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Bau-Subunternehmervertrag der Zenzi Ziegler Lieferservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zwischen

der Firma Zenzi Ziegler Lieferservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz in Stuttgart
– Generalunternehmer –
Vertreten durch den Geschäftsführer Zenzi Ziegler

und

der Firma Kira Wagner Psychologische Beratung GmbH
Sitz in Krefeld
Vertreten durch den Geschäftsführer Kira Wagner

– Subunternehmer –

wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 386390 durch den Subunternehmer.

§ 2 Vertragsgrundlagen

Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

Rechtliche Bestandteile:

das Auftragsschreiben,
die Bestimmungen dieses Vertrages,
das Angebot des Generalunternehmers vom 16.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 16.03.2021 die in der Niederschrift vom 16.03.2021 festgehalten sind,
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
Werkzeichnungen,
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

Technische Bestandteile:

Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
der Bauzeitenplan
die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.

Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

§ 3 Vergütung

Der Vertragspreis beträgt 509 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

Die Vertragspreise sind Festpreise.

In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

§ 4 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
Monteur Euro/Stunde 14
Facharbeiter Euro/Stunde 52
Fachwerker Euro/Stunde 39

§ 5 Zahlungsbedingungen

Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Zenzi Ziegler Lieferservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu richten.

Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 11 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 1% Skonto bezahlt.

Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

§ 6 Terminplan – Vertragsstrafe

Vertragstermine sind:
Arbeitsbeginn: 4.8.2020
Zwischentermine: 14.6.2020
Fertigstellungstermine: 26.7.2020

Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 17 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

§ 7 Ausführung

Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

§ 8 Verteilung von Kosten

Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 4 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
Gerüste: €/m² + Monat 16
Unterkünfte: €/Bett + KT 10
Schuttabfuhr: €/Container 9

Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

§ 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

§ 10 Gefahrtragung

Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

§ 11 Sicherheitsleistung

Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

§ 12 Gewährleistung

Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 10 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

§ 13 Kündigung

Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

§ 14 Weitervergabe

Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

§ 15 Versicherungen

Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
Sachschäden: T€ 826
Personenschäden: T€ 476
Vermögensschäden: T€ 230

Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 4% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 25.

Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

Innerhalb von 12 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

§ 17 Freistellungsbescheinigung

Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

§ 18 Datenschutz

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

§ 19 Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

§ 20 Schiedsklausel

Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Stuttgart, 16.03.2021 Krefeld, 16.03.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
Zenzi Ziegler Lieferservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kira Wagner Psychologische Beratung GmbH
Zenzi Ziegler Kira Wagner


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    Dieser Artikel behandelt den Güteraustausch – zu anderen Bedeutungen siehe Handel (Begriffsklärung).

    Handel in Danzig

    Als Handel wird die wirtschaftliche Tätigkeit des Austauschs von materiellen oder immateriellen Gütern zwischen Wirtschaftssubjekten von der Produktion bis zum Konsum oder einer anderweitigen Güterverwendung bezeichnet.

    Inhaltsverzeichnis

    1 Allgemeines
    2 Arten
    3 Begriffsgeschichte
    4 Vorgeschichte
    5 Geschichte und gesellschaftliche Bedeutung des Handels
    6 Handelssprachen
    7 Aspekte des modernen Handels
    8 Ethische Aspekte
    9 Spezialhandel
    10 Globalisierung
    11 Literatur
    12 Weblinks
    13 Einzelnachweise

    Allgemeines

    Intérêts des nations de l’Europe, dévélopés relativement au commerce, 1766

    Materielle Güter sind insbesondere Waren und Commodities, immaterielle Güter sind Dienstleistungen (Handelsvertreter), Forderungen (Kredithandel), Finanzprodukte (Devisenhandel) oder Konzessionen, Lizenzen, Patente, Warenzeichen, Markenzeichen, gewerbliche Schutzrechte, Firmenwerte und Urheberrechte. Der Groß- oder Einzelhandel mit materiellen Gütern ist typischerweise sehr vorratsintensiv, sodass hiermit hohe Lagerrisiken und Kapitalbindung verbunden sind. Als am Handel teilnehmende Wirtschaftssubjekte kommen Unternehmen, Privathaushalte oder der Staat mit seinen Untergliederungen in Frage.

    Handel oder Warenhandel umfasst den Ankauf von Waren von verschiedenen Herstellern bzw. Lieferanten, die Beförderung, Bevorratung und Zusammenführung der Waren zu einem Sortiment sowie ihren Verkauf an gewerbliche Abnehmer (Großhandel) oder an nicht-gewerbliche Abnehmer (Einzelhandel), ohne dass die Waren wesentlich verändert oder verarbeitet werden. Die Handeltreibenden (Handelsunternehmen) werden in der Regel in der Absicht der Gewinnerzielung tätig. Die marktwirtschaftliche Leistung des gesamten Handels wie jedes einzelnen Handelsbetriebs liegt in der permanenten Gestaltung und Organisation von vier Märkten, das sind der Absatzmarkt, der Beschaffungsmarkt, der Konkurrenzmarkt und der interne Markt. Die Tätigkeit der Handelsbetriebe stellt eine produktive Dienstleistung sui generis dar. Im Unterschied zu Produktionsbetrieben werden im Handel Ã¢Â€Â“ abgesehen von gewissen branchenüblichen Veredelungen Ã¢Â€Â“ keine neuen materiellen Güter hergestellt; von reinen Dienstleistungsbetrieben unterscheiden sich die Handelsbetriebe durch das Warengeschäft und die damit einhergehende Lagerhaltung.

    Häufig tritt der Handel in Verbindung mit produzierenden Tätigkeiten (z. B. Handwerkshandel) oder Dienstleistungen (z. B. Wertpapierhandel) auf. Neben dem Warenhandel können handelsähnliche Geschäfte auch mit anderen Gütern wie Kapital, Dienstleistungen oder Wissen betrieben werden. Gehandelt werden meist knappe Güter. Diese Knappheit ist u. a. darin begründet, dass ein natürlicher Rohstoff nur in manchen Gegenden vorkommt, dass Produktion und Konsum zeitlich oder mengenmäßig auseinanderfallen oder dass bestimmte Waren nur von vielen Menschen in einem arbeitsteiligen Geflecht hergestellt werden. Mit zunehmender Globalisierung und Differenzierung der Gesellschaft wächst die Notwendigkeit, dass die „Beschaffungs- und Absatzspezialisten“ des Handels märkteorganisierend tätig werden.

