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Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Trocknen, Imprägnieren oder chemisches Behandeln von Holz)

Zwischen (Unternehmen 1)

Winfrid Lehner Arzneimittel GmbH
mit Sitz in Mülheim an der Ruhr
Vertreten durch die Geschäftsführung Winfrid Lehner
– nachfolgend Käufer genannt –

und

Hartwald Diehl Ansichtskarten Gesellschaft mbH
mit Sitz in Hagen
Vertreten durch die Geschäftsführung Hartwald Diehl
– nachfolgend Verkäufer genannt –

wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 21535320 vom 16.03.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

§1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 736230 St. Trocknen, Imprägnieren oder chemisches Behandeln von Holz.

§2 Gültigkeitszeitraum

Der Vertrag tritt am 16.03.2021 in Kraft und endet am 16.03.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

§3 Liefertermin

Lieferzeitraum ist vom 16.4.2021 bis zum 16.0.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 736230 St Trocknen, Imprägnieren oder chemisches Behandeln von Holz zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 10 eines Monats an den Käufer zu liefern.

Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

§4 Vertragsstrafen

Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 1 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 9488 je Teil-Lieferung begrenzt.

§5 Kaufpreis

Der Preis beträgt 16197060,62 Euro für 736230 St. Trocknen, Imprägnieren oder chemisches Behandeln von Holz. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

§6 Zahlungsbedingungen

Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 19 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 2 Prozent berechtigt.

§7 Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

§8 Gewährleistung

Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Trocknen, Imprägnieren oder chemisches Behandeln von Holz ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 2 Jahren.

§9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

§10 Erfüllungsort

Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Mülheim an der Ruhr. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 92763973 unter § 5 genannten Erfüllungsort.

§11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 84537323 unter § 10 genannten Gerichtsstand.

§12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

§13 Textformklausel

Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

§14 Anlagen

Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 110474484 vom 16.03.2021 beigefügt.

Mülheim an der Ruhr, 16.03.2021 Münster, 16.03.2021

……………………………………………….. ………………………………………………..

Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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    Geschäftsraummietvertrag

    Zwischen

    Marita Born Wirtschaftsberatungen Ges. mit beschränkter Haftung
    Vertreten durch die Geschäftsführung Marita Born
    (Vermieter)

    und

    Gislind Körber Beleuchtungen GmbH
    Vertreten durch die Geschäftsführung Hans Hahn
    (Mieter)

    wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

    §1 Mieträume

    Vermietet werden im Geschäftshaus in Heidelberg folgende Räume:
    Erdgeschoss: 858 qm
    1. Etage: 344 qm
    2. Etage: 497 qm
    3. Etage: 1089 qm
    4. Etage: 129 qm
    5. Etage: 298 qm
    6. Etage: 628 qm
    7. Etage: 224 qm
    8. Etage: 615 qm

    Keller: 392 qm
    Dachboden: 116 qm

    Die Mietfläche beträgt 5190 qm.

    Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
    13 Schlüssel

    Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

    Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

    §2 Mietzweck

    Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Wirtschaftsberatungen:

    Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

    §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

    Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

    Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

    Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

    §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

    Das Mietverhältnis beginnt am 16.03.2021 und endet nach 8 Jahren.

    Das Mietverhältnis verlängert sich um 2 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

    Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

    §5 Fristlose Kündigung

    Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

    a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

    oder
    b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

    oder
    c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

    oder
    d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

    Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

    Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

    §6 Mietzins

    Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 88230
    Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
    IBAN DE71 3961 4839 9526 1716 93

    Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

    Betriebskosten in Höhe von Euro 10380
    sonstige Kosten in Höhe von Euro 57090

    §7 Anpassung des Mietzinses

    Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

    Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

    Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

    Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

    §8 Mietkaution

    Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

    §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

    Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

    Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

    Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

    Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

    §10 Betreten der Mietsache

    Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

    §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

    Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

    Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

    §12 Untervermietung, Nachmieter

    Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
    Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

    Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

    §13 Außenreklame

    Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

    Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

    Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

    Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

    §14 Sachen des Mieters

    Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

    Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
    …………………………………………………………………………………………

    …………………………………………………………………………………………

    §15 Wettbewerbsschutz

    Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

    Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

    §16 Besondere Vereinbarungen

    ………………………………………………………………………………………………………

    ………………………………………………………………………………………………………

    §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

    Gerichtsstand ist Heidelberg.

    Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

    §18 Sonstiges

    Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

    Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

    Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

    Heidelberg, 16.03.2021

    ……………………………………………….. ………………………………………………..

    Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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      Reitsport ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zu Reitsport auf anderen Tieren siehe Kamelrennen und Elefantenpolo.

      Springreiten
      Porträt mit Rennpferd und Jockey, Johann Closterman, Öl auf Leinwand, um 1690

      Der Pferdesport ist ein Teilbereich des Sports, der alle Sportarten umfasst, die mit dem Pferd als Partner ausgeübt werden. Er lässt sich grob in Reitsport, Fahrsport, Voltigieren und Bodenarbeit unterteilen. Wettkämpfe im Pferdesport werden als Turniere bezeichnet (zum Beispiel Reitturniere).

      Inhaltsverzeichnis

      1 Reitsport

      1.1 Dressurreiten
      1.2 Springreiten
      1.3 Vielseitigkeitsreiten (früher Military, heute auch „Eventing“)
      1.4 Jagdreiten
      1.5 Distanzreiten
      1.6 Orientierungsreiten
      1.7 Westernreiten
      1.8 Gangprüfungen
      1.9 Hestadagar
      1.10 Freizeitreiten
      1.11 Wanderreiten
      1.12 Formations- und Quadrillereiten
      1.13 Kunstreiten
      1.14 Pferderennen
      1.15 Reitspiele

      1.15.1 Buzkashi
      1.15.2 Horseball
      1.15.3 Mounted Games
      1.15.4 Pato
      1.15.5 Patrouillenritt
      1.15.6 Polo
      1.15.7 Polocrosse
      1.15.8 Ringreiten
      1.15.9 Rolandreiten

      1.16 Reiten lernen, Reitschule und Reiterurlaub
      1.17 Altersklassen im Reitsport
      1.18 Siehe auch

      2 Fahrsport
      3 Voltigieren
      4 Handarbeit/Bodenarbeit
      5 Therapeutisches Reiten
      6 Reitsport von Menschen mit Behinderungen
      7 Leistungspflügen
      8 Vereine und Verbände
      9 Literatur
      10 Siehe auch
      11 Weblinks

