firma kaufen gmbh kaufen risiko Wirtschaftsauskunftei geschäftsfinanzierung gmbh mantel kaufen zürich
Zur Suche springen

Folgende Teile dieses Artikels scheinen seit 2018 nicht mehr aktuell zu sein: Datenschutz-Rechtslage vor Inkrafttreten der EU-DSGVO
Bitte hilf mit, die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufügen.

Wikipedia:WikiProjekt Ereignisse/Vergangenheit/fehlend

Eine Wirtschaftsauskunftei ist ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen zum Zweck der Sammlung und Weitergabe wirtschaftsrelevanter Daten über Privatpersonen und Unternehmen an Auftraggeber.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Arbeitsweise und Grundsätze
3 Datenquellen
4 Inhalte von Wirtschaftsauskünften

4.1 Auskünfte über Unternehmen
4.2 Auskünfte über Privatpersonen

5 Selbstauskunft
6 Abgrenzung
7 Haftung von Wirtschaftsauskunfteien
8 Auswahl großer Wirtschaftsauskunfteien
9 International
10 Literatur
11 Weblinks
12 Einzelnachweise

Allgemeines

Gläubiger oder sonstige Vertragspartner haben ein berechtigstes wirtschaftliches Interesse daran, qualifizierte Informationen über die Gegenpartei zu erhalten, damit sie ihr Zahlungs- oder sonstiges Risiko einschätzen können. Sie können das Handelsregister einsehen, das jedoch lediglich begrenzte Informationen über aktuelle wirtschaftliche Verhältnisse bereithält. Ratingagenturen sind meist auf Großunternehmen spezialisiert und werden von den Unternehmen selbst beauftragt, eine Bewertung über sie zu erstellen. Bankauskünfte schließlich fallen meist sehr allgemein gehalten und streng standardisiert aus. Die hierdurch auftretenden Lücken können durch Wirtschaftsauskunfteien geschlossen werden.

Arbeitsweise und Grundsätze

Wirtschaftsauskünfte werden nur an Personen erteilt, welche diese im Rahmen von Bonitätsprüfungen nutzen. Ein berechtigtes Interesse gemäß BDSG muss seitens des Anfragenden glaubhaft dargelegt werden. Die Auskunftei ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 5 BDSG verpflichtet, stichprobenhafte Überprüfungen des berechtigten Interesses vorzunehmen.

Gründe, die zur Auskunftseinholung berechtigen, sind unter anderem:

Geschäftsanbahnungen,
Inkasso von Forderungen oder
alle Arten von Kauf-, Miet- oder Leasingvertragsabschlüssen.

Die Auskunft erfolgt unter Berücksichtigung und Einhaltung der strikt geregelten Datenschutzbestimmungen, welche u. a. den Missbrauch von personenbezogenen Daten verhindern sollen.

Entsprechende Datenschutzbeauftragte stehen den Wirtschaftsauskunfteien intern oder extern zur Seite, um beispielsweise Anfragegründe auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Sie überwachen die Einhaltung der Reglementierungen durch das BDSG und agieren auch als neutrale Sachverständige in Datenschutzfragen und -streitfällen.

Datenquellen

Die Auskunfteien bedienen sich im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Einholung von Auskünften sowohl der Selbstbefragung von Firmen und Personen, als auch amtlicher sowie halbamtlicher Stellen. Allgemein zugängliche Quellen stellen dabei Telefon- und Adressbücher, Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und andere Publikationen über Insolvenzen, Vergleiche, Unternehmensgründungen sowie öffentliche Register wie Handels- oder Vereinsregister dar. Zusätzlich erfolgt mitunter eine Befragung von Betroffenen, Geschäftspartnern. Zudem greifen die Auskunfteien auf ein Netzwerk von Datenpools zurück, welche auch die Einspielung von Informationen zur Zahlungsmoral von angeschlossenen Unternehmen beinhalten.

Ein wesentlicher Lieferant von Informationen zu Privatpersonen bilden die Inkassobüros. Es werden hauptsächlich negativ Daten an die Auskunfteien weitergegeben.

Inhalte von Wirtschaftsauskünften

Auskünfte über Unternehmen

Kommunikationsdaten
Firma, Geschäftssitz, Postfach, Ruf- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse und Website.
Rechtsform
Gesellschaftsform, Aktivitätsstatus, Gründungsdaten, Handelsregisterdaten, Gesellschafter, handelnde und persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens.
Gegenstand des Unternehmens
Branchenschlüssel (gemäß statistischem Bundesamt)
langtextliche Wiedergabe des Tätigkeitsbereichs
Niederlassungen, Filialen und Betriebsstätten.
Beteiligungen der Firma an weiteren Unternehmen.
Beurteilung der Ertragslage des Unternehmens
Zahlungserfahrungen, Beurteilung der Geschäftsbeziehung, Höchstkreditvorschlag
Bewertung der finanziellen Lage anhand von Rankings, bzw. Ratings oder Kreditscorings
Wiedergabe archivierter „Negativmerkmale“ (z. B.: Haftanordnungen, Eidesstattliche Versicherungen, Mahnverfahren etc.).
Jahresabschluss
Immobilienbesitz
Art der Immobilie, Marktwert, Besitzverhältnisse.
Bankverbindungen
Angabe des Kreditinstitutes, Hausbank, Angabe der Kontonummern.
Betriebswirtschaftliche Kennzahlen des Unternehmens, Unternehmensdaten
Umsätze, Gewinne/Verluste, Eigenkapitalquote, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anzahl der Mitarbeiter etc.

Auskünfte über Privatpersonen

Kommunikationsdaten
Name, Vorname, postalische Anschrift, ggf. Zweitwohnsitz, Geburtsdatum, Ruf- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse und Homepage
Familienstand
Tätigkeit
Beurteilung der Finanzlage
Zahlungserfahrungen, Beurteilung der Geschäftsverbindung
Bewertung der finanziellen Lage anhand von Rankings, bzw. Bonitätsindizes
Wiedergabe archivierter „Negativmerkmale“
Umfeld
Immobilienbesitz
Art der Immobilie, Wert der Immobilie, Besitzverhältnisse (Miete/Eigentum etc.)
Beteiligungen
Wert der Beteiligungen, Besitzverhältnisse, (evtl. Pfändungen)
Bankverbindungen
Angabe des Kreditinstitutes, Angabe der Kontonummern
Daten zu laufenden (Giro-)Konten, Krediten, Leasingverträgen, Handyverträgen und weiteren Geschäften

Selbstauskunft

Seit dem 1. April 2010 besteht eine gesetzliche Pflicht für alle Auskunfteien, über die bei ihnen gespeicherten Daten zu informieren.[1] Die Abfrage ist dabei jedoch ausschließlich auf Angaben über die eigene Person beschränkt (Eigenauskunft). Verbraucherschützer kritisieren, dass die Branche kein standardisiertes Verfahren zur Selbstauskunft entwickelt habe, sodass bei jeder Auskunftei ein anderes Vorgehen notwendig ist. Außerdem sind nur grundlegende Informationen gebührenfrei abrufbar, das vollständige Profil einer Privatperson oder eines Unternehmens dagegen oft nur gegen Gebühr. Einige dritte Anbieter ermöglichen es, das Kreditprofil mehrerer Auskunfteien über sich selbst und andere zusammenzufassen.[2]

In Österreich ist die Selbstauskunft im Datenschutzgesetz 2000, § 26 (DSG) geregelt.[3] § 27 DSG 2000 regelt das Recht auf Richtigstellung oder Löschung.[4][5] Die ARGE Daten sowie die Datenschutzbehörde (vormals Datenschutzkommission, DSK) bieten Musterbriefe für Auskunftsersuchen, Beschwerden und Anträge.[6][7]

In der DSGVO werden in Artikel 15 Auskunftsrechte gegenüber Datenverarbeitenden festgelegt.

Abgrenzung

Anders als von Ratingagenturen werden von Wirtschaftsauskunfteien keine Finanzanalysen zur Bonität von Wirtschaftsteilnehmern mit Blick auch für die Zukunft und unter Einbeziehung von unternehmensinternen Unterlagen erstellt. In der Regel stellen Wirtschaftsauskunfteien die gesammelten Daten zur Weiterverarbeitung durch den Kunden zur Verfügung und geben eine unverbindliche Kreditwürdigkeitseinstufung ab (ebenfalls oft als Rating bezeichnet). Ratingagenturen geben ein (verbindliches) Finanzmarktrating ab. Die Tiefe der Prüfung und das Vertrauen der Marktteilnehmer in dieses Rating von Wirtschaftsauskunfteien bzw. Ratingagenturen haben auch Auswirkung auf die Haftung der Wirtschaftsauskunfteien für die zur Verfügung gestellten Daten.

Haftung von Wirtschaftsauskunfteien

Wirtschaftsauskunfteien schließen die Haftung für ihre Auskünfte und Ratings weitgehend aus.[8] Die Informationen der Wirtschaftsauskunfteien stammen in der Regel aus bereits veröffentlichten und öffentlich zugänglichen Quellen. Im Gegensatz zu den Ratings von Ratingagenturen wirken sich die Ratings von Wirtschaftsauskunfteien nicht „erheblich auf das Funktionieren der Märkte sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbraucher aus.“[9]

Die Haftung von Wirtschaftsauskunfteien richtet sich daher regelmäßig nach der Vereinbarung zwischen Wirtschaftsauskunftei und ihrem Auftraggeber, eingeschränkt auf ein Vertrauen der Kunden in solche Auskünfte.[10]

Auswahl großer Wirtschaftsauskunfteien

SCHUFA Holding AG, Deutschland, Auskünfte über Privatpersonen, B2B Auskünfte
Bisnode AB, eine weltweit tätige Auskunftei, die im Jahr 2013 ihre in Deutschland tätiges Tochter Hoppenstedt Holding, eine B2B-Wirtschaftsauskunftei mit Daten von mehr als 4,6 Mio. aktiven deutschen Unternehmen, und ihre für Europa lizenzierte Marke Dun & Bradstreet auf die Muttermarke verschmolzen hat
Verband der Vereine Creditreform e. V., Deutschland, Firmenauskünfte, Privatpersonenauskünfte, Forderungsmanagement, Risikomanagement, Direktmarketing, Rating, Factoring, Systemlösungen
Crif Bürgel, Deutschland, Auskünfte über Privatpersonen, Firmeninformationen, Direktmarketing, Kreditmanagement, Forderungsmanagement
Arvato Infoscore, Deutschland, Auskünfte über Privatpersonen sowie Direktmarketing und Inkassodienstleistungen
Experian, ein globaler Anbieter von Informationsdienstleistungen
Bureau van Dijk (BvD)
Creditsafe Deutschland GmbH, B2B Auskünfte (Creditsafe Group)

International

In Österreich aktive Wirtschaftsauskunftsdienste:[11]

Kreditschutzverband von 1870 (KSV 1870)
Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG
Bisnode, siehe oben
Crif (ehemals Deltavista GmbH)
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV)
GBI-Genios
Intrum Justitia

In der Schweiz aktive Wirtschaftsauskunftsdienste:

Bisnode, auch hier erfolgt 2013 ein Rebranding von Dun & Bradstreet

In den USA:

Equifax[12][13]
Experian Dienstleister für Unternehmensinformationen[14][12][13]
TransUnion, zählt zusammen mit den beiden vorgenannten zu den „Big Three“ der Branche
Dun & Bradstreet (hier unabhängig von Bisnode)
Creditsafe Group, globaler Informationsanbieter
Bureau van Dijk Daten nicht-börsennotierter Unternehmen

Neben diesen gibt es eine Vielzahl weiterer Auskunfteien, auch solche, die auf regionaler Ebene oder in einem spezifischen Wirtschaftszweig tätig sind.

