannt. Landesweit existieren verschiedene Kategorien von Spitälern: Universitätsspitäler in den Städten mit Universitäten, die medizinische Fakultäten führen, Kantonsspitäler in sämtlichen Kantonen, Regional- und Gemeindespitäler sowie Privatspitäler und -kliniken. Gegenwärtig wird eine politische Diskussion geführt, ob der Fachbereich Herzchirurgie aus Kostengründen in je einem einzigen Zentrumsspital in der deutsch- und in der französischsprachigen Schweiz zusammengefasst werden soll. Ebenfalls aus Kostengründen wird darüber gestritten, wie viele kleinere Spitäler geschlossen werden können, ohne den Versorgungsauftrag (etwa Notfalldienste) zu gefährden.[51]

              Im Kanton Zürich sind die Gemeinden nicht mehr verantwortlich für die Spitalversorgung. Beim See-Spital werden die von den Trägergemeinden investierten Beiträge der letzten zehn Jahre in ein verzinsbares Darlehen umgewandelt. Die meisten Zürcher Gemeinden sind neu nicht mehr Defizit-Garanteure, sondern Gläubiger und Aktionäre. Viele bisherige Spital-Zweckverbände als öffentlich-rechtliche Institutionen werden zu privatrechtlichen Trägerschaften in der Form von Aktiengesellschaften oder Stiftungen umgewandelt.[52]

              Siehe auch

              Belegarzt – Deutsche Krankenhausgesellschaft – Grenzverweildauer – Krankenhausapotheke – Krankenhausrevision – Maßregelvollzug – Patientenaufnahme – Pflegedienstleitung – Pflegepersonal – Pflegeskandal – Pflegestandard – Studienhospital – Tagesklinik – Visite

              Krankenhausarten: Anthroposophisches Krankenhaus – Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik – Fachkrankenhaus – Privatklinik – Psychiatrische Klinik – Psychosomatische Klinik – Sanatorium – Unfallkrankenhaus

              Literatur

              Michael Arnold, Jürgen Klauber, Henner Schellschmidt: Krankenhaus-Report 2002. Schattauer, Stuttgart 2002, ISBN 3-7945-2219-2. (Periodikum).
              Ernst Bruckenberger: Dauerpatient Krankenhaus: Diagnosen und Heilungsansätze. Lambertus, Freiburg im Breisgau 1989, ISBN 3-7841-0440-1.
              Peter Eichhorn, Hans-Jürgen Seelos, Johann-Matthias G Schulenburg (Hrsg.): Krankenhausmanagement. Urban und Fischer, München/Jena 2000, ISBN 3-437-21590-6.
              M. Eversmeyer: Das DRG-System stoppt in Australien nicht den Ausgabenanstieg. In: f&w, Führen und Wirtschaften im Krankenhaus. 3(2001), S. 230–232.
              Michel Foucault: Die Geburt der Klinik. 1963. (Taschenbuchausgabe: Fischer, Frankfurt am Main 1988, ISBN 3-596-27400-1).
              Dieter Jetter: Grundzüge der Krankenhausgeschichte. 1800–1900. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1977, ISBN 3-534-07278-2.
              Ludwig Klasen: Grundriss-Vorbilder von Gebäuden aller Art. Abth.IV. Gebäude für Gesundheitspflege und Heilanstalten. Baumgartner, Leipzig 1884.
              Jürgen Klauber, Bernt-Peter Robra, Henner Schellschmidt (Hrsg.): Krankenhaus-Report 2006 – Schwerpunkt: Krankenhausmarkt im Umbruch. Schattauer, Stuttgart 2006, ISBN 3-7945-2490-X.
              M. Lüngen, K. Lauterbach: Führen DRG zur Spezialisierung von Krankenhäusern? In: Gesundheitsökonomie und Qualitätsmanagement. 7 (2002), S. 93–95.
              Bernhard Mann: Krankenhaussoziologie und Gesundheitswesen. In: Soziologische Revue. Jahrgang 27 (2004), ISSN 0343-4109, S. 480–491.
              Axel Hinrich Murken: Vom Armenhospital zum Grossklinikum. Die Geschichte des Krankenhauses vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart. DuMont, Köln 1988, ISBN 3-7701-2134-1.
              Barbara Schmidt-Rettig, Siegfried Eichhorn: Krankenhausmanagementlehre. Theorie und Praxis eines integrierten Konzepts. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-019914-9.
              Norbert Andersch: Krankenhausentwicklung und gewerkschaftliche Krankenhauspolitik: eine Übersicht unter besonderer Berücksichtigung der ÖTV. Verl. Arbeit & Gesellschaft, Marburg 1990, ISBN 3-89419-010-8. (Zugl.: Frankfurt (Main), Univ., Diss.)
              A. Vera, K. Foit: Modulare Krankenhausorganisation und Effizienz In: ZfB – Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 4, 2005, S. 357–382.
              A. Vera, M. Lüngen: Die Reform der Krankenhausfinanzierung in Deutschland und die Auswirkungen auf das Krankenhausmanagement In: WiSt – Wirtschaftswissenschaftliches Studium, 11, 2002, S. 638–643.
              A. Vera: Neue Organisationsstrukturen in deutschen Krankenhäusern nach der DRG-Einführung In: Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement, 1, 2004, S. 25–31.
              A. Vera: Die „Industrialisierung“ des Krankenhauswesens durch DRG-Fallpauschalen – eine interdisziplinäre Analyse. In: Das Gesundheitswesen, 3, 2009, S. 161–162 und S. e10-e17.
              Arne Thomsen: Katholisches Krankenhauswesen im Ruhrrevier. Entwicklungen und Akteure von den Anfängen der Industrialisierung bis zum Ersten Weltkrieg (Quellen und Studien. Veröffentlichungen des Instituts für kirchengeschichtliche Forschung des Bistums Essen Band 14). Aschendorff Verlag, Münster 2012, ISBN 978-3-402-14621-7.

