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Beratungsvertrag der Ottokar Winkler Kunststoffverarbeitung Ges. m. b. Haftung

Zwischen

der Firma Ottokar Winkler Kunststoffverarbeitung Ges. m. b. Haftung
Sitz in Reutlingen
– Auftraggeber –
Vertreten durch den Geschäftsführer Ottokar Winkler

und

der Firma Lucas Gäbeli Tattoos Ges. m. b. Haftung
Sitz in Bremerhaven
Vertreten durch den Geschäftsführer Lucas Gäbeli

– Auftragnehmer –

wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

Einstellung von folgenden Positionen:

1. – Assistent/in – Informatik (allgemeine Informatik)
2. – Technische/r Assistent/in – Elektronik und Datentechnik
3. – Fachkraft – Hygieneüberwachung
4. – Bühnentänzer/in
5. – Fachpraktiker/in für Informationstechnik (§66 BBiG/§42r HwO)
6. – Fachpraktiker/in für Zerspanungsmechanik (§66 BBiG/§42r HwO)

2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

§ 3 Vergütung

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 124 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 4 fällig

Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
des Pkw: 27 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 22 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 98 TEURO ist zum 29 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

§ 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 10 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

§ 5 Berichterstattung

Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

§ 6 Aufwendungsersatz

Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………

Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 44 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………

Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

§ 7 Wettbewerbsverbot

Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

§ 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Schweigepflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

§ 10 Datenschutz

Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

§ 11 Vertragsdauer / Kündigung

Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 11 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

§ 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

§ 14 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Gerichtsstand ist Reutlingen

Reutlingen, 12.04.2021 Bremerhaven, 12.04.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
Ottokar Winkler Kunststoffverarbeitung Ges. m. b. Haftung Lucas Gäbeli Tattoos Ges. m. b. Haftung
Ottokar Winkler Lucas Gäbeli


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    Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

    Zwischen

    Frau / Herren
    Reinhardt Bienlein

    Wohnhaft in Kiel

    und

    Frau / Herren
    Annina Zorn

    Wohnhaft in Bottrop

    wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

    § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

    Zum gemeinsamen Betrieb eines Saft aus Zitrusfrüchten (ohne Mischungen und ohne Säfte aus Orangen, Pampelmusen oder Grapefruits), mit einem Brixwert von 67 oder wenigerhandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

    ‚Reinhardt Bienlein und Annina Zorn, Saft aus Zitrusfrüchten (ohne Mischungen und ohne Säfte aus Orangen, Pampelmusen oder Grapefruits), mit einem Brixwert von 67 oder wenigereinzelhandel‘

    gegründet.

    Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
    Sitz der Gesellschaft ist Kiel.

    § 2 Dauer der Gesellschaft

    Die Gesellschaft beginnt am 12.04.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 23 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

    § 3 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    § 4 Einlagen der Gesellschafter

    Frau / Herr Reinhardt Bienlein bringt in bar 196.606,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 781.307,- EURO ein. Frau / Herr Annina Zorn bringt in bar 189.206,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 955.466,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

    § 5 Geschäftsführung und Vertretung

    Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

    Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

    1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
    2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
    3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
    4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 820.110,- EURO übersteigt
    5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

    § 6 Pflichten der Gesellschafter

    Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 92.500 € vereinbart.

    Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

    Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

    § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

    Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 229.399,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

    § 8 Kündigung eines Gesellschafters

    Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
    Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
    Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

    § 9 Tod eines Gesellschafters

    Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

    § 10 Einsichtsrecht

    Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
    Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

    § 11 Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
    Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

    § 12 Änderungen des Vertrages

    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

    Kiel, 12.04.2021 Bottrop, 12.04.2021

    ____________________________ ____________________________

    Unterschrift Reinhardt Bienlein Unterschrift Annina Zorn


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      Impressum der Dionys Greiner Immobilienmakler Ges. mit beschränkter Haftung

      Mehr Informationen zu unserem Team finden Sie auf
      unserer Teamseite unter www..shop/das-team/

      Standort Wiesbaden:

      Dionys Greiner Immobilienmakler Ges. mit beschränkter Haftung
      .shop
      Josefa Hory 12
      42389 Gelsenkirchen

      Telefon: 07228-810767
      Telefax: 07228-81076777
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      Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen
      Registernummer: HRB 391763
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      Vorstand: Dionys Greiner und Helma Roth
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      (Deaktivierungsseite der Netzwerkwerbeinitiative).

