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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Frohmund Möller

Erscheinungsdatum: 27.03.2021

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 2 Überlassene Unterlagen

  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 109 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 17 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
  5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anhang 1:

Anmerkungen

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 8 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

– neu, Käufer ist Verbraucher = 13 Jahre

– neu, Käufer ist Unternehmer = 7 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 1 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

Baumaterialien (sofern eingebaut)

– neu 17 Jahre

– gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 3 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

unbebaute Grundstücke

keine

Bauwerke

– Neubau 8 Jahre

– Altbau keine

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 4 % über dem Basiszinssatz.

Frankfurt am Main, 27.03.2021
Frohmund Möller


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Top 3 unternehmenskaufvertrag:

    cash back kfz gmbh kaufen hamburg Kredit gesellschaft kaufen münchen cash back kfz

    Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Theres Brainstormer Industriereinigungen Ges. mit beschränkter Haftung

    Zwischen

    Theres Brainstormer Industriereinigungen Ges. mit beschränkter Haftung
    Sitz in Bochum
    – Darlehensnehmer –
    Vertreten durch den Geschäftsführer Theres Brainstormer

    und

    Fabian Thiel
    Wohnhaft in Regensburg

    – Darlehensgeber –

    wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

    Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 717.647,- Euro.

    Der Darlehensbetrag wird mit einer 37 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 16.968 EURO monatlich, jeweils zum 27. des Monats.

    Das Darlehen hat eine Laufzeit von 26 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

    Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

    Lebensversicherung Nr. 505.9.247.824

    Bochum, 26.03.2021 Regensburg, 26.03.2021

    ______________________________ ______________________________

    Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
    Theres Brainstormer Industriereinigungen Ges. mit beschränkter Haftung Fabian Thiel
    Theres Brainstormer


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    GmbH mit Crefo autovermietung finanzierung


    Top 4 darlehensvertrag:

      Firmenübernahme Kapitalgesellschaft Treuhand Bauunternehmen firmenmantel kaufen

      GmbH Treuhandvertrag

      zwischen

      Nancy Kreuzer Kunsthandlungen Ges. m. b. Haftung, (Hagen)

      (nachstehend „Treugeber“ genannt)

      und

      Evalinde Böttger Bodenbeläge Ges. m. b. Haftung, (Leipzig)

      (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

      1. Vertragsgegenstand

      1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Fürth), auf dem Konto Nr. 2603873 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

      1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

      Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

      1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

      1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

      2. Haftung

      Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

      3. Honorar

      Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 446.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

      4. Geheimhaltung

      Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

      5. Weitere Bestimmungen

      5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

      5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

      5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

      (Hagen, Datum):

      Für Nancy Kreuzer Kunsthandlungen Ges. m. b. Haftung: Für Evalinde Böttger Bodenbeläge Ges. m. b. Haftung:

      ________________________________ ________________________________


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      Top 6 unternehmenskaufvertrag:

        eine bestehende gmbh kaufen gmbh kaufen wie Treuhand gesellschaft zu verkaufen

        GmbH Treuhandvertrag

        zwischen

        Alice Neubert Handwerk Gesellschaft mbH, (Mannheim)

        (nachstehend „Treugeber“ genannt)

        und

        Arnolf Kraft Glasbau Ges. mit beschränkter Haftung, (Bonn)

        (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

        1. Vertragsgegenstand

        1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Bielefeld), auf dem Konto Nr. 3358185 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

        1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

        Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

        1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

        1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

        2. Haftung

        Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

        3. Honorar

        Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 362.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

        4. Geheimhaltung

        Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

        5. Weitere Bestimmungen

        5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

        5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

        5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

        (Mannheim, Datum):

        Für Alice Neubert Handwerk Gesellschaft mbH: Für Arnolf Kraft Glasbau Ges. mit beschränkter Haftung:

        ________________________________ ________________________________


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        Top 9 unternehmenskaufvertrag:

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          Anlageprospekt der Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

          Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

          Verwahrstelle: Laurenz Laberer Fachärzte Ges. m. b. Haftung

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt

          position:absolute;left:207.24px;

          auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

          und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

          gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

          sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

          ten E und F abgedruckt.

          Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ren-

          dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

          dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

          gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

          tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

          Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

          ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

          rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

          Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

          bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

          ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

          Die Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung und/oder der Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind und

          werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

          Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

          United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

          gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

          auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

          darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

          werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

          hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

          Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

          der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

          den.

          WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

          Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

          Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

          Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

          Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

          deutschen Übersetzung zu versehen. Die Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

          samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

          Das Rechtsverhältnis zwischen Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

          vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung -Ge-

          ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung

          Seite 1

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

          anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

          heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

          Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

          Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

          inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

          Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

          schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

          gung anstrengen.

          Die Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

          einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

          Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

          Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

          versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

          teil.

          Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

          Büro der Ombudsstelle des BVI

          Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

          Unter den Linden 42

          10117 Mannheim

          Telefon: (030) 6449046 – 0

          Telefax: (030) 6449046 – 29

          Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

          Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

          weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

          also zu Privatzwecken handeln.

          Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

          nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

          gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

          Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

          onalen Schlichtungsstelle.

          Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

          Wertpapier-Kennnummer / ISIN: ni8Jd12uC9 / DE000

          Auflegungsdatum: 15.05.2008

          Stand:

          25.03.2021

          Hinweis:

          Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

          aktualisiert.

          Seite 2

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Inhaltsverzeichnis

          A.

          Kurzübersicht über die Partner des Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          6

          1.

          Kapitalverwaltungsgesellschaft

          6

          2.

          Verwahrstelle

          7

          3.

          Asset Management-Gesellschaft

          7

          4.

          Abschlussprüfer

          8

          B.

          Grundlagen

          9

          1.

          Das Sondervermögen (der Fonds)

          9

          2.

          Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

          9

          3.

          Anlagebedingungen und deren Änderungen

          9

          4.

          Verwaltungsgesellschaft

          10

          5.

          Verwahrstelle

          11

          6.

          Asset Management-Gesellschaft

          12

          7.

          Risikohinweise

          13

          Risiken einer Fondsanlage

          14

          Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

          16

          Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

          vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

          20

          Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

          21

          Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

          22

          8.

          Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

          24

          9.

          Erhöhte Volatilität

          24

          10.

          Profil des typischen Anlegers

          24

          11.

          Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          24

          Anlageziel

          24

          Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          25

          12.

          Anlageinstrumente im Einzelnen

          26

          Wertpapiere

          26

          Geldmarktinstrumente

          27

          Bankguthaben

          30

          Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

          Derivaten sowie Bankguthaben

          30

          Seite 3

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

          31

          Investmentanteile

          33

          Derivate

          34

          Terminkontrakte

          35

          Optionsgeschäfte

          35

          Swaps

          36

          Swaptions

          36

          Credit Default Swaps

          36

          Total Return Swaps

          36

          In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

          36

          OTC-Derivatgeschäfte

          37

          Sicherheitenstrategie

          37

          Kreditaufnahme

          38

          Hebelwirkung (Leverage)

          38

          Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

          39

          13.

          Bewertung

          39

          Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

          39

          Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

          39

          14.

          Wertentwicklung

          41

          15.

          Teilinvestmentvermögen

          41

          16.

          Anteile

          41

          Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

          42

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          42

          Liquiditätsmanagement

          43

          Börsen und Märkte

          44

          Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

          45

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          45

          Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

          46

          17.

          Kosten

          46

          Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

          46

          Verwaltungs- und sonstige Kosten

          46

          18.

          Vergütungspolitik

          50

          19.

          Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

          51

          Ertragsausgleichsverfahren

          51

          Seite 4

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Ertragsverwendung

          51

          Geschäftsjahr

          51

          20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

          51

          21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

          53

          Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

          55

          Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

          57

          22. Auslagerung

          62

          23. Interessenkonflikte

          62

          24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

          65

          25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

          65

          65

          C.

          Liste der Unterverwahrer

          73

          D.

          Recht des Käufers zum Widerruf

          79

          E.

          Allgemeine Anlagebedingungen

          80

          F.

          Besondere Anlagebedingungen

          92

          Seite 5

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          A. Kurzübersicht über die Partner des Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Name

          Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung

          Hausanschrift

          Wuppertal

          Postanschrift

          Postfach 91 99 29

          60079 Trier

          Telefon: (286) 4287422

          Telefax: (924) 8810369

          Gründung

          2005

          Rechtsform

          Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Handelsregister

          Trier (HRB 57002)

          Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

          € 806.346.397,00 (Stand: 25.03.2021)

          Eigenmittel

          € 200.497.826,00(Stand: 25.03.2021)

          Geschäftsführer

          Bodo Schlegel, Wuppertal

          Sara Kaufmann, Trier

          Louis Seibert, Trier

          Mariola Stein, Bonn

          Selina Will1, Fürth

          Aufsichtsrat

          Prof. Dr. Edwin Leimener, Vorsitzender

          Rechtsanwalt, Mannheim

          Dr. Gretchen Eckardt

          Senior Advisor Hannah Gerlach, Trier

          Valentin Wüst

          Director Hannah Gerlach, Trier

          Valentin Wüst

          Vorstandsvorsitzender der Wolfsburg Versorgungskam-

          mer, Wuppertal

          1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung -.

          Seite 6

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          2. Verwahrstelle

          Name

          Laurenz Laberer Fachärzte Ges. m. b. Haftung

          Hausanschrift

          Bonn

          Telefon

          3241-3336017 – 0

          Telefax

          (0211) 5938 – 77

          Rechtsform

          eingetragene Genossenschaft

          Handelsregister

          Bonn (HRB 955104)

          Haftendes Eigenkapital

          € 314.640.380,00 (Stand: Dezember 2016)

          Vorstand

          Luitgard Schwarze Vorsitzender

          Huldine Schwyzer

          Ulli Sieber

          Dr. Josefa Rademacher (stv. Vorsitzender)

          Cornelia Fleischer

          Vorsitzender des Aufsichtsrates

          Prof. Dr. med. Kristian Steinke

          3. Asset Management-Gesellschaft

          Name

          Bankhaus Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG

          Postanschrift

          Fürth

          Telefon

          3200-4548934 – 0

          Telefax

          2539-1388793 – 1 1

          Internet

          Handelsregister

          Mannheim (HRB 87170)

          Persönlich haftende Gesellschafter

          Eva Moonwalker (Sprecher),

          Marlene Zöllner,

          Ruthild Kramer

          Seite 7

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          4. Abschlussprüfer

          KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

          The Squaire

          Am Flughafen

          60549 Trier

          Seite 8

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          B. Grundlagen

          1. Das Sondervermögen (der Fonds)

          Das Sondervermögen Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

          Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

          lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

          Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

          des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

          bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

          Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

          versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

          Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

          Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

          der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

          gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

          zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

          kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

          Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

          ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

          darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

          rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

          gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

          dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

          und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

          müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

          „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

          2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

          Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

          tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

          der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com

          Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

          managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

          Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

          schaft erhältlich.

          3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

          Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

          Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

          gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

          bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

          Seite 9

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

          den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

          gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

          grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

          nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

          Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

          der Gesellschaft unter http://www.Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

          gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

          die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

          ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

          Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

          ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

          Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

          Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

          weitere Informationen erlangt werden können.

          Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

          Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

          ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

          wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

          nate nach Bekanntmachung in Kraft.

          4. Verwaltungsgesellschaft

          Firma, Rechtsform und Sitz

          Der Fonds wird von der am 4. November 1960 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

          Investment mit Sitz in Trier verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

          dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Otfried Reis Gebäudesanierungen Ges. mit beschränkter Haftung-

          , Trier, die Louis Seibert Hausverwaltung Ges. mit beschränkter Haftung, die Ines Kellermann Angelsport Ges. mit beschränkter Haftung Beteili-

          gungsholding GmbH, Mannheim, und die Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Bonn.

          Die Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

          in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

          Die Gesellschaft darf seit 1976 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

          3.6.1977 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

          fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

          ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

          nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

          dem 25.8.1991 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

          seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

          taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

          2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

          vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

          krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

          21. Juli

          2013

          Seite 10

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

          OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

          Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

          Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

          gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

          tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

          Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

          Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

          nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

          „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

          durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

          bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

          haftenden Eigenkapital umfasst.

          5. Verwahrstelle

          Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

          Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

          gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

          Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

          Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

          entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

          solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

          Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

          schriften des KAGB vereinbar ist.

          Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

          • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

          • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

          Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

          • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

          der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

          • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

          bedingungen verwendet werden,

          • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

          benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

          Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

          Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Luitgard Schwarze Medizinische Geräte Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

          mit Sitz in Bonn als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

          schäft.

          Unterverwahrung

          Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

          übertragen:

          • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

          (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

          stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

          Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

          Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

          kanntgegeben.

          Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

          Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

          formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

          nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

          derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

          Haftung der Verwahrstelle

          Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

          mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

          Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

          der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

          Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

          sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

          erfüllt hat.

          Zusätzliche Informationen

          Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

          Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

          Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

          6. Asset Management-Gesellschaft

          Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

          sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG, Mannheim (nachfol-

          gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

          Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

          Recht und ist ein seit dem 6.5.1961 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

          BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

          Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

          Seite 12

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

          A dieses Verkaufsprospektes.

          Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

          rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

          einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

          Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

          Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

          nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

          Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

          genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

          Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

          sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

          des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

          Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

          begründet.

          Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

          abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

          Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

          Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

          Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

          fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

          das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

          tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

          der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

          (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

          zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

          und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

          ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

          strumenten anlegen.

          7. Risikohinweise

          Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

          genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

          Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

          Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

          deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

          gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

          wirken.

          Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

          dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

          werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

          vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

          siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

          vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

          Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

          Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

          Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

          die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

          scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

          Risiken.

          Risiken einer Fondsanlage

          Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

          bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

          Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

          Schwankung des Fondsanteilwerts

          Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

          kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

          gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

          Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

          und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

          oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

          Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

          Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

          gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

          Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

          chen Steuerberater wenden.

          Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

          Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

          aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

          weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

          erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

          halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

          91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

          sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

          Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

          unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

          Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

          schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

          nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

          dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

          zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

          Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

          när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

          werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

          Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

          Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

          auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

          gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

          ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

          zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

          gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

          stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

          erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

          litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

          Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

          werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

          Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

          Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

          der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

          gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

          Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

          zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

          teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

          des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

          die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

          Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

          Auflösung des Fonds

          Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

          Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

          einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

          das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

          auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

          Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

          gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

          Seite 15

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

          vestmentvermögen (Verschmelzung)

          Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

          gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

          dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

          Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

          ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

          waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

          ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

          men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

          Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

          vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

          der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

          Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

          tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

          muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

          ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

          bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

          Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

          Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

          teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

          Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

          nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

          gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

          zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

          zehren.

          Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

          durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

          gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

          auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

          Wertveränderungsrisiken

          Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

          siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

          dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Kapitalmarktrisiko

          Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

          der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

          lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

          meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

          gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

          Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

          Kursänderungsrisiko von Aktien

          Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

          rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

          emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

          Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

          Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

          über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

          bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

          Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

          nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

          starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

          Zinsänderungsrisiko

          Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

          Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

          zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

          Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

          entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

          ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

          zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

          haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

          Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

          che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

          zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

          schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

          Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

          Risiko von negativen Habenzinsen

          Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

          des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

          Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

          barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

          fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

          Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

          Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

          zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

          Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

          tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

          Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

          Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

          sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

          Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

          Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

          sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

          •

          Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

          sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

          •

          Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

          mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

          gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

          Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

          •

          Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

          den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

          schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

          •

          Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

          fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

          schlossen) werden.

          •

          Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

          der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

          fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

          werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

          zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

          Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

          •

          Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

          ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

          Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

          luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

          •

          Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

          bunden.

          •

          Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

          genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

          hinein als unrichtig erweisen.

          Seite 18

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

          Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

          kauft bzw. verkauft werden.

          Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

          Risiken auftreten:

          • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

          OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

          • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

          schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

          Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

          Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

          ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

          spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

          Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

          Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

          wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

          ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

          verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

          wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

          Verluste tragen.

          Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

          Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

          nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

          Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

          Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

          wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

          Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

          tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

          gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

          Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

          Verluste entstehen.

          Inflationsrisiko

          Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

          Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

          liegen.

          Währungsrisiko

          Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

          Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

          Seite 19

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

          gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

          Konzentrationsrisiko

          Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

          Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

          Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

          Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

          fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

          gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

          zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

          fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

          hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

          Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

          entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

          einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

          bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

          ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

          Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

          nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

          zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

          der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

          Risiken aus dem Anlagespektrum

          Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

          und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

          litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

          chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

          sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

          turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

          für das abgelaufene Berichtsjahr.

          Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

          sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

          risiko)

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

          kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

          nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

          oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

          nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

          Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

          vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

          Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

          Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

          Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

          Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

          lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

          Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

          rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

          können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

          gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

          Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

          nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

          von Verlusten veräußert werden können.