              Weblinks

              Wiktionary: Krankenhaus Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
              Wiktionary: Klinik Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
              Wiktionary: Spital Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
              Wikiquote: Krankenhaus Ã¢Â€Â“ Zitate
              Commons: Krankenhaus Ã¢Â€Â“ Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
              Linkkatalog zum Thema Krankenhäuser und Kliniken bei curlie.org (ehemals DMOZ)
              Statistisches Bundesamt (Destatis): Themenbereich Krankenhäuser.
              Deutsches Krankenhausinstitut e. V. (DKI)
              Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG)
              Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK) (Sitz in Berlin, vertritt mehr als 1.000 Kliniken)

              Krankenhausverzeichnisse

              Krankenhaussuche der Weissen Liste (unabhängig und werbefrei)
              Verzeichnis für Krankenhäuser in Deutschland mit Qualitätsvergleich und aktuellen Qualitätsberichten
              Verzeichnis für Deutschland, Österreich und die Schweiz (hospital-abc.de)
              Verzeichnis für Österreich (netdoktor.at)
              Verzeichnis für die Schweiz (spitaeler.ch)
              Krankenhaussverzeichnis im deutschen Telefonbuch
              Kliniksuche und Erfahrungsberichte auf klinikbewertungen.de

              Krankenhaus-Gesundheitspolitik

              Qualitätsberichte der Krankenhäuser
              Kliniksterben.de
              Kliniken-in-Not.de
              Gabriele Roth: Auswirkungen der DRG-Einführung auf die Krankenhauslandschaft. (Memento vom 7. April 2004 im Internet Archive) (PDF)
              Gesundheitspolitik. Bundeszentrale für politische Bildung

              Einzelnachweise

              ↑ Klinik: von griechisch klinikós, ‚bettlägerig‘, von klínē, ‚Lager‘; als im Deutschen seit 1843 verwendete Bezeichnung für Anstalt zum Unterricht in der Heilkunde (vgl. Vorklinik und Klinik beim Medizinstudium) über französisch clinique von griechisch klinīkḗ I. Versorgungsstufebzw. klinīkḗ téchnē, ‚Heilkunde‘, woraus auch Clinik entstand und seit 1813 als „ausübende Heilkunde“ (vgl. auch Klinik im Sinne von klinisches Bild) belegt ist. Quelle: Friedrich Kluge, Alfred Götze: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 20. Auflage. hrsg. von Walther Mitzka. De Gruyter, Berlin / New York 1967; Neudruck („21. unveränderte Auflage“) ebenda 1975, ISBN 3-11-005709-3, S. 377 f.