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      Kreditkartenabrechnungen werden durchgeführt von Stripe
      Stripe, Inc.
      510 Townsend Street
      San Francisco, CA 94103, USA

      Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die
      EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur
      Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die
      OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
      Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus
      Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem
      Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr


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        Bilanz
        Edelinde Henrich Dachbeschichtungen GmbH,Halle

        Bilanz
        Aktiva
        Euro 2021
        Euro
        2020
        Euro
        A. Anlagevermögen
        I. Immaterielle Vermögensgegenstände 6.242.989 4.532.546 4.150.574
        II. Sachanlagen 837.989 3.237.742 388.687
        III. Finanzanlagen 3.109.500
        B. Umlaufvermögen
        I. Vorräte 9.485.631 1.472.355 4.097.306
        II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.052.964 7.374.352 8.362.990
        III. Wertpapiere 1.880.321 9.063.783 4.276.850
        IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 9.369.071 7.560.079
        C. Rechnungsabgrenzungsposten 6.149.180 3.283.071 8.546.604
        Summe
        Passiva
        2021
        Euro
        2020
        Euro
        A. Eigenkapital
        I. Gezeichnetes Kapital 4.540.094 8.093.503
        II. KapitalrÜcklage 2.666.227 2.261.899
        III. GewinnrÜcklagen 9.537.859 406.836
        IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 4.849.121 5.391.831
        V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 4.535.220 3.573.836
        B. RÜckstellungen 6.652.239 5.645.713
        C. Verbindlichkeiten 8.280.425 5.609.818
        D. Rechnungsabgrenzungsposten 3.387.503 552.433
        Summe


        Gewinn- u. Verlustrechnung
        Edelinde Henrich Dachbeschichtungen GmbH,Halle

        Gewinn- und Verlustrechnung
        01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
        EUR EUR EUR EUR
        1. Sonstige betriebliche Erträge 7.156.481 9.035.039
        2. Personalaufwand
        a) Löhne und Gehälter 4.792.578 497.517
        b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 6.644.318 7.435.217 2.200.262 8.186.933
        – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
        Abschreibungen
        auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
        Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
        1.806.961 6.819.914
        3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 9.919.794 5.266.918
        4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 3.046.708 4.149.800
        Jahresfehlbetrag 4.209.009 6.131.844
        5. JahresÜberschuss 1.965.968 2.893.231
        6. Verlustvortrag aus dem 2020 4.968.341 1.572.711
        7. Bilanzverlust 670.672 5.092.389


        Entwicklung des Anlagevermögens
        Edelinde Henrich Dachbeschichtungen GmbH,Halle

        Entwicklung des Anlagevermögens
        Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
        01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
        I. Sachanlagen
        1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 2.506.922 2.853.384 1.929.301 2.877.566 9.400.284 7.336.105 3.837.164 7.861.156 2.576.990 1.068.745
        2. Technische Anlagen und Maschinen 2.395.456 6.719.155 7.182.317 4.208.207 3.245.186 6.622.600 9.105.226 1.374.771 4.105.953 3.219.897
        3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 5.267.729 6.711.686 2.898.975 4.141.769 1.509.030 6.593.800 5.245.411 1.328.257 4.540.114 733.287
        6.977.313 8.260.203 548.951 2.951.757 6.082.169 4.453.091 3.741.926 5.986.377 8.721.953 6.564.466
        II. Finanzanlagen
        1. Anteile an verbundenen Unternehmen 4.500.536 8.274.913 6.022.468 3.319.702 9.981.030 5.865.766 1.614.163 1.649.436 721.276 3.401.813
        2. Genossenschaftsanteile 6.240.777 7.109.401 4.524.856 6.763.575 2.706.433 2.853.021 8.179.509 8.217.453 2.263.892 7.656.719
        133.239 3.829.169 3.350.911 3.151.473 460.518 9.645.160 1.049.751 6.648.579 6.219.572 2.212.750
        4.519.758 7.555.725 9.529.246 595.754 9.961.703 3.178.449 4.422.181 2.759.285 4.860.895 6.211.333

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          Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

          Als Existenzgründung wird die Realisierung einer beruflichen Selbständigkeit bezeichnet. Im wirtschaftlichen Sinne bedeutet es eine Unternehmensgründung, wobei dieser Begriff eher für die Gründung größerer Unternehmen jenseits des Mittelstands benutzt wird. In Deutschland, Österreich und der Schweiz erfolgt die Existenzgründung bei gewerblichen Klein- und Mittelunternehmen (KMU) und Freiberuflern zunächst häufig in der Form von Einzelunternehmen.