      11.1 Verbände
      11.2 Weitere

      12 Einzelnachweise

      Reitsport

      Im Unterschied zum touristischen Reiten, das in der Reitersprache auch als „sich vom Pferde tragen lassen“ umschrieben wird, ist Reitsport als eine aktive Betätigung zu verstehen: Beim sportlichen Reiten sitzt der Reiter nicht passiv auf dem Pferde, sondern geht aktiv mit der Bewegung des Pferdes mit und beeinflusst sie willentlich. Das Pferd wird dazu ausgebildet sich von den Hilfen führen zu lassen, etwa durch Gewichtsverlagerung, Schenkeldruck und Zügelführung. Der Mensch, nicht das Pferd, bestimmt Tempo, Richtung, Gangart der gemeinsamen Bewegung. Die Stimme ist ein Hilfsmittel, das bei Dressurturnieren nicht zulässig ist. Weitere Hilfsmittel sind Gerte, Kandare und Sporen. Eine Besonderheit im Pferdesport ist, dass Geschlechtertrennung nicht üblich ist. Die einzigen olympischen Sportarten bei denen Frauen und Männer gemeinsam antreten sind die Reitsportdisziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeit. Von Ausnahmen abgesehen, gibt es auch bei Pferden keine Unterscheidung hinsichtlich Rasse und Geschlecht. Sie werden jedoch nach Größe in Ponys und Pferde unterteilt: bis 1,48 m Pony, ab 1,49 m ist es ein Pferd. In Deutschland gibt es schätzungsweise 3,89 Millionen Reiter, rund 1,3 Millionen davon betreiben den Sport dabei intensiv (Stand 2016).[1]

      Dressurreiten

      → Hauptartikel: Dressurreiten
      Trakehner in der Dressur

      Die Dressurarbeit ist der Grundstock zur Ausübung aller Reitdisziplinen. Eine Dressur ist eine Aus- und Weiterbildung des Pferdes und seiner natürlichen Bewegungen. Sie beginnt mit dem Anreiten des jungen Pferdes und endet nach Durchlaufen der Ausbildungsskala, im Abprüfen der vollendeten Versammlung durch perfektes Ausführen aller bekannten Dressurlektionen. Beim Anreiten sorgt der Reiter dafür, dass das Pferd unter seinem Gewicht ins Gleichgewicht kommt, dass es lernt, geradeaus und auf gebogenen Linien in allen drei Grundgangarten geradegerichtet zu gehen, sowie die Gewichts-, Schenkel- und Zügelhilfen des Reiters zu verstehen und die verschiedenen Lektionen auszuführen. Dabei steht die professionelle, artgerechte und pferdeschonende Gymnastizierung im Vordergrund. Nur ein gut durchgymnastiziertes und durchlässiges (d. h. auf alle Hilfen gut reagierendes Pferd) kann ein zuverlässiger, leistungsfähiger und gesunder Partner im Sport werden. Die verschiedenen Schwierigkeitsstufen (In Deutschland: E – Einsteiger, A – Anfänger, L – Leicht, M – Mittelschwer, S – Schwer, in Österreich: A – Anfänger, L – Leicht, LM – Übergangsklasse, M – Mittelschwer und S – Schwer) enthalten bestimmte, sich steigernde Lektionen und Aufgaben, wobei jedes Gebrauchspferd mindestens den Anforderungen einer A-Dressur entsprechen sollte. In jeder Klasse präsentiert sich die gelernte und bestehende Harmonie zwischen Reiter und Pferd im Ausführen der verschiedenen Dressurlektionen. Dressurreiten ist eine olympische Disziplin, ausgetragen in der Klasse Grand Prix, Grand Prix Spezial und Grand Prix Kür. Die Mannschaftswertung erfolgt durch Summierung der Ergebnisse der drei besten Reiter jeder Mannschaft im Grand Prix, die Einzelwertung durch Summierung der Ergebnisse der drei Teilprüfungen jedes Reiters. Die Kür zur Musik ist ein Publikumsmagnet und wird immer bedeutender in allen Klassen. Seit der Weltmeisterschaft im Jahr 2006 werden die Einzelwertungen in zwei Kategorien bewertet; zum einen der/ die Einzelmeister/in im Grand Prix Special und zum anderen der/ die Einzelmeister/in der Kür.

      Springreiten

      → Hauptartikel: Springreiten
      Parcours-Besichtigung
      Sprung über Wassergraben

      Springreiten ist das Überwinden von Hindernissen zu Pferde. Es erfordert vom Reiter viel Geschicklichkeit, Balanciervermögen, Rhythmusgefühl und präzise Einwirkung der Reiterhilfen, um ein Pferd korrekt über Hindernisse zu reiten. Die Schwierigkeit beim Springreiten besteht darin, ein Pferd an den Sprung so heran zu reiten, dass das Pferd beim Absprung eine optimale Flugkurve entwickeln kann. Das Pferd darf also nicht zu nah am Hindernis abspringen, und auch nicht in zu großer Entfernung. Als Faustregel gilt, dass der Abstand vom Hindernis beim Absprung etwa der Höhe des Hindernisses entsprechen sollte. Das heißt, bei einer Hindernishöhe von 1,20 Meter sollte das Pferd etwa 1,20 Meter vor dem Hindernis abspringen können. Es gibt feste Hindernishöhen für die bestimmten Klassen, dabei dürfen zwanzig Prozent der Sprünge in einem Parcours bis zu zehn Zentimeter erhöht werden. Auch werden bei der Linienführung des Parcours bei höheren Klassen zunehmende Anforderungen an die Rittigkeit des Pferdes und die taktische Übersicht des Reiters gestellt.

      Klassen und entsprechende Höhen / Weiten von Springprüfungen in Deutschland:

      E-Springen (Eingangsstufe): 0,80–0,90 m / 0,75–1,05 m
      A*-Springen (Anfangsstufe): 0,90–1,00 m / 0,85–1,15 m
      A**-Springen (Anfangsstufe): 1,00–1,10 m / 0,95–1,25 m
      L-Springen (Leicht): 1,10–1,20 m / 1,05–1,35 m
      M*-Springen (Mittelschwer): 1,20–1,30 m / 1,15–1,30 m
      M**-Springen (Mittelschwer): 1,30–1,40 m / 1,25–1,55 m
      S*-Springen (Schwer): 1,35–1,45 m / beliebig
      S**-Springen (Schwer): 1,40–1,50 m / beliebig
      S***-Springen (Schwer): 1,45–1,60 m / beliebig
      S****-Springen (Schwer): 1,50–1,60 m / beliebig

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      Vielseitigkeitsreiten: Festes Hindernis und Graben im Gelände

      Vielseitigkeitsreiten (früher Military, heute auch „Eventing“)

      → Hauptartikel: Vielseitigkeitsreiten

      Das Vielseitigkeitsreiten setzt sich aus drei Teilprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen und Geländereiten innerhalb eines Wettbewerbes zusammen. Die Prüfung hat einen militärischen Ursprung.
      Bei der Vielseitigkeitsprüfung benötigen Pferd und Reiter oftmals sehr viel Mut, Vertrauen, Ausdauer und Flexibilität. Eine besondere Rolle spielen eine oder mehrere Verfassungsprüfung(en) des Pferdes zur Vermeidung von Überlastung.
      Ab der Geländeprüfung der Klasse A sind die Strecken über einen Kilometer lang. Deshalb ist auch die Ausdauer des Pferdes und des Reiters gefragt.

      Jagdreiten

      → Hauptartikel: Jagdreiten

      Unter Jagdreiten versteht man das Reiten in Jagdfeldern hinter einem Master. Geritten wird auf einer Geländestrecke mit natürlichen und angelegten Hindernissen. Anders als die Parforcejagd ist Jagdreiten reiner Pferdesport, es wird also kein Wild gejagt. Es gibt Schleppjagden, die mit Hundemeute geritten werden, sowie Fuchsjagden, welche ohne Hunde geritten werden.

      Eine andere Art des Jagdreitens ist das Bogenreiten bzw. das berittene Bogenschießen. Während das Pferd innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine Bahn entlang galoppiert, schießt der Reiter mit dem Bogen auf drei unterschiedlich ausgerichtete Scheiben in der Mitte der Bahn.
      Entsprechend der Scheibenausrichtung (nach vorne – mittig – nach hinten) und des jeweiligen Scheibenringes werden Punkte vergeben. Sind Pferd und Reiter schneller als die vorgegebene Zeit, werden die Sekunden als Bonuspunkte gutgeschrieben.

      Distanzreiten

      → Hauptartikel: Distanzreiten

      Die aufkommende Sportart Distanzreiten erfordert große Ausdauer von Pferd und Reiter. Als führend im Distanzsport gelten die Vereinigten Arabischen Emirate, Italien und Frankreich.
      In Deutschland wurde das Distanzreiten als Wettkampfsport Ende der 1960er Jahre entdeckt. Der deutsche Distanzreitsport ist seit 1976 im „Verein deutscher Distanzreiter und -fahrer e. V.“ organisiert, gegenwärtig gibt es rund 2.000 Mitglieder.[2]

      Wie bei anderen Wettbewerben auch, gibt es beim Distanzreiten eine Unterteilung in verschiedene Kategorien, von kurzen Strecken bis zur härtesten von 160 Kilometer Länge. Pferd und Reiter müssen die jeweilige Strecke in Mindestgeschwindigkeit zurücklegen, nur in der Bronze-Kategorie bzw. Anfangsstufe wird eine Höchstgeschwindigkeit vorgegeben. Die Pferde werden regelmäßig tierärztlich kontrolliert und müssen alle Stationen gesund und mit einer Pulsfrequenz von höchstens 64 Schlägen pro Minute (nach 20 min) erreichen. Wenn das Pferd die tierärztliche Prüfung nicht besteht, wird es disqualifiziert, um zu vermeiden, dass es durch zu große Belastung Schaden erleidet.

      Beim Distanzreiten gibt es Bestimmungen, die u. a. die Qualifizierung für verschiedene Klassen reglementieren. Zu den einfacheren Klassen gehört der „bronze buckle qualifier“ (Länge 32,2 km, Geschwindigkeit von 10,5 km/h bis 12,8 km/h). Jeder, der in höheren Klassen antreten will, muss ein Protokoll über sein Pferd führen. Dieses Protokoll muss vor Wettkampfbeginn vorgelegt werden. Die Pferde oder Ponys müssen mindestens fünf Jahre alt sein, um am Distanzreitsport teilnehmen zu können. Für den „endurance riders“ (Goldkategorie und härteste Strecke) muss das Pferd mindestens sieben Jahre alt sein. Ein bekannter Distanzritt ist der „golden horeshoe“ in Exmoor,[3] eine sehr schwere Strecke von 160 Kilometer Länge, die in zwei Tagen geritten werden muss.

      Orientierungsreiten

      Orientierungsreiten (T.R.E.C.) ist Wanderreiten in der Natur nach Tempovorgabe mit Karte und Kompass als Wettkampf. TREC-Ritte nach FITE-Reglement gliedern sich in drei Kategorien: Der Orientierungsritt (POR, bis zu 60 Kilometer, inkl. Marschzahlenroute und Point-to-Point-Aufgaben), die Geländehindernisstrecke (PTV, 16 Natur- und naturnahe Hindernisse auf einer drei bis fünf Kilometer langen Strecke) sowie der Rittigkeit (MA, jeweils ohne Taktfehler: 150 m im langsamen Galopp und 150 Meter im schnellen Schritt).

      In Österreich wird diese Sportart auch innerhalb des Reglements in Einsteigerwettbewerben geführt. Dabei sind die Streckenlängen nur 20 bis 25 Kilometer mit geringer Schwierigkeit und geringem Tempo. In der PTV gibt es keine Sprünge, viele Übungen sind „an der Hand“. Bei diesen Einsteigerwettbewerben ist auch keine Mitgliedschaft oder Pferderegistrierung notwendig, sodass eine offene Beteiligung möglich wird.

      Daneben finden vielerorts nicht nach FITE reglementierte Orientierungsritte statt. Hier sind neben dem eigentlichen Orientierungsritt noch Aufgaben zu meistern, die das gegenseitige Vertrauen von Reiter und Pferd beweisen. Gerade vom Frühjahr bis Spätsommer werden auch von etlichen Reitvereinen O-Ritte angeboten. Manche finden mit einer Karte statt, andere haben ausgeschilderte Wege. Auf der Strecke gibt es nach zwei bis fünf Kilometern (abhängig von der Gesamtlänge des O-Rittes) Stationen, bei denen Aufgaben wie vom Pferd aus zu werfen oder einen Wassereimer von einem Ort zum anderen reitend zu tragen ohne Wasser zu verschütten. Manche Aufgaben gehen auf Zeit. Es wird nicht nur das Geschick des einzelnen Reiters getestet, sondern auch sein Fachwissen über Pferde, ihre Bedürfnisse und ihre Gesundheit. Für jede Aufgabe gibt es Punkte. Am Schluss des O-Rittes werden die Punkte aller Teilnehmer gezählt und die besten Drei prämiert (meist mit Sachprämien wie Futter, Putzzeug, Trensen). Es kann einzeln oder in zweier Gruppen gestartet werden (abhängig vom Veranstalter).

      Westernreiten

      Sliding Stop
      → Hauptartikel: Westernreiten

      Das Westernreiten ist eine ursprünglich aus dem Westen der USA stammende Reitweise, die sich an den Erfordernissen der Cowboy-Arbeit zu Pferde anlehnt, zu der es Prüfungen in unterschiedlichen Disziplinen und Schweregraden gibt. Die Disziplinen sind u. a. Western Pleasure, Westernhorsemanship, Trail, Westernriding, Reining, Superhorse, Hunter under Saddle, Hunt Seat Equitation, Hunter Hack, Pleasure Driving, Cutting, Working Cowhorse, Team und Cattle Penning, Rodeo, Pole Bending und Barrel Racing. Außerdem gibt es folgende Westernreit- bzw. Zuchtverbände: EWU (Erste Westernreiter Union), AQHA (American Quarter Horse Association), DQHA (Deutsche Quarter Horse Association), NSBA (National Snaffle Bit Association), APHA (American Paint Horse Assn.), PHCG (Paint Horse Club Germany), ApHC (Appaloosa Horse Club), ApHCG (Appaloosa Horse Club Germany), NRHA (National Reining Horse Association), NCHA (National Cutting Horse Association), GTPA (German Team Penning Association) und weitere, kleinere Verbände. Die beliebtesten Westernpferde sind Quarter Horses, Paint Horses und Appaloosas, wobei sich auch immer mehr andere Rassen (z. B. Haflinger) immer größerer Beliebtheit erfreuen. Aber auch Ponys werden immer öfter eingesetzt.

      Die Disziplin Reining nimmt eine Sonderstellung ein. Im Jahr 2000 wurde Reining durch die Internationale Reiterliche Vereinigung (FEI) neben Dressur, Springen, Vielseitigkeit, Fahren, Voltigieren, Distanzreiten als siebte Disziplin anerkannt. In Deutschland wird Reining vom Fachverband, der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in Warendorf, betreut. Jedes Jahr werden die deutschen Meisterschaften Reining FN für Jugendliche und Senioren ausgetragen. Alle zwei Jahre findet die FEI Europameisterschaft statt, im jeweiligen Wechsel mit den Weltreiterspielen bzw. im Olympiajahr mit einer Einzelweltmeisterschaft. Einzelweltmeisterschaften sind den Reitsportdisziplinen vorbehalten, die nicht zu den olympischen Reiterspielen – Dressur, Springen und Vielseitigkeit – gehören.

      Gangprüfungen

      Gangpferdeprüfungen sind eine Sportart zur Bewertung der Ausdruckskraft. Es wird in den Gangarten Tölt, Pass und ihren Variationen (siehe Pferdegangart und Gangpferd) ausgeübt. Bei einer Töltprüfung müssen mehrere Tempi auf beiden Händen geritten werden. Schwierigkeitsgrade sind hier wie folgt

      Sport C
      Sport B
      Sport A

      Hestadagar

      → Hauptartikel: Hestadagar

      Das Hestadagar-Konzept entstammt der Islandpferde-Reiterei. Hestadagar sind Veranstaltungen mit Wettbewerben für Freizeitreiter. Hestadagar haben ein eigenes Aufgabenprogramm mit speziellem Leitgedanken für den Breitensport. Hestadagar sind prinzipiell offen für alle Pferderassen, wenn diese für die jeweilige Aufgabe geeignet sind.

      Freizeitreiten

      → Hauptartikel: Freizeitreiten

      Freizeitreiter sind eine große und heterogene Gruppe. Sie legen oft Wert auf eine harmonische Beziehung zwischen Mensch, Pferd und Natur. Sie halten ihre Pferde häufig im Offenstall und reiten oftmals gemäß der Leichten Reitweise (siehe auch: Ursula Bruns) oder dem Westernreiten. Sie nehmen selten an Turnieren, jedoch zunehmend an Breitensportwettbewerben teil, beispielsweise Hestadagar oder Gelassenheitprüfung.

      Wanderreiten

      → Hauptartikel: Wanderreiten

      Wanderritte können allein, in kleinen oder großen Gruppen, selbst organisiert oder geführt, über einzelne oder mehrere Tage bis Wochen durchgeführt werden. Beim Wanderreiten steht das gemeinsame Erleben der Natur im Vordergrund. Es gibt spezielle Reitwanderkarten, in denen getestete und teilweise speziell fürs Wanderreiten gepflegte Wege mit allen notwendigen Stationen verzeichnet sind. Auch Kurse, Lehrgänge, Wettkämpfe und Abzeichen werden angeboten.

      Formations- und Quadrillereiten

      Volten in der Quadrille – Reitschule

      Das Formationsreiten bezeichnet das koordinierte Reiten von verschiedenen Hufschlagfiguren mit einer Gruppe von Reitern. Bereits Xenophon berichtet von solchen Ritten. Systematisiert und perfektioniert wurde das Formationsreiten in den Kavallerieschulen. Das Quadrillereiten ist eine Spezialform des Formationsreitens mit einer durch vier teilbaren Anzahl von Teilnehmern. Die Bezeichnung Quadrille stammt vom gleichnamigen formalen, ursprünglich französischen Tanz. Eine Formationentheorie definiert ein Modell zum Formationsreiten.
      Bekannte Formen sind:

      Dressurquadrillen
      Pas de deux
      Springquadrillen
      Fahrquadrillen (besteht aus mehreren Gespannen)
      Tandem- oder Fahrschul-Quadrillen (je ein Reiter führt ein weiteres Pferd vom Sattel aus)
      Historische Quadrillen
      Militärische Formationen

      Kunstreiten

      → Hauptartikel: Kunstreiten

      Beim Kunstreiten werden akrobatische Übungen auf einem sich bewegenden Pferd ausgeführt. Anders als beim Voltigieren, geht das Pferd nicht an einer Longe, sondern wird vom Kunstreiter gelenkt.

      Pferderennen

      → Hauptartikel: Pferderennen

      Unter Pferderennen versteht man meist Galopp- oder Trabrennen. Hauptsächlich werden Vollblüter eingesetzt, es gibt aber auch Kaltblut- und Warmblutrennen.

      Reitspiele

      Buzkashi

      → Hauptartikel: Buzkashi

      Buzkashi (persisch بزکشی,, DMG buzkašī, ‚Ziege greifen‘: buz ‚Ziege‘ + kashi ‚herausnehmen‘) ist ein traditionelles Reiterspiel in Afghanistan, ähnlich dem Polo, nur dass bei diesem Spiel statt um einen Ball um eine tote Ziege bzw. totes Kalb gespielt wird.

      Horseball

      → Hauptartikel: Horseball
      Horseball

      Horseball ist eine Art Basketball zu Pferde. Dabei gibt es zwei Mannschaften mit jeweils sechs Spielern, davon zwei Auswechselspielern. Gespielt wird 2 × 10 Minuten mit drei Minuten Halbzeitpause. Der Ball ist ähnlich wie ein Fußball, wobei jedoch außen sechs Schlaufen zum Festhalten angebracht sind. Jede Mannschaft versucht, den Ball in den Korb der gegnerischen Mannschaft zu werfen, wobei mindestens drei Spieler Kontakt zum Ball gehabt haben müssen. Dabei darf man sich den Ball untereinander zuwerfen, darf ihn aber nicht länger als zehn Sekunden in der Hand behalten. Fällt der Ball auf den Boden, wird er vom Pferd aus wieder aufgenommen, wobei das Pferd mindestens im Schritt sein muss.

      Mounted Games

      → Hauptartikel: Mounted Games
      Mounted Games

      Mounted Games („Spiele zu Pferde“) sind ein Mannschafts-Reitsport, der in Indien entstand, um Reitersoldaten in Friedenszeiten fit zu halten. Mit Ausnahme von Deutschland werden Mounted Games ausschließlich auf Ponys geritten.

      Ein Mounted Games-Team besteht aus fünf Reitern mit ihren Ponys, wobei pro Spiel immer nur vier Reiter hintereinander zum Einsatz kommen. Wie bei Staffelrennen in der Leichtathletik spielen immer mehrere Teams direkt gegeneinander. Zwischen den 54 Meter auseinander liegenden Start- und Wechsellinien sind dabei von jedem Reiter bestimmte Aufgaben (Spiele) zu bewältigen. Die Spiele werden in drei Kategorien eingeteilt: Tempo-, Technik- und Aufspringspiele. Werden Fehler gemacht, müssen diese zunächst korrigiert werden, bevor das Rennen fortgesetzt werden darf. Der letzte Reiter ist mit einem Kappenband gekennzeichnet und bestimmt beim Überqueren der Ziellinie die Position seines Teams. Auf Turnieren finden in der Regel zwei Qualifikationsläufe mit jeweils sechs bis acht Spielen statt. Die erfolgreichsten Mannschaften kämpfen anschließend im A- Finale mit meist zehn Spielen um den Turniersieg, die anderen Teams treten im B-, C- oder D-Finale gegeneinander an.

      Pato

      → Hauptartikel: El Pato

      Pato ist eine mit dem Polo verwandte Reitsportart, die vor allem in Argentinien gespielt wird.

      Patrouillenritt

      Bei einem Patrouillenritt reiten Zweiergruppen, sogenannte Patrouillen, eine vorgegebene Strecke mit Posten ab. Sie orientieren sich anhand von Wegmarkierungen, mündlichen Wegbeschreibungen oder mit Hilfe einer Landkarte. An den Posten müssen verschiedene Aufgaben gelöst werden. Es gibt Posten, an denen Wissen abgefragt wird und Geschicklichkeitsstationen, an denen Aufgaben mit und ohne Pferd absolviert werden müssen. Typische Aufgaben sind beispielsweise vom Pferd aus einen Tisch zu decken oder ein Tor zu öffnen, durchzureiten und es wieder zu schließen, mit dem Pferd über Geschicklichkeitshindernisse zu reiten, ein Geschicklichkeitsparcours für den Reiter, während dessen er das Pferd am Zügel führen muss, Pferdequiz, Verkleidung von Reiter und Pferd passend zum Motto des Patrouillenritts (z. B. Indianer, Hollywood oder Jagd) und Quizfragen. Für die Aufgaben werden Punkte verteilt und am Ende gibt es eine Siegerehrung für die teilnehmenden Patrouillen.[4] Patrouillenritte sind in der Schweiz und im deutschen Grenzgebiet zur Schweiz verbreitet.

      Polo

      → Hauptartikel: Polo (Sport)
      Polo

      Polo ist eine Mannschaftssportart zu Pferd, die viel Ähnlichkeit zum Hockey und zum Pato aufweist. Die Spieler versuchen mittels des sogenannten Stick oder Mallet, einer Art verlängerter Hockeyschläger, einen Ball vom Pferd aus ins gegnerische Tor zu treiben. Es spielen dabei immer „vier gegen vier“, und nach jedem Tor wird die Richtung gewechselt. Das Spiel wird von zwei Schiedsrichtern, ebenfalls beritten, und einem dritten am Spielfeldrand geleitet. Eine Variante des Polo ist Arena-Polo, hier bestehen die Mannschaften jeweils nur aus drei Spielern. Die meisten professionellen Polo-Spieler kommen aus Argentinien, wo Polo großes Ansehen hat, genauso wie die Pferdezucht etc.

      Polocrosse

      → Hauptartikel: Polocrosse

      Polocrosse ist eine Kombination aus Polo und Lacrosse, welches zu Pferde gespielt wird.

      Ringreiten

      → Hauptartikel: Ringreiten
      Ringreiter in Epenwöhrden, Dithmarschen

      Beim Ringreiten muss mit einem Speer (manchmal auch ein kleiner Stecher, den man wie eine Pistole in der Hand hält) ein kleiner Ring im Galopp getroffen werden. Der Ring hängt an einem als Galgen (oder auch Gallich) bezeichneten Gestell, unter dem man im Galopp hindurchreiten muss.
      Diese Reitsportart ist vor allem in Schleswig-Holstein und Dänemark sehr beliebt.

      Rolandreiten

      → Hauptartikel: Rolandreiten

      Das Rolandreiten ist ein dem Ringreiten ähnlicher Pferdesport, bei dem eine menschenähnliche Holzfigur, beziehungsweise dessen Holzschild, getroffen werden muss.

      Reiten lernen, Reitschule und Reiterurlaub

      Es gibt ein breites Angebot von Vereinen und Reitschulen, die es auch Anfängern ohne jegliche Erfahrung und ohne eigenes Pferd ermöglichen ihre ersten Erfahrungen im Umgang mit dem Pferd zu sammeln. Bei der Auswahl einer Reitschule sollte besonders auf die Gesundheit der Schultiere geachtet werden. So sollte statt Ständerhaltung eine artgerechte Haltungsform, z. B. in geräumigen und hellen Boxen (nach Möglichkeit mit einem Fenster nach draußen) gewählt worden sein. Ebenfalls sollten alle Schulpferde täglich Auslauf im Paddock oder Weidegang erhalten und regelmäßig durch ausgebildete Reiter in Beritt genommen werden, um Fehlverhalten ausschließen zu können. Sattelzeug, also der Sattel, die Trense (oder auch Zaumzeug bzw. Gebiss), muss für jedes Pferd vorhanden sein und passen. So kann kein Satteldruck am Rücken der Pferde auftreten. Um dies weiterhin zu verhindern, sollte der oder die Reitlehrerin vor der Stunde bei jedem Pferd die Lage des Sattelzeugs überprüfen.
      In einem gut geführten Stall darf es außerdem nicht vorkommen, dass ein Pferd, das aus medizinischer Sicht krank ist, weiter im Unterricht laufen muss. Deutliche Anzeichen für Krankheiten sind zum Beispiel stumpfes Fell, glasige oder trübe Augen sowie Desinteresse. In besseren Ställen werden neben dem praktischen Reitunterricht auch regelmäßige Theoriestunden angeboten, bei denen man viel über Pferdehaltung und -pflege lernt. Neben den gesundheitlichen Aspekten ist auch auf die reiterlichen Vorlieben des Reitschülers zu achten.

      Es gibt noch viele weitere Punkte, die man beachten sollte bei der Auswahl eines Stalles, dies ist nur eine Auswahl.

      Daneben besteht die Möglichkeit, das Reiten in einem Reiterurlaub zu erlernen. Dieser Reiterurlaub kann sich neben Anfängern durchaus auch an sehr fortgeschrittene Reiter wenden, die neue Reitweisen erlernen oder auch einfach einmal eine Weile auf anderen Pferden reiten wollen.
      Auch hierbei gelten die gleichen Auswahlkriterien für die Wahl eines geeigneten Stalles wie bei einem Reitstall für regelmäßigen Reitunterricht.

      Altersklassen im Reitsport

      Im Turniersport werden die Reiter in verschiedene Altersklassen eingeteilt. Diese sind vor allem bei Championaten (von Stadt-/Kreismeisterschaften bis hin zu Weltmeisterschaften) von Bedeutung, bei denen fast immer getrennte Wertungen nach den Altersklassen vorgenommen. Auch im übrigen Turniersport haben Altersklassen ihre Bedeutung, so werden einzelne Prüfungen oder ganze Turniere nur für bestimmte Altersklassen ausgeschrieben.

      Die Altersklassen sind von der FEI wie folgend gegliedert:

      Ponyreiter: von 12 bis 16 Jahre auf Ponys
      „Children“: von 12 bis 14 Jahre auf Großpferden
      Junioren: von 14 bis 18 Jahre
      Junge Reiter: von 16 bis 21 Jahre
      Reiter: von 22 Jahre bis 39 Jahre
      Senioren: ab 40 Jahre (international „Veteran Riders“, früher war man nach der Jungen-Reiter-Zeit sofort Senior)

      Alle Prüfungen, die keine Einschränkung bezüglich des Alters haben, beziehen sich auf die Altersklasse der Reiter. Jeder Reiter zählt ab dem Alter von 22 Jahren automatisch in diese Altersklasse, die Wettbewerbe sind jedoch auch schon für jüngere Reiter offen. Die Altersklasse der Senioren existiert im internationalen Sport nur im Springreiten. Dort starten jedoch viele Reiter oberhalb von 40 Jahren in den Wettbewerben der „Reiter“.

      Die Aufteilung der Altersklassen kann auf nationaler Ebene vom vorgenannten Schema abweichen.[5][6][7]

      Siehe auch

      Klassische Reitkunst iberischer, französischer und deutsch/österreichischer Prägung
      Parforcejagd Hetzjagd
      Liste der Olympiasieger im Reitsport

      Fahrsport

      → Hauptartikel: Fahrsport
      Fahrsport: Dressurfahren mit dem Einspänner

      Fahrsport bezeichnet im weitesten Sinne das Fahren mit Pferdefuhrwerken als Sport und zu Hobbyzwecken (Freizeitfahren).

      Die sportlichen Einzeldisziplinen sind die Dressur, das Hindernisfahren sowie das Geländefahren. Zu den Kombinationen von Wagen, Kutschen und Pferden ist im Artikel Anspannung beschrieben.

      Voltigieren

      → Hauptartikel: Voltigieren
      Gruppenvoltigieren (Kür)

      Beim Voltigieren werden akrobatische Turn- und Gymnastikübungen auf dem Pferd ausgeführt und auf verschiedenen Wettkämpfen vorgestellt. Dabei wird zwischen Einzel-, Doppel- und Gruppenvoltigieren unterschieden. Gruppen bestehen aus sechs oder acht Sportlern, wobei sich maximal drei Voltigierer gleichzeitig auf dem Pferd befinden. Es werden Pflicht und Kür geturnt, die einzelnen Wertungen werden zu einer Endnote zusammengerechnet.

      Das Voltigieren fördert das Gleichgewichtsgefühl und hat speziell bei jüngeren Personen einen positiven Einfluss auf die Ausbildung der Motorik. Außerdem lernt der Voltigierer den Umgang mit dem Pferd, ebenso das tägliche Putzen und Versorgen des Pferdes.

      2008 wurden die Leistungsklassen neu eingeteilt. LK D wurde zu A, LK C wurde zu L, LK B wurde zu M*, LK A wurde zu M**
      Die LK S kommt neu dazu und wird noch einmal in Junior und Senior aufgeteilt.

      heute
      vor 2008
      Pflicht

      A
      D
      Aufsprung, Grundsitz, Fahne, Liegestütz, Innen- und Außensitz, Knien, Stützschwung vorwärts, Abgang

      L
      C
      Aufsprung, Grundsitz, Fahne mit Arm (erst Bein, dann Arm), Stehen, Stützschwung vorwärts, halbe Mühle, Stützschwung rückwärts, Abgang nach innen

      M *
      B
      Aufsprung, Fahne mit Arm gleichzeitig, ganze Mühle, Schere, Stehen, Flanke 1. Teil, Hohe Wende nach außen ab

      M **
      A
      Aufsprung, Fahne mit Arm gleichzeitig, ganze Mühle, Schere, Stehen, Flanke

      S Junior

      Aufsprung, Grundsitz, halbe Mühle, Stützschwung rückwärts, Fahne mit Arm gleichzeitig, Stützschwung vorwärts und Hohe Wende nach außen ab

      S Senior

      Aufsprung, Grundsitz, Fahne mit Arm gleichzeitig, ganze Mühle, Schere, Stehen, Flanke

      Handarbeit/Bodenarbeit

      Bodenarbeit auch zur Show: Friesenhengst am langen Zügel

      Das Arbeiten des Pferdes vom Boden aus, das heißt ohne zu reiten. Bodenarbeit ist dabei der Oberbegriff, dem unterzuordnen sind beispielsweise Longenarbeit, Zirkuslektionen, Freiarbeit, reines Dominanztraining – wie es im Join Up praktiziert wird – und die Handarbeit.

      Handarbeit im engeren Sinne der klassischen Reitkunst ist eine Technik, bei der ein Pferdeführer ein Pferd führt und dabei hinter oder schräg hinter dem Pferd mitgeht. Dabei ist die Arbeit an einem langen Zügel genauso möglich wie die Arbeit mit einer Doppellonge. Bei der Arbeit am langen Zügel steht der Pferdeführer seitlich neben dem Pferd. Arbeit am einfachen Zügel mit dem Pferd wird insbesondere im iberischen Raum praktiziert. Das Pferd kann dabei praktisch alle Lektionen bis zur hohen Schule erlernen und ausführen.
      Lektionen können so erst an der Hand erarbeitet werden, ohne das für das Pferd störende Reitergewicht. Ist der Bewegungsablauf und das Bewegungsmuster gefestigt, lassen sich so die Lektionen auf das Reiten übertragen.

      Bodenarbeit ausschließlich durch Körpersprache, Stimme und Peitsche nennt man Freiheitsdressur. Ein Meister dieser Disziplin war Fredy Knie sen. vom Circus Knie, Schweiz.

      Freiarbeit setzt Stimme und Körpersprache ein. Das Buch „Der Pferdeflüsterer“ machte die Arbeit mit Körpersprache auch unter Nichtreitern bekannt.

      Auch beim Westernreiten und beim Freizeitreiten wird die Bodenarbeit intensiv genutzt, zum einen um dem Pferd wie in der klassischen Reitkunst gymnastizierende Übungen zunächst ohne Reitergewicht näher zu bringen, zum anderen aber um Geschicklichkeit und Gehorsam des Pferdes zu trainieren. Dazu werden auch Hindernisse benutzt (Fässer, Balken, Wippe). Zur effektiven Bodenarbeit wird ein Knotenhalfter verwendet, das im Gegensatz zum Stallhalfter eine Kommunikation mit dem Pferd ermöglicht. In Deutschland wurde diese Arbeit geprägt durch Linda Tellington-Jones und Ursula Bruns.

      Therapeutisches Reiten

      → Hauptartikel: Therapeutisches Reiten

      Therapeutisches Reiten ist ein Überbegriff für Heilpädagogisches Voltigieren und Heilpädagogisches Reiten als Arbeit mit Menschen mit psychischen und sozialen Auffälligkeiten, und Hippotherapie als Physiotherapie auf dem Pferd. Das Pferd hat im Schritt die gleichen Bewegungen wie der Mensch. Dadurch dient Therapeutisches Reiten den Menschen, die nach einem Unfall, einer Erkrankung o. ÃƒÂ¤. nicht mehr aufrecht gehen können, es wieder zu erlernen. Wenn die geschädigten Menschen im Schritt geführt werden, wird die Bewegung des Pferdes vom Gehirn gespeichert. Die Speicherung dient zur Hilfe, bald wieder gehen zu können, bzw. eine Kräftigung der Muskulatur und/oder Korrektur der Haltung zu erreichen. Psychisch erkrankte Menschen können im Umgang mit Tieren, insbesondere mit Pferden, wieder Vertrauen erlangen.

      Reitsport von Menschen mit Behinderungen

      Beim Behindertenreitsport betreiben behinderte Menschen Reitsport – in olympischen Disziplinen bis zu den Paralympics.