              ↑ Reza Madjderey: Borsuye. In: Borsuye. Zeitschrift für Medizin u. Kultur 10, 1998, 39, S. 47

              ↑ Kaveh Farrokh: Shadows in the Desert: Ancient Persia at War. Osprey Publishing, Oxford 2007, S. 241.

              ↑ Manfred Mai: Weltgeschichte. Carl Hanser Verlag, 2002, S. 47.

              ↑ Tamin Ansary: Die unbekannte Mitte der Welt, Campus Verlag, 2010, S. 115.

              ↑ A. Vera: Die „Industrialisierung“ des Krankenhauswesens durch DRG-Fallpauschalen – eine interdisziplinäre Analyse. In: Das Gesundheitswesen, 3, 2009, S. 161 f., S. e10 ff.

              ↑ Matthias Klein: Streifzug durch das Krankenhausrecht – Tagungsbericht zum Krankenhausrechtstag 2013 in Düsseldorf, NZS 2013, S. 777

              ↑ Grunddaten der Krankenhäuser. Statistisches Bundesamt, 2015

              ↑ Grunddaten der Krankenhäuser 2015. (PDF) Statistisches Bundesamt, abgerufen am 19. Oktober 2016. 

              ↑ Grunddaten der Krankenhäuser 2015 – Fachserie 12 Reihe 6.1.1. (PDF) Statistisches Bundesamt, abgerufen am 19. Oktober 2016. 

              ↑ Entwicklung der Krankenhausversorgung 1991–2010 (PDF; 175 kB), Sozialpolitik-aktuell – Universität Duisburg-Essen; siehe Kommentierung und methodische Hinweise

              ↑ destatis.de des Statistischen Bundesamtes

              ↑ G. Fochler-Hauke (Hrsg.): Der Fischer Weltalmanach 1973 – Zahlen, Daten, Fakten. Fischer, Frankfurt/M. 1972, S. 62.

              ↑ DKG zu den neuesten OECD-Zahlen: Deutsche Krankenhauser im internationalen Vergleich Spitze. findarticles.com, Ergotherapie & Rehabilitation, September 2007

              ↑ Diagnosen Insgesamt. (Nicht mehr online verfügbar.) Statistisches Bundesamt Deutschland, archiviert vom Original am 20. Oktober 2011; abgerufen am 30. September 2015. 

              ↑ Ist das Kliniksterben noch zu stoppen?

              ↑ Dirk Andres: Kliniksterben in Deutschland?: Wie Krankenhäuser einen Weg aus der Schieflage finden können. In: Focus Online. 20. Juni 2015, abgerufen am 14. Oktober 2018. 

              ↑ aerzteblatt.de

              ↑ presseportal.de

              ↑ a b aerztezeitung.de

              ↑ Vergl. etwa Volle Ambulanzen: Überfüllte Spitäler, leere Ordinationen. Andreas Wetz in: Die Presse online, 6. Januar 2014.

              ↑ A. Vera, M. Lüngen: Die Reform der Krankenhausfinanzierung in Deutschland und die Auswirkungen auf das Krankenhausmanagement. In: WiSt – Das Wirtschaftsstudium, 11, 2002, S. 638 ff.

              ↑ Begleitforschung gemäß § 7b Abs. 8 KHG. Abgerufen am 19. Oktober 2016. 

              ↑ http://www.admed.com/website_deu/pdf/ADMED-RWI-Krankenhaus-Rating-Report-2010-ExecSum-SK.pdf (Link nicht abrufbar)

              ↑ Stefan Loos, Martin Albrecht, Karsten Zich: Zukunftsfähige Krankenhausversorgung. Bertelsmann Stiftung, Gütersloh 2019, doi:10.11586/2019042 (bertelsmann-stiftung.de [PDF; abgerufen am 12. September 2019]). 

              ↑ Radikale Forderung in Bertelsmann-Studie: Sollte mehr als jede zweite Klinik in Deutschland schließen? In: Manager Magazin. 15. Juli 2019, abgerufen am 6. September 2019. 