    Arten

    Obsthandel auf einem lokalen Markt in Dhaka, Bangladesch

    Man unterscheidet allgemein zwischen Präsenzhandel, Versandhandel, Fernabsatz und Online-Handel. Während sich beim Präsenzhandel (etwa der Supermarkt) Kunde und Händler unmittelbar gegenüberstehen und Waren und Zahlung direkt miteinander austauschen, benötigen die anderen Handelsarten noch Vermittlungsinstitutionen wie Spediteure (für die Warensendung) oder Kreditinstitute (für die Bezahlung). Hierdurch entstehen für beide Vertragspartner Erfüllungsrisiken, die durch bestimmte Maßnahmen vermindert oder ganz ausgeschaltet werden können (siehe Settlement).

    Rechtlich gesehen werden unter Handelspartnern Verträge geschlossen. Zwischen den am Handel beteiligten Partnern besteht eine Handelsbeziehung. Es kann zwischen Binnenhandel (lokaler, regionaler, nationaler Handel) und Außenhandel (Fernhandel) unterschieden werden. Der Ländergrenzen überschreitende Handel zwischen Handelspartnern in der Europäischen Union zählt zum EU-Binnenhandel.

    Begriffsgeschichte

    Bei der Definition von Handel ist es nach Rudolf Seyffert unerheblich, ob diese Funktion von selbständigen Institutionen (Handelsunternehmen, Handelsbetrieben, Handlungen) oder von angegliederten Institutionen (Produzentenhandel, Handwerkshandel, landwirtschaftlicher Handel, Konsumentenhandel, staatlicher Handel) erfüllt wird.

    Während in frühen primitiven Gesellschaften dieser Güteraustausch als Tausch von Ware gegen Ware (Tauschhandel, Naturaltausch) stattfand, kennen die entwickelten modernen Geldwirtschaften praktisch nur noch den Handel in der Form des Ankaufs und Verkaufs von Ware gegen Geld (Handelsgeschäft). Der Begriff „Handel“ (auch „Kramhandel“) taucht zwar schon im 15. Jahrhundert auf, tritt jedoch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Ã¢Â€Â“ und somit in der Entstehungs- und ersten Blütezeit des städtischen Handels und des Fernhandels Ã¢Â€Â“ hinter andere Begriffe wie Kaufmannschaft, Handlung, Commercien oder Kommerz zurück.

    Erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts wird Handel in dem heute auch von der Handelsbetriebslehre verwendeten engeren Sinn verstanden als der gewerbsmäßige Ankauf von materiellen Gütern (Handelsware) und deren Verkauf ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung (Warenhandel). „Warenhandel ist Warenumsatz, Warenverkehr, Warenumschlag. Diese Umsatzleistung ist die den Handel bestimmende Grundfunktion.“ (Rudolf Seyffert) Handelsunternehmen sind diejenigen Institutionen, die diese Grundfunktion (und weitere Handelsfunktionen)[1] a) gewerbsmäßig, b) ausschließlich oder überwiegend, c) im eigenen Namen sowie d) auf eigene Rechnung und eigenes Risiko ausüben. Sie sind damit die Spezialisten der Beschaffungs- und der Absatzwirtschaft.

    Die genannten Definitionen lassen jedoch die spezifische Bedeutung des Handels für die Marktwirtschaft noch nicht erkennen. Diese wird in folgender Umschreibung deutlicher: „Handel ist permanente und simultane Organisation von Absatzmärkten für verschiedene Anbieter von Waren und von Beschaffungsmärkten für verschiedene Nachfrager nach Waren und Diensten.“[2] Damit leistet der Handel etwas Konstitutives für die Marktwirtschaft, das kein anderer gewerblicher Sektor leistet: Der Handel generiert Märkte, und zwar keine abstrakt-gedanklichen, sondern konkrete Orte des Waren- und Diensteaustauschs. Das gilt für den stationären Handel wie für den Versandhandel und den Online-Handel mit ihren zeit- und ortsungebundenen Absatz- und Beschaffungsgelegenheiten.

    Außer den im engeren Sinn Handel treibenden Institutionen sind handelsähnliche Institutionen am Güteraustausch beteiligt, z. B. Handelshilfsgewerbe, Handelsvertretungen, Kommissionsagenturen und Kommissionäre.

    Vorgeschichte

    Die Verbreitung von Produkten sagt nichts über die Art und Weise ihres Transports aus. In der Betrachtung der Ur- und Frühgeschichte wird Handel daher mangels ausreichender Befundlage gleichgesetzt mit dem Ferntransport von Gütern, meist Rohstoffen, welche am Fundort natürlicherweise nicht vorkommen und (nach langer Zeit) durch Archäologen noch identifizierbar sind, wie Feuerstein oder Muschelschalen und Schneckenhäuser (siehe auch Kaurigeld). Dieser Definition entsprechend betrieb der Homo sapiens Handel schon sehr lange.[3][4][5] Im Gegensatz dazu fehlt für Neandertaler jeder Nachweis des Gebrauchs von Gegenständen aus einer Entfernung von über 50 Kilometern.[3] Daher kann angenommen werden, dass dem Neandertaler die Befähigung zum Handel fehlte.[3] Es wird vermutet, dass sich dieser Unterschied für Neandertaler eher nachteilig auswirkte[3][6]; dies unterstreicht die Bedeutung des Handels für den modernen Menschen.

    Einen deutlichen Beleg des bereits entwickelten Handels aus der Jungsteinzeit stellen Feuersteinstraßen dar.