Literatur

Stephan Gärtner: Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2011, ISBN 978-3-8300-5418-4. 

Weblinks

Wiktionary: Wirtschaftsauskunftei Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

↑ Thomas Wüpper: Auskunft ist künftig Pflicht. In: Frankfurter Rundschau. 31. März 2010, archiviert vom Original; abgerufen am 25. Juli 2012. 

↑ Robert Chromow: Adhoc-Bonitätsauskunft im Internet. In: akademie.de. 4. Mai 2010, abgerufen am 25. Juli 2012. 

↑ ARGE Daten – Übersicht Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz. Abgerufen am 20. Juli 2014.

↑ ARGE Daten – Widerspruch und Löschung gem. DSG 2000 §§ 27, 28 gegenüber Wirtschaftsauskunftsdienste / Finanzdienstleister. Abgerufen am 20. Juli 2014.

↑ ARGE Daten – Löschungsanspruch gegenüber Wirtschaftsauskunftsdiensten & Banken. Abgerufen am 20. Juli 2014.

↑ ARGE Daten – Musterbriefe. Abgerufen am 20. Juli 2014.

↑ Das Recht auf Auskunft – § 26 Datenschutzgesetz 2000 (Memento vom 18. Januar 2016 im Internet Archive). Abgerufen am 20. Juli 2014.

↑ Gabler Wirtschaftslexikon zum Stichwort: Wirtschaftsauskunftei, 2014.

↑ Siehe erster Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen, ABl L 302/1.

↑ Strenge Auslegung: Georg Graf, in Unautorisierte Eigenwerbung mit fehlerhaften Ratings – Haftet die Ratingagentur?, JBl 134, 2012, 210 ff. Liberale Auslegung: Stefan Malainer/Andreas Staribacher, in Umfang der Haftung von Wirtschaftsauskunfteien für erteilte Auskünfte, ecolex, 2014, 939 ff.

↑ ARGE Daten – Wirtschaftsauskunftsdienste. Abgerufen am 20. Juli 2014.

↑ a b Christopher Cross: Small Business: How Do I Get a Credit Report for My Company?. In: Houston Chronicle. Abgerufen am 27. August 2016. 

↑ a b Russell Huebsch: Small Business: Do Businesses Have a Credit Score?. In: Houston Chronicle. Abgerufen am 27. August 2016. 

↑ Business Credit: What You Don’t Know Can Hurt You Experian.

Normdaten (Sachbegriff): GND: 4376215-3 (OGND, AKS)

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Wirtschaftsauskunftei&oldid=207640610“
Kategorien: BonitätsprüfungDienstleistungsunternehmenVersteckte Kategorie: Wikipedia:Veraltet

Navigationsmenü


startup leasing Existenzgründung


Top 3 kaufvertrag:

    gmbh kaufen hamburg gmbh gründen haus kaufen Charter gmbh kaufen mit schulden gmbh kaufen in der schweiz
    Zur Suche springen

    Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Charter (Begriffsklärung) aufgeführt.

    Die Charter (englisch „Frachtvertrag“) ist ein Anglizismus für die befristete Überlassung eines Gegenstandes gegen die Entrichtung eines Nutzungsentgelts.

    Inhaltsverzeichnis

    1 Allgemeines
    2 Arten

    2.1 Inhalt und Umfang
    2.2 Transportmittel

    3 Rechtsfragen
    4 International
    5 Weblinks
    6 Einzelnachweise

    Allgemeines

    Das Wort Charter ist international begrenzt auf die Transportmittel der Flugzeuge und Schiffe[1] und wird meist als die Abkürzung für den Charterverkehr oder Chartervertrag verwendet. Chartern ist das Mieten oder Pachten von Flugzeugen oder Schiffen.[2]

    Die Charter bezweckt mithin, dass bestimmte Transportmittel für einen bestimmten Zeitraum von anderen als den Eigentümern genutzt werden sollen. Geht es um das Chartern von Segel- und Motorbooten für Urlaub oder Regatten, bezeichnet man dies gemeinhin als Yachtcharter.

    Arten

    Zu unterscheiden ist nach Inhalt und Umfang sowie nach dem eingesetzten Transportmittel:

    Inhalt und Umfang

    Bei Vollcharter wird die gesamte Kapazität des Transportmittels, bei Teilcharter (oder Raumcharter) nur ein Teil der Kapazität für den Transport mit Personal gemietet oder gepachtet.[3] Das gilt für sämtliche Transportwege zu Wasser und in der Luft.

    Transportmittel

    Je nach Transportmittel gibt es den Charterflug oder die Schiffscharter.

    Flugzeugcharter

    Reiseveranstalter nutzen Sitzplatzkontingente (Teilcharter) bei Fluggesellschaften oder ganze Flugzeuge (Vollcharter) für Flugreisen.

    Schiffscharter

    Im internationalen Seeverkehr werden folgende Charterarten unterschieden:[4]

    Bareboat-Charter

    Es wird das unbemannte Schiff für eine einzelne Reise oder einen definierten Zeitraum dem Charterer überlassen. Der Charterer hat selbst für die Bereederung zu sorgen und trägt während des Nutzungszeitraumes die Kosten für Wartung, Reparaturen und Betriebsstoffe. International üblich wird eine Bareboat-Charter[5] in US$ pro Kalendertag vereinbart und berechnet. Kann das Schiff während dieser Zeit z. B. aufgrund eines technischen Defekts nicht genutzt werden, hat der Charter dieses Risiko zu tragen.

    Bareboat-Charter spielt eine wichtige Rolle bei der Ausflaggung, da diese Form unter Anwendung des § 7 FlaggRG ermöglicht, unter fremder Flagge zu fahren, ohne das deutsche Schiffsregister zu verlassen. So waren im Juli 2011 3166 Schiffe mit 67.994.048 BRZ vorübergehend ausgeflaggt. Nach Anzahl der Schiffe waren die beliebtesten fremden Flaggen Liberia sowie Antigua und Barbuda mit 1194 bzw. 1086 Fahrzeugen. Liberia führte dabei nach Tonnage mit 40.432.091 BRZ die Liste mit weitem Abstand an.[6] Der Bareboat-Charterer wird Ausrüster genannt, wenn er das gecharterte Schiff mit Treibstoff, Proviant, Trinkwasser sowie technischem Schiffsbedarf ausrüstet und mit einer eigenen Besatzung inklusive eines Kapitäns betreibt. Vereinbart der Bareboat Charterer jedoch eine „management agreement“-Klausel, in der dem Eigner des Schiffes die Ausrüstung inklusive Reparaturen und die Besatzung inklusive eines Kapitäns übertragen wird (englisch to demise), so wird er Demise Charterer genannt.[7]

    Reisecharter (englisch Voyage Charter)

    Im Gegensatz zur Zeitcharter stellt der Schiffseigentümer dem Charterer das Schiff für eine bestimmte Reise und nicht für einen entsprechenden Zeitraum zur Verfügung. Der Charterbetrag wird deshalb nicht nach Zeit, sondern nach der Ladung berechnet. In der Regel gibt es für die Lade- und/oder Entladezeit (englisch laytime) einen festgelegten Zeitraum, der nach Stunden oder Tagen bestimmt ist. Wird dieser Zeitraum überschritten, beginnt die Überliegezeit (englisch Demurrage). Hierfür ist im Chartervertrag regelmäßig eine feste Rate pro Stunde oder Tag zusätzlich zu zahlen. Im umgekehrten Fall kann der Schiffseigentümer dem Charterer einen bestimmten Betrag zahlen, wenn der Charterer unterhalb der laytime bleibt (englisch dispatch); häufig ist das die Hälfte des Demurrage-Betrages. Das Risiko für Verspätungen trägt hier der Schiffseigentümer.
    Kreuzfahrten sind ein typischer Fall des Reisecharters.

    Zeitcharter (englisch Time Charter)

    Der Schiffseigentümer (Reeder) stellt das betriebsbereite, ladefähige und bemannte Schiff dem Charterer für einen definierten Zeitraum zur Verfügung. International üblich wird eine Zeitcharter[8] in US$ pro Nutzungstag vereinbart und berechnet. Der Charterer zahlt neben der vereinbarten Charter auch den benötigten Treibstoff sowie die Kosten für Hafenanläufe, Kanalpassagen u. ÃƒÂ¤. Der Eigentümer bleibt für den technischen Zustand des Schiffes verantwortlich und hat das Schiff während des Zeitraumes instand zu halten. Er kann die Bereederung selbst ausführen oder einem Dritten übertragen, dem sogenannten Vertragsreeder. Kann das Schiff während des Nutzungszeitraumes z. B. aufgrund einer Dockung oder eines technischen Defekts nicht genutzt werden, wird das Schiff off-hire gestellt, d. h. der Charterer zahlt für diesen Zeitraum keine Charter. Bei dieser Art eines Charters ist das Risiko von Verspätungen auf Seiten des Charterers.