          Risiko durch Kreditaufnahme

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

          sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

          sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

          Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

          vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

          Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

          Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

          Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

          abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

          veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

          stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

          Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

          Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

          beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

          lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

          kann.

          Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

          hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

          dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

          Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

          das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

          Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

          Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

          „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

          die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

          Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

          Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

          Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

          für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

          Risiko durch zentrale Kontrahenten

          Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

          stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

          diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

          tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

          nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

          chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

          trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

          wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

          Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

          Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

          Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

          gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

          lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

          Anleger investierte Kapital auswirken.

          Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

          Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

          durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

          oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

          Länder- oder Transferrisiko

          Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

          Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

          tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

          können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

          einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

          in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

          Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

          Rechtliche und politische Risiken

          Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

          keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

          lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

          von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

          liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

          kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

          können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

          die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

          Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

          Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

          bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

          oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

          nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

          lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

          Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

          schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

          grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

          für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

          nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

          steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

          in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

          der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

          Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

          Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

          fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

          Schlüsselpersonenrisiko

          Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

          möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

          gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

          verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

          Verwahrrisiko

          Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

          bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

          ren kann.

          Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

          Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

          zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

          wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

          Fonds.

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

          Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

          denen sich Chancen und Risiken ergeben:

          • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

          • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

          • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

          • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

          • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

          • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

          • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

          (Spread-Entwicklung).

          • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

          ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

          Risiken ergeben.

          Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

          onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          9. Erhöhte Volatilität

          Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

          Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

          Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

          10. Profil des typischen Anlegers

          Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

          haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

          deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

          langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

          dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

          Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

          11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          Anlageziel

          Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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          Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

          Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

          Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

          führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

          ändern.

          Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

          der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

          Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

          Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

          geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

          einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

          aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

          torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

          falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

          Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

          im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

          quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

          vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

          deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

          Portfolio beigemischt werden.

          Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

          digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

          Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

          Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

          tragen.

          Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

          damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

          Die Fondswährung ist Euro.

          Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

          Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

          Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          12. Anlageinstrumente im Einzelnen

          Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

          gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

          „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

          ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

          Wertpapiere

          Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

          hen.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

          1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

          deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

          zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

          diesen einbezogen sind,

          2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

          anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

          dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

          sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

          Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

          Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

          Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

          Ausgabe erfolgt.

          Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

          • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

          trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

          sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

          litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

          von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

          es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

          mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

          • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

          Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

          eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

          werben darf.

          Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

          • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

          übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

          Seite 26

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

          Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

          kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

          teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

          Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

          • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

          verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

          worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

          • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

          mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

          eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

          • Das Wertpapier ist handelbar.

          • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

          Fonds.

          • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

          Weise erfasst.

          Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

          • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

          • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

          Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

          die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

          Geldmarktinstrumente

          Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

          der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

          auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

          • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

          haben.

          • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

          Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

          in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

          • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

          oder das der Zinsanpassung erfüllen.

          Seite 27

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

          1.

          an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

          über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

          2.

          ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

          tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

          einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

          dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

          3.

          von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

          staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

          oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

          schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

          dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

          tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

          4.

          von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

          2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

          5.

          von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

          Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

          nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

          diese einhält,

          6.

          von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

          a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

          seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

          gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

          b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

          schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

          oder

          c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

          ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

          Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

          nannte Asset Backed Securities).

          Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

          sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

          hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

          sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

          in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

          die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

          die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

          Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

          hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

          nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

          sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

          Seite 28

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

          hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

          Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

          zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

          Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

          marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

          den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

          übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

          Agentur bewertet werden.

          Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

          von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

          garantiert worden:

          •

          Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

          tiert:

          o der EU,

          o dem Bund,

          o einem Sondervermögen des Bundes,

          o einem Land,

          o einem anderen Mitgliedstaat,

          o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

          o der Europäischen Investitionsbank,

          o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

          o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

          EU angehört,

          müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

          rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

          liegen.

          •

          Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

          unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

          programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

          Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

          heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

          (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

          ditrisiken ermöglichen.

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          •

          Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

          terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

          gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

          o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

          schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

          nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

          o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

          „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

          „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

          Agentur.

          o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

          das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

          Rechts der EU.

          •

          Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

          Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

          Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

          onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

          des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

          benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

          prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

          ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

          ermöglichen.

          Bankguthaben

          Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

          zwölf Monaten haben.

          Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

          in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

          instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

          fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

          Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

          Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

          Allgemeine Anlagegrenzen

          Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

          anlegen.

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

          Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

          schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

          staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

          Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

          den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

          vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

          schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

          Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

          Wertes des Fonds nicht übersteigen.

          Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

          In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

          und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

          Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

          der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

          denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

          Kombination von Anlagegrenzen

          Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

          mögensgegenstände anlegen:

          • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

          • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

          • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

          schäfte in Derivaten.

          Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

          Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

          Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

          genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

          ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

          siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

          piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

          Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

          Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

          Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

          mente anlegen:

          • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

          die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

          geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

          tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

          nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

          den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

          •

          Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

          wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

          strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

          bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

          Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

          chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

          verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

          marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

          die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

          füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

          bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

          einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

          •

          Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

          o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

          staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

          Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

          ist, oder

          o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

          oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

          deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

          antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

          zugelassen ist,

          sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

          •

          Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

          können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

          a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

          der OECD,

          b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

          Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

          Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

          derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

          wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

          die Gebietskörperschaft ansässig ist,

          c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

          einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

          den EWR,

          Seite 32

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

          des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

          wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

          nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

          e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

          leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

          Investmentanteile

          Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

          dische Investmentvermögen sind.

          Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

          nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

          der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

          Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

          EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

          vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

          sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

          Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

          fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

          gen:

          • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

          fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

          für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

          • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

          inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

          der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

          Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

          • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

          und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

          Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

          • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

          begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

          In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

          In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

          für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

          Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

          die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

          des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

          kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

          Seite 33

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          der Gesellschaft ist unter http://www.Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

          fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

          Derivate

          Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

          gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

          rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

          spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

          weise erhöhen.

          Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

          anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

          sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

          zusammen „Derivate“).

          Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

          sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

          gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

          sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

          bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

          fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

          ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

          Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

          Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

          Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

          fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

          Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

          vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

          sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

          aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

          setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

          chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

          sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

          Caps).

          Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

          nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

          vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

          Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

          mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

          des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

          99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

          kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

          Vergleichsvermögens.

          Seite 34

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

          geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

          hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

          preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

          Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

          in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

          benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

          künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

          mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

          werden.

          Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

          Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

          den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

          • Zinssätze

          • Wechselkurse

          • Währungen

          • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

          darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

          Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

          raus.

          Terminkontrakte

          Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

          bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

          stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

          verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

          trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

          als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

          Optionsgeschäfte

          Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

          wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

          rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

          Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

          ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

          del teilnehmen.

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Swaps

          Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

          oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

          des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

          • Zins-

          • Währungs-

          • Zins-Währungs-

          • Varianz-

          • Equity-

          • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

          Swaptions

          Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

          einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

          nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

          schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

          abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

          Credit Default Swaps

          Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

          andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

          Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

          chend.

          Total Return Swaps

          Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

          sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

          einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

          damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

          Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

          Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

          aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

          des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

          nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

          In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

          Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

          Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

          Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

          Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

          schränkt ist.

          OTC-Derivatgeschäfte

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

          Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

          sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

          schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

          zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

          dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

          handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

          des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

          in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

          rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

          ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

          anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

          tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

          lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

          auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

          sierten Markt gehandelt wird.

          Sicherheitenstrategie

          Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

          gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

          teilweise zu reduzieren.

          Arten der zulässigen Sicherheiten

          Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

          • Bankguthaben

          • Wertpapiere

          • Geldmarktinstrumente

          Umfang der Besicherung

          Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

          trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

          Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

          tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

          stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

          betragen.

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

          Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

          die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

          stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

          Anlage von Barsicherheiten

          Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

          oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

          nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

          Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

          Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

          Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

          bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

          Kreditaufnahme

          Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

          des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

          wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

          Hebelwirkung (Leverage)

          Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

          (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

          mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

          diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

          wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

          aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

          Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

          „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

          dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

          gen wird.

          Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

          dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

          Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

          bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

          durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

          von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

          zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

          schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

          Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

          Seite 38

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

          schaft

          Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

          fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

          Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

          schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

          sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

          mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

          Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

          13. Bewertung

          Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

          An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

          Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

          ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

          letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

          nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

          ders angegeben.

          Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

          der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

          Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

          organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

          fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

          geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

          sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

          stände“ nicht anders angegeben.

          Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

          Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

          Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

          einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

          leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

          werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

          und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

          und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

          Veräußerbarkeit.

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Optionsrechte und Terminkontrakte

          Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

          Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

          zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

          Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

          Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

          kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

          tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

          Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

          Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

          Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

          zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

          Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

          nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

          gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

          dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

          modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

          Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

          Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

          des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

          umgerechnet.

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          14. Wertentwicklung

          Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

          wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

          zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

          Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

          Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

          Wertentwicklung.

          15. Teilinvestmentvermögen

          Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

          16. Anteile

          Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

          Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

          gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

          verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

          scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

          Ausgabe von Anteilen

          Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

          Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

          der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

          Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

          stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

          weise oder vollständig einzustellen.

          Rücknahme von Anteilen

          Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

          die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

          nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

          sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

          rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

          nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

          bei können zusätzliche Kosten entstehen.

          Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

          Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

          dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

          Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

          nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

          oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

          termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

          meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

          Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

          annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

          dert werden.

          Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

          Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

          modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

          stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

          erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

          wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

          wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

          des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

          Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

          erforderlich ist.

          Seite 42

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

          zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

          aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

          kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

          mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

          Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

          aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

          zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

          depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

          informiert.

          Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

          gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

          tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

          zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

          Liquiditätsmanagement

          Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

          lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

          profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

          Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

          gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

          Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

          die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

          Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

          Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

          genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

          o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

          gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

          Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

          o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

          ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

          passt.

          o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

          der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

          die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

          den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

          o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

          die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

          dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

          des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

          nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

          Seite 43

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

          gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

          Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

          Rücknahmebestimmungen verfolgt.

          o

          Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

          quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

          Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

          einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

          sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

          o

          Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

          erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

          Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

          stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

          nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

          bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

          o

          Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

          Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

          stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

          sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

          tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

          In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

          gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

          pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

          o

          Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

          Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

          und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

          durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

          ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

          nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

          Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

          Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

          tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

          Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

          Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

          Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

          und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

          „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

          wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

          Börsen und Märkte

          Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

          ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

          Märkten gehandelt werden.

          Seite 44

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

          ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

          Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

          weichen.

          Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

          Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

          nicht gebildet.

          Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

          sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

          gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

          eine Anteilklasse.

          Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

          gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

          Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

          Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

          Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

          Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

          Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

          unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

          gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

          toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

          wert“).

          Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

          Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

          die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

          ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

          Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

          nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

          Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

          Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

          Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

          schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

          Seite 45

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Ausgabeaufschlag

          Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

          Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

          niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

          sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

          duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

          den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

          von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

          Rücknahmeabschlag

          Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

          Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

          Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          17. Kosten

          Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

          Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

          zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

          Berechnung zusätzlicher Kosten.

          Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

          Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

          den.

          Verwaltungs- und sonstige Kosten

          Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

          Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

          von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

          Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

          Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

          berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

          Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

          Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

          Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

          sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

          einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

          nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

          stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

          nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

          Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

          tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

          tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

          tungstages errechnet wird, betragen.

          Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

          Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

          bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

          wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

          Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

          Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

          mationen);

          Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

          preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

          Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

          tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

          mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

          Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

          Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

          steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

          Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

          für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

          benen Ansprüchen;

          Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

          Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

          Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

          Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

          im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

          tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

          Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

          Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

          mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

          Seite 47

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

          belastenden Beträge gegeben werden:

          Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

          und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

          Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

          Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

          Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

          steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

          Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

          In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

          der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

          waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

          Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

          klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

          nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

          Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

          Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

          die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

          kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

          dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

          tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

          Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

          Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

          gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

          mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

          der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

          der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

          schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

          Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

          den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

          Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

          von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

          Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

          eine Prognose.

          Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

          gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

          Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

          Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

          Aufwendungen nicht.

          Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

          erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

          Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

          Seite 48

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

          der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

          Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

          ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

          gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

          Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

          Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

          (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

          der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

          aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

          zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

          Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

          Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

          gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

          Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

          Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

          Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

          mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

          werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

          fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

          mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

          darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

          folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

          dürfen.

          Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

          waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

          verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

          der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

          Fonds berechnen.

          Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

          legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

          berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

          ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

          Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

          Anteile berechnet wurde.

          Gesamtkostenquote

          Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

          offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

          Seite 49

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

          der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

          können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

          Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

          wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

          Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

          Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

          sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

          Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

          schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

          Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

          berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

          und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

          anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

          Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

          als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

          dauerhaften Kundenbeziehung.

          18. Vergütungspolitik

          Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

          Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

          die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

          systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

          Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

          schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

          prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

          Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

          tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

          Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

          fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

          ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

          zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

          tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

          risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

          schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

          Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

          Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

          schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

          gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

          Seite 50

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

          in Papierform zur Verfügung gestellt.

          19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

          Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

          ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

          können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

          tieren.

          Ertragsausgleichsverfahren

          Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

          während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

          gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

          vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

          angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

          Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

          tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

          aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

          der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

          ihn vermehren.

          Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

          je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

          Ertragsverwendung

          Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

          rierung).

          Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

          20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

          Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

          Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

          Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

          Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

          resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

          dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

          werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

          Seite 51

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

          mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

          Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

          Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

          die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

          migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

          Verfahren bei Auflösung des Fonds

          Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

          Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

          Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

          tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

          wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

          löses haben.

          Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

          der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

          der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

          die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

          beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

          sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

          Übertragung des Fonds

          Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

          verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

          BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

          Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

          außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

          elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

          nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

          waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

          chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

          auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

          Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

          Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

          hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

          ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

          oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

          bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

          mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

          Seite 52

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

          anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

          Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

          Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

          lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

          Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

          mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

          zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

          Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

          Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

          den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

          zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

          sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

          gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

          destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

          Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

          mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

          gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

          der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

          punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

          mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

          Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

          am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

          gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

          legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

          Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

          laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

          Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

          Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

          zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

          sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

          worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

          der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

          Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

          gen verwaltet.

          21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

          Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

          steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

          der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

          Seite 53

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

          mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

          Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

          gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

          Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

          teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

          Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

          Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

          ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

          tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

          Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

          die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

          Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

          Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

          kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

          den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

          Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

          lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

          auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

          Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

          gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

          freistellung).

          Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

          so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

          geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

          bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

          lensteuern angerechnet.

          Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

          ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

          der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

          lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

          an (sog. Günstigerprüfung).

          Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

          der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

          ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

          dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

          2

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

          1.602.

          Seite 54

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

          erlich erfasst.

          Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

          Ausschüttungen

          Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

          Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

          ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

          Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

          Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

          Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

          Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

          Einkommenssteuer veranlagt werden

          (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

          „NV-Bescheinigung“).

          Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

          Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

          in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

          nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

          Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

          Vorabpauschalen

          Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

          den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

          Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

          langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

          den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

          Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

          der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

          des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

          zugeflossen.

          Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

          Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

          daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

          3

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

          EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

          Seite 55

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

          Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

          Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

          Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

          Einkommenssteuer veranlagt werden

          (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

          „NV-Bescheinigung“).

          Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

          Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

          Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

          Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

          Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

          abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

          Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

          lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

          Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

          den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

          ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

          Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

          Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

          ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

          ner Einkommensteuererklärung angeben.

          Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

          Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

          gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

          worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

          angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

          Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

          zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

          beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

          ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

          31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

          nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

          sind steuerfrei.

          Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

          Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

          züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

          chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

          von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

          Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

          teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

          4

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

          Seite 56

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

          die Verlustverrechnung vor.

          Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

          2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

          zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

          den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

          Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

          Vorabpauschalen zu mindern.

          Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

          Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

          Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

          ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

          Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

          nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

          oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

          mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

          Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

          teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

          ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

          ländischen Staat.

          Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

          fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

          drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

          wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

          auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

          angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

          chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

          Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

          Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

          Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

          Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

          stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

          eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

          Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

          Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

          Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

          einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

          Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

          tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

          dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

          Seite 57

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

          lung zu berücksichtigen.

          Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

          Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

          Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

          sinnvoll.

          Ausschüttungen

          Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

          erpflichtig.

          Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

          Vorabpauschalen

          Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

          den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

          Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

          langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

          den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

          Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

          der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

          des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

          zugeflossen.

          Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

          tig.

          Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

          Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

          Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

          schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

          die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

          Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

          zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

          beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

          ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

          erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

          Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

          zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

          Seite 58

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

          Negative steuerliche Erträge

          Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

          Abwicklungsbesteuerung

          Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

          Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

          Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

          Ausschüttungen

          Vorabpauschalen

          Veräußerungsgewinne

          Inländische Anleger

          Einzelunternehmer

          Kapitalertragsteuer:

          Kapitalertragsteuer:

          25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

          Abstandnahme

          Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

          Materielle Besteuerung:

          Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

          für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

          Gewerbesteuer)

          Regelbesteuerte

          Kapitalertragsteuer:

          Kapitalertragsteuer:

          Körperschaften

          Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

          Abstandnahme

          (typischerweise

          Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

          Industrieunternehmen;

          berücksichtigt)

          Banken, sofern Anteile

          nicht im

          Materielle Besteuerung:

          Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

          Handelsbestand

          für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

          gehalten werden;

          Gewerbesteuer)

          Sachversicherer)

          Lebens- und Kranken-

          Kapitalertragsteuer:

          versicherungs-

          Abstandnahme

          unternehmen und

          Pensionsfonds, bei

          Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

          für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

          denen die

          Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

          Fondsanteile den

          Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

          Kapitalanlagen

          zuzurechnen sind

          Banken, die die

          Kapitalertragsteuer:

          Fondsanteile im

          Abstandnahme

          Handelsbestand halten

          Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

          Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

          Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

          Steuerbefreite ge-

          Kapitalertragsteuer:

          meinnützige, mild-

          Abstandnahme

          tätige oder kirchliche

          Anleger (insb. Kirchen,

          Materielle Besteuerung:

          gemeinnützige

          Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

          werden

          Stiftungen)

          Andere steuerbefreite

          Kapitalertragsteuer:

          Anleger (insb.

          Abstandnahme

          Pensionskassen,

          Materielle Besteuerung:

          Sterbekassen und

          Steuerfrei

          Unterstützungskassen,

          sofern die im

          Körperschaftsteuer-

          gesetz geregelten

          Voraussetzungen

          erfüllt sind)

          Seite 59

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

          Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

          nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

          depotführenden Stelle vorgelegt werden.

          Steuerausländer

          Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

          wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

          Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

          Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

          wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

          gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

          Solidaritätszuschlag

          Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

          zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

          Kirchensteuer

          Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

          ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

          chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

          Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

          bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

          Ausländische Quellensteuer

          Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

          halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

          Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

          In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

          Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

          auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

          von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

          Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

          tung zu behandeln.

          Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

          den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

          ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

          5

          &spect; 37 Abs. 2 AO.

          6

          &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

          Seite 60

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

          Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

          Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

          Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

          schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

          Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

          Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

          licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

          2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

          tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

          nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

          weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

          zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

          Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

          stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

          sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

          (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

          ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

          jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

          übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

          Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

          des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

          burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

          Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

          Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

          der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

          Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

          ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

          institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

          deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

          sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

          den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

          steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

          ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

          Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

          erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

          der Anleger weiterleiten.

          Allgemeiner Hinweis

          Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

          Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

          Seite 61

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

          lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

          22. Auslagerung

          Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

          • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

          • Interne Revision

          • Portfoliomanagement

          Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

          Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

          • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

          liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

          • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

          Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

          das Investmentvermögen zu erwerben.

          • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

          ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

          23. Interessenkonflikte

          Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

          Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

          • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

          leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

          mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

          und

          • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

          legern und Kunden der Gesellschaft

          oder

          • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

          oder

          • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

          oder

          • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

          Seite 62

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

          •

          Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

          Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

          möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

          •

          Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

          gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

          Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

          lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

          •

          Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

          dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

          gen und/oder Individualportfolios

          •

          Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

          •

          „Frequent Trading“

          •

          Festlegung der Cut off-Zeit

          •

          IPO-Zuteilungen

          •

          Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

          •

          Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

          •

          Aufgaben der Verwahrstelle

          •

          Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

          im Fonds aufrechterhalten wollen

          •

          Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

          megrundsätzen des Fonds.

          Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

          (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

          Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

          Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

          geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

          Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

          lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

          Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

          der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

          die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

          Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

          ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

          offenzulegen:

          • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

          von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

          Seite 63

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          •

          Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

          Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

          •

          Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

          wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

          ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

          •

          Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

          dungen

          •

          Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

          Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

          gen zu verhindern

          •

          Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

          Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

          gen

          •

          Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

          mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

          Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

          dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

          •

          Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

          teilungsgrundsatzes

          •

          Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

          stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

          stand den Anlegern gegenüber offengelegt

          •

          Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

          Einzelanlagen von erheblichem Umfang

          •

          Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

          Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

          schaft verwalteten Investmentvermögen

          •

          Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

          sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

          •

          Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

          •

          Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

          der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

          •

          Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

          externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

          band Investment und Asset Management e.V.

          •

          Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

          pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

          •

          Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

          Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

          Seite 64

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

          in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

          24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

          Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

          lich.

          Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

          in Trier beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

          fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

          des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

          Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

          in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

          Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

          Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

          schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

          tragt:

          • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

          die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Ruthild Kramer Veranstaltungsservice GmbH Limited, Motley Rice

          LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

          tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

          Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

          stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

          25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

          tige Informationen

          Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

          halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

          gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

          auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          Seite 78

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          D. Recht des Käufers zum Widerruf

          Widerrufsrecht

          Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

          außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

          kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

          Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

          recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

          ständigen Geschäftsräume hat.

          Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

          dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

          rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

          des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

          zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

          Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

          erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

          Der Widerruf ist zu richten an

          Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung

          Wuppertal

          Telefax: (980) 4589538

          Email: info@Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung .com

          Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

          braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

          geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

          sucht hat.

          Widerrufsfolgen

          Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

          Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

          ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

          gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

          Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

          Seite 79

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          E.

          Allgemeine Anlagebedingungen

          A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

          zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

          und der

          Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung ,

          Trier,

          (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

          für die von der Gesellschaft verwalteten

          Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

          mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

          aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

          gelten.

          &spect; 1

          Grundlagen

          (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

          ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

          (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

          Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

          zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

          OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

          Sammelurkunden ausgestellt.

          (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

          festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

          bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

          rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

          (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

          meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

          mögens und dem KAGB.

          &spect; 2

          Verwahrstelle

          (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

          die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

          der Anleger.

          (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

          geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

          Seite 80

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

          Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

          (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

          legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

          Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

          wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

          stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

          eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

          men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

          bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

          ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

          der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

          wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

          nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

          wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

          &spect; 3

          Fondsverwaltung

          (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

          gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

          Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

          hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

          (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

          gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

          sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

          den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

          (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

          währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

          sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

          kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

          hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

          &spect; 4

          Anlagegrundsätze

          Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

          schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

          gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

          Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

          gen erworben werden dürfen.

          &spect; 5

          Wertpapiere

          Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

          Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

          piere nur erwerben, wenn

          a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

          lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

          in diesen einbezogen sind,

          Seite 81

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          b)

          sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

          außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

          schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

          nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

          oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

          (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

          c)

          ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

          del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

          Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

          des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

          zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

          eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

          d)

          ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

          oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

          Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

          Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

          Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

          sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

          folgt,

          e)

          sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

          schaftsmitteln zustehen,

          f)

          sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

          werden,

          g)

          sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

          ten Kriterien erfüllen,

          h)

          sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

          erfüllen.

          Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

          die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

          rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

          &spect; 6

          Geldmarktinstrumente

          (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

          die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

          Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

          Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

          Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

          während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

          gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

          spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

          Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

          sie

          a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

          gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

          einbezogen sind,

          8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

          Seite 82

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          b)

          ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

          oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

          Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

          dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

          c)

          von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

          Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

          oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

          päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

          einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

          desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

          destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

          werden,

          d)

          von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

          Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

          e)

          von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

          Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

          mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

          schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

          werden, oder

          f)

          von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

          Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

          (2)

          Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

          jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

          &spect; 7

          Bankguthaben

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

          Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

          nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

          werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

          Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

          schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

          nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

          &spect; 8

          Investmentanteile

          (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

          Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

          gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

          dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

          an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

          Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

          (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

          lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

          Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

          talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

          9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

          Seite 83

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

          der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

          Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

          schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

          offenen AIF angelegt werden dürfen.

          &spect; 9

          Derivate

          (1)

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

          Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

          &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

          Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

          und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

          lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

          Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

          der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

          über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

          hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

          (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

          (2)

          Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

          von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

          aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

          Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

          plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

          einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

          zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

          zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

          Grundformen von Derivaten sind:

          a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

          Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

          b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

          nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

          stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

          aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

          Laufzeit möglich und

          bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

          gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

          null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

          c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

          d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

          ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

          e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

          Credit Default Swaps).

          (3)

          Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

          neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

          nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

          Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

          tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

          des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

          20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

          (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

          gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

          grenzen abweichen.

          (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

          cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

          gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

          (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

          menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

          vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

          nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

          unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

          resbericht bekannt zu machen.

          (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

          Gesellschaft die DerivateV beachten.

          &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

          sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

          dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

          &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

          (1)

          Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

          bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

          (2)

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

          papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

          OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

          des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

          Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

          strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

          steigt.

          (3)

          Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

          mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

          päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

          tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

          ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

          dervermögens anlegen.

          (4)

          In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

          von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

          ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

          vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

          der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

          Seite 85

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

          nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

          gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

          keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

          werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

          mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

          Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

          Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

          (5)

          Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

          ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

          Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

          Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

          Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

          nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

          werden dürfen.

          (6)

          Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

          haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

          (7)

          Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

          a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

          geben werden,

          b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

          c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

          genen Geschäfte,

          20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

          satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

          schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

          genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

          übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

          (8)

          Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

          marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

          40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

          Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

          (9)

          Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

          &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

          Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

          Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

          ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

          mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

          im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

          &spect; 12 Verschmelzung

          (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

          a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

          gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

          Seite 86

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

          mit veränderlichem Kapital übertragen;

          b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

          kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

          (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

          Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

          (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

          zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

          vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

          dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

          Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

          &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

          (1)

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

          hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

          ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

          Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

          nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

          konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

          Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

          mögens nicht übersteigen.

          (2)

          Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

          mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

          Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

          Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

          gegenstände anzulegen:

          a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

          Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

          Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

          päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

          b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

          auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

          c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

          derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

          Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

          (3)

          Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

          anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

          nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

          dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

          bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

          die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

          und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

          (4)

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

          Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

          tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

          erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

          Seite 87

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          &spect; 14 Pensionsgeschäfte

          (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

          papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

          ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

          abschließen.

          (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

          bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

          (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

          (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

          Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

          teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

          werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

          &spect; 15 Kreditaufnahme

          Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

          Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

          der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

          &spect; 16 Anteile

          (1)

          Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

          (2)

          Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

          tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

          teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

          dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

          dingungen festgelegt.

          (3)

          Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

          chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

          über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

          tigte.

          (4)

          Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

          melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

          schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

          geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

          ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

          wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

          effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

          den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

          Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

          Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

          ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

          mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

          KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

          den.

          Seite 88

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

          (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

          behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

          (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

          erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

          von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

          (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

          schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

          OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

          (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

          KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

          ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

          (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

          hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

          Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

          mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

          über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

          der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

          richten.

          &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

          (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

          der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

          aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

          durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

          unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

          wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

          Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

          Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

          (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

          zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

          gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

          OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

          gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

          (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

          den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

          weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

          (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

          deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

          Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

          zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

          kaufsprospekt.

          Seite 89

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          &spect; 19 Kosten

          In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

          Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

          werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

          bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

          welcher Berechnung sie zu leisten sind.

          &spect; 20 Rechnungslegung

          (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

          macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

          gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

          (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

          Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

          (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

          auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

          gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

          Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

          zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

          len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

          (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

          Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

          Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

          (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

          Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

          lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

          &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

          (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

          destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

          Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

          kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

          richten.

          (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

          Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

          Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

          wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

          stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

          wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

          kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

          pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

          der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

          (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

          KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

          resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

          Seite 90

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

          (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

          mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

          der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

          (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

          oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

          gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

          ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

          anzeiger wirksam.

          (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

          Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

          &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

          (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

          (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

          desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

          mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

          schaft.

          (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

          ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

          pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

          lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

          Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

          Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

          derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

          kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

          lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

          &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

          trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

          (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

          in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

          Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

          &spect; 24 Erfüllungsort

          Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

          Seite 91

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          F.

          Besondere Anlagebedingungen

          B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

          zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

          und der

          Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung ,

          Trier,

          (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

          für das von der Gesellschaft verwaltete

          Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

          die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

          von der Gesellschaft aufgestellten

          Allgemeinen Anlagebedingungen

          gelten.

          ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

          &spect; 1

          Vermögensgegenstände

          Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

          ben:

          1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

          &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

          Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

          gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

          &spect; 2

          Anlagegrenzen

          (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

          Seite 92

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          (2)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

          &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

          (3)

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

          zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

          wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

          OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

          (4)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

          Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

          (5)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

          der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

          benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

          geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

          vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

          vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

          len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

          gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

          ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

          ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

          nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

          mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

          &spect; 3

          Anlageausschuss

          Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

          schusses bedienen.

          ANTEILKLASSEN

          &spect; 4

          Anteilklassen

          (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

          meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

          des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

          Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

          der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

          male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

          sen der Gesellschaft.

          (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

          Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

          tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

          waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

          oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

          Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

          (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

          zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

          sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

          schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

          &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

          Seite 93

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

          teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

          (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

          gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

          abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

          Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

          schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

          ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

          &spect; 5

          Anteile

          Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

          Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

          &spect; 6

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

          OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

          gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

          hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

          jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

          (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

          &spect; 7

          Kosten

          (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

          Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

          zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

          Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

          Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

          OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

          tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

          gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

          bene Verwaltungsvergütung an.

          (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

          Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

          oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

          Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

          gedeckt.

          (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

          von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

          OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

          wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

          gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

          stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

          Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

          stellenvergütung an.

          Seite 94

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          (4)

          Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

          kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

          Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

          ges errechnet wird, betragen.

          (5)

          Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

          OGAW-Sondervermögens:

          a)

          bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

          die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

          b)

          Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

          benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

          Anlegerinformationen);

          c)

          Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

          nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

          richtes;

          d)

          Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

          Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

          Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

          termittlung;

          e)

          Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

          OGAW-Sondervermögens;

          f)

          Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

          die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

          g)

          Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

          sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

          Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

          h)

          Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

          gen erhoben werden;

          i)

          Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

          j)

          Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

          k)

          Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

          l)

          im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

          Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

          schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

          Steuern.

          (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

          mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

          ständen entstehenden Kosten belastet.

          (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

          schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

          richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

          Seite 95

          Bodo Schlegel Betonmischwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

          sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

          durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

          schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

          schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

          Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

          sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

          schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

          telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

          Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

          ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

          &spect; 8

          Thesaurierung der Erträge

          Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

          nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

          Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

          gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

          der an.

          &spect; 9

          Ausschüttung

          (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

          Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

          dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

          Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

          gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

          Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

          (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

          schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

          des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

          übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

          (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

          vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

          (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

          jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

          &spect; 10 Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

          folgenden Jahres.

          Seite 96

          Sara Kaufmann Zugangskontrollsysteme Ges. mit beschränkter Haftung , , Wuppertal

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            Eine Privatschule ist eine Schule, die sich im Gegensatz zur Schule in öffentlicher Trägerschaft in der Verantwortung eines freien (nichtstaatlichen) Schulträgers befindet.

            Träger können kirchliche Organisationen, Sozialwerke, Vereine, Personengesellschaften oder Privatpersonen sein. Die freien Träger sind, anders als kommunale Schulträger, für das Lehrpersonal wie für die konzeptionelle Gestaltung verantwortlich. Privatschulen stehen – zumindest in Europa – unter staatlicher Aufsicht und verfügen im Allgemeinen über einen öffentlich-rechtlichen Status.

            Gründe für die Bildung von Privatschulen sind das Elterninteresse an der jeweiligen Prägung, das Anliegen einer Verwirklichung alternativer pädagogischer Konzepte, einer religiösen/weltanschaulichen Prägung oder dem Erhalt eines wohnortnahen Schulangebots.

            Inhaltsverzeichnis

            1 Leistungen
            2 Schüleranteil
            3 Situation in einzelnen Staaten

            3.1 Deutschland: Schule in freier Trägerschaft

            3.1.1 Begriff
            3.1.2 Rechtsgrundlage
            3.1.3 Statistik
            3.1.4 Schularten

            3.1.4.1 Ersatzschulen
            3.1.4.2 Ergänzungsschulen
            3.1.4.3 Freie Unterrichtseinrichtungen

            3.1.5 Finanzierung und steuerliche Berücksichtigung
            3.1.6 Verbände
            3.1.7 Sonstiges

            3.2 Österreich

            3.2.1 Privatschulgesetz

            3.3 Großbritannien
            3.4 Italien
            3.5 Schweiz
            3.6 USA

            4 Siehe auch
            5 Literatur
            6 Weblinks
            7 Einzelnachweise

            Leistungen

            Eine Analyse der PISA-Ergebnisse 2006 (Naturwissenschaften) sagt aus, dass in den meisten Ländern Privatschulen öffentlichen Schulen überlegen sind, dass dies jedoch teilweise durch eine andere Zusammensetzung der Schülerschaft bedingt ist. Nach Herausrechnung der Effekte des familiären und sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerschaft erweisen sich in den meisten betrachteten OECD-Ländern (darunter Deutschland) die öffentlichen Schulen den Privatschulen überlegen, in einigen erweisen sie sich als gleichwertig, und nur in einem einzigen OECD-Land (Kanada) erweisen sich die Privatschulen auch dann als überlegen.[1] Für Deutschland ergab eine 2017 durchgeführte Studie der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung, „dass zumeist nur geringfügige Unterschiede zwischen den an privaten und öffentlichen Schulen im Mittel erreichten Kompetenzen festzustellen sind“[2].

