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Bau-Subunternehmervertrag der Martrud Strobel Filmproduktionen Ges. m. b. Haftung

Zwischen

der Firma Martrud Strobel Filmproduktionen Ges. m. b. Haftung
Sitz in Berlin
– Generalunternehmer –
Vertreten durch den Geschäftsführer Martrud Strobel

und

der Firma Cuno Menzel Urlaub Ges. mit beschränkter Haftung
Sitz in Köln
Vertreten durch den Geschäftsführer Cuno Menzel

– Subunternehmer –

wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 549559 durch den Subunternehmer.

§ 2 Vertragsgrundlagen

Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

Rechtliche Bestandteile:

das Auftragsschreiben,
die Bestimmungen dieses Vertrages,
das Angebot des Generalunternehmers vom 12.04.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 12.04.2021 die in der Niederschrift vom 12.04.2021 festgehalten sind,
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
Werkzeichnungen,
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

Technische Bestandteile:

Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
der Bauzeitenplan
die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.

Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

§ 3 Vergütung

Der Vertragspreis beträgt 698 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

Die Vertragspreise sind Festpreise.

In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

§ 4 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
Monteur Euro/Stunde 21
Facharbeiter Euro/Stunde 38
Fachwerker Euro/Stunde 24

§ 5 Zahlungsbedingungen

Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Martrud Strobel Filmproduktionen Ges. m. b. Haftung zu richten.

Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 5% Skonto bezahlt.

Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

§ 6 Terminplan – Vertragsstrafe

Vertragstermine sind:
Arbeitsbeginn: 14.11.2020
Zwischentermine: 25.7.2020
Fertigstellungstermine: 7.10.2020

Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 2 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

§ 7 Ausführung

Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

§ 8 Verteilung von Kosten

Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 1 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
Gerüste: €/m² + Monat 28
Unterkünfte: €/Bett + KT 25
Schuttabfuhr: €/Container 29

Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

§ 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

§ 10 Gefahrtragung

Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

§ 11 Sicherheitsleistung

Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

§ 12 Gewährleistung

Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 18 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

§ 13 Kündigung

Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

§ 14 Weitervergabe

Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

§ 15 Versicherungen

Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
Sachschäden: T€ 187
Personenschäden: T€ 739
Vermögensschäden: T€ 570

Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 4% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 24.

Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

Innerhalb von 1 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

§ 17 Freistellungsbescheinigung

Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

§ 18 Datenschutz

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

§ 19 Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

§ 20 Schiedsklausel

Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Berlin, 12.04.2021 Köln, 12.04.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
Martrud Strobel Filmproduktionen Ges. m. b. Haftung Cuno Menzel Urlaub Ges. mit beschränkter Haftung
Martrud Strobel Cuno Menzel


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    GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Cordelia Katz Rhetorikseminare Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    zwischen

    der Cordelia Katz Rhetorikseminare Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    vertreten durch ihren Gesellschafter Cordelia Katz

    nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

    und

    Herrn / Frau Tilli Hellwig
    aus Ludwigshafen am Rhein

    nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

    wird folgender

    A n s t e l l u n g s v e r t r a g

    geschlossen.

    Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.04.2021

    ist Herr / Frau Tilli Hellwig
    (mit Wirkung vom 10.04.2021

    zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

    Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 10.04.2021.

    Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

    oder

    Der bisherige mit Herrn / Frau Cordelia Katz bestehende Anstellungsvertrag vom 21.7.2010 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

    § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

    Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

    Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

    Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

    § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

    Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

    Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

    § 3 Selbstkontrahieren

    Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

    § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

    Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

    Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

    Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

    Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

    Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

    § 5 Haftung des Geschäftsführers

    Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

    Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

    Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

    Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 185 TEURO

    Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

    Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 7531 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

    § 6 Dienstort und Arbeitszeit

    Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

    Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

    An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

    § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

    Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

    Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

    Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

    Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

    Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

    § 8 Wettbewerbsverbot

    Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

    Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

    Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 9 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 6 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

    Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

    Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 32 % seiner innerhalb der letzten 15 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 21 eines Monats fällig.

    Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

    Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

    Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 3 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

    Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 10 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

    Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 30 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
    Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

    § 9 Vergütung

    (bei Festgehalt)

    Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

    a) Eine Vergütung von brutto 442 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

    b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 99 TEURO festgesetzt.

    c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 34 TEURO.

    d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 44 TEURO.

    Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

    Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

    § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

    Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 9 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

    Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

    Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

    Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

    Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

    Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 10 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

    § 11 Sonstige Leistungen

    Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

    Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

    § 12 Urlaub

    Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen.

    Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

    Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

    oder
    Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

    Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

    § 13 Erfindungen

    Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

    § 14 Versorgungszusage

    Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

    § 15 Vertragsdauer und Kündigung

    Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Wochen gekündigt werden.

    Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

    der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

    der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

    der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

    der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

    das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

    Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

    Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

    Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 59 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

    § 16 Abfindung

    Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

    Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

    § 17 Geheimhaltung

    Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

    Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

    § 18 Schlussbestimmungen

    Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    Osnabrück, 10.04.2021 Ludwigshafen am Rhein, 10.04.2021

    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

    Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Tilli Hellwig


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    Top 9 verkaufsbedingungen:

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      Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Norman Yberger Gartencenter Gesellschaft mbH und Volkward Engels Kurierdienste GmbH

      Zwischen

      Norman Yberger Gartencenter Gesellschaft mbH
      Sitz in Kiel
      – ANBIETER –
      Vertreten durch den Geschäftsführer Norman Yberger

      und

      der Firma Volkward Engels Kurierdienste GmbH
      Sitz in Reutlingen
      Vertreten durch den Geschäftsführer Volkward Engels

      – ANWENDER –

      1. Vorbemerkungen

      Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

      Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

      2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

      Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 08.04.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

      Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

      3. Zeitplan

      Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

      Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

      4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

      Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 24.7.2025, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

      5. Geheimhaltung

      Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

      Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

      diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
      diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
      diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
      diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

      – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

      6. Schlussbestimmungen

      Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

      Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

      Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

      Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

      Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Kiel.

      Kiel, 08.04.2021 Reutlingen, 08.04.2021

      ______________________________ ______________________________

      Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
      Norman Yberger Gartencenter Gesellschaft mbH Volkward Engels Kurierdienste GmbH
      Norman Yberger Volkward Engels


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      Top 3 verkaufsbedingungen_nichtkaufleute:

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        Geschäftsraummietvertrag

        Zwischen

        Ekkart Diekmann Baumeister Gesellschaft mit beschränkter Haftung
        Vertreten durch die Geschäftsführung Ekkart Diekmann
        (Vermieter)

        und

        Edelhard Eberle Lebensmittelherstellung Ges. mit beschränkter Haftung
        Vertreten durch die Geschäftsführung Gislinde Mann
        (Mieter)

        wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

        §1 Mieträume

        Vermietet werden im Geschäftshaus in Erfurt folgende Räume:
        Erdgeschoss: 234 qm
        1. Etage: 558 qm
        2. Etage: 525 qm
        3. Etage: 1139 qm
        4. Etage: 125 qm
        5. Etage: 1318 qm
        6. Etage: 1379 qm
        7. Etage: 675 qm
        8. Etage: 680 qm

        Keller: 171 qm
        Dachboden: 241 qm

        Die Mietfläche beträgt 7045 qm.

        Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
        18 Schlüssel

        Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

        Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

        §2 Mietzweck

        Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Baumeister:

        Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

        §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

        Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

        Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

        Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

        §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

        Das Mietverhältnis beginnt am 08.04.2021 und endet nach 9 Jahren.

