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Bau-Subunternehmervertrag der Norbert Arnold Feuerlöschanlagen und -geräte Ges. m. b. Haftung

Zwischen

der Firma Norbert Arnold Feuerlöschanlagen und -geräte Ges. m. b. Haftung
Sitz in Mönchengladbach
– Generalunternehmer –
Vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Arnold

und

der Firma Arved Hartung Reitanlagen Gesellschaft mbH
Sitz in Hamburg
Vertreten durch den Geschäftsführer Arved Hartung

– Subunternehmer –

wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 710232 durch den Subunternehmer.

§ 2 Vertragsgrundlagen

Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

Rechtliche Bestandteile:

das Auftragsschreiben,
die Bestimmungen dieses Vertrages,
das Angebot des Generalunternehmers vom 15.04.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 15.04.2021 die in der Niederschrift vom 15.04.2021 festgehalten sind,
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
Werkzeichnungen,
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

Technische Bestandteile:

Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
der Bauzeitenplan
die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.

Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

§ 3 Vergütung

Der Vertragspreis beträgt 614 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

Die Vertragspreise sind Festpreise.

In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

§ 4 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
Monteur Euro/Stunde 20
Facharbeiter Euro/Stunde 43
Fachwerker Euro/Stunde 26

§ 5 Zahlungsbedingungen

Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Norbert Arnold Feuerlöschanlagen und -geräte Ges. m. b. Haftung zu richten.

Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 22 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 2% Skonto bezahlt.

Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

§ 6 Terminplan – Vertragsstrafe

Vertragstermine sind:
Arbeitsbeginn: 5.12.2020
Zwischentermine: 20.5.2020
Fertigstellungstermine: 17.10.2020

Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 26 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

§ 7 Ausführung

Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

§ 8 Verteilung von Kosten

Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 1 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
Gerüste: €/m² + Monat 21
Unterkünfte: €/Bett + KT 27
Schuttabfuhr: €/Container 5

Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

§ 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

§ 10 Gefahrtragung

Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

§ 11 Sicherheitsleistung

Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

§ 12 Gewährleistung

Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 27 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

§ 13 Kündigung

Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

§ 14 Weitervergabe

Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

§ 15 Versicherungen

Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
Sachschäden: T€ 611
Personenschäden: T€ 120
Vermögensschäden: T€ 547

Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 3% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 29.

Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

Innerhalb von 17 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

§ 17 Freistellungsbescheinigung

Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

§ 18 Datenschutz

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

§ 19 Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

§ 20 Schiedsklausel

Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Mönchengladbach, 15.04.2021 Hamburg, 15.04.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
Norbert Arnold Feuerlöschanlagen und -geräte Ges. m. b. Haftung Arved Hartung Reitanlagen Gesellschaft mbH
Norbert Arnold Arved Hartung


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    Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

    UR. Nr. 2753

    Heute, den 15.04.2021, erschienen vor mir, Christhardt Stein, Notar mit dem Amtssitz in Hamburg,

    1) Frau Bertin Keller,
    2) Herr Edgar Döring,
    3) Herr Karlfrieder Scheel,

    1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
    Claudius Armagnac Heizung und Sanitär Ges. m. b. Haftung mit dem Sitz in Hamburg.

    2. Gegenstand des Unternehmens ist Wohnungsauflösung Anlässe für die Auflösung des Haushalts Durchführung Kosten Haushaltsauflösung als Dienstleistung Navigationsmenü.

    3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 207869 Euro (i. W. zwei null sieben acht sechs neun Euro) und wird wie folgt übernommen:

    Frau Bertin Keller uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 135903 Euro
    (i. W. eins drei fünf neun null drei Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

    Herr Edgar Döring uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 52067 Euro
    (i. W. fünf zwei null sechs sieben Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

    Herr Karlfrieder Scheel uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 19899 Euro
    (i. W. eins neun acht neun neun Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

    Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
    50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

    4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Claudius Armagnac,geboren am 3.3.1968 , wohnhaft in Hamburg, bestellt.
    Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

    5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
    Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

    6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
    scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

    7. Die Erschienenen wurden vom Notar Christhardt Stein insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

    Hinweise:
    1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
    2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
    3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
    4) Nicht Zutreffendes streichen.


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      Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Marielies Arglos

      Herrn/Frau
      Marielies Arglos
      Ingolstadt

      Ingolstadt, 13.04.2021

      Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

      Sehr geehrte(r) Frau/Herr Marielies Arglos

      hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

      zum 27.11.2016 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

      Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 13 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

      Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

      Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

      Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
      Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
      Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
      Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

      Mit freundlichen Grüßen

      ……………………………………………………………
      Unterschrift Altraud Neuhaus Hausmeisterservice Ges. mit beschränkter Haftung
      vertreten durch den Geschäftsführer: Altraud Neuhaus

      Empfangsbestätigung

      Ich habe die Kündigung erhalten am: 13.04.2021

      ……………………………………………………………
      Unterschrift Marielies Arglos


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        Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Cocktail (Begriffsklärung) aufgeführt.

        Rum in einem Nosing-Glas (links), Manhattan (Mitte) und Old Fashioned (rechts)

        Ein Cocktail [.mw-parser-output .IPA a{text-decoration:none}ˈkɔkteɪl, englisch ˈkɒkteɪl] ist ein alkoholisches Mischgetränk. Typischerweise bestehen Cocktails aus zwei oder mehr Zutaten, darunter mindestens einer Spirituose. Sie werden mit Eis im Cocktail-Shaker, Rührglas oder direkt im Cocktailglas einzeln frisch zubereitet, in einem passenden Glas angerichtet und sofort serviert und getrunken. Üblicherweise ist jedes Cocktail-Rezept mit einem einprägsamen Namen versehen. Einige Cocktails sind international bekannt und werden von Barkeepern weltweit gemixt.

        Inhaltsverzeichnis

        1 Bedeutungswandel
        2 Wortherkunft

        2.1 Frühe Verwendung
        2.2 Cocktails als Morgengetränk
        2.3 Geflügel-Geschichten
        2.4 Andere Herleitungen

        3 Geschichte

        3.1 Frühe alkoholische Mixgetränke
        3.2 Die Entdeckung der Destillation
        3.3 Alkoholische Mixgetränke vor 1800
        3.4 Die Zeit bis 1860
        3.5 Das Goldene Zeitalter der Cocktails
        3.6 Literatur und Weblinks zur Geschichte der Cocktails

        4 Einteilung

        4.1 Nach Volumen: Shortdrinks und Longdrinks
        4.2 Nach Alkoholgehalt
        4.3 Nach Trinkanlass
        4.4 Nach vorherrschendem Geschmack
        4.5 Nach Zutaten
        4.6 Nach Zubereitung oder Servierweise
        4.7 Nach einer typischen Grundstruktur

        4.7.1 Sours
        4.7.2 Weitere Cocktailgruppen
        4.7.3 Historische Cocktailgruppen

        4.8 Systematische Ansätze
        4.9 Weitere Einteilungen

        5 Bekannte Cocktails
        6 Bestandteile von Cocktails

        6.1 Grundkomposition
        6.2 Alkoholfreie Zutaten
        6.3 Eis

        7 Zubereitung

        7.1 Abmessen der Flüssigkeiten
        7.2 Stößeln („muddeln“)
        7.3 Mixen und Kühlen
        7.4 Abseihen und Servieren

        8 Cocktailgläser
        9 Dekoration
        10 Literatur
        11 Weblinks
        12 Einzelnachweise

        Bedeutungswandel

        Das Wort „Cocktail“ entstand um 1800 im angelsächsischen Sprachraum und bezeichnete ursprünglich nur einen ganz bestimmten Typ unter den damals üblichen Mixgetränken. Die erste schriftliche Quelle definierte „cock tail“ 1806 als „stimulierendes Getränk aus Spirituosen aller Art, Zucker, Wasser und Bitters“.[1] Dass man die seinerzeit oftmals noch sehr rauen Spirituosen, die sehr hochprozentig aus dem Fass kamen, vor dem Genuss mit Wasser verdünnte und mit Zucker süßte, war üblich, diese Getränke wurden Sling genannt. Ein „Cocktail“ war folglich nichts weiter als eine zusätzlich mit Kräuterbitter gewürzte Variante eines Slings, was ungefähr dem heutigen Old Fashioned entspricht. Ebenso üblich war es, Cocktails schon vormittags zu sich zu nehmen. Schon bald entstanden weitere Abwandlungen, die ebenfalls „Cocktail“ genannt wurden, und das Wort wurde zum Gattungsbegriff, blieb aber im 19. Jahrhundert nur eine von vielen Drinkgruppen. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde „Cocktail“ zunehmend zum Oberbegriff für fast alle alkoholischen Shortdrinks. Vor allem in Fachkreisen wird das Wort noch heute in diesem engen Sinn verstanden, also als Bezeichnung für meist stark alkoholische, kalt gemixte, aber ohne Eis in einem Stielglas (typischerweise einer Cocktailschale) servierte Shortdrinks und gleichsam als Abgrenzung insbesondere zu Longdrinks und größeren, in Becher- oder Fancygläsern servierten Mixgetränken. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich jedoch in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein weiterer Bedeutungswandel vollzogen: „Cocktail“ wurde allmählich zu einer Sammelbezeichnung für fast jedes alkoholische Mixgetränk und teilweise auch für alkoholfreie Mischungen. In diesem Artikel und allgemein in der deutschsprachigen Wikipedia wird das Wort „Cocktail“ überwiegend in diesem weiten Sinn verwendet.

        Wortherkunft

        Wie das Wort „Cocktail“ entstanden ist und warum es zur Bezeichnung für alkoholische Mixgetränke wurde, ist nicht geklärt und daher Gegenstand vieler Theorien und Anekdoten.[2]:20–22[3] Sicher ist nur, dass die Bezeichnung um 1800 aufkam und sich zuerst im englischen Sprachraum, und zwar insbesondere an der Ostküste der Vereinigten Staaten verbreitete. Doch bereits die Annahme, dass das Wort aus der Zusammenschreibung der englischen Wörter cock (Hahn) und tail (Schwanz) entstanden ist, wie einige Wörterbücher vermuten,[4]:437 ist umstritten, wenngleich die Schreibung mit Bindestrich in einigen sehr frühen Quellen dies nahelegt.

        Frühe Verwendung

        Einer der ältesten gedruckten Belege für die Verwendung von „Cocktail“ für ein Getränk stammt aus einer Londoner Zeitung des Jahres 1798. Die Morning Post and Gazetteer berichtete von einem glücklichen Kneipenwirt, der seinen Gästen nach einem Lotteriegewinn ihre Schulden gestrichen hatte. Eine Woche später enthüllte die Zeitung in einer satirischen Aufstellung die angeblich erlassenen Zechen einzelner Politiker, darunter

        „Mr. Pitt,
        two petit vers of ‘L’huile de Venus’ 0 1 0
        Ditto, one of ‘perfeit amour’ 0 0 7
        Ditto, ‘cock-tail’ (vulgarly called ginger) 0 0 3/4“

        – Morning Post and Gazetteer, 20. März 1798[5]

        „Mr. Pitt“ (womit wohl der damalige Premierminister William Pitt der Jüngere gemeint war) konsumierte also angeblich zwei Gläser (französisch: verres) „Venusöl“, ein Glas Parfait Amour (deutsch: „perfekte Liebe“) sowie ein Glas „cock-tail“. Woraus dieser „cock-tail“ bestand, bleibt unerwähnt, er sei aber auch als „Ginger“ (Ingwer) bekannt. Bei den Getränken könnte es sich um Anspielungen auf Pitts Privatleben gehandelt haben, denn der Umstand, dass er unverheiratet war, war seinerzeit oft Gegenstand von anzüglichen Witzen[6] und Spekulationen über seine vermeintliche Homosexualität;[7] zudem gibt es durch die französischen Liköre einen Bezug zu Frankreich, mit dem sich Großbritannien seinerzeit im Krieg befand. „Ginger“ bezeichnete nicht nur eine bräunlich-rote Farbe, die Ingwerknolle galt auch als aphrodisierend und gingery wurde als Adjektiv im Sinn von „heißblütig“ oder „mißgestimmt“ verwendet.[6] Auch in späteren Quellen wird immer wieder auf die stimulierende Wirkung eines morgendlichen Cocktails hingewiesen, und zwar unabhängig davon, ob die Rezepturen tatsächlich Ingwer enthielten oder nicht.[8] Die Erwähnung im Zusammenhang mit französischen Likören könnte den Cocktailhistorikern Brown und Miller zufolge aber auch auf einen französischen Ursprung des Wortes „Cocktail“ hinweisen. So habe es tatsächlich ein französisches Getränk namens „coquetel“ gegeben; Dietrich Bock spricht von einem weinhaltigen Mixgetränk aus dem Raum Bordeaux und er weist auch darauf hin, dass die Amerikaner während des Unabhängigkeitskrieges (1755–1781) von einer französischen Expeditionsarmee unterstützt wurden, was die spätere Übernahme des Wortes ins Amerikanische erklären könnte.[9]:25 Auch das französische Wort „coqueter“ (kokettieren) klingt ähnlich wie „Cocktail“, allerdings lässt sich kein entsprechender Sprachgebrauch zur damaligen Zeit nachweisen.[10]:17f

        In Nordamerika erschien „Cocktail“ jedenfalls als Bezeichnung für ein Getränk zum ersten Mal 1803. In einem humoristischen Zeitungs-Essay schildert der Erzähler, ein junger Tunichtgut, den Ablauf eines verkaterten Vormittags: “11 [Uhr]. Drank a glass of cocktail—excellent for the head… […] Call’d at the Doct’s …—drank another glass of cocktail.” (deutsch: „11 [Uhr]. Trank ein Glas Cocktail – hervorragend für den Kopf … […] Rief den Doktor … – trank noch ein Glas Cocktail.“)[11] Worum auch immer es sich bei diesem Getränk handelte; es sollte dabei bleiben, dass Cocktails in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufgrund ihrer aufbauenden Wirkung schon vormittags konsumiert wurden und dies insbesondere von lasterhaften Tagdieben – der Historiker David Wondrich nennt sie „a loungy, sporty, dissolute set“;[12]:176 Ted Haigh spricht von Spielern, Gaunern und Zuhältern.[13]:18

        Titel The Balance, and Columbian Repository vom 13. Mai 1806, darunter ein Ausschnitt mit der ältesten Definition eines „Cock-tails“

        Den ersten Hinweis, woraus ein Cocktail nun tatsächlich bestand, lieferte drei Jahre später im Mai 1806 eine New Yorker Zeitung. In einem spöttischen Bericht über eine Wahlkampfveranstaltung ist zu lesen, mit welchem alkoholischen Aufwand ein Politiker seine potenzielle Wählerschaft bei Laune hielt. Aufgezählt werden unter anderem 720 Rum-Grogs, 411 Gläser Kräuterbitter sowie „cock-tails“ für 25 Dollar. Übrigens vergeblich, der Kandidat verlor die Wahl – interessant ist allerdings ein Leserbrief, den die Redaktion daraufhin erreichte. Darin erkundigte sich ein Leser nach diesem neuen, ihm unbekannten Getränk namens „cock-tail“. Sollte der Name etwa auf die Wirkung des Trankes auf bestimmte Körperteile hindeuten? Hätte er den Anwesenden derart den Kopf verdreht, dass sie ihn nun im Unterleib („where their tails should be“) trügen? Die Antwort des Herausgebers erschien in der nächsten Ausgabe:

        „Cock-tail, then, is a stimulating liquor, composed of spirits of any kind, sugar, water, and bitters – it is vulgarly called a bittered sling, and is supposed to be an excellent electioneering potion inasmuch as it renders the heart stout and bold, at the same time that it fuddles the head. […] a person having swallowed a glass of it, is ready to swallow any thing else.“

        „Ein Cock-tail ist ein stimulierendes Getränk aus Spirituosen aller Art, Zucker, Wasser und Bitters, wird gemeinhin auch „Bittered Sling“ genannt und soll einen ausgezeichneten Wahlkampftrank darstellen, indem er beherzt und kühn macht und zugleich den Kopf benebelt. […] Wer davon ein Glas getrunken hat, ist bereit, auch alles andere zu schlucken.“

        – The Balance, and Columbian Repository, 13. Mai 1806[1]

        Sling war damals ein übliches Mixgetränk und bezeichnete eine mit Wasser verdünnte und mit Zucker gesüßte Spirituose. Die damaligen Brände waren noch sehr rau und unverdünnt aus dem Fass kaum zu genießen. Das „Neue“ am Cocktail war also, dass man den bekannten Sling zusätzlich mit Cocktailbitters würzte. Diese Bitterspirituosen aus Kräutern und Gewürzen, die oft von Apothekern hergestellt wurden, waren seinerzeit als Heilmittel weit verbreitet und wurden, wie übrigens Alkohol generell, zum Kurieren aller möglichen Leiden und zur Steigerung der allgemeinen Befindlichkeit eingesetzt.

