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Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

Zwischen

Frau / Herren
Meinfried Seidel

Wohnhaft in Reutlingen

und

Frau / Herren
Wiltraut Rudolf

Wohnhaft in Mannheim

wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Zum gemeinsamen Betrieb eines – Obstbranntweinhandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

‚Meinfried Seidel und Wiltraut Rudolf, – Obstbranntweineinzelhandel‘

gegründet.

Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
Sitz der Gesellschaft ist Reutlingen.

§ 2 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt am 03.04.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 9 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Einlagen der Gesellschafter

Frau / Herr Meinfried Seidel bringt in bar 779.693,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 903.137,- EURO ein. Frau / Herr Wiltraut Rudolf bringt in bar 454.879,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 330.305,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

  1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
  2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
  3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
  4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 278.511,- EURO übersteigt
  5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

§ 6 Pflichten der Gesellschafter

Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 26.500 € vereinbart.

Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 702.184,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

§ 8 Kündigung eines Gesellschafters

Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 9 Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

§ 10 Einsichtsrecht

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

§ 12 Änderungen des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Reutlingen, 03.04.2021 Mannheim, 03.04.2021

____________________________ ____________________________

Unterschrift Meinfried Seidel Unterschrift Wiltraut Rudolf


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    Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Maik Pflüger Industriemontage Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Hannemarie Johannsen Goldschmieden und Silberschmieden Ges. mit beschränkter Haftung

    Zwischen

    Maik Pflüger Industriemontage Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    Sitz in Ingolstadt
    – ANBIETER –
    Vertreten durch den Geschäftsführer Maik Pflüger

    und

    der Firma Hannemarie Johannsen Goldschmieden und Silberschmieden Ges. mit beschränkter Haftung
    Sitz in Pforzheim
    Vertreten durch den Geschäftsführer Hannemarie Johannsen

    – ANWENDER –

    1. Vorbemerkungen

    Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

    Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

    2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

    Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 02.04.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

    Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

    3. Zeitplan

    Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

    Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

    4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

    Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 19.12.2028, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

    5. Geheimhaltung

    Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

    Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

    diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
    diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
    diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
    diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

    – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

    6. Schlussbestimmungen

    Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

    Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

    Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

    Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Ingolstadt.

    Ingolstadt, 02.04.2021 Pforzheim, 02.04.2021

    ______________________________ ______________________________

    Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
    Maik Pflüger Industriemontage Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hannemarie Johannsen Goldschmieden und Silberschmieden Ges. mit beschränkter Haftung
    Maik Pflüger Hannemarie Johannsen


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      Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bertwin Lohmann Fahrzeugteile GmbH

      §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

      (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

      Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

      §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

      (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.BertwinLohmannFahrzeugteileGmbH.de.

      (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

      Bertwin Lohmann Fahrzeugteile GmbH
      Bertwin Lohmann
      D-26030 Stuttgart
      Registernummer 734792
      Registergericht Amtsgericht Stuttgart

      zustande.

      (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
      (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

      Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

      1) Auswahl der gewünschten Ware
      2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
      3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
      4) Betätigung des Buttons zur Kasse
      5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
      6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
      7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

      Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

      (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.BertwinLohmannFahrzeugteileGmbH.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

      §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

      (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

      (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

      (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
      Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

      §4 Lieferung

      (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

      (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

      §5 Eigentumsvorbehalt

      Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

      ****************************************************************************************************

      §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

      Widerrufsrecht für Verbraucher

      Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

      Widerrufsbelehrung

      Widerrufsrecht

      Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

      Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

      Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
      Bertwin Lohmann Fahrzeugteile GmbH
      Bertwin Lohmann
      D-26030 Stuttgart
      Registernummer 734792
      Registergericht Amtsgericht Stuttgart
      E-Mail info@BertwinLohmannFahrzeugteileGmbH.de
      Telefax 013116306
      mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

      Widerrufsfolgen

      Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

      Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

      Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

      Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

      Finanzierte Geschäfte

      Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
      Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

      Ende der Widerrufsbelehrung

      ****************************************************************************************************

      §7 Widerrufsformular

      Muster-Widerrufsformular
      (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
      An :
      Bertwin Lohmann Fahrzeugteile GmbH
      Bertwin Lohmann
      D-26030 Stuttgart
      E-Mail info@BertwinLohmannFahrzeugteileGmbH.de

      Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

      _____________________________________________________

      Bestellt am (*)/erhalten am (*)

      __________________

      Name des/der Verbraucher(s)

      _____________________________________________________

      Anschrift des/der Verbraucher(s)

      _____________________________________________________

      Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

      __________________

      Datum

      __________________

      (*) Unzutreffendes streichen.

      §8 Gewährleistung

      Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

      §9 Verhaltenskodex

      Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

      §10 Vertragssprache

      Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

      ****************************************************************************************************

      §11 Kundendienst

      Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

      Telefon: 05123 45678911
      Telefax: 01983 659902
      E-Mail: info@BertwinLohmannFahrzeugteileGmbH.de
      zur Verfügung.

      ****************************************************************************************************

      Stand der AGB Jan.2019


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        Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Hanny GroÃ?mann

        Erscheinungsdatum: 29.03.2021

        § 1 Angebot und Vertragsabschluss

        1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

        § 2 Überlassene Unterlagen

        1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

        § 3 Preise und Zahlung

        1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
        2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
        3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 13 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 29 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 15 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

        § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

        1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

        § 5 Lieferzeit

        1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
        2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
        3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
        4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
        5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

        § 6 Eigentumsvorbehalt

        1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
        2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
        3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
        4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

        § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

        1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
        2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
        3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
        4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
        5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
        6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
        7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
        8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

        § 8 Sonstiges

        1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
        2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

        Anhang 1:

        Anmerkungen

        Transparenzgebot

        Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

        Gewährleistungsfristen

        Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 17 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

        Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

        – neu, Käufer ist Verbraucher = 20 Jahre

        – neu, Käufer ist Unternehmer = 1 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 14 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

        Baumaterialien (sofern eingebaut)

        – neu 16 Jahre

        – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 16 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

        unbebaute Grundstücke

        keine

        Bauwerke

        – Neubau 3 Jahre

        – Altbau keine

        Mängelanzeigepflicht

        Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

        Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

        Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

        Beschränkung auf Nacherfüllung

        Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

        Haftungsbeschränkungen

        Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

        Höhe der Verzugszinsen

        Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 11 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz.

        Düsseldorf, 29.03.2021
        Hanny GroÃ?mann


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        car sharing GmbH-Kauf

        Reichtum Reich werden mit GmbH


        Top 9 aufhebungsvertrag:

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          Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
          Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

          Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

          Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

          Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

          Paragraph 1 Firma, Sitz

          Die Firma der Gesellschaft lautet: Selina Schenk Energietechnik Gesellschaft mbH .Sitz der Gesellschaft ist Recklinghausen

          Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
          Gegenstand des Unternehmens ist Marketing Marketing als Unternehmensfunktion Vielfalt der Marketing-Definitionen Historische Entwicklung Akademische Einordnung und Teilbereiche des Marketings Marketing-Mix Marketingkonzept Duales Führungskonzept Marketingthemen im Überblick Navigationsmenü

          Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

          Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
          Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

          Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
          Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 478414,00 EUR

          Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

          a. Marzel Streichler eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 371412,
          b. Annelotte Oswald eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 82507,
          c. Irmtraut Kreuzer eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 24495.

          Paragraph 5 Geschäftsführer
          Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
          Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

          Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
          Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
          einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
          insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

          Paragraph 7 Geschäftsführung
          Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
          Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
          Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

          Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
          Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

          Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

          a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
          b. die Auflösung der Gesellschaft.
          c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
          Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
          Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
          Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

          Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
          Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
          Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

          Einberufung

          a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
          b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
          Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
          c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
          Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
          d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

          Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
          Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

          Paragraph 11 Gewinnverteilung
          Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
          Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
          Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

          Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
          Übertragung von Geschäftsanteilen
          Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
          Austrittsrecht
          Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
          a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
          b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
          Ausschluss
          Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

          a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
          b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

          wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
          wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
          wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
          Tod eines Gesellschafters
          Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
          Durchführung des Ausscheidens

          a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
          Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
          Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
          b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
          im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
          Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

          Paragraph13 Abfindung
          Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
          Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
          Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

          Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
          Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

          Paragraph 15 Schlussbestimmungen
          Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
          Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
          Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
          Als Gerichtsstand wird Recklinghausen vereinbart

          Anmerkung:
          An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

          Notarieller Beurkundungshinweis

          ……………………………………….. ………………………………………..

          Recklinghausen, 29.03.2021 Unterschrift

          Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

          a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

          >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
          Muster für eine Schlichtungsklausel:

          Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

          b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
          Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

          Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

          c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

          [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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            Bau-Subunternehmervertrag der Dinah Bayer Büroreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            Zwischen

            der Firma Dinah Bayer Büroreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
            Sitz in Potsdam
            – Generalunternehmer –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Dinah Bayer

            und

            der Firma Raimond Pabst Küchengeräte Ges. m. b. Haftung
            Sitz in Oldenburg
            Vertreten durch den Geschäftsführer Raimond Pabst

            – Subunternehmer –

            wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

            § 1 Gegenstand des Vertrages

            Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 42972 durch den Subunternehmer.

            § 2 Vertragsgrundlagen

            Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

            Rechtliche Bestandteile:

            das Auftragsschreiben,
            die Bestimmungen dieses Vertrages,
            das Angebot des Generalunternehmers vom 29.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 29.03.2021 die in der Niederschrift vom 29.03.2021 festgehalten sind,
            die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
            das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
            Werkzeichnungen,
            Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

            Technische Bestandteile:

            Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
            die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
            Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
            der Bauzeitenplan
            die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
            VDI-Richtlinien.

            Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

            Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

            § 3 Vergütung

            Der Vertragspreis beträgt 135 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

            Die Vertragspreise sind Festpreise.

            In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

            Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

            § 4 Stundenlohnarbeiten

            Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

            Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
            Monteur Euro/Stunde 21
            Facharbeiter Euro/Stunde 40
            Fachwerker Euro/Stunde 35

            § 5 Zahlungsbedingungen

            Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Dinah Bayer Büroreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu richten.

            Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

            Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

            Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 2% Skonto bezahlt.

            Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

            § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

            Vertragstermine sind:
            Arbeitsbeginn: 27.10.2020
            Zwischentermine: 28.7.2020
            Fertigstellungstermine: 14.11.2020

            Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

            Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

            Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

            Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

            Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 24 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

            Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

            § 7 Ausführung

            Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

            Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

            Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

            Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

            Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

            Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

            Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

            Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

            § 8 Verteilung von Kosten

            Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 5 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

            Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
            Gerüste: €/m² + Monat 6
            Unterkünfte: €/Bett + KT 28
            Schuttabfuhr: €/Container 2

            Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

            § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

            Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

            Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

            Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

            § 10 Gefahrtragung

            Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

            § 11 Sicherheitsleistung

            Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

            Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

            § 12 Gewährleistung

            Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

            Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

            Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 24 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

            § 13 Kündigung

            Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

            Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

            § 14 Weitervergabe

            Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

            § 15 Versicherungen

            Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
            Sachschäden: T€ 293
            Personenschäden: T€ 772
            Vermögensschäden: T€ 318

            Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 7% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 13.

            Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

            § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

            Innerhalb von 5 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

            Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

            § 17 Freistellungsbescheinigung

            Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

            § 18 Datenschutz

            Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

            Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

            Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

            § 19 Mediationsklausel

            Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

            § 20 Schiedsklausel

            Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

            § 21 Schlussbestimmungen

            Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

            Potsdam, 29.03.2021 Oldenburg, 29.03.2021

            ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

            Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
            Dinah Bayer Büroreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Raimond Pabst Küchengeräte Ges. m. b. Haftung
            Dinah Bayer Raimond Pabst


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              Allgemeine Verkaufsbedingungen der Korbinian Helm Mentaltraining Ges. m. b. Haftung

              Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

              § 1 Geltungsbereich

              1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
              2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
              3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

              § 2 Angebot und Vertragsabschluss

              1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

              § 3 Überlassene Unterlagen

              1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

              § 4 Preise und Zahlung

              1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

              Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

            1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 155 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 23% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
            2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 10 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
            3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

              1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

              § 6 Lieferzeit

              1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
              2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
              3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 22 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 35 % des Lieferwertes.
              4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

              § 7 Gefahrübergang bei Versendung

              1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

              § 8 Eigentumsvorbehalt

              1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
              2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
              3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
              4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
              5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

              § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

              1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
              2. Mängelansprüche verjähren in 44 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
              3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
              4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
              5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
              6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
              7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
              8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

              § 10 Sonstiges

              1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
              2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
              3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

              Anhang 1:

              Anmerkungen

              Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

              Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

              Transparenzgebot

              Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

              Gewährleistungsfristen

              Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

              Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

              – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

              – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

              Baumaterialien (sofern eingebaut)

              – neu 5 Jahre

              – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

              unbebaute Grundstücke keine

              Bauwerke

              – Neubau 5 Jahre

              – Altbau keine

              Mängelanzeigepflicht

              Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

              Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

              Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

              Beschränkung auf Nacherfüllung

              Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

              Haftungsbeschränkungen

              Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

              Höhe der Verzugszinsen

              Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

              Wiesbaden, 28.03.2021
              Korbinian Helm Mentaltraining Ges. m. b. Haftung
              vertreten durch den Korbinian Helm


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                Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alwin Kratz Schmiedearbeiten Gesellschaft mit beschraenkter Haftung

                §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

                (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

                Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

                §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

                (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.AlwinKratzSchmiedearbeitenGesellschaftmitbeschraenkterHaftung.de.

                (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

                Alwin Kratz Schmiedearbeiten Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
                Alwin Kratz
                D-35169 Solingen
                Registernummer 920221
                Registergericht Amtsgericht Solingen

                zustande.

                (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
                (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

                Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

                1) Auswahl der gewünschten Ware
                2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
                3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
                4) Betätigung des Buttons zur Kasse
                5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
                6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
                7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

                Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

                (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.AlwinKratzSchmiedearbeitenGesellschaftmitbeschraenkterHaftung.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

                §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

                (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

                (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

                (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
                Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

                §4 Lieferung

                (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

                (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

                §5 Eigentumsvorbehalt

                Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

                ****************************************************************************************************

                §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

                Widerrufsrecht für Verbraucher

                Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

                Widerrufsbelehrung

                Widerrufsrecht

                Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

                Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

                Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
                Alwin Kratz Schmiedearbeiten Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
                Alwin Kratz
                D-35169 Solingen
                Registernummer 920221
                Registergericht Amtsgericht Solingen
                E-Mail info@AlwinKratzSchmiedearbeitenGesellschaftmitbeschraenkterHaftung.de
                Telefax 093569220
                mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

                Widerrufsfolgen

                Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

                Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

                Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

                Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

                Finanzierte Geschäfte

                Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
                Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

                Ende der Widerrufsbelehrung

                ****************************************************************************************************

                §7 Widerrufsformular

                Muster-Widerrufsformular
                (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
                An :
                Alwin Kratz Schmiedearbeiten Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
                Alwin Kratz
                D-35169 Solingen
                E-Mail info@AlwinKratzSchmiedearbeitenGesellschaftmitbeschraenkterHaftung.de

                Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

                _____________________________________________________

                Bestellt am (*)/erhalten am (*)

                __________________

                Name des/der Verbraucher(s)

                _____________________________________________________

                Anschrift des/der Verbraucher(s)

                _____________________________________________________

                Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

                __________________

                Datum

                __________________

                (*) Unzutreffendes streichen.

                §8 Gewährleistung

                Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

                §9 Verhaltenskodex

                Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

                §10 Vertragssprache

                Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

                ****************************************************************************************************

                §11 Kundendienst

                Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

                Telefon: 05123 45678911
                Telefax: 09881 874917
                E-Mail: info@AlwinKratzSchmiedearbeitenGesellschaftmitbeschraenkterHaftung.de
                zur Verfügung.