          Als Start-up-Unternehmen wird hingegen ein junges, innovatives Unternehmen bezeichnet, das auf die Erweiterungsfähigkeit (Skalierbarkeit) und Wiederholbarkeit seines Geschäftsmodells hin angelegt wird (Geschäftsfeldentwicklung) und Absatzmärkte erschließen will. Diese Unternehmen werden häufig im Bereich der Spitzentechnologie gegründet.[1][2]

          Unter dem Begriff Unternehmertum bzw. „Entrepreneurship“ wird das Geschehen rund um die Gründung und Gründungspersönlichkeiten betrachtet, was auch als eigenes Wissenschaftsfeld betrachtet wird.

          Inhaltsverzeichnis

          1 Hintergrund
          2 Deutschland

          2.1 Genehmigungen
          2.2 Geschäftsplan

          2.2.1 Gründungswerkstatt Deutschland
          2.2.2 Businessplanwettbewerbe

          2.3 Förderung

          2.3.1 Beratungsförderung
          2.3.2 Existenzgründungsförderung
          2.3.3 Hilfen der Bundesagentur für Arbeit

          2.4 Existenzgründer-Planspiel

          3 Gründungsforschung
          4 Siehe auch
          5 Weblinks
          6 Einzelnachweise

          Hintergrund

          Eine Existenzgründung bedeutet regelmäßig einen Wandel im Lebensalltag. Beruflich ist die Selbständigkeit mit der Wahl des Berufs als Unternehmerin/Unternehmer verbunden: neben der Fachkompetenz sind insbesondere Selbstkompetenz und Methodenkompetenz gefragt, um ein Unternehmen zu gründen, zu führen und zu steuern sowie Aufgaben zu lösen. Hierzu gehören:

          Definition von Produkten, Leistungen und Argumenten für Kundengespräche (Verkaufsgespräche)
          Marktbeobachtung und Einschätzung von Risiken und Chancen
          private Vorsorge für Unfälle, Alter und unvorhergesehene Ereignisse (auch die Sorge für die laufenden Betriebskosten, Löhne und so weiter)
          Kommunikation und Auseinandersetzung mit Ämtern und Behörden (Ordnungsamt, Finanzamt, Gesundheitsamt und so weiter)
          Kommunikation und Auseinandersetzung mit Verbänden (IHK, Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft und so weiter)
          Erstellen von Kalkulationen und Vorgaben (z. B. Absatzvorgaben) sowie deren Steuerung und Erfolgskontrolle
          Selbstmotivation und Selbstkontrolle (Termine, Aufgaben, Arbeits-/Freizeit und so weiter)

          Deutschland

          Genehmigungen

          Die Existenzgründung erfolgt durch Beginn der Geschäftstätigkeit, formaljuristisch durch die Gewerbeanmeldung oder bei freien Berufen durch Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt. Damit ist der erste Teil der Gründung abgeschlossen. Im Nachgang können weitere Formalitäten auf die Gründer zukommen, wie etwa die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) (oder der Handwerkskammer bei zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken sowie bei handwerksähnlichen Gewerben)[3]. Die Mitgliedschaft in den Kammern ist verpflichtend. Bei Gewerbetätigkeit im Reisegewerbe (und nicht im stehenden Gewerbe) besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der HwK und in der IHK, nur sofern der Gewerbetreibende zur Gewerbesteuer veranlagt ist (IHK-Gesetz § 2 Abs. 1).

          Für zulassungspflichtige Handwerke besteht der Meisterzwang – die Qualifikation muss in Form des Meisterbriefs oder vergleichbar nachgewiesen werden. Auch für bestimmte Tätigkeiten aus den Branchen Industrie, Handel und Dienstleistung ist die Gewerbefreiheit eingeschränkt. Die Erteilung der Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine spezielle Erlaubnis benötigen z. B. Versicherungsvermittler, bestimmte Gastronomen sowie Waffenhändler oder Apotheker.

          Gemäß der EG-Dienstleistungsrichtlinie ist es seit dem 28. Dezember 2009 möglich, sämtliche Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zusammenhängen, elektronisch abzuwickeln. Außerdem kann für diese Verfahren ein Einheitlicher Ansprechpartner in Anspruch genommen werden.