        Cocktails als Morgengetränk

        Fortan tauchte das Wort „Cocktail“ immer wieder auf, wenn auch zunächst nur sporadisch. Zwar ist die oft zitierte frühe Erwähnung in Washington Irvings Knickerbocker’s History of New York von 1809 nicht belegt („Cocktail“ kommt erst in späteren Nachdrucken vor), aber schon 1813 pries eine Zeitung in New York die „superior virtues of gin-sling and cock-tail“ („die überlegenen Vorzüge von Gin-Sling und Cocktail“) und 1816 beschrieb ein Autor im New-York Courier, wie er seine Tage mit „a cocktail or two every morning before breakfast“ („einem Cocktail oder zwei jeden Morgen vor dem Frühstück“) beginnt und den Tag mit zwei oder drei Brandy Tods (Brandy Toddies) beschließt, ohne dabei auf einen oder zwei Cocktails vor dem Abendessen zu verzichten.[14] In einer Werbeanzeige von 1818 wurde der Cocktail in Massachusetts, wie schon 1806, als bitter sling definiert, ebenso 1820 in Worcester. David Wondrich lokalisiert die Wurzeln der Cocktail-Verbreitung daher im Hudson Valley an der Ostküste der Vereinigten Staaten, also der Gegend um Boston, Albany und New York.

        Ursprünglich waren Cocktails also schnelle, belebende, stark alkoholische Drinks, die man schon früh am Morgen zu sich nahm. William Grimes zitiert einen Zeitzeugen aus dem Jahr 1822, dem zufolge ein einfaches „Kentucky-Frühstück“ aus „three cocktails and a chaw of terbacker“ („drei Cocktails und eine Portion Kautabak“) bestand.[15]:45 1869 definierte William Terrington in London Cocktails als „Mischungen, die bevorzugt von Frühaufstehern (‚early birds‘) genutzt werden, um die Manneskraft zu stärken“[16] Es folgten einige Rezepturen, die teilweise sogar noch der Definition von 1806 entsprechen, also neben einer Spirituose lediglich Zucker, Wasser bzw. Eis sowie Bitters oder andere Würz-Essenzen enthielten; teilweise aber auch schon weitere Zutaten wie Ingwersirup oder Curaçao. Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts waren Cocktails am Morgen auch in den Vereinigten Staaten nichts Ungewöhnliches: „If you like a cocktail in the morning, come here and you’ll get one that is made as a cocktail should be made“ (deutsch: „Wenn Sie einen Cocktail am Morgen möchten, kommen Sie zu uns und Sie bekommen ihn so, wie ein Cocktail auch sein sollte“), so der Text-Vorschlag für eine Werbeanzeige aus einem Ratgeber für Spirituosenhändler von 1899.[17] Bis in die 1830er Jahre assoziierte man mit Cocktails zudem eine gewisse Lasterhaftigkeit:[13]:18

        „If you drank a cocktail, you were a little dangerous, and therein lay the seeds of its fame. It was the bad-boy syndrome.“

        „Wenn du einen Cocktail getrunken hattest, wirktest du ein bisschen gefährlich, und darin liegt der Grund für seinen Erfolg. Es ist das Böse-Buben-Image.“

        – Ted Haigh

        Geflügel-Geschichten

        Illustration (Titelbild) aus William T. Boothby’s American Bar-Tender (1891)

        Da cock und tail im Englischen „Hahn“ und „Schwanz“ bedeuten, wurde die Wortschöpfung später häufig mit einem bunten Hahnenschwanz (dem „rooster’s tail“ oder eben „cock tail“) in Verbindung gebracht. So verwendete William T. Boothby bereits 1891 ein entsprechendes Titelbild für sein Mix-Buch American Bar-Tender. Auch im 1965 als Marke geschützten Logo der Deutschen Barkeeper-Union war ein bunt gefiederter Hahn auf einem Cocktailglas zu sehen. Zur Herleitung werden verschiedene Theorien angeführt. So hätten angeblich die bunten Farben der Drinks an einen Hahnenschwanz erinnert. Dies mag für bunte Saft-, Sirup- und Likörschöpfungen des 20. Jahrhunderts gelten, die „Cocktail“ genannten Mixgetränke um 1800 waren, wie oben gezeigt, keinesfalls bunt, und Pousse Cafés aus farbigen Likören kamen erst viel später in Mode. Ted Haigh vermutet, dass der Cocktail zu seinem Namen kam, weil er morgens konsumiert wurde und wie der Weckruf eines Hahnes wirkte, der das erste Tageslicht begrüßt.[13]:18

        Einer anderen Geschichte zufolge sei die Bezeichnung bei Hahnenkämpfen entstanden. Angeblich hatte der Besitzer des Siegerhahns das Recht, dem unterlegenen Hahn eine Feder herauszureißen, die er an sein Getränk steckte. Anschließend habe man auf den Hahnenschwanz angestoßen.[2]:22 Historische Belege für diese Version gibt es allerdings nicht, ebenso wenig wie für die Vermutung, die ersten Cocktails verdankten ihren Namen einem Hahn aus Keramik, aus dem sie gezapft worden seien, oder seien gar den Hähnen selbst als „cock ale“ oder „cock bread ale“ verabreicht worden. Das war Brot, das mit einem würzigen Aufguss aus Kräutern, Wurzeln und Ale eingeweicht war, um ihre Kampfeskraft zu stärken.[9]:25

        Tatsächlich war „cock ale“ um 1800 als Bezeichnung für eine bestimmte Art von Getränken etabliert und lässt sich bis 1648 zurückverfolgen. In Schottland soll ein Trank dieses Namens zubereitet worden sein, indem man die zerkleinerten Knochen eines gekochten Hahnes mit Muskat, Rosinen, Nelken und anderen Gewürzen in einem Leinwandsack in ein Fass Ale legte und mehrere Tage ziehen ließ.[9]:25 Eine englische Publikation von 1869 erwähnt, dass im 18. Jahrhundert unter den Mixgetränken („cups“) vor allem solche auf Bier-Basis beliebt gewesen seien. Ihre Rezepte seien allesamt ähnlich, jedoch kaum erwähnenswert. Zu den vielen umgangssprachlichen Bezeichnungen dieser Mischungen, darunter „Humtpie-Dumptie“, „Clamber-clown“, „Knock-me-down“ oder „Stichback“, hätte vor allem gegen Ende des 18. Jahrhunderts auch „Cock-ale“ gezählt.[18] Während die Ähnlichkeit der Wörter „cock ale“ und „cocktail“ eine Verbindung nahelegt, spricht dagegen, dass ersteres ein Biermischgetränk war, während die sich in den Vereinigten Staaten zu Beginn des 19. Jahrhunderts verbreitenden „cocktails“ ursprünglich aus verdünnten, gesüßten und mit Bitters versetzten Spirituosen zubereitet wurden.

        Bunter Hahnenschwanz im früheren Logo der Deutschen Barkeeper-Union (bis 2014)

        Vor allem in den Vereinigten Staaten ist die Geschichte von Betsy Flanagan sehr beliebt, die in verschiedenen Varianten erzählt wird.[19] Sie soll 1779, während der Amerikanischen Revolution, in deren Verlauf ihr Mann starb, eine Kneipe wahlweise in Four Corners, Elmsford oder Yorktown eröffnet haben, die von amerikanischen und französischen Soldaten frequentiert wurde. Eines Abends hätte sie den Offizieren Geflügel serviert, das einem Nachbarn – Anhänger der verhassten Engländer – gestohlen worden war. Nach der Mahlzeit servierte sie Bracer (oder Punch), seinerzeit beliebte Getränke, und dekorierte die Gläser mit Federn. „Let’s have some more Cocktail“ (engl. = lasst uns noch einen Cocktail nehmen) und „Vive le cocktail“ (frz. = hoch lebe der Cocktail) sollen die Offiziere ausgerufen haben – angeblich war dadurch die Bezeichnung „Cocktail“ geboren. Tatsächlich geht die Anekdote auf den Autor James Fenimore Cooper (1789–1851) zurück. Für seine 1821 erschienene Geschichte The Spy. A tale of Neutral Ground, die in der Revolutionszeit spielt, erfand er eine Figur namens Betty Flanagan. Sie sei eine Hotelwirtin in Four Corners gewesen und habe den ersten „Cocktail“ serviert. Ob diese fiktive Betty ein reales Vorbild hatte, möglicherweise eine Kneipenwirtin namens Catherine „Kitty“ Hustler aus Storm’s Bridge (heute Elmsford, New York), wo Cooper zeitweise wohnte, konnte nie geklärt werden; jedenfalls ist aus ihr später die erwähnte Betsy der beliebten Anekdote geworden.[20]

        Andere Herleitungen

        Häufig ist von dem französischen Apotheker Antoine Amédée Peychaud die Rede, der sich 1795 in New Orleans niedergelassen hatte. Er soll dort Mixgetränke – unter anderem den ortsüblichen Brandy Toddy aus Cognac, Wasser, Zucker und dem von ihm selbst hergestellten Peychaud’s Bitters – in Eierbechern (französisch coquetier) serviert haben, eine frühe Version des Sazerac. Durch Verballhornung des Trinkgefäßes sei daraus später das Wort Cocktail geworden. Die Nähe des Sazerac zum 1806 beschriebenen Bittered Sling – beides Mischungen aus Spirituose, Zucker, Wasser und Bitter – würde für diese Theorie sprechen, gäbe es nicht ein Zeitproblem: Peychaud stellte den nach ihm benannten Bitter wahrscheinlich erst ab 1830 her, als die Bezeichnung „Cocktail“ längst verbreitet war.

        Gelegentlich wird eine Anekdote des Barkeepers Harry Craddock zitiert, der 1930 das legendäre und weit verbreitete Savoy Cocktail Book veröffentlichte. Danach soll der Cocktail nach einer jungen Schönheit namens „Coctel“ benannt worden sein, der Tochter von König Axolotl VIII. von Mexiko, die einem Südstaaten-General bei Friedensverhandlungen ein gemixtes Getränk gereicht haben soll. Mit seiner Bemerkung „Es gibt unwiderlegbare Beweise für die Wahrheit dieser Geschichte, auch wenn es nicht die kleinste schriftliche Unterlage dazu gibt!“ deutet Craddock allerdings selbst augenzwinkernd an, dass es sich um eine Thekenlegende handelt.[21]

        In seinem Standardwerk The American Language postulierte Henry L. Mencken als Erklärungsversuch, in englischen Kneipen seien die Reste („tailings“) aus Spirituosenfässern verbilligt ausgeschenkt worden. Da der Zapfhahn am Fass auch „cock“ genannt worden sei, hätten Zecher eben gerne „cocktails“ aus Resten zusammenstellen lassen. Tatsächlich bestanden Slings, die Vorläufer des Cocktails, aber nur aus einer einzigen Fass-Spirituose (die mit Zucker und Wasser versetzt wurde), nicht aus mehreren, und den frühen Cocktails wurden lediglich einige Spritzer Bitter zugefügt. Ebenfalls auf Mencken geht ein Artikel der Baltimore Sun von 1908 mit einer detaillierten Entstehungsgeschichte des Cocktails – angeblich in Maryland – zurück, die sich aber mittlerweile als Scherz entpuppte.

        Der Historiker David Wondrich erinnert hingegen daran, dass die Schwänze von Zugpferden im 18. und 19. Jahrhundert oft gestutzt wurden, damit sie sich nicht im Geschirr verfingen, und man diese Pferde „cock-tailed“ nannte, weil ihr Schwanz einem Hahnenschwanz ähnlich in die Luft stand – möglicherweise eine Parallele zur stimulierenden Wirkung eines vor dem Frühstück genossenen Cocktails. Zum anderen verwendete man in der Regel keine reinrassigen Pferde als Arbeits- und Zugtiere, so dass sich der Begriff „cocktail“ allgemein für ein nicht reinrassiges Pferd etablierte, auch im Rennsport.[4]:437 Wenngleich selten, lässt sich diese Bezeichnung zum Beispiel 1796 bei John Lawrence nachweisen;[22] und laut Dietrich Bock bis 1769 zurückverfolgen.[9]:24 Es sei dann, so Wondrich, nicht weit gewesen von einem „mixed-breed horse“ zu einem „mixed-breed drink“. Das Wort „Cocktail“ könnte also in Analogie zum Pferdesport entstanden sein, als Bezeichnung für eine Spirituose, die man eben nicht „reinrassig“ pur, sondern verdünnt, gesüßt und mit Bitter gemixt zu sich nahm.

        Geschichte

        Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen: Teilweise noch unvollständig, Abschnitte ab 1900 fehlen noch ganz, siehe auch: Diskussion:Cocktail Hilf der Wikipedia, indem du sie recherchierst und einfügst.

        Frühe alkoholische Mixgetränke

        Alkoholische Mixgetränke, die man heute als „Cocktails“ (im weiteren Sinn, siehe Einleitung) bezeichnen würde, gab es schon lange bevor sich das Wort um 1800 im angelsächsischen Raum etablierte. Im Grunde ist ihre Geschichte so alt wie die Geschichte des Alkohols an sich – ihre Ursprünge verlieren sich in grauer Vorzeit. Früheste Funde sind der Jungsteinzeit zuzuordnen. Während der Neolithischen Revolution, die vor etwa 12.000 Jahren einsetzte, vollzog sich ein Übergang von der nomadischen Lebensweise der Jäger und Sammler zur Sesshaftigkeit mit Ackerbau und Viehzucht. In Jiaju (China), einer der ältesten Grabungsstätten, die mit der Peiligang-Kultur assoziiert wird, wurden Gefäße gefunden, die Rückstände von vergorenem Reis, Honig und Früchten aufwiesen und auf etwa 7000 vor Chr. datiert werden konnten. Ungefähr zur selben Zeit begannen auch Kulturen im Nahen Osten, Bier aus Gerste zu brauen und aus wilden Trauben Wein herzustellen. In Anyang (China) fand man verschließbare Bronzegefäße aus der Zeit der Shang- und Westlichen Zhou-Dynastie (etwa 1250–1000 vor Chr.), die Reis- und Hirsewein enthielten, welcher mit Wermutkraut, Chrysanthemen, Spießtanne, Elemi und weiteren Pflanzen und Kräutern aromatisiert wurde. Noch heute werden ähnliche aromatisierte Weine in Vietnam („Ruou“), China („Zieu“ oder „Chiew“), Korea und Japan (Shōchū) hergestellt. Auch die alten Griechen stellten bereits aromatisierte Weine („vinum hippocraticum“) her, aus denen sich im 18. Jahrhundert in Italien der Wermut (Vermouth) entwickelte – heute eine der wichtigsten Cocktail-Zutaten.

        Mittels alkoholischer Gärung allein war allerdings nur ein vergleichsweise geringer Alkoholgehalt zu erreichen. Die Mongolen fanden jedoch schon früh eine Methode, ihn zu steigern, indem sie mittels wilder Hefen vergorene Eselsmilch wiederholt gefrieren ließen und das Eis abtrennten. Dadurch erhöhte sich der Alkoholgehalt in der verbleibenden Flüssigkeit bis auf 30 % Vol., was sie über Monate hinweg haltbar machte. Der gleichen Methode bedienten sich Jahrhunderte später auch frühe amerikanische Siedler in Neuengland, in dem sie während der kalten Wintermonate vergorenen Apfelmost gefrieren ließen, so dass Applejack mit höherem Alkoholgehalt entstand. Gesund war dies allerdings nicht, denn auch unerwünschte und gesundheitsschädliche Nebenprodukte der Gärung konzentrierten sich dabei im Getränk. Heute wird auch Applejack durch Destillation hergestellt.

        Siehe auch: Geschichte des Bieres und Geschichte des Weinbaus

        Die Entdeckung der Destillation

        Frühe Brennblase (Alambic) in einer mittelalterlichen Handschrift

        Ein bedeutender Meilenstein in der Geschichte der alkoholischen Mixgetränke war die Entdeckung der Destillation: man erkannte, dass sich einige Flüssigkeiten beim Erhitzen in verschiedene Bestandteile „auftrennen“ ließen, indem man ihre Dämpfe auffing und kondensieren ließ. Vor etwa 9000 Jahren wurden in China bereits Blüten und andere Pflanzenteile erhitzt und die Dämpfe zur Herstellung von Parfum aufgefangen. Die älteste schriftliche Überlieferung zur Herstellung von Trinkalkohol findet sich in den Veden. In diesen Textsammlungen in Sanskrit ist die Rede von einem rituell genutzten Getränk namens „Somarasa“, das man bei religiösen Festen zu Ehren der Gottheit Indra konsumierte. Im etwa 2000 Jahre alten Staatsrechtslehrbuch Arthashastra werden mehrere Spirituosen erwähnt, darunter Asava, hergestellt aus Getreide, Früchten, Wurzeln, Rinden, Blumen und Zuckerrohr. In einem wahrscheinlich um 350 n. Chr. entstandenen medizinischem Lehrbuch, dem Susruta Samhita, das auf den Arzt Sushruta zurückgeht, wird erstmals das Wort khola als Oberbegriff für diese Getränke verwendet, das später über das Arabische Eingang in die europäischen Sprachen („Alkohol“) fand. Ein Text von Aristoteles, in dem er die Gewinnung von Süßwasser aus Salzwasser beschreibt, deutet darauf hin, dass die Technik der Destillation auch schon im antiken Griechenland bekannt war.[23] Der Wissenstransfer aus dem Osten endete jedoch vorläufig mit dem Untergang der Bibliothek von Alexandria, aus deren Beständen nur wenige Werke in europäischen Klöstern überlebten.