                ****************************************************************************************************

                Stand der AGB Jan.2019


                venture capital gmbh kaufen preis

                Kapitalgesellschaften gmbh kaufen wien

                investor gmbh kaufen frankfurt


                Top 8 arbeitsvertrag:

                  cash back leasing Kapitalgesellschaften Bilanz leasing gmbh kaufen ohne stammkapital


                  Bilanz
                  Otwin Langwieser Automobilzulieferer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Ingolstadt

                  Bilanz
                  Aktiva
                  Euro 2021
                  Euro
                  2020
                  Euro
                  A. Anlagevermögen
                  I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1.416.626 9.638.384 6.942.748
                  II. Sachanlagen 6.982.917 6.771.874 6.268.500
                  III. Finanzanlagen 8.570.191
                  B. Umlaufvermögen
                  I. Vorräte 7.484.812 3.632.503 9.840.023
                  II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 4.929.162 1.310.972 1.565.808
                  III. Wertpapiere 6.361.916 2.992.644 4.408.750
                  IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 919.731 4.330.942
                  C. Rechnungsabgrenzungsposten 5.628.247 3.063.563 6.387.711
                  Summe
                  Passiva
                  2021
                  Euro
                  2020
                  Euro
                  A. Eigenkapital
                  I. Gezeichnetes Kapital 6.670.915 4.461.521
                  II. KapitalrÜcklage 9.778.045 6.642.913
                  III. GewinnrÜcklagen 6.916.201 2.196.781
                  IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 1.890.305 6.576.646
                  V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 6.908.944 4.407.966
                  B. RÜckstellungen 5.811.934 9.909.956
                  C. Verbindlichkeiten 139.110 3.927.386
                  D. Rechnungsabgrenzungsposten 5.226.081 9.781.657
                  Summe


                  Gewinn- u. Verlustrechnung
                  Otwin Langwieser Automobilzulieferer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Ingolstadt

                  Gewinn- und Verlustrechnung
                  01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
                  EUR EUR EUR EUR
                  1. Sonstige betriebliche Erträge 9.980.816 3.423.027
                  2. Personalaufwand
                  a) Löhne und Gehälter 2.572.159 383.767
                  b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 3.090.761 2.422.548 8.995.705 6.117.326
                  – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
                  Abschreibungen
                  auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
                  Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
                  102.975 3.287.248
                  3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 7.968.897 9.878.326
                  4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 1.416.012 5.884.828
                  Jahresfehlbetrag 2.334.397 6.714.654
                  5. JahresÜberschuss 6.298.272 1.083.529
                  6. Verlustvortrag aus dem 2020 1.569.162 5.481.143
                  7. Bilanzverlust 8.042.119 5.276.514


                  Entwicklung des Anlagevermögens
                  Otwin Langwieser Automobilzulieferer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Ingolstadt

                  Entwicklung des Anlagevermögens
                  Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
                  01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
                  I. Sachanlagen
                  1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 3.851.779 9.303.669 5.912.004 3.349.988 9.923.335 3.355.648 3.941.796 8.465.010 5.058.753 1.031.054
                  2. Technische Anlagen und Maschinen 9.002.576 5.982.853 6.119.601 3.778.684 2.336.335 441.293 2.952.559 5.679.430 1.147.508 4.489.642
                  3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.704.380 8.595.569 3.847.855 4.541.911 8.504.778 2.538.956 9.275.493 4.999.617 799.640 2.354.581
                  303.117 6.095.982 8.095.259 3.805.827 8.524.890 9.651.541 1.595.331 7.029.854 5.628.948 394.330
                  II. Finanzanlagen
                  1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2.578.783 1.915.326 6.188.387 8.312.314 1.222.755 7.522.866 7.348.585 2.697.305 1.061.396 1.543.373
                  2. Genossenschaftsanteile 3.713.547 8.887.559 8.441.153 5.154.779 9.845.901 175.350 7.287.336 9.067.905 7.429.141 1.918.337
                  8.492.390 4.341.325 3.796.111 6.480.650 7.020.670 5.541.190 8.374.424 7.049.301 9.430.361 1.632.938
                  5.034.185 7.461.234 6.184.261 2.682.675 6.759.704 8.978.881 1.742.848 6.465.873 630.258 5.337.986

                  Sofortgesellschaften GmbH mit Crefo


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                    Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Photovoltaik (Begriffsklärung) aufgeführt.

                    Verschiedene Dächer mit Photovoltaikanlagen in Oberstdorf
                    Global kumulierte Photovoltaik-Leistung

                    Unter Photovoltaik bzw. Fotovoltaik versteht man die direkte Umwandlung von Lichtenergie, meist aus Sonnenlicht, mittels Solarzellen in elektrische Energie. Seit 1958 wird sie in der Raumfahrt genutzt, später diente sie auch zur Energieversorgung einzelner elektrischer Geräte wie Taschenrechnern oder Parkscheinautomaten. Heute ist mit großem Abstand die netzgebundene Stromerzeugung auf Dachflächen und als Freiflächenanlage das wichtigste Anwendungsgebiet, um konventionelle Kraftwerke zu ersetzen.

                    Der Begriff leitet sich aus dem griechischen Wort für „Licht“ (φῶς, phos, im Genitiv: φωτός, photos) sowie aus der Einheit für die elektrische Spannung, dem Volt (nach Alessandro Volta) ab. Die Photovoltaik ist ein Teilbereich der Solartechnik, die weitere technische Nutzungen der Sonnenenergie einschließt.

                    Ende 2018 waren weltweit Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 500 GW installiert.[1] Zwischen 1998 und 2015 stieg die weltweit installierte Photovoltaik-Leistung mit einer Wachstumsrate von durchschnittlich 38 % pro Jahr.[2] Nach einer 2019 erschienenen Arbeit in Science wird erwartet, dass die installierte Leistung bis 2030 ca. 10.000 GW erreicht und 2050 bei 30.000 bis 70.000 GW liegen könnte.[1] 2014 betrug der weltweite Marktanteil von kristallinen Siliziumzellen etwa 90 %. Prognosen gehen davon aus, dass Siliziumzellen auch langfristig die dominierende Photovoltaik-Technologie bleiben und gemeinsam mit Windkraftanlagen die „Arbeitspferde“ der Energiewende sein werden.[3]

                    Die Photovoltaik galt lange als die teuerste Form der Stromerzeugung mittels erneuerbaren Energien; eine Sicht, die mittlerweile durch die starken Kostensenkungen der Anlagenkomponenten jedoch überholt ist.[4] Von 2011 bis 2017 sind die Kosten der Stromerzeugung aus Photovoltaik um fast 75 % gefallen. In den USA sind bei Solarparks Vergütungen von unter 5 US-Cent/kWh (4,2 Euro-Cent/kWh) üblich (Stand 2017); ähnliche Werte waren zu diesem Zeitpunkt unter günstigen Umständen auch in anderen Staaten möglich. In mehreren Staaten wurden in Ausschreibungen Rekordwerte von 3 US-Cent/kWh (2,5 Euro-Cent/kWh) erreicht.[5] 2020 wurden mehrere Solarparks vergeben, bei denen die Vergütung deutlich unter 2 US-Cent/kWh liegt. Das mit Stand April 2020 günstigste bezuschlagte Angebot liegt bei 1,35 US-Cent/kWh (1,14 ct/kWh) für einen Solarpark in Abu Dhabi.[6] Auch in Deutschland liegen die Stromgestehungskosten von neu errichteten Photovoltaik-Großanlagen seit 2018 niedriger als bei allen anderen fossilen oder erneuerbaren Energien.[7]

                    Bereits 2014 lagen die Stromgestehungskosten der Photovoltaik in bestimmten Regionen der Erde auf gleichem Niveau oder sogar niedriger als bei fossilen Konkurrenten. Inklusive Speicher, die bei hohem Anteil der Photovoltaik am Strommix notwendig werden, waren die Kosten zu diesen Zeitpunkt jedoch noch höher als bei fossilen Kraftwerken.[8] Allerdings wäre Solarstrom auch zu diesem Zeitpunkt bereits konkurrenzfähig gewesen, wenn die externen Kosten der fossilen Stromerzeugung (d. h. Umwelt-, Klima- und Gesundheits­schäden) mit berücksichtigt worden wären; tatsächlich waren sie jedoch nur zum Teil internalisiert.[9]

                    Inhaltsverzeichnis

                    1 Geschichte der Photovoltaik

                    1.1 Schreibweise

                    2 Technische Grundlagen

                    2.1 Funktionsprinzip
                    2.2 Nennleistung und Ertrag
                    2.3 Montagesysteme

                    2.3.1 Aufdach- / Indach-Montage
                    2.3.2 Freiflächen-Montage

                    2.4 Entwicklungen

                    3 Nutzung

                    3.1 Weltweites Nutzungspotenzial
                    3.2 Absatzentwicklung
                    3.3 Einsatzfelder

                    3.3.1 Doppelte Flächennutzung

                    4 Wirkungsgrad

                    4.1 Performance Ratio
                    4.2 Verschmutzung und Reinigung

                    5 Integration in das Energiesystem

                    5.1 Schwankung des Angebots
                    5.2 Übertragung
                    5.3 Energiespeicherung

                    5.3.1 Inselanlage
                    5.3.2 Verbundanlage

                    5.4 Versorgungssicherheit

                    6 Wirtschaftlichkeit

                    6.1 Volkswirtschaftliche Betrachtung
                    6.2 Betriebswirtschaftliche Betrachtung

                    6.2.1 Anschaffungskosten und Amortisationszeit
                    6.2.2 Stromgestehungskosten
                    6.2.3 Modulpreise

                    6.3 Weitere Entwicklung

                    6.3.1 Deutschland
                    6.3.2 USA

                    7 Umweltauswirkungen

                    7.1 Produktion
                    7.2 Betrieb
                    7.3 Treibhausgasbilanz
                    7.4 Energetische Amortisation
                    7.5 Flächenverbrauch
                    7.6 Solarstrahlungsbilanz von PV-Modulen
                    7.7 Recycling von PV-Modulen

                    8 Staatliche Behandlung

                    8.1 Deutschland

                    8.1.1 Förderprogramme
                    8.1.2 Steuerliche Behandlung
                    8.1.3 Dämpfender Effekt auf die Börsenstrompreise

                    8.2 Österreich
                    8.3 China
                    8.4 Japan
                    8.5 Rumänien
                    8.6 Schweiz
                    8.7 Sierra Leone

                    9 Literatur
                    10 Weblinks
                    11 Einzelnachweise

                    Geschichte der Photovoltaik

                    Dem Sonnenstand nachgeführte Photovoltaikanlage in Berlin-Adlershof
                    Verkauf von Solaranlagen in Ouagadougou, Burkina Faso
                    → Hauptartikel: Geschichte der Photovoltaik

                    Die Photovoltaik basiert auf der Fähigkeit bestimmter Materialien, Licht direkt in Strom umzuwandeln. Der Photoelektrische Effekt wurde bereits im Jahre 1839 von dem französischen Physiker Alexandre Edmond Becquerel entdeckt. Dieser wurde daraufhin weiter erforscht, wobei insbesondere Albert Einstein mit seiner 1905 erschienenen Arbeit zur Lichtquantentheorie großen Anteil an dieser Erforschung hatte, für die er 1921 mit dem Nobelpreis für Physik ausgezeichnet wurde. 1954 gelang es, die ersten Silizium­solarzellen mit Wirkungsgraden von bis zu 6 % zu produzieren.[10] Die erste technische Anwendung wurde 1955 bei der Stromversorgung von Telefonverstärkern gefunden. In Belichtungsmessern für die Photographie fand Photovoltaik weite Verbreitung.

                    Seit Ende der 1950er Jahre werden Photovoltaikzellen in der Satellitentechnik verwendet; als erster Satellit mit Solarzellen startete Vanguard 1 am 17. März 1958 in die Erdumlaufbahn und blieb bis 1964 in Betrieb. In den 1960er und 1970er Jahren führte die Nachfrage aus der Raumfahrt zu Fortschritten in der Entwicklung von Photovoltaikzellen, während Photovoltaikanlagen auf der Erde nur für bestimmte Inselanlagen eingesetzt wurden.[11]

                    Ausgelöst durch die Ölkrise von 1973/74 sowie später verstärkt durch die Nuklearunfälle von Harrisburg und Tschernobyl setzte jedoch ein Umdenken in der Energieversorgung ein. Seit Ende der 1980er Jahre wurde die Photovoltaik in den USA, Japan und Deutschland intensiv erforscht; später kamen in vielen Staaten der Erde finanzielle Förderungen hinzu, um den Markt anzukurbeln und die Technik mittels Skaleneffekten zu verbilligen. Infolge dieser Bemühungen stieg die weltweit installierte Leistung von 700 MWp im Jahr 2000 auf 177 GWp im Jahr 2014 an[11] und wächst stetig weiter.

                    Schreibweise

                    Üblicherweise wird die Schreibung Photovoltaik und die Abkürzung PV angewendet. Seit der deutschen Rechtschreibreform ist die Schreibweise Fotovoltaik die neue Hauptform und Photovoltaik eine weiterhin zulässige alternative Schreibung. Im deutschen Sprachraum ist die alternative Schreibweise Photovoltaik die gebräuchliche Variante. Auch im internationalen Sprachgebrauch ist die Schreibweise PV üblich.[12] Für technische Fachgebiete ist die Schreibweise in der Normung (hier ebenfalls Photovoltaik) ein wesentliches Kriterium für die anzuwendende Schreibweise.

                    Technische Grundlagen

                    Zur Energiewandlung wird der photoelektrische Effekt von Solarzellen genutzt, die ihrerseits wiederum zu so genannten Solarmodulen verbunden werden. Die erzeugte Elektrizität kann direkt genutzt, in Stromnetze eingespeist oder in Akkumulatoren gespeichert werden. Vor der Einspeisung in Wechselspannungs-Stromnetze wird die erzeugte Gleichspannung von einem Wechselrichter umgewandelt. Das System aus Solarmodulen und den anderen Bauteilen (Wechselrichter, Stromleitung) wird als Photovoltaikanlage bezeichnet.

                    Funktionsprinzip

                    Photovoltaik-Funktionsprinzip am Beispiel einer Silizium-Solarzelle (Erläuterungen zu den Ziffern s. Text)

                    Photovoltaik-Funktionsprinzip am Beispiel einer Silizium-Solarzelle.[13] Silizium ist ein Halbleiter. Die Besonderheit von Halbleitern ist, dass durch zugeführte Energie (z. B. in Form von Licht bzw. elektromagnetischer Strahlung) in ihnen freie Ladungsträger erzeugt werden können.[14]

                    Die obere Siliziumschicht ist mit Elektronendonatoren (Elektronenspendern – z. B. Phosphoratomen) durchsetzt – negativ dotiert. Hier gibt es zu viele Elektronen (n-Schicht).
                    Die untere Siliziumschicht ist mit Elektronenakzeptoren (Elektronenempfänger – z. B. Boratomen) durchsetzt – positiv dotiert. Hier gibt es zu wenige Elektronen, also zu viele Fehlstellen oder Löcher (p-Schicht).
                    Im Grenzbereich der beiden Schichten binden sich die überschüssigen Elektronen der Elektronenspender locker an die Fehlstellen der Elektronen-Akzeptoren (sie besetzen die Fehlstellen im Valenzband) und bilden eine neutrale Zone (p-n-Übergang).
                    Da nun oben Elektronen- und unten Fehlstellenmangel herrscht, bildet sich zwischen der oberen und unteren Kontaktfläche ein ständig vorhandenes elektrisches Feld.
                    Photonen (Lichtquanten, „Sonnenstrahlen“) gelangen in die Übergangsschicht.
                    Photonen mit ausreichender Energiemenge übertragen in der neutralen Zone ihre Energie an die locker gebundenen Elektronen im Valenzband der Elektronen-Akzeptoren. Das löst diese Elektronen aus ihrer Bindung und hebt sie ins Leitungsband. Viele dieser freien Ladungsträger (Elektron-Loch-Paare) verschwinden nach kurzer Zeit durch Rekombination wieder. Einige Ladungsträger driften – bewegt vom elektrischen Feld – zu den Kontakten in die gleichartig dotierten Zonen (s. o.); d. h. die Elektronen werden von den Löchern getrennt, die Elektronen driften nach oben, die Löcher nach unten. Eine Spannung und ein nutzbarer Strom entstehen, solange weitere Photonen ständig freie Ladungsträger erzeugen.
                    Der „Elektronen“-Strom fließt durch den „äußeren Stromkreis“ zur unteren Kontaktfläche der Zelle und rekombiniert dort mit den zurückgelassenen Löchern.

                    Nennleistung und Ertrag

                    Strahlungsatlas aufgrund von Satellitendaten aus den Jahren 1991–1993
                    Solarstrahlungspotenzial in Europa

                    Die Nennleistung von Photovoltaikanlagen wird häufig in der Schreibweise Wp (Watt Peak) oder kWp angegeben und bezieht sich auf die Leistung bei Testbedingungen, die in etwa der maximalen Sonnenstrahlung in Deutschland entsprechen. Die Testbedingungen dienen zur Normierung und zum Vergleich verschiedener Solarmodule. Die elektrischen Werte der Bauteile werden in Datenblättern angegeben. Es wird bei 25 Ã‚°C Modultemperatur, 1000 W/m² Bestrahlungsstärke und einer Luftmasse (abgekürzt AM von englisch air mass) von 1,5 gemessen. Diese Standard-Testbedingungen (meist abgekürzt STC von englisch standard test conditions) wurden als internationaler Standard festgelegt. Können diese Bedingungen beim Testen nicht eingehalten werden, so muss aus den gegebenen Testbedingungen die Nennleistung rechnerisch ermittelt werden.

                    Zum Vergleich: Die Strahlungsstärke der Sonne im erdnahen Weltall (Solarkonstante) beträgt im Mittel 1367 W/m². (Am Boden kommen bei klarem Wetter ca. 75 % dieser Energie an.)

                    Ausschlaggebend für die Dimensionierung und die Amortisation einer Photovoltaikanlage ist neben der Spitzenleistung vor allem der Jahresertrag, also die Menge der gewonnenen elektrischen Energie. Die Strahlungsenergie schwankt tages-, jahreszeitlich und wetterbedingt. So kann eine Solaranlage in Deutschland im Juli gegenüber dem Dezember einen bis zu zehnmal höheren Ertrag aufweisen. Tagesaktuelle Einspeisedaten mit hoher zeitlicher Auflösung sind für die Jahre ab 2011 im Internet frei zugänglich.[15]

                    Der Ertrag pro Jahr wird in Wattstunden (Wh) oder Kilowattstunden (kWh) gemessen. Standort und Ausrichtung der Module sowie Verschattungen haben wesentlichen Einfluss auf den Ertrag, wobei in Mitteleuropa Dachneigungen von 30 – 40° und Ausrichtung nach Süden den höchsten Ertrag liefern.[16] An der maximalen Sonnenhöhe (Mittagssonne) orientiert, sollte in Deutschland bei einer Festinstallation (ohne Nachführung) die optimale Neigung im Süden des Landes ca. 32°, im Norden ca. 37° betragen.[17] Praktisch empfiehlt sich ein etwas höherer Neigungswinkel, da dann sowohl zweimal am Tag (am Vormittag und am Nachmittag) als auch zweimal im Jahr (im Mai und im Juli) die Anlage optimal ausgerichtet ist. Bei Freiflächenanlagen werden deshalb in aller Regel derartige Ausrichtungen gewählt. Zwar lässt sich die über das Jahr verteilte, durchschnittliche Sonnenhöhe und damit die theoretisch optimale Neigung für jeden Breitengrad exakt berechnen,[18] jedoch ist entlang eines Breitengrades die tatsächliche Einstrahlung durch verschiedene, meist geländeabhängige Faktoren unterschiedlich (z. B. Verschattung oder besondere lokale Wetterlagen). Da auch die anlagenabhängige Effektivität bezüglich des Einstrahlungswinkels unterschiedlich ist, muss die optimale Ausrichtung im Einzelfall standort- und anlagenbezogen ermittelt werden. Bei diesen energetischen Untersuchungen wird die standortbezogene Globalstrahlung ermittelt, welche neben der direkten Sonneneinstrahlung auch die über Streuung (z. B. Wolken) oder Reflexion (z. B. in der Nähe befindliche Hauswände oder den Erdboden) einfallende Diffusstrahlung umfasst.