    Rechtsfragen

    Rechtsgrundlage des Charters ist ein Chartervertrag, der zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter geschlossen wird. Die Einordnung des Chartervertrags in die Vertragstypen des deutschen Schuldrechts bereitet wegen der zahlreichen unterschiedlichen Ausgestaltungen Schwierigkeiten. Umstritten ist, ob die Charter ein Beförderungsvertrag, also Werkvertrag, oder aber Miete sei.[9] Beim Chartervertrag handelt es sich um einen Vertrag zur zeitlich begrenzten Schiffsüberlassung, welcher dem Mietvertrag ähnelt.[10] In der Regel handelt es sich um einen Dienstvertrag und nicht um einen Werkvertrag. Wird das gesamte Schiff oder Flugzeug für eine bestimmte Zeit vollständig dem Charterer ohne Besatzung zur Benutzung überlassen, so liegt ein Mietvertrag vor. Ist aufgrund einer Employment-Klausel auch die Überlassung der Mannschaft geschuldet, so kommen in der Regel die Vorschriften des Transportrechts zur Anwendung. Überlässt der Vercharterer (z. B. die Fluggesellschaft) nur ein Kontingent an Plätzen für Passagiere (z. B. an einen Reiseveranstalter), so liegt ein Werkvertrag mit der Pflicht zur Sammelbeförderung nahe. Vertragsgegenstand des Beförderungsvertrages ist stets die Ladung, bei der Charter aber das Schiff.[11]

    Der Verfrachter ist Eigentümer des Transportmittels oder berechtigt, für dessen Eigentümer (beispielsweise Reederei) zu handeln. Das Handelsgesetzbuch (HGB) erwähnt im Seehandelsrecht in § 557 HGB lediglich den Zeitcharter, der den „Zeitvercharterer“ verpflichtet, dem „Zeitcharterer“ zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Schiffsbesatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen. Ansonsten erwähnen Gesetze den Charter nicht. Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) spricht vielmehr in § 46 PBefG von verschiedenen Fahrtzwecken mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr darstellen, vom Gelegenheitsverkehr.

    Deshalb gibt es den Chartervertrag als Vertragstyp nur im Gelegenheitsverkehr und bei Seeschiffen, so dass bei allen übrigen Transportmitteln Miet- oder Pachtrecht gilt.

    International

    Durch den Chartervertrag verpflichtet sich in der Schweiz der Reeder als Verfrachter, den Raumgehalt eines bestimmten Seeschiffes ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit (Zeitcharter) oder für eine oder mehrere bestimmte Seereisen (Reisecharter) dem Befrachter zur Verfügung zu stellen, und der Befrachter zur Leistung einer Vergütung (Art. 94 Abs. 1 Seeschifffahrtsgesetz-SSG). Verfrachter und Befrachter können verlangen, dass über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Charter-Partie) ausgestellt wird (Art. 94 Abs. 2 SSG). Gemäß Art. 100 Abs. 2 SSG bestimmt der Verfrachter den Reiseweg zwischen Lade- und Löschplatz.

    In Österreich bezieht sich gemäß § 556 UGB der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern entweder auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder auf einzelne Güter (Stückgüter). Jede Vertragspartei kann nach § 557 UGB verlangen, dass über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet wird.

    Weblinks

    Wiktionary: Charter Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

    Einzelnachweise

    ↑ Gerd W. Goede, Dictionary of International Trade, 1996, S. 82

    ↑ Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 2, 1984, S. 925

    ↑ Georg Walldorf (Hrsg.), Gabler Lexikon Auslands-Geschäfte, 2000, S. 112

    ↑ Ulrich Stahl, Das IPR der Charterverträge (Reise-, Zeit- und Bareboat-Charter), in: Zeitschrift „Transportrecht“ (TranspR), 2010, S. 258

    ↑ Im deutschen Seehandelsrecht ist der Bareboat-Charter als Schiffsmiete mit Wirkung seit dem 25. April 2013 nunmehr in den §§ 553 ff. des deutschen Handelsgesetzbuches geregelt.

    ↑ Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 5. Mai 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bsh.de (PDF)

    ↑ Verband Deutscher Reeder (Hrsg.): Güterverkehr über See. Stern Verlag, Lüneburg 1993, ISBN 3-923603-00-2. 

    ↑ Im deutschen Seehandelsrecht ist die Zeitcharter mit Wirkung seit dem 25. April 2013 nunmehr in den §§ 557 ff. des deutschen Handelsgesetzbuches geregelt.

    ↑ Hans-Jürgen Puttfarken, Seehandelsrecht, 1997, Rz. 398

    ↑ Andreas Maurer, Lex Maritima: Grundzüge eines transnationalen Seehandelsrechts, 2012, S. 49

    ↑ Hans-Jürgen Puttfarken, Seehandelsrecht, 1997, Rz. 331

    Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

    Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Charter&oldid=204900289“
    Kategorien: TourismusVerkehrsrechtHandelsrechtTransportrechtSeerechtReiserechtSchuldrecht (Deutschland)UnternehmensartVersteckte Kategorie: Wikipedia:Defekte Weblinks/Ungeprüfte Archivlinks 2019-03

    Navigationsmenü


    gmbh gmbh mantel kaufen schweiz

    Unternehmensberatung gmbh kaufen 34c

    car sharing leasing büromöbel leasing


    Top 6 Bilanz:

      firma kredite finanzierung Gruendung firma Geld verdienen mit Firma

      Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

      UR. Nr. 87912

      Heute, den 20.03.2021, erschienen vor mir, Volkard Thiel, Notar mit dem Amtssitz in Stuttgart,

      1) Frau Tanja Harder,
      2) Herr Erik Schiffer,
      3) Herr Kasimir Laberer,

      1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
      Wiebke Merk Immobiliendienstleistungen Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Stuttgart.

      2. Gegenstand des Unternehmens ist Haushaltsauflösung Anlässe für die Auflösung des Haushalts Durchführung Kosten Haushaltsauflösung als Dienstleistung Navigationsmenü.

      3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 156996 Euro (i. W. eins fünf sechs neun neun sechs Euro) und wird wie folgt übernommen:

      Frau Tanja Harder uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 69224 Euro
      (i. W. sechs neun zwei zwei vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

      Herr Erik Schiffer uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 49724 Euro
      (i. W. vier neun sieben zwei vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

      Herr Kasimir Laberer uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 38048 Euro
      (i. W. drei acht null vier acht Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

      Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
      50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

      4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Wiebke Merk,geboren am 1.7.1972 , wohnhaft in Stuttgart, bestellt.
      Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

      5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
      Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

      6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
      scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

      7. Die Erschienenen wurden vom Notar Volkard Thiel insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

      Hinweise:
      1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
      2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
      3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
      4) Nicht Zutreffendes streichen.


      dispo gesellschaft


      Top 10 genussschein:

        gmbh kaufen schweiz Mantelkauf Datenschutz kfz leasing gmbh kaufen was beachten

        Datenschutz | Datenschutzerklärung

        § 1 Geltungsbereich

        Die nachfolgenden Datenschutzbestimmungen gelten für die Angebote der Theobalda Kuhn Tagespflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter www..net (nachfolgend die ‚Website‘ genannt). Hiermit möchten wir Sie über den Umgang mit (personenbezogenen) Daten informieren, die im Rahmen der Nutzung von www..net erhoben werden.
        § 2 Registrierungsdaten

        Der überwiegende Teil der Website kann kostenlos und ohne irgendeine Registrierung genutzt werden. Wenn Sie Produkte auf .net buchen möchten, ist es erforderlich, dass Sie sich mit Ihrer Email-Adresse und weiteren je nach Dienst erforderlicher Daten (z.B. Name, Anschrift, Geschlecht, Telefon- und Faxnummer, Firma, Firmenbereich) registrieren. Diese Daten werden verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit dies erforderlich ist, um Ihnen die Nutzung der Dienste zu ermöglichen.

        Registrierungsdaten werden von uns nur dann genutzt und/oder an Dritte weitergegeben, wenn Sie uns zuvor Ihr Einverständnis erklärt haben bzw. wenn nach den gesetzlichen Regelungen von Ihnen gegen eine derartige Verwendung kein Widerspruch eingelegt worden ist. Ohne Ihr Einverständnis ist uns eine Weitergabe nur in folgenden Fällen gestattet:

        bei Einschaltung anderer Unternehmen, die uns bei der Auftragsabwicklung behilflich sind, zum Beispiel um Bestellungen durchzuführen, die Abrechnung zu verarbeiten, Kundendienste zu erbringen, Waren zu versenden oder sonstige für die Leistungserbringung notwendige Funktionen ausführen
        wenn wir gesetzlich oder gerichtlich dazu verpflichtet sind, persönliche Daten zu übermitteln, werden wir Sie – sofern zulässig – unverzüglich über die Datenweitergabe informieren.

        § 3 Sicherheit

        Die Website wird Ihre Daten sicher aufbewahren und daher alle Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um Ihre Daten vor Verlust, Missbrauch oder Änderungen zu schützen. Vertragspartner der Website, die Zugang zu Ihren Daten haben, um Ihnen gegenüber Serviceleistungen zu erbringen, werden vertraglich verpflichtet, diese Informationen geheimzuhalten und dürfen diese nicht zweckentfremdet verwenden. In manchen Fällen wird es erforderlich sein, dass wir Ihre Anfragen weiterreichen. Auch in diesen Fällen werden Ihre Daten vertraulich behandelt.
        § 4 Cookies

        Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. (‚Google‘). Google Analytics verwendet sog. ‚Cookies‘, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.

        Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.

        Für die optimierte Auslieferung von Werbekampagnen im Internet sammelt Google auf dieser Seite anonymisierte Informationen und Daten über das Surfverhalten der User. Hierbei werden sogenannte Cookie-Textdateien auf Ihrem Computer gespeichert. Nach einer Algorithmus-basierten Analyse des Surfverhaltens kann Google auch auf anderen Webseiten gezielte Produktempfehlungen in Form von produktspezifischen Werbebannern aussprechen.