    Eines der ersten Schriftstücke der Menschheit Ã¢Â€Â“ der mesopotamische Codex Hammurapi aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. Ã¢Â€Â“ behandelt vorzugsweise Eigentum und Handel, etwa ein Drittel der Textstellen enthält Regeln zum Handel und zur Behandlung von Sklaven, einem kostbaren Handelsgut.[7][8] Der griechische Historiker Herodot beschrieb im 5. Jahrhundert v. Chr. als erster eine Handelsform der Karthager in Westafrika, die später als stummer Handel bekannt und in vielen Regionen der Welt beschrieben wurde. Beim stummen Handel deponieren beide Handelspartner ihre Waren an einer Stelle und tauschen diese aus, ohne sich gegenseitig zu sehen und zu hören. Unklar ist, inwieweit diese mutmaßlich sehr frühe Handelsform als historisch oder durchweg legendär verstanden werden soll.

    Geschichte und gesellschaftliche Bedeutung des Handels

    Den Warenverkehr zwischen dem Hersteller und den Verwendern seiner Produkte bewerkstelligt seit Alters her der Handel. Händler beschafften und lieferten die Produkte, in kultureller Frühzeit zunächst als Fernhändler. Sofern sie als Überbringer der Wirtschaftsgüter (Rohstoffe, Betriebsmittel, Investitions- und Konsumgüter) den Warentransport nicht in eigener Regie betrieben, organisierten sie jedoch den Warenverkehr. Mit den Hochkulturen und Staaten verdichteten sich die Fernhandelsbeziehungen. Erst im Mittelalter bildete sich ein regionaler und lokaler Handel heraus, der dank seiner ständischen Struktur und des jahrhundertelang in Kaufmannsfamilien tradierten Wissens auch an der Ausdehnung der Städte beteiligt war. Das Auf und Ab der Reiche führte zu Schwankungen der regionalen und überregionalen Verflechtung. So bestanden über Jahrhunderte vergleichsweise intensive Handelsbeziehungen zu Wasser zwischen der bereits hoch differenzierten edelsteinreichen Induskultur (2600–1900 v. Chr.) und der sumerischen Kultur; mit dem Zerfall der Induskultur brachen sowohl ihr Binnenhandel als auch der Außenhandel ein. Im damals peripheren Europa ist für die Bronzezeit bereits ein Tauschhandel nachgewiesen. Beispiel für einen frühgeschichtlichen Handelsweg ist die Bernsteinstraße.

    In der Antike bildeten sich neue Reiche und Imperien (so das minoische Kreta, die Handelsniederlassungen der Phönizier und Karthager sowie der verschiedenen griechischen Stadtstaaten und schließlich das Römische Reich im Westen, Han-China im fernen Osten), entlang der eurasischen Achse intensivierte sich der Fernhandel. Beispielsweise wurde in Rom chinesische Seide getragen, ein Beleg für den Austausch über die Seidenstraße. Mit der eurasischen Völkerwanderung brachen diese Pfeiler des Fernhandels ganz oder zeitweise zusammen, im Römischen Reich kam es mit dem Zerfall der Zentralgewalt auch zu einer internen Entdifferenzierung und dem Zusammenbruch zahlreicher Städte.

    Im eurasischen Hochmittelalter stabilisierten sich die Reiche bzw. bildeten sich neue Imperien (z. B. die riesigen, aber kurzlebigen Mongolenreiche). Der eurasische Fernhandel nahm wieder zu, wurde wiederum intensiver und systematischer als in der vorhergegangenen Phase. Europa beschleunigte das Entwicklungstempo und entwickelte sich allmählich von einer peripheren Region zu einem Zentrum. Der europäische Seehandel im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit wurde wesentlich von Stadtrepubliken (z. B. Venedig, Genua, flämische und niederländische Städte sowie Hansestädte) beherrscht. Damals operierten erstmals „Fernkaufleute“, nach dem Soziologen Ferdinand Tönnies überhaupt als diejenige Berufsgruppe anzusehen, die in die traditionellen „Gemeinschaften“ das rechenhafte Zweckdenken bringen und sie damit global „vergesellschaften“. Besondere Bedeutung erlangten hierbei die Kaufmannsgilden (Zusammenschlüsse von Kaufleuten) wie z. B. die Hanse. Die Suche nach neuen Seewegen nach Indien und China (siehe Indienhandel) war eine wesentliche Motivation für die Entdeckungsreisen am Ende des Mittelalters bzw. am Anfang der Neuzeit. So war Christoph Kolumbus davon überzeugt, Indien erreicht zu haben, was auch das eigentliche Ziel seiner Reise gewesen war.

    Mit dem Aufblühen der auf Autarkie bedachten mittelalterlichen Städte mit eigenem Münzwesen und von Zünften und Gilden getragenen eigenen Marktordnungen bildet sich ein glanzvoller städtischer Einzelhandel heraus, getragen von so erfolgreichen Kaufmannsdynastien wie denen der Fugger, Welser, Paumgartner und Tucher in Augsburg oder Nürnberg. Erst mit Beginn der Industrialisierung kommt es zu einer institutionellen Spezialisierung und Aufteilung in Groß- und Einzelhandel.

    Von der Institutionengeschichte des Handels, der Geschichte seiner Institutionen, Tätigkeiten und Erscheinungsformen, ist die Ideengeschichte des Handels zu unterscheiden. Sie wird traditionell wenig treffend auch „Dogmengeschichte“[9] genannt, da es sich bei den neu aufkommenden Ideen im Handel nicht um dogmatische Lehrsätze, sondern um neues praktikables Kaufmannswissen und neue kaufmännische Techniken handelt – ein weites Feld von der Entwicklung des Münz- und Messwesens oder den Anfängen der doppelten Buchführung bis hin zur Einführung moderner Technologien im Handel wie webbasierte globale Geschäftskontakte oder die RFID-Technologie. Die vom 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts währende Epoche der „Handlungswissenschaft“ brachte eine Fülle von Lehrwerken hervor, durchaus systematisch im Aufbau. Mit dem späteren und heutigen Verständnis von Handelswissenschaft hatten sie als Sammlungen von Rezepten und Moralanweisungen für den Kaufmann jedoch wenig gemein und stellten eher „Bücher zur Belehrung des Kaufmanns, Bücher für die Praxis“ dar (Eduard Weber).[10]