                    Der spezifische Ertrag ist als Wattstunden pro installierter Nennleistung (Wh/Wp bzw. kWh/kWp) pro Zeitabschnitt definiert und erlaubt den einfachen Vergleich von Anlagen unterschiedlicher Größe. In Deutschland kann man bei einer einigermaßen optimal ausgerichteten fest installierten Anlage pro Modulfläche mit 1 kWp mit einem Jahresertrag von ca. 1.000 kWh rechnen, wobei die Werte zwischen etwa 900 kWh in Norddeutschland und 1150 kWh in Süddeutschland schwanken.[19]

                    Montagesysteme

                    Aufdach- / Indach-Montage

                    Hausdach mit Photovoltaikanlage zur Strom- und Sonnenkollektor für Warmwassererzeugung

                    Bei den Montagesystemen wird zwischen Aufdach-Systemen und Indach-Systemen unterschieden. Bei einem Aufdach-System für geneigte Hausdächer wird die Photovoltaik-Anlage mit Hilfe eines Montagegestells auf dem Dach befestigt. Diese Art der Montage wird am häufigsten gewählt, da sie für bestehende Dächer am einfachsten umsetzbar ist.

                    Bei einem Indach-System ist eine Photovoltaik-Anlage in die Dachhaut integriert und übernimmt deren Funktionen wie Dachdichtigkeit und Wetterschutz mit. Vorteilhaft bei solchen Systemen sind die optisch attraktivere Erscheinung sowie die Einsparung einer Dachdeckung, sodass der höhere Montageaufwand oftmals kompensiert werden kann.[20]

                    Die Aufdach-Montage eignet sich neben Ziegeldächern auch für Blechdächer, Schieferdächer oder Wellplatten. Ist die Dachneigung zu flach, können spezielle Haken diese bis zu einem gewissen Grad ausgleichen. Die Installation eines Aufdach-Systems ist in der Regel einfacher und preisgünstiger als die eines Indach-Systems. Ein Aufdach-System sorgt zudem für eine ausreichende Hinterlüftung der Solarmodule. Die Befestigungsmaterialien müssen witterungsbeständig sein.[21]

                    Eine weitere Form ist die Flachdachmontage. Da Flachdächer gar nicht oder nur leicht geneigt sind, werden durch das Montagesystem die Module zwischen 6 und 13° angewinkelt. Häufig wird auch eine Ost-West-Neigung genutzt, um eine höhere Flächenausnutzung zu erreichen. Um die Dachhaut nicht zu beschädigen, wird bei ausreichender Traglast das Montagesystem durch Ballastierung befestigt.[22]

                    Das Indach-System eignet sich bei Dachsanierungen und Neubauten, ist jedoch nicht bei allen Dächern möglich. Ziegeldächer erlauben die Indach-Montage, Blechdächer oder Bitumen­dächer nicht. Auch die Form des Dachs ist maßgebend. Die Indach-Montage ist nur für ausreichend große Schrägdächer mit günstiger Ausrichtung zur Sonnenbahn geeignet. Generell setzen Indach-Systeme größere Neigungswinkel voraus als Aufdach-Systeme, um einen ausreichenden Regenwasserabfluss zu ermöglichen. Indach-Systeme bilden mit der übrigen Dacheindeckung eine geschlossene Oberfläche und sind daher aus ästhetischer Sicht attraktiver. Zudem weist ein Indach-System eine höhere mechanische Stabilität gegenüber Schnee- und Windlasten auf. Die Kühlung der Module ist jedoch weniger effizient als beim Aufdach-System, was die Leistung und den Ertrag etwas verkleinert. Eine um 1 Ã‚°C höhere Temperatur reduziert die Modulleistung um ca. 0,5 %.[23]

                    Freiflächen-Montage

                    Bei den Montagesystemen für Freiflächen-Anlagen wird zwischen Festaufständerung und Trackingsystemen unterschieden. Bei der Festaufständerung wird abhängig vom Untergrund ein Stahl- oder Aluminiumgestell durch Rammung im Boden verankert oder auf Betonblöcken verschraubt; der Winkel der Module wird nach der Montage nicht mehr verändert.

                    Trackingsysteme folgen dem Sonnenverlauf, um immer eine optimale Ausrichtung der Module zu gewährleisten. Dadurch erhöht sich die Ausbeute, aber es erhöhen sich auch die Investitionskosten sowie die Betriebskosten für Wartung und die benötige Energie für die Nachführung. Es wird unterschieden zwischen einachsiger Nachführung – entweder nur horizontal (Das Panel folgt dem Sonnenstand vom Sonnenaufgang bis zum -untergang von Ost nach West.) oder nur vertikal (Das nach Süden ausgerichtete Panel dreht sich je nach Höhe der Sonne über dem Horizont.) und der zweiachsigen Nachführung – horizontal und vertikal. Dadurch erhöhen sich die Erträge gegenüber der Festaufständerung: in mitteleuropäischen Breitengraden bei nur einachsiger Nachführung um ungefähr 20 % und bei zweiachsiger Nachführung um über 30 %.[24]

                    Eine weitere Form der Freiflächen-Montage ist die schwimmende Montage auf Gewässern, wobei die Module auf Kunststoff-Schwimmkörpern montiert werden. Durch den kühlenden Effekt des Wassers steigt die Ausbeute allerdings. Die Investitionskosten sind 20–25 % höher als bei herkömmlicher Montage.[25] Das Fraunhofer-Institut schätzt das Potenzial für schwimmende PV-Anlagen alleine auf 25 % der durch Braunkohleabbau zerstörten Flächen auf 55 GWp, wenn diese geflutet werden.[26]

                    In Baden-Württemberg wurde 2020 eine Anlage mit senkrechter Aufstellung der Module in Betrieb genommen.[27]

                    Entwicklungen

                    → Hauptartikel: Solarzelle

                    Bisher basiert der Großteil der Photovoltaikanlagen weltweit auf Siliziumtechnik. Daneben konnten verschiedene Dünnschichttechnologien Marktanteile gewinnen. So finden auch weitere Halbleiter Verwendung wie Cadmiumtellurid oder Galliumarsenid. Bei sogenannten Tandem-Solarzellen kommen Schichten unterschiedlicher Halbleiter zur Anwendung.

                    Als sehr aussichtsreich wird aufgrund der günstigen Herstellung die Entwicklung von Solarmodulen auf Perowskit-Basis beurteilt. Die Zellen können deutlich dünner als Siliziumzellen gebaut werden. Problematisch ist bisher jedoch noch die geringe Haltbarkeit.[28]

                    Ein weiteres Forschungsziel ist die Entwicklung organischer Solarzellen. Dem Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE in Freiburg ist es zusammen mit Partnern gelungen, eine günstige organische Solarzelle auf flexibler Folie herzustellen.[29]

                    Nutzung

                    Weltweites Nutzungspotenzial

                    Weltweite PV-Installation in Watt pro Einwohner (2016).  keine od. unbekannt  00–0<0 10 Watt pro Einwohner  > 010–100 Watt pro Einwohner  > 100–200 Watt pro Einwohner  > 200–400 Watt pro Einwohner  000–> 400 Watt pro Einwohner

                    Die auf die Erdatmosphäre auftreffende Sonnenenergie beträgt jährlich 1,56 Ã‚· 1018 kWh, was knapp dem 12.000fachen des Primärenergieverbrauchs der Menschheit im Jahr 2005 (1,33 Ã‚· 1014 kWh/Jahr) entspricht.[30] Von dieser Energie erreicht etwa die Hälfte die Erdoberfläche,[31] womit sie potentiell für die photovoltaische Energiegewinnung nutzbar ist. Einer 2017 im Fachjournal Nature Energy erschienenen Studie zufolge kann die Photovoltaik bis zum Jahr 2050 ca. 30–50 % des weltweiten Strombedarfs technisch und wirtschaftlich decken und damit die dominierende Art der Stromerzeugung werden. Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass zu diesem Zeitpunkt das Energiesystem stromlastiger sein wird als derzeit, sodass die Photovoltaik dann auch mittels Sektorenkopplung zu einer erheblichen Dekarbonisierung weiterer Sektoren wie dem Verkehrssektor oder dem industriellen Energieverbrauch beitragen könnte.[2]

                    Die Einstrahlung hängt von der geographischen Lage ab: Nahe dem Äquator, beispielsweise in Kenia, Indien, Indonesien, Australien oder Kolumbien, sind aufgrund der hohen Einstrahlungsdichte die Stromgestehungskosten niedriger als in Mitteleuropa. Zudem schwankt am Äquator der Energieertrag im Jahresverlauf viel weniger als an höheren Breitengraden (ziemlich gleichbleibende saisonale Sonnenstände und Zeiten zwischen Sonnenauf- und -untergang).

                    Absatzentwicklung

                    Tatsächliche Entwicklung des Photovoltaik-Zubaus im Vergleich mit den IEA-Prognosen 2002–2016[32]

                    Weltweit wurden bis Ende 2017 Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von ca. mehr als 500 GW installiert.[1] Bis 2020 rechnet die IEA mit einem weiteren Anstieg auf ca. 400 bis 500 GWp.[11] Bis Ende 2015 waren weltweit insgesamt 229 GW Solarleistung installiert worden. In China wurden allein im ersten Quartal 2016 mehr als 7 GW PV-Leistung neu installiert. In Europa beträgt die installierte Gesamtleistung 100 GW.[33] Zwischen 1998 und 2015 wuchs die weltweit installierte Photovoltaik-Leistung um durchschnittlich 38 % pro Jahr. Dies war deutlich stärker als die meisten Wachstumsszenarien angenommen hatten. So sind die tatsächlichen Wachstumsraten historisch nicht nur wiederholt durch die Internationale Energieagentur, sondern auch durch den IPCC, den Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen sowie Greenpeace unterschätzt worden.[2]

                    Photovoltaik-Installation weltweit

                    Jahr

                    2005
                    2006
                    2007
                    2008
                    2009
                    2010
                    2011
                    2012
                    2013
                    2014

                    2015

                    2016[34]

                    2017[35]

                    2018

                    2019

                    GWp installiert (gerundet)

                    5
                    7
                    9
                    16
                    23
                    40
                    71
                    101
                    139
                    177

                    227,1

                    302,1

                    402

                    500

                    627

                    GWp Zubau

                    1,4
                    1,5
                    2,5
                    6,7
                    7,4
                    17,1
                    30,2
                    30,0
                    38,4
                    37,2

                    50,1

                    75

                    98

                    98

                    127

                    Der Zubau neuer Anlagen hält aus mehreren Gründen an:

                    die Modulpreise sind deutlich gesunken
                    das allgemeine Niveau der Preise für elektrischen Strom gleicht sich den staatlich subventionierten Preisen an
                    die meisten Länder der Welt betreiben eine Niedrigzinspolitik (siehe Finanzkrise ab 2007); deshalb bevorzugen Investoren diese risikoarme Anlagemöglichkeit mit relativ hoher Rendite.

                    Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die Entwicklung der installierten Nennleistung der Photovoltaikanlagen in der Europäischen Union in den Jahren 2005 bis 2019.

                    Installierte PV-Nennleistung in der EU in MWp

                    Nr.

                    Staaten

                    2005[36]

                    2006[37]

                    2007[38]

                    2008[39]

                    2009[40]

                    2010[41]

                    2011[42]

                    2012[42]

                    2013[43]

                    2014[44]

                    2015[45]

                    2016[46]

                    2017[47]

                    2018[48]

                    2019[49]

                    1

                    Deutschland

                    1.910
                    2.743
                    3.846
                    6.019
                    9.959
                    17.370
                    25.094
                    32.703
                    36.402
                    38.408

                    39.763
                    41.340
                    42.339
                    45.277

                    49.016

                    2

                    Italien

                    46,3
                    50
                    120
                    458
                    1.157
                    3.484
                    12.783
                    16.152
                    18.065
                    18.622

                    18.924
                    19.274
                    19.682
                    20.107

                    20.864

                    3

                    Großbritannien

                    10,9
                    14,3
                    18,1
                    22,5
                    29,6
                    76,9

                    978
                    1.708
                    2.782
                    5.380

                    8.918
                    11.562
                    12.783
                    13.054

                    13.616

                    4

                    Frankreich

                    26,3
                    33,9
                    46,7
                    104
                    335
                    1.197
                    2.949
                    4.085
                    4.625
                    5.699

                    6.579
                    7.164
                    8.610
                    9.466

                    10.576

                    5

                    Spanien

                    57,6
                    175
                    734
                    3.421
                    3.438
                    3.859
                    4.322
                    4.603
                    4.766
                    4.872

                    4.921
                    4.801
                    4.725
                    4.751

                    9.233

                    6

                    Niederlande

                    50,8

                    52,7

                    53,3

                    57,2

                    67,5

                    88,0

                    146

                    365

                    739

                    1.048

                    1.405

                    2.040
                    2.903
                    4.300

                    6.924

                    7

                    Belgien

                    2,1
                    4,2
                    21,5
                    70,9
                    374
                    1.037
                    2.051
                    2.768
                    3.040
                    3.140

                    3.228
                    3.425
                    3.610
                    4.254

                    4.531

                    8

                    Griechenland

                    5,4
                    6,7
                    9,2
                    18,5
                    55,0
                    205
                    631
                    1.543
                    2.586
                    2.603

                    2.613
                    2.603
                    2.605
                    2.651

                    2.794

                    9

                    Tschechien

                    0,5
                    0,8
                    4,0
                    54,7
                    463
                    1.959
                    1.913
                    2.022
                    2.064
                    2.068

                    2.083
                    2.047
                    2.069
                    2.049

                    2.100

                    10

                    Österreich

                    24
                    25,6
                    27,7
                    32,4
                    52,6
                    95,5
                    187
                    422
                    631
                    785

                    935
                    1.077
                    1.269
                    1.433

                    1.661

                    11

                    Rumänien

                    0,2
                    0,3
                    0,5
                    0,6
                    1,9
                    3,5
                    49,3
                    1.022
                    1.293

                    1.325
                    1.371
                    1.374
                    1.377

                    1.386

                    12

                    Polen

                    0,3

                    0,4

                    0,6

                    1,0

                    1,4

                    1,8

                    2,2

                    3,6

                    4,2

                    29,9

                    86,9

                    195
                    287
                    486

                    1.317

                    13

                    Ungarn

                    0,2

                    0,3

                    0,4

                    0,5

                    0,7

                    1,8

                    2,7

                    12,3

                    34,9

                    77,7

                    138

                    288
                    344
                    754

                    1.277

                    14

                    Dänemark

                    2,7
                    2,9
                    3,1
                    3,3
                    4,7
                    7,1
                    16,7
                    376
                    572
                    602

                    783
                    858
                    906
                    1.002

                    1.080

                    15

                    Bulgarien

                    0,1
                    0,1
                    1,4
                    5,7
                    32,3
                    212
                    915
                    1.019
                    1.020

                    1.021
                    1.032
                    1.036
                    1.036

                    1.065

                    16

                    Portugal

                    3
                    3,4
                    17,9
                    68,0
                    102
                    131
                    161
                    228
                    303
                    423

                    460
                    470
                    585
                    671

                    907

                    17

                    Schweden

                    4,2

                    4,9

                    6,2

                    7,9

                    8,8

                    11,4

                    15,7

                    24,1

                    43,2

                    79,4

                    130

                    153
                    244
                    424

                    698

                    18

                    Slowakei

                    < 0,1
                    < 0,1
                    < 0,1
                    < 0,1
                    0,2
                    174
                    487
                    543
                    588
                    590

                    545
                    545
                    528
                    531

                    472

                    19

                    Slowenien

                    0,2
                    0,4
                    1,0
                    2,0
                    9,0
                    45,5
                    100
                    222
                    248
                    256

                    257
                    259
                    247
                    256

                    222

                    20

                    Finnland

                    4
                    4,5
                    5,1
                    5,6
                    7,6
                    9,6
                    11,2
                    11,2
                    11,2
                    11,2
                    74
                    125

                    14,7
                    20

                    215

                    21

                    Malta

                    < 0,1

                    0,1

                    0,1

                    0,2

                    1,5

                    3,8

                    6,6

                    18,7

                    28,2

                    54,8

                    73,2

                    82
                    122
                    131

                    150.6

                    22

                    Luxemburg

                    23,6
                    23,7
                    23,9
                    24,6
                    26,4
                    29,5
                    40,7
                    76,7
                    95
                    110

                    125
                    122
                    132
                    134

                    140.6

                    23

                    Zypern

                    0,5
                    1,0
                    1,3
                    2,2
                    3,3
                    6,2
                    10,1
                    17,2
                    34,8
                    64,8
                    110
                    113

                    69,5
                    55

                    128.7

                    24

                    Estland

                    < 0,1

                    < 0,1

                    < 0,1

                    < 0,1

                    0,1

                    0,2

                    0,2

                    0,2

                    0,2

                    4,1

                    10

                    31.9

                    107

                    25

                    Litauen

                    < 0,1
                    < 0,1
                    < 0,1
                    0,1
                    0,1
                    0,1
                    0,1
                    6,2
                    68,1
                    68,1
                    74
                    125

                    73,1
                    80

                    83

                    26

                    Kroatien

                    20,0
                    34,2
                    50
                    60
                    61

                    44,8

                    69

                    27

                    Irland

                    0,3

                    0,4

                    0,4

                    0,4

                    0,6

                    0,7

                    0,7

                    0,9

                    1

                    1,1

                    2,1

                    5,1
                    16
                    29

                    36

                    28

                    Lettland

                    < 0,1
                    < 0,1
                    < 0,1
                    < 0,1
                    < 0,1
                    1,5
                    1,5
                    1,5
                    1,5

                    1,5
                    1,5

                    2

                    3

                    EU28
                    2.172
                    3.148
                    4.940
                    10.376
                    16.103
                    29.828
                    52.126
                    68.882
                    79.794
                    86.674

                    94.568
                    100.935
                    106.726
                    114.549

                    130.670

                    Aufgrund stark gesunkener Modulpreise im Zuge billiger Importe aus China ist die deutsche wie auch die europäische Solarindustrie in eine Krise geraten. Zahlreiche Hersteller meldeten Insolvenz an. Im Mai 2013 verhängte die EU-Kommission Strafzölle gegen China, da dieses Land durch enorme staatliche Subventionen unter den Herstellungskosten verkauft (Dumping). Die Strafzölle sind in der Branche und unter Umweltverbänden umstritten. Ende Juli einigten sich China und die EU auf einen Mindestpreis von 56 ct/Wp und eine jährliche Höchstliefermenge von 7 GW.