          In der Regel werden bei einer Gewerbeanmeldung neben den Kammern auch das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft sowie das statistische Landesamt automatisch informiert.

          Geschäftsplan

          Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln ist in der Regel ein Geschäftsplan (Businessplan). Dieser enthält möglichst detaillierte Informationen zu den Gründern, zum Produkt, zum Markt und zur Finanzierung.

          Gründungswerkstatt Deutschland

          Die „Gründungswerkstatt Deutschland“[4] ist eine Online-Plattform, mit der sich Gründer auf ihre Selbständigkeit vorbereiten können. Sie wird von rund 40 Regionalpartnern (IHKs, HWKs) betrieben. Das Online-Tool dient der Orientierung und Planung und vermittelt praktische Tipps. Die Nutzer können nach Registrierung ihren Geschäftsplan (Businessplan) Schritt für Schritt selbst erstellen. Hierbei werden sie durch Tutoren unterstützt. Die Tutoren, Mitarbeiter der zuständigen IHK oder HWK, können während des gesamten Gründungsprozesses zur Beantwortung von Fragen herangezogen werden. Gründer aus Regionen ohne eigene Gründungswerkstatt können das Basisportal ebenfalls nutzen. Nutzung und Registrierung sind für die Gründer kostenlos. Die Gründungswerkstatt verbindet die Vorteile von E-Learning und persönlicher Beratung: Sie informiert ausführlich über die ersten Schritte in die Selbständigkeit und bietet einen Persönlichkeitstest sowie einen Wissens-Check.

          Businessplanwettbewerbe

          Bei diesen Gründungswettbewerben reichen Existenzgründer ihre Geschäftsideen in Form von Businessplänen bei der ausrichtenden Institution (z. B. Wirtschaftsförderung der Stadt / des Landes) ein. Diese werden von Gutachtern und Kapitalgebern nach einheitlichen Kriterien auf ein gelungenes und potenzialträchtiges Unternehmenskonzept bewertet. Die Gewinner dieser Wettbewerbe freuen sich nicht nur über ein bestätigtes und erfolgreiches Unternehmenskonzept, sondern auch über Sach- und Geldpreise.
          Der deutschlandweit größte regionale Businessplanwettbewerb ist der Businessplan-Wettbewerb Berlin Brandenburg.

          Förderung

          → Hauptartikel: „Deutschland“ im Artikel Gründerausbildung und Gründungsförderung

          Bund und Länder unterstützen Existenzgründungen durch Darlehen, Zuschüsse und Beteiligungskapital.

          Beratungsförderung

          Die Beratungsförderung unterscheidet zwei Beratungs- und Förderstufen nach dem Stand der Gründung. „Vor der Gründung“ bezeichnet den Zeitpunkt vor der Gewerbeanmeldung bzw. Mitteilung der unternehmerischen Tätigkeit von Freiberuflern bei ihrem Finanzamt. „Nach der Gründung“ beschreibt den Zeitpunkt ab Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit nach Gewerbeanmeldung bzw. nach Mitteilung der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit durch Freiberufler bei ihrem Finanzamt.

          Vor der Gründung

          Für Kosten der Beratung, Businessplanentwicklung und Coaching vor der Gründung stellen die Bundesländer Zuschüsse zur Verfügung. Informationen dazu bieten die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die Förderinstitution (in der Regel Investitionsbank) des Bundeslandes sowie die örtlichen Wirtschaftsförderer der Kommunen und Landkreise.

          Nach der Gründung

          Das neue Förderprogramm mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“ fasst die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ zusammen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert. Die KfW beteiligt sich finanziell in der Übergangsphase 2016 an der Förderung. Die Richtlinie ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

          Existenzgründungsförderung

          Für die Betriebs- und Geschäftsausstattung, Einrichtungen eines Warenlagers, Kautionen, Werbemaßnahmen und weitere Investitionen, die für den Start in die Selbständigkeit notwendig sind, stellen Bund und Länder Darlehen zur Verfügung.

          Die wichtigsten Darlehen des Bundes sind:

          das KfW-StartGeld
          das ERP-Kapital für Gründung
          der KfW-Unternehmerkredit

          Die Darlehen bieten unterschiedliche Konditionen, die den Start in die Selbständigkeit erleichtern sollen. Zum Beispiel tilgungsfreie Anlaufzeiten, günstigere Zinsen und teilweise Freistellung von Sicherheiten. Förderdarlehen müssen nach dem Hausbankprinzip immer bei Banken oder Sparkassen beantragt werden. Jährlich informiert die KfW – Bankengruppe in ihrer Publikation „Gründungsmonitor“ über das Gründungsgeschehen in Deutschland, nennt Förderkennzahlen und zeigt Trends von Unternehmensgründungen, wie auch in der Bereitschaft zur Mittelvergabe durch Kreditinstitute auf.

          Informationen über die Programme des Bundes, der Bundesländer und der Europäischen Union sind in der Förderdatenbank des Bundes zu finden.

          Hilfen der Bundesagentur für Arbeit

          Bezieher von Arbeitslosengeld I können für die Dauer von 15 Monaten einen Gründungszuschuss in zwei Förderstufen beziehen, wenn sie mit der beruflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Bezieher von Arbeitslosengeld II können ein Einstiegsgeld erhalten. Der Rechtsanspruch auf Hilfen der Bundesagentur für Arbeit wurde durch eine Reform des SGB zum 23. Dezember 2010 aufgehoben.

          Existenzgründer-Planspiel

          Zum spielerischen Erwerb von Fähigkeiten zur Existenzgründung werden in verschiedenen Institutionen (z. B. Schulen oder Universitäten) Existenzgründungswettbewerbe veranstaltet:

          Der Deutsche Gründerpreis für Schüler (ehemals StartUp-Werkstatt) ist ein jährlich bundesweit stattfindendes Existenzgründer-Planspiel für Schüler ab 16 Jahren. Das Planspiel ist Teil der Initiative Deutscher Gründerpreis. Dieser wird jedes Jahr in den Kategorien Schüler, StartUp, Aufsteiger, Lebenswerk und Sonderpreis für herausragende unternehmerische Leistungen verliehen.
          Unterstützt wird Deutschlands größtes Existenzgründerplanspiel von den Partnern stern, Sparkassen, ZDF und Porsche sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Während der Spielphase gründen die Schüler ein fiktives Unternehmen und lernen so spielerisch verschiedene Abschnitte der Planung und Realisierung einer Existenzgründung kennen. Die Spielplattform ist das Internet. Die einzelnen Teams werden von ihrer lokalen Sparkasse betreut. Am Ende winken den Schülern Sach- und Geldpreise auf Bundes- und Landesebene.
          Ebenso gibt es eher spielerisch veranlagte Gründungswettbewerbe, um Interessierten Zugang zur Thematik zu verschaffen, wie den 5-Euro-Business-Wettbewerb.

          Der Wettbewerb Jugend gründet ist ein bundesweiter Schülerwettbewerb des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und Teil des Initiativkreises des BMWi-Projektes „Unternehmergeist“ in die Schulen.[5][6] In Teams, die aus bis zu sechs Personen bestehen können, erhalten Jugendliche zwischen 16 und 21 Jahren so die Möglichkeit, eine Unternehmensgründung virtuell mitzuerleben. Das Besondere an der Konzeption dieses Schülerwettbewerbs ist die Kombination aus Ideenwettbewerb, Internet-Planspiel-Wettbewerb, Lernumgebung und Expertensystem. Alle Komponenten des Wettbewerbs werden in Form einer fortlaufenden Geschichte („Lernmodule“) integriert. Jugendliche werden durch „Jugend gründet“ auf spielerische Weise an die Themen Existenzgründung und Unternehmensführung herangeführt.

          Gründungsforschung

          Gründungsforschung ist ein interdisziplinärer Forschungsbereich, basierend auf der Analyse des Unternehmertums (englisch: Entrepreneurship), der die Unternehmerrolle im gesamtwirtschaftlichen Prozess untersucht. Neben wirtschaftswissenschaftlichen werden auch wirtschaftsgeografische, soziologische, psychologische sowie juristische und historische Fragestellungen untersucht.[7] Zum Forschungsfeld gehören dabei unter anderem die Untersuchung branchenspezifischen Gründungsverhaltens, transnationale Vergleichsanalysen sowie die Analyse von Förder- und Unterstützungsmaßnahmen. Ziel ist es, sowohl die Bestimmungsgrößen für die Entstehung neuer Unternehmen als auch die Bedingungen für den Erfolg dieser zu finden.[8]