              ↑ Studie zur Krankenhausversorgung: Experten fordern, jede zweite Klinik zu schließen. In: Spiegel Online. 15. Juli 2019, abgerufen am 6. September 2019. 

              ↑ Rolf Zamponi: Kliniken kritisieren Studie scharf. In: Hamburger Abendblatt. Ausgabe Hamburg-Harburg. 19. Juli 2019, S. 23. 

              ↑ Grunddaten der Krankenhäuser. (PDF) Statistisches Bundesamt, 2017, S. 8

              ↑ a b Statistisches Bundesamt (2015), Krankenhausstatistik, Fachserie 12, Reihe 6.1.1.

              ↑ Süddeutsche Zeitung, 19. Oktober 2007.

              ↑ Rhön-Klinikum AG (Hrsg.): Geschäftsbericht 2015. Band 2015, S. 210. 

              ↑ Umsatz und Ergebnis. Helios Kliniken GmbH, abgerufen am 19. August 2017. 

              ↑ Asklepios Klinik GmbH (Hrsg.): Geschäftsbericht 2015. Hamburg, S. 81. 

              ↑ Sana Kliniken AG (Hrsg.): Geschäftsbericht 2015 Sana Kliniken AG – 40 Jahre bewegen. Ismaning, S. 138. 

              ↑ Schön Klinik SE (Hrsg.): Geschäftsbericht Schön Klinik SE 2015. S. 45. 

              ↑ Konzernumsatz um 3,2 % auf 555,3 Mio. Euro und Konzern-EBIT um 51,7 % auf 23,6 Mio. Euro gestiegen. Mediclin AG, abgerufen am 19. August 2017. 

              ↑ AMEOS 2015 – das Portrait. (PDF) Ameos Gruppe, abgerufen am 19. August 2017. 

              ↑ SRH Holding (Hrsg.): Geschäftsbericht 2015 SRH Kliniken. 

              ↑ Paracelsius-Kliniken Deutschland (Hrsg.): Werte leben Sicherheit – Jahresbericht 2015. S. 115. 

              ↑ Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH (Hrsg.): Vivantes – Geschäftsbericht 2015. Berlin, S. 71. 

              ↑ A. Vera, K. Foit: Modulare Krankenhausorganisation und Effizienz. In: ZfB – Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 4, 2005, S. 357 ff.

              ↑ A. Vera: Neue Organisationsstrukturen in deutschen Krankenhäusern nach der DRG-Einführung. In: Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement, 1, 2004, S. 25 ff.

              ↑ Kai Schlieter: Das staatlich geförderte Ende von Krankenhäusern. In: Berliner Zeitung, 25. Juni 2020, S. 2.

              ↑ destatis.de

              ↑ gbe-bund.de

              ↑ a b Operationsfeld Patient. In: Süddeutsche Zeitung, 4. Juni 2008, S. 2

              ↑ a b c d e Krisengebiet Krankenhaus. In: Stern, 36/2010, S. 34 ff.

              ↑ de.statista.com

              ↑ Spitalskompass (Memento vom 14. Februar 2014 im Internet Archive)

              ↑ E. Gruner, B. Junker: Bürger, Staat und Politik in der Schweiz.

              ↑ nzz.ch (abgerufen am 5. Juni 2012).

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                Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Ottheinrich Schaller

                Herrn/Frau
                Ottheinrich Schaller
                Koblenz

                Koblenz, 05.03.2021

                Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

                Sehr geehrte(r) Frau/Herr Ottheinrich Schaller

                hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

                zum 10.11.2025 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

                Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 39 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

                Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

                Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

                Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
                Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
                Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
                Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

                Mit freundlichen Grüßen

                ……………………………………………………………
                Unterschrift Oda Hiller Lebensmittelherstellung GmbH
                vertreten durch den Geschäftsführer: Oda Hiller

                Empfangsbestätigung

                Ich habe die Kündigung erhalten am: 05.03.2021

                ……………………………………………………………
                Unterschrift Ottheinrich Schaller


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                  Bau-Subunternehmervertrag der Helfrid Baier Entspannung Gesellschaft mbH

                  Zwischen

                  der Firma Helfrid Baier Entspannung Gesellschaft mbH
                  Sitz in Osnabrück
                  – Generalunternehmer –
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Helfrid Baier

                  und

                  der Firma Albert Scholl Flugverkehr Ges. m. b. Haftung
                  Sitz in Düsseldorf
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Albert Scholl

                  – Subunternehmer –

                  wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

                  § 1 Gegenstand des Vertrages

                  Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 543022 durch den Subunternehmer.