                    Einsatzfelder

                    Teil eines Solarzellenflügels der Raumsonde Juno

                    Neben der Stromgewinnung zur Netz-Einspeisung wird die Photovoltaik auch für mobile Anwendungen und Anwendungen ohne Verbindung zu einem Stromnetz, so genannte Inselanlagen, eingesetzt. Hier kann der Gleichstrom auch direkt genutzt werden. Am häufigsten finden sich daher akkugepufferte Gleichstromnetze. Neben Satelliten, Solarfahrzeugen oder Solarflugzeugen, die oft ihre gesamte Energie aus Solarzellen beziehen, werden auch alltägliche Einrichtungen, wie Wochenendhäuser, Solarleuchten, elektrische Weidezäune, Parkscheinautomaten oder Taschenrechner von Solarzellen versorgt.

                    Inselanlagen mit Wechselrichter können auch Wechselstromverbraucher versorgen. In vielen Ländern ohne flächendeckendes Stromnetz ist die Photovoltaik eine Möglichkeit, elektrischen Strom preisgünstiger zu erzeugen als z. B. mit einem Dieselgenerator.

                    Auch die Einbindung von Photovoltaikanlagen und Solarbatterien in bestehende Inselnetze stellt eine Möglichkeit dar, die Kosten der Energieproduktion deutlich zu verringern.[50]

                    Doppelte Flächennutzung

                    Mit geneigt aufgeständerten PV-Modulen ist eine darunterliegende Wiese als Schafweide nutzbar.

                    Photovoltaik ist kompatibel mit einem – meist eingezäunten – Wasser- oder Brunnenschutzgebiet.[51]

                    Im auf 1810 m Höhe gelegenem Stausee Lac des Toules experimentiert Romande Energie mit schwimmenden PV-Modulen.[52]

                    PV-Module können als Dach für Radabstellanlagen, ÖV-Wartehäuschen oder Teil einer Schallschutzmauer dienen.

                    Teildurchlässige PV-Elemente vor Glasfassaden bewirken eine erwünschte Reduktion der Sonnenwärmewirkung im Raum durch Halbschatten.

                    PV-Module können auch zur gestalteten Verkleidung einer Fassade dienen.[53]

                    Wirkungsgrad

                    Thermografie an einer Photovoltaik-Anlage / Nachweis fehlerhafte Zelle

                    Der Wirkungsgrad ist das Verhältnis zwischen momentan erzeugter elektrischer Leistung und eingestrahlter Lichtleistung. Je höher er ist, desto geringer kann die Fläche für die Anlage gehalten werden. Beim Wirkungsgrad ist zu beachten, welches System betrachtet wird (einzelne Solarzelle, Solarpanel bzw. -modul, die gesamte Anlage mit Wechselrichter bzw. Laderegler und Akkus und Verkabelung). Der Ertrag von Solarmodulen ist zudem auch temperaturabhängig. So ändert sich die Leistung eines monokristallinen Siliziummoduls um −0,4 % pro °C, bei einer Temperaturerhöhung von 25 °C nimmt die Leistung somit um ca. 10 % ab.[54] Eine Kombination von Solarzellen und thermischem Sonnenkollektor, sogenannte Hybridkollektoren, steigert den Gesamtwirkungsgrad durch die zusätzliche thermische Nutzung, und kann den elektrischen Wirkungsgrad aufgrund der Kühlung der Solarzellen durch die thermischen Kollektoren verbessern.[55]

                    Wirkungsgrad verschiedener Solaranlagen(elemente) nach Quaschning (Stand 2018)[56]

                    Zellmaterial

                    Maximaler Zellwirkungsgrad im Labor
                    Maximaler Wirkungsgrad (Serienproduktion)
                    Typischer Modulwirkungsgrad
                    Flächenbedarf pro kWp

                    Monokristallines Silizium

                    25,8 %
                    24 %
                    19 %
                    5,3 m²

                    polykristallines Silizium

                    22,3 %
                    20 %
                    17 %
                    5,9 m²

                    Amorphes Silizium

                    14,0 %
                    8 %
                    6 %
                    16,7 m²

                    CIS/CIGS

                    22,6 %
                    16 %
                    15 %
                    6,7 m²

                    CdTe

                    22,1 %
                    17 %
                    16 %
                    6,3 m²

                    Konzentrator­zelleA1

                    46,0 %
                    40 %
                    30 %
                    3,3 m²

                    A1 Bezogen auf die photovoltaisch aktive Fläche. Die Einfangfläche für Licht ist größer.

                    Die mit Solarzellen erzielbaren Wirkungsgrade werden unter standardisierten Bedingungen ermittelt und unterscheiden sich je nach verwendeter Zelltechnologie. Der Mittelwert des nominellen Wirkungsgrads waferbasierter PV-Module lag 2014 bei etwa 16 % (nach dem Jahr der Markteinführung), bei Dünnschicht-Modulen liegt er um 6–11 %.[26] Eine Tabelle von Wirkungsgraden einzelner Zelltechnologien findet sich hier. Besonders hohe Wirkungsgrade werden von Mehrfachsolarzellen mit Konzentrator erreicht; hier wurden im Labor bereits Wirkungrade bis ca. 46 % erreicht.[3] Durch die Kombination von Solarzellen unterschiedlicher spektraler Empfindlichkeit, die optisch und elektrisch hintereinander angeordnet sind, in Tandem- oder Tripelschaltung wurde der Wirkungsgrad speziell bei amorphem Silicium erhöht. Allerdings begrenzt bei einer solchen Reihenschaltung stets die Zelle mit dem geringsten Strom den Gesamtstrom der Gesamtanordnung. Alternativ wurde die Parallelschaltung der optisch hintereinander angeordneten Solarzellen in Duo-Schaltung für Dünnschichtzellen aus a-Si auf dem Frontglas und CIS auf dem Rückseitenglas demonstriert.

                    Ein Vorteil dieser Technik ist, dass mit einfachen und günstigen optischen Einrichtungen die Solarstrahlung auf eine kleine Solarzelle gebündelt werden kann, die der teuerste Teil einer Photovoltaikanlage ist. Nachteilig ist hingegen, dass konzentrierende Systeme wegen der Lichtbündelung zwingend auf Nachführsysteme und eine Kühleinrichtung für die Zellen angewiesen sind.[57]

                    Heutige Solarmodule absorbieren einen Teil des Sonnenlichts nicht, sondern reflektieren es an ihrer Oberfläche. Daher werden sie in der Regel mit einer Antireflexionsschicht ausgestattet, die die Reflexion bereits stark vermindert. Schwarzes Silicium vermeidet diese Reflexionen fast vollständig.[58]

                    Performance Ratio

                    Die Performance Ratio (PR) – häufig auch Qualitätsfaktor (Q) genannt – ist der Quotient aus dem tatsächlichen Nutzertrag einer Anlage und ihrem Sollertrag.[59] Der „Sollertrag“ berechnet sich aus der eingestrahlten Energie auf die Modulfläche und dem nominalen Modul-Wirkungsgrad; er bezeichnet also die Energiemenge, die die Anlage bei Betrieb unter Standard-Testbedingungen (STC) und bei 100 % Wechselrichter-Wirkungsgrad ernten würde.

                    Real liegt der Modulwirkungsgrad auch bei unverschatteten Anlagen durch Erwärmung, niedrigere Einstrahlung etc. gegenüber den STC unter dem nominalen Wirkungsgrad; außerdem gehen vom Sollertrag noch die Leitungs- und Wechselrichterverluste ab. Der Sollertrag ist somit eine theoretische Rechengröße unter STC. Die Performance ratio ist immer ein Jahresdurchschnittswert. Beispielsweise liegt die PR an kalten Tagen über dem Durchschnitt und sinkt vor allem bei höheren Temperaturen sowie morgens und abends, wenn die Sonne in einem spitzeren Winkel auf die Module scheint.

                    Die Performance Ratio stieg mit der Entwicklung der Photovoltaik-Technik deutlich an: Von 50–75 % in den späten 1980er Jahren über 70–80 % in den 1990er Jahren auf mehr als 80 % um ca. 2010. Für Deutschland wurden ein Median von 84 % im Jahr 2010 ermittelt, Werte von über 90 % werden in der Zukunft für möglich gehalten.[59] Quaschning gibt mit durchschnittlich 75 % niedrigere Werte an. Demnach können gute Anlagen Werte von über 80 % erreichen, bei sehr schlechten Anlagen sind jedoch auch Werte unter 60 % möglich, wobei dann häufig Wechselrichterausfälle oder längerfristige Abschattungen die Ursache sind.[60]

                    Verschmutzung und Reinigung

                    Wie auf jeder Oberfläche im Freien (vergleichbar mit Fenstern, Wänden, Dächern, Auto usw.) können sich auch auf Photovoltaikanlagen unterschiedliche Stoffe absetzen. Dazu gehören beispielsweise Blätter und Nadeln, klebrige organische Sekrete von Läusen, Pollen und Samen, Ruß aus Heizungen und Motoren, Sand, Staub (z. B. auch Futtermittelstäube aus der Landwirtschaft), Wachstum von Pionierpflanzen wie Flechten, Algen und Moosen sowie Vogelkot.

                    Bei Anlagen mit Neigungswinkel um 30° ist die Verschmutzung gering; hier liegen die Verluste bei ca. 2–3 %. Stärker wirkt sich Verschmutzung hingegen bei flachen Anstellwinkeln aus, wo Verschmutzungen bis zu 10 % Verluste verursachen können. Bei Anlagen auf Tierställen von landwirtschaftlichen Betrieben sind auch höhere Verluste möglich, wenn Schmutz aus Lüftungsschächten auf der Anlage abgelagert wird. In diesen Fällen ist eine Reinigung in regelmäßigen Abständen sinnvoll.[61]

                    Stand der Technik zur Reinigung ist die Verwendung von vollentsalztem Wasser (Demineralisiertes Wasser), um Kalkflecken zu vermeiden. Als weiteres Hilfsmittel kommen bei der Reinigung wasserführende Teleskopstangen zum Einsatz. Die Reinigung sollte durchgeführt werden, ohne Kratzer an der Moduloberfläche zu verursachen. Zudem sollten Module überhaupt nicht und Dächer nur mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen betreten werden.

                    Auch mit einer Wärmebildkamera kann man die Verschmutzung feststellen. Verschmutzte Stellen auf den Modulen sind bei Sonneneinstrahlung wärmer als saubere Stellen.

                    Integration in das Energiesystem

                    Photovoltaik ist eine Energietechnologie, deren Energiegewinnung wetterabhängig für sich alleine genommen nicht grundlastfähig ist. Um eine planbare, sichere Energieversorgung gewährleisten zu können, muss Photovoltaik daher mit weiteren grundlastfähigen Erzeugern, Energiespeichern, Sektorenkopplungstechnologien o. ÃƒÂ¤. kombiniert werden. Während derzeit in vielen Staaten fossile Kraftwerke diese Rolle übernehmen, sind in vollständig erneuerbaren Energieversorgungssystemen andere Optionen nötig. Mittel- bis langfristig wird daher der Aufbau einer Energiespeicherinfrastruktur für nötig erachtet, wobei zwischen Kurzfristspeichern wie Pumpspeicherkraftwerken, Batterien usw. und Langfristspeichern wie Power-to-Gas unterschieden wird. Bei letzterer Technologie wird in Phasen hoher Ökostromproduktion ein Speichergas erzeugt (Wasserstoff oder Methan), das bei geringer Ökostromproduktion wieder rückverstromt werden kann. Darüber hinaus existieren ebenfalls grundlastfähige erneuerbare Energien wie Biomassekraftwerke und Geothermiekraftwerke, die Schwankungen ausgleichen können. Deren Potential ist in Deutschland aber stark begrenzt. Hilfreich sind ebenfalls intelligente Stromnetze, die es erlauben, Verbraucher mit Lastverschiebepotential wie Wärmepumpenheizungen, E-Autos, Kühlschränke usw. vorwiegend bei hoher Erzeugung aus erneuerbaren Energien zu speisen. So führte etwa Volker Quaschning 2018 aus, wie beispielsweise in einem intelligenten Stromnetz bei hoher Solarstromeinspeisung steuerbare Kühlschränke tiefer herunterkühlen könnten als üblich, und anschließend einige Zeit ohne Stromzufuhr auskommen, während Wärmepumpen vorab Wärme produzieren. Weitere Ausgleichseffekte können eine Kombination von Wind- und Solarenergie sowie ein überregionaler Stromaustausch ermöglichen, die wie die zuvor genannten Optionen den Speicherbedarf reduzieren können.[62]

                    Schwankung des Angebots

                    Statistik der Erzeugung

                    Jahres- und Tagesgang der Stromerzeugung aus Photovoltaik

                    PV-Ertrag 2019 auf Kreismülldeponie in Karlstadt (Monatsdarstellung)

                    Die Erzeugung von Solarstrom unterliegt einem typischen Tages- und Jahresgang, überlagert durch Wettereinflüsse. Diese lassen sich durch Wetterbeobachtung einigermaßen zuverlässig vorhersagen (siehe Meteorologie).

                    Insbesondere im Frühling und Sommer kann Solarstrom um die Mittagszeit zur Deckung eines Teils der Mittellast genutzt werden – aber nur, wenn es das Wetter zulässt (kein bewölkter Himmel). Im Herbst und Winter (insbesondere in den Monaten November bis Januar) erzeugen die PV-Anlagen in den Regionen von den Polen bis etwa zum jeweiligen 45. Breitengrad wegen der kurzen Sonnenscheindauer und des niedrigen Sonnenstandes nur wenig Strom. Da dann für Heizung und Beleuchtung aber besonders viel Strom gebraucht wird, müssen dann auch besonders viele Kapazitäten aus anderen Energiequellen zur Verfügung stehen. Allerdings liefern Windkraftanlagen im Winter mehr Strom als im Sommer, sodass sich Photovoltaik und Windenergie jahreszeitlich sehr gut ergänzen.[63] Um die statistisch vorhersagbaren Tages-, Wetter- und Jahresschwankungen auszugleichen, sind aber auch Speichermöglichkeiten und schaltbare Lasten zur Verbrauchsanpassung (Smart-Switching in Verbindung mit Smart-Metering) erforderlich.

                    Tagesaktuelle Einspeisedaten (für Deutschland) sind für die Jahre ab 2011 im Internet frei zugänglich.[64][65]

                    Übertragung

                    Bei einer dezentralen Stromversorgung durch viele kleine Photovoltaikanlagen (PVA) im Leistungsbereich einiger 10 kW liegen Quelle und Verbraucher nah beieinander; es gibt dann kaum Übertragungsverluste und die erzeugte Leistung verlässt den Niederspannungsbereich praktisch nicht[66] (Stand 2009). Der PVA-Betreiber speist die nicht selbst verbrauchte Leistung in das Niederspannungsnetz ein. Bei einem weiteren erheblichen Ausbau der Photovoltaik werden regional Überschüsse entstehen, die per Stromnetz in andere Regionen transportiert oder für den nächtlichen Bedarf gespeichert werden müssen.