          Während die Forschung zu Gründungsaktivitäten und -erfolg in den USA bereits länger institutionalisiert ist, hat sich die deutschsprachige Gründungsforschung bis ca. 1998 auf Einzelarbeiten beschränkt. Das Phänomen „Gründung“ wurde nicht systematisch und auch nicht im Verbund größerer Forschernetzwerke behandelt. Das lag am traditionellen Fokus der betriebswirtschaftlichen Forschung auf bestehende Unternehmen und am Fehlen spezieller Gründungslehrstühle. Der Förderkreis Gründungs-Forschung e. V. (FGF) ist 1987 zur Förderung des Gedankens der unternehmerischen Selbständigkeit und des unternehmerischen Handelns aus dem Schmalenbach-Arbeitskreis „Innovative Unternehmensgründung“ hervorgegangen. Heute ist der FGF die führende wissenschaftliche Vereinigung für Gründungs-Forschung, -Ausbildung und -Politik in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein.[9]

          In Deutschland existiert keine amtliche Statistik, die das Gründungsgeschehen in vollem Umfang widerspiegelt. Daher wird durch die KfW Bankengruppe seit dem Jahr 2000 der KfW-Gründungsmonitor als größte repräsentative Bevölkerungsbefragung zum Gründungsgeschehen in Deutschland erhoben. Für die Identifikation von Gründern wird dabei eine breite Gründungsdefinition zu Grunde gelegt, die voll- wie nebenerwerbliche, freiberufliche wie gewerbliche Existenzgründungen abdeckt. Der KfW-Gründungsmonitor liefert damit als einzige Datenquelle in Deutschland ein umfassendes Bild der Gründungstätigkeit in Deutschland. Die jährlichen Querschnittserhebung stellen nicht nur für sich genommen wichtige Strukturinformationen zum Gründungsgeschehen eines jeweiligen Jahres bereitstellen, sondern lassen in ihrer Kombination wertvolle Einblicke in die Gründungsdynamik zu. Der KfW-Gründungsmonitor wird mittels computerunterstützter Telefoninterviews (CATI) erhoben. Dabei werden jährlich 50.000 zufällig ausgewählte in Deutschland ansässige Personen interviewt. Durch spezielle, dem aktuellen Standard der Marktforschung entsprechende Verfahren bei der Stichprobengenerierung und Befragung wird eine Repräsentativität des Datensatzes für die deutsche Wohnbevölkerung gewährleistet.[10]

          Eine der wichtigsten international vergleichenden Studien zu den Rahmenbedingungen von Unternehmensgründungen ist der jährlich erstellte Global Entrepreneurship Monitor (GEM).[11] Auch das Centre for Entrepreneurship, SMEs and Local Development der OECD finanziert im Rahmen des Programms Local Economic and Employment Development (LEED) Untersuchungen, Workshops, Erfahrungsaustausch zwischen Projekten sowie internationale Vergleichsstudien zur lokalen Entwicklung des Entrepreneurship mit dem Fokus auf Beschäftigung und Stadterneuerung.[12] Das Arbeitsprogramm 2011–2012 setzte Schwerpunkte im Bereich des Social Entrepreneurship.

          Siehe auch

          Selbständigkeit (beruflich)
          Unternehmensgründung
          Gründerzentrum
          Gründungszuschuss
          Marburger Institut für Innovationsforschung und Existenzgründungsförderung

          Weblinks

          Gründerplattform
          BMWi-Existenzgründungsportal
          BMWi-Themenseite zur Existenzgründung
          Förderkreis Gründungsforschung e. V.
          Gründungswerkstatt Deutschland
          Bundesverband der Freien Berufe mit Leitfaden für Freiberufler

          Einzelnachweise

          ↑ Steve Blank: Search versus Execute (Englisch). 5. März 2012. Abgerufen am 8. November 2014.

          ↑ Duden | Start-up | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft. Abgerufen am 19. März 2013. 

          ↑ Abgrenzung zwischen Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen (Memento vom 20. September 2012 im Internet Archive), IHK Berlin

          ↑ Gründungswerkstatt Deutschland. Abgerufen am 25. Juli 2019. 

          ↑ Unternehmergeist in die Schule: Initiatoren. Abgerufen am 29. April 2014. 

          ↑ Steckbrief „Jugend gründet“, Unternehmergeist in die Schulen. Abgerufen am 29. April 2014. 