        Das Mietverhältnis verlängert sich um 2 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

        Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

        §5 Fristlose Kündigung

        Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

        a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

        oder
        b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

        oder
        c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

        oder
        d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

        Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

        Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

        §6 Mietzins

        Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 77495
        Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
        IBAN DE29 3598 4853 8599 4033 41

        Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

        Betriebskosten in Höhe von Euro 14090
        sonstige Kosten in Höhe von Euro 91585

        §7 Anpassung des Mietzinses

        Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

        Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

        Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

        Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

        §8 Mietkaution

        Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

        §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

        Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

        Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

        Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

        Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

        Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

        §10 Betreten der Mietsache

        Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

        §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

        Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

        Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

        §12 Untervermietung, Nachmieter

        Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
        Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

        Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

        §13 Außenreklame

        Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

        Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

        Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

        Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

        Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

        §14 Sachen des Mieters

        Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

        Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
        …………………………………………………………………………………………

        …………………………………………………………………………………………

        §15 Wettbewerbsschutz

        Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

        Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

        §16 Besondere Vereinbarungen

        ………………………………………………………………………………………………………

        ………………………………………………………………………………………………………

        §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

        Gerichtsstand ist Erfurt.

        Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

        §18 Sonstiges

        Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

        Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

        Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

        Erfurt, 08.04.2021

        ……………………………………………….. ………………………………………………..

        Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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        Top 4 loi:

          Bürgschaften GmbH Treuhand business leasing GmbH

          GmbH Treuhandvertrag

          zwischen

          Annekatrin Schubert Carports GmbH, (Darmstadt)

          (nachstehend „Treugeber“ genannt)

          und

          Marianne Nickel Meditation GmbH, (Ulm)

          (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

          1. Vertragsgegenstand

          1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Darmstadt), auf dem Konto Nr. 3171740 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

          1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

          Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

          1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

          1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

          2. Haftung

          Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

          3. Honorar

          Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 319.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

          4. Geheimhaltung

          Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

          5. Weitere Bestimmungen

          5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

          5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

          5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

          (Darmstadt, Datum):

          Für Annekatrin Schubert Carports GmbH: Für Marianne Nickel Meditation GmbH:

          ________________________________ ________________________________


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            Bilanz
            Leon Peters Computer Ges. mit beschränkter Haftung,Lübeck

            Bilanz
            Aktiva
            Euro 2021
            Euro
            2020
            Euro
            A. Anlagevermögen
            I. Immaterielle Vermögensgegenstände 4.623.314 1.694.099 9.988.044
            II. Sachanlagen 3.829.979 424.205 6.531.901
            III. Finanzanlagen 2.353.420
            B. Umlaufvermögen
            I. Vorräte 2.907.453 6.487.595 2.806.586
            II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 6.769.510 5.913.816 170.122
            III. Wertpapiere 9.810.051 9.478.059 2.672.110
            IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 4.771.179 1.866.454
            C. Rechnungsabgrenzungsposten 2.547.955 5.716.744 5.274.158
            Summe
            Passiva
            2021
            Euro
            2020
            Euro
            A. Eigenkapital
            I. Gezeichnetes Kapital 2.619.522 8.332.093
            II. KapitalrÜcklage 5.192.268 4.871.113
            III. GewinnrÜcklagen 7.073.959 3.615.258
            IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 5.130.712 2.706.056
            V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 2.677.241 2.789.536
            B. RÜckstellungen 5.616.309 6.710.567
            C. Verbindlichkeiten 2.076.692 2.911.276
            D. Rechnungsabgrenzungsposten 7.146.071 5.726.807
            Summe


            Gewinn- u. Verlustrechnung
            Leon Peters Computer Ges. mit beschränkter Haftung,Lübeck

            Gewinn- und Verlustrechnung
            01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
            EUR EUR EUR EUR
            1. Sonstige betriebliche Erträge 9.409.151 7.490.483
            2. Personalaufwand
            a) Löhne und Gehälter 7.255.175 9.853.931
            b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 7.694.426 7.934.699 8.996.371 6.250.235
            – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
            Abschreibungen
            auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
            Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
            1.912.610 4.800.576
            3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 5.458.616 8.068.177
            4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 9.165.806 8.553.702
            Jahresfehlbetrag 3.876.750 5.984.440
            5. JahresÜberschuss 6.238.089 766.439
            6. Verlustvortrag aus dem 2020 3.636.882 3.502.480
            7. Bilanzverlust 1.252.651 1.775.630


            Entwicklung des Anlagevermögens
            Leon Peters Computer Ges. mit beschränkter Haftung,Lübeck

            Entwicklung des Anlagevermögens
            Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
            01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
            I. Sachanlagen
            1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 9.747.243 7.977.136 5.473.039 9.290.981 6.740.513 3.347.965 4.619.681 8.610.063 4.143.797 1.617.040
            2. Technische Anlagen und Maschinen 5.697.606 275.509 1.976.905 8.665.074 7.287.910 8.188.902 357.599 4.717.539 6.653.119 3.563.687
            3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.293.740 9.953.452 2.984.703 2.615.728 6.461.030 8.490.890 8.900.633 3.457.440 8.807.305 5.146.274
            6.187.127 9.488.254 5.667.078 3.234.267 1.025.124 4.276.045 4.867.725 8.139.037 8.053.027 3.354.372
            II. Finanzanlagen
            1. Anteile an verbundenen Unternehmen 1.618.941 7.799.350 2.619.318 4.924.593 141.929 690.386 5.387.786 8.069.257 4.770.655 6.623.648
            2. Genossenschaftsanteile 938.322 7.652.182 1.420.070 643.868 7.587.872 4.660.828 993.431 4.393.731 6.937.803 5.193.238
            4.167.211 9.963.794 7.572.890 2.765.482 9.792.300 9.029.653 8.304.773 7.178.996 7.935.951 1.030.536
            1.698.485 7.241.689 7.417.138 5.901.680 9.260.905 2.343.290 8.436.389 2.015.232 4.739.303 3.897.895

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              Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

              Als Existenzgründung wird die Realisierung einer beruflichen Selbständigkeit bezeichnet. Im wirtschaftlichen Sinne bedeutet es eine Unternehmensgründung, wobei dieser Begriff eher für die Gründung größerer Unternehmen jenseits des Mittelstands benutzt wird. In Deutschland, Österreich und der Schweiz erfolgt die Existenzgründung bei gewerblichen Klein- und Mittelunternehmen (KMU) und Freiberuflern zunächst häufig in der Form von Einzelunternehmen.

              Als Start-up-Unternehmen wird hingegen ein junges, innovatives Unternehmen bezeichnet, das auf die Erweiterungsfähigkeit (Skalierbarkeit) und Wiederholbarkeit seines Geschäftsmodells hin angelegt wird (Geschäftsfeldentwicklung) und Absatzmärkte erschließen will. Diese Unternehmen werden häufig im Bereich der Spitzentechnologie gegründet.[1][2]

              Unter dem Begriff Unternehmertum bzw. „Entrepreneurship“ wird das Geschehen rund um die Gründung und Gründungspersönlichkeiten betrachtet, was auch als eigenes Wissenschaftsfeld betrachtet wird.