                  § 2 Vertragsgrundlagen

                  Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

                  Rechtliche Bestandteile:

                  das Auftragsschreiben,
                  die Bestimmungen dieses Vertrages,
                  das Angebot des Generalunternehmers vom 05.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 05.03.2021 die in der Niederschrift vom 05.03.2021 festgehalten sind,
                  die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
                  das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
                  Werkzeichnungen,
                  Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

                  Technische Bestandteile:

                  Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
                  die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
                  Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
                  der Bauzeitenplan
                  die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
                  VDI-Richtlinien.

                  Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

                  Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

                  § 3 Vergütung

                  Der Vertragspreis beträgt 151 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

                  Die Vertragspreise sind Festpreise.

                  In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

                  Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

                  § 4 Stundenlohnarbeiten

                  Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

                  Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
                  Monteur Euro/Stunde 18
                  Facharbeiter Euro/Stunde 51
                  Fachwerker Euro/Stunde 39

                  § 5 Zahlungsbedingungen

                  Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Helfrid Baier Entspannung Gesellschaft mbH zu richten.

                  Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

                  Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

                  Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 9 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 3% Skonto bezahlt.

                  Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

                  § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

                  Vertragstermine sind:
                  Arbeitsbeginn: 12.4.2020
                  Zwischentermine: 22.5.2020
                  Fertigstellungstermine: 27.12.2020

                  Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

                  Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

                  Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

                  Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

                  Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 13 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

                  Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

                  § 7 Ausführung

                  Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

                  Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

                  Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

                  Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

                  Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

                  Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

                  Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

                  Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

                  § 8 Verteilung von Kosten

                  Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 4 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

                  Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
                  Gerüste: €/m² + Monat 5
                  Unterkünfte: €/Bett + KT 19
                  Schuttabfuhr: €/Container 17

                  Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

                  § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

                  Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

                  Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

                  Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

                  § 10 Gefahrtragung

                  Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

                  § 11 Sicherheitsleistung

                  Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

                  Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

                  § 12 Gewährleistung

                  Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

                  Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

                  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 15 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

                  § 13 Kündigung

                  Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

                  Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

                  § 14 Weitervergabe

                  Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

                  § 15 Versicherungen

                  Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
                  Sachschäden: T€ 489
                  Personenschäden: T€ 889
                  Vermögensschäden: T€ 445

                  Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 10% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 22.

                  Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

                  § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

                  Innerhalb von 17 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

                  Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

                  § 17 Freistellungsbescheinigung

                  Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

                  § 18 Datenschutz

                  Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

                  Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

                  Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

                  § 19 Mediationsklausel

                  Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

                  § 20 Schiedsklausel

                  Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

                  § 21 Schlussbestimmungen

                  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

                  Osnabrück, 05.03.2021 Düsseldorf, 05.03.2021

                  ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                  Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
                  Helfrid Baier Entspannung Gesellschaft mbH Albert Scholl Flugverkehr Ges. m. b. Haftung
                  Helfrid Baier Albert Scholl


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                    Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Hildegard Albers Obsthöfe Ges. mit beschränkter Haftung

                    Zwischen

                    Hildegard Albers Obsthöfe Ges. mit beschränkter Haftung
                    Sitz in Erfurt
                    – Darlehensnehmer –
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Hildegard Albers

                    und

                    Elvira Schröder
                    Wohnhaft in Leverkusen

                    – Darlehensgeber –

                    wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

                    Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 465.886,- Euro.

                    Der Darlehensbetrag wird mit einer 6 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 72.336 EURO monatlich, jeweils zum 1. des Monats.

                    Das Darlehen hat eine Laufzeit von 9 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

                    Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

                    Lebensversicherung Nr. 502.111.823.520

                    Erfurt, 05.03.2021 Leverkusen, 05.03.2021

                    ______________________________ ______________________________

                    Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
                    Hildegard Albers Obsthöfe Ges. mit beschränkter Haftung Elvira Schröder
                    Hildegard Albers


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