        Hieronymus Brunschwigs Kleines Distillierbuch aus dem Jahr 1500

        Als nächster Meilenstein gilt der Alambic, ein Destillierapparat des arabischen Alchemisten Dschābir ibn Hayyān (latinisiert Geber, Jeber, wahrscheinlich 8. Jahrhundert), mit dem sich der Alkohol weitaus höher konzentrieren ließ als mit den aus Indien und China bekannten Methoden. Mit der Alambic soll wenig später al-KindÄ« hochkonzentriertes Ethanol destilliert haben.[24] Abu Bakr Muhammad ibn Zakariya ar-Razi (Rasis) stellte Weinbrand her und bestätigte die Eignung von Alkohol als Konservierungsstoff und Trägersubstanz für medizinische Wirkstoffe. Mit der Eroberung der iberischen Halbinsel durch die Mauren und die Übersetzung arabischer Texte durch Robert von Chester gelangte das Destillationswissen um 1140 nach Spanien. Davon inspiriert prägte Arnaldus de Villanova um 1250 das Wort eau de vie („Wasser des Lebens“) für destillierten Trinkalkohol und etwa zur selben Zeit nannte Ramon Llull die Substanz „Alkohol“. Zwischen dem 13. und dem 15. Jahrhundert verbreiteten sich Destillerien in ganz Europa. 1476 beschrieb Michael Puff von Schrick in seinem Nützlichen Büchlein von den Ausgebrannten Wässern 82 Kräuterliköre; bis 1601 erschienen 38 überarbeitete Ausgaben. Einflussreich war auch Hieronymus Brunschwigs Buch Liber de Arte Distillandi de Compositis – Das büch der waren kunst zü distillieren. In Schiedam und Amsterdam entstanden zahlreiche Brennereien für brandewijn aus gemälztem Getreide. Auch in Polen wurde im 15. Jahrhundert ein Aqua Vitae auf Getreidebasis hergestellt; der Name „Vodka“ ist seit dem 16. Jahrhundert überliefert. Ebenfalls im 16. Jahrhundert begann die Spirituosenherstellung in der Neuen Welt, wo bald der Zuckerrohrschnaps aguardiente de cana (heute Cachaça), Rum und Pisco gebrannt wurden. 1675 wurde Rum offizieller Bestandteil der Tagesrationen in der Royal Navy, seit 1730 erhielt ein Matrose jeden Tag knapp 300 ml 70 bis 85%igen Rum, was etwa 570 ml in heutiger Trinkstärke entspricht.
        Alkohol war also über die Jahrhunderte von einem Elixier der Alchemisten zu einem täglichen Nahrungs- und Genussmittel geworden, das in der Medizin sogar als gesund und vitalisierend galt.

        Alkoholische Mixgetränke vor 1800

        Knickerbocker à la Monsieur, ein fruchtiger Shortdrink aus dem 19. Jahrhundert.[25]

        Alkoholische Mischgetränke waren auch in Nordamerika schon lange vor der Entstehung der Bezeichnung „Cocktail“ bekannt. Nachdem der schwedische Kleriker Israel Acrelius zwischen 1749 und 1756 die britischen Kolonien in Nordamerika bereist hatte, berichtete er von 45 verschiedenen Mixed Drinks, darunter Kombinationen mit Zitronensaft, Milch und gesüßtem Essig.[26] Und ein Engländer, der die Vereinigten Staaten zwischen 1793 und 1806 bereiste, stellte fest:

        „The first craving of an American in the morning, is for ardent spirits, mixed with sugar, mint, or some other hot herb, and which are called slings.“

        „Das erste, was Amerikaner am Morgen begehren, sind geistige Getränke, die mit Zucker, Minze oder anderen starken Kräutern gemixt werden und die man Slings nennt.“

        – Charles William Johnson[27]

        Die Zeit bis 1860

        Galt der morgendliche Konsum von „Cocktails“ anfangs noch als unanständig, konnte das Getränk bis etwa 1830 auch zunehmend in die etablierten Kreise der Gesellschaft vordringen. Cocktails wurden nun auch bei der Fuchsjagd oder beim Polospielen konsumiert und verloren ihr ursprünglich anstößiges Image. Varianten des ursprünglich als „bittered sling“ definierten Getränks entstanden und ihr Konsum verschob sich in gesellschaftlich weniger umstrittene Tageszeiten. Gleichzeitig kritisierte man die oft von Apothekern hergestellten Bitters zunehmend als „snake oil“ (Schlangenöl) und „sham medicine“ (Quacksalberei). Im Cocktail jedoch konnten die Elixiere das sein, was sie auch heute noch darstellen: ein Genussmittel.[13]:19

        Zur Popularisierung des Cocktails und anderer Mixgetränke in den Vereinigten Staaten während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts trugen mehrere Faktoren bei:

        Zum einen gab es in diesen Jahrzehnten einige maßgebliche Innovationen bei den Destillationsverfahren. Mit der 1826 von Robert Stein entwickelten und vom Iren Aeneas Coffey 1831 verbesserten Column Still war es beispielsweise möglich, große Mengen von Whiskey sehr kostengünstig in einem kontinuierlichen Brennverfahren zu produzieren. Zudem verbesserte sich allgemein die Qualität von Spirituosen, sie wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts zunehmend genießbar, ohne ihren scharfen Geschmack mit Wasser, Zucker und Gewürzen zu kaschieren.

        Eine weitere Rolle spielt die Einwanderung aus Europa. Mit ihr kamen nicht nur technisches Wissen, sondern eben auch viele Menschen ins Land, die sich in der „Neuen Welt“ ein neues Leben aufbauen wollten. In den neu gegründeten Ortschaften entwickelten sich Saloons, wo Alkohol zunächst hinter einer Barriere, später einem Tresen – der eigentlichen Bar – ausgeschenkt wurde. Sie waren ein gesellschaftlicher Treffpunkt, ein Ort, um neue Kontakte zu knüpfen, und natürlich auch ein Ort, um zu trinken. Zugleich brachten die Einwanderer ihre Trinksitten und Vorlieben aus Europa mit, so dass in Amerika zahlreiche neue Mixgetränke entstehen sollten. Der Import von Wermut aus Italien in die Vereinigten Staaten ist beispielsweise bereits seit den 1840er Jahren belegt – diese Zutat war später Grundlage für so legendäre Cocktails wie den Manhattan oder den Martini.

        Auch die Verfügbarkeit von Eis – heute eine nicht mehr wegzudenkende Zutat bei der Zubereitung fast aller alkoholischen Mixgetränke – verbesserte sich in diesen Jahren. So baute Frederic Tudor 1820 in New Orleans ein großes Eislagerhaus und exportierte nordamerikanisches Natureis nicht nur in die Karibik, sondern bis nach Rio de Janeiro und Kalkutta. Die Kühlung durch Eis verbesserte den Geschmack vieler Mixgetränke enorm.

        Das Goldene Zeitalter der Cocktails

        Barkeeper bei der Zubereitung eines Blue Blazer Cocktails durch Werfen (engl. throwing) der brennenden Flüssigkeit (Illustration aus Jerry Thomas‘ How to Mix drinks, 1862)
        Kunstvolles Abseihen von Cocktails (Illustration aus Harry Johnson’s Bartender’s Manual, 1888)

        Ein wichtiger Meilenstein in der Cocktailgeschichte ist ein Buch: 1862 veröffentlichte Jerry Thomas seine legendäre Rezeptsammlung How to Mix Drinks, or the Bon Vivant’s Companion.[28] Zuvor war Thomas schon mehrere Jahre lang als Barkeeper quer durch die Vereinigten Staaten getingelt. In seinem Buch hatte er zahlreiche Mixrezepte gesammelt und kategorisiert. Erstmals war damit eine Art „offizieller Kanon“ der nordamerikanischen Mixgetränke entstanden. Das Buch verbreitete sich in mehreren Auflagen und zahlreichen, teilweise nicht autorisierten Nachdrucken sehr schnell, sogar bis zurück nach Europa. Zu Jerry Thomas’ Zeiten war der Cocktail übrigens immer noch ein Alltagsgetränk, es gab ihn sogar fertig in Flaschen und man konnte ihn auf einen Ausflug oder zu einem Picknick mitnehmen:

        „The cocktail is a modern invention and is generally used on fishing and other sporting parties, although some patients insist that it is good in the morning as a tonic.“

        „Der Cocktail ist eine moderne Erfindung und wird allgemein zum Fischen und zu anderen sportlichen Veranstaltungen mitgenommen, obwohl einige Patienten darauf bestehen, dass ein morgendlicher Cocktail ein gutes Stärkungsmittel ist.“

        – Jerry Thomas[29]

        Die Phase bis zum Ende des 19. Jahrhunderts wird von vielen Autoren auch als das „Goldene Zeitalter der Cocktails“ bezeichnet. Anders als in Europa war es in Nordamerika damals üblich, Essen und Trinken in der Gastronomie zu trennen – es gab einerseits Restaurants, andererseits Saloons und Bars, die hauptsächlich Alkohol ausschenkten und dazu höchstens kleine Häppchen als kostenlose Beigabe reichten. Nach dem Amerikanischen Bürgerkrieg (1861–1865) schritt die Erschließung des „Wilden Westens“ weiter voran. Immer neue Städte mit ihren Bars und Saloons entstanden, beispielsweise entlang der Eisenbahnlinien, die seit 1869 die westlichen Bundesstaaten wie das 1850 aufgenommene Kalifornien mit denen im Osten verbanden.

        Der Cocktail wandelte sich in dieser Zeit zum Oberbegriff für eine Vielzahl von Mixgetränken. Gleichzeitig professionalisierte sich der Berufsstand der Barkeeper und noch heute gültige Techniken bei der Zubereitung etablierten sich. Auch die ersten Cocktail-Shaker kamen auf und wurden sogar patentiert. Viele heute noch bekannte Klassiker wie der Martini bzw. dessen Vorläufer, der Martinez, der Old Fashioned und der Manhattan entstanden in jenen Jahren.

        Mit einiger Verzögerung erreichte die Cocktail-Welle auch das kontinentale Europa, wo man die neuen Mixgetränke zunächst als „American Mixed Drinks“ bezeichnete. Die erste Definition eines Cocktails in deutscher Sprache findet sich in einem Kochlexikon aus dem Jahr 1886:[9]:73

        „Cock-tail. Ein in Amerika sehr beliebtes Getränk, eine Art kalter Grog, welchen man aus Brandy, Bitter-Liqueur, Eis und Zucker zusammensetzt; zuweilen wird anstatt des Bitters auch Pfefferminz Liqueur genommen. Man hat Brandy-Cocktail, Whisky-Cocktail, Gin-Cocktail usw. je nachdem man zu einem Glase dieses Getränks Cognac oder anderen Branntwein nimmt. Das Verfahren ist folgendes: Man thut in ein Glas etwa zwei bis drei Esslöffel klargekochten Zucker-Sirup, drei Esslöffel Bitterliqueur, guten Pomeranzenbitter oder Magenbitter, ein Weinglas Cognac, Gin, oder Whisky, und ein Stück dünn abgeschälte Citronenschale, füllt das Glas zu einem Drittel mit gestoßenem Eis, schüttet das Getränk einige Mal hin und her, seith es durch und gießt es in ein großes Weinglas.“

        – Universal-Lexikon der Kochkunst, Band 1, Leipzig 1886.

        Literatur und Weblinks zur Geschichte der Cocktails

        Vom Ursprung des Cocktails Artikelserie zur Cocktail-Geschichte
        Dietrich Bock: Erlesene Cocktails für private Gäste. Selbstverlag, Erkrath-Hochdahl 1997, ISBN 3-00-001901-4. Erste anhand von Originalquellen umfassend recherchierte, deutschsprachige Darstellung der Geschichte des Cocktails, der amerikanischen Trinkkultur des 19. Jahrhunderts und seiner Verbreitung in Europa.
        Stefan Gabányi: German Bar Culture, in: Mixologist. The Journal of the European Cocktail, Vol. 3. Mixellany, London 2009, ISBN 978-1-907434-00-6, S. 121–126 (englisch). Kurze Übersicht zur Entwicklung der Mixgetränke in Deutschland.
        William Grimes: Straight up or on the Rocks. The Story of the American Cocktail. North Point Press, New York 2001, ISBN 0-86547-601-2 (englisch).
        Anistatia Miller, Jared Brown: Eine Tour de Force. In: Helmut Adam, Jens Hasenbein, Bastian Heuser: Cocktailian. Das Handbuch der Bar. Tre Torri, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-941641-41-9, S. 19–41. Zeitleiste zur Entwicklung der Mixgetränke.
        Anistatia Miller, Jared Brown: Spirituous Journey. A History of Drink. Band 1: Book One: From the Birth of Spirits to the Birth of the Cocktail. Mixellany, London 2009, ISBN 978-0-9760937-9-4; Band 2: Book Two: From Publicans to Master Mixologists. Mixellany, London 2009, ISBN 978-1-907434-06-8 (englisch). Ausführliche Geschichte der Spirituosenherstellung und Mixgetränke.
        David Wondrich: Imbibe! From Absinthe Cocktail to Whiskey Smash, A Salute in Stories and Drinks to „Professor“ Jerry Thomas, Pioneer of the American Bar. Perigee (Penguin Group), New York 2007, ISBN 978-0-399-53287-0 (englisch). Umfassende Darstellung der Entwicklung der Barkultur in den Vereinigten Staaten des 19. Jahrhunderts anhand von historischen Cocktailrezepten.

        Einteilung

        Seit jeher wird versucht, alkoholische Mixgetränke in Gruppen einzuteilen: schon Jerry Thomas sortierte die Rezepte in seinem Handbuch für Barkeeper von 1862 – dem frühesten seiner Art – in verschiedene Kategorien und definierte Punch; Egg Nogg; Juleps; The Smash; The Cobbler; The Cocktail and Crusta; Mulls and Sangarees; Toddies and Slings; Fixes and Sours; Flip, Negus and Shrub; alkoholfreie Getränke fasste er als Temperance Drinks zusammen. Doch trotz der vielen Gruppen kannte Thomas schon damals viele Drinks, die sich nicht eindeutig zuordnen ließen, so dass er über 50 Rezepte als Fancy Drinks (etwa „Phantasiegetränke“, von engl. fancy = ausgefallen, originell) aufführte und zwei weitere Dutzend als Miscellaneous Drinks („verschiedene Getränke“).[30] „Cocktail“ war im 19. Jahrhundert also nur die Bezeichnung für eine von vielen Untergruppen alkoholischer Mixgetränke. Die Kategorie nahm aber zunehmend mehr Raum ein – in der 1887er Ausgabe des Buches stellten „Cocktails“ bereits die erstgenannte Drink-Gruppe und die Zahl der Rezepte hatte sich gegenüber 1862 verdoppelt.[31]

        Auf Barkarten und in der Literatur wurden und werden Cocktails seitdem nach ganz unterschiedlichen Kriterien zusammengefasst und eingeordnet. Allerdings ergibt sich gerade bei neuen Drinks, die keine eindeutige Ähnlichkeit mit bekannten Klassikern aufweisen, die Schwierigkeit einer Zuordnung. Sie werden dann, wie schon bei Jerry Thomas, meist als Fancy Drinks zusammengefasst. Viele Rezeptbücher verzichten komplett auf eine Kategorisierung und führen alle Drinks in alphabetischer Reihenfolge auf. Auf Barkarten wird überwiegend nach Basisspirituosen sortiert, und nur einige populäre Kategorien wie Aperitifs oder After-Dinner-Drinks sind gesondert aufgeführt.[32]

        Der Sidecar, ein klassischer Shortdrink
        Der Gin Tonic ist ein typischer Longdrink. Der Highball besteht aus Gin und Tonic Water als Filler.
        Auch der Tequila Sunrise ist ein Longdrink – hier in einem bauchigen Fancy-Glas serviert

        Nach Volumen: Shortdrinks und Longdrinks

        Sehr häufig wird zwischen Shortdrinks und Longdrinks unterschieden. Als Shortdrinks gelten Mixgetränke, die bis zu 10 cl Flüssigkeit enthalten. Sie weisen regelmäßig einen hohen Anteil alkoholischer Zutaten auf und werden überwiegend „straight up“, also ohne Eis, in Cocktailschalen mit Stiel serviert. Oft wird auch das Wort Cocktail in diesem engen Sinn, also als Oberbegriff für eine Vielzahl von Shortdrinks und im Gegensatz zu Longdrinks verwendet. Longdrinks sind dementsprechend größere Mixgetränke mit mehr als 10 cl, eher noch 15–20 cl Flüssigkeit, z. B. alle Highballs, Collinses oder mit Säften verlängerte Getränke wie Campari Orange. Die Grenzen zwischen Short- und Longdrinks sind naturgemäß fließend und eine große Zahl von Mixgetränken lässt sich nicht klar zuordnen, weil sie keiner der beiden Typisierungen entsprechen.

        Eine weitere, nach der Größe bestimmbare Drinkgruppe sind die Shooter, Shots oder Kurze, die meist nur aus 2 oder 4 cl Spirituosen, pur oder vermischt, in einem Schnapsglas bestehen und in einem einzigen Zug getrunken werden.

        Nach Alkoholgehalt

        Bei der Einteilung nach Alkoholgehalt werden alkoholfreie Mixgetränke, gelegentlich auch solche mit vergleichsweise wenig Alkohol, von „normalen“ Cocktails abgegrenzt, zum Beispiel auf Barkarten oder in Rezeptbüchern. Als alkoholfrei gelten nach deutschem Lebensmittelrecht Getränke mit weniger als 0,5 % vol. Alkohol. Umgekehrt werden gelegentlich besonders (alkohol)starke Drinks gesondert ausgewiesen. So finden sich auf manchen Barkarten Hinweise, dass von einem Cocktail pro Abend und Gast angeblich nur höchstens zwei oder drei serviert werden (zum Beispiel beim Zombie).