        Die Verwendung von Cookies dient dabei einzig der Optimierung des Angebots, eine persönliche Identifikation des Users bleibt ebenso ausgeschlossen wie die Verwendung und Weitergabe der Daten an Dritte. Sollten Sie der Verwendung anonymisierter Cookie-Dateien und der entsprechenden Analyse Ihres Surfverhaltens durch Google dennoch widersprechen wollen, so haben Sie auf den folgenden Seiten hierzu die Möglichkeit: https://www.google.com/ads/preferences/(Anzeigenvorgaben-Manager von Google) oder http://www.networkadvertising.org/managing/opt_out.asp (Deaktivierungsseite der Netzwerkwerbeinitiative).

        Nutzer erhalten weitere Informationen, wenn sie auf die Links Google-Anzeigen, Anzeigenauswahl oder ähnliche Links klicken, die in den Anzeigen auf den Websites im Google Display-Netzwerk angezeigt werden.
        § 5 Facebook ‚gefällt mir‘-, Google ‚+1‘- und Twitter ‚Twittern‘-Button

        Die Website verwendet Plug-ins des sozialen Netzwerks Facebook. Diese werden ausschließlich von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA (Facebook) betrieben. Darüber hinaus setzt die Website auch den +1-Button von google.com ein, welcher von der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA (‚Google‘) betrieben wird. Der Button ist mit dem Zusatz / Logo ‚+1″ gekennzeichnet. Facebook und Google werden nachfolgend gemeinsam als ‚Soziale Netzwerke‘ bezeichnet.

        Bei Aufruf von Seiten, bei denen eines oder mehrere der vorgenannten Plug-ins integriert ist, baut der Browser eine direkte Verbindung mit den Servern der sozialen Netzwerke auf. Der Button wird von den sozialen Netzwerken direkt an den Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Durch die Einbindung der Buttons erhalten die sozialen Netzwerke die Information, dass die entsprechende Seite aufgerufen wurde. Ist der Besucher zum Zeitpunkt seines Besuchs bei den sozialen Netzwerken eingeloggt, können die sozialen Netzwerke den Besuch dem Konto des Nutzers zuordnen. Wird der Button angeklickt, wird die entsprechende Information vom Browser direkt an das soziale Netzwerk übermittelt und dort gespeichert.

        Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch die sozialen Netzwerke sowie die diesbezüglichen Rechte des Nutzers und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz seiner Privatsphäre können den diesbezüglichen Datenschutzhinweisen von Facebook, Google bzw. Twitter entnommen werden. Wenn Sie es vermeiden möchten, dass die sozialen Netzwerke über die besuchte Webseite Daten über Sie sammeln, müssen Sie sich vor dem Besuch dieser Webseiten bei den sozialen Netzwerken ausloggen.
        § 6 Werbung auf unseren Websites

        Die Werbung auf unseren Angeboten wird durch einen beauftragten Dritten geliefert. Im Rahmen der Werbeauslieferung werden keine Informationen, wie beispielsweise Ihr Name, Ihre Adresse, Emailadresse oder Telefonnummer verwendet. Während der Belieferung kann es allerdings sein, dass der Beauftragte in unserem Auftrag ein Cookie auf Ihrem Browser setzt oder verwendet (vgl. § 4 ‚Cookies‘).
        § 7 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht personenbezogener Daten

        Gern nehmen auch wir eine Löschung oder Berichtigung Ihrer Daten vor und erteilen Ihnen Auskunft über die bei uns über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten, wenn Sie uns per Email oder telefonisch unter den folgenden Kontaktdaten dazu auffordern. Eine Löschung Ihrer Daten kann dann nicht erfolgen, wenn wir Ihre Daten zwingend zur Vertragserfüllung benötigen oder zu deren Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet sind.

        Unsere Infoline hilft Ihnen bei allen Fragen zu unserer Datenschutzerklärung gerne weiter:

        Theobalda Kuhn Tagespflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung – .net

        Gecksburg 903

        27793 Dortmund

        info@.net

        Auf Ihre Fragen freuen wir uns wochentags von 11 bis 20 Uhr.
        § 8 Links zu anderen Webseiten

        Auf den Websites finden sich zum Teil auch Links zu anderen Webseiten, die nicht von uns betrieben werden. Soweit der Nutzer solche Webseiten besucht, sollten die auf dieser Website jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen und sonstigen Hinweise beachtet werden. Die Theobalda Kuhn Tagespflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernimmt keinerlei Verantwortung für den Datenschutzstandard und den Umgang mit personenbezogenen Daten anderer Gesellschaften.


        gmbh kaufen ohne stammkapital gmbh kaufen vertrag

        gmbh gründen haus kaufen gmbh kaufen gesucht


        Top 5 beratungsvertrag:

          treuhand gmbh kaufen gmbh kaufen preis Boss gmbh mit verlustvorträgen kaufen computer leasing

          GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Eckhart Bischof Verkaufstraining Gesellschaft mbH

          zwischen

          der Eckhart Bischof Verkaufstraining Gesellschaft mbH

          vertreten durch ihren Gesellschafter Eckhart Bischof

          nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

          und

          Herrn / Frau Ernstine Heck
          aus Halle

          nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

          wird folgender

          A n s t e l l u n g s v e r t r a g

          geschlossen.

          Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2021

          ist Herr / Frau Ernstine Heck
          (mit Wirkung vom 17.03.2021

          zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

          Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 17.03.2021.

          Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

          oder

          Der bisherige mit Herrn / Frau Eckhart Bischof bestehende Anstellungsvertrag vom 5.3.2013 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

          § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

          Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

          Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

          Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

          § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

          Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

          Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

          § 3 Selbstkontrahieren

          Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

          Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

          § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

          Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

          Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

          Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

          Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

          Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

          § 5 Haftung des Geschäftsführers

          Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

          Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

          Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

          Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 76 TEURO

          Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

          Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 9827 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

          § 6 Dienstort und Arbeitszeit

          Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

          Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

          An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

          § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

          Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

          Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

          Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

          Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

          Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

          § 8 Wettbewerbsverbot

          Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

          Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

          Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 6 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

          Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

          Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 39 % seiner innerhalb der letzten 29 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 29 eines Monats fällig.

          Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

          Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

          Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 3 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

          Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 12 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

          Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 32 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
          Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

          § 9 Vergütung

          (bei Festgehalt)

          Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

          a) Eine Vergütung von brutto 795 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

          b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 12 TEURO festgesetzt.

          c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 40 TEURO.

          d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 46 TEURO.

          Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

          Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

          § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

          Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 11 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

          Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

          Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

          Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

          Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

          Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 1 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

          § 11 Sonstige Leistungen

          Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

          Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

          § 12 Urlaub

          Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 20 Arbeitstagen.

          Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

          Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

          oder
          Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

          Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

          § 13 Erfindungen

          Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

          Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 10 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

          § 14 Versorgungszusage

          Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

          § 15 Vertragsdauer und Kündigung

          Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

          Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 11 Wochen gekündigt werden.

          Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

          Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

          der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

          der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

          der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

          der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

          das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

          Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

          Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

          Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 66 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

          § 16 Abfindung

          Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

          Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

          § 17 Geheimhaltung

          Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

          Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

          § 18 Schlussbestimmungen

          Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

          Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

          Paderborn, 17.03.2021 Halle, 17.03.2021

          ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

          Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Ernstine Heck


          steuern sparen gmbh aktien kaufen

          Unternehmensberatung gmbh eigene anteile kaufen

          kleine gmbh kaufen Deutschland


          Top 8 Mustergruendungsprotokoll:

            gmbh kaufen gesucht gmbh mantel kaufen wikipedia bedingungen Reichtum Schnell geld verdienen

            Allgemeine Verkaufsbedingungen der Axel Katz Wasserfilter Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

            § 1 Geltungsbereich

            1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
            2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
            3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

            § 2 Angebot und Vertragsabschluss

            1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

            § 3 Überlassene Unterlagen

            1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

            § 4 Preise und Zahlung

            1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

            Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

          1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 149 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 26% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
          2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 5 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
          3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

            1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

            § 6 Lieferzeit

            1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
            2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
            3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 22 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.
            4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

            § 7 Gefahrübergang bei Versendung

            1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

            § 8 Eigentumsvorbehalt

            1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
            2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
            3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
            4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
            5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

            § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

            1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
            2. Mängelansprüche verjähren in 10 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
            3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
            4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
            5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
            6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
            7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
            8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

            § 10 Sonstiges

            1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
            2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
            3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

            Anhang 1:

            Anmerkungen

            Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

            Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

            Transparenzgebot

            Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

            Gewährleistungsfristen

            Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

            Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

            – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

            – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

            – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

            – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

            Baumaterialien (sofern eingebaut)

            – neu 5 Jahre

            – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

            – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

            unbebaute Grundstücke keine

            Bauwerke

            – Neubau 5 Jahre

            – Altbau keine

            Mängelanzeigepflicht

            Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

            Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

            Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

            Beschränkung auf Nacherfüllung

            Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

            Haftungsbeschränkungen

            Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

            Höhe der Verzugszinsen

            Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

            Koblenz, 11.03.2021
            Axel Katz Wasserfilter Gesellschaft mit beschränkter Haftung
            vertreten durch den Axel Katz


            gmbh geschäftsanteile kaufen gmbh anteile kaufen steuer

            gmbh mantel kaufen hamburg gmbh kaufen

            Vorratsgründung Aktiengesellschaft


            Top 3 Zweck:

              Flüssige Mittel Mantelkauf Mietvertrag gmbh anteile kaufen notar Crefo Bonität

              Geschäftsraummietvertrag

              Zwischen

              Justin Blaubart Schadstoffentsorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
              Vertreten durch die Geschäftsführung Justin Blaubart
              (Vermieter)

              und

              Constantin Fearless Reitanlagen Ges. m. b. Haftung
              Vertreten durch die Geschäftsführung Ehrhard Nolte
              (Mieter)

              wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

              §1 Mieträume

              Vermietet werden im Geschäftshaus in Göttingen folgende Räume:
              Erdgeschoss: 324 qm
              1. Etage: 789 qm
              2. Etage: 482 qm
              3. Etage: 982 qm
              4. Etage: 1187 qm
              5. Etage: 823 qm
              6. Etage: 352 qm

              Keller: 116 qm
              Dachboden: 90 qm

              Die Mietfläche beträgt 5145 qm.

              Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
              11 Schlüssel

              Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

              Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

              §2 Mietzweck

              Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Schadstoffentsorgung:

              Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

              §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

              Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

              Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

              Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

              §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

              Das Mietverhältnis beginnt am 11.03.2021 und endet nach 8 Jahren.