          ↑ Leibrand, Frank: Gründungsforschung. In: Blum, Ulrich; Leibbrand, Frank (Hrsg.): Entrepreneurship und Unternehmertum – Denkstrukturen für eine neue Zeit, 2001, Gabler, ISBN 978-3-409-11872-9, S. 111–159

          ↑ Wanzenböck, Herta: Überleben und Wachstum junger Unternehmen, 1998, Springer, ISBN 978-3-211-83211-0, S. 9 ff

          ↑ http://www.fgf-ev.de Website des FGF

          ↑ KfW: KfW-Gründungsmonitor 2016 – Tabellen- und Methodenband. KfW, abgerufen am 14. März 2017 (deutsch). 

          ↑ Website des internationalen GEM-Konsortiums

          ↑ http://www.oecd.org/department/0,3355,en_2649_34417_1_1_1_1_1,00.html

          Normdaten (Sachbegriff): GND: 4078599-3 (OGND, AKS)

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            Tagespflege ist in Deutschland ein Begriff aus der Wohlfahrtspflege. Man unterscheidet zwischen Tagespflege im Bereich

            der Kinder- und Jugendhilfe und
            der Altenhilfe (Tagespflege für Senioren) und Behindertenarbeit.

            Kindertagespflege

            → Hauptartikel: Kindertagespflege

            Die Kindertagespflege ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Neben der Erziehung, Bildung und Betreuung in Einrichtungen (Kindertagesstätte, Kindergarten, Kinderkrippe, Kinderhort u. a.) ist sie die andere ausdrücklich im 3. Abschnitt des SGB VIII (§ 22 bis § 26) genannte Angebotsform der Kindertagesbetreuung.

            Hiervon zu unterscheiden ist eine privat organisierte und finanzierte Betreuung der Kinder, die häufig mit der Erledigung weiterer Arbeiten im Haushalt verknüpft ist („Kindermädchen“).

            Tagespflege in der Behindertenarbeit und Tagespflege für Senioren

            Die Betreuungsform Tagespflege in der Behindertenpflege und Tagespflege für Senioren ist ein Betreuungs- und Pflegeangebot für Menschen, die sich nicht (mehr) selber vollständig versorgen können. Der Begriff ist abzugrenzen von der Kurzzeitpflege, bei welcher die Patienten nicht nur am Tag, sondern auch nachts stationär betreut werden; siehe dazu auch Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung.

            Finanzierung

            Siehe Finanzierung der Altenpflege

            Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

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              Arbeitsvertrag – Standard –

              Zwischen

              Alphonsus Claus Rohrreinigungen Ges. m. b. Haftung
              mit Sitz in Neuss
              Vertreten durch die Geschäftsführung Alphonsus Claus
              – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

              und

              Ilsetraut Steiner aus Wuppertal
              – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

              wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

              § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

              Das Arbeitsverhältnis beginnt am 06.04.2021.

              § 2 Probezeit

              Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 12 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 3 Wochen gekündigt werden.

              § 3 Tätigkeit

              Der Arbeitnehmer wird als Bauzeichner/in eingestellt

              und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

              Bauzeichner/in

              …………………………………………………………………………………………………………

              Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

              § 4 Arbeitszeit

              Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 31 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

              Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

              § 5 Arbeitsvergütung

              Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 40,65 Euro.

              Überstunden von bis zu 15% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

              § 6 Urlaub

              Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 15 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

              Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

              Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

              Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

              Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

              § 7 Krankheit

              Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

              § 8 Verschwiegenheitspflicht

              Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

              Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

              Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

              § 9 Nebentätigkeit

              Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

              Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

              Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

              § 10 Vertragsstrafe

              Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

              § 11 Kündigung

              Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

              Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

              Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

              § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

              Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

              Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

              § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

              …………………………………………………………………………………………………………

              …………………………………………………………………………………………………………

              § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

              Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

              Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

              Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

              Neuss, 06.04.2021 Wuppertal, 06.04.2021

              ……………………………………………….. ………………………………………………..

              Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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                Genussschein der Wolfgang Ackerhacker Natursteine GmbH

                Herr / Frau Christfried Trüllinger dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                mit einem Nominalbetrag von
                446.200 ,- EURO
                (in Worten: vier vier sechs zwei null null EURO)

                am Genussrechtskapital der Wolfgang Ackerhacker Natursteine GmbH,
                Handelsregister: Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 66368, beteiligt.

                Gelsenkirchen, 05.04.2021 Wolfgang Ackerhacker
                Unterschrift


                Bedingungen

                § 1 Genussrechtskapital

                1. Das Genussrechtskapital Wolfgang Ackerhacker Natursteine GmbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                  Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                § 2 Gewinnanspruch

                1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 11 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Wolfgang Ackerhacker Natursteine GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Wolfgang Ackerhacker Natursteine GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 6 % übersteigt.
                3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Wolfgang Ackerhacker Natursteine GmbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 05.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                § 4 Laufzeit / Kündigung

                1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von sieben Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2028.
                2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                § 5 Information

                1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                Gelsenkirchen, 05.04.2021
                Wolfgang Ackerhacker


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                  Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Rollen, Spulen, Spindeln u.ä. Unterlagen aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen)

                  Zwischen (Unternehmen 1)

                  Gretel Büscher Isolierarbeiten Ges. mit beschränkter Haftung
                  mit Sitz in Oldenburg
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Gretel Büscher
                  – nachfolgend Käufer genannt –

                  und

                  Theolinde Runge Unternehmensberatung Ges. mit beschränkter Haftung
                  mit Sitz in Bottrop
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Theolinde Runge
                  – nachfolgend Verkäufer genannt –

                  wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

                  Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

                  Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 87329137 vom 05.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

                  §1 Vertragsgegenstand

                  Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 524187 St. Rollen, Spulen, Spindeln u.ä. Unterlagen aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen.

                  §2 Gültigkeitszeitraum

                  Der Vertrag tritt am 05.04.2021 in Kraft und endet am 05.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

                  §3 Liefertermin

                  Lieferzeitraum ist vom 05.5.2021 bis zum 05.0.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 524187 St Rollen, Spulen, Spindeln u.ä. Unterlagen aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 10 eines Monats an den Käufer zu liefern.

                  Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

                  §4 Vertragsstrafen

                  Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 1 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 7256 je Teil-Lieferung begrenzt.

                  §5 Kaufpreis

                  Der Preis beträgt 26733537,55 Euro für 524187 St. Rollen, Spulen, Spindeln u.ä. Unterlagen aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

                  §6 Zahlungsbedingungen

                  Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 6 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

                  Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 3 Prozent berechtigt.

                  §7 Lieferbedingungen

                  Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

                  §8 Gewährleistung

                  Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Rollen, Spulen, Spindeln u.ä. Unterlagen aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

                  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 5 Jahren.

                  §9 Eigentumsvorbehalt

                  Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

                  §10 Erfüllungsort

                  Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Oldenburg. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 79961604 unter § 8 genannten Erfüllungsort.

                  §11 Gerichtsstand

                  Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 35907898 unter § 12 genannten Gerichtsstand.

                  §12 Salvatorische Klausel

                  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
                  Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

                  §13 Textformklausel

                  Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

                  §14 Anlagen

                  Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 128604358 vom 05.04.2021 beigefügt.

                  Oldenburg, 05.04.2021 Potsdam, 05.04.2021

                  ……………………………………………….. ………………………………………………..

                  Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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                    Handelsvertretervertrag zwischen Hansgünther Hecker aus Solingen und Catrin Gruber Herrenausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Bottrop

                    Zwischen
                    Catrin Gruber Herrenausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Bottrop

                    – nachfolgend Unternehmen genannt –

                    und
                    Herrn/Frau
                    Hansgünther Hecker aus Solingen

                    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

                    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Solingen und im Umkreis von 250 km.

                    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

                    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

                    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
                    Die Catrin Gruber Herrenausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Herrenausstatter.

                    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

                    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

                    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

                    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

                    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

                    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

                    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

                    § 3 Pflichten des Unternehmens

                    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

                    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

                    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

                    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

                    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

                    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

                    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

                    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

                    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

                    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

                    § 5 Höhe der Provision

                    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 19 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

                    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

                    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

                    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

                    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

                    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

                    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

                    § 7 Provisionsabrechnung

                    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

                    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

                    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

                    § 8 Kosten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

                    – Reisekosten in die Zentrale nach Bottrop.

                    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

                    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

                    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

                    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

                    § 10 Wettbewerbsabreden

                    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

                    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

                    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

                    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

                    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

                    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

                    Das Vertragsverhältnis beginnt am 02.04.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

                    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

                    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

                    § 12 Sonstige Bestimmungen

                    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

                    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

                    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

                    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

                    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

                    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

                    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

                    Bottrop, 02.04.2021 Solingen, 02.04.2021

                    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

                    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
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