                    Energiespeicherung

                    → Hauptartikel: Energiespeicher und Speicherkraftwerk

                    Bei Inselanlagen wird die gewonnene Energie in Speichern, meist Akkumulatoren, gepuffert. Die deutlich häufigeren Verbundanlagen speisen den erzeugten Strom direkt in das Verbundnetz ein, wo er sofort verbraucht wird. Photovoltaik wird so zu einem Teil des Strommixes. Bei kleinen PV-Anlagen werden zur Steigerung der Eigenverbrauchsquote immer häufiger Speichersysteme eingesetzt. Die Stromgestehungskosten aus Speichersystemen kleiner PV-Anlagen liegen zwischen 16,34 – 47,34 Cent/kWh. Durch den bis 10 kWp steuerfreien Strom[67] aus dem Speichersystem ergibt sich bei Stromgestehungskosten unter den Endkundenstrompreis von 29 Cent/kWh eine Ersparnis gegenüber der Nutzung des Netzstromes.[68]

                    Inselanlage

                    → Hauptartikel: Photovoltaisches Inselsystem
                    Parkscheinautomat als photovoltaisches Inselsystem

                    Bei Inselanlagen müssen die Unterschiede zwischen Verbrauch und Leistungsangebot der Photovoltaikanlage durch Energiespeicherung ausgeglichen werden, z. B., um Verbraucher auch nachts oder bei ungenügender Sonneneinstrahlung zu betreiben. Die Speicherung erfolgt meist über einen Gleichspannungszwischenkreis mit Akkumulatoren, die Verbraucher bei Bedarf versorgen können. Neben Bleiakkumulatoren werden auch neuere Akkutechnologien mit besserem Wirkungsgrad wie Lithium-Titanat-Akkumulatoren eingesetzt. Mittels Wechselrichter kann aus der Zwischenkreis-Spannung die übliche Netzwechselspannung erzeugt werden.

                    Anwendung finden Inselanlagen beispielsweise an entlegenen Standorten, für die ein direkter Anschluss an das öffentliche Netz unwirtschaftlich ist. Darüber hinaus ermöglichen autonome photovoltaische Systeme auch die Elektrifizierung einzelner Gebäude (wie Schulen oder Ähnliches) oder Siedlungen in „Entwicklungsländern“, in denen kein flächendeckendes öffentliches Stromversorgungsnetz vorhanden ist. Bereits heute sind derartige Systeme in vielen nicht-elektrifizierten Regionen der Welt wirtschaftlicher als Dieselgeneratoren, wobei bisher jedoch häufig noch die Subventionierung von Diesel die Verbreitung hemmt.[69]

                    Verbundanlage

                    Siehe auch: Integration regenerativer Erzeuger in das Energiesystem

                    Bei kleineren Anlagen wird alle verfügbare bzw. über dem Eigenverbrauch liegende Leistung in das Verbundnetz abgegeben. Fehlt sie (z. B. nachts), beziehen Verbraucher ihre Leistung von anderen Erzeugern über das Verbundnetz. Bei größeren Photovoltaikanlagen ist eine Einspeiseregelung per Fernsteuerung vorgeschrieben, mit deren Hilfe die Einspeiseleistung reduziert werden kann, wenn die Stabilität des Versorgungsnetzes das erfordert. Bei Anlagen in einem Verbundnetz kann die lokale Energiespeicherung entfallen, da der Ausgleich der unterschiedlichen Verbrauchs- und Angebotsleistungen über das Verbundnetz erfolgt, üblicherweise durch Ausregelung durch konventionelle Kraftwerke. Bei hohen Anteilen von Solarstrom, die mit konventionellen Kraftwerken nicht mehr ausgeglichen werden können, werden jedoch weitere Integrationsmaßnahmen notwendig, um die Versorgungssicherheit zu garantieren.

                    Hierfür kommen eine Reihe von Power-to-X-Technologien in Frage. Neben der Speicherung sind diese insbesondere Flexibilisierungsmaßnahmen wie z. B. der Einsatz von Power-to-Heat, Vehicle-to-Grid oder die Nutzung intelligenter Netze, die bestimmte Verbraucher (z. B. Kühlanlagen, Warmwasserboiler, aber auch Wasch- und Spülmaschinen) so steuern, dass sie bei Erzeugungsspitzen automatisch zugeschaltet werden. Aus Effizienzgründen sollten zunächst bevorzugt auf die Flexibilisierung gesetzt werden, bei höheren Anteilen müssen ebenfalls Speicherkraftwerke zum Einsatz kommen, wobei zunächst Kurzfristspeicher ausreichen und erst bei sehr hohen Anteilen variabler erneuerbarer Energien auf Langfristspeicher wie Power-to-Gas gesetzt werden sollte.[70]

                    Versorgungssicherheit

                    Trotz des schwankenden Angebots steht die Leistung aus Photovoltaik (etwa 24 Stunden im Voraus durch Wettervorhersagen prognostizierbar) deutlich zuverlässiger zur Verfügung als die eines einzelnen Großkraftwerks. Ein Ausfall oder ein geplanter Stillstand eines Großkraftwerks hat im Stromnetz eine stärkere Auswirkung als der Ausfall einer einzelnen Photovoltaikanlage. Bei einer hohen Anzahl von Photovoltaikanlagen ergibt sich eine im Vergleich zu einer einzelnen Großanlage extrem hohe Einspeise-Zuverlässigkeit.

                    Um einen Ausfall großer Stromerzeuger abzusichern, müssen Kraftwerksbetreiber Reserveleistung bereithalten. Dies ist bei Photovoltaik bei einer stabilen Wetterlage nicht notwendig, da nie alle PV-Anlagen gleichzeitig in Revision oder Reparatur sind. Bei einem hohen Anteil von dezentraler Photovoltaik-Kleinanlagen muss jedoch eine zentrale Steuerung der Lastverteilung durch die Netzbetreiber erfolgen.

                    Während der Kältewelle in Europa 2012 wirkte die Photovoltaik netzunterstützend. Im Januar/Februar 2012 speiste sie zur Mittagsspitze zwischen 1,3 und 10 GW Leistung ein. Aufgrund des winterbedingt hohen Stromverbrauchs musste Frankreich ca. 7–8 % seines Strombedarfs importieren, während Deutschland exportierte.[71]

                    Wirtschaftlichkeit

                    Volkswirtschaftliche Betrachtung

                    Solarstrom verursacht geringere Umweltschäden als Energie aus fossilen Energieträgern[72] oder Kernkraft und senkt somit die externen Kosten der Energieerzeugung (s. a. externe Kosten bei Stromgestehungskosten).

                    Noch im Jahre 2011 betrugen die Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen durch Photovoltaik 320 Ã¢Â‚¬ je Tonne CO2 und waren damit teurer als bei anderen erneuerbaren Energiequellen. Demgegenüber lagen die Kosten der Energieeinsparung (z. B. durch Gebäudeisolierung) bei 45 Ã¢Â‚¬ je Tonne CO2 oder darunter und konnten teilweise sogar finanzielle Vorteile erwirtschaften.[73] Durch die starke Kostensenkung der Photovoltaik sind die Vermeidungskosten einer Hausdachanlage in Deutschland jedoch auf ca. 17–70 Ã¢Â‚¬ je Tonne CO2 gefallen, womit die Solarstromerzeugung günstiger ist als die Kosten für Klimawandelfolgeschäden, die mit 80 Ã¢Â‚¬ je Tonne CO2 angesetzt werden. In sonnenreicheren Gegenden der Welt werden sogar Vorteile bis ca. 380 Ã¢Â‚¬ je Tonne vermiedener CO2-Emissionen erzielt.[74]

                    Wie viel CO2-Emissionen durch Photovoltaik tatsächlich vermieden werden, hängt dabei auch von der Koordination des EEGs mit dem EU-Emissionshandel ab; außerdem von der für die Herstellung der Module verwendeten Energieform.

                    Siehe auch: Abschnitt „Interaktion mit Emissionshandel“ unter „Erneuerbare-Energien-Gesetz“

                    Betriebswirtschaftliche Betrachtung

                    Anschaffungskosten und Amortisationszeit

                    Die Anschaffungskosten einer PV-Anlage bestehen aus Materialkosten wie Modulen, Wechselrichter, Montagesystem und Komponenten für die Verdrahtung und den Netzanschluss. Zusätzlich entstehen Kosten für die Montage und Netzanschluss. Den größten Anteil an den Kosten haben mit 40–50 % die Module. Abhängig von der Größe der PV-Anlage kann der Netzanschluss einen großen Teil der Investitionssumme ausmachen.[68] Bei kleinen Dachanlagen bis 30 KWp ist der Netzanschluss des Hauses gesetzlich vorgesehen[67], bei höheren Leistungen kann um das Niederspannungsnetz nicht zu überlasten in das Mittelspannungsnetz eingespeist werden, welches zusätzlich Kosten für das Verlegen der Kabel und einen Transformator oder Spezielle Wechselrichter am Netzanschluss verursacht.

                    Die Anlagenkosten unterscheiden sich abhängig von der Montage-Art und Menge der Installierten Leistung (Stand 2018).

                    PV Dach Kleinanlagen (5 – 15 kWp): 1200 – 1400 €/KWp
                    PV Dach Großanlagen (100 – 1000 kWp): 800 – 1000 €/KWp
                    PV Freifläche (ab 2 MWp): 600 – 800 €/KWp[68]

                    Dieser Preis enthält neben den Modulen auch Wechselrichter, Montage und Netzanschluss.

                    Eine in Deutschland installierte Anlage liefert je nach Lage und Ausrichtung einen Jahresertrag von etwa 700 bis 1100 kWh und benötigt bei Dachinstallation 6,5 bis 7,5 m² Fläche pro kWp Leistung.

                    Die Amortisation ist von vielen Faktoren abhängig: vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Sonneneinstrahlung, der Modulfläche, Ausrichtung und Neigung der Anlage sowie dem Anteil der Fremdfinanzierung. Die langjährige und zuverlässige Förderung durch die Einspeisevergütungen des deutschen EEGs war ein entscheidender Faktor für die starken Kostensenkungen der Photovoltaik.[75]

                    Stromgestehungskosten

                    Deutsche Stromgestehungskosten (LCoE) für erneuerbare Energien und konventionelle Kraftwerke im Jahr 2018.[7]
                    Zwischen 2008 und 2015 sanken die Stromgestehungskosten von Photovoltaikanlagen in den USA um 54 % (Kleinanlagen) bzw. 64 % (Solarparks).[76]

                    Stromgestehungskosten von Photovoltaikanlagen in Cent/Kilowattstunde zum Installationszeitpunkt[77]

                    Investition / Ertrag pro kWp
                    700 kWh/a
                    800 kWh/a
                    900 kWh/a
                    1000 kWh/a
                    1100 kWh/a
                    1500 kWh/a
                    2000 kWh/a

                    200 Ã¢Â‚¬/kWp

                    6,8

                    5,9

                    5,3

                    4,7

                    4,3

                    3,2

                    2,4

                    400 Ã¢Â‚¬/kWp

                    8,4

                    7,4

                    6,5

                    5,9

                    5,3

                    3,9

                    2,9

                    600 Ã¢Â‚¬/kWp

                    10,0

                    8,8

                    7,8

                    7,0

                    6,4

                    4,7

                    3,5

                    800 Ã¢Â‚¬/kWp

                    11,7

                    10,2

                    9,1

                    8,2

                    7,4

                    5,5

                    4,1

                    1000 Ã¢Â‚¬/kWp

                    13,3

                    11,7

                    10,4

                    9,3

                    8,5

                    6,2

                    4,7

                    1200 Ã¢Â‚¬/kWp

                    15,0

                    13,1

                    11,6

                    10,5

                    9,5

                    7,0

                    5,2

                    1400 Ã¢Â‚¬/kWp

                    16,6

                    14,5

                    12,9

                    11,6

                    10,6

                    7,8

                    5,8

                    1600 Ã¢Â‚¬/kWp

                    18,3

                    16,0

                    14,2

                    12,8

                    11,6

                    8,5

                    6,4

                    1800 Ã¢Â‚¬/kWp

                    19,9

                    17,4

                    15,5

                    13,9

                    12,7

                    9,3

                    7,0

                    2000 Ã¢Â‚¬/kWp

                    21,5

                    18,8

                    16,7

                    15,1

                    13,7

                    10,0

                    7,5

                    Photovoltaik galt lange als die teuerste Form der Stromerzeugung mittels erneuerbaren Energien. Durch den starken Preisrückgang hat sich dies mittlerweile geändert, sodass Photovoltaik inzwischen konkurrenzfähig zu anderen regenerativen und konventionellen Arten der Stromerzeugung ist. In manchen Teilen der Welt werden PV-Anlagen mittlerweile ganz ohne Förderung installiert.[4] Die konkreten Stromgestehungskosten sind abhängig von den jeweiligen Verhältnissen. In den USA sind z. B. Vergütungen von unter 5 US-Cent/kWh (4,2 Euro-Cent/kWh) üblich. Ähnliche Werte werden auch für andere Staaten wirtschaftlich darstellbar gehalten, wenn die Strahlungs- und Finanzierungsbedingungen günstig sind. Bei den mit Stand 2017 günstigsten Solarprojekten wurden in Ausschreibungen Stromgestehungskosten von 3 US-Cent/kWh (2,5 Euro-Cent/kWh) erreicht[5] bzw. diese Werte selbst ohne Subventionen noch leicht unterboten.[2]

                    Durch die Massenproduktion sinken die Preise der Solarmodule, seit 1980 fielen die Modulkosten um 10 % pro Jahr; ein Trend, dessen weitere Fortsetzung wahrscheinlich ist.[78] Mit Stand 2017 sind die Kosten der Stromerzeugung aus Photovoltaik binnen 7 Jahren um fast 75 % gefallen.[5] Nach Swansons Law fällt der Preis der Solarmodule mit der Verdopplung der Leistung um 20 %.[79][80]

                    Seit 2018 sind neu gebaute große Photovoltaikanlagen die günstigsten Kraftwerke in Deutschland (siehe Tabelle rechts).[7] Bereits im dritten Quartal 2013 betrugen die Stromgestehungskosten zwischen 7,8 und 14,2 ct/kWh[81] bzw. 0,09 und 0,14 $/kWh. Damit lagen die Stromgestehungskosten von Photovoltaikanlagen bereits zu diesem Zeitpunkt auf dem gleichen Niveau wie die Stromgestehungskosten von neuen Kernkraftwerken wie Hinkley Point C mit prognostizierten Kosten von 0,14 $/kWh im Jahr 2023. Ein direkter Vergleich ist jedoch schwierig, da eine Reihe von weiteren Faktoren wie die wetterabhängige Produktion von der Photovoltaik, die Endlagerung sowie die Versicherung der Anlagen berücksichtigt werden müssen.[78]

                    Im Januar 2014 war in mindestens 19 Märkten die Netzparität erreicht; die Wirtschaftlichkeit für Endverbraucher wird von einer Vielzahl an Analysedaten gestützt.[4] Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) stellt fest, dass die Kosten für Photovoltaik bislang weit schneller gesunken sind als noch vor kurzem erwartet. So sei in einem jüngsten Bericht der EU-Kommission noch von Kapitalkosten ausgegangen worden, die „bereits heute zum Teil unterhalb der Werte liegen, die die Kommission für das Jahr 2050 erwarte“.[82]

                    Als günstigster Solarpark weltweit galt bis Anfang 2016 eine Anlage in Dubai, der eine Einspeisevergütung von 6 US-Cent/kWh erhält (Stand 2014).[78] Im August 2016 wurde dieser Rekord bei einer Ausschreibung in Chile deutlich unterboten. Dort ergaben sich für einen 120-MWp-Solarpark Stromgestehungskosten von 2,91 US-Cent/kWh (2,45 ct/kWh), was nach Angaben von Bloomberg L.P. die niedrigsten Stromgestehungskosten sind, die jemals bei einem Kraftwerksprojekt weltweit erzielt wurden.[83] Bis 2020 halbierten sich diese Werte noch einmal. Im April 2020 erhielt im Al-Dhafra-Solarpark ein Bieter den Zuschlag, der den Bau des 2-GW-Solarparks zu einer Vergütung von 1,35 US-Cent/kWh (1,14 ct/kWh) zugesagt hat. Zuvor waren bereits weitere Projekte mit unter 2 US-Cent/kWh vergeben worden.[6]

                    Die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) prognostizierte im Jahr 2016, dass die Kosten für Solarstrom bis 2025 um bis zu 59 Prozent fallen werden. Als Gründe nannte der Bericht eine Ausweitung der Produktion, effizientere Versorgungsketten und technische Verbesserungen.[84]

                    Modulpreise

                    Spotmarkt Preisindex in Euro je kWp (netto) von Photovoltaikmodulen (Großhandelspreis)[85] (Veränderung gegenüber Vorjahr)

                    Modultyp

                    Kristallin

                    Dünnschicht

                    Herkunft
                    Deutschland
                    China, SO-Asien
                    Japan

                    CdS/CdTe
                    a-Si
                    µ-Si

                    Jul 2007

                    ≈ 3250
                    ≈ 3000
                    ≈ 3220

                    ≈ 2350
                    ≈ 2350

                    Jan 2009

                    3190
                    2950
                    3160

                    2100

                    2210

                    Jan 2010

                    2030 (−36 %)
                    1550 (−47 %)
                    1910 (−40 %)

                    1610 (−23 %)
                    –
                    1380 (−38 %)

                    Jan 2011

                    1710 (−16 %)
                    1470 (−5 %)
                    1630 (−15 %)

                    1250 (−22 %)
                    1080
                    1260 (−9 %)

                    Jan 2012

                    1070 (−37 %)
                    790 (−46 %)
                    1050 (−36 %)

                    680 (−46 %)
                    600 (−44 %)
                    760 (−40 %)

                    Jan 2013

                    780 (−27 %)
                    530 (−33 %)
                    830 (−21 %)

                    560 (−18 %)
                    420 (−30 %)
                    520 (−32 %)

                    Herkunft
                    Deutschland
                    China
                    Japan, Korea
                    SO-Asien, Taiwan

                    Jan 2014

                    690 (−13 %)
                    580 (+9 %)
                    700 (−19 %)
                    530

                    Jan 2015

                    600 (−13 %)
                    540 (−7 %)
                    610 (−13 %)
                    460 (−13 %)

                    Jan 2016

                    590 (−2 %)
                    560 (+4 %)
                    660 (+8 %)
                    480 (+4 %)

                    Jan 2017

                    480 (−19 %)
                    490 (−13 %)
                    570 (−14 %)
                    400 (−17 %)

                    Kristalline Module

                    Modultyp

                    High Efficiency

                    All Black

                    Mainstream

                    Low Cost

                    Trend seit

                    Aug 2017

                    510 (−9 %)
                    510 (+0 %)
                    420 (−5 %)
                    290 (+0 %)
                    Jan 2017

                    Dez 2017

                    500 (−11 %)
                    490 (−4 %)
                    380 (−14 %)
                    270 (−7 %)
                    Jan 2017

                    Jan 2018

                    480 (−14 %)
                    470 (−8 %)
                    370 (−16 %)
                    260 (−10 %)
                    Jan 2017

                    Jun 2018

                    420 (−13 %)
                    440 (−6 %)
                    330 (−11 %)
                    240 (−8 %)
                    Jan 2018

                    Aug 2018

                    380 (−21 %)
                    400 (−15 %)
                    310 (−16 %)
                    230 (−12 %)
                    Jan 2018

                    Nov 2018

                    360 (−25 %)
                    360 (−23 %)
                    270 (−27 %)
                    200 (−23 %)
                    Jan 2018

                    Jul 2019

                    330 (−5,7 %)
                    340 (−5,6 %)
                    270 (±0 %)
                    200 (+11,1 %)
                    Jan 2019

                    Nov 2019

                    320 (−8,6 %)
                    340 (−5,6 %)
                    250 (−7,4 %)
                    190 (+5,6 %)
                    Jan 2019

                    Jan 2020

                    320 (−8,6 %)
                    330 (−8,3 %)
                    250 (−7,4 %)
                    170 (−5,6 %)
                    Jan 2019

                    Okt 2020

                    300 (−6,3 %)
                    300 (−9,1 %)
                    210 (−16,0 %)
                    150 (−11,8 %)
                    Jan 2020

                    Jan 2021

                    320 (−0,0 %)
                    330 (−0,0 %)
                    230 (−8,0 %)
                    160 (−5,9 %)
                    Jan 2020

                    Die Modulpreise sind in den letzten Jahren stark gesunken, getrieben durch Skaleneffekte, technologische Entwicklungen, Normalisierung des Solarsiliziumpreises und durch den Aufbau von Überkapazitäten und Konkurrenzdruck bei den Herstellern. Die durchschnittliche Preisentwicklung seit Januar 2009 nach Art und Herkunft ist in der nebenstehenden Tabelle dargestellt.

                    Infolge der Marktankurbelung durch Einspeisevergütungen in Deutschland, Italien und einer Reihe weiterer Staaten kam es zu einem drastischen Kostenrückgang bei den Modulpreisen, die von 6 bis 7 USD/Watt im Jahr 2000[86] auf 4 $/Watt im Jahr 2006 und 0,4 $/Watt im Jahr 2016 zurückgingen.[87] 2018 lagen die Modulpreise im globalen Schnitt bereits unter 0,25 $/Watt.[1] Historisch betrachtet fielen die Modulpreise über die vergangenen 40 Jahre um 22,5 % pro Verdopplung der installierten Leistung.[2]

                    Die weitere Preisentwicklung hängt von der Entwicklung der Nachfrage sowie von den technischen Entwicklungen ab. Die niedrigen Preise für Dünnschichtanlagen relativieren sich teilweise für die fertige Anlage durch den aufgrund des geringeren Wirkungsgrades und höheren Installationsaufwand für Anlagen gleicher Leistung. Es handelt sich bei den angegebenen Preisen nicht um Endkundenpreise.

                    Weitere Entwicklung

                    Insgesamt wächst der Photovoltaikmarkt immer noch stark (um ca. 40 % jährlich). Prognosen der Stromgestehungskosten in Deutschland kommen für das Jahr 2035 auf Werte für PV-Dach-Kleinanlagen (5 – 15 kWp) zwischen 4,20 – 6,72 Cent/kWh. Bei Freiflächenanlagen werden Werte von 2,16 – 3,94 Cent/kWh angenommen. Die Anlagen-Preise pro installiertes Kilowatt sinken bei Freiflächenanlagen unter 400 €/kWp und bei Kleinanlagen zwischen 700 – 815 €/kWp.[68]

                    An Standorten mit hoher Solarstrahlung über 1450 Wh/(m²·a) könnten die Stromgestehungskosten für Freiflächenanlagen im Jahr 2035 unter 2 Cent/kWh fallen.

                    Deutschland

                    → Hauptartikel: Photovoltaik in Deutschland

                    Seit dem Jahr 2012 liegen die Stromgestehungskosten in Deutschland unterhalb des Haushaltsstrompreises, womit die Netzparität erreicht ist.[88]

                    Ende 2018 waren 46,0 GW elektrische Nettoleistung installiert.[89] Die Unternehmensberatung Roland Berger und die Prognos AG hielten in ihrer Publikation aus 2010 bis 2020 einen Ausbau auf 70 GW für realistisch. Unter der theoretischen Annahme, dass elektrische Energie verlustfrei gespeichert werden könnte, wären bei einem durchschnittlichen jährlichen Ertrag von 900 kWh je kWp für eine Energieversorgung ausschließlich mit Photovoltaik insgesamt rund 690 GW zu installieren.[90]

                    USA

                    Im Juni 2014 stufte Barclays Anleihen von US-Stromversorgern herunter wegen der Konkurrenz durch die Kombination aus Photovoltaik und Energiespeichern, welche zu einem verstärkten Eigenverbrauch führt. Dies könne das Geschäftsmodell der Stromversorger verändern. Barclays schrieb dazu: „Wir rechnen damit, dass in den nächsten paar Jahren sinkende Preise für dezentrale Photovoltaik-Anlagen und private Stromspeicher den Status Quo durchbrechen werden.“ Und weiter heißt es: „In der über 100-jährigen Geschichte der Stromversorger gab es bisher noch keine wettbewerbsfähige Alternative zum Netzstrom. Wir sind überzeugt, dass Photovoltaik und Speicher das System in den nächsten zehn Jahren umgestalten können.“[91]

                    Im Sommer 2014 hat die Investmentbank Lazard mit Sitz in New York eine Studie zu den aktuellen Stromgestehungskosten der Photovoltaik in den USA im Vergleich zu konventionellen Stromerzeugern veröffentlicht. Die günstigsten großen Photovoltaikkraftwerke können Strom mit 60 USD pro MWh produzieren. Der Mittelwert solcher Großkraftwerke liegt aktuell bei 72 USD pro MWh und die Obergrenze bei 86 USD pro MWh. Im Vergleich dazu liegen Kohlekraftwerke zwischen 66 USD und 151 USD pro MWh, Atomkraft bei 124 USD pro MWh. Kleine Photovoltaikaufdachanlagen liegen jedoch noch bei 126 bis 265 USD pro MWh, welche jedoch auf Stromtransportkosten verzichten können. Onshore-Windkraftanlagen liegen zwischen 37 und 81 USD pro MWh. Einen Nachteil sehen die Stromversorger der Studie nach in der Volatilität von Solar- und Windstrom. Eine Lösung sieht die Studie in Batterien als Speicher (siehe Batterie-Speicherkraftwerk), die bislang jedoch noch teuer seien.[92]

                    Umweltauswirkungen

                    Produktion

                    Die Umweltauswirkungen bei der Silizium-Technologie und bei der Dünnschichttechnologie sind die typischen der Halbleiterfertigung, mit den entsprechenden chemischen und energieintensiven Schritten. Die Reinstsiliziumproduktion bei der Silizium-Technologie ist aufgrund des hohen Energieaufwandes und dem Aufkommen an Nebenstoffen maßgebend. Für 1 kg Reinstsilizium entstehen bis zu 19 kg Nebenstoffe. Da Reinstsilizium meist von Zulieferfirmen produziert wird, ist die Auswahl der Lieferfirmen und deren Produktionsmethode unter Umweltaspekten entscheidend für die Umweltbilanz eines Moduls. Bei einer Untersuchung im Jahr 2014 war der Kohlendioxid-Fußabdruck eines in China hergestellten und in Europa zur Stromerzeugung installierten Photovoltaikmoduls auch ohne Berücksichtigung der für den Transport benötigten Energie durch den in China größeren Einsatz von nicht regenerativ erzeugter Energie, insbesondere aus der Verstromung von Kohle, doppelt so groß wie beim Einsatz eines in Europa hergestellten Photovoltaikmoduls.[93]

                    Bei der Dünnschichttechnologie ist die Reinigung der Prozesskammern ein sensibler Punkt. Hier werden teilweise die klimaschädlichen Stoffe Stickstofftrifluorid und Schwefelhexafluorid verwendet. Bei der Verwendung von Schwermetallen wie der CdTe-Technologie wird mit einer kurzen Energierücklaufzeit auf der Lebenszyklus-Basis argumentiert.[94]

                    Betrieb

                    2011 bestätigte das Bayerische Landesamt für Umwelt, dass CdTe-Solarmodule im Fall eines Brandes keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen.[95]

                    Durch die absolute Emissionsfreiheit im Betrieb weist die Photovoltaik sehr niedrige externe Kosten auf. Liegen diese bei Stromerzeugung aus Stein- und Braunkohle bei circa 6 bis 8 ct/kWh, betragen sie bei Photovoltaik nur etwa 1 ct/kWh (Jahr 2000). Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten[96] des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt und des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung. Zum Vergleich sei der dort ebenfalls genannte Wert von 0,18 ct/kWh externer Kosten bei solarthermischen Kraftwerken genannt.

                    Treibhausgasbilanz

                    Auch wenn es im Betrieb selbst keine CO2e-Emissionen gibt, so lassen sich Photovoltaikanlagen derzeit noch nicht CO2e-frei herstellen, transportieren und montieren. Die rechnerischen CO2e-Emissionen von Photovoltaikanlagen betragen Stand 2013 je nach Technik und Standort zwischen 10,5 und 50 g CO2e/kWh, mit Durchschnitten im Bereich 35 bis 45 g CO2e/kWh.[97] Eine neuere Studie aus dem Jahr 2015 ermittelte durchschnittliche Werte von 29,2 g/kWh.[98] Verursacht werden diese Emissionen durch Verbrennung fossiler Energien insbesondere während der Fertigung von Solaranlagen. Mit weiterem Ausbau der erneuerbaren Energien im Zuge der weltweiten Transformation zu nachhaltigen Energieträgern wird sich die Treibhausgasbilanz damit automatisch verbessern.[4] Ebenfalls sinkende Emissionen ergeben sich durch die technologische Lernkurve. Historisch betrachtet sanken die Emissionen um 14 % pro Verdopplung der installierten Leistung (Stand 2015).[4]

                    Nach einem ganzheitlichen Vergleich der Ruhr-Universität Bochum von 2007 lag der CO2e-Ausstoß bei der Photovoltaik noch bei 50–100 g/kWh, wobei vor allem die verwendeten Module und der Standort entscheidend waren. Im Vergleich dazu lag er bei Kohlekraftwerken bei 750–1200 g/kWh, bei GuD-Gaskraftwerken bei 400–550 g/kWh, bei Windenergie und Wasserkraft bei 10–40 g/kWh, bei der Kernenergie bei 10–30 g/kWh (ohne Endlagerung), und bei Solarthermie in Afrika bei 10–14 g/kWh.[99]

                    Energetische Amortisation

                    → Hauptartikel: Erntefaktor

                    Die Energetische Amortisations­zeit von Photovoltaikanlagen ist der Zeitraum, in dem die Photovoltaikanlage die gleiche Energiemenge geliefert hat, die während ihres gesamten Lebenszyklus benötigt wird; für Herstellung, Transport, Errichtung, Betrieb und Rückbau bzw. Recycling.

                    Sie betrug 2011 zwischen 0,75 und 3,5 Jahren, je nach Standort und verwendeter Photovoltaiktechnologie. Am besten schnitten CdTe-Module mit Werten von 0,75 bis 2,1 Jahren ab, während Module aus amorphem Silizium mit 1,8 bis 3,5 Jahren über dem Durchschnitt lagen. Mono- und multikristalline Systeme sowie Anlagen auf CIS-Basis lagen bei etwa 1,5 bis 2,7 Jahren. Als Lebensdauer wurde in der Studie 30 Jahre für Module auf Basis kristalliner Siliziumzellen und 20 bis 25 Jahren für Dünnschichtmodule angenommen, für die Lebensdauer der Wechselrichter wurden 15 Jahre angenommen.[100] Bis zum Jahr 2020 wurde eine Energierücklaufzeit von 0,5 Jahren oder weniger für südeuropäische Anlagen auf Basis von kristallinem Silizium als erreichbar angesehen.[101]

                    Bei einem Einsatz in Deutschland wurde die Energie, die 2011 zur Herstellung einer Photovoltaikanlage benötigt wird, in Solarzellen in etwa zwei Jahren wieder gewonnen. Der Erntefaktor liegt unter für Deutschland typischen Einstrahlungsbedingungen bei mindestens 10, eine weitere Verbesserung ist wahrscheinlich.[102] Die Lebensdauer wird auf 20 bis 30 Jahre geschätzt. Seitens der Hersteller werden für die Module im Regelfall Leistungsgarantien für 25 Jahre gegeben. Der energieintensiv hergestellte Teil von Solarzellen kann 4- bis 5-mal wiederverwertet werden.

                    Flächenverbrauch

                    PV-Anlagen werden überwiegend auf bestehenden Dach- und über Verkehrsflächen errichtet,[102] was zu keinem zusätzlichen Flächenbedarf führt. Freilandanlagen in Form von Solarparks nehmen demgegenüber zusätzliche Flächen in Anspruch, wobei häufig bereits vorbelastete Areale wie z. B. Konversionsflächen (aus militärischer, wirtschaftlicher, verkehrlicher oder wohnlicher Nutzung), Flächen entlang von Autobahnen und Bahnlinien (im 110 m Streifen), Flächen, die als Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen sind, oder versiegelte Flächen (ehem. Deponien, Parkplätze etc.) verwendet werden. Werden Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlicher Fläche errichtet, was in Deutschland derzeit nicht gefördert wird, kann es zu einer Nutzungskonkurrenz kommen. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass Solarparks verglichen mit der Bioenergie­erzeugung auf gleicher Fläche einen um ein Vielfaches höheren Energieertrag aufweisen. So liefern Solarparks pro Flächeneinheit etwa 25 bis 65 mal so viel Strom wie Energiepflanzen.[103]

                    In Deutschland können auf Dach- und Fassadenflächen mehr als 200 GW Photovoltaikleistung errichtet werden; auf brachliegenden Ackerflächen u. ÃƒÂ¤. sind über 1000 GW möglich. Damit existiert in Deutschland für die Photovoltaik ein Potential von mehr als 1000 GW, womit sich pro Jahr weit mehr als 1000 TWh elektrischer Energie produzieren ließen; deutlich mehr als der derzeitige deutsche Strombedarf. Da damit jedoch insbesondere in den Mittagsstunden sonniger Tage große Überschüsse produziert würden und enorme Speicherkapazitäten aufgebaut werden müssten, ist ein solch starker Ausbau nur einer Technologie nicht sinnvoll und die Kombination mit anderen erneuerbaren Energien erheblich zweckmäßiger.[104] Wollte man den gesamten derzeitigen Primärenergiebedarf Deutschlands mit Photovoltaik decken, d. h. ca. 3800 TWh, würde dafür ca. 5 % der Fläche Deutschland benötigt. Problematisch ist hierbei die jahreszeitlich und im Tagesverlauf stark schwankende Erzeugung, sodass ein Energiesystem, das ausschließlich auf Solarstrom basiert, unplausibel ist.[105] Für eine vollständig regenerative Energieversorgung ist in Deutschland vielmehr ein Mix verschiedener erneuerbarer Energien erforderlich, wobei die größten Potentiale dabei die Windenergie hat, gefolgt von der Photovoltaik.[106]

                    Solarstrahlungsbilanz von PV-Modulen

                    Abhängig vom Material wird unterschiedlich viel Solarstrahlung reflektiert. So hat der unterschiedliche Reflexionsgrad (die Albedo) auch Auswirkung auf das globale Klima – auch als Eis-Albedo-Rückkopplung bekannt. Wenn stark reflektierende Flächen aus Schnee und Eis an den Polen und in Grönland kleiner werden, wird mehr Solarstrahlung von der Erdoberfläche absorbiert und der Treibhauseffekt wird verstärkt.