              Das Mietverhältnis verlängert sich um 2 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

              Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

              §5 Fristlose Kündigung

              Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

              a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

              oder
              b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

              oder
              c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

              oder
              d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

              Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

              Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

              §6 Mietzins

              Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 46305
              Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
              IBAN DE83 4546 2678 8898 9314 21

              Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

              Betriebskosten in Höhe von Euro 30870
              sonstige Kosten in Höhe von Euro 51450

              §7 Anpassung des Mietzinses

              Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

              Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

              Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

              Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

              §8 Mietkaution

              Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

              §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

              Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

              Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

              Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

              Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

              Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

              §10 Betreten der Mietsache

              Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

              §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

              Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

              Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

              §12 Untervermietung, Nachmieter

              Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
              Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

              Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

              §13 Außenreklame

              Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

              Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

              Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

              Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

              Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

              §14 Sachen des Mieters

              Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

              Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
              …………………………………………………………………………………………

              …………………………………………………………………………………………

              §15 Wettbewerbsschutz

              Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

              Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

              §16 Besondere Vereinbarungen

              ………………………………………………………………………………………………………

              ………………………………………………………………………………………………………

              §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

              Gerichtsstand ist Göttingen.

              Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

              §18 Sonstiges

              Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

              Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

              Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

              Göttingen, 11.03.2021

              ……………………………………………….. ………………………………………………..

              Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


              GmbH gründen Geld verdienen mit Gmbhs


              Top 8 AGB:

                gmbh firmenwagen kaufen oder leasen Stammkapitalerhöhung Gebäudesanierung gmbh kaufen finanzierung startup leasing
                Zur Suche springen
                Sanierte und unsanierte Doppelhaushälfte

                Unter einer Sanierung versteht man im Bauwesen die baulich-technische Wiederherstellung oder Modernisierung einer oder mehrerer Etagen bzw. eines gesamten Bauwerks oder mehrerer Bauwerke, um Schäden zu beseitigen und/oder den Wohnstandard zu erhöhen. In erster Linie geht es um die Werterhaltung der Bausubstanz. Dies betrifft sowohl die Fassade als auch den Kern.

                Eine Sanierung geht über die Instandhaltung und Instandsetzung hinaus. Sie kann erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz beinhalten wie u. a. Kernsanierung unter Beibehaltung der Fassaden und beinhaltet meist eine Modernisierung. Ein Teilgebiet ist die energetische Sanierung. Für behindertengerechtes Wohnen bzw. Arbeiten kann auch das barrierefreie Bauen Ziel einer Teilmodernisierung sein.

                Die Sanierung der Grundsubstanz von Baudenkmälern kommt zum Beispiel dann in Frage, wenn die Erhaltung des Gebäudes gefährdet ist. Nach Maßgabe des Denkmalschutzes muss die Untere Denkmalbehörde bei diesen weitreichenden Eingriffen in das Baudenkmal die Grenze zwischen der substanzerhaltenden Sanierung und der reversiblen Restaurierung festlegen.

                Ziel einer Sanierung ist die Wiederherstellung eines standsicheren, gebrauchstauglichen und zweckbestimmt nutzbaren Zustands. Der Zustand der Bausubstanz hängt hierbei maßgeblich von der Baustoffqualität, der Ausführungsqualität sowie externen natürlichen und menschlichen Einflussfaktoren ab und kann mittels geeigneter Verfahren ermittelt werden.[1] Um vorhandene Mängel festzustellen, wird häufig eine Voruntersuchung (Gutachten) gemacht, das Schadensursachen benennt, das Schadensbild beschreibt sowie Sanierungsmaßnahmen vorschlägt.

                Inhaltsverzeichnis

                1 Bauwerkssanierung
                2 Kosten der Sanierung
                3 Spezielle Sanierungsformen
                4 Stadtsanierung und Stadterneuerung
                5 Siehe auch
                6 Literatur
                7 Weblinks
                8 Einzelnachweise

                Bauwerkssanierung

                Sanierung einer Wohnanlage
                Sanierung eines Gebäudes mit Sicherungsmaßnahmen (2008)

                Unter Gebäudesanierung oder Bauwerkssanierung versteht man die durchgreifende Reparatur oder Erneuerung von Bauteilen, Gebäudeabschnitten oder des gesamten Bauwerks. Bei älteren Gebäuden, die zum Beispiel vor 1945 errichtet wurden, spricht man auch von Altbausanierung. Insgesamt umfasst die Sanierung vier unterschiedliche Themenbereiche[2]:

                die Instandhaltung wegen Überalterung, Abnutzung und Umweltschäden,
                die Umsetzung von bautechnischen Maßnahmen zur Anpassung an neue Vorschriften und Gesetze (wie in Deutschland z. B. EnEV, EEWärmeG),
                die Sanierung aufgrund unzureichender Instandhaltung in der Vergangenheit und daraus resultieren hohe Betriebskosten, sowie
                den Umbau bzw. Modernisierung aufgrund geänderter Nutzungbedarfe.

                Typische Sanierungsmaßnahmen am Gebäude sind:

                Dachsanierung bei Steil- und Flachdächern bezeichnet in der Regel nicht nur den Austausch der Dachhaut und gegebenenfalls des kompletten Dachstuhls, sondern auch den Einbau einer Wärmedämmung in die Schrägdachflächen, sowie den Ausbau des Dachraumes zur Dachgeschosswohnung. Für die Dachdeckung werden gerade im Bereich der Denkmalpflege vermehrt historische Dachziegel, wie die Mönch-Nonne-Deckung, eingesetzt. Teilweise gibt es noch Dachziegelhersteller, die antike Dachziegel anhand von Mustern originalgetreu nachfertigen. In mancher Ziegelei gibt es Handformabteilungen, die Ziegel und Dachziegel nach (historischer) Vorgabe nachfertigen können.
                Deckenbalkensanierung bezeichnet in der Regel die Erneuerung der Holzbalkendecke durch Verstärkung oder Austausch von Bauteilen.
                Energetische Sanierung oder thermische Sanierung bezeichnet in der Regel die Ertüchtigung der thermischen Hülle eines Gebäudes zur Minimierung des Heizenergiebedarfs und der Heiztechnik gemäß Kriterien der Energiestandards.
                Fassadensanierung, Wiederinstandsetzen der Fassade, umfasst heute oft auch deren energetische Sanierung
                Kellerhalssanierung bezeichnet in der Regel die Erneuerung der vertikalen Bauwerksabdichtung unterhalb der Geländeoberkante und/oder die horizontale Abdichtung gegen drückendes oder nichtdrückendes (Stau-)Wasser.
                Fenstersanierung bezeichnet den Austausch alter Fenster gegen neue Fenster, ebenfalls unter dem Aspekt thermischer Sanierung (in Ausnahmefällen bedeutet es eine tischlermäßige Überarbeitung eines Fensters und/oder das Ausstatten eines Fensters mit besser isolierten Glasscheiben)
                Mauerwerkssanierung bezeichnet in der Regel die Ertüchtigung (Verstärkung) oder den Austausch schadhafter oder in ihrer Tragfähigkeit beeinträchtigter Mauerwerksteile oder von Sichtmauerwerksflächen. (beim Befall durch Hausschwamm)
                Betonsanierung bezeichnet in der Regel die Instandsetzung schadhafter oder in ihrer Tragfähigkeit eingeschränkter Betonbauteile oder von Sichtbetonflächen.
                Asbestsanierung bezeichnet in der Regel die Entfernung von gefährlichen Asbest-Baustoffen oder dessen Austausch gegen unbedenklichere Baustoffe mit ähnlichen Brandschutztechnischen Eigenschaften.
                Stand der Gebäudesanierung 2017: Die Sanierungsquote betrug nur 0,7 Prozent pro Jahr. Umweltschützer wünschen sich mehr Engagement, was aber nicht zu Lasten jener gehen kann, die das mit höheren Mieten auffangen müssen. Optimal wäre eine Sanierungsquote von zwei Prozent pro Jahr. (Interview mit Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes. In: Haus & Grund. 3/2018, S. 8 f.)

                Kosten der Sanierung

                Eine Sanierung kann ökonomisch und ökologisch sinnvoll sein: zum einen, weil die Alternative (Abriss und Neubau) oft teurer bzw. zeitaufwändig ist; zum anderen, weil Ressourcen geschont werden.

                Die durchschnittlichen Gesamt-Baukosten bei einer Wohnungsgröße von 80 m² lagen 1989 bei:

                Neubau 4.780 DM/m²
                Erneuerung 2.070 DM/m².[3]

                Die nach der Sanierung oft vorgenommenen Mieterhöhungen werden teilweise durch niedrigere Nebenkosten (z. B. für die Gebäudeheizung und die Wasserversorgung) aufgefangen. Dies hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit auch die Versorgungstechnik entsprechend modernisiert wurde.

                Spezielle Sanierungsformen

                Kernsanierung – Wiederherstellung der Bausubstanz
                Rekonstruktion – Neuerliches Herstellen
                Translozierung – Versetzung, also Abbau und originalgetreuer Aufbau an anderem Ort

                Stadtsanierung und Stadterneuerung

                → Hauptartikel: Stadtsanierung und Stadterneuerung

                Stadtsanierung und Stadterneuerung gehen über die Sanierung einzelner Gebäude hinaus und haben die Beseitigung städtebaulicher Mängel und nicht selten sozialer Missstände in Stadtbereichen zum Ziel oder sind Teil der Verkehrs- und Stadtplanung.

                Ein Sanierungsgebiet kann durch die Gemeinde förmlich festgesetzt werden, wenn die im Baugesetzbuch beschriebenen Mängel eines Quartiers festgestellt wurden. Davon können teilweise auch private Bauherren durch Förderprogramme profitieren.

                Siehe auch

                Behutsame Stadterneuerung
                Grabenlose Rohrsanierung
                Konservierung
                Sanierungsträger

                Literatur

                Jürgen Pöschk (Hrsg.): Energieeffizienz in Gebäuden – Jahrbuch 2008. VME Energieverlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-936062-04-5.
                R. P. Gieler, A. Dimmig-Osburg: Kunststoffe für den Bautenschutz und die Betoninstandsetzung. Birkhauser Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-7643-6345-2. 