              Inhaltsverzeichnis

              1 Hintergrund
              2 Deutschland

              2.1 Genehmigungen
              2.2 Geschäftsplan

              2.2.1 Gründungswerkstatt Deutschland
              2.2.2 Businessplanwettbewerbe

              2.3 Förderung

              2.3.1 Beratungsförderung
              2.3.2 Existenzgründungsförderung
              2.3.3 Hilfen der Bundesagentur für Arbeit

              2.4 Existenzgründer-Planspiel

              3 Gründungsforschung
              4 Siehe auch
              5 Weblinks
              6 Einzelnachweise

              Hintergrund

              Eine Existenzgründung bedeutet regelmäßig einen Wandel im Lebensalltag. Beruflich ist die Selbständigkeit mit der Wahl des Berufs als Unternehmerin/Unternehmer verbunden: neben der Fachkompetenz sind insbesondere Selbstkompetenz und Methodenkompetenz gefragt, um ein Unternehmen zu gründen, zu führen und zu steuern sowie Aufgaben zu lösen. Hierzu gehören:

              Definition von Produkten, Leistungen und Argumenten für Kundengespräche (Verkaufsgespräche)
              Marktbeobachtung und Einschätzung von Risiken und Chancen
              private Vorsorge für Unfälle, Alter und unvorhergesehene Ereignisse (auch die Sorge für die laufenden Betriebskosten, Löhne und so weiter)
              Kommunikation und Auseinandersetzung mit Ämtern und Behörden (Ordnungsamt, Finanzamt, Gesundheitsamt und so weiter)
              Kommunikation und Auseinandersetzung mit Verbänden (IHK, Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft und so weiter)
              Erstellen von Kalkulationen und Vorgaben (z. B. Absatzvorgaben) sowie deren Steuerung und Erfolgskontrolle
              Selbstmotivation und Selbstkontrolle (Termine, Aufgaben, Arbeits-/Freizeit und so weiter)

              Deutschland

              Genehmigungen

              Die Existenzgründung erfolgt durch Beginn der Geschäftstätigkeit, formaljuristisch durch die Gewerbeanmeldung oder bei freien Berufen durch Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt. Damit ist der erste Teil der Gründung abgeschlossen. Im Nachgang können weitere Formalitäten auf die Gründer zukommen, wie etwa die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) (oder der Handwerkskammer bei zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken sowie bei handwerksähnlichen Gewerben)[3]. Die Mitgliedschaft in den Kammern ist verpflichtend. Bei Gewerbetätigkeit im Reisegewerbe (und nicht im stehenden Gewerbe) besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der HwK und in der IHK, nur sofern der Gewerbetreibende zur Gewerbesteuer veranlagt ist (IHK-Gesetz § 2 Abs. 1).

              Für zulassungspflichtige Handwerke besteht der Meisterzwang – die Qualifikation muss in Form des Meisterbriefs oder vergleichbar nachgewiesen werden. Auch für bestimmte Tätigkeiten aus den Branchen Industrie, Handel und Dienstleistung ist die Gewerbefreiheit eingeschränkt. Die Erteilung der Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine spezielle Erlaubnis benötigen z. B. Versicherungsvermittler, bestimmte Gastronomen sowie Waffenhändler oder Apotheker.

              Gemäß der EG-Dienstleistungsrichtlinie ist es seit dem 28. Dezember 2009 möglich, sämtliche Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zusammenhängen, elektronisch abzuwickeln. Außerdem kann für diese Verfahren ein Einheitlicher Ansprechpartner in Anspruch genommen werden.

              In der Regel werden bei einer Gewerbeanmeldung neben den Kammern auch das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft sowie das statistische Landesamt automatisch informiert.

              Geschäftsplan

              Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln ist in der Regel ein Geschäftsplan (Businessplan). Dieser enthält möglichst detaillierte Informationen zu den Gründern, zum Produkt, zum Markt und zur Finanzierung.

              Gründungswerkstatt Deutschland

              Die „Gründungswerkstatt Deutschland“[4] ist eine Online-Plattform, mit der sich Gründer auf ihre Selbständigkeit vorbereiten können. Sie wird von rund 40 Regionalpartnern (IHKs, HWKs) betrieben. Das Online-Tool dient der Orientierung und Planung und vermittelt praktische Tipps. Die Nutzer können nach Registrierung ihren Geschäftsplan (Businessplan) Schritt für Schritt selbst erstellen. Hierbei werden sie durch Tutoren unterstützt. Die Tutoren, Mitarbeiter der zuständigen IHK oder HWK, können während des gesamten Gründungsprozesses zur Beantwortung von Fragen herangezogen werden. Gründer aus Regionen ohne eigene Gründungswerkstatt können das Basisportal ebenfalls nutzen. Nutzung und Registrierung sind für die Gründer kostenlos. Die Gründungswerkstatt verbindet die Vorteile von E-Learning und persönlicher Beratung: Sie informiert ausführlich über die ersten Schritte in die Selbständigkeit und bietet einen Persönlichkeitstest sowie einen Wissens-Check.

              Businessplanwettbewerbe

              Bei diesen Gründungswettbewerben reichen Existenzgründer ihre Geschäftsideen in Form von Businessplänen bei der ausrichtenden Institution (z. B. Wirtschaftsförderung der Stadt / des Landes) ein. Diese werden von Gutachtern und Kapitalgebern nach einheitlichen Kriterien auf ein gelungenes und potenzialträchtiges Unternehmenskonzept bewertet. Die Gewinner dieser Wettbewerbe freuen sich nicht nur über ein bestätigtes und erfolgreiches Unternehmenskonzept, sondern auch über Sach- und Geldpreise.
              Der deutschlandweit größte regionale Businessplanwettbewerb ist der Businessplan-Wettbewerb Berlin Brandenburg.

              Förderung

              → Hauptartikel: „Deutschland“ im Artikel Gründerausbildung und Gründungsförderung

              Bund und Länder unterstützen Existenzgründungen durch Darlehen, Zuschüsse und Beteiligungskapital.

              Beratungsförderung

              Die Beratungsförderung unterscheidet zwei Beratungs- und Förderstufen nach dem Stand der Gründung. „Vor der Gründung“ bezeichnet den Zeitpunkt vor der Gewerbeanmeldung bzw. Mitteilung der unternehmerischen Tätigkeit von Freiberuflern bei ihrem Finanzamt. „Nach der Gründung“ beschreibt den Zeitpunkt ab Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit nach Gewerbeanmeldung bzw. nach Mitteilung der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit durch Freiberufler bei ihrem Finanzamt.

              Vor der Gründung

              Für Kosten der Beratung, Businessplanentwicklung und Coaching vor der Gründung stellen die Bundesländer Zuschüsse zur Verfügung. Informationen dazu bieten die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die Förderinstitution (in der Regel Investitionsbank) des Bundeslandes sowie die örtlichen Wirtschaftsförderer der Kommunen und Landkreise.

              Nach der Gründung

              Das neue Förderprogramm mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“ fasst die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ zusammen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert. Die KfW beteiligt sich finanziell in der Übergangsphase 2016 an der Förderung. Die Richtlinie ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

              Existenzgründungsförderung

              Für die Betriebs- und Geschäftsausstattung, Einrichtungen eines Warenlagers, Kautionen, Werbemaßnahmen und weitere Investitionen, die für den Start in die Selbständigkeit notwendig sind, stellen Bund und Länder Darlehen zur Verfügung.

              Die wichtigsten Darlehen des Bundes sind:

              das KfW-StartGeld
              das ERP-Kapital für Gründung
              der KfW-Unternehmerkredit

              Die Darlehen bieten unterschiedliche Konditionen, die den Start in die Selbständigkeit erleichtern sollen. Zum Beispiel tilgungsfreie Anlaufzeiten, günstigere Zinsen und teilweise Freistellung von Sicherheiten. Förderdarlehen müssen nach dem Hausbankprinzip immer bei Banken oder Sparkassen beantragt werden. Jährlich informiert die KfW – Bankengruppe in ihrer Publikation „Gründungsmonitor“ über das Gründungsgeschehen in Deutschland, nennt Förderkennzahlen und zeigt Trends von Unternehmensgründungen, wie auch in der Bereitschaft zur Mittelvergabe durch Kreditinstitute auf.

              Informationen über die Programme des Bundes, der Bundesländer und der Europäischen Union sind in der Förderdatenbank des Bundes zu finden.

              Hilfen der Bundesagentur für Arbeit

              Bezieher von Arbeitslosengeld I können für die Dauer von 15 Monaten einen Gründungszuschuss in zwei Förderstufen beziehen, wenn sie mit der beruflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Bezieher von Arbeitslosengeld II können ein Einstiegsgeld erhalten. Der Rechtsanspruch auf Hilfen der Bundesagentur für Arbeit wurde durch eine Reform des SGB zum 23. Dezember 2010 aufgehoben.

              Existenzgründer-Planspiel

              Zum spielerischen Erwerb von Fähigkeiten zur Existenzgründung werden in verschiedenen Institutionen (z. B. Schulen oder Universitäten) Existenzgründungswettbewerbe veranstaltet:

              Der Deutsche Gründerpreis für Schüler (ehemals StartUp-Werkstatt) ist ein jährlich bundesweit stattfindendes Existenzgründer-Planspiel für Schüler ab 16 Jahren. Das Planspiel ist Teil der Initiative Deutscher Gründerpreis. Dieser wird jedes Jahr in den Kategorien Schüler, StartUp, Aufsteiger, Lebenswerk und Sonderpreis für herausragende unternehmerische Leistungen verliehen.
              Unterstützt wird Deutschlands größtes Existenzgründerplanspiel von den Partnern stern, Sparkassen, ZDF und Porsche sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Während der Spielphase gründen die Schüler ein fiktives Unternehmen und lernen so spielerisch verschiedene Abschnitte der Planung und Realisierung einer Existenzgründung kennen. Die Spielplattform ist das Internet. Die einzelnen Teams werden von ihrer lokalen Sparkasse betreut. Am Ende winken den Schülern Sach- und Geldpreise auf Bundes- und Landesebene.
              Ebenso gibt es eher spielerisch veranlagte Gründungswettbewerbe, um Interessierten Zugang zur Thematik zu verschaffen, wie den 5-Euro-Business-Wettbewerb.

              Der Wettbewerb Jugend gründet ist ein bundesweiter Schülerwettbewerb des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und Teil des Initiativkreises des BMWi-Projektes „Unternehmergeist“ in die Schulen.[5][6] In Teams, die aus bis zu sechs Personen bestehen können, erhalten Jugendliche zwischen 16 und 21 Jahren so die Möglichkeit, eine Unternehmensgründung virtuell mitzuerleben. Das Besondere an der Konzeption dieses Schülerwettbewerbs ist die Kombination aus Ideenwettbewerb, Internet-Planspiel-Wettbewerb, Lernumgebung und Expertensystem. Alle Komponenten des Wettbewerbs werden in Form einer fortlaufenden Geschichte („Lernmodule“) integriert. Jugendliche werden durch „Jugend gründet“ auf spielerische Weise an die Themen Existenzgründung und Unternehmensführung herangeführt.

              Gründungsforschung

              Gründungsforschung ist ein interdisziplinärer Forschungsbereich, basierend auf der Analyse des Unternehmertums (englisch: Entrepreneurship), der die Unternehmerrolle im gesamtwirtschaftlichen Prozess untersucht. Neben wirtschaftswissenschaftlichen werden auch wirtschaftsgeografische, soziologische, psychologische sowie juristische und historische Fragestellungen untersucht.[7] Zum Forschungsfeld gehören dabei unter anderem die Untersuchung branchenspezifischen Gründungsverhaltens, transnationale Vergleichsanalysen sowie die Analyse von Förder- und Unterstützungsmaßnahmen. Ziel ist es, sowohl die Bestimmungsgrößen für die Entstehung neuer Unternehmen als auch die Bedingungen für den Erfolg dieser zu finden.[8]

              Während die Forschung zu Gründungsaktivitäten und -erfolg in den USA bereits länger institutionalisiert ist, hat sich die deutschsprachige Gründungsforschung bis ca. 1998 auf Einzelarbeiten beschränkt. Das Phänomen „Gründung“ wurde nicht systematisch und auch nicht im Verbund größerer Forschernetzwerke behandelt. Das lag am traditionellen Fokus der betriebswirtschaftlichen Forschung auf bestehende Unternehmen und am Fehlen spezieller Gründungslehrstühle. Der Förderkreis Gründungs-Forschung e. V. (FGF) ist 1987 zur Förderung des Gedankens der unternehmerischen Selbständigkeit und des unternehmerischen Handelns aus dem Schmalenbach-Arbeitskreis „Innovative Unternehmensgründung“ hervorgegangen. Heute ist der FGF die führende wissenschaftliche Vereinigung für Gründungs-Forschung, -Ausbildung und -Politik in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein.[9]

              In Deutschland existiert keine amtliche Statistik, die das Gründungsgeschehen in vollem Umfang widerspiegelt. Daher wird durch die KfW Bankengruppe seit dem Jahr 2000 der KfW-Gründungsmonitor als größte repräsentative Bevölkerungsbefragung zum Gründungsgeschehen in Deutschland erhoben. Für die Identifikation von Gründern wird dabei eine breite Gründungsdefinition zu Grunde gelegt, die voll- wie nebenerwerbliche, freiberufliche wie gewerbliche Existenzgründungen abdeckt. Der KfW-Gründungsmonitor liefert damit als einzige Datenquelle in Deutschland ein umfassendes Bild der Gründungstätigkeit in Deutschland. Die jährlichen Querschnittserhebung stellen nicht nur für sich genommen wichtige Strukturinformationen zum Gründungsgeschehen eines jeweiligen Jahres bereitstellen, sondern lassen in ihrer Kombination wertvolle Einblicke in die Gründungsdynamik zu. Der KfW-Gründungsmonitor wird mittels computerunterstützter Telefoninterviews (CATI) erhoben. Dabei werden jährlich 50.000 zufällig ausgewählte in Deutschland ansässige Personen interviewt. Durch spezielle, dem aktuellen Standard der Marktforschung entsprechende Verfahren bei der Stichprobengenerierung und Befragung wird eine Repräsentativität des Datensatzes für die deutsche Wohnbevölkerung gewährleistet.[10]

              Eine der wichtigsten international vergleichenden Studien zu den Rahmenbedingungen von Unternehmensgründungen ist der jährlich erstellte Global Entrepreneurship Monitor (GEM).[11] Auch das Centre for Entrepreneurship, SMEs and Local Development der OECD finanziert im Rahmen des Programms Local Economic and Employment Development (LEED) Untersuchungen, Workshops, Erfahrungsaustausch zwischen Projekten sowie internationale Vergleichsstudien zur lokalen Entwicklung des Entrepreneurship mit dem Fokus auf Beschäftigung und Stadterneuerung.[12] Das Arbeitsprogramm 2011–2012 setzte Schwerpunkte im Bereich des Social Entrepreneurship.

              Siehe auch

              Selbständigkeit (beruflich)
              Unternehmensgründung
              Gründerzentrum
              Gründungszuschuss
              Marburger Institut für Innovationsforschung und Existenzgründungsförderung

              Weblinks

              Gründerplattform
              BMWi-Existenzgründungsportal
              BMWi-Themenseite zur Existenzgründung
              Förderkreis Gründungsforschung e. V.
              Gründungswerkstatt Deutschland
              Bundesverband der Freien Berufe mit Leitfaden für Freiberufler

              Einzelnachweise

              ↑ Steve Blank: Search versus Execute (Englisch). 5. März 2012. Abgerufen am 8. November 2014.

              ↑ Duden | Start-up | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft. Abgerufen am 19. März 2013. 

              ↑ Abgrenzung zwischen Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen (Memento vom 20. September 2012 im Internet Archive), IHK Berlin

              ↑ Gründungswerkstatt Deutschland. Abgerufen am 25. Juli 2019. 

              ↑ Unternehmergeist in die Schule: Initiatoren. Abgerufen am 29. April 2014. 

              ↑ Steckbrief „Jugend gründet“, Unternehmergeist in die Schulen. Abgerufen am 29. April 2014. 

              ↑ Leibrand, Frank: Gründungsforschung. In: Blum, Ulrich; Leibbrand, Frank (Hrsg.): Entrepreneurship und Unternehmertum – Denkstrukturen für eine neue Zeit, 2001, Gabler, ISBN 978-3-409-11872-9, S. 111–159

              ↑ Wanzenböck, Herta: Überleben und Wachstum junger Unternehmen, 1998, Springer, ISBN 978-3-211-83211-0, S. 9 ff

              ↑ http://www.fgf-ev.de Website des FGF

              ↑ KfW: KfW-Gründungsmonitor 2016 – Tabellen- und Methodenband. KfW, abgerufen am 14. März 2017 (deutsch). 

              ↑ Website des internationalen GEM-Konsortiums

              ↑ http://www.oecd.org/department/0,3355,en_2649_34417_1_1_1_1_1,00.html

              Normdaten (Sachbegriff): GND: 4078599-3 (OGND, AKS)

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                Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Friedhilde Brugger – BFH vom 9.9.1922 – Az. m 908 ei 223/15

                Der Gesellschafter Hansjörg Hartung einer erst noch zu gründenden GmbH (Friedhilde Brugger Reinigungen Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

                Der Gesellschafter Hansjörg Hartung kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Friedhilde Brugger Reinigungen Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Hansjörg Hartung im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

                Urteil des BFH vom 17.3.1983
                Aktenzeichen: e 399 xU 5693/14
                GmbHR 1992, 23651


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                  Mediendatei abspielen Massage

                  Die Massage [.mw-parser-output .IPA a{text-decoration:none}maˈsaːʒə] (von frz. masser „massieren“, entstanden zwischen 1755 und 1771[1] aus arab. مس (mas) „berühren; betasten“ oder aus griech. μάσσω „kauen, kneten“) dient zur mechanischen Beeinflussung von Haut, Bindegewebe und Muskulatur durch Dehnungs-, Zug- und Druckreiz. Die Wirkung der Massage erstreckt sich von der behandelten Stelle des Körpers über den gesamten Organismus und schließt auch die Psyche mit ein.

                  Inhaltsverzeichnis

                  1 Geschichte

                  1.1 Ursprung
                  1.2 Entwicklung
                  1.3 Wiederentdeckung
                  1.4 Hahnemanns Empfehlung der Massage
                  1.5 Weiterentwicklung und Gegenwart

                  2 Allgemeine Wirkung
                  3 Formen der Massage

                  3.1 Direkte Massage
                  3.2 Esoterische Massage
                  3.3 Erotische Massagen

                  4 Klassische Massage

                  4.1 Indikation
                  4.2 Kontraindikation
                  4.3 Handgriffe
                  4.4 Ganz-/Teilkörpermassage

                  5 Elektromechanische Massagegeräte
                  6 Literatur
                  7 Weblinks
                  8 Einzelnachweise

                  Geschichte

                  Ursprung

                  Die Massage im weitesten Sinne ist eines der ältesten Heilmittel der Menschheit. Franz Kirchberg hat dies in seinem Buch so formuliert:

                  „Wie jeder Mensch instinktiv eine geschwollene und deshalb schmerzende oder gestoßene Stelle seines Körpers reibt oder drückt und so versucht, den durch die Spannung verursachten Schmerz zu mindern, so wird dieses instinktive Mittel wohl auch als Heilmittel zu allen Zeiten angewandt worden sein.“

                  – Franz Kirchberg: Handbuch der Massage und Heilgymnastik (1926)

                  Entwicklung

                  Die gezielte Anwendung von Massagen zur Heilung hat ihren Ursprung sehr wahrscheinlich im Osten Afrikas und in Asien (Ägypten, China, Persien). Die ersten Erwähnungen finden sich beim Chinesen Huáng Dì, der bereits 2600 v. Chr. Massagehandgriffe und gymnastische Übungen beschreibt. In Verbindung mit ätherischen Ölen und Kräutern gibt es auch frühe Nachweise in der indischen Gesundheitslehre und Heilkunst, dem Ayurveda.[2] Von indischen Mönchen wurden zwischen dem 15. und 17. Jahrhundert im Rahmen der von ihnen praktizierten Ringkämpfe ebenfalls die Massage (udvartana bzw. mardanā) durchgeführt, vor allem um krankheitsverursachende doschas zu beseitigen.[3] Über den griechischen Arzt Hippokrates (ca. 460–370 v. Chr.) und seine medizinische Schule gelangte die Massage letztendlich nach Europa. Hier spielte sie später eine essentielle Rolle bei der Rehabilitation der Gladiatoren im Römischen Reich. Hippokrates erkundete und vertiefte die Geheimnisse der Massage und schrieb seine Erkenntnisse und Empfehlungen zur Anwendung nieder. Der zweite bedeutende Arzt der Antike, der Grieche Galenos (129–199), nahm sich ebenfalls der manuellen Therapie an und schrieb unzählige Abhandlungen über die von ihm entworfenen Formen und bei welchen Erkrankungen diese anzuwenden seien. Trotz seines Einflusses, der bis weit in das Mittelalter reicht, verlor die Gesellschaft Europas in späteren Zeiten das Interesse an Massagen und anderen Präventions- und Therapiemaßnahmen.

                  Die wohl älteste bildliche Darstellung einer Massage stammt aus Butkara im heutigen West-Pakistan und entstand im zweiten Jahrhundert n. Chr.[4]

                  Wiederentdeckung

                  Erst gegen Ende des Mittelalters, im 16. Jahrhundert, wurde die Massage durch den Arzt und Alchimisten Paracelsus (1493–1541) wieder Thema der europäischen Medizin. Allerdings sträubte dieser sich gegen die Lehren des Galenos, insbesondere gegen die Humoralpathologie, und machte sich damit unter seinen Kollegen viele Feinde. Es brauchte einen weiteren Arzt, den Franzosen Ambroise Paré (1510–1590), um die Massage in der modernen Medizin zu etablieren. Er verwendete die Massage als Rehabilitationstherapie nach Operationen.

                  Hahnemanns Empfehlung der Massage

                  Samuel Hahnemann (1755–1843) integrierte Massagen als therapeutische Ergänzung seiner Arzneibehandlungen in die Homöopathie. In dem mit „Massieren“ überschriebenen Paragraphen 290 des Organon der rationellen Heilkunde (1810) empfahl er „das sogenannte Massieren durch eine kräftige, gutmütige Person, welche den chronisch krank Gewesenen, der zwar geheilt, aber noch in langsamer Erholung begriffen ist und noch an Abmagerung, Verdauungsschwäche und Schlafmangel leidet, die Muskeln der Gliedmaßen, der Brust und des Rückens ergreift, sie mäßig drückt und gleichsam knetet. Dadurch wird das Lebensprinzip angeregt, in seiner Gegenwirkung den Tonus der Muskeln und ihrer Blut- und Lymphgefäße wieder herzustellen.“[5]

                  Weiterentwicklung und Gegenwart

                  Pehr Henrik Ling

                  Die so genannte „Schwedische Epoche“ auf dem Gebiet der manuellen Therapie begann mit Pehr Henrik Ling (1776–1839). Ling war zunächst als Gymnastik- und Fechtlehrer tätig und gründete später im Jahre 1813 das „Zentralinstitut für Heilgymnastik und Massage“ in Stockholm, wo er seine Auffassungen von Massage und Gymnastik lehrte. Die von ihm entwickelten Handgriffe wurden als „Reiben, Drücken, Walken, Hacken und Kneipen“ bezeichnet.

                  Ebenfalls maßgeblich beteiligt an der Weiterentwicklung der klassischen Massage war der holländische Arzt Johann Georg Mezger (1838–1909). Durch seine Arbeit in Amsterdam wurde der Massage das Tor zur Wissenschaft und zur Medizin geöffnet. Ihre Wirkung konnte von da an nicht mehr geleugnet werden.

                  Die schwedische Technik der Massage wurde von den Amerikanern übernommen und erst durch den Berliner Orthopäden Albert Hoffa (1859–1907) Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland eingeführt. Hoffa war es auch, der der Massage den Feinschliff gab und sie in der heute bekannten Form verbreitete. Er setzte die Massage speziell für den Bewegungsapparat ein und kombinierte sie mit einer gelenkspezifischen Übungsbehandlung. Nach seiner Auffassung konnten nur Ärzte „pathologische Produkte der Muskulatur palpieren und massieren“. Jeder seiner Assistenzärzte musste daher die Massage erlernen und praktizieren.

                  In der Folgezeit wurden immer spezifischere Massagegriffe gefunden und es vollzog sich eine Entwicklung, die von der direkten Einwirkung des Anwenders auf Haut und Muskeln des Patienten wegführte. Henry Head entdeckte die ersten Grundlagen der Somatotopik. Auf diesem Wissen aufbauend forschte Wolfgang Kohlrausch zur Beeinflussung innerer Organe durch gezielte Reize der Haut. Auf diese Form der Therapiemöglichkeit kam Kohlrausch durch die Selbstversuche der Physiotherapeutin Elisabeth Dicke (1884–1952), welche dann die Bindegewebsmassage erfand. Zeitgleich erfand der Arzt und Physiotherapeut Paul Vogler die Kolonbehandlung sowie die Periostmassage. Ein paar Jahre später entwickelte der Däne Emil Vodder zusammen mit seiner Frau Estrid die Lymphdrainage. Diese ist heutzutage neben der Klassischen Massage die am meisten angewendete Behandlung aus dem Bereich der Manuellen Therapie.

                  Heutzutage obliegen die Massage und die Reflexzonentherapie nicht mehr den Ärzten, sondern werden von Masseuren und Physiotherapeuten ausgeführt.
                  In Europa gibt es inzwischen in fast jedem Staat eine entsprechende Ausbildung, die den Schutz des Gesetzes genießt.

                  Allgemeine Wirkung

                  Die Arbeit mit den Massagebällen dient ebenfalls der Durchblutung

                  Da sich die theoretischen Grundlagen der einzelnen Massagearten sehr stark unterscheiden und diese auf völlig unterschiedlichen Behandlungstheorien basieren, ist die Anzahl der teils nachgewiesenen Wirkungsweisen auf den Körper groß. Folgend sind die wichtigsten dieser Wirkungsweisen genannt.

                  Lokale Steigerung der Durchblutung
                  Senkung von Blutdruck und Pulsfrequenz
                  Entspannung der Muskulatur
                  Lösen von Verklebungen und Narben
                  Verbesserte Wundheilung
                  Schmerzlinderung
                  Psychische Entspannung, Reduktion von Stress
                  Verbesserung des Zellstoffwechsels im Gewebe

                  Formen der Massage

                  In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen: Konzept, Qualität etc. von elektrischen Massagesesseln und -liegen Hilf der Wikipedia, indem du sie recherchierst und einfügst.

                  Die verschiedenen Formen der Massage versuchen auf zwei unterschiedliche Arten eine Heilung oder Linderung beim Patienten zu erlangen. Die klassische Methode ist die Behandlung der Haut und der Muskulatur an der Stelle, die massiert wird.

                  Diese Methode ist weitestgehend durch die evidenzbasierte Medizin anerkannt und findet sich in den Lehrbüchern und Therapieleitfäden wieder.

                  Andere Massageformen basieren auf der durch die evidenzbasierte Medizin nicht bestätigten Annahme, dass über Reflexbögen, „Meridiane“ oder Beeinflussung des „Qi“ auch Leiden der Organe behandelt werden könnten. Dementsprechend werden nur wenige dieser Massagen von den Krankenkassen aus Kulanz übernommen. Die Idee ist, nicht die „kranke Stelle“ zu behandeln, sondern ein „entsprechendes Areal“, welches das kranke Organ repräsentieren soll. Um beiden Methoden einen einprägsamen Namen zu geben, wird hier von einer „direkten Massage“ und einer „esoterischen Massage“ gesprochen.

                  Direkte Massage

                  Aikido-Massage
                  Thai-Massage
                  Sportmassage
                  klassische Massage (schwedische Massage)
                  Ganz-/Teilkörpermassage
                  Sportmassage
                  Funktionsmassagen[6] und Weichteiltechniken
                  Manipulativmassage nach Dr. Terrier
                  Funktionsmassage (z. B. Kaltenborn/Evjenth-Konzepts)
                  Abreibung
                  Bürstenmassage
                  Esalen-Massage
                  Lomi Lomi Nui (Romi, Kahuna Bodywork, Ma Uri, Tempelmassage)
                  Lymphdrainage
                  Colonmassage
                  Periostmassage
                  Reflexzonenmassage (z. B. Fuß-, Handreflexzonenmassage/-therapie)
                  Schröpfkopfmassage
                  Bindegewebsmassage bzw. Segmentmassage
                  Rhythmische Massage (nach Ita Wegman)
                  Shiatsu
                  Thai-Massage
                  Unterwasserdruckstrahlmassage (in Schwimmbädern)

                  Esoterische Massage

                  Akupressur
                  Akupunkt-Massage nach Penzel
                  Ayurveda-Massage (Abhyanga)
                  Ito-Thermie
                  Klangmassage
                  Kopfkraulermassage
                  Schlüsselzonenmassage (nach Marnitz)
                  Thai-Massage
                  Tuina
                  Watsu
                  Warmsteinmassage (Hot Stone Massage)

                  Erotische Massagen

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                  Die sensorische Wirkung wird auch für erotische Zwecke genutzt. Im Kamasutra werden verschiedene Massagearten zur Förderung der sexuellen Aktivität empfohlen, die auf traditionellen medizinischen Überlieferungen basieren; eine nach westlichen Methoden empirisch nachweisbare wissenschaftliche Grundlage für tatsächliche Wirkung gibt es nicht.

                  Formen erotischer Massagen sind:

                  Tantra-Massage
                  Tao-Massage
                  Nuru-Massage
                  Prostatamassage

                  Klassische Massage

                  Die Grifftechnik der schwedischen Massage wird seit Jahrzehnten weltweit, deshalb auch „Klassische Massage“ genannt, von Masseuren (in Deutschland heißt der medizinische Beruf mittlerweile Masseur und medizinischer Bademeister), Physiotherapeuten und Heilpraktikern zu verschiedenen Zwecken verwendet und ist daher die bekannteste Massageform geworden.

                  Indikation

                  Zu den Indikationen der klassischen Massage zählen Verspannungen, Verhärtungen, Erkrankungen des Bewegungsapparates wie die Wirbelsäulen-Syndrome oder auch posttraumatische Veränderungen. Bei der erfolgreichen Linderung von chronischen Nackenschmerzen spielt die Häufigkeit der Massage eine nicht unerhebliche Rolle.[7]

                  Durch die Reflexbögen können sich Erkrankungen der inneren Organe an der Haut oder den Muskeln zeigen.
                  Ein weiteres Einsatzgebiet der Massage ist die Fachrichtung der Neurologie. Hier lassen sich besonders Paresen, Spastiken, Neuralgien und Sensibilitätsstörungen behandeln. Hinzu kommen die auf Stress zurückzuführenden psychosomatischen Krankheitsbilder, die sich hauptsächlich auf das Herz und den Blutkreislauf beziehen.

                  Die Fern- und Allgemeinwirkung der klassischen Massage ist vielfältig. Im Bereich der Mikrozirkulation kommt es zu einer verbesserten Blutzirkulation im Kreislauf, besonders im Bereich der unteren Extremitäten. Die myokardale Leistung des suffizienten Herzens wird gesteigert durch Entleerung der Blutdepots. Das bedeutet eine Vermehrung des Schlag- und Minutenvolumens des kompensierten Herzens bei bradykarder Tendenz. Eine chemische Wirkung wird durch Freisetzung von denaturiertem, artfremdem Eiweiß aus gelotischen Bezirken im Sinne einer allgemeinen Umstimmung erzielt. Auch ein reflektorischer, segmentaler Effekt ist durch Einwirkung auf Dermatome und/oder Myotome über die Seitenhornschaltung und die Intermediär-Zonen zu inneren Organen möglich. Eine konsensuelle Reaktion kann z. B. bei der Frakturbehandlung oder beim Morbus Sudeck erfolgen. Dies geschieht (auch) im nichtbehandelten, aber zum Segment gehörenden Körperteil. Auch eine endokrine Wirkung durch Einwirkung auf die Hypophyse und andere endokrine Drüsen ist möglich. Massage wirkt vagoton und verbessert so Blutdruck, Puls, Atmung und Schlaf. Im psychischen Bereich stellt sich meist eine Entspannung ein.

                  Kontraindikation

                  Bei allen akuten Entzündungen sind Massagen kontraindiziert. Dazu zählen fieberhafte Erkrankungen und Erkrankungen der Gefäße, wodurch der Körper bereits stark beansprucht ist und durch die Massage zusätzlich belastet wird. Bei Hauterkrankungen kann der Kontakt zur Verschlechterung der Krankheit, Verschleppung von Keimen oder einer Ansteckung des Therapeuten führen. Ebenso ist bei einer traumatischen Verletzung die Massage wegen des Druckes auf das entsprechende Gewebe (wie z. B. Muskulatur, Knochen) absolut kontraindiziert. Gleiches gilt für Krampfadern, weil sich durch den Druck auf die Extremitäten (Arme und Beine) Thromben lösen können.

                  Handgriffe

                  Die klassische Massage verfügt über fünf Handgriffe, die aufgrund ihrer Wirkung in den unterschiedlichen Phasen einer Massage angewendet werden.

                  Effleurage (Streichung; von frz. effleurer [eflœˈʀe] „flüchtig berühren“)

                  Die Streichung ist der angenehmste und entspannendste Handgriff der Massage. Sie wird vor allem am Anfang zum Verteilen des Öls (oder der Creme) eingesetzt und um die Haut des Patienten an die Hand des Therapeuten zu gewöhnen. Während der Behandlung dient sie als Erholungspause zwischen den stärkeren Griffen. Zum Abschluss der Massage wird die Streichung zur Entspannung der gestressten Muskulatur und Erholung für den Patienten angewendet. Der Rücken des Patienten kann nach der Massage mit Einreibealkohol unter schnellen Streichungen eingerieben werden. Das lockert die Muskulatur und verhindert die Entzündung der Haarwurzel.

                  Petrissage (Knetung, Walkung; von frz. pétrir [peˈtʀiːʀ] „(durch)kneten“)

                  Haut und Muskulatur werden entweder zwischen Daumen, Zeige- und Mittelfinger oder mit der ganzen Hand/beiden Händen gefasst und geknetet bzw. gewalkt. Bei der Knetung wird die Wirkung auf die Muskulatur von den Händen des Therapeuten erzeugt, bei der Walkung geschieht dies durch den Druck des Muskels auf die darunter liegenden Knochen. Beide Griffe werden vor allem verwendet, um Verspannungen zu lösen. Sie wirken auf die Muskulatur und das Unterhautbindegewebe, und verbessern die Durchblutung.

                  Friktion (Reibung; von frz. friction [fʀikˈsjɔ̃] „Reibung“)

                  Die Fingerspitzen oder die Handballen führen kleine, kreisende Bewegungen auf dem Muskel aus. Dieser Griff ist sehr effektiv bei Verspannung und Verhärtungen der Muskulatur, muss aber sehr vorsichtig eingesetzt werden, da er sehr kraftvoll ist und starke Schmerzen und evtl. Verletzungen verursachen kann.

                  Tapotement (Klopfung; von frz. tapoter [tapɔˈte] „gegen etw. klopfen; tätscheln“)

                  Mit der Handkante, der flachen Hand oder den Fingern werden kurze, schlagende Bewegungen ausgeführt. Diese fördern die periphere Durchblutung, verändern den Tonus der Muskulatur. Wird die Klopfung mit der Hohlhand auf Höhe der Lunge ausgeführt, so verbessert dies die Schleimlösung in der Lunge. Letzteres ist auch als Klopfmassage bekannt.

                  Vibration (Erschütterung; von frz. vibration [vibʀaˈsjɔ̃] „Schwingung; Zittern“)

                  Vibrationen werden vom Therapeuten durch so genanntes Muskelzittern erzeugt. Die Fingerspitzen oder die flache Hand werden aufgelegt und der Masseur erzeugt das Muskelzittern. Die Wirkung kann bis in tiefer gelegene Gewebe und Organe reichen. Dieser Handgriff ist lockernd und hat somit unter anderem eine krampflösende Wirkung.

                  Ganz-/Teilkörpermassage

                  Man unterscheidet die Massage in Ganz- und Teilkörperbehandlung. Von einer Ganzkörpermassage spricht man, wenn mehr oder weniger alle Körperregionen massiert werden. Dies schließt gewöhnlich Füße, Beine, Arme, Hände, Rücken, Schultern und Nacken ein. Die Massage kann auf die Brust, den Bauch und das Gesicht ausgeweitet werden. Die Ganzkörpermassage wird nur selten als medizinische Therapie verschrieben.

                  Bei der Teilkörpermassage wird nur ein Körperteil massiert[8]. Beide Beine bzw. beide Arme zählen hier als ein Körperteil. Daraus ergeben sich folgende Teilmassagebereiche: Beine, Rücken (im Liegen und mit freiem Oberkörper), Arme, Brust, Bauch, Kopf, Gesicht. Jeder Masseur hat seine eigene Art der Massage und wird eine Teilkörpermassage auf die angrenzenden Gebiete ausweiten.

                  Elektromechanische Massagegeräte

                  Massagesessel

                  Elektromechanische Massagegeräte dienen der Durchführung von Massagen ohne Masseur.

                  Abhängig von den zu massierenden Körperstellen gibt es unterschiedliche Massagegeräte. Für die Massage im Liegen gibt es auf dem Markt Massagebetten bzw. -liegen. Für die Massage von Oberschenkel, Rücken oder Nacken in sitzender oder halb liegender Position werden Massagesessel, -sitzauflagen und -kissen angeboten. Für Füße und Waden sind Fußmassagegeräte erhältlich.

                  Die Massage erfolgt über Vibratoren, rotierende Rollen, Walzen, Wasserdüsen oder Luftkissen und wirkt so auf Muskeln und Gewebe. Dieses ermöglicht je nach Ausführung Druck-, Knet- und Klopfmassagen und kann durchblutungsfördernd und spannungslösend, somit schmerzlindernd wirken. Auf diese Weise kann z. B. die Shiatsu-Massage nachempfunden werden. Die Geräte lassen sich bei entsprechender Ausstattung hinsichtlich Geschwindigkeit bzw. Frequenz, Rollenabstände und Intensität einstellen. Die Einstellung erfolgt per Fernbedienung oder direkt am Gerät. Bei Sesseln ist die Sitzposition meist verstellbar.

                  Die Massagegeräte werden hauptsächlich für den Privatgebrauch genutzt. Elektrische Massagesessel werden zudem für Massageinstitute und in öffentlichen Einrichtungen wie Kaufhäusern verwendet. Hier erfolgt die Bezahlung in der Regel per Münzeinwurf für eine vorgegebene Massagezeit. Dabei kann der Massagegast vollständig bekleidet bleiben.

                  Anbieter entsprechender Geräte werben mit Begriffen wie Wohlfühl-, Entspannungs- oder auch Shiatsu-Massage.

                  Literatur

                  Albert Hoffa: Technik der Massage. Enke Verlag, Stuttgart, 1893
                  Ulrich Storck: Technik der Massage. Kurzlehrbuch. 19., korrigierte Auflage. Thieme, Stuttgart, 2004, ISBN 3-13-139599-0 (Das ist eine neue Ausgabe des „Klassikers“ von Albert Hoffa).
                  Franz Kirchberg: Handbuch der Massage und Heilgymnastik. Georg Thieme, Leipzig, 1926
                  Heinrich Averbeck: Die Medicinische Gymnastik. Enke, Stuttgart, 1882
                  Bernard Kolster, Gisela Ebelt-Paprotny (Hrsg.): Leitfaden Physiotherapie. Vierte, neu bearbeitete Auflage. Urban & Fischer, München, 2002, ISBN 3-437-45162-6.
                  Kerstin Uvnäs-Moberg: The Oxytocin Factor: Trapping the Hormone of Calm, Love and Healing. Da Capo Press, Cambridge/Massachusetts, 2003, ISBN 0-7382-0748-9 (Insbesondere das 13. Kapitel „Massage“).
                  Bernard C. Kolster: Massage. Klassische Massage, Querfriktionen, Funktionsmassage. Zweite Auflage. Springer, Berlin, 2006, ISBN 3-540-34289-3.
                  Antje Hüter-Becker, Mechthild Dölken: Physikalische Therapie, Massage. Thieme, Stuttgart, 2006, ISBN 978-3-13-136871-3.
                  Bernd Muschinsky: Massagelehre in Theorie und Praxis. Gustav Fischer, Stuttgart, 1984, ISBN 3-437-00415-8.
                  Markwart Michler: Aus der Geschichte der Bewegungstherapie. Würzburger medizinhistorische Mitteilungen 24, 2005, S. 195–221, insbesondere S. 196 f., 200, 203 und 209 f.

                  Weblinks

                  Wiktionary: Massage Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                  Wiktionary: massieren Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                  Commons: Massage Ã¢Â€Â“ Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
                  Verband Physikalische Therapie (Deutschland)
                  Schweizer Verband der Berufs-Masseure
                  Österreichischer Bundesverband der Medizinischen Masseure + Heilmasseure
                  Ausarbeitung zur Geschichte von Prof. Dr. med. Hans-Dieter Hentschel (Verband Physikalische Therapie)

                  Einzelnachweise

                  ↑ Hans -Dieter Hentschel: Woher stammt das Wort „Massage“? Würzburger medizinhistorische Mitteilungen 21 (2012), S. 338–348.

                  ↑ Hans-Dieter Hentschel und Johannes Schneider: Zur Geschichte der Massage in der indischen Lebens- und Heilweise. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen. 23, 2004, S. 179–203.

                  ↑ Hentschel/Schneider, S. 188 f.

                  ↑ Hans-Dieter Hentschel und Johannes Schneider: Zur Geschichte der Massage in der indischen Lebens- und Heilweise. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen. 23, 2004, S. 179–203; hier: S. 187.

                  ↑ Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. 4. Auflage. Haug-Verlag, Heidelberg, 1983, ISBN 3-7760-0699-4.

                  ↑ Antje Hüter-Becker; Mechthild Dölken: Physikalische Therapie, Massage, Elektrotherapie und Lymphdrainage. 2. Auflage. Thieme, 2011, ISBN 978-3-13-136872-0, S. 19–20. 

                  ↑ Studie: Nur häufiges Massieren hilft bei Nackenschmerzen, Spiegel online, am 11. März 2014.

                  ↑ in der Tantra-Ganzkörpermassage wird auch das weibliche und männliche Genital mit einbezogen (siehe auch Yoni-Massage)

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                    zwischen

                    Theohold Becker Hundephysiotherapie Gesellschaft mbH, (Würzburg)

                    (nachstehend „Treugeber“ genannt)

                    und

                    Ira Grote Büroeinrichtungen Gesellschaft mbH, (Oldenburg)

                    (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

                    1. Vertragsgegenstand

                    1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Wolfsburg), auf dem Konto Nr. 5544981 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

                    1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

                    Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

                    1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

                    1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

                    2. Haftung

                    Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

                    3. Honorar

                    Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 136.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

                    4. Geheimhaltung

                    Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

                    5. Weitere Bestimmungen

                    5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                    5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

                    5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

                    (Würzburg, Datum):

                    Für Theohold Becker Hundephysiotherapie Gesellschaft mbH: Für Ira Grote Büroeinrichtungen Gesellschaft mbH:

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