    Die gesellschaftliche Bedeutung des Handels ist äußerst vielgestaltig und unterliegt im Verlaufe der Jahrhunderte unterschiedlichen Beurteilungen. Einerseits und durchaus überwiegend erfährt die Bedeutung des Handels für die Gesellschaft positive Bewertungen. Sie reichen etwa von der frühen Pflege des (kaufmännischen) Bildungswesens Ã¢Â€Â“ bis zur Erfindung des Buchdrucks waren im Wesentlichen nur der Klerus, Teile des Adels und Kaufleute des Lesens, Schreibens und Rechnens kundig Ã¢Â€Â“, über die Mehrung des allgemeinen Wohlstands sowie die Normierung von Rechtsregeln für den Geschäftsverkehr und das Zahlungswesen bis hin zur neuzeitlichen „Demokratisierung des Konsums“. Besonders der stationäre Einzelhandel prägt mit seinem vielfältigen Warenangebot und immer neuen „Events“ als „Erlebnisbühne“ (Karl Kaufmann) nicht nur den Konsumstil, sondern auch weitgehend das gesellschaftliche Leben, sei es in der Symbiose von Klein- und Mittelbetrieben mit Warenhäusern in den Innenstädten, sei es durch Eleganz und Luxus in Shopping Malls oder durch günstige Versorgung in außerstädtischen Shopping Centern. Im langjährigen Slogan eines Warenhauskonzerns „Die Welt bei uns zu Gast“ spiegelt sich die „kulturelle Funktion des Handels“ (Karl Oberparleiter): Verschaffung des unmittelbaren Zugangs zu Konsumgütern aus allen Kulturen für jedermann. – Andererseits kennzeichnet die gesellschaftliche Beurteilung des Handels als Negativum eine anhaltende „Tradition der Vorurteile“ (Schenk). Abwertende Urteile über den Handel bzw. die Handelskaufleute sind schon in der Antike und in der mittelalterlichen Lehre der Kirchenväter (Patristik) verbreitet, die sich vor allem auf die „wucherische“ Geldvermehrung und das Zinsnehmen der Kaufleute bezogen. In der Neuzeit sorgten vor allem der wissenschaftliche Sozialismus, voran die Marx’sche These von der Unproduktivität des Handels, und der Nationalsozialismus mit seiner verächtlichen Ideologie gegenüber dem „jüdischen Großkapital“ der Warenhäuser für eine handelsfeindliche Stimmung. Selbst die DDR-Ökonomik des Binnenhandels ließ in ihrem Verbot freier Preiskalkulation, in der Abschaffung des privaten Großhandels und in Behinderungen des privaten Einzelhandels Geringschätzung des Handels für die Gesellschaft erkennen. Aber auch in der Gegenwart sind Vorurteile gegenüber „dem“ Handel virulent, sei es in Negativberichten über vermeintliche „Manipulationen“ der Kunden im Ladengeschäft, sei es in kommunalen Eingriffen in die Standort- und Sortimentswahl von Handelsbetrieben anhand von „Sortimentslisten“ oder sei es Ã¢Â€Â“ sublimiert Ã¢Â€Â“ in abschätziger Ausdrucksweise. „Am Ende […] bleibt zu vermuten, dass weitgehende oder gar vollständige Vorurteilslosigkeit gegenüber dem Handel eine Illusion bleiben muss, in der Theorie wie in der politischen und betrieblichen Alltagspraxis.“[11]

    Handelssprachen

    Fernhändler, die mit fremden Völker Handel trieben, konnten sich nicht in ihrer Muttersprache mit den ausländischen Kaufleuten verständigen. Deshalb haben sich Sprachen herausgebildet, die zur gegenseitigen Verständigung anlässlich von Handelsbeziehungen verwendet wurden. Das waren einerseits Sprachen mit überregionaler Bedeutung wie Farsi oder Haussa, andererseits Behelfssprachen, die ausschließlich dem Handelsgebrauch dienten und über keine Muttersprachler verfügten (Pidginsprachen). Bekannte Handelssprachen waren etwa die Lingua franca (Sabir) und Russenorsk.

    Aspekte des modernen Handels

    Der Handel ist eine der bestimmenden Größen für eine Volkswirtschaft. Das gilt gleichermaßen für den Binnenhandel, der innerhalb der nationalen Grenzen oder einer Staatengruppe wie z. B. der EU abläuft, wie für den grenzüberschreitenden Außenhandel und den durchlaufenden Transithandel. Werden Waren ins Ausland verkauft, so spricht man von Export, im umgekehrten Fall von Import.

    Nach der ausschließlichen oder überwiegenden Kundengruppe lassen sich im Binnenhandel Großhandel (mit Großverbrauchern, Wiederverkäufern) und Einzelhandel (mit Endverbrauchern bzw. Konsumenten) unterscheiden, nach dem Grad der Selbstständigkeit unabhängiger und vertraglich gebundener (vertikal oder horizontal kooperierender) Handel. In Abhängigkeit vom Standort der Handelstätigkeit ist der stationäre Handel vom ambulanten Handel und vom elektronischen Handel (bzw. E-Commerce) zu unterscheiden.

    Übersteigt der Export eines Landes den Import, so spricht man von einem Außenhandelsüberschuss. Exporte haben den Vorteil, dass Geld ins Land „fließt“, aber den Nachteil, dass man stark vom wirtschaftlichen Wohlergehen der Länder abhängig ist, in die man exportiert. So kann eine Wirtschaftskrise in einem Land auf ein anderes Land „überschwappen“. Auch haben Importe aus sog. Billiglohnländern eine ambivalente Wirkung: Einerseits kann dadurch die inländische Versorgung verbilligt werden, andererseits können den konkurrierenden inländischen Produzenten entsprechende Marktanteile verloren gehen. Übersteigen die Importe eines Landes seine Exporte, so spricht man von einem Außenhandelsdefizit. Importe haben grundsätzlich den Vorteil, dass man so Waren erlangt, die im eigenen Land nicht vorhanden sind (z. B. Rohstoffe oder Früchte, die nicht im eigenen Land wachsen). Dies hat aber den Nachteil, dass man sich von anderen Ländern und deren Lieferungen abhängig macht. Dies wurde insbesondere in der Ölkrise deutlich, als die Organisation Erdöl exportierender Länder die Fördermengen von Erdöl drastisch reduzierte, was eine weltweite Energiekrise auslöste.

    Für die Erklärung der Bedeutung und der Vorteile des Außenhandels lässt sich einerseits das Konzept der komparativen Kostenvorteile, z. B. aufgrund von Technologieunterschieden (Ricardo) oder Ressourcenausstattung (Heckscher-Ohlin-Theorem), heranziehen, andererseits die Theorie des unvollständigen Wettbewerbs sowie viele weitere Außenhandelstheorien.

    Für die Erklärung der Bedeutung und der Vorteile des Binnenhandels wurden zahlreiche Konzepte entwickelt. Als die wichtigsten gelten (nach Schenk): das Arbeitsteilungskonzept, die Theorie der komparativen Kostenvorteile, die Theorie der komparativen Nutzenvorteile, das Schärsche Gesetz, die Theorie der Handelsfunktionen, die Theorie der Märkte- und Wettbewerbsgenerierung, die Transaktionstheorie, wirtschaftsgeometrische Konzepte und die Gate-keeper-Theorie.

    Insgesamt zeichnet den modernen Handel ein rasanter Strukturwandel und eine Dynamik aus („Wandel im Handel“) wie kaum einen anderen Wirtschaftsbereich. Als augenfälliges Kennzeichen dieses Wandels hatte Robert Nieschlag das Aufkommen immer neuer Betriebsformen bzw. -typen vor allem des Einzelhandels als eine Quasi-Gesetzmäßigkeit mit „Dynamik im Handel“ beschrieben. In den letzten Jahrzehnten kennzeichnen die gesamtwirtschaftliche Handelsdynamik folgende Umbrüche:

    ökonomische Umbrüche (z. B. Kooperation und Konzentration, Rationalisierung, Betriebsvergleich und Betriebsberatung, Selbstbedienung, Betriebstypendifferenzierung, Emanzipation und eigenständiges Handelsmarketing)
    technologische Umbrüche (z. B. Technisierung und Computerisierung, Modernisierung, Electronic Commerce)
    organisatorische Umbrüche (z. B. betriebliche, zwischenbetriebliche und überbetriebliche Reorganisation)
    informatorische Umbrüche (z. B. EDV-gesteuerte Informationsbeschaffung und -verwertung, inner- und zwischenbetriebliche Nutzung von elektronischen Medien)
    soziale Umbrüche (z. B. soziales Engagement, Flexibilisierung, kooperativer Führungsstil)

    Ethische Aspekte

    Wie bei allem menschlichen Handeln werden auch beim kaufmännischen Handel ethische Gesichtspunkte diskutiert. Sie prägen beispielsweise den so genannten Fairen Handel als ein Modell eines sozial und ökologisch verträglichen Handels, bei dem alle Handelsstufen von den Produzenten bis zu den Verbrauchern bewusst unter ethischen Gesichtspunkten („fair“ im Sinne von gerecht) betrachtet werden und bei dem – vor allem – den landwirtschaftlichen Erzeugern in Entwicklungsländern ein faires Entgelt gewährt werden soll. Diese Begriffswahl beinhaltet jedoch die Gefahr, dass der „normale“ Handel als nicht oder weniger fair betrachtet wird und dass die „Tradition der Vorurteile“ gegenüber dem Handel (Schenk) perpetuiert wird. Ohne Zweifel wendet das moderne Handelsmanagement geschickte Maßnahmen psychotaktisch und -strategisch abgesicherten Handelsmarketings an, um die Marktteilnehmer zu bestimmten (Verkaufs- oder Kauf-)Entscheidungen zu veranlassen. Grifflücken im SB-Regal, Platzierung preisgünstiger Artikel in der Bückzone, überdimensionierte Einkaufswagen, suggestive Hintergrundmusik und tausend andere Praktiken begegnen uns täglich. Derartige Verkaufs„tricks“ können jedoch nicht per se als ethisch bedenklich, gar als entmündigende Manipulation angesehen werden, jedenfalls solange nicht, wie die (Kauf-)Entscheidungen nicht auf Überrumpelung, sondern auf Überzeugung und freier willentlicher Entscheidung der Käufer beruhen.

    Spezialhandel

    Der Begriff Spezialhandel wird in verschiedenen Bedeutungen verwendet. Im Außenhandel bezeichnet zum Beispiel das Statistische Bundesamt den grenzüberschreitenden Warenverkehr des Erhebungsgebietes mit dem Ausland als Spezialhandel. Ausland im Sinne der Außenhandelsstatistik ist das Gebiet außerhalb des Erhebungsgebietes. Das Erhebungsgebiet der Außenhandelsstatistik umfasst die Bundesrepublik Deutschland (ohne den Zollausschluss Büsingen). Im Binnenhandel werden diejenigen Betriebsformen bzw. Betriebstypen des Handels als Spezialhandel bezeichnet, die sich durch extreme Sortimentsspezialisierung (meist mit tendenziell schmalem und sehr tiefem Sortiment) von anderen Betriebsformen, auch vom Fachhandel, unterscheiden. Beispiele wären Großhandel mit Lebendfischen oder Großhandel mit Schiffsausrüstungsbedarf und Einzelhandel mit Wolle oder Einzelhandel mit Babybedarf.

    Globalisierung

    Heute steht der Welthandel im Kontext der Globalisierung. Unter Federführung der Welthandelsorganisation (WTO) sollen internationale Zollschranken abgebaut und der freie Waren- (GATT) und Dienstleistungsverkehr (GATS) gefördert werden. Diese Politik des Freihandels ist umstritten; Globalisierungskritiker sehen darin eine Zementierung der Benachteiligung der Länder in der so genannten unterentwickelten Dritten Welt und auch eine Beeinträchtigung der hoheitlichen Verwaltung der Staaten („Souveränitätsverlust“).

    Allerdings hat neben der Theorie (s. o.) auch die Empirie belegt, dass internationaler Warenaustausch zu Wohlstand führt. So ist seit den 1950er Jahren die Armut (siehe dort) der Welt kontinuierlich gesunken, auch sank die Anzahl der vom Hunger bedrohten Menschen. Diese Grundidee einer freien Marktwirtschaft ist vielfach aber durch Krisen, Korruption und staatliche Eingriffe in den Staaten beschränkt. Statt Handel zuzulassen verschließen sich viele Gebiete den Vorteilen des freien Handels. Andererseits gehen einige Ökonomen davon aus, dass die dritte Welt nur mit Starthilfe, etwa über Entwicklungshilfe, einen Aufstieg in die erste Welt schaffen könnten. So müssten Infrastrukturen erst aufgebaut, Humankapital erst angesammelt werden.

    Heute hat der Globalisierungsgedanke auch Einzug in den Binnenhandel gehalten. Unter dem Eindruck sich verschärfenden Wettbewerbs im Inland und begünstigt durch modernes Verkehrs- und Transportwesen, sicheren Zahlungsverkehr und die weltumspannende Internet-Kommunikation erschließen auch immer mehr inländische Großhandels- und Einzelhandelskonzerne weltweit neue Märkte. Die in den 80er Jahren einsetzende Phase der „Transnationalisierung“ (U.C. Täger) bzw. Internationalisierung (Gründung von Filialen im benachbarten Ausland) ist auch für größere Handelsunternehmen, die traditionell schon weltweit einkaufen, in eine Phase der Globalisierung (mittels Übernahme, Errichtung von Filialen oder Aufbau des neuen Handelssystems in weit entlegenen Staaten) übergegangen.

    Über 90 Prozent des allgemeinen Welthandels und mehr als 65 Prozent des Handels mit Erdöl wurden im Jahr 2010 auf dem Seeweg betrieben.[12]

    Literatur

    William Bernstein: A Splendid Exchange: How Trade Shaped the World from Prehistory to Today. Atlantic Books, 2008, ISBN 1-84354-668-X.
    Fernand Braudel: Sozialgeschichte des 15.–18. Jahrhunderts. Der Handel, München 1986.
    David Christian: Maps of Time. An Introduction to Big History. Foreword by William H. McNeill. University of California Press, Berkeley 2005, ISBN 0-520-24476-1.
    Lothar Müller-Hagedorn: Der Handel. Stuttgart 1998.
    Philipp Rössner: Wirtschaft / Handel, in: Europäische Geschichte Online, hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte (Mainz), 2017, Zugriff am 8. März 2021 (pdf).
    Thomas Rudolph: Modernes Handelsmanagement – Eine Einführung in die Handelslehre. Schäffer-Poeschel Verlag, 2. Auflage, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-7910-2892-7
    Hans-Otto Schenk: Marktwirtschaftslehre des Handels. Gabler, Wiesbaden 1991, ISBN 3-409-13379-8. (Softcover Reprint 2012, ISBN 978-3-322-84581-8).
    Hans-Otto Schenk: Richtungweisende Umbrüche im Handel. BBE-Verlag, Köln 1999, S. 17–47.
    Hans-Otto Schenk: Psychologie im Handel. 2. Auflage. Oldenbourg, München/Wien 2007, ISBN 978-3-486-58379-3.
    Rudolf Seyffert: Wirtschaftslehre des Handels. 5. Auflage. Hg. von Edmund Sundhoff, Westdeutscher Verlag, Opladen 1972, ISBN 3-531-11087-X.
    Christoph Stückelberger: Ethischer Welthandel – Eine Übersicht. Verlag Haupt, Bern/Stuttgart/Wien 2001, ISBN 3-258-06362-1.
    Uwe Christian Täger: Transnationalisierung von Handelssystemen. In: Otto Beisheim (Hrsg.): Distribution im Aufbruch. Vahlen, München 1999, ISBN 3-8006-2375-7, S. 151–171.
    Joachim Zentes: Handbuch Handel. Strategien – Perspektiven – Internationaler Wettbewerb. Gabler, Wiesbaden 2006, ISBN 3-409-14298-3.

    Weblinks

    Commons: Handel Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    Wikisource: Handel Ã¢Â€Â“ Quellen und Volltexte
    Wiktionary: Handel Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Wikiquote: Handel Ã¢Â€Â“ Zitate

    Einzelnachweise

    ↑ Näheres hierzu bei Hans-Otto Schenk: Geschichte und Ordnungstheorie der Handelsfunktionen, Berlin 1970.

    ↑ Schenk 2007, S. 16.

    ↑ a b c d Jared M. Diamond: The Great Leap Forward. In: Linda S. Hjorth, Barbara A. Eichler u. a.: Technology and Society: Issues for the 21st Century and Beyond. 3. Auflage. Prentice Hall 2008, S. 15–23, hier S. ?? (Nachdruck von 1989; PDF-Datei; 114 kB; 10 Seiten).

    ↑ Colin Renfrew: Trade and Culture Process in European Prehistory. In: Current Anthropology Band 10, Nr. 2–3, April 1969, S. 151–169, hier S. ??.

    ↑ Marshall David Sahlins: Stone Age Economics. Transaction Publishers, 1972, S. ?? (Leseprobe in der Google-Buchsuche).

    ↑ Richard D. Horan, Erwin Bulte, Jason F. Shogren: How Trade Saved Humanity From Biological Exclusion. An Economic Theory of Neanderthal Extinction. In: Journal of Economic Behavior & Organization. Band 58, Nr. 1, 2005, S. 1–29, hier S. ?? (doi:10.1016/j.jebo.2004.03.009).

    ↑ Martha T. Roth: Mesopotamian Legal Traditions and the Laws of Hammurabi. In: Chi.-Kent L. Rev. Band 71, 1995–1996, S. 13 (Seitenansicht auf heinonlinebackup.com).

    ↑ Erwin J. Urch: The Law Code of Hammurabi. In: American Bar Association Journal. Band 15, Nr. 7, 1929, S. 437–441, hier S. 437 (Seitenansicht auf JSTOR).

    ↑ Hans-Otto Schenk: Dogmengeschichte des Handels, in: Handwörterbuch der Absatzwirtschaft, Stuttgart 1974, Sp. 487–504

    ↑ Näheres bei Hans-Otto Schenk: Geschichte und Ordnungstheorie der Handelsfunktionen, Berlin 1970, S. 26ff.

    ↑ Hans-Otto Schenk: Der Handel und die Tradition der Vorurteile. In: Handel in Theorie und Praxis. Festschrift für Dirk Möhlenbruch, hrsg. von Gesa Crockford, Falk Ritschel und Ulf-Marten Schmieder, Wiesbaden 2013, S. 23.

    ↑ vgl. Kaplan, Robert D.: Center Stage for the Twenty-first Century: Power Plays in the Indian Ocean, in: Foreign Affairs, März/April 2010, Bd. 88, Nr. 2, S. 17.

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    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4023222-0 (OGND, AKS)

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    Kategorien: WirtschaftszweigHandelVolkswirtschaftslehre

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      Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Leonhard Engel gegenüber seinem Arbeitgeber Vitus Schaufler Psychotherapie Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Oswald KloÃ? unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

      Urteil des BFH vom 14.4.1920
      Aktenzeichen: W 799 ud 7854/17
      GmbHR 1974, 21598


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        Handelsvertretervertrag zwischen Rudolfina Brunschweiler aus Mainz und Steffan Yokohama Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung aus Offenbach am Main

        Zwischen
        Steffan Yokohama Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung aus Offenbach am Main

        – nachfolgend Unternehmen genannt –

        und
        Herrn/Frau
        Rudolfina Brunschweiler aus Mainz

        – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

        § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

        Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Mainz und im Umkreis von 243 km.

        Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

        Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

        Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
        Die Steffan Yokohama Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Dekorationen.

        Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

        Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

        § 2 Pflichten des Handelsvertreters

        Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

        Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

        Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

        Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

        Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

        Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

        Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

        Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

        § 3 Pflichten des Unternehmens

        Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

        Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

        Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

        Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

        Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

        § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

        Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

        Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

        Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

        Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

        Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

        Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

        § 5 Höhe der Provision

        Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 36 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

        Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

        Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

        § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

        Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

        Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

        Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

        § 7 Provisionsabrechnung

        Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

        Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

        Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

        § 8 Kosten des Handelsvertreters

        Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

        – Reisekosten in die Zentrale nach Offenbach am Main.

        § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

        Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

        Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

        Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

        Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

        § 10 Wettbewerbsabreden

        Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

        Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

        Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

        Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

        Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

        Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

        § 11 Vertragsdauer, Kündigung

        Das Vertragsverhältnis beginnt am 13.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

        Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

        Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

        Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

        Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

        § 12 Sonstige Bestimmungen

        Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

        Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

        Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

        Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

        Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

        Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

        Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

        Offenbach am Main, 13.03.2021 Mainz, 13.03.2021

        ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

        Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
        Steffan Yokohama Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung Ignatz Schwarze


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          Bilanz
          Henning Kaufmann Kanzleien Gesellschaft mbH,Krefeld

          Bilanz
          Aktiva
          Euro 2021
          Euro
          2020
          Euro
          A. Anlagevermögen
          I. Immaterielle Vermögensgegenstände 6.676.110 3.740.227 2.848.515
          II. Sachanlagen 9.058.312 5.576.946 1.458.256
          III. Finanzanlagen 6.876.400
          B. Umlaufvermögen
          I. Vorräte 2.585.144 908.280 9.592.594
          II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.073.088 4.574.868 6.568.999
          III. Wertpapiere 3.525.264 5.645.105 3.520.234
          IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 8.447.642 8.011.241
          C. Rechnungsabgrenzungsposten 8.296.141 4.866.402 7.036.807
          Summe
          Passiva
          2021
          Euro
          2020
          Euro
          A. Eigenkapital
          I. Gezeichnetes Kapital 2.898.912 7.588.884
          II. KapitalrÜcklage 6.202.678 6.953.919
          III. GewinnrÜcklagen 9.378.172 641.080
          IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 9.349.384 7.081.514
          V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 5.704.416 9.834.369
          B. RÜckstellungen 8.782.673 9.888.612
          C. Verbindlichkeiten 5.201.287 7.474.925
          D. Rechnungsabgrenzungsposten 6.325.743 8.110.389
          Summe


          Gewinn- u. Verlustrechnung
          Henning Kaufmann Kanzleien Gesellschaft mbH,Krefeld

          Gewinn- und Verlustrechnung
          01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
          EUR EUR EUR EUR
          1. Sonstige betriebliche Erträge 3.097.123 8.807.378
          2. Personalaufwand
          a) Löhne und Gehälter 118.681 4.711.986
          b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 3.161.133 1.520.217 4.821.360 8.434.453
          – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
          Abschreibungen
          auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
          Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
          533.327 1.400.764
          3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 8.137.122 4.923.962
          4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 648.615 542.281
          Jahresfehlbetrag 9.267.764 9.926.846
          5. JahresÜberschuss 7.350.914 6.985.081
          6. Verlustvortrag aus dem 2020 6.005.500 3.400.851
          7. Bilanzverlust 2.941.115 994.709


          Entwicklung des Anlagevermögens
          Henning Kaufmann Kanzleien Gesellschaft mbH,Krefeld

          Entwicklung des Anlagevermögens
          Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
          01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
          I. Sachanlagen
          1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 5.494.409 8.972.534 1.806.537 6.887.575 8.001.942 4.481.531 7.207.920 2.669.631 2.788.986 8.317.505
          2. Technische Anlagen und Maschinen 8.627.306 1.774.396 7.265.958 5.529.385 8.748.552 5.335.460 7.441.658 9.716.033 6.374.565 6.053.743
          3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 5.882.199 4.283.340 8.274.648 3.137.440 3.875.693 205.319 2.080.825 991.149 722.150 6.692.999
          3.989.217 1.031.053 6.814.937 4.429.349 1.481.571 5.381.359 1.734.654 9.666.970 418.265 742.152
          II. Finanzanlagen
          1. Anteile an verbundenen Unternehmen 6.071.863 9.036.424 5.167.857 6.091.729 6.855.440 7.276.471 9.621.633 5.287.306 9.913.484 3.730.907
          2. Genossenschaftsanteile 4.359.311 4.590.369 632.254 3.660.485 1.304.773 6.041.052 5.920.478 7.837.147 4.699.855 6.900.154
          3.791.095 8.926.025 1.182.189 6.988.183 2.692.102 1.274.508 7.907.810 5.739.242 2.073.672 4.507.939
          4.479.454 9.484.345 4.932.969 6.776.571 6.888.765 1.213.285 3.385.702 4.814.572 5.365.921 3.245.387

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          Top 7 Mustergruendungsprotokoll:

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            Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Rena Shrek

            Herrn/Frau
            Rena Shrek
            Stuttgart

            Stuttgart, 11.03.2021

            Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

            Sehr geehrte(r) Frau/Herr Rena Shrek

            hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

            zum 22.10.2016 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

            Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 39 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

            Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

            Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

            Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
            Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
            Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
            Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

            Mit freundlichen Grüßen

            ……………………………………………………………
            Unterschrift Christine Bischof Charteryachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung
            vertreten durch den Geschäftsführer: Christine Bischof

            Empfangsbestätigung

            Ich habe die Kündigung erhalten am: 11.03.2021

            ……………………………………………………………
            Unterschrift Rena Shrek


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              Allgemeine Verkaufsbedingungen der Rosina Wagener Fahrdienste Ges. m. b. Haftung

              Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

              § 1 Geltungsbereich

              1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
              2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
              3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

              § 2 Angebot und Vertragsabschluss

              1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

              § 3 Überlassene Unterlagen

              1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

              § 4 Preise und Zahlung

              1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

              Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

            1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 24% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
            2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
            3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

              1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

              § 6 Lieferzeit

              1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
              2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
              3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 20 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 43 % des Lieferwertes.
              4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

              § 7 Gefahrübergang bei Versendung

              1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

              § 8 Eigentumsvorbehalt

              1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
              2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
              3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
              4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
              5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

              § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

              1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
              2. Mängelansprüche verjähren in 33 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
              3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
              4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
              5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
              6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
              7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
              8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

              § 10 Sonstiges

              1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
              2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
              3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

              Anhang 1:

              Anmerkungen

              Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

              Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

              Transparenzgebot

              Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

              Gewährleistungsfristen

              Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

              Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

              – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

              – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

              Baumaterialien (sofern eingebaut)

              – neu 5 Jahre

              – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

              unbebaute Grundstücke keine

              Bauwerke

              – Neubau 5 Jahre

              – Altbau keine

              Mängelanzeigepflicht

              Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

              Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

              Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

              Beschränkung auf Nacherfüllung

              Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

              Haftungsbeschränkungen

              Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

              Höhe der Verzugszinsen

              Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

              Bremen, 09.03.2021
              Rosina Wagener Fahrdienste Ges. m. b. Haftung
              vertreten durch den Rosina Wagener


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                Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ribana Krause Freizeitparks GmbH

                Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

                § 1 Geltungsbereich

                1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
                2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
                3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

                § 2 Angebot und Vertragsabschluss

                1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

                § 3 Überlassene Unterlagen

                1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

                § 4 Preise und Zahlung

                1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

                Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

              1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 172 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 34% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
              2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
              3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

                1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

                § 6 Lieferzeit

                1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
                2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
                3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 40 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 26 % des Lieferwertes.
                4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

                § 7 Gefahrübergang bei Versendung

                1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

                § 8 Eigentumsvorbehalt

                1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
                2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
                3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
                4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
                5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

                § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

                1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
                2. Mängelansprüche verjähren in 8 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
                3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
                4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
                5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
                6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
                7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
                8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

                § 10 Sonstiges

                1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
                2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
                3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

                Anhang 1:

                Anmerkungen

                Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

                Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

                Transparenzgebot

                Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

                Gewährleistungsfristen

                Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

                Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

                – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

                – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

                Baumaterialien (sofern eingebaut)

                – neu 5 Jahre

                – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

                unbebaute Grundstücke keine

                Bauwerke

                – Neubau 5 Jahre

                – Altbau keine

                Mängelanzeigepflicht

                Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

                Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

                Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

                Beschränkung auf Nacherfüllung

                Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

                Haftungsbeschränkungen

                Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

                Höhe der Verzugszinsen

                Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

                Essen, 09.03.2021
                Ribana Krause Freizeitparks GmbH
                vertreten durch den Ribana Krause


                -GmbH gmbh kaufen

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                Top 5 Treuhandvertrag:

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                  zwischen

                  Karen Gerber Tiefbau GmbH, (Karlsruhe)

                  (nachstehend „Treugeber“ genannt)

                  und

                  Effi Henze Camper Ges. m. b. Haftung, (Leipzig)

                  (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

                  1. Vertragsgegenstand

                  1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Mainz), auf dem Konto Nr. 3507213 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

                  1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

                  Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

                  1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

                  1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

                  2. Haftung

                  Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

                  3. Honorar

                  Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 328.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

                  4. Geheimhaltung

                  Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

                  5. Weitere Bestimmungen

                  5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                  5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

                  5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

                  (Karlsruhe, Datum):

                  Für Karen Gerber Tiefbau GmbH: Für Effi Henze Camper Ges. m. b. Haftung:

                  ________________________________ ________________________________


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                    Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Gunthard Blofeld Maschinen u. Maschinenteile Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Zwischen

                    Gunthard Blofeld Maschinen u. Maschinenteile Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                    Sitz in Frankfurt am Main
                    – Darlehensnehmer –
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Gunthard Blofeld

                    und

                    Neithart Scheer
                    Wohnhaft in Bremerhaven

                    – Darlehensgeber –

                    wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

                    Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 655.847,- Euro.

                    Der Darlehensbetrag wird mit einer 26 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 50.840 EURO monatlich, jeweils zum 11. des Monats.

                    Das Darlehen hat eine Laufzeit von 4 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

                    Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

                    Lebensversicherung Nr. 495.42.696.914

                    Frankfurt am Main, 07.03.2021 Bremerhaven, 07.03.2021

                    ______________________________ ______________________________

                    Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
                    Gunthard Blofeld Maschinen u. Maschinenteile Gesellschaft mit beschränkter Haftung Neithart Scheer
                    Gunthard Blofeld


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