        Historisch gesehen ist der Begriff „Cocktail“ allerdings eng mit dem Genuss von Alkohol, und zwar insbesondere der Verwendung von Spirituosen (also gebrannten Destillaten, im Gegensatz zu Wein und Bier) verbunden. Seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, als sich das Wort zu einem Oberbegriff für eine Vielzahl von Mixgetränken zu wandeln begann, werden aber auch einige alkoholfreie Mixgetränke als Cocktails bezeichnet. Allerdings geschieht dies stets in Zusammenhang mit und als Abgrenzung zu alkoholhaltigen Drinks, z. B. auf Barkarten oder in Mixbüchern. Demzufolge würde ein Ananas-Kokos-Milchshake – zweifellos ein alkoholfreies Mixgetränk –, der in einer Eisdiele serviert wird, kaum als „Cocktail“ bezeichnet, wohingegen eine Virgin Colada aus Ananassaft, Sahne und Cream of Coconut als alkoholfreie Variante der Piña Colada auf einer Barkarte durchaus als „alkoholfreier Cocktail“ geführt werden könnte. Alkoholfreie Drinks, die wie die Virgin Colada eine alkoholhaltige Entsprechung haben, werden auch als Mocktails bezeichnet. Dabei werden meistens die alkoholischen Zutaten weggelassen (bei der Virgin Colada der Rum), Liköre werden oft durch ähnlich schmeckende Sirups oder Fruchtsäfte ersetzt. Weitere Beispiele für alkoholfreie Cocktails sind Safer Sex on the Beach, Ipanema (Caipirinha mit Ginger Ale statt Cachaça) und Pussy Foot, eine Mischung aus Ananas-, Orangen- und Grapefruitsaft mit Grenadine, die keine alkoholische Entsprechung hat.

        Nach Trinkanlass

        Vor allem im 20. Jahrhundert war es üblich, bei Shortdrinks zwischen Before-Dinner-Drinks und After-Dinner-Drinks zu unterscheiden. Before-Dinner-Drinks genoss man als Aperitif vor dem Essen. Sie sind dementsprechend klein, appetitanregend, alkoholstark und meist herb oder aromatisch, jedenfalls enthalten sie keine sättigenden und zu süßen Zutaten. Das bekannteste Beispiel dürfte der Martini sein. Im Gegensatz dazu trinkt man After-Dinner-Drinks nach dem Essen. Darunter fallen dann Dessert-Cocktails wie der sahnig-süße (Brandy) Alexander, Mischungen mit Likören (z. B. Rusty Nail) oder kräutrig-würzige Drinks, die als Digestif die Verdauung fördern oder erfrischen sollen, z. B. der Brandy Stinger. Gelegentlich wird auch von Medium Drinks gesprochen; gemeint sind Shortdrinks, die sich den vorgenannten Gruppen nicht eindeutig zuordnen lassen und Zitrussäfte enthalten, z. B. der Bronx.

        Eine Besonderheit stellen die Corpse Revivers (deutsch etwa: „Wiederbeleber“) dar, die nach einem langen Barabend wieder aufbauen und kräftigen sollen. Wie die Katergetränke oder „Katerkiller“ sind sie häufig würzig, z. B. Bloody Mary, Prairie Oyster (unter anderem mit Ei und Ketchup) oder Bull Shot (Wodka, Rinderbouillon).

        Nach vorherrschendem Geschmack

        Häufig anzutreffen ist eine Einteilung von Shortdrinks in die Gruppen dry (trocken = herb), medium (mittel) und sweet (= süß), ein gutes Beispiel sind die verschiedenen Varianten des Manhattan. Darüber hinaus können Beschreibungen wie „aromatisch“, „fruchtig“, „frisch“, „sahnig-cremig“ etc. zur Orientierung auf Barkarten dienen.

        Nach Zutaten

        Charakteristische Zutat im Mint Julep ist frische Minze.

        Sehr oft werden Cocktails nach der alkoholischen Grundzutat (Basis) eingeteilt, z. B. in Champagner-Drinks, Wodka-Drinks, Gin-Drinks, Wermut-Cocktails oder auch Tropicals bzw. Tropical Drinks, die fast immer auf Rum, Rhum oder Cachaça basieren. Da die alkoholische Basis (mit Ausnahme von Wodka) in der Regel auch geschmacklich vorherrscht, ist damit zugleich auch eine grobe geschmackliche Einordnung verbunden.

        Zudem gibt es Drink-Gruppen, für die die Verwendung bestimmter nicht-alkoholischer Zutaten charakteristisch ist. So können Mint Juleps zwar mit verschiedenen Spirituosen (z. B. Bourbon, Rye Whiskey, Cognac) gemixt werden, sie enthalten aber immer Minze oder frische Kräuter (Beispiel Mint Julep), ganz ähnlich wie die Smashes, ebenfalls mit Minze, frischen Kräutern und/oder Fruchtstückchen, die im Shaker zerstoßen werden (z. B. Whiskey Smash). Eggnogs werden, wie schon der Name verrät, mit Eigelb und Sahne oder Milch zubereitet. Drinks mit Sahne bezeichnet man auch als Cream Cocktails (z. B. Golden Cadillac), tropische Drinks mit Cream of Coconut bilden die Gruppe der Coladas (z. B. Piña Colada). Snapper enthalten würzige Zutaten wie Tomatensaft oder Rinderbouillon (z. B. Bloody Mary), Coffee-Drinks werden mit Kaffeelikör oder Kaffee zubereitet wie der White Russian oder Irish Coffee.

        Gelegentlich wird in der Literatur auch nach der Anzahl der Zutaten differenziert, wenn beispielsweise von der Gruppe der Zwei- und Dreiteiler gesprochen wird.

        Nach Zubereitung oder Servierweise

        Einige Drink-Gruppen lassen sich abgrenzen, weil sie nicht, wie die meisten Cocktails, im Shaker oder Rührglas auf Eis zubereitet werden. Dazu gehören Pousse Cafés, bei denen verschiedene und vor allem verschiedenfarbige Spirituosen, Liköre und Sirups im Glas übereinander geschichtet werden; Frozen Drinks, die im Standmixer (Blender) mit Eis so zubereitet werden, dass eine cremige Masse ähnlich einem Sorbet entsteht (Beispiel: Frozen Daiquiri); Frappés, bei denen regelmäßig nur ein Likör über shaved ice (geschabtem Eis) serviert wird (z. B. Crème de Menthe Frappé); Crustas, die mit breitem Zuckerrand und einer Spirale aus Zitrusschale serviert werden, Hot Drinks, also Heißgetränke wie Irish Coffee oder Grog; Bottled Cocktails, die fertig gemixt in Flaschen abgefüllt werden und bis zur Verwendung nachreifen, sowie schließlich Punches, die typischerweise für mehrere Gäste vorbereitet und wie eine Bowle in einer Schüssel serviert werden (z. B. der bekannte Fish House Punch).

        Eine besondere Gruppe bilden molekulare Cocktails. Entsprechend der Molekularküche der 1990er Jahre gab es vor einigen Jahren auch an der Bar den Trend, die Textur von Mixgetränken zu verändern, beispielsweise komplette Drinks oder einzelne Bestandteile mit Geliermitteln wie Natriumalginat (E401) oder Agar in Gelees, Gele und Espumas (Schäume) oder mit Hilfe von Calciumlactat (E327) in „Aromaperlen“ zu verwandeln oder sie mit Hilfe von Riboflavin im Dunkeln fluoreszieren zu lassen.[33] Von vielen Barkeepern grundsätzlich abgelehnt, konnte sich diese molekulare Mixologie jedoch nicht durchsetzen und blieb eine vorübergehende Mode. Einzelne Elemente sind jedoch geblieben, zum Beispiel im Sahnesiphon mit Distickstoffmonoxid hergestellte Espumas aus Cocktail-Zutaten.

        Ein weiterer, seit etwa 2010 zu beobachtender Trend sind gelagerte bzw. fassgelagerte Cocktails.[34] Dabei werden die fertig gemixten Cocktails über längere Zeit – bis zu mehreren Monaten – entweder in verschlossenen Flaschen gelagert, wobei sich die Zutaten anders verbinden als in einem frisch zubereiteten Drink, oder sie reifen in einem Holzfass. Man spricht dann analog zu Spirituosen von barrel aged (fassgelagert), ein ähnlicher Effekt lässt sich durch Zugabe von Holzspänen erreichen, wobei sich der Cocktail im Kontakt mit Holz oft schon binnen Stunden oder Tagen deutlich verändert.[35] Bei der Fasslagerung laufen mehrere Prozesse ab: Infusion, das heißt, Geschmacksstoffe aus dem Holz (vor allem Vanillin) gehen auf den Cocktail über; Oxidation durch Kontakt mit Sauerstoff, wodurch der Cocktail „nussiger“ schmeckt; schließlich Extraktion, wobei das Holz mit der Säure des Cocktails reagiert und der Drink weicher und süßlicher wird.[36]

        Nach einer typischen Grundstruktur

        Whiskey Sour im Tumbler, bestehend aus Whiskey, Zitronensaft und Zuckersirup.

        Viele Cocktails lassen sich auch nach einer bestimmten Grundidee bei der Kombination der Zutaten einteilen, die oft schon im Namen deutlich wird.

        Sours

        Eine der wichtigsten Cocktailgruppen überhaupt sind die Sours mit der Grundformel Spirituose + Zitrussaft + Zuckerquelle. Maßgeblich ist dabei die Balance zwischen Zitrussäure und Zucker, jenen Aromen also, die „das unsichtbare Netz fast des gesamten Mischgetränkekosmos bilden“[37] und ihr Zusammenspiel mit der Basisspirituose. Beispiele für „reine“ Sours sind Whiskey Sour und Daiquiri. Bei unzähligen weiteren Drinks und Drinkgruppen wird die Grundstruktur des Sours variiert oder erweitert: So kann anstelle von Zucker und Spirituose auch ein Likör mit Zitrussaft kombiniert werden. Für diese Drinks versuchte der Autor Gary „Gaz“ Regan den Begriff International Sour zu etablieren; Likör-Sours mit Orangenlikör nannte er New Orleans Sours (Beispiele: Margarita und Cosmopolitan).[38]:159–162 Ein Crusta wiederum ist ein Sour mit Likör und Bitters, der stets mit Zuckerrand und einer großen Zitruszeste serviert wird, die innen am Glasrand liegt, z. B. Brandy Crusta. Ein verlängerter, mit Sodawasser „aufgespritzter“ Sour heißt Fizz, z. B. Gin Fizz. Auch die vielen Collinses (Tom Collins, John Collins etc.) sind mit Sodawasser verlängerte Sours, jedoch größer als ein Fizz. Diese Longdrinks werden stets auf Eiswürfeln serviert und oft direkt im Gästeglas zubereitet.

        Weitere Cocktailgruppen

        Weitere Cocktailgruppen mit charakteristischer Grundstruktur sind:

        Batida, bestehend aus einer Spirituose (typischerweise Cachaça), Zucker und frischen Früchten (Beispiel: Caipirinha, eigentlich eine Batida de Limao).
        Crusta, von den Zutaten einem Sour ähnlich, werden Crustas mit einem breiten Zuckerrand und einer Zitrusspirale im Glas serviert.
        French-Italian-Drink mit Wermut oder einem wermutähnlichen Weinaperitif (wie Lillet), ggf. Spirituose + Modifier (Beispiele: Martini, Manhattan).
        Highball: Ursprünglich eine Bezeichnung für mit Sodawasser oder einem kohlensäurehaltigen Softdrink „verlängerte“ Spirituosen, mit Eis traditionell im Highballglas, einem mittelgroßen Becherglas serviert. Beispiele: Whiskey Highball (Whiskey und Soda oder Ginger Ale), Brandy Soda, Gin Tonic, Moscow Mule. Der Begriff wird aber unterschiedlich verwendet, teilweise werden alle einfachen Longdrinks unabhängig von der Größe, oder Mischungen mit verschiedensten Zutaten als Highballs bezeichnet. Highballs mit Orangensaft als Filler nennt Gary Regan Florida Highball (z. B. Harvey Wallbanger), solche mit Cranberrysaft New England Highball (z. B. Sex on the Beach).[38]:146–148,

        Historische Cocktailgruppen

        Andere, früher häufig verwendete Kategorien sind heute beinahe verschwunden oder leben nur noch im Namen einzelner Mixgetränke fort. Beispiele:

        Bishop: Ein Bishop (deutsch Bischof) ist eine Fruchtkaltschale, der Name könnte auf eine Form der Bowlenschüssel zurückgehen, die einer Bischofsmütze ähnelt.
        Cobbler: Ein Cobbler besteht aus einer Basisspirituose (oder Wein), Sirup und ggf. Likör, wird auf gestoßenem Eis im Glas gemixt und meistens reich mit Früchten dekoriert.
        Fix: Ein Fix (Mehrzahl: Fixes) ist im Prinzip ein Sour, wird jedoch auf Shaved Ice (geschabtem Eis) serviert und mit Früchten dekoriert.
        Grog: Während im Deutschen darunter in der Regel nur das Heißgetränk aus Rum, Wasser und Zucker verstanden wird, steht die Bezeichnung im angelsächsischen Sprachraum für eine Vielzahl von heiß oder kalt zubereiteten Drinks mit Rum, zum Beispiel den Trader Vic Grog aus den 1960er Jahren
        Knickebein: Hier werden eine Basisspirituose und ein Likör mit Eigelb kombiniert. Die Zutaten werden klassisch nicht vermixt, sondern übereinander geschichtet, mit dem rohen Eigelb in der Mitte.
        Negus: Ein Negus besteht aus (Port)wein, Wasser, Zucker und Gewürzen und wird heiß serviert.
        Punch (deutsch Punsch), früher eine beliebte und häufige Getränkegruppe mit vielfältigen Rezepten, heiß oder kalt, die als Gemeinsamkeit neben der alkoholischen Basis Zitrussäfte, Zucker und Wasser enthielten. Punches wurden oft für mehrere Gäste in einer Punchbowl (Bowle oder Schüssel) zubereitet, konnten aber auch als Einzeldrink gemixt werden. Heute sind beispielsweise Planter’s Punches mit sehr vielfältigen Varianten verbreitet.
        Rickeys: Ein Rickey war ursprünglich ein Highball aus einer Spirituose und Sodawasser, der zusätzlich etwas Limettensaft enthielt.
        Sangaree: Mit diesem veralteten, englischen Begriff werden verschiedene Mixgetränke bezeichnet, denen die Verwendung von Portwein oder Sherry gemeinsam ist, siehe auch Sangría.
        Shrub: Typisch für einen Shrub ist die Verwendung von Fruchtsirup, oft auf Essigbasis hergestellt.
        Sling: Ein Sling bestand ursprünglich (Ende des 17. Jahrhunderts) aus einer Spirituose, Wasser und Zucker und wurde oft mit Muskatnuss bestäubt. Die Urform des Cocktails wurde 1806 als bittered Sling definiert, also ein Sling mit Bitters. Der heute noch beliebte Singapore Sling geht namentlich auf diese Gruppe zurück, seine Rezeptur hat jedoch mit den ursprünglichen Slings nicht mehr viel gemein.
        Toddy: Bezeichnung für sehr unterschiedliche Getränke, zum Beispiel Mischungen aus einer Spirituose, Wasser, Zucker und Muskatnuss, als Hot Toddy ist es ein Grog-ähnliches Heißgetränk.

        Systematische Ansätze

        Den Versuch einer systematischen Klassifizierung der bekanntesten Cocktails unternahm 2003 Gary „Gaz“ Regan in seinem Buch „The Joy of Mixology“. Dabei teilte er sie in „Familien“ mit jeweils ähnlicher Grundstruktur bei Zutaten und Zubereitung ein, bemerkte aber selbst dazu: „And remember the first rule of the bartender: Nothing Is Written in Stone“[38]:135 („Denken wir an die oberste Regel des Barkeepers: nichts ist in Stein gemeißelt“). Darauf teilweise aufbauend, identifizierten die Autoren der Fachzeitschrift Mixology 13 sogenannte „key cocktails“ als typische Schlüsselrezepte und verorteten diese in ihrem 2010 erschienenen Standardwerk „Cocktailian“ auf einem geschmacklichen Koordinatensystem mit den Achsen salzig Ã¢Â†Â” bitter / herb / trocken und süߠ↔ sauer.[39]:165–167 Um diese 13 Drinks gruppierten sie alle weiteren Rezepte der Sammlung, kamen aber wie schon Jerry Thomas 150 Jahre vor ihnen nicht ohne eine Kategorie für sonstige, nicht klassifizierbare Mixgetränke aus („Paradiesvögel und Grenzgänger“).

        Weitere Einteilungen

        Tiki-Cocktails mit typischen Zutaten. Sie werden oft bunt dekoriert und in besonderen Bechern („Tiki-Mugs“) serviert.

        Schließlich lassen sich Mixgetränke auch nach ihrer Entstehungszeit (z. B. Prohibitions-Cocktails), Phasen der Cocktailgeschichte (z. B. „klassische“ oder „moderne“ Drinks), Herkunft der Zutaten nach Ländern oder Regionen (z. B. Karibik-Drinks, tropische Cocktails) oder modischen Trends, z. B. Tiki-Drinks, Cuisine Style Cocktails (bei Verwendung frischer Zutaten aus der Küche) und ähnlichem klassifizieren.