            Schüleranteil

            Je nach Land schwankt der Anteil der Schüler, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, stark. Im OECD-Durchschnitt lag er 2006 bei 14 %. In Österreich war er niedriger und lag bei 10 %, in der Schweiz bei 5 % in Großbritannien bei 7 % und in Deutschland bei 6 %. Im Schuljahr 2016/2017 besuchte jedoch bereits jeder 11. Schüler eine Privatschule.[3] Zu den europäischen Ländern, in denen Privatschulen relativ verbreitet sind, zählten 2006 die Niederlande (Schüleranteil 67 %, sämtliche niederländische Privatschulen sind jedoch finanziell vom Staat abhängig), Irland (58 %), Spanien (35 %) und Dänemark (24 %).[4]

            Die Privatschule ist in Deutschland ein Randphänomen. Dagegen gibt es sie in Irland, in Dänemark, in den Niederlanden und in den USA recht häufig. Auch in Frankreich und Spanien besucht ein beträchtlicher Teil der Schüler der Primar- und Sekundarstufe Privatschulen, die fast ausschließlich in kirchlicher Trägerschaft sind.

            Im Mittelalter war die Privatschule üblich, meistens gab es keine anderen Schulen, so dass die Kinder reicher Eltern auf Klosterschulen geschickt wurden.

            Als Folge des sogenannten Pillenknicks und einer gegen Privatschulen eingestellten Grundstimmung in der Bevölkerung mussten in den 1980er Jahren viele Privatschulen schließen. Es zeigte sich aber, dass insbesondere die alteingesessenen und renommierten Privatschulen mit ihren langjährigen Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit gestärkt aus der Krise hervorgingen. Seit den 1990er Jahren entstehen auch in den neuen Bundesländern neue Privatschulen. Diese sind oft als Elternvereine gegründete kleinere Schulen, die aus Kritik an dem öffentlichen Schulsystem eigene Alternativen realisieren.

            Situation in einzelnen Staaten

            Deutschland: Schule in freier Trägerschaft

            Begriff

            Anstelle von „Privatschule“ wird im offiziellen Sprachgebrauch die Bezeichnung „Schule in freier Trägerschaft“ (umgangssprachlich auch: „freie Schule“) bevorzugt.[5][6]

            Rechtsgrundlage

            Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird durch Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ausdrücklich gewährleistet. Der hohe Rang der Gewährleistung (Art. 7 GG zählt zu den Grund- und Menschenrechten) resultiert aus der Erfahrung im Nationalsozialismus. Um eine Gleichschaltung der Bildung zu vermeiden, wird das Bestandsrecht von Schulen in freier Trägerschaft garantiert. Diese Gewährleistung verpflichtet, um das Recht zur Gründung von „Schulen in freier Trägerschaft“ nicht ins Leere laufen zu lassen, den Staat dazu, die Gründung dieser Schulen zu unterstützen.

            Das Grundgesetz verlangt dabei ausdrücklich, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“ (.mw-parser-output .Person{font-variant:small-caps} (Art. 7) Sonderungsverbot), und macht dies zur Voraussetzung für die Erteilung einer Anerkennung oder Genehmigung. Michael Wrase und Marcel Helbig vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung kommen in ihrer Studie dagegen zum Schluss: „Die vom Grundgesetz beabsichtigte soziale Durchmischung der Privatschulen findet nicht statt“[7].

            Da die Aufsicht über das Schulwesen in Deutschland in der Hoheit der Länder liegt, entscheidet jedes Land eigenständig über die Genehmigungs-, Anerkennungs- und Betriebsbedingungen für Schulen in freier Trägerschaft. Die Länder – selbst direkt oder indirekt über kommunale Einrichtungen Betreiber der öffentlichen Schulen Ã¢Â€Â“ beaufsichtigen somit zugleich ihre private Konkurrenz. Neu gegründete Schulen in freier Trägerschaft werden in den ersten Jahren (in der Regel drei bis vier Jahre) finanziell nicht gefördert. Nur wenige Länder zahlen diese zurückgehaltenen Fördermittel zumindest teilweise im Nachhinein an die Schulen in freier Trägerschaft aus.

            Die finanzielle Förderung durch die öffentliche Hand für Lehrkräfte an freien Schulen beträgt einen Teil der Gehälter von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (in der Regel zwischen 70 % und 90 %). Die Differenz muss von der Einrichtung selbst erbracht werden, z. B. durch die Erhebung von Schulgeld.

            Statistik

            Im Schuljahr 2009/10 gab es 5200 Privatschulen in Deutschland. Etwa drei Fünftel (3.196) waren davon Grund- und Sekundarschulen, Förderschulen oder Gymnasien, etwa zwei Fünftel (2.004) berufliche Schulen. Auf die Gesamtzahl der Schulen in Deutschland (43.577) bezogen entspricht dies einem Anteil von 11,9 %. Der Anteil bei den allgemeinbildenden Schulen ist jedoch deutlich niedriger (9,2 %) als bei den beruflichen Schulen (22,4 %). Von den rund 11,7 Millionen Schülern besuchten etwa 945.000 private Schulen. Das entspricht einem Anteil von etwa 8 % an der Gesamtschülerschaft. Der Anteil in den einzelnen Ländern unterscheidet sich sehr stark: Während in Sachsen etwa 13,4 % der Schüler an privaten Schulen lernen, sind es in Schleswig-Holstein nur 3,4 %. Relativ hohe Anteile gibt es mit ca. 10 % in Bayern und ca. 9 % in Thüringen.[8]

            2013 wurden 3.370 allgemeine und 2.040 berufliche Privatschulen gezählt. 9 % aller Schüler besuchten Privatschulen. Laut Schätzungen wurden etwa 50 Privatschulen von Unternehmen gegründet.[9]

            Im Schuljahr 2016/2017 haben in Deutschland 9,0 % aller Schüler eine Privatschule besucht (Westdeutschland ohne Berlin: 8,8 %, Ostdeutschland mit Berlin: 9,9 %). Zu den Charakteristika der Privatschulen zählt ein vergleichsweise geringer Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund: an den privaten Grundschulen betrug der Anteil der Schüler mit Migrationshintergrund im Jahre 2016 28,3 % (an öffentlichen Grundschulen: 38,1 %); an nichtgymnasialen Schulen betrug er im Jahre 2015 19,2 % (an entsprechenden öffentlichen Schulen: 30,3 %) und an Gymnasien 17,7 % (an öffentlichen Gymnasien: 24,2 %).[10]

            Schularten

            Man unterscheidet Ersatzschulen, die nach ihrem Gesamtzweck auf dieselben Schulabschlüsse hinführen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen und an denen man der Schulpflicht genügen kann, und Ergänzungsschulen, die das vorhandene Bildungsangebot beliebig ergänzen. Nach Art. 7 Abs. 4 und 5 GG bedürfen nur Ersatzschulen einer staatlichen Genehmigung.

            Ersatzschulen

            Wenn Privatschulen anerkannte Abschlüsse (zum Beispiel Abitur, Realschulabschluss, Wirtschaftsschulabschluss) vergeben wollen oder durch ihren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden soll, handelt es sich um Ersatzschulen, deren Besuch den Besuch einer entsprechenden öffentlichen Schule ersetzt. Ersatzschulen bedürfen einer eigenen staatlichen Anerkennung oder Genehmigung und sind der staatlichen Aufsicht unterworfen.

            Solche Privatschulen erhalten eine staatliche Refinanzierung je nach Landesrecht. Die Pflicht zur Förderung der Privatschulen resultiert aus Art. 7 GG, üblich waren lange Zeit etwa 90 % der Personalkosten, die die Schule als öffentliche Schule erhielte.

            Mit Einsparungsbegründungen, oder aber um sich den eigenen Gestaltungsspielraum in der Schulnetzplanung zu erhalten oder zu erweitern, gibt es zuweilen staatliche Bestrebungen, den Schulen in freier Trägerschaft die Zuschüsse zu kürzen.[11][12]

            Aus Gründen der Vergleichbarkeit der Abschlüsse sollte die staatliche Kontrolle überall greifen, sie ist allerdings nicht überall gleich stark. So erhielten früher Lehrer an Ersatzschulen nur dann eine Unterrichtsgenehmigung, wenn ihre Ausbildung der Ausbildung vergleichbarer Lehrer an öffentlichen Schulen entsprach. Wegen Lehrermangels werden seit einigen Jahren auch Lehrkräfte ohne entsprechende Ausbildung eingesetzt, sofern dies ebenso an öffentlichen Schulen geschieht. Staatlich anerkannte Ersatzschulen führen in Eigenregie wie öffentliche Schulen die Abschlussprüfungen nach Vorgabe des jeweiligen Kultusministeriums durch, da sie mit der Anerkennung staatliche Hoheitsrechte übertragen bekommen haben. Genehmigte Ersatzschulen, in Nordrhein-Westfalen anerkannte Ergänzungsschulen, besitzen diese Hoheitsrechte nicht, ihre Schüler müssen daher sogenannte Externenprüfungen oder Nichtschülerprüfungen ablegen, um ein entsprechendes staatliches Zeugnis zu erhalten. Mitunter wird bei Prüfungen durch den Staat ein externer Prüfungsausschussvorsitzender, z. B. der für die Schule zuständige Schulrat, bestimmt. Genaue Regelungen treffen die einzelnen Länder.

            Ergänzungsschulen

            Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen sind. Schüler, die eine Ergänzungsschule besuchen, erfüllen in der Regel nicht die umfangreichen Anforderungen der Schulpflicht. In einigen Ländern können Schüler, die eine Ergänzungsschule besuchen, von der Schulpflicht befreit werden. Die Ergänzungsschule kann nach Anzeige bei den Behörden als registrierte Privatschule geführt werden. In einem zweiten Schritt kann der angezeigten Schule unter bestimmten Voraussetzungen die staatliche Anerkennung als Ergänzungsschule erteilt werden.

            Ergänzungsschulen können auch neue Bildungsgänge entwickeln und anbieten. So finden sich insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung viele Ergänzungsschulen, für die es keine Entsprechungen bei öffentlichen Schulen gibt, z. B. die einjährigen Höheren Berufsfachschulen, Sprachschulen, Schauspielschulen oder Dolmetscherschulen.

            Freie Unterrichtseinrichtungen

            Freie Unterrichtseinrichtungen sind keine öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, unterliegen aber der Schulaufsicht (vgl. etwa § 119 SchulG NRW).

            Finanzierung und steuerliche Berücksichtigung

            Privatschulen finanzieren sich überwiegenden Teil aus einem Finanzausgleich für die Ersatzschulen, der je nach Bundesland verschieden hoch ist. In Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen erhalten allgemeinbildende Privatschulen Finanzhilfen in Höhe von 85 % der Schülerkosten öffentlicher Schulen; „rechnet man Gebäudekosten und Rückstellungen ein, heißt es bei der ‚Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Hamburg‘, sind es sogar nur noch 65 Prozent.“[13] Die Finanzhilfen für private Ersatzschulen liegen bei 90 % bis 100 % der Schülerkosten öffentlicher Schulen. In Baden-Württemberg wurden die Finanzhilfen zum 1. August 2017 auf mindestens 80 % der Schülerkosten öffentlicher Schulen erhöht,[14] so dass sich die verbleibenden Kostenlücken, die mit Schulgeld gedeckt werden dürfen, weiter reduziert haben. An Grundschulen beträgt die Differenz nur noch 86 Ã¢Â‚¬.[15] In NRW, wo Finanzhilfen in Höhe von 94 % (für Förderschulen 98 % betragen) und in Rheinland-Pfalz hängen die Finanzhilfen von der Kostenfreiheit des Schulbesuchs ab. Allerdings wird auch dies von den Behörden nicht kontrolliert, wie WDR-Recherchen in NRW ergaben.[16] Als weitere Eigenleistungen, die neben Schulgeld dem privaten Engagement folgen müssen, kommen lt. Bundesverwaltungsgericht[17] beispielsweise Spenden an Schulfördervereinen[18], Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht.

            Soweit die Beiträge der Eltern zur Deckung der laufenden Kosten des normalen Schulbetriebs dienen, handelt es sich um Leistungsentgelte, nicht um Spenden. Das gilt auch, wenn die Zahlungen über einen Förderverein an den Schulverein fließen.[19]

            Bis 2008 konnten in Deutschland 30 % der Kosten für Privatschulen ohne Begrenzung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2009 können weiterhin 30 % der Kosten, höchstens aber 5000 Euro pro Jahr und Kind geltend gemacht werden. Die steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten bleibt von der Änderung unberührt.[20]

            Laut Statistischem Bundesamt wurden im Jahr 2009 ca. 6,2 Mrd. Euro für Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft ausgegeben. Ein Großteil der Ausgaben entfiel dabei auf die Vergütung des Personals. Die Ausgaben je Schüler an allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft beliefen sich demnach auf 7000 Euro, an beruflichen Schulen in freier Trägerschaft auf 5400 Euro im Jahr 2009. Etwa 15 % der Mittel stammten dabei aus privaten Quellen (Elternbeiträge, Trägermittel, Fördervereine usw.). Der öffentliche Finanzierungsanteil belief sich auf 84 % (allgemeinbildende Schulen), wovon 78 % die Länder, 4 % die Gemeinden und 2 % der Bund zur Verfügung stellten.[21]

            Die Differenzen zwischen den von der öffentlichen Hand bereitgestellten schulartenspezifischen Förderbeträgen je Schüler im Vergleich zu den Ausgaben der Schüler einer entsprechenden öffentlichen Schule sind, sind unterschiedlich. Die über alle Schulformen gemittelte Differenz zwischen beiden Positionen betrugen 2011 zwischen 493 Euro pro Schüler in Brandenburg und 2949 Euro pro Schüler in Baden-Württemberg. Durch die Förderung der Privatschulen mit hohen Finanzhilfen kann sich der Staat von seinen Verpflichtung für das öffentliche Schulwesen zu sorgen, entlasten.[22] In 2011 haben sich die Bundesländer damit um rund 1,2 Milliarden Euro entlastet.[23]

            Grundsätzlich ist der Staat laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur verpflichtet, das Existenzminimum der Institution Ersatzschule zu sichern.[24]

            Verbände

            Der Verband Deutscher Privatschulverbände (VDP) vertritt laut eigenen Angaben „freie Bildungseinrichtungen der Allgemein- und Berufsbildung, des Arbeitsmarktdienstleistungsbereichs, der Erwachsenenbildung und des tertiären Bereichs.“[25] Zusammen mit den beiden konfessionellen Privatschulverbänden, dem Bund der Freien Waldorfschulen und der Internate Vereinigung bildet der VDP die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen (AGFS).[26] Da Schulen in Deutschland Ländersache sind, agieren sie vor allem auf Landesebene.

            „Durch diese sind in der AGFS ca. 3.160 Schulen mit etwa 771.000 Schülerinnen und Schülern organisiert. Darunter an katholischen Schulen: 368.000 Schülerinnen und Schüler, an evangelischen Schulen: 148.000, an Schulen im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e. V.: 168.000, an Waldorfschulen: 81.000, an Landerziehungsheimen: 6.000. über den VDP gehören zu der Arbeitsgemeinschaft freier Schulen auch die 45 Schulen des Bundesverbands der Freien Alternativschulen. Damit repräsentiert die Arbeitsgemeinschaft freier Schulen fast alle allgemein bildenden Schulen in freier Trägerschaft in Deutschland sowie einen Großteil der berufsbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft.“[27]

            Sonstiges

            Laut VDP besuchen von gut 11 Millionen Schülern in Deutschland ein Zwölftel eine freie Schule.
            Bildungsfachleute sind sich nicht einig, ob Privatschulen für die Gesellschaft mehr Vor- oder mehr Nachteile haben. Befürworter meinen, sie befriedigten besser die Bedürfnisse von Schülern und Eltern und gäben dem Bildungssystem positive Impulse. Kritiker meinen, sie spalteten die Gesellschaft.[28]

            Österreich

            Privatschulgesetz

            Privatschulen sind in Österreich nach dem Privatschulgesetz (PrivSchG) geregelt. Die grundsätzlichen Regeln gehen auf das Provisorische Gesetz über den Privatunterricht vom 27. Juni 1850[29][30] zurück.

            „Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.“

            – § 2 Begriffsbestimmungen PrivSchG, nach Art. 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes

            Aus dem Namen der Schule muss der Schulerhalter erkennbar sein, dieser darf nicht zur Verwechslung mit der Schulart einer öffentlichen Schule führen. Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig und an gewisse Voraussetzungen bezüglich Lehrplan, Ausstattung, Schulbücher und Lehrbefähigung gebunden.

            Privatschulen gehören einem der folgenden Typen an:

            Die Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfordert eine Externisten-Prüfung, um ein anerkanntes Zeugnis zu erhalten.
            Die Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, welches erteilt werden kann, wenn
            sie in Typus und Erfolg einer öffentlich-rechtlichen Schule entspricht,
            sie mit einem vom Unterrichtsminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmt (Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht) und sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat. Darunter fallen beispielsweise einige Waldorfschulen, Montessorischulen und Internationale Schulen.

            Privatschulen können von der öffentlichen Hand subventioniert werden, Privatschulen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Allgemeinen immer (§ 17 PrivSchG Subventionierung konfessioneller Privatschulen–Anspruchsberechtigung), was nicht dem Konkordat in Bezug auf Religionsunterricht widerspricht, andere Schultypen unter anderem aber unter der Voraussetzung, dass sie im Sprengel einem Bedarf der Bevölkerung entsprechen, also nicht einer öffentlichen Schule den Einzug mindern (§ 21 PrivSchG Subventionierung von Privatschulen–Voraussetzungen).

            Im Schuljahr 2010/11 besuchten ca. 10 % der Schüler eine Privatschule. Den höchsten Anteil von 31,8 % gab es bei berufsbildenden mittleren Schulen, bei AHS waren es 15,8 %, bei berufsbildenden höheren Schulen 12,2 % und im Pflichtschulbereich (Volks-, Haupt-, Sonder- und Polytechnische Schulen) 10,1 %. Der weitaus wichtigste freie Schulträger ist die römisch-katholische Kirche in Österreich, deren Einrichtungen 53,2 % aller Privatschüler besuchen.[31] Dazu gehören beispielsweise aber auch ausländische, in Österreich nicht etablierte Schulformen für Diplomatenkinder.

            Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind „Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird“ (§ 2 Z.1). Private Schulen, die diesem Profil nicht entsprechen, fallen nicht unter das Privatschulgesetz, sind also keine „Schulen“ im Sinne des Gesetzgebers. Da es in Österreich aber keine Schulpflicht, sondern nur eine Unterrichtspflicht gibt, ist die Anerkennung des Bildungsorts als Schule keine zwingende Voraussetzung: Diese Bildungsformen fallen unter Hausunterricht. Hierbei muss nur ein Nachweis über die Unterrichtung an sich und die Erfüllung der grundlegenden allgemeinen Lehrinhalte geführt werden.

            Darüber hinaus gibt es private nichtschulische Bildungseinrichtungen, die § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes entsprechen und sich seit 2006 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Innenministerium zertifizieren lassen können, was bei der Erlangung eines Aufenthaltsstatus für ihre Schüler aus Drittstaaten behilflich ist. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, über Personen Meldung zu erstatten, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Fortsetzung der Ausbildung nicht zu erwarten ist.[32] Die zertifizierten Bildungseinrichtungen werden im Internet veröffentlicht.[33] Darunter sind Einrichtungen wie das Österreichische Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung, die Ballettschule Wiener Staatsoper oder die Aviation Academy Austria der Österreichischen Luftfahrttraining GmbH.

            Großbritannien

            7 % der britischen Schulkinder gehen in Public Schools, deren Kosten mitunter höher sind als ein durchschnittliches Jahresgehalt. Die Bezeichnung Public School geht auf Stipendien zurück, die ein hoher Prozentsatz der Schüler bezieht und die anders als früher ganz überwiegend die akademische Leistung würdigen. Überhaupt zählt diese heute am meisten; im 18. und 19. Jahrhundert hatten Adelige ihre Kinder in Public Schools geschickt unter der Prämisse, dass diese es nie nötig haben sollten, selbst etwas zu verdienen. Im 19. Jahrhundert wies der Lehrplan von Eton College etwa die Fächer alte Sprachen (Latein und Griechisch), Mathematik und neue Sprachen im Verhältnis 15:3:1 auf.[34]

            Italien

            Zur Situation der Privatschulen in Italien siehe Privatschulen in Italien.

            Schweiz

            In der Schweiz sind die häufigsten Privatschulen Steiner-Schulen. Weiterhin gibt es Bildungseinrichtungen, in denen Menschen ihre Matura nachholen oder sich auf eine bestimmte Eintrittsprüfung vorbereiten können.

            Grundsätzlich kann jede Person in der Schweiz eine Privatschule eröffnen. Qualitätsstandards und andere Vorschriften gibt es keine, solange die Schule keine staatlichen Gelder erhält und auch keine Kinder innerhalb der obligatorischen Schulzeit unterrichtet. Die Interessen der schweizerischen Privatschulen, die sich teilweise auf eine internationale Klientel stützen, werden durch deren Verband VSP wahrgenommen. Im VSP sind praktisch alle bekannten Schweizer Privatschulen Mitglied.

            USA

            Siehe auch: Bildungssystem in den Vereinigten Staaten

            Frühe amerikanische Eliteinternate waren puritanisch und antienglisch orientiert. Hierzu gehörten die sogenannten Akademien, namentlich Andover, Exeter, Deerfield und Milton, die bereits im 18. Jahrhundert gegründet worden waren.[35]

            Innerhalb der Independent School League werden in Neuengland renommierte Knabenschulen aus dem mittleren bis späten 19. Jahrhundert zusammengefasst. Dem Bekenntnis nach zumeist der Episkopalkirche der Vereinigten Staaten von Amerika zugeneigt, kamen die Schüler vor allem aus reichen Familien. Die Schulen orientieren sich am Vorbild bekannter englischer Public Schools wie Eton College oder Harrow School.[35]

            Siehe auch

            Private Hochschule

            Literatur

            Hermann Avenarius, Bodo Pieroth, Tristan Barczak: Die Herausforderung des öffentlichen Schulwesens durch private Schulen – eine Kontroverse. Die Freien Schulen in der Standortkonkurrenz. Nomos, Baden-Baden 2012.
            Christian Füller: Ausweg Privatschulen? Was sie besser können, woran sie scheitern. Edition Körber-Stiftung, Hamburg 2010
            Matthias Hofmann: Alternativschulen – Alternativen zur Schule. Klemm u. Oelschläger, Ulm 2015, ISBN 978-3-86281-086-4.
            Matthias Hofmann: Geschichte und Gegenwart freier Alternativschulen. Eine Einführung. Klemm u. Oelschläger, Ulm 2015, ISBN 978-3-86281-057-4.
            Peter Metz: „Schulen auf besonnter Höhe“. Gründung und Entwicklung von alpinen Mittelschulen in der Schweiz. Tardis Verlag, Chur 2019, ISBN 978-3-9525049-0-1. [Behandelt private Mittelschulen.]
            Reiner Tillmanns: Die Freiheit der Privatschulen nach dem Grundgesetz. In: Heft 62 der Gelben Reihe Pädagogik und freie Schule, Köln 2006
            Zeitschrift für Pädagogik, Heft 5, September/Oktober 2009: Thementeil: Privatschulen
            Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 3/2009, Schwerpunkt: Aufsätze zu Fragen des Privatschulrechts

            Weblinks

            Wiktionary: Privatschule Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
            BundesArbeitsGemeinschaft Freier Schulen (AGFS) – mit Links zu den fünf Mitgliedern, den Privatschulverbänden AKS, AKES, BFW, VDP und LEH
            Bundesverband der Freien Alternativschulen (BFAS) (nicht Mitglied in der AGFS)

            Einzelnachweise

            ↑ Gundel Schümer, Manfred Weiß: Bildungsökonomie und Qualität der Schulbildung – Kommentar zur bildungsökonomischen Auswertung von Daten aus internationalen Schulleistungsstudien. (PDF; 904 kB) In: gew.de

            ↑ Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.): Studie: Privatschulen nicht besser als öffentliche. (fes.de [abgerufen am 9. Juni 2018]). 

            ↑ Robert Renner: VDP – Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. – Anzahl der Privatschulen weiter gestiegen. Abgerufen am 27. Mai 2018 (deutsch). 

            ↑ Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: PISA 2006 – Schulleistungen im internationalen Vergleich – Naturwissenschaftliche Kompetenzen für die Welt von Morgen. 2007. Bertelsmann Verlag, S. 269

            ↑ Arnold Köpcke-Duttler: Stellung von Schulen in freier Trägerschaft. (PDF; 39 kB) u. a. zum Begriff „Privatschule“

            ↑ Christian Füller: Schulen müssen frei arbeiten. In: taz.de – Interview mit Kurt Wilhelmi von der Berliner Volksinitiative Schule in Freiheit

            ↑ Genehmigung von Privatschulen: Bundesländer missachten Grundgesetz. WZB, 27. Mai 2018, abgerufen am 27. Mai 2018. 

            ↑ Bundesamt für Statistik: Private Schulen (Fachserie 11 Reihe 1.1). Archiviert vom Original am 11. Juni 2011; abgerufen am 2. September 2015 (Angaben über Schulen, Klassen, Schüler, Absolventen/Abgänger und Lehrkräfte an privaten Schulen des Bundesamtes für Statistik Schuljahr 2009/2010). 

            ↑ Stefani Hergert: Die Unternehmer-Schulen. In: Handelsblatt. 9. April 2013, ISSN 0017-7296, S. 25. 

            ↑ Martin Spiewak: Goldene Zeiten bei den Privaten. In: Die Zeit, Nr. 12/2018

            ↑ Zeugnis fehlenden Instinkts – Sachsens Kultusminister hat den Freien Schulen einen Krieg erklärt, den er nur verlieren kann. In: Die Zeit, Nr. 44/2010

            ↑ Damit’s bunt bleibt. „Ja“ zu Freien Schulen! (Memento vom 3. September 2010 im Internet Archive) In: ja-zu-freien-schulen.de – Protestaktion 2010 in Sachsen unter Federführung der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

            ↑ Felix Neumann: Schuldzuweisungen reichen nicht. In: katholisch.de. 4. Juli 2018, abgerufen am 5. Juli 2018. 

            ↑ Gesetzntwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes und anderer Vorschriften. (PDF, 242 kB) In: Beteiligungsportal Baden-Württemberg.de. 19. Mai 2017, S. 5, abgerufen am 27. Mai 2018. 

            ↑ Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes und dessen Vollzugsverordnung, Drucksache 16 / 2333. (PDF, 178 kB) Landtag von Baden-Württemberg, 11. Juli 2017, S. 15, abgerufen am 27. Mai 2018. 

            ↑ Torsten Reschke: Privatschulen: Wie freiwillig sind Elternbeiträge wirklich? In: Westpol. 10. September 2017, archiviert vom Original am 12. Juni 2018; abgerufen am 27. Mai 2018. 

            ↑ BVerwG 6 C 18.10, Urteil vom 14. Dezember 2011. Bundesverwaltungsgericht, abgerufen am 27. Mai 2018. 

            ↑ Abschnitt „Wie finanzieren sich Privatschulen?“ Verband Deutscher Privatschulverbände e. V., abgerufen am 2. März 2009. 

            ↑ BFH, Beschluss vom 20. Juli 2006. Az. XI B 51/05, Volltext.

            ↑ Barbara Brandstetter: Wie sich der Staat am Schulgeld beteiligt. In: Welt Online. 13. Februar 2009, abgerufen am 2. März 2009. 
            Steuererklärung: das Wichtigste in Kürze. (Nicht mehr online verfügbar.) In: Mindener Tageblatt. 28. Januar 2009, ehemals im Original; abgerufen am 2. März 2009.@1@2Vorlage:Toter Link/www.mt-online.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  

            ↑ Finanzen der Schulen – Schulen in freier Trägerschaft und Schulen des Gesundheitswesens. (PDF) Statistisches Bundesamt, 14. Juni 2012, abgerufen am 1. Juli 2012. 

            ↑ Theodor Heuss: Beschluss Privatschulfinanzierung I, Bundesverfassungsgericht 75, 40. 8. April 1987, abgerufen am 27. Mai 2018: „Im Urteil genanntes Zitat des Abgeordneten Th. Heuss, zum GG Art. 7 IV 1: „Um der Sorge vorzubeugen, daß in irgendeinem Land das Staatsmonopol ausgesprochen werden soll, habe ich die Hinzufügung des Satzes beantragt: das Recht zur Errichtung der Privatschulen werde gewährleistet. Dabei möchte ich um Gottes willen nicht in Verlegenheit kommen, irgendwie mit dem Vorschlag, den der Kollege Dr. Seebohm seinerzeit gemacht hat, in Berührung gebracht zu werden, daß der Staat für diese Privatschulen so viel Kosten bezahlen muß, als ihm auf die einzelnen Schüler berechnet abgenommen wird. Denn das wäre geradezu eine Prämiierung für solche Schulen, würde ihnen ihren Leistungscharakter der Freiwilligkeit nehmen und den Staat gleichzeitig von seiner verdammten Pflicht, für das Bildungswesen der Deutschen nach bestem Gewissen zu sorgen, allzusehr entlasten.““ 

            ↑ Helmut E. Klein: Privatschulfinanzierung im Kalkül staatlicher Unterfinanzierung und der Wettbewerbsbeschränkung. (PDF, 425 kB) Institut der deutschen Wirtschaft, Juni 2011, archiviert vom Original am 1. September 2014; abgerufen am 5. Juli 2018. 

            ↑ Bundesverfassungsgericht, 1. Senat: Bundesverfassungsgericht – Entscheidungen – Zur Zulässigkeit von Landeskinderklauseln in Privatschulgesetzen der Länder sowie zum Umfang der staatlichen Pflicht, private Ersatzschulen finanziell zu fördern (Fortführung von BVerfGE 75, 40 und BVerfGE 90, 107) - Ã‚§ 17 Abs 4 S 1 PrSchulG BR idF vom 19. Dezember 1989 sowohl mit Art 7 Abs 4 GG als auch mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. 23. November 2004, abgerufen am 27. Mai 2018. 

            ↑ privatschulen.de

            ↑ BundesArbeitsGemeinschaft Freier Schulen

            ↑ agfs.org (abgerufen 24. Juni 2013)

            ↑ Privatschulen sind Fluch und Segen für das Bildungssystem. In: FAZ.net, 24. Juni 2013.

            ↑ RGBl. 309/1850: Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850, wirksam für sämmtliche Kronländer der Monarchie, wodurch ein provisorisches Gesetz über den Privatunterricht erlassen und vom Tage seiner Kundmachung angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. In: Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich, 101. Stück, Ausgegeben und versendet am 3. August 1850, S. 1271 (Online bei ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online)

            ↑ Leo von Thun und Hohenstein: Vortrag des Ministers des Cultus und Unterrichtes, betreffend das provisorische Gesetz über den Privatunterricht. In: J. G. Seidl, H. Bonitz, J. Mozart (Hrsg.): Zeitschrift für die österreichischen Gymnasien. Band 1. Carl Gerold, Wien 1850, S. 534 (Scan in der Google-Buchsuche [abgerufen am 20. März 2013] Vortrag vom 6. Juni 1850). 

            ↑ Privatschule als Ausweg aus dem Reformstau. Abgerufen am 15. Mai 2015. 

            ↑ Tuma: Zertifizierung von nichtschulischen Bildungseinrichtungen (PDF; 30 kB), 4. Jänner 2006, Bundesministerium für Inneres

            ↑ bmi.gv.at

            ↑ Privatschulen in England. In: FAZ, 27. Juni 2009, S. Z1,2.

            ↑ a b Cookson, Persell: Preparing for Power: America’s Elite Boarding Schools (Basic Books, 1985).

            Normdaten (Sachbegriff): GND: 4130059-2 (OGND, AKS)

            Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Privatschule&oldid=208594154“
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              Anlageprospekt der Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

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              Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

              Verwahrstelle: Swantje Scrooge Antennen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH erfolgt

              position:absolute;left:207.24px;

              auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

              und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

              gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

              sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

              ten E und F abgedruckt.

              Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH Ren-

              dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

              dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

              gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

              tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

              Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

              ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

              rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

              Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

              bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

              ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

              Die Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder der Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH sind und

              werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

              Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

              United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

              gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

              auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

              darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

              werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

              hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

              Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

              der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

              den.

              WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

              Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

              Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

              Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

              Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

              deutschen Übersetzung zu versehen. Die Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

              samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

              Das Rechtsverhältnis zwischen Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

              vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Ge-

              ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Seite 1

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

              anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

              heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

              Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

              Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

              inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

              Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

              schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

              gung anstrengen.

              Die Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

              einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

              Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

              Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

              versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

              teil.

              Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

              Büro der Ombudsstelle des BVI

              Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

              Unter den Linden 42

              10117 Wiesbaden

              Telefon: (030) 6449046 – 0

              Telefax: (030) 6449046 – 29

              Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

              Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

              weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

              also zu Privatzwecken handeln.

              Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

              nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

              gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

              Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

              onalen Schlichtungsstelle.

              Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

              Wertpapier-Kennnummer / ISIN: JTlWqfzF4Q / DE000

              Auflegungsdatum: 15.05.2008

              Stand:

              24.03.2021

              Hinweis:

              Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

              aktualisiert.

              Seite 2

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Inhaltsverzeichnis

              A.

              Kurzübersicht über die Partner des Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              6

              1.

              Kapitalverwaltungsgesellschaft

              6

              2.

              Verwahrstelle

              7

              3.

              Asset Management-Gesellschaft

              7

              4.

              Abschlussprüfer

              8

              B.

              Grundlagen

              9

              1.

              Das Sondervermögen (der Fonds)

              9

              2.

              Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

              9

              3.

              Anlagebedingungen und deren Änderungen

              9

              4.

              Verwaltungsgesellschaft

              10

              5.

              Verwahrstelle

              11

              6.

              Asset Management-Gesellschaft

              12

              7.

              Risikohinweise

              13

              Risiken einer Fondsanlage

              14

              Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

              16

              Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

              vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

              20

              Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

              21

              Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

              22

              8.

              Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

              24

              9.

              Erhöhte Volatilität

              24

              10.

              Profil des typischen Anlegers

              24

              11.

              Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              24

              Anlageziel

              24

              Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              25

              12.

              Anlageinstrumente im Einzelnen

              26

              Wertpapiere

              26

              Geldmarktinstrumente

              27

              Bankguthaben

              30

              Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

              Derivaten sowie Bankguthaben

              30

              Seite 3

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

              31

              Investmentanteile

              33

              Derivate

              34

              Terminkontrakte

              35

              Optionsgeschäfte

              35

              Swaps

              36

              Swaptions

              36

              Credit Default Swaps

              36

              Total Return Swaps

              36

              In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

              36

              OTC-Derivatgeschäfte

              37

              Sicherheitenstrategie

              37

              Kreditaufnahme

              38

              Hebelwirkung (Leverage)

              38

              Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

              39

              13.

              Bewertung

              39

              Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

              39

              Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

              39

              14.

              Wertentwicklung

              41

              15.

              Teilinvestmentvermögen

              41

              16.

              Anteile

              41

              Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

              42

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              42

              Liquiditätsmanagement

              43

              Börsen und Märkte

              44

              Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

              45

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              45

              Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

              46

              17.

              Kosten

              46

              Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

              46

              Verwaltungs- und sonstige Kosten

              46

              18.

              Vergütungspolitik

              50

              19.

              Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

              51

              Ertragsausgleichsverfahren

              51

              Seite 4

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Ertragsverwendung

              51

              Geschäftsjahr

              51

              20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

              51

              21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

              53

              Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

              55

              Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

              57

              22. Auslagerung

              62

              23. Interessenkonflikte

              62

              24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

              65

              25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

              65

              65

              C.

              Liste der Unterverwahrer

              73

              D.

              Recht des Käufers zum Widerruf

              79

              E.

              Allgemeine Anlagebedingungen

              80

              F.

              Besondere Anlagebedingungen

              92

              Seite 5

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              A. Kurzübersicht über die Partner des Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

              Name

              Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Hausanschrift

              Augsburg

              Postanschrift

              Postfach 37 80 99

              60079 Salzgitter

              Telefon: (989) 8689347

              Telefax: (786) 386100

              Gründung

              1982

              Rechtsform

              Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Handelsregister

              Salzgitter (HRB 91796)

              Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

              € 658.475.223,00 (Stand: 24.03.2021)

              Eigenmittel

              € 60.559.547,00(Stand: 24.03.2021)

              Geschäftsführer

              Helga Armagnac, Augsburg

              Wilhelmine Bach, Salzgitter

              Kordelia Australopithecus, Salzgitter

              Ivonne Runge, Rostock

              Rainmund Peter1, Nürnberg

              Aufsichtsrat

              Prof. Dr. Hedda Lauscher, Vorsitzender

              Rechtsanwalt, Wiesbaden

              Dr. Hanshelmut Neumann

              Senior Advisor Anneros Eichler, Salzgitter

              Norfried Glaser

              Director Anneros Eichler, Salzgitter

              Norfried Glaser

              Vorstandsvorsitzender der Trier Versorgungskam-

              mer, Augsburg

              1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung -.

              Seite 6

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              2. Verwahrstelle

              Name

              Swantje Scrooge Antennen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Hausanschrift

              Rostock

              Telefon

              6817-8666915 – 0

              Telefax

              (0211) 5938 – 77

              Rechtsform

              eingetragene Genossenschaft

              Handelsregister

              Rostock (HRB 453933)

              Haftendes Eigenkapital

              € 276.533.266,00 (Stand: Dezember 2016)

              Vorstand

              Cathleen Thies Vorsitzender

              Gerlinde Kowalski

              Michl Walliseller

              Dr. Klaus Cooper (stv. Vorsitzender)

              Bertram Kunkel

              Vorsitzender des Aufsichtsrates

              Prof. Dr. med. Noah Dellavalle

              3. Asset Management-Gesellschaft

              Name

              Bankhaus Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH KG

              Postanschrift

              Nürnberg

              Telefon

              8016-1907458 – 0

              Telefax

              4165-9935526 – 1 1

              Internet

              Handelsregister

              Wiesbaden (HRB 36104)

              Persönlich haftende Gesellschafter

              Urda Maurer (Sprecher),

              Dietbald Eglisauer,

              Thankmar Aguzzi

              Seite 7

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              4. Abschlussprüfer

              KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

              The Squaire

              Am Flughafen

              60549 Salzgitter

              Seite 8

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              B. Grundlagen

              1. Das Sondervermögen (der Fonds)

              Das Sondervermögen Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

              Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

              lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

              Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

              des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

              bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

              Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

              versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

              Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

              Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

              der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

              gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

              zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

              kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

              Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

              ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

              darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

              rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

              gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

              dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

              und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

              müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

              „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

              2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

              Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

              tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

              der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH.com

              Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

              managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

              Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

              schaft erhältlich.

              3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

              Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

              Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

              gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

              bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

              Seite 9

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

              den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

              gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

              grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

              nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

              Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

              der Gesellschaft unter http://www.Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

              gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

              die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

              ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

              Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

              ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

              Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

              Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

              weitere Informationen erlangt werden können.

              Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

              Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

              ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

              wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

              nate nach Bekanntmachung in Kraft.

              4. Verwaltungsgesellschaft

              Firma, Rechtsform und Sitz

              Der Fonds wird von der am 4. November 1977 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

              Investment mit Sitz in Salzgitter verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

              dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Remigius Hammer Haushaltshilfe Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

              , Salzgitter, die Kordelia Australopithecus Be- und Entlüftungsanlagen Gesellschaft mbH, die Wilgard Riedl Altersvorsorge Ges. m. b. Haftung Beteili-

              gungsholding GmbH, Wiesbaden, und die Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH UI Beteiligungs GmbH, Rostock.

              Die Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

              in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

              Die Gesellschaft darf seit 2015 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

              13.1.1973 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

              fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

              ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

              nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

              dem 11.1.1985 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

              seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

              taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

              2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

              vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

              krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

              21. Juli

              2013

              Seite 10

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

              OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

              Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

              Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

              gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

              tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

              Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

              Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

              nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

              „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

              durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

              bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

              haftenden Eigenkapital umfasst.

              5. Verwahrstelle

              Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

              Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

              gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

              Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

              Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

              entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

              solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

              Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

              schriften des KAGB vereinbar ist.

              Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

              • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

              • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

              Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

              • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

              der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

              • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

              bedingungen verwendet werden,

              • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

              benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

              Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

              Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Cathleen Thies Hydraulik Ges. m. b. Haftung-

              mit Sitz in Rostock als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

              Seite 11

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

              schäft.

              Unterverwahrung

              Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

              übertragen:

              • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

              (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

              stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

              Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

              Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

              kanntgegeben.

              Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

              Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

              formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

              nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

              derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

              Haftung der Verwahrstelle

              Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

              mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

              Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

              der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

              Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

              sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

              erfüllt hat.

              Zusätzliche Informationen

              Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

              Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

              Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

              6. Asset Management-Gesellschaft

              Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

              sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH KG, Wiesbaden (nachfol-

              gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

              Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

              Recht und ist ein seit dem 23.8.1996 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

              BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

              Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

              Seite 12

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

              A dieses Verkaufsprospektes.

              Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

              rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

              einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

              Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

              Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

              nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

              Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

              genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

              Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

              sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

              des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

              Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

              begründet.

              Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

              abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

              Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

              Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

              Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

              fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

              das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

              tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

              der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

              (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

              zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

              und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

              ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

              strumenten anlegen.

              7. Risikohinweise

              Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

              genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

              Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

              Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

              deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

              gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

              wirken.

              Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

              dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

              werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

              vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

              Seite 13

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

              siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

              vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

              Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

              Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

              Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

              die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

              scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

              Risiken.

              Risiken einer Fondsanlage

              Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

              bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

              Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

              Schwankung des Fondsanteilwerts

              Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

              kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

              gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

              Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

              und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

              oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

              Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

              Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

              gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

              Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

              chen Steuerberater wenden.

              Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

              Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

              aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

              weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

              erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

              halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

              91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

              sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

              Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

              unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

              Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

              schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

              nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

              dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

              Seite 14

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

              zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

              Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

              när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

              werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

              Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

              Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

              auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

              gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

              ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

              zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

              gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

              stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

              erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

              litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

              Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

              werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

              Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

              Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

              der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

              gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

              Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

              zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

              teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

              des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

              die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

              Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

              Auflösung des Fonds

              Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

              Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

              einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

              das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

              auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

              Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

              gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

              Seite 15

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              Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

              vestmentvermögen (Verschmelzung)

              Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

              gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

              dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

              Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

              ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

              waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

              ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

              men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

              Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

              vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

              der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

              Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

              Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

              tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

              muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

              ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

              bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

              Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

              Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

              teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

              Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

              nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

              gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

              zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

              zehren.

              Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

              durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

              gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

              auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

              Wertveränderungsrisiken

              Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

              siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

              dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

              Seite 16

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              Kapitalmarktrisiko

              Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

              der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

              lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

              meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

              gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

              Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

              Kursänderungsrisiko von Aktien

              Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

              rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

              emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

              Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

              Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

              über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

              bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

              Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

              nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

              starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

              Zinsänderungsrisiko

              Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

              Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

              zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

              Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

              entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

              ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

              zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

              haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

              Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

              che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

              zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

              schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

              Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

              Risiko von negativen Habenzinsen

              Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

              des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

              Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

              barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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              Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

              fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

              Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

              Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

              zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

              Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

              tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

              Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

              Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

              sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

              Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

              Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

              sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

              •

              Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

              sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

              •

              Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

              mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

              gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

              Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

              •

              Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

              den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

              schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

              •

              Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

              fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

              schlossen) werden.

              •

              Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

              der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

              fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

              werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

              zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

              Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

              •

              Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

              ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

              Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

              luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

              •

              Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

              bunden.

              •

              Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

              genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

              hinein als unrichtig erweisen.

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              • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

              Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

              kauft bzw. verkauft werden.

              Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

              Risiken auftreten:

              • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

              OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

              • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

              schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

              Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

              Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

              ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

              spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

              Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

              Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

              wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

              ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

              verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

              wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

              Verluste tragen.

              Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

              Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

              nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

              Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

              Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

              wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

              Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

              tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

              gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

              Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

              Verluste entstehen.

              Inflationsrisiko

              Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

              Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

              liegen.

              Währungsrisiko

              Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

              Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

              gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

              Konzentrationsrisiko

              Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

              Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

              Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

              Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

              fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

              gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

              zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

              fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

              hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

              Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

              entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

              einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

              bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

              ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

              Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

              nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

              zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

              der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

              Risiken aus dem Anlagespektrum

              Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

              und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

              litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

              chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

              sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

              turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

              für das abgelaufene Berichtsjahr.

              Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

              sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

              risiko)

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

              kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

              nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

              oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

              nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

              Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

              vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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              gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

              Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

              Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

              Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

              Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

              lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

              Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

              rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

              können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

              gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

              Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

              nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

              von Verlusten veräußert werden können.

              Risiko durch Kreditaufnahme

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

              sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

              sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

              Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

              vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

              Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

              Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

              Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

              abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

              veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

              stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

              Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

              Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

              beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

              lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

              kann.

              Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

              hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

              dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

              Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

              das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

              Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

              Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

              „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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              Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

              die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

              Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

              Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

              Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

              für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

              Risiko durch zentrale Kontrahenten

              Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

              stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

              diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

              tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

              nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

              chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

              trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

              wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

              Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

              Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

              Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

              gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

              lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

              Anleger investierte Kapital auswirken.

              Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

              Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

              durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

              oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

              Länder- oder Transferrisiko

              Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

              Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

              tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

              können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

              einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

              in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

              Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

              Rechtliche und politische Risiken

              Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

              keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

              lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

              von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

              liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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              Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

              kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

              können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

              die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

              Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

              Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

              bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

              oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

              nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

              lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

              Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

              schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

              grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

              für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

              nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

              steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

              in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

              der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

              Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

              Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

              fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

              Schlüsselpersonenrisiko

              Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

              möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

              gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

              verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

              Verwahrrisiko

              Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

              bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

              ren kann.

              Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

              Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

              zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

              wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

              Fonds.

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              8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

              Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

              denen sich Chancen und Risiken ergeben:

              • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

              • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

              • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

              • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

              • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

              • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

              • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

              (Spread-Entwicklung).

              • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

              ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

              Risiken ergeben.

              Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

              onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              9. Erhöhte Volatilität

              Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

              Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

              Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

              10. Profil des typischen Anlegers

              Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

              haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

              deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

              langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

              dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

              Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

              11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              Anlageziel

              Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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              Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

              Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

              Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

              führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

              ändern.

              Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

              der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

              Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

              Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

              geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

              einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

              aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

              torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

              falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

              Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

              im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

              quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

              vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

              deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

              Portfolio beigemischt werden.

              Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

              digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

              Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

              Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

              tragen.

              Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

              damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

              Die Fondswährung ist Euro.

              Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

              Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

              Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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              12. Anlageinstrumente im Einzelnen

              Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

              gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

              „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

              ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

              Wertpapiere

              Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

              hen.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

              1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

              deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

              zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

              diesen einbezogen sind,

              2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

              anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

              dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

              sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

              Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

              Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

              Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

              Ausgabe erfolgt.

              Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

              • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

              trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

              sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

              litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

              von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

              es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

              mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

              • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

              Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

              eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

              werben darf.

              Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

              • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

              übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

              Seite 26

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

              Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

              kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

              teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

              Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

              • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

              verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

              worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

              • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

              mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

              eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

              • Das Wertpapier ist handelbar.

              • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

              Fonds.

              • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

              Weise erfasst.

              Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

              • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

              • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

              Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

              die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

              Geldmarktinstrumente

              Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

              der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

              auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

              • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

              haben.

              • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

              Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

              in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

              • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

              oder das der Zinsanpassung erfüllen.

              Seite 27

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

              1.

              an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

              über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

              2.

              ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

              tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

              einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

              dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

              3.

              von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

              staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

              oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

              schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

              dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

              tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

              4.

              von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

              2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

              5.

              von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

              Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

              nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

              diese einhält,

              6.

              von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

              a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

              seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

              gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

              b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

              schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

              oder

              c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

              ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

              Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

              nannte Asset Backed Securities).

              Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

              sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

              hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

              sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

              in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

              die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

              die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

              Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

              hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

              nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

              sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

              Seite 28

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

              hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

              Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

              zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

              Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

              marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

              den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

              übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

              Agentur bewertet werden.

              Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

              von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

              garantiert worden:

              •

              Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

              tiert:

              o der EU,

              o dem Bund,

              o einem Sondervermögen des Bundes,

              o einem Land,

              o einem anderen Mitgliedstaat,

              o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

              o der Europäischen Investitionsbank,

              o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

              o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

              EU angehört,

              müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

              rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

              liegen.

              •

              Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

              unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

              programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

              Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

              heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

              (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

              ditrisiken ermöglichen.

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              •

              Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

              terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

              gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

              o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

              schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

              nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

              o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

              „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

              „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

              Agentur.

              o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

              das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

              Rechts der EU.

              •

              Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

              Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

              Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

              onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

              des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

              benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

              prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

              ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

              ermöglichen.

              Bankguthaben

              Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

              zwölf Monaten haben.

              Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

              instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

              fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

              Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

              Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

              Allgemeine Anlagegrenzen

              Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

              anlegen.

              Seite 30

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

              Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

              schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

              staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

              Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

              den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

              vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

              schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

              Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

              Wertes des Fonds nicht übersteigen.

              Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

              In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

              und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

              Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

              der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

              denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

              Kombination von Anlagegrenzen

              Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

              mögensgegenstände anlegen:

              • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

              • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

              • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

              schäfte in Derivaten.

              Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

              Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

              Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

              genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

              ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

              siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

              piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

              Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

              Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

              Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

              mente anlegen:

              • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

              Seite 31

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

              die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

              geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

              tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

              nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

              den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

              •

              Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

              wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

              strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

              bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

              Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

              chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

              verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

              marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

              die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

              füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

              bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

              einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

              •

              Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

              o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

              staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

              Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

              ist, oder

              o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

              oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

              deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

              antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

              zugelassen ist,

              sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

              •

              Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

              können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

              a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

              der OECD,

              b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

              Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

              Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

              derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

              wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

              die Gebietskörperschaft ansässig ist,

              c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

              einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

              den EWR,

              Seite 32

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

              des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

              wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

              nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

              e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

              leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

              Investmentanteile

              Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

              dische Investmentvermögen sind.

              Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

              nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

              der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

              Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

              EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

              vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

              sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

              Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

              fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

              gen:

              • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

              fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

              für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

              • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

              inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

              der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

              Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

              • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

              und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

              Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

              • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

              begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

              In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

              In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

              für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

              Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

              die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

              des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

              kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              der Gesellschaft ist unter http://www.Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

              fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

              Derivate

              Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

              gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

              rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

              spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

              weise erhöhen.

              Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

              anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

              sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

              zusammen „Derivate“).

              Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

              sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

              gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

              sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

              bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

              fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

              ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

              Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

              Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

              Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

              fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

              Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

              vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

              sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

              aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

              setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

              chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

              sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

              Caps).

              Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

              nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

              vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

              Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

              mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

              des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

              99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

              kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

              Vergleichsvermögens.

              Seite 34

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

              geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

              hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

              preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

              Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

              in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

              benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

              künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

              mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

              werden.

              Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

              Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

              den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

              • Zinssätze

              • Wechselkurse

              • Währungen

              • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

              darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

              Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

              raus.

              Terminkontrakte

              Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

              bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

              stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

              verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

              trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

              als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

              Optionsgeschäfte

              Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

              wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

              rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

              Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

              ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

              del teilnehmen.

              Seite 35

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              Swaps

              Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

              oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

              des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

              • Zins-

              • Währungs-

              • Zins-Währungs-

              • Varianz-

              • Equity-

              • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

              Swaptions

              Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

              einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

              nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

              schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

              abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

              Credit Default Swaps

              Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

              andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

              Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

              chend.

              Total Return Swaps

              Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

              sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

              einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

              damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

              Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

              Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

              aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

              des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

              nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

              In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

              Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

              Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

              Seite 36

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

              Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

              Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

              schränkt ist.

              OTC-Derivatgeschäfte

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

              Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

              sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

              schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

              zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

              dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

              handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

              des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

              rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

              ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

              anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

              tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

              lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

              auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

              sierten Markt gehandelt wird.

              Sicherheitenstrategie

              Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

              gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

              teilweise zu reduzieren.

              Arten der zulässigen Sicherheiten

              Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

              • Bankguthaben

              • Wertpapiere

              • Geldmarktinstrumente

              Umfang der Besicherung

              Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

              trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

              Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

              tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

              stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

              betragen.

              Seite 37

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

              Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

              die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

              stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

              Anlage von Barsicherheiten

              Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

              oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

              nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

              Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

              Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

              Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

              bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

              Kreditaufnahme

              Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

              des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

              wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

              Hebelwirkung (Leverage)

              Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

              (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

              mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

              diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

              wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

              aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

              Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

              „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

              dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

              gen wird.

              Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

              dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

              Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

              bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

              durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

              von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

              zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

              schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

              Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

              Seite 38

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

              schaft

              Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

              fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

              Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

              schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

              sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

              mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

              Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

              13. Bewertung

              Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

              An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

              Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

              ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

              letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

              nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

              ders angegeben.

              Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

              der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

              Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

              organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

              fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

              geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

              sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

              stände“ nicht anders angegeben.

              Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

              Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

              Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

              einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

              leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

              werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

              und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

              und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

              Veräußerbarkeit.

              Seite 39

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Optionsrechte und Terminkontrakte

              Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

              Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

              zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

              Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

              Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

              kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

              tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

              Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

              Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

              Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

              zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

              Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

              nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

              gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

              dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

              modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

              Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

              Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

              des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

              umgerechnet.

              Seite 40

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              14. Wertentwicklung

              Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

              wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

              zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

              Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

              Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

              Wertentwicklung.

              15. Teilinvestmentvermögen

              Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

              16. Anteile

              Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

              Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

              gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

              verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

              scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

              Seite 41

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

              Ausgabe von Anteilen

              Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

              Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

              der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

              Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

              stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

              weise oder vollständig einzustellen.

              Rücknahme von Anteilen

              Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

              die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

              nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

              sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

              rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

              nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

              bei können zusätzliche Kosten entstehen.

              Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

              Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

              dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

              Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

              nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

              oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

              termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

              meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

              Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

              annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

              dert werden.

              Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

              Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

              modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

              stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

              erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

              wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

              wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

              des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

              Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

              erforderlich ist.

              Seite 42

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

              zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

              aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

              kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

              mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

              Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

              aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

              zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

              depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

              informiert.

              Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

              gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

              tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

              zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

              Liquiditätsmanagement

              Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

              lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

              profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

              Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

              gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

              Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

              die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

              Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

              Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

              genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

              o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

              gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

              Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

              o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

              ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

              passt.

              o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

              der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

              die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

              den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

              o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

              die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

              dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

              des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

              nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

              Seite 43

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

              gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

              Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

              Rücknahmebestimmungen verfolgt.

              o

              Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

              quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

              Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

              einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

              sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

              o

              Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

              erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

              Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

              stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

              nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

              bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

              o

              Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

              Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

              stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

              sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

              tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

              In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

              gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

              pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

              o

              Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

              Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

              und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

              durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

              ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

              nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

              Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

              Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

              tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

              Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

              Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

              Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

              und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

              „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

              wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

              Börsen und Märkte

              Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

              ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

              Märkten gehandelt werden.

              Seite 44

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

              ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

              Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

              weichen.

              Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

              Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

              nicht gebildet.

              Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

              sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

              gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

              eine Anteilklasse.

              Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

              gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

              Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

              Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

              Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

              Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

              Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

              unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

              gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

              toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

              wert“).

              Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

              Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

              die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

              ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

              Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

              nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

              Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

              Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

              Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

              schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

              Seite 45

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Ausgabeaufschlag

              Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

              Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

              niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

              sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

              duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

              den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

              von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

              Rücknahmeabschlag

              Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

              Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

              Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              17. Kosten

              Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

              Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

              zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

              Berechnung zusätzlicher Kosten.

              Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

              Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

              den.

              Verwaltungs- und sonstige Kosten

              Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

              Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

              von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

              Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

              Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

              berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

              Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

              Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

              Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

              sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

              einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

              nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

              stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

              nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

              Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

              tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

              tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

              tungstages errechnet wird, betragen.

              Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

              Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

              bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

              wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

              Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

              Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

              mationen);

              Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

              preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

              Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

              tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

              mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

              Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

              Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

              steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

              Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

              für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

              benen Ansprüchen;

              Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

              Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

              Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

              Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

              im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

              tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

              Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

              Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

              mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

              belastenden Beträge gegeben werden:

              Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

              und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

              Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

              Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

              Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

              steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

              Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

              In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

              der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

              waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

              Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

              klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

              nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

              Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

              Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

              die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

              kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

              dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

              tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

              Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

              Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

              gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

              mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

              der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

              der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

              schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

              Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

              den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

              Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

              von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

              Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

              eine Prognose.

              Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

              gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

              Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

              Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

              Aufwendungen nicht.

              Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

              erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

              Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

              der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

              Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

              ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

              gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

              Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

              Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

              (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

              der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

              aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

              zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

              Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

              Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

              gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

              Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

              Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

              Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

              mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

              werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

              fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

              mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

              darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

              folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

              dürfen.

              Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

              waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

              verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

              der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

              Fonds berechnen.

              Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

              legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

              berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

              ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

              Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

              Anteile berechnet wurde.

              Gesamtkostenquote

              Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

              offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

              der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

              können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

              Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

              wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

              Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

              Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

              sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

              Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

              schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

              Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

              berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

              und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

              anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

              Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

              als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

              dauerhaften Kundenbeziehung.

              18. Vergütungspolitik

              Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

              Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

              die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

              systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

              Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

              schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

              prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

              Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

              tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

              Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

              fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

              ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

              zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

              tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

              risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

              schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

              Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

              Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

              schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

              gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

              in Papierform zur Verfügung gestellt.

              19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

              Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

              ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

              können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

              tieren.

              Ertragsausgleichsverfahren

              Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

              während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

              gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

              vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

              angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

              Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

              tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

              aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

              der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

              ihn vermehren.

              Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

              je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

              Ertragsverwendung

              Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

              rierung).

              Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

              20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

              Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

              Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

              Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

              Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

              resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

              dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

              werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

              mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

              Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

              Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

              die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

              migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

              Verfahren bei Auflösung des Fonds

              Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

              Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

              Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

              tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

              wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

              löses haben.

              Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

              der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

              der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

              die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

              beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

              sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

              Übertragung des Fonds

              Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

              verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

              BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

              Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

              außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

              elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

              nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

              waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

              chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

              auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

              Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

              Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

              hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

              ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

              oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

              bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

              mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

              anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

              Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

              Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

              lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

              Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

              mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

              zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

              Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

              Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

              den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

              zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

              sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

              gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

              destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

              Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

              mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

              gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

              der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

              punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

              mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

              Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

              am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

              gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

              legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

              Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

              laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

              Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

              Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

              zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

              sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

              worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

              der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

              Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

              gen verwaltet.

              21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

              Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

              steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

              der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

              mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

              Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

              gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

              Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

              teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

              Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

              Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

              ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

              tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

              Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

              die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

              Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

              Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

              kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

              den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

              Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

              lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

              auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

              Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

              gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

              freistellung).

              Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

              so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

              geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

              bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

              lensteuern angerechnet.

              Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

              ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

              der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

              lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

              an (sog. Günstigerprüfung).

              Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

              der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

              ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

              dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

              2

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

              1.602.

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

              erlich erfasst.

              Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

              Ausschüttungen

              Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

              Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

              ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

              Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

              Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

              Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

              Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

              Einkommenssteuer veranlagt werden

              (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

              „NV-Bescheinigung“).

              Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

              Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

              in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

              nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

              Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

              Vorabpauschalen

              Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

              den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

              Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

              langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

              den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

              Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

              der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

              des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

              zugeflossen.

              Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

              Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

              daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

              3

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

              EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

              Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

              Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

              Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

              Einkommenssteuer veranlagt werden

              (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

              „NV-Bescheinigung“).

              Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

              Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

              Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

              Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

              Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

              abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

              Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

              lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

              Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

              den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

              ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

              Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

              Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

              ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

              ner Einkommensteuererklärung angeben.

              Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

              Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

              gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

              worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

              angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

              Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

              zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

              beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

              ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

              31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

              nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

              sind steuerfrei.

              Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

              Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

              züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

              chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

              von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

              Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

              teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

              4

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

              die Verlustverrechnung vor.

              Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

              2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

              zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

              den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

              Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

              Vorabpauschalen zu mindern.

              Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

              Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

              Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

              ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

              Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

              nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

              oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

              mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

              Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

              teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

              ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

              ländischen Staat.

              Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

              fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

              drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

              wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

              auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

              angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

              chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

              Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

              Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

              Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

              Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

              stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

              eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

              Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

              Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

              Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

              einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

              Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

              tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

              dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

              Seite 57

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

              lung zu berücksichtigen.

              Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

              Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

              Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

              sinnvoll.

              Ausschüttungen

              Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

              erpflichtig.

              Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

              Vorabpauschalen

              Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

              den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

              Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

              langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

              den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

              Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

              der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

              des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

              zugeflossen.

              Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

              tig.

              Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

              Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

              Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

              schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

              die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

              Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

              zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

              beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

              ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

              erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

              Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

              zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

              Seite 58

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

              Negative steuerliche Erträge

              Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

              Abwicklungsbesteuerung

              Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

              Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

              Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

              Ausschüttungen

              Vorabpauschalen

              Veräußerungsgewinne

              Inländische Anleger

              Einzelunternehmer

              Kapitalertragsteuer:

              Kapitalertragsteuer:

              25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

              Abstandnahme

              Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

              Materielle Besteuerung:

              Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

              für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

              Gewerbesteuer)

              Regelbesteuerte

              Kapitalertragsteuer:

              Kapitalertragsteuer:

              Körperschaften

              Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

              Abstandnahme

              (typischerweise

              Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

              Industrieunternehmen;

              berücksichtigt)

              Banken, sofern Anteile

              nicht im

              Materielle Besteuerung:

              Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

              Handelsbestand

              für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

              gehalten werden;

              Gewerbesteuer)

              Sachversicherer)

              Lebens- und Kranken-

              Kapitalertragsteuer:

              versicherungs-

              Abstandnahme

              unternehmen und

              Pensionsfonds, bei

              Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

              für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

              denen die

              Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

              Fondsanteile den

              Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

              Kapitalanlagen

              zuzurechnen sind

              Banken, die die

              Kapitalertragsteuer:

              Fondsanteile im

              Abstandnahme

              Handelsbestand halten

              Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

              Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

              Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

              Steuerbefreite ge-

              Kapitalertragsteuer:

              meinnützige, mild-

              Abstandnahme

              tätige oder kirchliche

              Anleger (insb. Kirchen,

              Materielle Besteuerung:

              gemeinnützige

              Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

              werden

              Stiftungen)

              Andere steuerbefreite

              Kapitalertragsteuer:

              Anleger (insb.

              Abstandnahme

              Pensionskassen,

              Materielle Besteuerung:

              Sterbekassen und

              Steuerfrei

              Unterstützungskassen,

              sofern die im

              Körperschaftsteuer-

              gesetz geregelten

              Voraussetzungen

              erfüllt sind)

              Seite 59

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

              Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

              nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

              depotführenden Stelle vorgelegt werden.

              Steuerausländer

              Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

              wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

              Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

              Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

              wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

              gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

              Solidaritätszuschlag

              Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

              zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

              Kirchensteuer

              Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

              ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

              chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

              Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

              bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

              Ausländische Quellensteuer

              Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

              halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

              Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

              In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

              Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

              auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

              von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

              Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

              tung zu behandeln.

              Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

              den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

              ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

              5

              &spect; 37 Abs. 2 AO.

              6

              &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

              Seite 60

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

              Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

              Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

              Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

              schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

              Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

              Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

              licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

              2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

              tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

              nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

              weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

              zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

              Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

              stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

              sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

              (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

              ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

              jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

              übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

              Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

              des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

              burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

              Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

              Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

              der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

              Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

              ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

              institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

              deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

              sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

              den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

              steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

              ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

              Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

              erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

              der Anleger weiterleiten.

              Allgemeiner Hinweis

              Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

              Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

              Seite 61

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

              lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

              22. Auslagerung

              Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

              • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

              • Interne Revision

              • Portfoliomanagement

              Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH KG ausgelagert.

              Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

              • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

              liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

              • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

              Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

              das Investmentvermögen zu erwerben.

              • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

              ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

              23. Interessenkonflikte

              Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

              Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

              • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

              leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

              mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

              und

              • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

              legern und Kunden der Gesellschaft

              oder

              • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

              oder

              • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

              oder

              • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

              Seite 62

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

              •

              Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

              Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

              möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

              •

              Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

              gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

              Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

              lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

              •

              Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

              dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

              gen und/oder Individualportfolios

              •

              Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

              •

              „Frequent Trading“

              •

              Festlegung der Cut off-Zeit

              •

              IPO-Zuteilungen

              •

              Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

              •

              Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

              •

              Aufgaben der Verwahrstelle

              •

              Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

              im Fonds aufrechterhalten wollen

              •

              Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

              megrundsätzen des Fonds.

              Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

              (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

              Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

              Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

              geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

              Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

              lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

              Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

              der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

              die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

              Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

              ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

              offenzulegen:

              • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

              von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

              Seite 63

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              •

              Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

              Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

              •

              Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

              wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

              ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

              •

              Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

              dungen

              •

              Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

              Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

              gen zu verhindern

              •

              Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

              Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

              gen

              •

              Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

              mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

              Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

              dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

              •

              Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

              teilungsgrundsatzes

              •

              Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

              stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

              stand den Anlegern gegenüber offengelegt

              •

              Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

              Einzelanlagen von erheblichem Umfang

              •

              Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

              Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

              schaft verwalteten Investmentvermögen

              •

              Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

              sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

              •

              Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

              •

              Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

              der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

              •

              Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

              externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

              band Investment und Asset Management e.V.

              •

              Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

              pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

              •

              Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

              Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

              Seite 64

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

              in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

              24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

              Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

              lich.

              Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

              in Salzgitter beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

              fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

              des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

              Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

              in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

              Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

              Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

              schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

              tragt:

              • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

              die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Thankmar Aguzzi Garten- und Landschaftspflege Ges. m. b. Haftung Limited, Motley Rice

              LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

              tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

              Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

              stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

              25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

              tige Informationen

              Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

              halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

              gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

              auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              Seite 78

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              D. Recht des Käufers zum Widerruf

              Widerrufsrecht

              Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

              außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

              kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

              Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

              recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

              ständigen Geschäftsräume hat.

              Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

              dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

              rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

              des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

              zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

              Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

              erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

              Der Widerruf ist zu richten an

              Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Augsburg

              Telefax: (981) 6289899

              Email: info@Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com

              Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

              braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

              geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

              sucht hat.

              Widerrufsfolgen

              Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

              Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

              ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

              gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

              Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

              Seite 79

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              E.

              Allgemeine Anlagebedingungen

              A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

              zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

              und der

              Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

              Salzgitter,

              (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

              für die von der Gesellschaft verwalteten

              Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

              mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

              aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

              gelten.

              &spect; 1

              Grundlagen

              (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

              ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

              (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

              Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

              zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

              OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

              Sammelurkunden ausgestellt.

              (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

              festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

              bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

              rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

              (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

              meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

              mögens und dem KAGB.

              &spect; 2

              Verwahrstelle

              (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

              die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

              der Anleger.

              (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

              geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

              Seite 80

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

              Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

              (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

              legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

              Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

              wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

              stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

              eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

              men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

              bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

              ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

              der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

              wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

              nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

              wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

              &spect; 3

              Fondsverwaltung

              (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

              gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

              Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

              hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

              (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

              gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

              sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

              den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

              (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

              währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

              sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

              kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

              hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

              &spect; 4

              Anlagegrundsätze

              Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

              schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

              gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

              Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

              gen erworben werden dürfen.

              &spect; 5

              Wertpapiere

              Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

              Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

              piere nur erwerben, wenn

              a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

              lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

              in diesen einbezogen sind,

              Seite 81

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              b)

              sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

              außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

              schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

              nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

              oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

              (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

              c)

              ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

              del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

              Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

              des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

              zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

              eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

              d)

              ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

              oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

              Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

              Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

              Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

              sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

              folgt,

              e)

              sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

              schaftsmitteln zustehen,

              f)

              sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

              werden,

              g)

              sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

              ten Kriterien erfüllen,

              h)

              sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

              erfüllen.

              Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

              die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

              rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

              &spect; 6

              Geldmarktinstrumente

              (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

              die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

              Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

              Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

              Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

              während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

              gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

              spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

              Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

              sie

              a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

              gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

              einbezogen sind,

              8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

              Seite 82

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              b)

              ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

              oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

              Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

              dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

              c)

              von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

              Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

              oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

              päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

              einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

              desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

              destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

              werden,

              d)

              von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

              Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

              e)

              von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

              Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

              mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

              schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

              werden, oder

              f)

              von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

              Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

              (2)

              Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

              jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

              &spect; 7

              Bankguthaben

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

              Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

              nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

              werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

              Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

              schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

              nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

              &spect; 8

              Investmentanteile

              (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

              Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

              gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

              dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

              an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

              Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

              (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

              lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

              Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

              talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

              9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

              Seite 83

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

              der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

              Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

              schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

              offenen AIF angelegt werden dürfen.

              &spect; 9

              Derivate

              (1)

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

              Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

              &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

              Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

              und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

              lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

              Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

              der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

              über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

              hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

              (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

              (2)

              Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

              von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

              aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

              Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

              plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

              einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

              zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

              zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

              Grundformen von Derivaten sind:

              a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

              Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

              b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

              nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

              stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

              aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

              Laufzeit möglich und

              bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

              gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

              null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

              c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

              d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

              ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

              e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

              Credit Default Swaps).

              (3)

              Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

              neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

              nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

              Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

              tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

              des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

              20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

              (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

              gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

              grenzen abweichen.

              (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

              cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

              gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

              (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

              menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

              vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

              nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

              unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

              resbericht bekannt zu machen.

              (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

              Gesellschaft die DerivateV beachten.

              &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

              sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

              dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

              &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

              (1)

              Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

              bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

              (2)

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

              papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

              OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

              des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

              Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

              strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

              steigt.

              (3)

              Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

              mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

              päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

              kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

              tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

              ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

              dervermögens anlegen.

              (4)

              In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

              von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

              ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

              vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

              der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

              Seite 85

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

              nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

              gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

              keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

              werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

              mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

              Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

              Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

              (5)

              Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

              ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

              Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

              Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

              Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

              nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

              werden dürfen.

              (6)

              Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

              haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

              (7)

              Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

              a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

              geben werden,

              b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

              c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

              genen Geschäfte,

              20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

              satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

              schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

              genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

              übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

              (8)

              Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

              marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

              40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

              Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

              (9)

              Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

              &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

              Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

              Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

              ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

              mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

              im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

              &spect; 12 Verschmelzung

              (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

              a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

              gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

              Seite 86

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

              mit veränderlichem Kapital übertragen;

              b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

              kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

              (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

              Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

              (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

              zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

              vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

              dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

              Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

              &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

              (1)

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

              hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

              ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

              Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

              nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

              konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

              Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

              mögens nicht übersteigen.

              (2)

              Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

              mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

              Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

              Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

              gegenstände anzulegen:

              a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

              Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

              Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

              päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

              b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

              auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

              c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

              derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

              Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

              (3)

              Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

              anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

              nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

              dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

              bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

              die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

              und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

              (4)

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

              Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

              tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

              erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

              Seite 87

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              &spect; 14 Pensionsgeschäfte

              (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

              papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

              ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

              abschließen.

              (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

              bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

              (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

              (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

              Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

              teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

              werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

              &spect; 15 Kreditaufnahme

              Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

              Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

              der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

              &spect; 16 Anteile

              (1)

              Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

              (2)

              Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

              tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

              teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

              dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

              dingungen festgelegt.

              (3)

              Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

              chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

              über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

              tigte.

              (4)

              Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

              melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

              schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

              geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

              ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

              wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

              effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

              den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

              Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

              Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

              ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

              mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

              KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

              den.

              Seite 88

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

              (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

              behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

              (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

              erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

              von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

              (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

              schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

              OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

              (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

              KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

              ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

              (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

              hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

              Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

              mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

              über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

              der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

              richten.

              &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

              (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

              der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

              aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

              durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

              unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

              wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

              Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

              Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

              (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

              zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

              gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

              OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

              gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

              (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

              den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

              weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

              (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

              deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

              Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

              zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

              kaufsprospekt.

              Seite 89

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              &spect; 19 Kosten

              In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

              Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

              werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

              bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

              welcher Berechnung sie zu leisten sind.

              &spect; 20 Rechnungslegung

              (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

              macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

              gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

              (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

              Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

              (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

              auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

              gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

              Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

              zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

              len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

              (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

              Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

              Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

              (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

              Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

              lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

              &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

              (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

              destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

              Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

              kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

              richten.

              (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

              Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

              Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

              wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

              stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

              wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

              kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

              pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

              der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

              (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

              KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

              resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

              Seite 90

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

              (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

              mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

              der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

              (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

              oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

              gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

              ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

              anzeiger wirksam.

              (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

              Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

              &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

              (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

              (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

              desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

              mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

              schaft.

              (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

              ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

              pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

              lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

              Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

              Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

              derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

              kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

              lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

              &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

              trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

              (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

              in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

              Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

              &spect; 24 Erfüllungsort

              Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

              Seite 91

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              F.

              Besondere Anlagebedingungen

              B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

              zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

              und der

              Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

              Salzgitter,

              (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

              für das von der Gesellschaft verwaltete

              Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH,

              die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

              von der Gesellschaft aufgestellten

              Allgemeinen Anlagebedingungen

              gelten.

              ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

              &spect; 1

              Vermögensgegenstände

              Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

              ben:

              1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

              &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

              Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

              gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

              &spect; 2

              Anlagegrenzen

              (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

              Seite 92

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              (2)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

              &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

              (3)

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

              zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

              wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

              OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

              (4)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

              Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

              (5)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

              der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

              benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

              geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

              vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

              vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

              len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

              gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

              ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

              ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

              nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

              mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

              &spect; 3

              Anlageausschuss

              Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

              schusses bedienen.

              ANTEILKLASSEN

              &spect; 4

              Anteilklassen

              (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

              meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

              des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

              Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

              der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

              male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

              sen der Gesellschaft.

              (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

              Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

              tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

              waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

              oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

              Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

              (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

              zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

              sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

              schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

              &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

              Seite 93

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

              teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

              (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

              gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

              abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

              Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

              schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

              ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

              &spect; 5

              Anteile

              Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

              Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

              &spect; 6

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

              OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

              gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

              hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

              jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

              (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

              &spect; 7

              Kosten

              (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

              Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

              zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

              Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

              Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

              OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

              tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

              gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

              bene Verwaltungsvergütung an.

              (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

              Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

              oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

              Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

              gedeckt.

              (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

              von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

              OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

              wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

              gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

              stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

              Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

              stellenvergütung an.

              Seite 94

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              (4)

              Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

              kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

              Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

              ges errechnet wird, betragen.

              (5)

              Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

              OGAW-Sondervermögens:

              a)

              bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

              die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

              b)

              Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

              benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

              Anlegerinformationen);

              c)

              Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

              nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

              richtes;

              d)

              Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

              Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

              Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

              termittlung;

              e)

              Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

              OGAW-Sondervermögens;

              f)

              Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

              die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

              g)

              Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

              sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

              Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

              h)

              Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

              gen erhoben werden;

              i)

              Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

              j)

              Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

              k)

              Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

              l)

              im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

              Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

              schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

              Steuern.

              (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

              mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

              ständen entstehenden Kosten belastet.

              (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

              schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

              richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

              Seite 95

              Helga Armagnac Karriereberatungen GmbH

              KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

              sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

              durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

              schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

              schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

              Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

              sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

              schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

              telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

              Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

              ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

              &spect; 8

              Thesaurierung der Erträge

              Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

              nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

              Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

              gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

              der an.

              &spect; 9

              Ausschüttung

              (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

              Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

              dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

              Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

              gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

              Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

              (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

              schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

              des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

              übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

              (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

              vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

              (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

              jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

              &spect; 10 Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

              folgenden Jahres.

              Seite 96

              Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung , , Augsburg

              info@Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com, www.Wilhelmine Bach Metallindustrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com


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                Geschäftsraummietvertrag

                Zwischen

                Dorle Friedrichs Bahnen GmbH
                Vertreten durch die Geschäftsführung Dorle Friedrichs
                (Vermieter)

                und

                Rotraud Becker Fernseh- und Rundfunkgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                Vertreten durch die Geschäftsführung Susann Lang
                (Mieter)

                wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

                §1 Mieträume

                Vermietet werden im Geschäftshaus in München folgende Räume:
                Erdgeschoss: 931 qm
                1. Etage: 1225 qm
                2. Etage: 141 qm
                3. Etage: 120 qm

                Keller: 497 qm
                Dachboden: 174 qm

                Die Mietfläche beträgt 3088 qm.

                Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
                19 Schlüssel

                Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

                Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

                §2 Mietzweck

                Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Bahnen:

                Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

                §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

                Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

                Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

                Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

                §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

                Das Mietverhältnis beginnt am 24.03.2021 und endet nach 8 Jahren.

                Das Mietverhältnis verlängert sich um 1 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

                Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

                §5 Fristlose Kündigung

                Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

                a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

                oder
                b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

                oder
                c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

                oder
                d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

                Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

                Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

                §6 Mietzins

                Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 33968
                Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
                IBAN DE64 2496 5750 1307 7769 12

                Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

                Betriebskosten in Höhe von Euro 6176
                sonstige Kosten in Höhe von Euro 58672

                §7 Anpassung des Mietzinses

                Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

                Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

                Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

                Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

                §8 Mietkaution

                Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

                §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

                Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

                Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

                Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

                Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

                Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

                §10 Betreten der Mietsache

                Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

                §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

                Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

                Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

                §12 Untervermietung, Nachmieter

                Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
                Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

                Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

                §13 Außenreklame

                Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

                Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

                Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

                Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

                Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

                §14 Sachen des Mieters

                Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

                Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
                …………………………………………………………………………………………

                …………………………………………………………………………………………

                §15 Wettbewerbsschutz

                Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

                Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

                §16 Besondere Vereinbarungen

                ………………………………………………………………………………………………………

                ………………………………………………………………………………………………………

                §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

                Gerichtsstand ist München.

                Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

                §18 Sonstiges

                Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

                Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

                Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

                München, 24.03.2021

                ……………………………………………….. ………………………………………………..

                Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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                  Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Wolle oder Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschl. gekämmte Wolle in loser Form))

                  Zwischen (Unternehmen 1)

                  Wastl Marx Tore Gesellschaft mbH
                  mit Sitz in Osnabrück
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Wastl Marx
                  – nachfolgend Käufer genannt –

                  und

                  Kunigunde Ehlert Banken und Sparkassen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                  mit Sitz in Heidelberg
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Kunigunde Ehlert
                  – nachfolgend Verkäufer genannt –

                  wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

                  Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

                  Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 118133783 vom 24.03.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

                  §1 Vertragsgegenstand

                  Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 139310 St. Wolle oder Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschl. gekämmte Wolle in loser Form).

                  §2 Gültigkeitszeitraum

                  Der Vertrag tritt am 24.03.2021 in Kraft und endet am 24.03.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

                  §3 Liefertermin

                  Lieferzeitraum ist vom 24.4.2021 bis zum 24.4.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 139310 St Wolle oder Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschl. gekämmte Wolle in loser Form) zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 11 eines Monats an den Käufer zu liefern.

                  Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

                  §4 Vertragsstrafen

                  Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 8 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 1890 je Teil-Lieferung begrenzt.

                  §5 Kaufpreis

                  Der Preis beträgt 1950340,52 Euro für 139310 St. Wolle oder Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschl. gekämmte Wolle in loser Form). Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

                  §6 Zahlungsbedingungen

                  Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 15 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

                  Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 3 Prozent berechtigt.

                  §7 Lieferbedingungen

                  Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

                  §8 Gewährleistung

                  Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Wolle oder Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschl. gekämmte Wolle in loser Form) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

                  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 5 Jahren.

                  §9 Eigentumsvorbehalt

                  Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

                  §10 Erfüllungsort

                  Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Osnabrück. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 148911065 unter § 20 genannten Erfüllungsort.

                  §11 Gerichtsstand

                  Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 97156132 unter § 12 genannten Gerichtsstand.

                  §12 Salvatorische Klausel

                  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
                  Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

                  §13 Textformklausel

                  Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

                  §14 Anlagen

                  Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 62402390 vom 24.03.2021 beigefügt.

                  Osnabrück, 24.03.2021 Bielefeld, 24.03.2021

                  ……………………………………………….. ………………………………………………..

                  Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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                    Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Hanswalter Horn Holzrahmenbau Ges. mit beschränkter Haftung

                    Zwischen

                    Hanswalter Horn Holzrahmenbau Ges. mit beschränkter Haftung
                    Sitz in Bottrop
                    – Darlehensnehmer –
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Hanswalter Horn

                    und

                    Arnolf Zöller
                    Wohnhaft in Pforzheim

                    – Darlehensgeber –

                    wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

                    Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 238.516,- Euro.

                    Der Darlehensbetrag wird mit einer 19 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 35.685 EURO monatlich, jeweils zum 9. des Monats.

                    Das Darlehen hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

                    Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

                    Lebensversicherung Nr. 527.300.704.16

                    Bottrop, 21.03.2021 Pforzheim, 21.03.2021

                    ______________________________ ______________________________

                    Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
                    Hanswalter Horn Holzrahmenbau Ges. mit beschränkter Haftung Arnolf Zöller
                    Hanswalter Horn


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