                Weblinks

                Commons: Sanierung (Bauwesen) Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
                Modellprojekte zu Energieoptimiertem Bauen in der Sanierung
                DenkmalAkademie der Deutschen Stiftung Denkmalschutz
                Sanieren am Gebäude – klingt simpel ist aber komplex

                Einzelnachweise

                ↑ U. Schönfelder: Zustandsermittlung von Immobilien mittels Verfahren ERAB – Grundlagen für Instandhaltungsstrategien. Werner Verlag, Dortmund 2012, ISBN 978-3-8041-5253-3.

                ↑ Zusammenfassung zu den Vorteilen von Sanierung – Altbau neu gedacht abgerufen am 11. September 2018

                ↑ H.-W. Hämer: Behutsame Stadterneuerung. S. 68.

                Normdaten (Sachbegriff): GND: 4126617-1 (OGND, AKS)

                Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Sanierung_(Bauwesen)&oldid=206814809#Gebäudesanierung“
                Kategorien: Sanierung (Bauwesen)BaudenkmalpflegeTeilgebiet des BauwesensStadterneuerung

                Navigationsmenü

                Meine Werkzeuge

                Nicht an


                car sharing gmbh kaufen hamburg

                Gmbh ohne Stammkapital gmbh günstig kaufen


                Top 4 Handelsvermittlervertrag:

                  finanzierung gmbh anteile kaufen notar Kredit gmbh mantel kaufen schweiz gmbh kaufen ohne stammkapital

                  Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Karin RoÃ? Tee Ges. mit beschränkter Haftung

                  Zwischen

                  Karin RoÃ? Tee Ges. mit beschränkter Haftung
                  Sitz in Leverkusen
                  – Darlehensnehmer –
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Karin RoÃ?

                  und

                  Jonathan Rösler
                  Wohnhaft in Cottbus

                  – Darlehensgeber –

                  wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

                  Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 327.435,- Euro.

                  Der Darlehensbetrag wird mit einer 4 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 22.587 EURO monatlich, jeweils zum 27. des Monats.

                  Das Darlehen hat eine Laufzeit von 13 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

                  Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

                  Lebensversicherung Nr. 613.436.591.515

                  Leverkusen, 10.03.2021 Cottbus, 10.03.2021

                  ______________________________ ______________________________

                  Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
                  Karin RoÃ? Tee Ges. mit beschränkter Haftung Jonathan Rösler
                  Karin RoÃ?


                  firmenmantel kaufen gmbh gründen oder kaufen

                  gmbh-mantel kaufen gesucht übernehmen


                  Top 4 Bilanz:

                    gmbh-mantel kaufen gesucht gmbh kaufen welche risiken Immobilienmakler neuer GmbH Mantel Türkischer Investor
                    Zur Suche springen

                    Ein Immobilienmakler ist ein Gewerbetreibender, der eine Gelegenheit für einen Kaufvertrag oder Mietvertrag für Immobilien nachweist oder eine solche Gelegenheit vermittelt und somit als Makler zwischen Eigentümer und Interessenten tätig wird. Kommt durch seine Tätigkeit ein Vertrag zustande, so erhält er eine Provision (auch „Courtage“ genannt), deren Höhe üblicherweise nach dem Kaufpreis bzw. Mietpreis festgelegt wird.

                    Je nach rechtlichen Rahmenbedingungen des Landes und der Situation auf dem Immobilienmarkt kann der Fall eintreten, dass die Provision nicht vom Auftraggeber des Maklers, sondern von der anderen Vertragspartei bezahlt wird.

                    Inhaltsverzeichnis

                    1 Situation in Deutschland

                    1.1 Zivilrechtliche Grundlagen
                    1.2 Maklerausbildung

                    1.2.1 Deutschland
                    1.2.2 Andere Länder
                    1.2.3 Europa

                    1.3 Maklerprovision
                    1.4 Besonderheiten bei Wohnimmobilien
                    1.5 Maklerprovision im notariellen Kaufvertrag

                    2 Situation in Österreich

                    2.1 Provision bei Vermittlung von Mietverträgen

                    3 Situation in der Schweiz
                    4 Weitere Länder

                    4.1 Vom Vermieter beauftragte und bezahlte Makler
                    4.2 Vom Vermieter beauftragte aber vom Mieter bezahlte Makler

                    5 Literatur
                    6 Weblinks
                    7 Einzelnachweise

                    Situation in Deutschland

                    In Deutschland werden Immobilienmakler je nach Gebiet und Marktlage vom Vermieter bzw. Verkäufer oder vom Mieter bzw. Käufer in Anspruch genommen.

                    Der deutsche Immobilienmakler benötigt neben der Anmeldung seines Gewerbes in jedem Fall eine behördliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung zur Ausübung seiner Tätigkeit. Diese Erlaubnis umfasst

                    die Vermittlung des Abschlusses (Vermittlungsmakler) oder
                    den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss (Nachweismakler)

                    von Verträgen über

                    Grundstücke bzw. Immobilien,
                    grundstücksgleiche Rechte,
                    vermietete Wohnräume und gewerbliche Räume.

                    Er erhält für seine erfolgreichen Bemühungen (Erfolgsprinzip) eine Courtage (Maklerprovision). Zur Vermittlung einer Immobilie wird ein Maklervertrag mit dem Anbieter und/oder dem Nachfrager geschlossen. Dieser / diese fungieren als Auftraggeber des Immobilienmaklers. Wesentlicher Inhalt ist das so genannte Provisionsversprechen (Courtage) des oder der Auftraggeber, wenn die Tätigkeit des Maklers den angestrebten Erfolg bewirkt. Der Maklervertrag kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten abgeschlossen werden.

                    Als Alternative gibt es selten auch den sogenannten „Festpreismakler“ bei dem das Entgelt nicht vom erfolgreichen Verkauf abhängt.

                    In den letzten Jahrzehnten sind in Deutschland erste größere Maklerunternehmen entstanden, die überregional tätig werden. Einige von ihnen greifen auf Franchising zurück. Darüber hinaus bieten viele Kreditinstitute, allen voran Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen die Dienstleistungen eines Immobilienmaklers an.

                    Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. ist der größte Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland, in dem Immobilienmakler organisiert sind.

                    Die Bezeichnung Immobilienmakler ist weder geschützt noch bedarf es zur Ausübung eines Nachweises über die fachliche Eignung oder berufliche Ausbildung. Unter dem Aspekt der Gewerbefreiheit kann jeder ein Maklergewerbe anmelden und betreiben. Jedoch fordern auch Fachverbände wie der IVD einen Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Immobilienverwalter.[1] Zur Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO (Anzeigepflicht) ist außerdem eine spezielle (Makler-)Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung nötig, welche z. B. bei Vorstrafen wegen Kapitaldelikten oder einer „nicht geordneten finanziellen Situation“ des Antragstellers verweigert werden kann.

                    In der Praxis werden in Deutschland drei Arten der Vertretung durch den Immobilienmakler unterschieden:

                    Allgemeinauftrag (der Auftraggeber kann weitere Makler einschalten, sowie selbst tätig werden),
                    Alleinauftrag (der Auftraggeber darf keine weiteren Makler einschalten, allerdings ist dem Auftraggeber der Eigenverkauf/-kauf weiterhin gestattet) und der
                    qualifizierte Alleinauftrag.

                    Der qualifizierte Alleinauftrag bedeutet für den Makler größtmögliche Sicherheit, da der Auftraggeber nicht selbst tätig werden darf und alle Interessenten für das Objekt an den Makler verweisen muss. Da dies den Verkäufer sehr einschränkt, verlangt die Rechtsprechung, dass die Hinzuziehungs- und Verweisungsregelung zu ihrer Wirksamkeit des individuellen Aushandelns bedarf. Alleinaufträge müssen zum Schutz des Auftraggebers befristet sein.

                    Zivilrechtliche Grundlagen

                    Das Recht des „Zivilmaklers“, zu dem auch der Immobilienmakler gerechnet wird, ist in den §§ 652–654 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und stammt in seiner Formulierung aus dem Jahr 1896. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz führte allerdings zu keiner Novellierung dieser Vorschriften, so dass im BGB nach wie vor von „Mäkler“ und von „Mäklerlohn“ die Rede ist. Konzipiert wurde das Maklerrecht als einseitiges sogenanntes „Glücksgeschäft“. Nach dem Gesetz muss ein mit der Verkaufsvermittlung einer Immobilie beauftragter Makler nichts tun. Der Auftraggeber seinerseits kann den Auftrag jederzeit zurückziehen, die Angebotsbedingungen ändern und auch sonst tun und lassen was er will („Prinzip der Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers“). Für eine gewerbsmäßige Maklertätigkeit ist es untauglich, so dass Makler und Auftraggeber in der Regel vom Gesetzesrecht abweichende Vereinbarungen treffen.

                    Das Maklerrecht ist heute hauptsächlich Richterrecht. Das Problem dabei ist allerdings, dass das Gesetzesrecht trotz seiner offenkundigen Schwächen Leitbildcharakter für die Rechtsprechung hat, so dass ein zu weitgehendes Abweichen vom Gesetz im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (z. B. beim sogenannten qualifizierten Alleinauftrag) zur Nichtigkeit führt.

                    Die Maklercourtage wird bei Abschluss des vermittelten Vertrags fällig, so dass jede Vorleistung eines Maklers auf dessen eigenes Risiko erfolgt. Das entspricht im Übrigen auch den üblichen Vereinbarungsinhalten von Alleinaufträgen.

                    Maklerausbildung

                    Deutschland

                    In Deutschland ist lediglich eine behördliche Erlaubnis (§ 34c Gewerbeordnung) erforderlich. Wer eine Erlaubnis beantragt, muss seine persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Der Antragsteller darf z. B. nicht in den vergangenen fünf Jahren wegen Diebstahl, Betrug oder einer Konkurs- bzw. Insolvenzstraftat verurteilt worden sein.[2] Deutschen Immobilienmaklern bleibt es freigestellt, ob sie sich auf freiwilliger Basis qualifizieren möchten, um zum Beispiel Haftungsfälle zu vermeiden. Eine gesetzlich geregelte Berufsausbildung zum Immobilienmakler existiert nicht. Der Ausbildungsgang, der wesentliche Inhalte des Berufes eines Immobilienmaklers mitabdeckt, ist die dreijährige Ausbildung zum Immobilienkaufmann/-frau.[3] Diese Berufsausbildung schlägt z. B. der IVD als Mindestmaß der Qualifikation für Immobilienmakler vor. Verschiedene Einrichtungen bieten maklerspezifische Schulungen zum Beispiel zum/zur „Geprüften Immobilienmakler“ an.