                    Aus einem Wirkungsgrad der PV-Module von 18 % und dem reflektierten Anteil der Solarstrahlung ergibt sich ein Albedo von ca. 20 %, was im Vergleich zu Asphalt mit 15 % sogar eine Verbesserung darstellt und gegenüber Rasenflächen mit ebenfalls 20 % Albedo keinen nachteiligen Effekt hat. Der erzeugte PV-Strom ersetzt Strom aus Verbrennungskraftwerken, somit wird zusätzlich die Freisetzung von CO2 reduziert.[107]

                    Recycling von PV-Modulen

                    Bisher läuft die einzige Recyclinganlage (spezialisierte Pilotanlage) für kristalline Photovoltaikmodule in Europa im sächsischen Freiberg.[108] Die Firma Sunicon GmbH (früher Solar Material), ein Tochterunternehmen der SolarWorld, erzielte dort im Jahr 2008 eine massenbezogene Recyclingquote bei Modulen von durchschnittlich 75 % bei einer Kapazität von ca. 1200 Tonnen pro Jahr. Die Abfallmenge von PV-Modulen in der EU lag 2008 bei 3.500 Tonnen/Jahr. Geplant ist durch weitgehende Automatisierung eine Kapazität von ca. 20.000 Tonnen pro Jahr.[109]

                    Zum Aufbau eines freiwilligen, EU-weiten, flächendeckenden Systems zur Wiederverwertung gründete die Solarindustrie als gemeinsame Initiative im Jahr 2007 den Verband PV CYCLE.[110] Es werden in der EU bis 2030 ansteigend ca. 130.000 t ausgediente Module pro Jahr erwartet. Als Reaktion auf die insgesamt unbefriedigende Entwicklung fallen seit 24. Januar 2012 auch Solarmodule unter eine Novellierung der Elektroschrott-Richtlinie.[111] Für die PV-Branche sieht die Novelle vor, dass 85 Prozent der verkauften Solarmodule gesammelt und zu 80 Prozent recycelt werden müssen. Bis 2014 sollten alle EU-27-Mitgliedsländer die Verordnung in nationales Recht umsetzen. Man will dadurch die Hersteller in die Pflicht nehmen, Strukturen für die Wiederverwertung bereitzustellen. Die Trennung der Module von anderen Elektrogeräten wird dabei bevorzugt. Bereits existierende Sammel- und Recyclingstrukturen sollen zudem ausgebaut werden.

                    Staatliche Behandlung

                    → Hauptartikel: Erneuerbare Energien und Energiewende nach Staaten

                    Die Erzeugung elektrischen Stroms mittels Photovoltaik wird in vielen Staaten gefördert. Nachstehend ist eine (unvollständige) Liste von verschiedenen regulatorischen Rahmenbedingungen in einzelnen Staaten aufgeführt.

                    Deutschland

                    → Hauptartikel: Photovoltaik in Deutschland und Erneuerbare-Energien-Gesetz

                    Förderprogramme

                    In Deutschland gibt es eine gesetzlich geregelte und über 20 Jahre gewährte Einspeisevergütung; die Höhe ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt. Die Einspeisevergütung ist degressiv gestaltet, fällt also für neue Anlagen pro Jahr um einen gewissen Prozentsatz. Zudem gibt es zwölf weitere Programme, die die Anschaffung einer Photovoltaikanlage fördern sollen.

                    Auf Bundesebene kann die sogenannte Investitionszulage für Photovoltaikanlagen im produzierenden Gewerbe und im Bereich der produktionsnahen Dienstleistungen in Form von Steuergutschriften genehmigt werden.

                    Daneben stellt die KfW-Förderbank folgende Programme zur Verfügung:

                    KfW – erneuerbare Energien – Standard
                    KfW – Kommunalkredit
                    BMU – Demonstrationsprogramm
                    KfW – kommunal investieren.

                    Die Fördergelder der KfW-Förderbank werden im Gegensatz zur Investitionszulage ausschließlich als Darlehen genehmigt und über die jeweilige Hausbank zur Verfügung gestellt.

                    Des Weiteren haben folgende Bundesländer eigene Solarfördergesetze erlassen:

                    Bayern – rationelle Energiegewinnung und -verwendung im Gewerbe Ã¢Â€Â“ (Zuschuss)
                    Niedersachsen – Innovationsförderprogramm (Gewerbe) – (Darlehen / in Ausnahmen Zuschuss)
                    Nordrhein-Westfalen – progres.nrw „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ Ã¢Â€Â“ (Zuschuss)
                    Rheinland-Pfalz – energieeffiziente Neubauten – (Zuschuss)
                    Saarland – Zukunftsenergieprogramm Technik (ZEP-Tech) 2007 (Demonstrations-/Pilotvorhaben) Ã¢Â€Â“ (Zuschuss).

                    Weitere Fördermittel und Zuschüsse werden auch von zahlreichen Städten und Kommunen, lokalen Klimaschutzfonds sowie einigen privaten Anbietern angeboten.[112] Diese können teilweise mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden.

                    Ein lokales Förderprogramm bietet die oberbayerische Stadt Burghausen mit 50 Ã¢Â‚¬ je 100 Wp installierte Leistung bis max. 1.000 Ã¢Â‚¬ pro Anlage und Wohngebäude.[113]

                    Steuerliche Behandlung

                    Bei einem Jahresumsatz bis 17.500 Ã¢Â‚¬ gilt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Als Kleinunternehmer muss man keine Steuererklärung abgeben, darf dem Abnehmer aber auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer (Kleinunternehmer können zur Steuerpflicht optieren) bekommt die Vorsteuer auf alle Investitionen erstattet, muss aber zusätzlich zur Einspeisevergütung dem Abnehmer die Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.

                    Für die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage gilt § 15 EStG. Ein eventueller Verlust mindert die Steuerlast, wenn hierbei keine Liebhaberei vorliegt. Es wäre eine Liebhaberei, wenn sich anhand der auf die Betriebsdauer der Anlage gerichteten Berechnung von vornherein ergeben hat, dass der Betrieb der Anlage keinen Gewinn erwirtschaftet. Soweit einschlägige Renditeberechnungsprogramme einen Steuervorteil berücksichtigen, muss diese Problematik berücksichtigt werden.

                    Da es für die Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 Ã¢Â‚¬ für natürliche Personen und Personengesellschaften gibt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG), fallen meist nur große Anlagen unter die Gewerbesteuer.

                    Dämpfender Effekt auf die Börsenstrompreise

                    PV eignet sich als Lieferant von Spitzenlaststrom, da sie zur „Kochspitze“ am Mittag die höchsten Erträge erzielt, und verdrängt teure Gas- und Steinkohlekraftwerke aus dem Markt. Solarenergie dämpft daher die Börsenpreise für Spitzenstrom („Merit-Order-Effekt“). Die Spitzenpreise für Strom sind in den letzten Jahren parallel zum Ausbau der Solarenergie im Vergleich zum Durchschnittspreis stark zurückgegangen. Im Sommer sind die früheren Tagesspitzen weitgehend verschwunden.[114] Dieser preissenkende Effekt kommt durch die fehlerhafte Konstruktion des EEG-Ausgleichsmechanismus jedoch nicht beim Privatkunden an, sondern verteuert paradoxerweise die Stromkosten von Privatkunden, während hingegen die Industrie von den gesunkenen Beschaffungskosten an der Strombörse profitiert.[115]

                    Der Strompreis an der Strombörse war bis zum Jahr 2008 kontinuierlich gestiegen und erreichte im Jahr 2008 das Maximum von 8,279 Cent/kWh. Durch das vermehrte Auftreten der erneuerbaren Energien ist der Strompreis unter Druck geraten.[116][117] Im ersten Halbjahr 2013 betrug der mittlere Strompreis an der Strombörse nur noch 3,75 Cent/kWh und für den Terminmarkt 2014 lag dieser im Juli 2013 bei 3,661 Cent/kWh.[118][119]

                    Österreich

                    Durch ein Bürger- bzw. Kundenbeteiligungsmodell hat der Versorger Wien Energie von Mai 2012 bis Ende 2015 Menschen zur Finanzierung von 23 PV-Anlagen im Ausmaß von in Summe 9,1 MWp (Stand: 10. Mai 2016)p bewegt. Das EVU zahlt den Investoren eine Miete.[120]

                    China

                    → Hauptartikel: Solarenergie in China

                    Der Ausbau von Photovoltaik wird von der chinesischen Regierung stark vorangetrieben. Die chinesische Nationale Energieagentur hat ihre Ausbauziele zuletzt um 30 % erhöht und 2015 Deutschland als größten Installateur von Photovoltaik sowohl insgesamt (21,3 GW) als auch pro Kopf der Bevölkerung der neu installierten Leistung (16,3 W) überholt.[121]

                    Japan

                    Ein Jahr nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima hat die japanische Regierung ein Gesetz nach dem Vorbild des deutschen EEG beschlossen. Seit 1. Juli 2012 wird bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung ab zehn Kilowatt eine Einspeisevergütung von 42 Yen/kWh gezahlt (umgerechnet etwa 0,36 Ã¢Â‚¬/kWh).[122] Diese Vergütung wird 20 Jahre lang gezahlt. Kleinere Anlagen bis 10 kW werden nur zehn Jahre lang gefördert.

                    Rumänien

                    Der rumänische Staat vergibt aufgrund eines Gesetzes vom November 2011 grüne Zertifikate, gegenwärtig sechs Zertifikate je 1000 kWh bis zum 31. Dezember 2013. Eine Reduzierung der Zahl der Zertifikate war für das Jahr 2014 geplant. Der Wert der grünen Zertifikate wird an der Börse ausgehandelt und sinkt mit der Menge des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien. Im Februar 2012 belief sich der Preis für ein Zertifikat auf umgerechnet 55 Ã¢Â‚¬, so dass für 1 kWh 0,33 Ã¢Â‚¬ gezahlt wurde. Allerdings kann der Preis auch auf rund die Hälfte sinken.[123]

                    Schweiz

                    In der Schweiz werden Betreiber einer Photovoltaik-Anlage durch den Bund gefördert. Das kostenorientierte Einspeisevergütungssystem (EVS) wird durch einen Netzzuschlag finanziert, der von allen Kunden pro verbrauchte Kilowattstunde bezahlt wird. Dadurch soll das EVS allen Produzenten von erneuerbarem Strom einen fairen Preis garantieren. Darüber hinaus haben Betreiber von Photovoltaik-Anlagen die Möglichkeit, eine feste Einmalvergütung (EIV) zu erhalten. Die Einmalvergütung ist eine einmalige Investitionshilfe zur Förderung kleinerer Photovoltaik-Anlagen. Sie beträgt bis zu 30 % der Investitionskosten. Dabei wird unterschieden zwischen der Einmalvergütung für Kleinanlagen (KLEIV) und der Einmalvergütung für Grossanlagen (GREIV).

                    Auch die Energieversorger fördern Photovoltaik-Anlagen durch Einspeisevergütungen. Besonders Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlagen profitieren davon. Zusätzlich bieten auch einige Kantone und Gemeinden Förderungen an. Die Koordination der Förderprogramme erfolgt durch Pronovo[124]

                    Übersicht der Fördermaßnahmen nach Anlagengröße [125]

                    Massnahme

                    Anlagengrösse

                    Förderung

                    Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)

                    ab 10 kW

                    15 – 22 Rp / kWh (noch bis 2022)

                    Kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem (EVS)

                    ab 100 kW

                    Orientierung an Produktionskosten

                    Einmalvergütung für kleine Anlagen (KL-EIV)

                    bis 100 kW

                    bis zu 30 % der Investitionskosten

                    Einmalvergütung für grosse Anlagen (GR-EIV)

                    ab 100 kW

                    bis zu 30 % der Investitionskosten

                    Einspeisevergütung durch E-Werk

                    egal

                    5 – 23 Rp / kWh

                    Sierra Leone

                    Im westafrikanischen Staat Sierra Leone soll bis Ende 2016 etwa ein Viertel des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien, vor allem aus Solarenergie, stammen. In der Nähe der Hauptstadt Freetown soll mit 6 MW Leistung Westafrikas größter Solarpark entstehen.[126] In Koindu wird nachts das Stadtzentrum von einer solarbasierten Straßenbeleuchtung erhellt. Diese ist seit Juli 2013 in Betrieb. Außerdem werden Teile der Straße nach Yenga, einem Dorf an der Grenze zu Guinea und Liberia, ebenfalls von Photovoltaikbeleuchtungen erhellt.[127]

                    Literatur

                    Arno Bergmann: VDE Schriftenreihe 138; „Photovoltaikanlagen“ Normgerecht errichten, betreiben, herstellen und konstruieren. VDE, Berlin / Offenbach 2011, ISBN 978-3-8007-3377-4. 
                    Adolf Goetzberger, Bernhard Voß, Joachim Knobloch: Sonnenenergie: Photovoltaik – Physik und Technologie der Solarzelle. 2. Auflage, Teubner, Stuttgart 1997, ISBN 3-519-13214-1.
                    Heinrich Häberlin: Photovoltaik – Strom aus Sonnenlicht für Verbundnetz und Inselanlagen. VDE, Berlin 2010, ISBN 978-3-8007-3205-0.
                    Ingo Bert Hagemann: Gebäudeintegrierte Photovoltaik: Architektonische Integration der Photovoltaik in die Gebäudehülle. Müller, Köln 2002, ISBN 3-481-01776-6 (Zugleich Dissertation an der RWTH Aachen 2002).
                    Ralf Haselhuhn: Leitfaden Photovoltaische Anlagen. 4. Auflage. Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, Berlin 2010, ISBN 978-3-00-030330-2 (3. Auflage: mit Claudia Hemmerle)
                    Ralf Haselhuhn: Photovoltaik – Gebäude liefern Strom. 7., vollständig überarbeitete Auflage. Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 2013, ISBN 978-3-8167-8737-2 (Grundlagen Recht, Normen, Erträge, Qualität, Stand der Technik. Auch Lehrbuch).
                    Mertens, Konrad: Photovoltaik. 3. neu bearbeitete Auflage. Hanser Fachbuchverlag, 2015, ISBN 978-3-446-44232-0.
                    Martin Kaltschmitt, Wolfgang Streicher, Andreas Wiese (Hrsg.): Erneuerbare Energien. Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit, Umweltaspekte. Springer Vieweg, Berlin / Heidelberg 2013, ISBN 978-3-642-03248-6.
                    Volker Quaschning: Regenerative Energiesysteme. 9. Auflage. Hanser, München 2015, ISBN 978-3-446-44267-2.
                    Volker Quaschning: Erneuerbare Energien und Klimaschutz. 4. Auflage. Hanser, München 2018, ISBN 978-3-446-45703-4.
                    Hans-Günther Wagemann, Heinz Eschrich: Photovoltaik – Solarstrahlung und Halbleitereigenschaften, Solarzellenkonzepte und Aufgaben. 2. Auflage. Teubner, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-8348-0637-6.
                    Viktor Wesselak, Sebastian Voswinckel: Photovoltaik: Wie Sonne zu Strom wird. Springer Vieweg, Berlin / Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-24296-0.
                    Viktor Wesselak, Thomas Schabbach, Thomas Link, Joachim Fischer: Handbuch Regenerative Energietechnik, 3. aktualisierte und erweiterte Auflage, Berlin/Heidelberg 2017, ISBN 978-3-662-53072-6.

                    Weblinks

                    Wiktionary: Photovoltaik Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                    Commons: Photovoltaik Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
                    Bundesverband Solarwirtschaft
                    Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland (PDF; 3,5 MB) Fraunhofer ISE, Stand November 2015.
                    Stromproduktion aus Solar- und Windenergie im Jahr 2013 Fraunhofer ISE, wöchentlich aktualisiert
                    Städte mit Solarkataster im Portal für energieeffizientes Bauen und Sanieren
                    Photovoltaic Geographical Informationssystem der EU (PVGIS) – Schätzung der tatsächlichen Leistung von Photovoltaik mit Hilfe der Watt peak-Angabe je nach Region
                    Photovoltaik auf den Seiten vom Forschungsverbund Erneuerbare Energien
                    Photovoltaik – Innovationen (BINE Informationsdienst)
                    Photovoltaic Geographical Information System (PVGIS) Datenbank zu Solarenergieressourcen und Bewertung der photovoltaischen Energieerzeugung für Europa, Afrika und Südwestasien (englisch).
                    Aktuelle Förderungen von Photovoltaik-Anlagen in Österreich
                    Photovoltaik erklärt auf YouTube, abgerufen am 7. Oktober 2018.

                    Einzelnachweise

                    ↑ a b c d Nancy Haegel et al: Terawatt-scale photovoltaics: Transform global energy. In: Science. Band 364, Nr. 6443, 2019, S. 836–838, doi:10.1126/science.aaw1845. 

                    ↑ a b c d e Felix Creutzig et al.: The underestimated potential of solar energy to mitigate climate change. In: Nature Energy. Band 2, 2017, doi:10.1038/nenergy.2017.140 (englisch). 

                    ↑ a b Nicola Armaroli, Vincenzo Balzani: Solar Electricity and Solar Fuels: Status and Perspectives in the Context of the Energy Transition. In: Chemistry – A European Journal 22, Issue 1, (2016), 32–57, doi:10.1002/chem.201503580.

                    ↑ a b c d e Christian Breyer et al.: Profitable climate change mitigation: The case of greenhouse gas emission reduction benefits enabled by solar photovoltaic systems. In: Renewable and Sustainable Energy Reviews 49, (2015), 610–628, 611, doi:10.1016/j.rser.2015.04.061.