        Für jede Drink-Gruppe können also ganz unterschiedliche Kriterien maßgeblich sein, so dass sich immer die Schwierigkeit ergibt, ein Rezept eindeutig zuzuordnen. Zudem sind auch innerhalb eines Kriteriums die Übergänge fließend – so lassen sich viele „mittelgroße“ Cocktails weder eindeutig als Shortdrink noch als Longdrink klassifizieren.

        Eine offizielle, allseits anerkannte Systematik von Cocktailgruppen, in die sich jeder Drink zweifelsfrei zuordnen ließe, gibt es demzufolge nicht. Auch der Berufsverband International Bartenders Association (IBA) ordnete seine offiziellen IBA-Cocktails bis 2011 eher willkürlich und keinen einheitlichen Kriterien folgend verschiedenen Gruppen zu und unterschied dabei Pre-Dinner Cocktail, After-Dinner, Long Drink Style, Popular Cocktails sowie einen einzigen Special Cocktail.[40] Ende 2011 wurde die Liste überarbeitet, seither werden die Drinks nur noch sehr grob nach ihrer Entstehungszeit in den drei Gruppen The Unforgettables (unvergessliche Drinks), Contemporary Classics (zeitgenössische Klassiker) und New Era Drinks (etwa: Drinks des neuen Zeitalters) aufgeführt.[41]

        Bekannte Cocktails

        Über die Jahre haben sich Klassiker herausgebildet, die weltweit bekannt sind und deren Grundrezepturen immer wieder als Ausgangsbasis für neue Kreationen und Varianten dienen. In der folgenden Liste finden sich international bekannte Mixgetränke mit ihren typischen Bestandteilen.

        Für einige so genannte „IBA Cocktails“ hat die International Bartenders Association (IBA) Standardrezepte in mehreren Kategorien veröffentlicht. Darüber hinaus verzeichnet die Deutsche Barkeeper-Union (DBU) in ihrem Barhandbuch für Einsteiger (2017) Rezepte der „30 wichtigsten Klassiker“ sowie 5 „Modern Classics“. Alle IBA-Cocktails und die von der DBU definierten Klassiker sind in der Liste enthalten und entsprechend gekennzeichnet; die Legende findet sich am Abschnittsende.

        Sämtliche – auch hier nicht genannte – alkoholhaltige Cocktails mit Artikeln in der deutschsprachigen Wikipedia sind in der Kategorie Alkoholhaltiger Cocktail enthalten, darüber hinaus gibt es die Kategorien Alkoholhaltiges Heißgetränk und Cocktailgruppe.

        2013 ergab eine Umfrage eines Reiseportals bei 500 Hotels weltweit als Rangfolge der in Hotelbars am häufigsten bestellten Getränke: 1. Mojito, 2. Spritz, 3. Gin Tonic, 4. Caipirinha, 5. Martini Cocktail, 6. Bier, 7. Cosmopolitan, 8. Margarita, 9. Sex on the Beach, 10. Cuba Libre.[42]

        Champagner-Cocktails

        Champagner- und weitere Schaumwein-Drinks:

        Champagne Cocktail:[IBA 1] Champagner, Zucker, Angosturabitter
        Bellini:[IBA 1] Champagner, Zucker, Pfirsich-Fruchtfleisch
        French 75:[IBA 1] Champagner, Gin, Zitronensaft, Zuckersirup
        Kir Royal: Champagner, Crème de Cassis
        Mimosa:[IBA 1] Champagner, Orangensaft
        Prince of Wales: Cognac oder Rye Whiskey, Likör, Angosturabitter, Champagner
        Spritz Veneziano[IBA 2] bzw. Aperol Spritz:[DBU 1] Weißwein oder Prosecco, Bitter-Likör, Sodawasser
        Hugo:[DBU 1] Prosecco, Holunderblütensirup, Limette, Sodawasser
        Old Cuban: Rum, Limette, Zuckersirup, Angostura, Minze, Champagner
        Airmail: Rum, Limette, Honig, Champagner
        Barracuda:[IBA 2] Prosecco, Rum, Galliano, Limettensaft, Ananassaft
        Weltweit ein Symbol für Cocktails: der Martini Dry Cocktail mit Oliven.
        Der Sazerac ist ein klassischer Shortdrink aus dem 19. Jahrhundert.

        Aromatische oder trockene Shortdrinks, einschließlich Pre-Dinner-Cocktails (Aperitifs):

        (Dry) Martini:[IBA 3][DBU 1] Gin und Wermut
        Dirty Martini:[IBA 2] Variante mit Olivenlake
        Vesper:[IBA 2] Gin, Wodka und Lillet
        Pink Gin: Gin, Angosturabitter
        Derby:[IBA 3] Gin, Pfirsichbitter, Minzeblätter
        Bijou: Gin, Wermut, Chartreuse
        Tuxedo:[IBA 3] Gin, Wermut, Maraschino, Absinth, Orangenbitter
        Bronx: Gin, Wermut, Orangensaft
        Manhattan:[IBA 3][DBU 1] Whiskey, Wermut, Angosturabitter
        Rob Roy: Variante mit Scotch Whisky
        Old Fashioned:[IBA 3][DBU 1] Spirituose, Zucker, Bitters
        Sazerac:[IBA 3] (Rye) Whiskey, Zucker, Peychaud’s Bitters
        Mint Julep:[IBA 1][DBU 1] Whiskey, Zucker, Minze
        Kir:[IBA 1] Weißwein, Crème de Cassis
        Negroni:[IBA 3][DBU 1] Gin, Campari, Wermut
        Americano:[IBA 3] Campari, Wermut, Sodawasser
        Der Brandy Alexander ist ein typischer After-Dinner-Cocktail der Prohibitionszeit.

        Süße oder cremige Shortdrinks, einschließlich After-Dinner-Cocktails (Digestifs, Dessert-Cocktails):

        Alexander:[IBA 3] Brandy, Kakaolikör, Sahne
        Golden Cadillac: Galliano, Kakaolikör, Sahne
        Golden Dream:[IBA 1] Galliano, Orangenlikör, Orangensaft, Sahne
        Grasshopper:[IBA 1] Kakaolikör, Pfefferminzlikör, Sahne
        Porto Flip:[IBA 3] Portwein, Cognac, Eigelb
        Mary Pickford:[IBA 3] Rum, Maraschino, Ananassaft, Grenadine
        Monkey Gland:[IBA 3] Gin, Absinth, Orangensaft, Grenadine
        El Presidente: Rum, Orangenlikör, Wermut, Limettensaft, Grenadine
        Black Russian:[IBA 1] Wodka, Kaffeelikör
        White Russian:[DBU 1] Wodka, Kaffeelikör, Sahne
        Espresso Martini:[IBA 2] Wodka, Kaffeelikör, Espresso
        Apple Martini: Wodka, Apfellikör, Orangenlikör
        French Martini:[IBA 2] Wodka, Himbeerlikör, Ananassaft
        Paradise:[IBA 3] Gin, Apricot Brandy (Aprikosenlikör), Orangensaft
        Angel Face:[IBA 3] Gin, Apricot Brandy, Calvados
        Rose:[IBA 1] Kirschwasser, Wermut, Erdbeersirup
        Blood and Sand: Whisky, Kirschlikör, Wermut, Orangensaft
        Rusty Nail:[IBA 3] Whisky, Drambuie
        God Father:[IBA 1] Whisky, Amaretto
        Stinger:[IBA 3] Weinbrand, Pfefferminzlikör
        B52:[IBA 2] Kaffeelikör, Rum (wird angezündet)
        Margarita, ein Tequila-Sour mit Orangenlikör, in einer Cocktailschale mit Salzrand.
        Beim Cosmopolitan bildet Orangenlikör die Zuckerquelle. Wie alle Sours wird er geschüttelt und ist leicht trüb.

        Shortdrinks auf Sour-Basis:

        Whiskey Sour:[IBA 3][DBU 1] Whiskey, Zitronensaft, Zuckersirup
        Whiskey Smash: Whiskey, Zitrone, Zuckersirup, Minze
        Pisco Sour:[IBA 2] Pisco, Zitronensaft, Zuckersirup
        Daiquiri:[IBA 3][DBU 1] Rum, Limettensaft, Zuckersirup
        Ti Punch: Rhum Agricole, Limettensaft, Zuckersirup
        Hemingway Special, auch: Papa Doble, Hemingway Daiquiri, (Daiquiri) El Floridita:[IBA 1] Rum, Limettensaft, Grapefruitsaft, Maraschino
        Bacardi Cocktail:[IBA 3] Rum, Limettensaft, Grenadine
        Gimlet:[DBU 1] Gin, Lime Juice Cordial
        Gin Basil Smash:[DBU 2] Gin, Zitronensaft, Zuckersirup, Basilikum
        Daisy: Spirituose, Zitronensaft, Grenadine
        Jack Rose: Applejack, Zitrussaft, Grenadine
        Jack Rabbit: Applejack, Zitronensaft, Orangensaft, Ahornsirup
        Brandy Crusta: Weinbrand oder Cognac, Zitronensaft, Zuckersirup, Angostura, evtl. Likör
        Margarita:[IBA 1][DBU 1] Tequila, Zitronensaft, Orangenlikör
        Tommy’s Margarita:[IBA 2][DBU 2] Tequila, Limettensaft, Agavensirup
        Snap Dragon:[DBU 2] Tequila, Limettensaft, Holundersirup, Trauben
        Sidecar:[IBA 3][DBU 1] Weinbrand, Zitronensaft, Orangenlikör
        White Lady:[IBA 3] Gin, Zitronensaft, Orangenlikör
        Between the Sheets:[IBA 3] Rum, Cognac, Zitronensaft, Orangenlikör
        Blue Moon (Cocktail): Gin, Zitronensaft, Crème de Violette
        Aviation (Cocktail):[IBA 3] Gin, Zitronensaft, Maraschino, Crème de Violette
        Casino:[IBA 3] Gin, Zitronensaft, Maraschino, Orangenbitter
        Last Word: Gin, Limettensaft, Maraschino, Chartreuse
        Yellow Bird:[IBA 2] Rum, Limettensaft, Galliano, Orangenlikör
        Scarlett O’Hara: Southern Comfort, Zitrussaft, Cranberrysaft
        Kamikaze:[IBA 2] Wodka, Zitronensaft, Orangenlikör
        Lemon Drop Martini:[IBA 2] Zitronenwodka, Limettensaft, Orangenlikör
        Cosmopolitan:[IBA 1][DBU 1] Zitronenwodka, Limettensaft, Orangenlikör, Cranberrysaft
        Clover Club:[IBA 3] Gin, Zitronensaft, Himbeersirup (oder Grenadine), Eiweiß
        Pink Lady: Gin, Applejack, Zitronensaft, Grenadine, Eiweiß
        Penicillin:[DBU 2] Scotch Whisky, Ingwerlikör, Zitronensaft, Honigsirup
        Der Morning Glory Fizz hat eine Sour-Basis (Scotch Whisky, Zitronensaft und Zuckersirup), wird mit Sodawasser verlängert und mit Eiweiß abgerundet.

        Longdrinks auf Sour-Basis:

        Gin Fizz:[IBA 3][DBU 1] Gin, Zitronensaft, Zuckersirup, Sodawasser
        Ramos Fizz:[IBA 3] Gin Fizz mit Sahne, Eiweiß, Orangenblütenwasser
        Tom Collins:[IBA 3][DBU 1] Gin, Zitronensaft, Zuckersirup, Sodawasser (IBA: als Variante des John Collins)
        John Collins:[IBA 3] Whiskey, Zitronensaft, Zuckersirup, Sodawasser
        Caipirinha:[IBA 1][DBU 1] Cachaça, Limetten, Zucker
        Mojito:[IBA 1][DBU 1] Rum, Limettensaft, Zucker, Sodawasser, Minze
        Bramble:[IBA 2][DBU 2] Gin, Zitronensaft, Zuckersirup, Brombeerlikör
        Russian Spring Punch:[IBA 2] Wodka, Zitronensaft, Zuckersirup, Crème de Cassis
        Gurke und frische Früchte im Pimm’s Cup

        Weitere Longdrinks sowie Highballs:

        Gin Tonic:[DBU 1] Gin, Tonic Water
        Whisky Soda: Scotch Whisky, Sodawasser
        Whiskey Cola: Bourbon Whiskey, Cola
        Cuba Libre:[IBA 1][DBU 1] Rum, Limettensaft, Cola
        Dark and Stormy:[IBA 2] Rum, Ginger Beer
        Moscow Mule:[IBA 1][DBU 1] Wodka, Limettensaft, Ginger Beer
        Horse’s Neck:[IBA 1] Cognac, Ingwerlimonade, Bitters
        Pimm’s Cup: Pimm’s (Likör), Limonade, Gurke und Früchte
        (Lime) Rickey: Spirituose, Limette, Sodawasser
        Paloma: Tequila, Grapefruitlimonade
        Campari Orange: Campari, Orangensaft
        Screwdriver:[IBA 3] Wodka, Orangensaft
        Harvey Wallbanger:[IBA 1] Wodka, Galliano, Orangensaft
        Sea Breeze:[IBA 1] Wodka, Cranberrysaft, Grapefruitsaft
        Sex on the Beach:[IBA 1] Wodka, Cranberrysaft, Orangensaft, Pfirsichlikör
        Straits Sling: Gin, Kirschlikör, Bénédictine, Zitronensaft, Bitters, Sodawasser
        Singapore Sling:[IBA 1][DBU 1] Gin, Kirschlikör, Bénédictine, Orangenlikör, Limettensaft, Grenadine, Bitters, Ananassaft
        Tequila Sunrise:[IBA 1][DBU 1] Tequila, Orangensaft, Zitronensaft, Grenadine
        Long Island Iced Tea:[IBA 1][DBU 1] Gin, Rum, Wodka, Tequila, Orangenlikör, Zitronensaft, Cola
        Mai Tai, einer der populärsten Tiki-Cocktails

        Tropical, Karabik- und Tiki-Drinks:

        Mai Tai:[IBA 1][DBU 1] Rum, Orangenlikör, Mandelsirup, Limettensaft, Zuckersirup
        Punsch bzw. (Rum) Punch: Arrak oder Rum, Zucker, Zitrusfrüchte, Wasser oder Tee, Gewürze
        Planter’s Punch:[IBA 3][DBU 1] Rum, Zitrussaft, Fruchtsäfte, Grenadine
        Zombie:[DBU 1] mehrere Rumsorten, Fruchtliköre, Fruchtsäfte
        Hurricane:[DBU 1] Rum, Limettensaft, Maracujasirup
        Colada: Drink-Gruppe mit Kokos und Sahne
        Piña Colada:[IBA 1][DBU 1] Kokos, Rum, Ananassaft
        Swimming Pool: Rum, Wodka, Kokos, Ananassaft, Sahne, Blue Curaçao
        Painkiller: Rum, Kokos, Ananas- und Orangensaft
        (Rum) Swizzle: Rum, Fruchtsäfte, Falernum (Limetten-Nelken-Likör) oder Sirup
        Sangría: Spirituosen, Wein, Fruchtsaft, Früchte
        Batida: Cachaça, Fruchtsaft
        Ein bekannter würziger Longdrink ist die Bloody Mary aus Wodka und Tomatensaft. Sie gehört zu den Pick-me-Ups oder Corpse Revivers („Katerkillern“).

        Würzige Mixgetränke:

        Bloody Mary:[IBA 1][DBU 1] Wodka, Tomatensaft, Gewürze
        Bull Shot: Wodka, Rinderbrühe, Gewürze
        Vampiro:[IBA 2] Tequila, Zitrussäfte, Honig, Chili, Zwiebeln, Gewürze

        Heiße Mixgetränke („Hot Drinks“):

        Irish Coffee:[IBA 1] Irish Whiskey, Kaffee, Zucker und Sahne
        Brandy Egg Nog: Weinbrand, Zucker, Ei(gelb), Milch
        Tom and Jerry: Weinbrand, Rum, Ei, Zucker, Milch oder Wasser
        Blue Blazer: Whiskey oder Weinbrand, kochendes Wasser, Zucker
        Grog: Rum, Zucker, Wasser
        Hot Buttered Rum: Grog mit Butter und Gewürzen
        Hot Toddy: Spirituose, Zucker, Wasser, Gewürze
        Jagertee: Inländer-Rum, schwarzer Tee

        Legende: IBA-Cocktails

        ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa ab ac
        „IBA Cocktail“ in der Kategorie Contemporary Classics (zeitgenössische Klassiker) mit Standardrezept der International Bartenders Association (IBA), Stand: 15. Februar 2012.

        ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p
        „IBA Cocktail“ in der Kategorie New Era Drinks (Drinks des neuen Zeitalters) mit Standardrezept der International Bartenders Association (IBA), Stand: 15. Februar 2012.

        ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa ab ac ad ae
        „IBA Cocktail“ in der Kategorie The Unforgettables (Die Unvergesslichen) mit Standardrezept der International Bartenders Association (IBA), Stand: 15. Februar 2012.

        Legende: DBU-Cocktails

        ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa ab ac ad
        Gehört zu den 30 wichtigsten Klassikern, mit Standardrezept veröffentlicht in: Das Barhandbuch für Einsteiger. Deutsche Barkeeper-Union (DBU), Lauffen am Neckar 2017.

        ↑ a b c d e
        Gehört zu den fünf Modern Classics, mit Standardrezept veröffentlicht in: Das Barhandbuch für Einsteiger. Deutsche Barkeeper-Union (DBU), Lauffen am Neckar 2017.

        Bestandteile von Cocktails

        Spirituosen bilden die „Basis“ der meisten Cocktails.