                    Andere Länder

                    In den meisten westlichen Ländern einschließlich den USA müssen sich Immobilienmakler fachlich qualifizieren, bevor sie den Beruf ausüben können. Eine gewerberechtliche Anmeldung, wie oben dargestellt, genügt nicht, jedoch sind die Anforderungen sehr unterschiedlich. In Österreich zum Beispiel müssen Immobilienmakler eine fundierte Ausbildung, einschließlich einer umfassenden Berufserfahrung nachweisen, und am Ende eine Befähigungsprüfung ablegen, sofern sie nicht bereits einen facheinschlägigen Universitätslehrgang oder einen Fachhochschulstudiengang absolviert haben. In Frankreich müssen Makler ein Hochschulstudium vorweisen und eine Ausbildung bei einem Notar absolvieren, bevor sie sich beruflich betätigen dürfen.

                    Europa

                    Seit April 2010 gibt es innerhalb der Europäischen Union die Norm DIN EN 15733.[4] Dies ist eine freiwillige Zertifizierung, die Immobilienmaklern europaweite Mindestqualifikationen (Ausbildung zum Immobilienfachwirt) nachweist. Zudem muss sich ein Makler mit diesem EU-Zertifikat an eine umfassende Informationspflicht und einem Moralkodex seinen Kunden gegenüber halten.

                    Maklerprovision

                    Der Provisionsanspruch entsteht, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem Abschluss des Vertrags besteht. Diese Voraussetzung muss im Streitfall der Makler beweisen, beispielsweise durch einen schriftlichen Immobiliennachweis. Die Höhe der Maklerprovision, die in § 652BGB als „Mäklerlohn“ bezeichnet wird, kann im Rahmen bestimmter gesetzlicher Grenzen grundsätzlich frei verhandelt werden und richtet sich nach der Marktlage, dem Preis der Immobilie sowie den am Markt üblichen Konditionen. Sie beträgt üblicherweise

                    bei privaten Immobilienverkäufen in Deutschland regelmäßig zwischen 5,95 und 7,14 % des Kaufpreises (inklusive Umsatzsteuer),
                    bei privaten Immobilienvermietungen bis zu zwei Netto-Monatskaltmieten (zuzüglich Umsatzsteuer) (durch das Wohnungsvermittlungsgesetz begrenzt) und
                    bei gewerblichen Immobilientransaktionen entsprechend den individuellen Absprachen zwischen Makler und Auftraggeber.

                    Die marktüblichen Prozentsätze der Maklerprovision bei Immobilienverkäufen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Dabei handelt es sich nicht um gesetzlich verpflichtende Provisionshöhen, sondern sie dienen Maklern und Kunden zur Orientierung:

                    Verkäufer

                    („Innenprovision“)

                    Käufer

                    („Außenprovision“)

                    Bundesland

                    0 €

                    (0 %)

                    28.560 €

                    (6,0 % zzgl. 19 % MwSt. = 7,14 %)

                    Berlin, Brandenburg

                    0 €

                    (0 %)

                    25.000 €

                    (5,25 % / 6,25 %)

                    Hamburg

                    0 €

                    (0 %)

                    23.800

                    (5,0 % / 5,95 %)

                    Bremen, Hessen

                    0 € oder 14.280 €

                    (0 % oder 3,0 % / 3,57 %)

                    19.040-23.800 oder 14.280 €

                    (4-5 % / 4,76-5,95 % oder 3,0 % / 3,57 %)

                    Niedersachsen

                    (2 Modelle der Maklerprovision:
                    1. Verkäufer 0 % und Käufer 4-5 % zzgl. MwSt.; oder 2. Käufer und Verkäufer je 3,0 % zzgl. MwSt.)

                    9.520 €

                    (2,0 % / 2,38 %)

                    14.280 €

                    (3,0 % / 3,57 %)

                    Mecklenburg-Vorpommern

                    14.280 €

                    (3,0 % / 3,57 %)

                    14.280 €

                    (3,0 % / 3,57 %)

                    Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen (NRW), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

                    Abhängig von den regionalen Usancen für das private Immobilienmaklergeschäft, wird die Provision

                    zwischen Käufer und Verkäufer geteilt (häufig zu gleichen Teilen),
                    ausschließlich vom Verkäufer getragen oder
                    ausschließlich vom Käufer getragen.

                    Die Provision des Verkäufers wird in der Branche als Innenprovision, die des Käufers als Außenprovision bezeichnet.
                    Eine vollständige Innenprovision, auch unter dem Stichwort Bestellerprinzip bekannt, hat die Vorteile, dass

                    die Immobilie ohne zusätzliche Maklerprovision für den Käufer angeboten werden kann (also faktisch im Kaufpreis berücksichtigt ist, sofern die Marktsituation dies zulässt),
                    der Käufer insofern im Rahmen der Immobilienfinanzierung geringere schwer fremdfinanzierbare Erwerbsnebenkosten hat und
                    dies eine ökonomisch effiziente Kostenallokation darstellt, da derjenige, der über die Beauftragung eines Maklers und dessen Auswahl entscheidet, diesen auch bezahlt, so dass ein echter Qualitäts- und Preiswettbewerb entsteht.

                    Eine vollständige Innenprovision hat scheinbar den Nachteil, dass die Erwerbsnebenkosten, wie u. a. die Grunderwerbsteuer und die Beurkundungskosten, höher ausfallen, da diese sich i. d. R. auf Basis des Wertes der Beurkundung bzw. des Wertes der Gegenleistung berechnen, und diese Werte sich aufgrund der inkludierten Courtage erhöhen können. Diese Sichtweise greift indes insofern zu kurz, als bei einem funktionierenden Markt Immobilien, die ohne Makler vermarktet werden mit solchen konkurrieren, bei denen ein Makler tätig wird, so dass ein Verkäufer, wenn er sich gegen die Beauftragung eines Maklers entscheidet, den Wert der Courtage auf den Kaufpreis aufschlagen und damit selbst vereinnahmen kann.

                    In seltenen Fällen wird zwischen Verkäufer und Makler eine Mehrerlösvereinbarung getroffen. Hierbei wird neben einer Provision zusätzlich bei Überschreitung eines bestimmten Kaufpreises der Mehrerlös zwischen Makler und Verkäufer nach einem bestimmten vorher vereinbarten Muster aufgeteilt.

                    Neuerdings steht auch das Geschäftsmodell einer Maklerpauschale („Makler-Flatrate“; „provisionsfreier Makler“) im Raum. Bei diesem Geschäftsmodell wird anstelle der üblichen Maklerprovision ein Fixum für die Vermarktung der zu vermittelnden Immobilie gezahlt. Für diesen Betrag erhält der Kunde Leistungen, die zum Verkauf der Immobilie führen sollen wie z. B. die Marktwerteinschätzung der Immobilie, Anzeigenschaltung und das Führen der Verkaufsverhandlungen bis hin zum Abschluss. Nach erfolgreichem Abschluss werden keine weiteren Kosten fällig, allerdings muss der Verkäufer meist selber einige Leistungen übernehmen (z. B. die Durchführung von Besichtigungen). Der Betrag für diese klar definierte Dienstleistung muss zu Beginn des Auftrages gezahlt werden. Die 100%ige Sicherheit, dass ein Objekt vermittelt wird, hat der Kunde nicht. Es ist demnach keine reine Maklerleistung mehr, sondern eine Dienstleistung der Immobilienvermittlung, die sich in wesentlichen Punkten von der Maklerleistung unterscheidet. Der Maklerverband IVD kritisiert das neue Modell, da für den Betrag seiner Meinung nach nur minimale Leistungen erbracht werden.

                    Gesetzlich unzulässige Maklergebühren dagegen sind weitere erfolgsunabhängige Vergütungen (z. B. Service- und Übergabegebühren, Verwaltungspauschalen), Besichtigungsgebühren, Provisionsforderungen bereits beim Vorvertrag und vorformulierte Verweisungsklauseln oder Direktverkaufsverbot.

                    Am 7. Februar 2011 lehnte der Deutsche Bundestag eine Neuregelung der Maklerprovision ab, da eine Änderung ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Vertragsfreiheit sei und regionale Unterschiede nicht berücksichtigt werden.[5]

                    Am 7. Juni 2013 hat der Bundesrat im Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Maklerprovision für Mietwohnungen eingebracht. Demnach soll künftig das „Bestellerprinzip“ für Maklergebühren gelten. Der Immobilienmakler müsse von der Person bezahlt werden, die ihn beauftragt hat. Auf diese Weise sollen vor allem Mieter in Ballungszentren finanziell entlastet werden, da die Maklercourtage dann in den meisten Fällen vom Vermieter zu tragen ist.[6][7] Das entsprechende Gesetz trat zum 1. Juni 2015 in Kraft.[8]

                    Am 16. August 2018 wurde bekannt, dass das Justizministerium die Einführung des Bestellerprinzips auch bei zum Kauf angebotenen Immobilien prüft.

                    Am 14. Mai 2020 verabschiedete die Bundesregierung den Gesetzesentwurf (19/15827)[9], der durch eine deutschlandweit einheitliche Teilung der Maklerprovision zu einer finanziellen Entlastung für Immobilienkäufer führen soll. Der Verkäufer darf laut dieser neuen Regelung die Maklercourtage nicht mehr vollständig auf den Käufer abwälzen, sondern muss stattdessen mindestens fünfzig Prozent der Kosten selbst übernehmen. Die gleiche Regelung soll gelten, wenn es der Käufer ist, der den Makler beauftragt. Dieses Gesetz trat am 23. Dezember 2020 in Kraft.[10]

                    Besonderheiten bei Wohnimmobilien

                    Derjenige darf keine Provision für die Vermittlung von Wohnraum vom Mieter verlangen, der zum Zeitpunkt des Vertrages Eigentümer, Verwalter oder Mieter der Mietsache ist oder mit diesem wirtschaftlich verbunden ist. Bei der Vermittlung von Mietwohnungen ist die Höhe der Provision auf das zweifache der monatlichen Nettokaltmiete zuzüglich der Mehrwertsteuer begrenzt.
                    Wenn viele Wohnungen leer stehen, übernehmen viele Vermieter die Courtage. Bei großer Nachfrage werden mehr Wohnungen mit Provision angeboten. Jedoch darf für öffentlich geförderte Wohnungen grundsätzlich keine Courtage vom Mieter verlangt werden. Die genossenschaftlichen und die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften bieten ihre Wohnungen ohne Provision an. Auch die meisten Hausverwaltungen und die privaten Wohnungsbaugesellschaften vermieten ihre Wohnungen ohne Makler.