                    ↑ a b c Nancy M. Haegel et al.: Terawatt-scale photovoltaics: Trajectories and challenges. In: Science. Band 356, Nr. 6334, 2017, S. 141–143, doi:10.1126/science.aal1288. 

                    ↑ a b World’s Largest Solar Project Will Also Be Its Cheapest. In: Greentechmedia, 28. April 2020. Abgerufen am 30. April 2020.

                    ↑ a b c Fraunhofer ISE: Studie Stromgestehungskosten Erneuerbare Energien März 2018. Abgerufen am 27. März 2018.

                    ↑ Asegun Henry, Ravi Prasher: The prospect of high temperature solid state energy conversion to reduce the cost of concentrated solar power. In: Energy and Environmental Science 7, (2014), 1819–1828, S. 1819, doi:10.1039/c4ee00288a.

                    ↑ Can Sener, Vasilis Fthenakis: Energy policy and financing options to achieve solar energy grid penetration targets: Accounting for external costs. In: Renewable and Sustainable Energy Reviews 32, (2014), 854–868, S. 859, doi:10.1016/j.rser.2014.01.030.

                    ↑
                    Vast Power of the Sun Is Tapped By Battery Using Sand Ingredient. In: The New York Times. The New York Times Company, New York 26. April 1954, S. 1 (nytimes.com [PDF]). 

                    ↑ a b c Vgl. Konrad Mertens: Photovoltaik. Lehrbuch zu Grundlagen, Technologie und Praxis, München 2015, S. 35–40.

                    ↑ Vgl. Volker Quaschning: Erneuerbare Energien und Klimaschutz, München 2018, S. 130.

                    ↑
                    H.-J. Lewerenz, H. Jungblut: Photovoltaik: Grundlagen und Anwendungen. Springer, Heidelberg 1995, ISBN 3-540-58539-7, S. 5–12. 

                    ↑
                    Reinhard Scholz: Grundlagen der Elektrotechnik: Eine Einführung in die Gleich- und Wechselstromtechnik. Carl Hanser Verlag, München 2018, ISBN 978-3-446-45631-0, S. 35. 

                    ↑ Energy Charts. Website von Fraunhofer ISE. Abgerufen am 15. März 2020.

                    ↑ Viktor Wesselak, Thomas Schabbach, Thomas Link, Joachim Fischer, Regenerative Energietechnik, Berlin/Heidelberg 2013, S. 130

                    ↑ Dachneigung und Ausrichtung einer Photovoltaikanlage. PhotovoltaikZentrum – Michael Ziegler, abgerufen am 13. April 2016: „Die optimale Dachneigung für eine Photovoltaikanlage liegt in Deutschland zwischen 32 und 37 Grad. Der ideale Winkel ist abhängig vom geografischen Breitengrad, auf der die Anlage installiert werden soll. Im Norden Deutschlands sind höhere und im Süden aufgrund der geringeren Entfernung zum Äquator niedrigere Neigungen vorteilhaft.“ 

                    ↑ Berechnung von Sonnenhöhe und Azimut mit Tabellenkalkulation. Abgerufen am 13. April 2016. 

                    ↑ Konrad Mertens: Photovoltaik. Lehrbuch zu Grundlagen, Technologie und Praxis. München 2015, S. 47.

                    ↑ Frank Konrad: Planung von Photovoltaik-Anlagen. Grundlagen und Projektierung, Wiesbaden 2008, S. 34.

                    ↑ Photovoltaik Aufdach-Montage, abgerufen am 25. März 2013

                    ↑ Datenblatt: FIXGRID18. In: schletter-group.com. Abgerufen am 5. Dezember 2019. 

                    ↑ Indachmontage der Photovoltaikanlage, abgerufen am 25. März 2013

                    ↑ Volker Quaschning: Regenerative Energiesysteme: Technologie – Berechnung – Klimaschutz. 10. aktualisierte und erweiterte Auflage. Carl Hanser Verlag München, 2019, ISBN 978-3-446-46113-0, S. 90. 

                    ↑ Sandra Enkhardt: Bayware realisiert schwimmende Photovoltaik-Anlage mit 14,5 Megawatt in sechs Wochen. In: pv-magazine.de. 6. November 2019, abgerufen am 5. Dezember 2019 (deutsch). 

                    ↑ a b Dr. Harry Wirth: Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland. (PDF) In: ise.fraunhofer.de. Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, 14. Oktober 2019, abgerufen am 5. Dezember 2019. 

                    ↑ Jörg Sutter: Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V.: 10.07.20 – Agro-Photovoltaik – anders gedacht. Abgerufen am 10. Juli 2020. 

                    ↑ Günstige Solar-Alternative. In: Süddeutsche Zeitung, 14. August 2014, abgerufen am 14. August 2014.

                    ↑ Organische Photovoltaik am laufenden Meter, ise.fraunhofer.de, abgerufen am 7. Juni 2014

                    ↑ Viktor Wesselak, Thomas Schabbach, Thomas Link, Joachim Fischer: Regenerative Energietechnik, Berlin/Heidelberg 2013, S. 116.

                    ↑ Viktor Wesselak, Thomas Schabbach, Thomas Link, Joachim Fischer: Regenerative Energietechnik, Berlin/Heidelberg 2013, S. 118.

                    ↑ Auke Hoekstra et al.: Creating Agent-Based Energy Transition Management Models That Can Uncover Profitable Pathways to Climate Change Mitigation. In: Complexity. 2017, doi:10.1155/2017/1967645. 

                    ↑ 2016: Weltweiter Solar-Boom, Nachfrage in Europa lässt nach. (Nicht mehr online verfügbar.) 21. Juni 2016, archiviert vom Original am 4. Dezember 2016; abgerufen am 21. Januar 2016 (Zusammenfassung des Global Market Outlook for Solar Power 2016-2020). 

                    ↑ PV Market Alliance: 75 Gigawatt Photovoltaik-Leistung weltweit 2016 installiert. pv-magazine.de, 19. Januar 2016, abgerufen am 21. Januar 2017. 

                    ↑ IEA PVPS: Ohne China nur geringes weltweites Photovoltaik-Wachstum – pv magazine Deutschland. Abgerufen am 9. Juni 2018 (deutsch). 

                    ↑ Photovoltaic barometer 2007 – EurObserv’ER Systèmes solaires – Le journal des énergies renouvelables nº 178, S. 52.

                    ↑ Photovoltaic barometer 2008 – EurObserv’ER@1@2Vorlage:Toter Link/www.eurobserv-er.org (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Systèmes solaires – Le journal des énergies renouvelables nº 184, S. 52.

                    ↑ Photovoltaic barometer 2009 – EurObserv’ER (Memento vom 29. Dezember 2009 im Internet Archive) (PDF; 2,6 MB) Systèmes solaires Le journal de photovoltaïque nº 1 – 2009, S. 76.

                    ↑ Photovoltaic barometer 2010 – EurObserv’ER (PDF; 3,7 MB) Systèmes solaires Le journal de photovoltaïque nº 3 – 2010, S. 132.

                    ↑ Photovoltaic barometer 2011 – EurObserv’ER (PDF; 2,5 MB) Systèmes solaires Le journal de photovoltaïque nº 5 – 2011, S. 148.

                    ↑ Photovoltaic barometer 2012 – EurObserv’ER (PDF; 4,5 MB) Hors-Série Le journal de photovoltaïque nº 7 – 2012, S. 114.

                    ↑ a b Photovoltaic barometer 2012 – EurObserv’ER (Memento vom 10. November 2019 im Internet Archive)
                    (PDF; 4,3 MB) Hors-Série Le journal de photovoltaïque nº 9 – 2013, S. 59.

                    ↑ Photovoltaic barometer – EurObserv’ER – April 2014
                    (PDF; 2,9 MB)

                    ↑ Photovoltaic barometer – EurObserv’ER – Mai 2015

                    ↑ All Photovoltaic barometers | EurObserv’ER. In: eurobserv-er.org. Abgerufen am 28. Mai 2016. 

                    ↑ All Photovoltaic barometers | EurObserv’ER. (PDF) In: eurobserv-er.org. Abgerufen am 28. August 2017. 

                    ↑ All Photovoltaic barometers | EurObserv’ER. In: eurobserv-er.org. Abgerufen am 3. Dezember 2019. 

                    ↑ All Photovoltaic barometers | EurObserv’ER. In: eurobserv-er.org. Abgerufen am 3. Dezember 2019. 

                    ↑ Photovoltaic Barometer 2019. Eurobserver. Abgerufen am 27. Juni 2020.

                    ↑ Cader et al.: Global cost advantages of autonomous solar–battery–diesel systems compared to diesel-only systems. In: Energy for Sustainable Development 31 (2016) 14–23, doi:10.1016/j.esd.2015.12.007.

                    ↑ Anm. Realisiert im Wasserwerk Graz-Andritz.

                    ↑ Wirtschaft : Schweizer Stausee mit schwimmender Solaranlage orf.at, 10. Oktober 2019, abgerufen 10. Oktober 2019.

                    ↑ Anm. Der Getreidesilo der ehemaligen Taggermühle in Graz aus Stahlbeton wurde an der Südseite mit PV verkleidet. Für zukünftig einzusägende Fenster wurden Lücken gelassen.

                    ↑ Volker Quaschning: Regenerative Energiesysteme: Technologie – Berechnung – Klimaschutz. 10. aktualisierte und erweiterte Auflage. Carl Hanser Verlag München, 2019, ISBN 978-3-446-46113-0, S. 221. 

                    ↑ Clara Good: Environmental impact assessments of hybrid photovoltaic–thermal (PV/T) systems – A review. In: Renewable and Sustainable Energy Reviews 55, (2016), 234–239, S. 234 f., doi:10.1016/j.rser.2015.10.156.

                    ↑ Volker Quaschning: Erneuerbare Energien und Klimaschutz. 4. Auflage, München 2018, S. 134.

                    ↑ Viktor Wesselak, Thomas Schabbach, Thomas Link, Joachim Fischer: Regenerative Energietechnik, Berlin/Heidelberg 2013, S. 228f.

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                    ↑ Volker Quaschning: Regenerative Energiesysteme: Technologie – Berechnung – Klimaschutz. 10. aktualisierte und erweiterte Auflage. Carl Hanser Verlag München, 2019, ISBN 978-3-446-46113-0, S. 276. 

                    ↑ Konrad Mertens: Photovoltaik. Lehrbuch zu Grundlagen, Technologie und Praxis, München 2015, S. 287.

                    ↑ Vgl. Volker Quaschning: Erneuerbare Energien und Klimaschutz. 4. Auflage, München 2018, S. 118–123.

                    ↑ Michael Sterner, Ingo Stadler: Energiespeicher. Bedarf, Technologien, Integration, Berlin/Heidelberg 2014, S. 75.

                    ↑ Energy Charts. Fraunhofer ISE, abgerufen am 15. November 2016. 

                    ↑ EEX Transparency (deutsch). European Energy Exchange, abgerufen am 15. März 2020 (Stundenaktuelle Informationen zur Einspeisung von Strom in Deutschland und anderen EEX Mitgliedsländern (Anteil von PV- und Windstrom und aus sonstigen „konventionellen“ Quellen)). 

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                    ↑ a b c d Christoph Kost, Shivenes Shammugam, Verena Jülch, Huyen-Tran Nguyen, Tohmas Schlegl: Stromgestehungskosten Erneuerbare Energien. (PDF) In: ise.fraunhofer.de. Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, März 2018, abgerufen am 5. Dezember 2019. 

                    ↑ Michael Sterner, Ingo Stadler: Energiespeicher. Bedarf. Technologien. Integration. Berlin – Heidelberg 2014, S. 657.

                    ↑ Vgl. Henning et al.: Phasen der Transformation des Energiesystems. In: Energiewirtschaftliche Tagesfragen 65, Heft 1/2, (2015), S. 10–13.

                    ↑ Stundenaktuelle Informationen zur Stromerzeugung in Frankreich (Memento des Originals vom 12. Februar 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rte-france.com; Stundenaktuelle Informationen zur Einspeisung von PV-Strom in Deutschland (Memento des Originals vom 27. Februar 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.transparency.eex.com (Extremwerte am 1.1. und 5.2.)

                    ↑ Ökonomische Wirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zusammenstellung der Kosten- und Nutzenwirkungen@1@2Vorlage:Toter Link/www.bmu.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , Website des BMU, abgerufen am 17. Juli 2012 (PDF; 273 kB).

                    ↑ Erneuerbare Energien. Innovationen für eine nachhaltige Energiezukunft. (Memento vom 28. Februar 2013 im Internet Archive) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (Hrsg.) 7. Auflage. 2009, S. 26 (PDF; 4,2 MB), abgerufen am 12. März 2013.

                    ↑ Christian Breyer et al.: Profitable climate change mitigation: The case of greenhouse gas emission reduction benefits enabled by solar photovoltaic systems. In: Renewable and Sustainable Energy Reviews 49, (2015), 610–628, 623, doi:10.1016/j.rser.2015.04.061.

                    ↑ Matthias Günther: Energieeffizienz durch Erneuerbare Energien. Möglichkeiten, Potenziale, Systeme. Wiesbaden 2015, S. 74.

                    ↑ Paul Donohoo-Vallett et al.: Revolution Now… The Future Arrives for Five Clean Energy Technologies – 2016 Update. Energieministerium der Vereinigten Staaten. Abgerufen am 6. November 2016.

                    ↑ Die Berechnung der Stromgestehungskosten LCOE (Levelized Cost of Electricity) erfolgt nach nachstehender Formel entsprechend der Veröffentlichung des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme. Die einzelnen Parameter haben folgende Bedeutung und Werte:

                    I: Investitionssumme in € je kWp
                    E: Ertrag im ersten Jahr in kWh je kWp
                    r: gewichteter durchschnittlicher Realzins: 2,8 % (4 % Fremdkapitalzins, 8 % Eigenkapitalrendite, 80 % Fremdkapitalanteil, 2 % angenommene Inflationsrate)
                    A: Betriebskosten zum Installationszeitpunkt: 35 Ã¢Â‚¬/kWp
                    v: jährliche Ertragsminderung: 0,2 %
                    T: Betriebsdauer: 25 Jahre

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                    {displaystyle LCOE={frac {I+sum _{t=1}^{T}{frac {A}{(1+r)^{t}}}}{sum _{t=1}^{T}{frac {Ecdot (1-v)^{t}}{(1+r)^{t}}}}}}

                    ↑ a b c J. Doyne Farmer, Francois Lafond: How predictable is technological progress?. In: Research Policy 45, (2016), 647–665, doi:10.1016/j.respol.2015.11.001.

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                    ↑ Christoph Kost, Johannes N. Mayer, Jessica Thomsen, Niklas Hartmann, Charlotte Senkpiel, Simon Phillips, Sebastian Nold, Simon Lude, Thomas Schlegl: Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien. (PDF; 5,2 MB) Fraunhofer Institut für solare Energiesysteme ISE, 13. November 2013, S. 2, abgerufen am 26. November 2013. 

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                    ↑ Volker Quaschning: Regenerative Energiesysteme: Technologie – Berechnung – Klimaschutz. 10. aktualisierte und erweiterte Auflage. Carl Hanser Verlag München, 2019, ISBN 978-3-446-46113-0, S. 431. 

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                    ↑ Volker Quaschning: Regenerative Energiesysteme: Technologie – Berechnung – Klimaschutz. 10. aktualisierte und erweiterte Auflage. Carl Hanser Verlag München, 2019, ISBN 978-3-446-46113-0, S. 40. 

                    ↑ Matthias Günther: Energieeffizienz durch Erneuerbare Energien. Möglichkeiten, Potenziale, Systeme. Wiesbaden 2015, S. 64f.

                    ↑ Volker Quaschning: Regenerative Energiesysteme: Technologie – Berechnung – Klimaschutz. 10. aktualisierte und erweiterte Auflage. Carl Hanser Verlag München, 2019, ISBN 978-3-446-46113-0, S. 62. 

                    ↑ Dr. Harry Wirth: Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland. (PDF) In: Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE. Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, 23. Februar 2020, S. 51, abgerufen am 15. März 2020. 

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                    ↑ Aufarbeitung: Recycling von Photovoltaik-Modulen BINE Projekt-Info 02/2010, BINE Informationsdienst, FIZ Karlsruhe

                    ↑ Wie geht es weiter beim Recycling von PV-Modulen? BINE Informationsdienst 12. September 2011, FIZ Karlsruhe – Büro Bonn

                    ↑ EU-Parlament schreibt Recycling vor, abgerufen am 16. Februar 2015

                    ↑ Übersicht aller aktuellen Photovoltaik-Förderprogramme, bereitgestellt von der gemeinnützigen co2online GmbH, abgerufen am 18. Juli 2014.

                    ↑ Richtlinien zur Durchführung des Burghauser Förderprogramms zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (Memento des Originals vom 1. Februar 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.burghausen.de (PDF; 14 kB)

                    ↑ IZES: Analyse möglicher EEG-Umlage-erhöhender Faktoren und der Berechtigung von aktuellen Strompreiserhöhungen durch das EEG. Saarbrücken 2011, S. 13–20.

                    ↑ Vgl. Volker Quaschning: Erneuerbare Energien und Klimaschutz, München 2013, S. 118.

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                    ↑ Erneuerbare senken Strompreise auch am Terminmarkt. In: PV magazine, 12. August 2013. Abgerufen am 24. April 2014.

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                    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4121476-6 (OGND, AKS)

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