        Cocktails enthalten für gewöhnlich etwa 6 cl alkoholischer Zutaten, dies ist zugleich die international übliche Menge für die meisten Shortdrinks, wenn sie keine weiteren, nicht-alkoholischen Zutaten enthalten. Hinzu kommen etwa 1–2 cl Schmelzwasser. Longdrinks enthalten 16 cl und mehr Flüssigkeit.[43]:242

        Grundkomposition

        Verlängert man einen Sour auf Gin-Basis mit Sodawasser (= Filler), erhält man einen Gin Fizz, bzw. mit Eiweiß einen Silver Fizz. Der abgebildete Ramos (Gin) Fizz enthält zusätzlich Sahne und einige Tropfen Orangenblütenwasser (Flavoring Part).

        Zu den wichtigsten Mix-Zutaten gehören die Spirituosen Gin, Wodka, Whisky und Whiskey, Brandy, Rum, Tequila und Cachaça, weiterhin Liköre, Wermut (Vermouth) und Champagner. Sie bilden die sogenannte Basis der meisten Cocktails. Die Basis ist fast immer der Hauptbestandteil eines Drinks, hat oft auch mengenmäßig den größten Anteil an der Gesamtflüssigkeit und gibt, Wodka ausgenommen, die Geschmacksrichtung vor.[43]:232 Beim Whiskey Sour ist die Basis also Whiskey, beim Gimlet gewöhnlich Gin, beim Daiquiri Rum. In einigen Drinks bilden auch zwei, selten drei Spirituosen gemeinsam die Basis.

        Zweitwichtigster Bestandteil ist der Modifier (auch Aromageber), der die Richtung des Cocktails mitbestimmt, jedoch die Grundrichtung der Basis nicht komplett verändert. Typische Modifier sind Wermut, Liköre und Obstbrände, Zitrussäfte sowie Sirups. In einem Tequila Sunrise ist Grenadine der Modifier zur Basis Tequila, in einem klassischen Martini auf Gin-Basis ist es der Wermut, in einem Zombie (Basis: verschiedene Rums) sind die Modifier Apricot Brandy, Grenadine und Zitronensaft.

        Viele Cocktails enthalten noch einen Flavoring Part, das heißt kleinste Mengen von Cocktail-Bitters, aromatischen Spirituosen, Likören oder Sirups. Sie bestimmen oft die Farbe oder runden den Drink geschmacklich ab, müssen aber sparsam eingesetzt werden, um den Drink nicht ungenießbar zu machen.[43]:233 Bitters wie Angostura oder Peychaud’s werden in der Regel nur tropfenweise eingesetzt.

        Mixer oder Filler sind schließlich Zutaten, die einen Drink durch mehr Flüssigkeit „verlängern“, dabei den Alkoholgehalt reduzieren und einen ursprünglich „harten“ Geschmack abrunden, jedoch ohne die Grundrichtung zu überdecken. So besteht ein Gin Tonic aus der Basis (Gin) und dem Mixer/Filler Tonic Water, bei der Bloody Mary ist Tomatensaft der Filler. Übliche Filler sind Sodawasser, Tonic, Cola, Ginger Ale bzw. Ginger Beer, Bitter Lemon und andere kohlensäurehaltige Getränke, Fruchtsäfte (vor allem Orangensaft, Maracujasaft, Ananassaft, Cranberrysaft) sowie Wein, Sekt und Champagner.

        Alkoholfreie Zutaten

        Zitrussäfte spielen eine besonders wichtige Rolle in vielen Cocktails. Zitronen- oder Limettensaft bilden zusammen mit einer Spirituose und Zuckersirup oder kombiniert mit einem süßen Likör das Grundgerüst für die größte und wichtigste Drink-Gruppe, die Sours. Während vor allem in den USA lange Zeit industriell hergestellte, fertige Zucker-Zitronensaftmischungen (sog. Sour Mix) verwendet wurden, hat es sich mittlerweile durchgesetzt, ausschließlich frisch gepresste Säfte zu verwenden. Eine Lagerzeit von wenigen Stunden soll dem Geschmack von Zitrussäften dabei nicht abträglich sein und wird teilweise sogar als Vorteil gesehen. Von der Verwendung industriell abgefüllter und verpackter Zitrussäfte (insbesondere Zitronen- oder Limettensaft) wird in der Fachliteratur jedoch einhellig abgeraten.

        Zucker ist, neben Alkohol, der wichtigste Geschmacksträger in Cocktails und wird an der Bar meist in Form von Zuckersirup (Läuterzucker) verwendet, da dieser sich leichter mit anderen Zutaten verbindet. Das Gewichtsverhältnis von Zucker und Wasser bei der Herstellung (meist zwischen 1:1 und 2:1) muss bei der Dosierung berücksichtigt werden. Einige Barkeeper bevorzugen Puderzucker, der sich ebenfalls leicht löst. In englischsprachigen Rezepten ist die Angabe simple syrup für einen 1:1-Zuckersirup üblich, dieser hat einen Süßegrad von 50°Brix. Das Standardwerk Cocktailian empfiehlt, 2:1-Zuckersirup selbst herzustellen und zu verwenden, dessen Süßegrad von 65°Brix ungefähr den meisten industriell hergestellten Zuckersirups entspricht, also einer nahezu gesättigten Lösung.[39]:156f.

        Eier wurden früher sehr oft in Cocktails verwendet. Das Eiweiß trägt z. B. in einem Sour zu einer leichten Schaumbildung auf dem Drink bei und sorgt für ein rundes Mundgefühl („Umami“).[39]:143 Beispiele sind Clover Club und Silver Fizz. Eigelb ist charakteristisch für Flips oder auch die in den 1960er Jahren in Deutschland beliebten Knickebeins.

        Sahne ist mit einem Fettgehalt von etwa 30 % ein natürlicher Aromaträger und findet sich in vielen Dessertcocktails wie Alexander und Grasshopper, aber auch in Coladas und vielen Fancy Drinks.

        Mit der Renaissance der Barkultur seit der Jahrtausendwende haben auch wieder verstärkt frische Zutaten wie frisch gepresste Säfte, frisches Obst und Gemüse, selbst hergestellte Sirups, Gewürze und Kräuter Einzug in die Bars gehalten. Bei Verwendung vieler Zutaten aus der Küche spricht man von Cuisine Style.

        Eis

        Eine oft unterschätzte Zutat an der Bar ist das Eis. Ohne Eis hätten Cocktails und Longdrinks nie ihren heutigen Popularitätsgrad erreicht, heißt es im „Cocktailian“, und weiter: „Seine kühlende Wirkung und das Schmelzwasser sowie seine physikalischen Eigenschaften, die nötig sind, um verschiedene Zutaten aromatisch zu verbinden, machen es zum essenziellen Bestandteil gemischter Drinks.“[39]:160

        Bis auf die wenigen Hot Drinks werden Cocktails immer mit Eis zubereitet und eiskalt serviert. Eine gewisse Verdünnung durch beim Rühren oder Schütteln entstehendes Schmelzwasser (1–2 cl) ist dabei erwünscht und spielt gerade in stark alkoholischen Shortdrinks wie dem Martini eine wichtige geschmackliche Rolle.

        Eiswürfel im Eiseimer
        Ice Ball Mold aus schwerem, gut wärmeleitfähigen Metall (1874). Ein größeres Eisstück wird in das Unterteil der Hohlform (Mitte) gelegt; durch den Kompressionsdruck schmilzt sich sodann das aufgesetzte Oberteil (rechts) durch das Eisstück und formt eine gleichmäßige Kugel (links)

        Man unterscheidet an der Bar verschiedene Arten von Eis:

        Eiswürfel (engl. ice cube): Würfel mit einer Kantenlänge von 2 bis etwa 4 cm. Eiswürfel werden zum Shaken und Rühren von Drinks verwendet und dienen in Longdrinks und bei „on the rocks“ (auf Eiswürfeln) servierten Cocktails dazu, die Flüssigkeit länger kühl zu halten. Eismaschinen produzieren häufig nur Hohleiswürfel (die im Drink zu schnell verwässern) oder ungleichmäßige Formen; spezielle Geräte können aber auch gleichmäßige Volleiswürfel mit etwa 3–4 cm Kantenlänge ohne Trübungen oder Lufteinschlüsse herstellen.
        Cracked Ice (von engl. crack: zerschlagen): bevor im 20. Jahrhundert Gefrierschränke und Eiswürfelmaschinen Einzug in die Bars hielten, wurde Eis in größeren Blöcken im Eisschrank gelagert und für die Zubereitung von Drinks mittels Eispickel und Hammer in kleinere, ungleichmäßige Stücke zerkleinert und wie Eiswürfel verwendet. Einige Bars verwenden diese Technik auch heute wieder.
        Crushed Ice (von engl. crush = zerstoßen): Feinkörniges Eis mit schnellem Schmelzeffekt. Dazu werden (meist maschinell hergestellte) Voll- oder Hohleiswürfel in einem Eiscrusher zerkleinert. Da Crushed Ice dabei schnell verwässert, wird es danach oft bis zur Verwendung erneut eingefroren („doppelt gefrostet“). Es gibt auch spezielle Eismaschinen für Crushed Ice. Crushed Ice wird vor allem für Karibik- und Fancy-Drinks verwendet und eignet sich zur Herstellung von Frozen Drinks im elektrischen Mixer (engl. Blender).
        Eiskugel (engl. ice ball): Anstatt auf Eiswürfeln werden Drinks in jüngster Zeit verstärkt auf etwa 5 cm großen Eiskugeln (engl. ice balls) serviert, die den Drink sehr lange kühlen und die in speziellen Kunststoff- oder Silikonformen gefroren, aus einem größeren Eisblock herausgeschmolzen oder mit einem scharfen Messer von Hand geschnitzt werden. In Japan hat sich das Schnitzen (engl. carving) von Eiskugeln, Eisdiamanten und anderen Formen in den letzten Jahren zu einem Trend entwickelt und wird inzwischen in Bars weltweit praktiziert.

        Weitere, weniger gebräuchliche Eisformen sind Cubletts (Mini-Eiswürfel mit kleiner Kantenlänge, in den USA und Kanada häufig zum Blenden im elektrischen Mixer verwendet), Cobbler Ice (grob geschlagenes Crushed Ice, ideal für Caipirinhas) und Shaved Eis (geschabtes Eis, von engl. shave = rasieren: fast schneeartiges Eis, das mit Schabern oder Krallen vom Eisblock gekratzt wird). Darüber hinaus gibt es Förmchen für die verschiedensten Eiswürfelformen, die jedoch in Bars nur selten zum Einsatz kommen. Eiswürfel können auch mit Lebensmittelfarbe oder Barsirups eingefärbt werden oder als Garniturelement eingeschlossene Früchte oder Blüten enthalten.

        Zum Shaken oder Rühren von Cocktails wird in Bars üblicherweise Eis aus Eismaschinen verwendet, das in der Regel nur eine Temperatur von wenigen Grad unter dem Gefrierpunkt hat. Es kühlt einen Drink jedoch schneller als tiefgefrorenes Eis, verwässert ihn aber zugleich stärker. Der Kühlungseffekt von Eis ist beim Übergang vom festen in den flüssigen Zustand am stärksten. Wird also extrem kaltes Eis verwendet, muss entsprechend länger gerührt oder geschüttelt werden, um bei geringfügig weniger Verwässerung den gleichen Kühleffekt zu erzielen, so dass doppelt gefrostetes (also nach der Herstellung nochmals eingefrorenes und auf −15 bis −20 Ã‚°C heruntergekühltes Eis) im praktischen Bar-Einsatz keinen spürbaren Vorteil beim Shaken oder Rühren bietet.[44] Anders sieht es jedoch beim Kühlhalten des fertigen Getränks aus: Als Eiswürfel in Longdrinks oder für „on the rocks“ servierten Getränken eignet sich tiefgefrorenes („doppelt gefrostetes“) Eis besser, da es langsamer schmilzt und das Getränk über einen längeren Zeitraum kalt hält, ohne es zu verwässern.[44]

        Die übliche Serviertemperatur von gerührten Cocktails liegt zwischen 2 und 4, bei geschüttelten Drinks zwischen 0 und 2 Ã‚°C, bei im Mixer (Blender) zubereiteten Frozen Drinks zwischen −6 und 0 Ã‚°C.[45]:85

        Zubereitung

        Barwerkzeuge (von links nach rechts): (1) Champagnerverschluss, (2) Küchenmesser, (3) Eiszange, (4) Eisschaufel, (5) Eiseimer, (6) kleiner Barlöffel, (7) Cocktailspieß, (8) Jigger, (9) Teesieb, (10) Boston-Shaker (Metallbecher), (11) Barlöffel, (12) Einhand-Zitruspresse, (13) Barsieb, (14) Zestenreißer / Juliennereißer mit Kanneliermesser, (15) Boston-Shaker (Mixglas), (16) Stößel, (17) Zitronenpresse, (18) Muskatreibe, (19) Sparschäler, (20) Kellnermesser.

        Charakteristisch für alle Cocktails ist, dass sie erst unmittelbar vor dem Genuss einzeln und individuell für den Gast zubereitet werden. Eine Ausnahme bilden lediglich Punch und Bowlen. Bei der Zubereitung werden sowohl gewöhnliche Küchengeräte als auch einige spezielle Barwerkzeuge verwendet.

        Abmessen der Flüssigkeiten

        Abmessen mit einem Jigger.

        Das exakte Abmessen der flüssigen Zutaten erfolgt mit einem Messbecher (Jigger) oder durch sogenanntes Freepouring. Mittels Ausgießern, die auf die Flaschen gesteckt werden, lassen sich dabei mit einiger Übung die ausgegossenen Mengen genau dosieren. Geübte Barkeeper können dadurch sogar beidhändig arbeiten und ihr Arbeitstempo beschleunigen.

        In Rezepten werden Flüssigkeitsmengen im deutschsprachigen Raum meist in Centilitern (cl) angegeben, international auch oft in Millilitern (ml), in den USA in (US) fluid ounces (fl. oz. oder oz, wobei 1 oz etwa 29,6 ml, in der Praxis also gerundet 3 cl entspricht). Dieses Maß wurde auch Pony genannt. Weitere historische Barmaße sind dram (dr) = 1⁄8 oz (≈ 3,7 ml), teaspoon (tsp) = 2 dr = 1⁄6 oz oder 12 Dashes (≈ 5 ml), tablespoon (Tbsp) = 1⁄2 oz. (≈ 15 ml), jigger (jig) = 3 Tbsp = 1,5 oz. (≈ 45 ml), cocktail glass = oft 2 oz (≈ 60 ml), wineglass = oft 2 oz (≈ 60 ml), gill (gi) ≈ 120 ml, split = 1⁄4 oder 1⁄2 Weinflasche (bei einer 0,2 gal-Flasche also 6,3 oz. ≈ 187 ml, bzw. 12,6 oz. ≈ 375 ml), cup (cp) = 2 gi = small tumbler = 4 oz. (≈ 240 ml), pint (pt) = large tumbler = 2 cp = 16 oz. (≈ 480 ml), quart (qt) = 2 pt = 32 oz (knapp 1 Liter), gallon (gal) = 16 cp = 4 qt (≈ 3,8 Liter).[46] Die alte britische imperial ounce ist kleiner (1 oz. ≈ 28,4 ml) als die amerikanische, da 1 (imp.) gill jedoch 5 oz. entspricht, sind pint, quart und gallon jeweils 20 % größer. Mit der Angabe Shot können in Cocktail-Rezepten unterschiedliche Mengen gemeint sein, meist 1 oder 1 Ã‚½ oz, Simon Difford empfiehlt für seine Rezepte 25 ml.

        Seltener wird die Zusammensetzung eines Drinks in Zehntel- oder Sechstel-Teilen (engl. part) oder Bruchteilen vom Ganzen (1⁄2, 1⁄3, 1⁄4 etc.) vermerkt. Darüber hinaus sind folgende Angaben international üblich:

        1 Barlöffel (kurz BL, engl. barspoon, kurz bsp) = etwa 0,5 cl (1 größerer Teelöffel). Die stößelartige Rückseite vieler Barlöffel eignet sich zudem zum Andrücken von Früchten, Kräutern oder Zuckerwürfeln.
        1 Dash = 1 Spritzer. Je nach Flüssigkeit kann die tatsächliche Menge dabei zwischen wenigen Tropfen (bei Bitters) und einigen ml variieren, ist aber meist geringer als 1 BL.

        Stößeln („muddeln“)

        Seit den 1990er Jahren werden zunehmend frische Zutaten in Bars verwendet und eine neue Technik trat hinzu: das Zerstoßen oder „muddeln“ mit einem Stößel (engl. muddler). Mit diesem etwa 20 cm langen Mörser aus Holz, Metall oder Kunststoff werden im Shaker die Aromen aus Früchten, Kräutern oder Gewürzen extrahiert. So zerdrückt man beispielsweise die Limettenstücke in einer Caipirinha, um ihren Saft und ätherische Öle aus der Schale freizugeben.

        Mixen und Kühlen

        Barkeeper beim „Werfen“ eines brennenden Blue Blazer Cocktails.
        Abseihen von Cocktails mit Hilfe eines Strainers (Barsieb)
        Cocktailschalen werden vorgekühlt, da das Mix-Eis im Shaker zurückbleibt.

        Um die Zutaten zu vermischen und rasch herunterzukühlen, haben sich verschiedene Grundtechniken herausgebildet:

        schütteln (shaken): Die häufigste Zubereitungsart, vor allem für Cocktails, die Säfte, Ei oder Sahne enthalten. Ein Cocktail-Shaker wird mit Eiswürfeln und den flüssigen Zutaten gefüllt, verschlossen und etwa 10 bis 20 Sekunden lang – bei schwer vermischbaren Zutaten wie in einem Ramos Gin Fizz auch länger – kräftig geschüttelt. Hard shake bezeichnet besonders kräftiges Schütteln, eine Technik, die vor allem der japanische Barkeeper Kazuo Uyeda perfektioniert hat. Bei einem Dry shake wird ausnahmsweise zunächst ohne Eis (jedoch oft mit der Metallspirale eines Barsiebes im Shaker) geschüttelt, damit mehr Schaum entsteht. Beim Speedshake, der vor allem in Discos und beim Flairbartending für große Fancy- und Karibik-Drinks Anwendung findet, wird nur ein Shaker-Oberteil auf das spätere Gästeglas gesetzt und direkt darin geschüttelt. Der so entstandene Drink wird dann nicht mehr abgeseiht, sondern ausnahmsweise mit dem Shake-Eis serviert.
        rühren (engl. stir): Cocktails, die nur alkoholische Zutaten enthalten, welche sich leicht miteinander verbinden, werden in der Regel auf Eis gerührt, da sie beim Schütteln trüb würden. Dies geschieht in einem Rührglas oder dem Glasteil eines Boston Shakers mit Hilfe eines langstieligen Barlöffels. Klassische Beispiele sind Martinis und Manhattan.
        mixen (engl. blend): Alle Zutaten werden, meist mit Crushed Ice, in einem Standmixer (engl. blender) vermischt. Übliche Technik für Frozen Drinks, Tiki-Cocktails und generell Cocktails, deren Zutaten sich sonst nur schwer verbinden, z. B. Piña Coladas.
        (im Glas) bauen (engl. build in glass): Die flüssigen Zutaten werden auf Eis direkt im Gästeglas durch kurzes Rühren miteinander vermischt. Häufig bei Longdrinks mit wenigen Zutaten (z. B. Spirituose und Saft), solche mit kohlensäurehaltigen Fillern, die nicht geschüttelt werden dürfen, wie Highballs, Collinses und Champagner-Cocktails und Drinks mit rein alkoholischen Zutaten, die aber ohnehin auf Eis serviert werden, z. B. Rusty Nail.
        schichten (engl. layer): Eine Besonderheit bilden Pousse Cafés, bei denen mehrere Liköre mit Hilfe eines Barlöffels vorsichtig übereinander geschichtet werden, so dass sie sich im Glas nicht vermischen. Hierbei wird ausnahmsweise kein Eis verwendet.
        werfen (engl. throw): eine im 19. Jahrhundert verbreitete Technik, bei der sich die Zutaten vermischen, indem man sie mehrmals – oft publikumswirksam in hohem Bogen – von einem in einen anderen Becher gleiten lässt. Cocktails mit Sahne, Fruchtsäften, Eier und Sirups sollten jedoch besser geschüttelt werden.

        Abseihen und Servieren

        Sofern nicht schon im Gästeglas gemixt wurde, wird die fertige Mischung schließlich in ein passendes Glas abgeseiht (engl. strain): dabei hält ein Barsieb (engl. Strainer) das angeschmolzene Eis im Shaker zurück oder es wird ein dreiteiliger Cocktail-Shaker mit integriertem Sieb im Oberteil verwendet. Das Eis im Shaker wird stets weggeschüttet. Beim doppelt Abseihen (engl. double strain oder finestrain) wird unter das Barsieb noch ein kleines, engmaschiges Küchensieb (Teesieb) gehalten, um auch feinste Eissplitter oder kleine Partikel frischer Zutaten wie Kräuter, Gewürze oder Früchte herauszufiltern.

        Bei Longdrinks dient dann frisches Eis im Trinkglas dazu, das Getränk weiter kühl zu halten. Eiswürfel haben dabei nicht, wie oft angenommen wird, den Zweck, eine größere Füllmenge vorzutäuschen und dem Gast vermeintlich teure Flüssigkeit vorzuenthalten, sondern ein schnelles Abschmelzen und Verwässern des Drinks zu verhindern.[45]:63 Klassische Shortdrinks werden hingegen in der Regel „straight up“, also ohne Eis getrunken, das gilt insbesondere, wenn in einem Stielglas wie Cocktail- oder Martinischale, Margaritaglas, Sourglas etc. serviert wird. Diese Gläser werden oft vorgekühlt, indem man sie bis zur Verwendung im Gefrierschrank aufbewahrt oder während der Zubereitung des Drinks mit Eis und etwas kaltem Wasser füllt, welches vor dem Abseihen weggeschüttet wird. Werden Drinks auf Eiswürfeln serviert, heißt das on the rocks.

        Siehe auch: Barwerkzeug

        Cocktailgläser

        Vorgekühlte („gefrostete“) Cocktailgläser, v. l. n. r.: Weinkelch, Silberbecher, Double-Old-Fashioned-Glas (DOF), Highball- oder Longdrinkglas, Hurricaneglas

        Cocktails werden stets in einem passenden, sauberen, trockenen und ggf. vorgekühlten Cocktailglas serviert.

        Für die meisten Shortdrinks eignet sich eine Cocktailschale (auch Coupette), alternativ ein kleiner Weinkelch oder eine Sektschale. Eine Variante der Cocktailschale ist das trichterförmige Martiniglas (Cocktailspitz), in dem neben Martinis auch viele andere Drinks serviert werden können. Für Sours werden oft Stielgläser mit tulpenförmiger Kuppa ähnlich Sekt- oder Südweingläsern verwendet. Für alle Shortdrinks in Stielgläsern gilt, dass sie ohne Eis im Glas und ohne Trinkhalm gereicht werden. Damit der frisch zubereitete Drink länger kalt bleibt, sollten die Gläser vor dem Abseihen vorgekühlt („gefrostet“) werden.

        Weitere spezielle Formen für Cocktailgläser sind das Hurricaneglas und andere, sogenannte Fancygläser, vor allem für exotische und fruchtige Drinks. Darüber hinaus gibt es Bechergläser (unter anderem Tumbler, Fizz-, Highball- oder Longdrinkgläser) in allen erdenklichen Größen und Formen. In ihnen werden Short- oder Longdrinks meist „on the rocks“, also mit frischen Eiswürfeln im Glas serviert.

        Anders als bei Wein, Sekt oder Champagner üblich wird ein leeres Cocktailglas nicht nachgefüllt, sondern für jeden Drink ein frisches Glas verwendet. Ausnahmen bilden lediglich Punch, Bowlen und sogenannte Pitcher Drinks, die in einem Krug für eine größere Runde auf den Tisch kommen. Zur Pur-Verkostung von Spirituosen eignen sich spezielle Nosing-Gläser.

        Siehe auch: Cocktailglas

        Dekoration

        Orangenspirale und Limettenscheibe
        Dekoration mit Cocktailkirschen
        Eine Piña Colada im Hurricane-Glas mit passender Fruchtgarnitur am Cocktailspieß
        Cocktailglas mit Zuckerrand

        Neben dem richtigen Glas bietet vor allem die Dekoration die Möglichkeit, den Cocktail ins rechte Licht zu rücken. Klassische Cocktails erhalten dabei in der Regel nur eine sparsame, teilweise gar keine Dekoration, was auch damit zusammenhängen mag, dass in ihrer Entstehungszeit keine vergleichbar große Auswahl an frischem Obst und anderen frischen Zutaten das ganze Jahr über verfügbar war, wie wir es heute kennen.[45]:76 Besonders üppig werden oft Fancy-Drinks und tropische Cocktails dekoriert, wobei Charles Schumann warnt: „Ein Cocktail ist für mich kein Obst- und Gemüsesalat und schon gar nicht geeignet für Regenschirmchen oder Nationalflaggen. Amerikaner, die sich vor der Phantasie solcher Barmänner fürchten, verlangen deswegen bei ihren Drinks ’no vegetables please‘.“[43]:261 Früchte werden dabei meist an einem Cocktailspieß befestigt.

        Typische Cocktailgarnituren sind

        Zitrusfrüchte (Zitronen, Limetten, Orangen, je nachdem, welcher Saft im Drink enthalten ist)
        Zeste, Twist: ein meist daumengroßes, sehr dünnes Stück der äußeren Schale (ohne das bittere Weiße, engl. pith) unbehandelter Früchte. Oft werden Shortdrinks mit einem Twist „abgespritzt“, indem man die Enden des Schalenstücks rasch gegeneinander verdreht (engl. twist), damit die heraus spritzenden ätherischen Öle die Oberfläche des Cocktails benetzen. Ebenso wird auch oft der Glasrand eingerieben und die Zeste anschließend in den Drink gegeben. Eine Besonderheit ist das „Flambieren“ (engl. flame) eines Drinks: dazu wird eine zuvor erwärmte Twist ruckartig zusammengepresst und gleichzeitig eine Streichholz- oder Feuerzeugflamme über den Drink gehalten, so dass der feine Nebel aus ätherischen Ölen mit heller Flamme verpufft – ein vor allem optischer, aber auch olfaktorischer Effekt.
        Scheibe: wird oft an den Glasrand gesteckt oder hineingegeben
        Spirale: mit einem Zitronendekoriermesser wird ein langes, dünnes, spiralförmiges Schalenstück abgeschnitten und meist über den Glasrand gehängt.
        Spalte, Schnitz (engl. wedge): eine Limette oder Zitrone wird je nach Größe längs in Viertel, Sechstel oder Achtel geteilt und der Schnitz dann oft über dem Drink ausgedrückt und danach hineingegeben.
        Cocktailkirsche: Sie wird entweder in den Drink gegeben oder, oft zusammen mit anderen Früchten, auf einem Spieß am Glasrand befestigt. Bevorzugt werden zuvor in Maraschino eingelegte Kirschen anstelle der künstlich gefärbten, kandierten Belegkirschen verwendet.
        frische Minze: hat nicht nur einen dekorativen Effekt, beim Trinken strömt ihr Aroma in die Nase.
        frische Früchte: ganze Physalis, Beeren, Kirschen, Weintrauben; Scheiben, Spalten oder Stücke von Ananas, Kiwis, Melonen, Karambole, Feigen, Kumquats, Äpfeln, Birnen usw. Früchte werden entweder direkt an den Glasrand gesteckt oder auf einem Cocktailspieß befestigt und auf das Glas gelegt. Sie eignen sich auch zur Herstellung von kleinen Figuren.
        essbare Blüten: frisch, getrocknet oder in Sirup eingelegt von ungespritzten Pflanzen, z. B. von Apfel, Begonie, Chrysanthemen, Dahlien, Fenchel, Gänseblümchen, Gladiolen, Herbstastern, Holunder, Jasmin, Kapuzinerkresse, Koriander, Lavendel, Löwenzahn, Rosen, Rosmarin, Salbei, Thymian, Veilchen oder Zwiebeln.[45]:83
        Muskatnuss: wird frisch auf die Schaumkrone eines Drinks gerieben, historisch besonders beliebt bei Rum Punches (siehe Punsch), aber auch auf sahnigen Drinks wie dem Alexander.
        Kakaopulver: auf den Cocktail gestäubt, bei sahnigen Dessertdrinks beliebt, z. B. Golden Cadillac.
        Zuckerrand, Salzrand: der oberste Glasrand wird befeuchtet, in dem man beispielsweise ein Stück Zitrone oder Limette darüber reibt, anschließend wird die Außenseite des Glases vorsichtig in feinem Zucker, Vanillezucker, Zimtzucker, gefärbtem Zucker oder Salz gewendet, so dass am oberen Rand eine wenige Millimeter breite Kruste entsteht. Ein Zuckerrand ist typisch für Crustas, ein Salzrand für Margaritas.

        Grundsätzlich muss die Dekoration farblich, geschmacklich und in der Größe zum Drink und seinen Zutaten passen. Garnituren sollten größtenteils essbar (jedoch nicht sättigend) sein und aus wenigen Elementen bestehen.

        Für einige Klassiker haben sich feste Garnituren etabliert. So enthält ein Martini Dry eine (bevorzugt nicht gefüllte) Olive am Cocktailspieß, alternativ wird der Drink mit einer Zitronenzeste abgespritzt und diese anschließend hineingegeben (engl. twist & drop). Ein Gibson ist ein Martini mit Perlzwiebeln, in den Manhattan gibt man eine Cocktailkirsche, in einen Pimm’s Cup oft ein Stück Gurkenschale, ein Mint Julep wird mit einem Minzsträußchen verziert, eine Margarita mit Salzrand sowie Limettenschnitz oder -scheibe, Sours oft mit einer Cocktailkirsche.

        Limettenspirale

        Zitrusscheiben

        Orangenzesten

        Limettenspalte

        Maraschinokirsche

        Figur zum Befestigen von Obst am Glasrand

        Schirmchen gelten als Fauxpas

        Cocktail-Trinkhalme

        Viele Longdrinks werden mit Trinkhalm serviert, teilweise tritt noch ein Rührstab (engl. Stirrer) hinzu, mit dem der Gast seinen Drink selbst umrühren kann. Shortdrinks, zumal solche in Stielgläsern, die ohne Eis serviert werden, benötigen keinen Trinkhalm; bei Drinks, die auf Crushed Ice serviert werden, ist er hingegen immer erforderlich. Fancy-Drinks und Tropicals werden oft mit zwei Trinkhalmen oder solchen mit großem Durchmesser serviert, da ein dünner Halm durch Fruchtstückchen oder Eis verstopfen könnte.

        Da sich an Cocktailgläsern durch die kalte Flüssigkeit Kondenswasser bildet, werden sie auf Untersetzern oder einer kleinen Cocktailserviette abgestellt.

        Literatur

        Folgend einige der wichtigsten Standardwerke. Literatur speziell zur Geschichte des Cocktails ist im entsprechenden Abschnitt aufgeführt.

        Helmut Adam, Jens Hasenbein, Nils Wrage: Cocktails. Geschichte – Barkultur – Rezepte. Hallwag (Imprint von Gräfe und Unzer, Ganske Verlagsgruppe), München 2016, ISBN 978-3-8338-5725-6. Cocktail-Geschichte und Entwicklung der Barkultur, Arbeitstechniken, Barausstattung und zahlreiche bebilderte Rezepte, jedoch nur knappe Warenkunde.
        Simon Difford: Difford’s Guide to Cocktails, No. 12. Odd Firm of Sin (Selbstverlag), London 2016, ISBN 978-0-9576815-3-8 (englisch). Darstellung von Arbeitstechniken und größte international orientierte Rezeptsammlung mit weit über 3.000 bewerteten und abgebildeten Drinks. Markennennungen in den Rezepten beruhen zum Teil auf Sponsoring. Die Rezeptdatenbank ist auch online auf www.diffordsguide.com verfügbar.
        David A. Embury: The Fine Art of Mixing Drinks. 2. Auflage. Mud Puddle Books, New York 2009, ISBN 978-1-60311-164-5 (englisch). Nachdruck der 3. Ausgabe (1958) des erstmals 1948 erschienenen einflussreichen Standardwerks, mit neuen Vorworten von Robert Hess und Audrey Saunders.
        Stephan Hinz: Cocktailkunst – Die Zukunft der Bar. Fackelträger Verlag, Köln 2014, ISBN 978-3-7716-4553-3. Umfangreiches Fachwissen zu allen Aspekten des Mixens und Trinkens, Warenkunde zu wichtigen Spirituosengattungen und weiteren Zutaten, über 250 klassische und moderne Rezepte sowie ein Sonderteil „Flüssige Sternenküche“.
        Charles Schumann: Schumann’s Bar. Collection Rolf Heyne, München 2011 (1. Auflage), ISBN 978-3-89910-416-5. Überarbeitete Neuauflage des in den 1990er Jahren als „Bar-Bibel“ bekannten Vorläufers American Bar (1991) mit 500 überwiegend klassischen Rezepten und einer Warenkunde von Stefan Gabányi.

        Weblinks

        Commons: Cocktails Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
        Wiktionary: Cocktail Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
        Linkkatalog zum Thema Cocktails bei curlie.org (ehemals DMOZ)
        Bar-Vademecum – Wissenswertes für den Bildungstrinker Umfangreiche Artikelsammlung zur Entstehungs- und Zubereitungsgeschichte vieler Cocktails
        Official Cocktails (englisch) Offizielle Cocktails der International Bartenders Association mit Grundrezepten

        Einzelnachweise

        ↑ a b Harry Croswell, Herausgeber der Wochenzeitschrift The Balance, and Columbian Repository (Hudson, New York), antwortete in der Ausgabe vom 13. Mai 1806 (Memento vom 13. Juli 2014 im Internet Archive; PDF; 7,4 MB) auf einen Leserbrief wie folgt: „Cock tail, then, is a stimulating liquor, composed of spirits of any kind, sugar, water, and bitters – it is vulgarly called a bittered sling […]“. Vgl. Anistatia Miller, Jared Brown: Spirituous Journey. A History of Drink. Book one: From the Birth of Spirits to the Birth of the Cocktail. Mixellany, London 2009, ISBN 978-0-9760937-9-4, S. 191 ff.

        ↑ a b Jan G. van Hagen: The Bols Book of Cocktails. Forty years of winning recipes from the IBA. Bols Royal Distilleries (Public Relations), Nieuw-Vennep, Niederlande 1992 (englisch). 