                    Maklerprovision im notariellen Kaufvertrag

                    Wenn Immobilienmakler ihre Rechte auf Courtage im Kaufvertrag absichern, spricht man von der sogenannten Maklerklausel. Die Maklerklausel konstatiert, dass die Vermittlung der Immobilie durch den Makler zustande gekommen ist. Wird die Maklerklausel mit einer Formulierung verwendet, die den Käufer bei Nichtzahlung der Courtage zur sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft, ist dies nach Ansicht der Notarkammer nicht angemessen, und widerspricht „den guten Sitten“.[11]

                    Sofern Käufer von Immobilien entgegen der Empfehlung der Notarkammer eine solche Klausel akzeptieren, sollten sie beachten, dass die Erwähnung des Maklers und dessen Provision im notariellen Kaufvertrag nur dann eine Erhöhung der notariellen Beurkundungsgebühr nach sich zieht, wenn der Verkäufer sich zur Zahlung der Provision dem Makler gegenüber verpflichtet hatte, diese Verpflichtung dann aber vom Käufer übernommen wird. Wenn nur der Käufer eine Maklergebühr leisten muss, erhöht sich damit nicht auch der grunderwerbssteuerpflichtige Gebäudewert, wenn der Käufer den Makler beauftragt hatte. Hierzu genügt der einfache Satz in der Maklerklausel des Kaufvertrages: „Der Käufer hat den Makler beauftragt.“ Fehlt dieser Satz, dann ist die Maklerprovision ggf. grunderwerbsteuererhöhend.

                    Situation in Österreich

                    In Österreich sind Immobilienmakler in der Regel Doppelmakler. Sie werden meist vom Verkäufer beauftragt und auch bezahlt. In der Praxis kommt ein Käufer jedoch nicht ohne Beauftragung an die Daten des Verkäufers, wodurch er ebenfalls zahlen muss. Dadurch ist der Makler jedoch zur beidseitigen Vertretung verpflichtet.

                    Ebenfalls ist auch die Courtage im Regelfall erst nach erfolgreichen Abschluss eines Verkaufs-, Miet- oder Pachtvertrages fällig. Ausnahmen gibt es beim Alleinvermittlungsauftrag.

                    Die Vermittlungsprovision für den Verkauf von Immobilien beträgt höchstens:

                    Wert bis EUR 36.336 je 4 %
                    von EUR 36.336 bis EUR 48.448 = je EUR 1.453
                    Wert ab EUR 48.448 je 3 %

                    Provision bei Vermittlung von Mietverträgen

                    Bei der Vermittlung von Mietverträgen sind folgende Höchstprovisionen seit dem 1. September 2010 gesetzlich festgelegt:[12]

                    Vermittlung von Haupt- und Untermietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (Immobilienmakler ist nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes)

                    Vertragsdauer
                    Vermieter
                    Mieter

                    unbefristet oder Befristung größer 3 Jahre
                    3 BMM (Bruttomonatsmieten), (allenfalls plus 5 % für besondere Abgeltungen gem. § 22)
                    2 BMM

                    Befristung bis 3 Jahre
                    3 BMM, allenfalls plus 5 % für besondere Abgeltungen gem. § 22
                    1 BMM + 1/2 BMM bei Verlängerung (wenn vereinbart)

                    Vermittlung von Haupt- und Untermietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (Immobilienmakler ist gleichzeitig Verwalter des Gebäudes)

                    Vertragsdauer
                    Vermieter
                    Mieter

                    unbefristet oder Befristung größer 3 Jahre
                    2 BMM, allenfalls plus 5 % für besondere Abgeltungen gem. § 22
                    1 BMM

                    Befristung bis 3 Jahre
                    2 BMM, allenfalls plus 5 % für besondere Abgeltungen gem. § 22
                    1/2 BMM + 1/2 BMM bei Verlängerung (wenn vereinbart)

                    Befristung bis 2 Jahre
                    1 BMM, allenfalls plus 5 % für besondere Abgeltungen gem. § 22
                    1/2 BMM + 1/2 BMM bei Verlängerung (wenn vereinbart)

                    Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume

                    Vertragsdauer
                    Vermieter
                    Mieter

                    unbefristet oder Befristung größer 3 Jahre
                    3 BMM, allenfalls plus 5 % für besondere Abgeltungen gem. § 22
                    3 Bruttomonatsmieten

                    Befristung bis 3 Jahre
                    3 BMM, allenfalls plus 5 % für besondere Abgeltungen gem. § 22
                    2 BMM + Ergänzung auf 3 BMM bei Verlängerung (wenn vereinbart)

                    Befristung bis 2 Jahre
                    3 BMM, allenfalls plus 5 % für besondere Abgeltungen gem. § 22
                    1 BMM + Ergänzung auf 3 BMM bei Verlängerung (wenn vereinbart)

                    Immobilienvermittlungsprovisionen sind umsatzsteuerpflichtig.

                    Situation in der Schweiz

                    In der Schweiz wird die Tätigkeit eines „Immobilienmaklers“ (Bemerkung: diesen Begriff gibt es aber in der Schweiz nicht) ausschließlich von den Vermietern bzw. Verkäufern bezahlt. Eine Abwälzung der Kosten auf den Mieter ist nach Obligationenrecht (Schweiz) nicht möglich. Sie würde, wie auch die z. B. deutschen Ansätze, als „Wucher“ empfunden. In der Regel werden die Tätigkeiten eines „Immobilienmaklers“ von – qualifizierten – Immobilienverwaltungen von Immobilientreuhändern, Immobilienökonomen oder Kaufleuten ausgeübt.

                    Weitere Länder

                    Vom Vermieter beauftragte und bezahlte Makler

                    Neben der Schweiz werden auch in Belgien, Großbritannien, Irland, den Niederlanden und in Norwegen Makler von den Vermietern beauftragt und bezahlt.[13]

                    Vom Vermieter beauftragte aber vom Mieter bezahlte Makler

                    Neben Österreich werden auch in folgenden Ländern die Makler von den Mietern bezahlt (in Klammer Maklerprovision in Prozent der Jahresmiete):[13]

                    Finnland: 8,33 Prozent
                    Dänemark: 6,25 Prozent
                    Frankreich: 4,50 Prozent
                    Luxemburg: 8,33 Prozent
                    Italien: 3,50 Prozent
                    Schweden: 1,75 Prozent

                    Zum Vergleich:

                    Österreich: 22,7 Prozent
                    Deutschland: 13,10 Prozent

                    Literatur

                    Erwin Sailer: Der Immobilienmakler – Grundlagen Strategien Entwicklungspotentiale. 2. Aufl., Stuttgart 2007.
                    Mario Axmann: Maklerrecht und Maklerwesen bis 1900. Stuttgart, 2004.
                    Helmut Seydel: „Maklerrecht“ – Ein Leitfaden für Makler und ihre Kunden. nwb Verlag, Berlin.

                    Weblinks

                    Wiktionary: Immobilienmakler Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                    Umfangreiche Studie zu Maklerprovisionen in Deutschland, Juni 2006 (PDF; 786 kB)

                    Einzelnachweise

                    ↑ Archivlink (Memento vom 15. Januar 2013 im Internet Archive)

                    ↑ Informationen zur Erlaubnis nach § 34c GewO, IHK Frankfurt am Main

                    ↑ Archivlink (Memento vom 21. Oktober 2012 im Internet Archive)

                    ↑ Makler: DIN-Norm setzt Qualitätsmaßstäbe. (Nicht mehr online verfügbar.) IVD Immobilienverband, archiviert vom Original am 19. Oktober 2016; abgerufen am 18. Oktober 2016. 

                    ↑ Bundestag lehnt Neuregelung der Maklercourtage ab. (Nicht mehr online verfügbar.) immonet.news, 7. Februar 2011, archiviert vom Original am 27. Januar 2013; abgerufen am 8. April 2013. 

                    ↑ Maklerprovision nur noch nach Bestellerprinzip. Pressemitteilung im Archiv des Bundesrates, abgerufen am 30. Mai 2014. 

                    ↑ Mietpreisbremse, Reform des Mietrechts. (Nicht mehr online verfügbar.) Webseite des Bundesrates, Bereich Plenum, archiviert vom Original am 2. Juli 2014; abgerufen am 19. Juni 2014. 

                    ↑ Hermann-Josef Tenhagen: Neues Bestellerprinzip: Die Vertreibung der Makler aus dem Paradies. Spiegel Online, 30. Mai 2015, abgerufen am 1. Juni 2015

                    ↑ Deutscher Bundestag: Drucksache 19/15827. In: https://dip21.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, 11. Dezember 2019, abgerufen am 10. Juli 2020. 

                    ↑ Geteilte Maklerprovision: Gesetz entlastet Immobilienkäufer. In: tagesschau.de. 22. Dezember 2020, abgerufen am 26. Dezember 2020. 

                    ↑ Vorsicht bei der Maklerklausel. In: Tagesspiegel. Abgerufen am 7. September 2018. 

                    ↑ RIS – Gesamte Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 5. April 2011. Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 5. April 2011.

                    ↑ a b http://helpv1.orf.at/?story=435

                    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4026617-5 (OGND, AKS)

                    Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Immobilienmakler&oldid=208343881“
                    Kategorien: Kaufmännischer BerufDistributionspolitikUnternehmensartImmobilienmakler

                    Navigationsmenü


                    gmbh kaufen mit arbeitnehmerüberlassung cash back finanzierung

                    gmbh kaufen gmbh gebraucht kaufen

                    Bürgschaften gmbh mit 34c kaufen


                    Top 5 loi: