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GmbH Treuhandvertrag

zwischen

Erich Dieckmann Schuhe Ges. mit beschränkter Haftung, (Rostock)

(nachstehend „Treugeber“ genannt)

und

Helmut Metz Onlineauktionen Ges. m. b. Haftung, (Potsdam)

(nachstehend „Treuhänder“ genannt)

1. Vertragsgegenstand

1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Hamburg), auf dem Konto Nr. 1480863 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

2. Haftung

Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

3. Honorar

Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 264.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

4. Geheimhaltung

Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

5. Weitere Bestimmungen

5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

(Rostock, Datum):

Für Erich Dieckmann Schuhe Ges. mit beschränkter Haftung: Für Helmut Metz Onlineauktionen Ges. m. b. Haftung:

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    Allgemeine Verkaufsbedingungen der Rosegret Schumacher Bausanierungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

    § 1 Geltungsbereich

    1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
    2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

    § 2 Angebot und Vertragsabschluss

    1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

    § 3 Überlassene Unterlagen

    1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

    § 4 Preise und Zahlung

    1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

    Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 40 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 34% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 9 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

    1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    § 6 Lieferzeit

    1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 19 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 19 % des Lieferwertes.
    4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

    § 7 Gefahrübergang bei Versendung

    1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

    § 8 Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
    4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

    § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

    1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Mängelansprüche verjähren in 17 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
    3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
    4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
    5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

    § 10 Sonstiges

    1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

    Anhang 1:

    Anmerkungen

    Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

    Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

    Transparenzgebot

    Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

    Gewährleistungsfristen

    Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

    Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

    – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

    – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

    Baumaterialien (sofern eingebaut)

    – neu 5 Jahre

    – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

    unbebaute Grundstücke keine

    Bauwerke

    – Neubau 5 Jahre

    – Altbau keine

    Mängelanzeigepflicht

    Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

    Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

    Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

    Beschränkung auf Nacherfüllung

    Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

    Haftungsbeschränkungen

    Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

    Höhe der Verzugszinsen

    Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

    Bremen, 09.03.2021
    Rosegret Schumacher Bausanierungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    vertreten durch den Rosegret Schumacher


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    Top 9 Handelsvermittlervertrag:

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      Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ekkard Heinze Handel Ges. m. b. Haftung

      Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

      § 1 Geltungsbereich

      1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
      2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
      3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

      § 2 Angebot und Vertragsabschluss

      1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

      § 3 Überlassene Unterlagen

      1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

      § 4 Preise und Zahlung

      1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

      Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

    1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 69 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 15% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
    3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

      1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

      § 6 Lieferzeit

      1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
      2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
      3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 34 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 34 % des Lieferwertes.
      4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

      § 7 Gefahrübergang bei Versendung

      1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

      § 8 Eigentumsvorbehalt

      1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
      2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
      3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
      4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
      5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

      § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

      1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
      2. Mängelansprüche verjähren in 41 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
      3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
      4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
      5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
      6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
      7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
      8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

      § 10 Sonstiges

      1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
      2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
      3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

      Anhang 1:

      Anmerkungen

      Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

      Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

      Transparenzgebot

      Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

      Gewährleistungsfristen

      Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

      Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

      – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

      – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

      Baumaterialien (sofern eingebaut)

      – neu 5 Jahre

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

      unbebaute Grundstücke keine

      Bauwerke

      – Neubau 5 Jahre

      – Altbau keine

      Mängelanzeigepflicht

      Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

      Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

      Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

      Beschränkung auf Nacherfüllung

      Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

      Haftungsbeschränkungen

      Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

      Höhe der Verzugszinsen

      Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

      Siegen, 08.03.2021
      Ekkard Heinze Handel Ges. m. b. Haftung
      vertreten durch den Ekkard Heinze


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        UR. Nr. 78897

        Heute, den 08.03.2021, erschienen vor mir, Hansjörn Schilling, Notar mit dem Amtssitz in Osnabrück,

        1) Frau Pankraz Weiland,
        2) Herr Botho Ewald,
        3) Herr Friedjörg Radtke,

        1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
        Gerritdina Stoll Krankenhausbedarf Ges. m. b. Haftung mit dem Sitz in Osnabrück.

        2. Gegenstand des Unternehmens ist Pharmazeutische Erzeugnisse.

        3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 400057 Euro (i. W. vier null null null fünf sieben Euro) und wird wie folgt übernommen:

        Frau Pankraz Weiland uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 75710 Euro
        (i. W. sieben fünf sieben eins null Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

        Herr Botho Ewald uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 159774 Euro
        (i. W. eins fünf neun sieben sieben vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

        Herr Friedjörg Radtke uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 164573 Euro
        (i. W. eins sechs vier fünf sieben drei Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

        Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
        50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

        4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Gerritdina Stoll,geboren am 10.2.1952 , wohnhaft in Osnabrück, bestellt.
        Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

        5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
        Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

        6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
        scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

        7. Die Erschienenen wurden vom Notar Hansjörn Schilling insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

        Hinweise:
        1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
        2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
        3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
        4) Nicht Zutreffendes streichen.


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          Arbeitsvertrag – Standard –

          Zwischen

          Ansgar Peters Musikinstrumente GmbH
          mit Sitz in Chemnitz
          Vertreten durch die Geschäftsführung Ansgar Peters
          – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

          und

          Roberto Möller aus Hamm
          – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

          wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

          § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

          Das Arbeitsverhältnis beginnt am 07.03.2021.

          § 2 Probezeit

          Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 24 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

          § 3 Tätigkeit

          Der Arbeitnehmer wird als Rohrleitungsbauer/in eingestellt

          und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

          Rohrleitungsbauer/in

          …………………………………………………………………………………………………………

          Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

          § 4 Arbeitszeit

          Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

          Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

          § 5 Arbeitsvergütung

          Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15,25 Euro.

          Überstunden von bis zu 2% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

          § 6 Urlaub

          Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 2 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

          Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

          Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

          Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

          Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

          § 7 Krankheit

          Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

          § 8 Verschwiegenheitspflicht

          Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

          Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

          Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

          § 9 Nebentätigkeit

          Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

          Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

          Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

          § 10 Vertragsstrafe

          Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

          § 11 Kündigung

          Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

          Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

          Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

          § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

          Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

          Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

          § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

          …………………………………………………………………………………………………………

          …………………………………………………………………………………………………………

          § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

          Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

          Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

          Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

          Chemnitz, 07.03.2021 Hamm, 07.03.2021

          ……………………………………………….. ………………………………………………..

          Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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            Dieser Artikel behandelt die Industrie der Neuzeit, zum Begriff Industrie in der Archäologie siehe Industrie (Archäologie)

            Chempark Dormagen – Moderne Industrieanlage (Mai 2007)

            Die Industrie befasst sich als Teil der Wirtschaft mit der gewerblichen Gewinnung, Bearbeitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen oder Zwischenprodukten zu Sachgütern.

            Inhaltsverzeichnis

            1 Etymologie
            2 Allgemeines
            3 Abgrenzungen
            4 Geschichte
            5 Betriebswirtschaftliche Aspekte
            6 Volkswirtschaftliche Aspekte
            7 Industriezweige
            8 International Standard Industrial Classification (ISIC)
            9 Siehe auch
            10 Weblinks
            11 Einzelnachweise

            Etymologie

            Das Wort Industrie kam als Lehnwort aus dem Lateinischen (lateinisch instruere, „(hin-)einfügen, herrichten, errichten, ausrüsten“, lateinisch industrius, „regsam, beharrlich“) im Jahre 1754 nach Frankreich (französisch industrie), was dort die Bedeutung von „beharrlich, geschäftig, fleißig“ einnahm.[1] Der schottische Ökonom Adam Smith übernahm es in seinem Buch Der Wohlstand der Nationen (März 1776) als „industry“,[2] dessen deutsche Übersetzung durch den in London lebenden Johann Friedrich Schiller – einen Cousin des Dichters Friedrich Schiller – im selben Jahr zu „Großgewerbe“ führte.[3]

            Allgemeines

            Charakteristische Merkmale der Industrie sind die Massenproduktion von untereinander annähernd homogenen Gütern mit Hilfe standardisierter Produktionsverfahren, die durch Arbeitsteilung, Mechanisierung und Automatisierung gekennzeichnet sind. Meyers Konversations-Lexikon verstand 1876 unter Industrie „die Gesamtheit derjenigen Arbeiten, welche die Erhöhung des Werths der von der Natur dargebotenen Rohstoffe … mittels technischer Verrichtungen zum Zwecke haben; im engeren Sinne versteht man darunter insbesondere den fabrikmäßigen Gewerbebetrieb…“.[4] Der Betriebswirt Erich Gutenberg gelangte 1951 zu dem Ergebnis, dass die industriellen Produktionsfaktoren nicht beliebig geteilt, sondern in einem bestimmten Verhältnis zueinander eingesetzt werden müssen (Produktionsfunktion vom Typ B).[5] Die Industriebetriebslehre versteht heute unter Industrie die „gewerbliche Sachgüterproduktion im Fabriksystem“.[6] Damit gehört sie in einer Volkswirtschaft zum Sekundärsektor.

            Abgrenzungen

            Im heutigen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung manchmal auf Wirtschaftszweige angewendet, die nicht zur Industrie im eigentlichen Sinn gehören, sondern eher dem Dienstleistungsgewerbe zuzurechnen sind, „Tourismusindustrie“, „Musikindustrie“, „Unterhaltungsindustrie“ oder gar „Finanzindustrie“. Ein Grund hierfür ist eine Fehlübersetzung des englischen Worts industry, das neben ‚Industrie‘ auch ‚Branche‘ oder ‚Wirtschaftszweig‘ bedeuten kann. Ebenso kann die Intention bestehen, die entsprechenden Branchen abzuwerten, z. B. im Sinne von „statt individueller Kunst mittlerweile rein industrielle Massenproduktion“. Umgekehrt kann aber auch durch eine solche Bezugnahme ein hoher Grad der Automatisierung und Technisierung in der jeweiligen Branche positiv hervorgehoben werden, beispielsweise bei „Softwareindustrie“.[7]

            Der Industriebegriff wird auch auf Branchen ausgedehnt bei denen die Einordnung als „Industrie“ Ansichtssache ist, etwa bei der „Bergbauindustrie“ (eher dem primären Sektor zugeordnet) oder der „Bauindustrie“, welche eher dem Handwerk zuzurechnen ist, einen wesentlich geringeren Mechanisierungs- und vor allem Automatisierungsgrad aufweist und durch eine höhere Personalintensität denn Anlagenintensität gekennzeichnet ist.

            Industrielle Landwirtschaft bzw. Agrarindustrie bezeichnet den Einsatz industrieller Methoden im Agrarsektor, welcher aus Umwelt- und Tierschutzgründen umstritten ist.

            Geschichte

            → Hauptartikel: Industriegeschichte
            Die kruppschen Hüttenwerke Rheinhausen um 1900

            Die Industriegeschichte unterscheidet die Phasen der vorindustriellen Epoche (vor 1770), der ersten modernen Industrie (1770–1820), Frühindustrialisierung (1820–1860), Spätindustrialisierung (1860–1890) und Hochindustrialisierung (seit 1890).[8] Seit 1969 gibt es den Zeitabschnitt der digitalen Revolution. Als Hauptursachen der Industrialisierung gelten wichtige technische Erfindungen und eine Rationalisierung der Arbeitsorganisation.

            Erste vorindustrielle Ansätze zeigten sich bereits im 16. Jahrhundert im Verlagssystem, das sich durch dezentrale Produktion von Textilien auszeichnete, die von den so genannten Verlegten in Heimarbeit hergestellt und vom Verleger zentral vermarktet wurden.[9] Als Verleger fungierten Kaufleute, die die Produktion koordinierten, das Kapital „vorlegten“ (Vorfinanzierung) und deshalb zunächst „Vorleger“, dann „Verleger“ hießen. Als nächste Betriebsform entstand die Manufaktur mit in Werkstätten zentralisierten Lohnarbeitern bei überwiegender Handarbeit. Sie stellten meist Luxusgüter wie Seide, Porzellan, Tapisserien, Lederwaren oder Uhren her. Die ersten Manufakturen entstanden wohl in Frankreich, nachdem König Heinrich IV. 1602 jede Gemeinde anwies, eine Maulbeerbaumplantage sowie eine Seidenraupenzucht einzurichten. Mit der Erfindung des Verkokungsprozesses in England durch Abraham Darby II im Jahre 1735 konnte die Holzkohle in der bisherigen Roheisenherstellung ersetzt und der Bergbau und die Hüttenindustrie intensiviert werden.[10] Benjamin Huntsman entwickelte 1740 ein Verfahren, den damaligen Zementstahl in einem Tiegelofen umzuschmelzen (Tiegel-Gussstahl) und ihn so von seinen Schlackeresten zu befreien. Beide Verfahren trugen erheblich zur industriellen Entwicklung zunächst in England bei.

            Schließlich kam nach 1769 die Fabrik auf, bei der die Arbeiter vorwiegend maschinelle Arbeitsmittel einsetzten. Das traf vor allem auf die erste Spinnmaschine Waterframe zu, die im Jahre 1771 zur Gründung der ersten industriellen Baumwollspinnerei der Welt durch ihren Erfinder Richard Arkwright in Cromford führte. England galt als führendes Land der industriellen Entwicklung, das ab 1775 neben Frankreich, Belgien und Holland zu den wohlhabendsten Nationen Europas gehörte.

            Eine weitere Erfindung löste die Entstehung der ersten modernen Industrie aus. James Watt erhielt für seine Erfindung der Dampfmaschine im Januar 1769 ein Patent, das zunächst die Textilindustrie zum Antrieb von Textilmaschinen nutzte. Ihre vielseitige Verwendbarkeit sorgte im Juni 1783 für den Einsatz in Dampfschiffen (Claude François Jouffroy d’Abbans), im Bergbau erstmals im August 1785 in Hettstedt (Carl Friedrich Bückling) und im Februar 1804 in schienengebundenen Dampflokomotiven (Richard Trevithick). Hierdurch industrialisierten sich der Schiffbau, Eisenbahnbau, die Montanindustrie und die Stahlindustrie. Diese Entwicklung gilt als der Beginn des Zeitalters der ersten industriellen Revolution,[11] die durch eine zunehmende Industrialisierung viele Agrarstaaten in Industriestaaten verwandelte. In England gab es im Jahre 1821 bereits 1500 Dampfmaschinen für die industrielle Fertigung, wodurch das Land seinen Status als erstem und wichtigstem Industriestaat Europas festigte.

            Hauptursachen der Frühindustrialisierung Deutschlands waren unter anderem die Gründung der „Preußisch-Rheinischen Dampfschifffahrtsgesellschaft“ (Vorläuferin der Köln-Düsseldorfer Deutsche Rheinschiffahrt) im Oktober 1825,[12] im Juni 1837 folgte die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft, im Oktober 1843 die Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft. Hiervon profitierten der Schiff- und Eisenbahnbau. An der Spitze des Eisenbahnbaus stand unbestritten die Firma Borsig, die 1841 ihre erste und 1858 bereits die tausendste Lokomotive herstellte und mit 1100 Beschäftigten zur drittgrößten Lokomotivfabrik der Welt aufstieg. Johann von Zimmermann gründete im Jahr 1848 in Chemnitz die erste Werkzeugmaschinenfabrik Deutschlands. Wichtigster Industriezweig blieb jedoch 1850 in Deutschland mit 45,5 % der Beschäftigten immer noch die Textilindustrie, deren Anteil 1959 nur noch 15,2 % betrug. Demgegenüber wuchs die Metallindustrie von 10,8 % (1850) auf 33,4 % (1959).[13]

            In den USA setzte die industrielle Revolution vergleichsweise verspätet ein, seit 1850 zügig[14] und nach dem Sezessionskrieg ab 1865 deutlich erkennbar. Als Schrittmacher erwiesen sich auch hier die Eisenbahn und auch die Grundstoffindustrie. Eisenbahnen sorgten für die industrielle Infrastruktur, Energie verschaffte der Industrie die Produktionsgrundlagen. Die 3069 Kilometer lange transkontinentale Eisenbahnverbindung zwischen New York City und San Francisco konnte am 10. Mai 1869 vollendet werden, seit 1887 brachten Tiefkühlwaggons das Frischfleisch aus Chicago nach New York. John D. Rockefeller gründete 1870 die Standard Oil Company, um den enormen Ölbedarf decken zu können. Die 1879 von Thomas Alva Edison erfundene Glühlampe ermöglichte auch die Beleuchtung von Fabrikhallen.[15]

            Werner von Siemens erfand inzwischen 1866 einen leistungsstarken Dynamo zur Stromerzeugung, 1862 erfand Nicolaus Otto den Verbrennungsmotor, 1876 standen Elektromotoren als Antriebsaggregate zur Verfügung.[16] Die ersten einsetzbaren Dampfturbinen entwickelten der Schwede Carl Gustav Patrik de Laval (1883; Aktionsprinzip) und der Engländer Charles Parsons (1884; Reaktionsprinzip). Oskar von Miller gelang 1891 durch die Fernübertragung von Drehstrom der Anschluss von Industriebetrieben an fernliegende Stromquellen, so dass die Wahl für Industriestandorte unabhängiger von vorhandenen Energiequellen erfolgen konnte.

            Nachdem Carl Benz 1885 das Automobil erfand, verstärkte sich die Industrialisierung wesentlich durch die 1897 in den USA beginnende Automobilindustrie, die 1913 in Henry Fords Unternehmen das erste permanente Fließband (englisch moving assembly line) einsetzte. Dadurch steigerte Ford die Produktion auf das Achtfache, so dass er zugleich den Preis seines Modells Tin Lizzy enorm verringern und die Löhne erhöhen konnte.[17] Frederick Winslow Taylors Forschungen über die Arbeitsteilung ab 1911 brachten wesentliche organisatorische Erkenntnisse für den modernen Industriebetrieb. Bereits im Oktober 1912 ließ die Firma Friedrich Krupp AG ihren Mitarbeiter Benno Strauß als Erfinder des Edelstahls patentieren, auch wenn erst im August 1913 in Sheffield Harry Brearley als Erfinder des rostfreien Stahls gefeiert wurde.

            Fließband-Produktion von Computern bei Cromemco, Mountain View, Kalifornien (1983)

            Während des Zweiten Weltkriegs mussten viele Industrieunternehmen – soweit es technisch möglich war – ihre Kapazitäten als Rüstungsindustrie zur Verfügung stellen; dadurch machten sie sich ab Mai 1940 zu strategischen Zielen für Luftangriffe der Alliierten. Die hierdurch völlig zerstörten deutschen Industrieanlagen erlebten ab 1946 einen rasanten Wiederaufbau nach neusten technischen Standards. Die nunmehr gestiegene Wettbewerbsfähigkeit und die Produktqualität des „Made in Germany“ waren die Hauptursachen des von der Industrie getragenen Exportwachstums während des Wirtschaftswunders. Allerdings geschah dies auf flachem Niveau, denn wenn man die reale Industrieproduktion des Jahres 1936 mit 100 % ansetzt, so lag sie im Nachkriegsjahr 1946 bei 34 %, 1947 bei 40 % und 1948 bei 60 %.[18] Deutschland setzte seinen Weg als Industriestaat fort, denn 1950 erzielte die Industrie einen Umsatz von 80 Mrd. DM, gefolgt in weitem Abstand mit 27 Mrd. DM im Handwerk und 9,4 Mrd. DM in der Landwirtschaft.[19]

            Die digitale Revolution ist der seit 1969 bestehende Zeitabschnitt, der durch die Erfindung digitaler Technologien und die Gründung neuer Wirtschaftszweige gekennzeichnet ist. Die Entwicklung des Internets seit Oktober 1969 förderte die Digitalisierung, die Intel im November 1971 mit dem ersten kommerziellen Mikroprozessor verstärkte. Deren Mikroprozessor war auch im Mikrocomputer Micral N vom Februar 1973 eingebaut, der als Vorläufer des heutigen Personal Computer gilt. Es folgte unter anderem die Gründung von Microsoft im April 1975, die sich auf die Softwareherstellung konzentrierte. Der Apple II kam im April 1977 auf den Markt und besaß die heutigen Grundeigenschaften eines PCs. IBM, die die Entwicklung der mittleren Datentechnik unterschätzt hatte, brachte erst im August 1981 ihren ersten PC heraus. Weltweit neue Spitzentechnologien verbreiteten sich unter anderem durch den CD-Player und die Compact Disc (September 1981), neben digitalen Tonträgern erfasste die Digitalisierung auch die Bildträger (Fotografie, Film) mit Hilfe der im November 1996 herausgebrachten DVD. Die rasante IT-Industrialisierung brachte mit dem Motorola International 3200 im September 1991 das erste digitale GSM-fähige Mobiltelefon hervor, das die digitalen Medien ergänzte. Es löste auch in Deutschland ab dem Jahr 2000 einen regelrechten Handyboom aus.

            Betriebswirtschaftliche Aspekte

            Die gewachsene Bedeutung der Industrie sorgte für einen eigenen Wissenschaftszweig innerhalb der Betriebswirtschaftslehre, der Industriebetriebslehre. Als Mitbegründer gelten Max Haushofer Jr. (Der Industriebetrieb, 1874; Grundzüge der Industrie- und Fabrik-Betriebslehre, 1879), Albert Calmes (Der Fabrikbetrieb, 1906), Frederick Winslow Taylor (Die Grundlagen wissenschaftlicher Betriebsführung, 1911/1912), Enno Heidebroek (Industriebetriebslehre, 1923), Max Rudolf Lehmann (Der Industriebetrieb, 1923) oder Alfred Isaac (Der Industriebetrieb, 1930). Wilhelm Kalveram veröffentlichte 1948 das gleicharmige Buch, in welchem er unter anderem die charakteristischen Merkmale des Industriebetriebs schildert.[20]

            Die Industriebetriebslehre arbeitet die typischen Eigenschaften der Industrie heraus, die zu wachsenden Betriebsgrößen mit hohem Kapitalbedarf wegen hoher Anlagenintensität neigt (Großindustrie). Die Großindustrie weist gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen einige Besonderheiten auf. Dazu gehören insbesondere Fragen der Organisation, Kostensenkungen durch das Gesetz der Massenproduktion, Skaleneffekte und Technologieorientierung. Der Betriebsgrößeneffekt erklärt sich dadurch, dass die Großindustrie potenziell insgesamt kostengünstiger zu produzieren in der Lage ist als kleine und mittlere Unternehmen.[21] Nach dem Gesetz der Massenproduktion wird der Fixkostenanteil bei zunehmender Kapazitätsauslastung pro Stück kleiner, es entstehen Größenvorteile. Wird durch die Erhöhung der Kapazität eine Kostensenkung erreicht, spricht man von Economies of Scale (statische Skaleneffekte).[22] Das Lagerrisiko lässt sich durch Just-in-time-Produktion reduzieren, die durch nahegelegene Industrieparks unterstützt werden kann. Hohe Fixkosten erfordern eine Produktion in großen Mengen,[23] die in der Großindustrie eher wahrscheinlich ist. Die Großindustrie zieht oft größere Marktanteile und mehr Marktmacht auf sich, so dass sie auf einigen Märkten die Preisführerschaft übernehmen kann. Bei hoher Technologie-Orientierung ist auch die Technologieführerschaft industrietypisch.

            Speziell in Deutschland haben sich zahlreiche mittelständische Hidden Champions und Familienunternehmen in industriellen Marktnischen etabliert, die sie insbesondere im Zuge der Globalisierung und der damit verbundenen Lieferketten sowie hoher Spezialisierung und Innovationskraft erfolgreich bedienen. So sind über 63 Prozent der 1.000 größten deutschen Familienunternehmen der Industrie zuzurechnen.[24]

            Volkswirtschaftliche Aspekte

            Nach der Einteilung des Statistischen Bundesamts gibt es die Sektoren Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei, Produzierendes Gewerbe, Handel/Gastgewerbe/Verkehr und Dienstleistungen. Dabei gehört die Industrie zum produzierenden Gewerbe und besteht aus den Teilsektoren Bergbau, Verarbeitende Industrie, Energie- und Wasserversorgung und Bauindustrie. Die verarbeitende Industrie besteht wiederum aus den Teilsektoren Vorleistungsgüter-, Investitionsgüter-, Gebrauchsgüter- und Verbrauchsgüterindustrie.

            Das Statistische Bundesamt definierte 1979 die Industrie als sämtliche Institutionen, „deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Elektrizität, Gas, Fernwärme und Waren zu erzeugen oder zu gewinnen oder in verschiedener Weise zu be- oder verarbeiten, und zwar mit dem Ziel, andere Waren herzustellen“.[25] Der um 1980 aufgekommene Begriff der Finanzindustrie – die eigentlich dem Tertiärsektor angehört – macht deutlich, dass das Finanzwesen durch Standardisierungen (Commoditisierung) seine Produktdifferenzierung zugunsten relativ homogener Finanzprodukte aufgegeben und industrietypische Formen angenommen hat.

            Industriezweige

            Industrielle Fertigung geschieht weltweit in verschiedenartigen Industriezweigen. Wichtige Klassifikationssysteme zur Einteilung in die verschiedenen Branchen sind die International Standard Industrial Classification (ISIC) der UNO und die Nomenclature générale des activités économiques (NACE) der EU. Bedeutende Industriezweige sind Montanindustrie / Schwerindustrie, Metallindustrie (darunter Eisen- und Stahlindustrie, Kleineisenindustrie, Maschinenbau und Ausrüstung, Automobilindustrie / Fahrzeugbau, Luft- und Raumfahrtindustrie, Schiffbauindustrie, Elektroindustrie, Büromaschinen, Radio- und Fernsehgeräte sowie Feinmechanik-, Optik-, Uhrenindustrie), Chemische Industrie (darunter Mineralölindustrie, Zementindustrie, Glasindustrie, Kunststoffindustrie, Papierindustrie, Pharmazeutische Industrie), Recycling- und Abfallindustrie, Holz- und Korkartikel, Konsumgüterindustrie / Leichtindustrie (darunter Lebensmittelindustrie, Tabakindustrie, Textilindustrie, Bekleidungsindustrie inkl. Pelz- und Lederwaren, Möbelindustrie, Spielwarenindustrie, Druckindustrie sowie Computerindustrie). Auch das deutsche Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen des Europäischen Parlaments unterscheiden bestimmte Industriezweige.

            International Standard Industrial Classification (ISIC)

            Industriebetriebe gleicher oder ähnlicher Produktionsrichtungen werden nach ISIC-Kriterien in Industriezweige der Produktion nach mit den Nummern 10 für Lebensmittel, 11 für Getränke, 12 für Tabakwaren, 13 für Textilien, 14 für Bekleidung, 15 für Leder und Lederwaren, 16 für Holz- und Korkartikel, 17 für Papierwaren, 18 für Druckerzeugnisse, 19 für Kohle-, Öl- und nuklearen Brennstoff, 20 für Chemieerzeugnisse, 21 für Pharmazeutische Grundstoffe und pharmazeutische Präparate, 22 für Gummi und Plastik, 23 für Nichtmetall, 24 für Metalle, 25 für Metallwaren, 26 für Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse, 27 für Elektrogeräte, 28 für Maschinen und Ausrüstung, 29 für Fahrzeuge, 30 für sonstige Transportgeräte, 31 für Möbel, 32 für sonstige Waren und 33 für Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen gegliedert (ISIC Rev. 4).

            Siehe auch

            Industriepolitik
            Industrieforschung
            Industriedenkmal
            Organisationen:
            Industrie- und Handelskammer (IHK)
            Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
            (Industrie-)Gewerkschaften
            Industrie in der Schweiz
            Liste der Länder nach Industrieproduktion

            Weblinks

            Commons: Industrie Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
            Wiktionary: Industrie Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
            Wikiquote: Industrie Ã¢Â€Â“ Zitate
            Wikisource: Industrie Ã¢Â€Â“ Quellen und Volltexte
            United Nations Statistics Division – ISIC-Spezifikation

            Einzelnachweise

            ↑ Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 198.

            ↑ Adam Smith, An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations, 1776, S. 109.

            ↑ Adam Smith verstand „utmost industry“ als den größtmöglichen Fleiß eines Arbeiters.

            ↑ Meyers Konversations-Lexikon, 1876, S. 271.

            ↑ Erich Gutenberg, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Band 1: Die Produktion, 1951, S. 318 f.

            ↑ Marcell Schweitzer, Industriebetriebslehre, 1994, S. 19.

            ↑ Peter Buxmann/Heiner Diefenbach/Thomas Hess, Die Softwareindustrie: Ökonomische Prinzipien, Strategien, Perspektiven, 2008, ISBN 978-3-540-71828-4.

            ↑ Reinhold Sellien (Hrsg.), Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon, Bd. 2, 1977, Sp. 2110.

            ↑ Karl-Werner Hansmann, Industrielles Management, 2006, S. 17.

            ↑ Wolfgang Kilger, Industriebetriebslehre, Band 1, 1986, S. 11.

            ↑ Reinhold Sellien/Helmut Sellien (Hrsg.), Gablers Wirtschafts-Lexikon, 1980, Sp. 2061 f..

            ↑ Gabriele Oepen-Domschky, Kölner Wirtschaftsbürger im deutschen Kaiserreich, 2003, S. 150.

            ↑ Walther G. Hoffmann, Das Wachstum der deutschen Wirtschaft seit Mitte des 19. Jahrhunderts, 1965, S. 68 f.

            ↑ Peter Lösche (Hrsg.), Länderbericht USA, 2004, S. 81 f.

            ↑ Willi Paul Adams, Die USA vor 1900, 2009, S. 100 ff.

            ↑ Wolfgang Kilger, Industriebetriebslehre, Band 1, 1986, S. 12.

            ↑ Henry Ford, Erfolg im Leben, 1952, S. 94 ff.

            ↑ Werner Abelshauser, Wirtschaft in Westdeutschland 1945-1948, 1975, S. 35.

            ↑ Werner Abelshauser, Wirtschaft in Westdeutschland 1945-1948, 1975, S. 47 f.

            ↑ Wilhelm Kalveram, Industriebetriebslehre, 1972, S. 19 f.

            ↑ Werner Pepels, Produkt- und Preismanagement im Firmenkundengeschäft, 2006, S. 194.

            ↑ Michael Kutschker/Stefan Schmid, Internationales Management, 2010, S. 435.

            ↑ Birga Döring/Tim Döring/Wolfgang Harmgardt/Axel Lange/Kai Michaelsen, Allgemeine BWL, 2007, S. 13.

            ↑ Die deutsche Wirtschaft, Liste der 1000 größten Industrieunternehmen in Familienhand, abgerufen am 24. Oktober 2018

            ↑ Statistisches Bundesamt, Systematik der Wirtschaftszweige, 1979, S. 39.

            Normdaten (Sachbegriff): GND: 4026779-9 (OGND, AKS)

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            Kategorien: WirtschaftszweigIndustrie

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              zwischen

              Hildetraud Hafner Sicherheitsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (Bonn)

              (nachstehend „Treugeber“ genannt)

              und

              Ringo Spengler Lederreinigungen GmbH, (Kassel)

              (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

              1. Vertragsgegenstand

              1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Leipzig), auf dem Konto Nr. 4418897 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

              1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

              Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

              1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

              1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

              2. Haftung

              Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

              3. Honorar

              Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 469.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

              4. Geheimhaltung

              Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

              5. Weitere Bestimmungen

              5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

              5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

              5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

              (Bonn, Datum):

              Für Hildetraud Hafner Sicherheitsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Für Ringo Spengler Lederreinigungen GmbH:

              ________________________________ ________________________________


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