        ↑ Eine Zusammenfassung zahlreicher Erklärungsansätze findet sich bei Dietrich Bock: Erlesene Cocktails für private Gäste. Selbstverlag, Erkrath-Hochdahl 1997, ISBN 3-00-001901-4, S. 21–26; vgl. auch H. L. Mencken: The American Language. An Inquiry into the Development of English in the United States. Alfred A. Knopf, New York 1952, der sieben wahrscheinliche Möglichkeiten aufführt

        ↑ a b Webster’s Third New International Dictionary. Reprint der Ausgabe von 1961, Könemann, Köln 1993, ISBN 3-8290-5292-8.

        ↑ Zitiert nach: Jared Brown, Anistatia Miller: Spirituous Journey: A History of Drink, Book Two. Mixellany, London 2009, ISBN 0-9760937-9-0, S. 15.

        ↑ a b Armin Zimmermann: Vom Ursprung des Cocktails. Teil 3: Etymologie. In: bar-vademecum.de. 12. November 2017, abgerufen am 31. Juli 2018. 

        ↑ William Hague: He was something between God and man. In: telegraph.co.uk. 31. August 2004, abgerufen am 31. Juli 2018 (englisch). 

        ↑ William Terrington definiert Cocktails noch 1869 als Getränke, die man bevorzugt morgens zu sich nehme und die Manneskraft stärkten, wobei nur einige der angeführten Rezepte Ingwer bzw. Ingwersirup enthalten: Cooling Cups and Dainty Drinks. George Routledge & Sons, London 1869, S. 190.

        ↑ a b c d e Dietrich Bock: Erlesene Cocktails für private Gäste. Selbstverlag, Erkrath-Hochdahl 1997, ISBN 3-00-001901-4.

        ↑ Jared Brown, Anistatia Miller: Spirituous Journey: A History of Drink, Book Two. Mixellany, London 2009, ISBN 0-9760937-9-0.

        ↑ The Farmer’s Cabinet, Amherst (New Hampshire), 28. April 1803, zitiert nach: David Wondrich: From Absinthe Cocktail to Whiskey Smash, a Salute in Stories and Drinks to “Professor” Jerry Thomas, Pioneer of the American Bar. Perigee, New York 2007, ISBN 0-399-53287-0, S. 175f. Übersetzung: Benutzer:Mangomix.

        ↑ David Wondrich: Imbibe! From Absinthe Cocktail to Whiskey Smash, a Salute in Stories and Drinks to “Professor” Jerry Thomas, Pioneer of the American Bar. Perigee, New York 2007, ISBN 0-399-53287-0.

        ↑ a b c d Ted Haigh: Vintage Spirits and Forgotten Cocktails. Quarry Books (Quayside Publishing Group), Beverly MA 2009, ISBN 978-1-59253-561-3.

        ↑ From Absinthe Cocktail to Whiskey Smash, a Salute in Stories and Drinks to “Professor” Jerry Thomas, Pioneer of the American Bar. Perigee, New York 2007, ISBN 0-399-53287-0, S. 178.

        ↑ William Grimes: Straight up or on the Rocks. The Story of the American Cocktail. North Point Press, New York 2001, ISBN 0-86547-601-2.

        ↑ William Terrington: Cooling Cups and Dainty Drinks. George Routledge & Sons, London 1869, S. 190.

        ↑ Charles Austin Bates: The Liquor Book. The Charles Austin Bates Syndicate, New York 1899. Ohne Seitenzahlen, der zitierte Text steht auf der 11. Seite der Rubrik Cath-Lines and Headings.

        ↑ H. Porter: Cups and their Customs. John van Voorst, London 1869 (Second Edition), S. 33. Anm.: Die Erstausgabe erschien 1863.

        ↑ Sie findet sich in zahlreichen Barbüchern, zum Beispiel bei Frank Meier: The Artistry of Mixing Drinks. Fryam Press, Paris 1936, S. 9f.

        ↑ Zur Legende und ihrer Glaubwürdigkeit: William Grimes: Straight up or on the Rocks. The Story of the American Cocktail. North Point Press, New York 2001, ISBN 0-86547-601-2, S. 41 f.

        ↑ Harry Craddock: The Savoy Cocktail Book. Faksimile-Nachdruck der Originalausgabe von 1930, Pavilion Books, London 1999, S. 15.

        ↑ Lawrence spricht in A Treatise on Horses von einem „huge cock-tail half-bred“. Zitiert nach David Wondrich: From Absinthe Cocktail to Whiskey Smash, a Salute in Stories and Drinks to „Professor“ Jerry Thomas, Pioneer of the American Bar. Perigee, New York 2007, ISBN 0-399-53287-0, S. 293.

        ↑ Aristoteles: Meteorologie, um 350 v. Chri., zitiert nach: Anistatia Miler, Jared Brown: Spirituous Journey. A History of Drink. Book One. Mixellany, London 2009, ISBN 978-0-9760937-9-4.

        ↑ Laut Brown/Miller mit einer Konzentration von über 90 % vol.: Anistatia Miller, Jared Brown: A Spirituous Journey. Book One. Mixellany, London 2009, ISBN 978-0-9760937-9-4.

        ↑ William Terrington: Cooling Cups and Dainty Drinks. George Routledge and Sons, London 1869, S. 207.

        ↑ André Dominé: Das ultimative Barbuch. Die Welt der Spirituosen und Cocktails. h.f.ullmann publishers (Tandem Verlag), Potsdam 2008, ISBN 978-3-8331-4802-6, S. 42.

        ↑ Zitiert nach: William Grimes: Straight up or on the Rocks. The Story of the American Cocktail. North Point Press, New York 2001, ISBN 0-86547-601-2, S. 40. Übersetzung: Benutzer:Mangomix.

        ↑ Jerry Thomas: How to Mix Drinks, or the Bon Vivant’s Companion. Dick & Fitzgerald, New York 1862; vollständige Texte bei Google Books (auch als PDF): Schlesinger Library; Harvard College Library; Faksimile-Nachdruck: Ross Brown (SoHo Books), 2009, ISBN 978-1-4404-5326-7. Eine erweiterte Ausgabe erschien 1876.

        ↑ Jerry Thomas: How to Mix Drinks, or the Bon Vivant’s Companion. Dick & Fitzgerald, New York 1862. Übersetzung: Benutzer:Mangomix.

        ↑ Jerry Thomas: How to Mix Drinks, or the Bon-Vivant’s Companion. Dick & Fitzgerald, New York 1862. Vollständiger, durchsuchbarer Scan in der Google-Buchsuche.

        ↑ Jerry Thomas: The Bar-Tender’s Guide or How to Mix All Kinds of Plain and Fancy Drinks. Dick & Fitzgerald, New York 1887.

        ↑ Vgl. beispielsweise die Barkarten von: Schumann’s Bar am Hofgarten, München (2006); Victoria Bar, Berlin (ca. 2007); Lebensstern Bar, Berlin (2008/2009), Kronenhalle, Zürich (2011).

        ↑ Vgl. Gabriele Randel: Molekulare Cocktails. Neuer Umschau Buchverlag, Neustadt 2007, ISBN 978-3-86528-640-6.

        ↑ Laut einer Befragung von über 200 US-amerikanischen Barkeepern durch die National Restaurant Association (NRA) sind fassgelagerte Cocktails der Top-Trend des Jahres 2013: What Will Be Hot on Drink Menus in 2013 (Memento des Originals vom 16. August 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/chilledmagazine.com Chilled Magazine, Online-Eintrag vom 7. Januar 2013 (englisch) abgerufen am 7. Juli 2013.

        ↑ Robert Schroeter: Holz ins Glas. Geschmacksveredelung von Spirituosen im Selbstversuch, Online-Blog der Zeitschrift Mixology, 4. April 2013; abgerufen am 6. Juli 2013.

        ↑ Francoise Villeneuve: Aged Cocktails: Time is on Your Side. StarChefs.com, April 2011, ausführlicher Artikel (englisch) abgerufen am 7. Juli 2013.

        ↑ Helmut Adam: Ein Weg in die Bar. Cocktail. Blog-Eintrag vom Herausgeber der Zeitschrift Mixology vom 29. Juli 2012, abgerufen am 31. Juli 2012.

        ↑ a b c Gary Regan: The Joy of Mixology. Clarkson Potter, New York 2003, ISBN 0-609-60884-3.

        ↑ a b c d Helmut Adam, Jens Hasenbein, Bastian Heuser: Cocktailian. Das Handbuch der Bar. Tre Torri, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-941641-41-9.

        ↑ IBA Official Cocktails (Memento vom 18. Juli 2011 im Internet Archive) (englisch), Stand der IBA-Website, abgerufen am 30. November 2011.

        ↑ IBA Official Cocktails auf der Website der International Bartenders Association (englisch) abgerufen am 17. April 2013.

        ↑ Wenn Wein zu Wasser wird: die wunderbaren Tricks der Minibar-Banditen Blog-Eintrag auf lastminute.de, 1. März 2013; abgerufen am 23. April 2013.

        ↑ a b c d Charles Schumann: Schumann’s Bar. Collection Rolf Heyne, München 2011 (1. Auflage), ISBN 978-3-89910-416-5, S. 232.

        ↑ a b Nils Wrage: Ice, Ice, Baby! In: Mixology 2/2015, April 2015, S. 80–82.

        ↑ a b c d Uwe Voigt: Das große Lehrbuch der Barkunde. 2. Aufl., Matthaes, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-87515-018-6.

        ↑ Die Umrechnung bezieht sich auf die US-amerikanischen US customary units, wobei 1 US fl. oz ≈ 30 ml. Quelle: Stefan Berg: Amerikanische Flüssigkeitsmaße für alte Cocktailbücher. Bitters Blog (seit 11/2008 eingestellt) vom 7. Februar 2007, abgerufen am 1. Oktober 2011.

        Normdaten (Sachbegriff): GND: 4010342-0 (OGND, AKS)

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          Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Tobias Delamontagne Haarteile u. Perücken Ges. mit beschränkter Haftung

          Zwischen

          Tobias Delamontagne Haarteile u. Perücken Ges. mit beschränkter Haftung
          Sitz in Remscheid
          – Darlehensnehmer –
          Vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Delamontagne

          und

          Dietwolf Blank
          Wohnhaft in Wolfsburg

          – Darlehensgeber –

          wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

          Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 805.629,- Euro.

          Der Darlehensbetrag wird mit einer 11 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 59.134 EURO monatlich, jeweils zum 30. des Monats.

          Das Darlehen hat eine Laufzeit von 11 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

          Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

          Lebensversicherung Nr. 996.861.624.904

          Remscheid, 12.04.2021 Wolfsburg, 12.04.2021

          ______________________________ ______________________________

          Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
          Tobias Delamontagne Haarteile u. Perücken Ges. mit beschränkter Haftung Dietwolf Blank
          Tobias Delamontagne


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            Arbeitsvertrag – Standard –

            Zwischen

            Judith Hager Informationstechnologie GmbH
            mit Sitz in Kassel
            Vertreten durch die Geschäftsführung Judith Hager
            – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

            und

            Beat Conrad aus Wolfsburg
            – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

            wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

            § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

            Das Arbeitsverhältnis beginnt am 12.04.2021.

            § 2 Probezeit

            Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 17 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 1 Wochen gekündigt werden.

            § 3 Tätigkeit

            Der Arbeitnehmer wird als Kaufmann/-frau – Verkehrsservice eingestellt

            und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

            Kaufmann/-frau – Verkehrsservice

            …………………………………………………………………………………………………………

            Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

            § 4 Arbeitszeit

            Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 45 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

            Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

            § 5 Arbeitsvergütung

            Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 12,41 Euro.

            Überstunden von bis zu 1% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

            § 6 Urlaub

            Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 15 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

            Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

            Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

            Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

            Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

            § 7 Krankheit

            Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

            § 8 Verschwiegenheitspflicht

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

            Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

            Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

            § 9 Nebentätigkeit

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

            Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

            Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

            § 10 Vertragsstrafe

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

            § 11 Kündigung

            Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

            Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

            Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

            § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

            Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

            Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

            § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

            …………………………………………………………………………………………………………

            …………………………………………………………………………………………………………

            § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

            Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

            Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

            Kassel, 12.04.2021 Wolfsburg, 12.04.2021

            ……………………………………………….. ………………………………………………..

            Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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              Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Lilli Rogge Nutzfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 4.1.1964 – Az. D 809 Qc 4139/10

              Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Lilli Rogge Nutzfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Klauspeter Pfefferli Steuerungen Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
              Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

              In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Klauspeter Pfefferli Steuerungen Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
              eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Lilli Rogge Nutzfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
              weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Lilli Rogge Nutzfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
              Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

              Urteil des BGH vom 4.1.1964
              Aktenzeichen: D 335 i8 3703/14
              ZInsO 1961, 15317


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                Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Karina Roth

                Zwischen

                Cordula Jacobs Aktenvernichtungen Ges. m. b. Haftung
                Aachen
                vertreten durch die Geschäftsleitung Cordula Jacobs und Bertha Lang

                – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                und

                Herrn/Frau

                Karina Roth

                Wohnhaft Bremen

                – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

                § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 11.04.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

                § 2 Arbeitsfreistellung

                Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 5.880,- Euro € bis zum 11.04.2021 weitergezahlt.

                Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

                § 3 Urlaub

                Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

                § 4 Abfindung

                Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 8.337,- Euro € brutto zu zahlen.

                Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

                § 5 Wettbewerbsvereinbarung

                Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

                § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

                Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 11.04.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

                Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

                § 7 Sonstige Vereinbarungen

                __________________________________________

                __________________________________________

                § 8 Meldepflicht

                Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

                § 9 Ausgleich aller Ansprüche

                Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

                Davon unberührt bleiben

                __________________________________________

                __________________________________________

                Aachen, 11.04.2021

                ________________________ ________________________
                Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
                Cordula Jacobs und Bertha Lang Karina Roth


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                Top 5 aufhebungsvertrag:

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                  Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
                  Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

                  Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

                  Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

                  Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

                  Paragraph 1 Firma, Sitz

                  Die Firma der Gesellschaft lautet: Wendel Lange Solarium Ges. m. b. Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Münster

                  Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
                  Gegenstand des Unternehmens ist Holz Entstehung von Holz Struktur Tropenholz Eigenschaften Verarbeitung und Anwendungsgebiete Wirtschaftliche Bedeutung Normen und Standards Navigationsmenü

                  Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

                  Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
                  Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

                  Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
                  Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 453791,00 EUR

                  Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

                  a. Dietwolf Klotz eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 99099,
                  b. Tom Heitmann eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 182170,
                  c. Ingelotte Yamamoto eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 172522.

                  Paragraph 5 Geschäftsführer
                  Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
                  Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

                  Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
                  Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
                  einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
                  insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

                  Paragraph 7 Geschäftsführung
                  Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
                  Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
                  Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

                  Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
                  Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

                  Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

                  a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
                  b. die Auflösung der Gesellschaft.
                  c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
                  Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
                  Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
                  Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

                  Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
                  Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
                  Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

                  Einberufung

                  a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
                  b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
                  Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
                  c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
                  Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
                  d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

                  Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
                  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                  Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

                  Paragraph 11 Gewinnverteilung
                  Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
                  Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
                  Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

                  Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
                  Übertragung von Geschäftsanteilen
                  Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
                  Austrittsrecht
                  Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
                  a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
                  b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
                  Ausschluss
                  Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

                  a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
                  b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

                  wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
                  wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
                  wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
                  Tod eines Gesellschafters
                  Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
                  Durchführung des Ausscheidens

                  a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
                  Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
                  Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
                  b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
                  im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
                  Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

                  Paragraph13 Abfindung
                  Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
                  Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
                  Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

                  Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
                  Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

                  Paragraph 15 Schlussbestimmungen
                  Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
                  Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
                  Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
                  Als Gerichtsstand wird Münster vereinbart

                  Anmerkung:
                  An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

                  Notarieller Beurkundungshinweis

                  ……………………………………….. ………………………………………..

                  Münster, 11.04.2021 Unterschrift

                  Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

                  a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

                  >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
                  Muster für eine Schlichtungsklausel:

                  Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

                  b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
                  Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

                  Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

                  c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

                  [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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                    Handelsvertretervertrag zwischen Regina Hagenthaler aus Trier und Gebhard Rau Tattoos Gesellschaft mbH aus Chemnitz

                    Zwischen
                    Gebhard Rau Tattoos Gesellschaft mbH aus Chemnitz

                    – nachfolgend Unternehmen genannt –

                    und
                    Herrn/Frau
                    Regina Hagenthaler aus Trier

                    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

                    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Trier und im Umkreis von 116 km.

                    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

                    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

                    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
                    Die Gebhard Rau Tattoos Gesellschaft mbH hat ihren Schwerpunkt in Tattoos.

                    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

                    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

                    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

                    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

                    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

                    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

                    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

                    § 3 Pflichten des Unternehmens

                    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

                    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

                    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

                    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

                    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

                    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

                    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

                    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

                    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

                    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

                    § 5 Höhe der Provision

                    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 33 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

                    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

                    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

                    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

                    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

                    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

                    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

                    § 7 Provisionsabrechnung

                    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

                    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

                    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

                    § 8 Kosten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

                    – Reisekosten in die Zentrale nach Chemnitz.

                    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

                    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

                    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

                    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

                    § 10 Wettbewerbsabreden

                    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

                    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

                    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

                    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

                    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

                    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

                    Das Vertragsverhältnis beginnt am 08.04.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

                    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

                    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

                    § 12 Sonstige Bestimmungen

                    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

                    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

                    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

                    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

                    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

                    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

                    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

                    Chemnitz, 08.04.2021 Trier, 08.04.2021

                    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

                    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
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