      Leistungspflügen

      Bauer mit Zweigespann und Einscharpflug beim Leistungspflügen

      Leistungspflügen ist eine Wiederbelebung jahrhundertealter Traditionen. Mit Pferden und (meist) Einscharpflügen werden festgelegte Bereiche eines Stoppelackers (oft 10 ÃƒÂ— 40 m) gepflügt. Die Bewertung erfolgt neben dem Allgemeinbild des gepflügten Ackers nach der Furchentiefe, Schnittfurche und Schlussfurche. Ebenso wird die Handhabung der Pferde bewertet. Üblicherweise tritt neben dem Pflüger ein Pferdeführer an, einige beherrschen neben dem Pflügen das gleichzeitige Führen der Pferde.

      Vereine und Verbände

      Turnierreiter sind verpflichtet, in einem Verein Mitglied zu sein. Es gibt auch Vereine für Freizeitreiter, Wanderreiter, Westernreiter, Distanzreiter oder für das Fahren und Züchten.

      Deutsche Reiterliche Vereinigung (Fédération Equestre Nationale)
      Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN – Fédération Equestre Nationale) ist der deutsche Dachverband für klassische Dressur- und Springreiterei (Siehe auch: klassische Reitkunst) sowie für Voltigieren, Vielseitigkeit und Fahren. 2009 gehörten dem Verband 7.663 Reit- und Fahrvereine und insgesamt 748.839 Mitglieder an.[8] Die FN betreut damit nicht nur den Turniersport, sondern auch den Breitensport mit Pferden. Ferner befasst sich der 1905 gegründete Verband mit Fragen der Pferdezucht und Pferdehaltung, des Tier- und Landschaftsschutzes, sowie mit gesetzlichen Regelungen, die den Pferdesport betreffen, wie etwa Reitwegerechte. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) ist Teil der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI – Fédération Équestre Internationale). Von der FEI werden zum Beispiel die Weltreiterspiele und internationale Turniere mitorganisiert und überwacht.
      Islandpferde-Reiter- und Züchterverband e.V. (IPZV e.V.)
      Der Islandpferde-Reiter- und Züchterverband e.V. (IPZV e.V.) ist der Dachverband aller Islandpferdevereine in Deutschland. Mit 160 Vereinen in elf Landesverbänden, darunter dem größten deutschen Reitverein insgesamt, dem Islandpferde Zucht- und Sportverein Nord e.V. (IPZV Nord e.V.), sind mehr als 25.000 Islandpferdereiter- und Züchter im IPZV Dachverband organisiert.
      Verband für Reiterspiele e. V. Mounted Games Deutschland (VRMGD)
      Dachverband für die nationalen Mounted Games-Aktivitäten. Assoziiertes Mitglied der FN, Mitglied der IMGA (International Mounted Games Association)
      Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland (VFD)
      Vornehmlich dem Breitensport mit dem Pferd und Fragen der artgerechten Pferdehaltung verschrieben hat sich die 1973 gegründete Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland (VFD). Ursprünglich aus einer Initiative gegen eine Anfang der siebziger Jahre geplante starke Einschränkung des Reitrechts in Wald und Flur entstanden, stellt die Lobbyarbeit für Reitrechte auch heute noch einen wichtigen Bestandteil der Arbeit des VFD dar. Darüber hinaus bietet der VFD Ausbildungen etwa im Bereich Pferdekunde, Wander- und Geländereiten an und veranstaltet eigene Turniere und Prüfungen.
      Verein der Distanzreiter und Fahrer Deutschlands
      In ihm sind die Distanzreiter und Fahrer organisiert.
      Erste Westernreiter Union Deutschland (EWU)
      Die 1978 gegründete erste Westernreiter-Union Deutschland (EWU) wendet sich an Westernreiter. Die EWU organisiert Turniere unter anderem in den Disziplinen: Western Pleasure, Horsemanship, Trail, Westernriding, Superhorse, Reining, Cutting und Working Cowhorse. Darüber hinaus bietet sie in den Bereichen Pferdekunde und Geländereiten Prüfungen und Lehrgänge für interessierte Westernreiter ohne Turnierambitionen an. Seit 1993 ist die EWU auf Bundesebene der FN angeschlossen.
      Deutsche Wanderreiter-Akademie e. V. (DWA)
      ist ein eingetragener Verein der sich als Verband für Wanderreiter sieht. Der Schwerpunkt liegt in der Ausbildung von Wanderreitern und der Organisation von Wanderritten im In- und Ausland.

      Literatur

      Jasper Nissen: Pferde, Reiter, Fahrer, Züchter. 1979.

      Siehe auch

      Portal: Pferdesport Ã¢Â€Â“ Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Pferdesport
      Commons: Pferdesport Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
      Wikiquote: Pferdesport Ã¢Â€Â“ Zitate
      Wiktionary: Pferdesport Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
      Leistungstraining Pferd
      Liste von Pferdesportveranstaltungen

      Weblinks

      Verbände

      FEI (internationale Dachorganisation für den Pferdesport)
      Nationale Verbände
      Deutsche Reiterliche Vereinigung – Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht
      Österreich
      Schweiz
      Luxemburg
      Italien
      Belgien
      FIP (internationale Polo-Dachorganisation)
      IMGA (internationale Mounted Games-Dachorganisation)

      Weitere

      Linkkatalog zum Thema Pferdesport bei curlie.org (ehemals DMOZ)
      Leitlinien Tierschutz im Pferdesport (Deutschland)

      Einzelnachweise

      ↑ Zahlen & Fakten Pferdesport und Pferdezucht. pferd-aktuell.de, abgerufen am 13. März 2019. 

      ↑ www.vdd-aktuell.de (Memento vom 28. Oktober 2016 im Internet Archive)

      ↑ www.visit-exmoor.co.uk (Memento vom 16. Oktober 2016 im Internet Archive)

      ↑ Alpen Patrouillenritt@1@2Vorlage:Toter Link/www.flumserberg.ch (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)

      ↑ Bezeichnungen der internationalen Turniere und ihre Abkürzungen durch die FEI (Memento vom 25. Juli 2011 im Internet Archive), Deutsche Reiterliche Vereinigung (PDF-Datei)

      ↑ EM Children – Eine Altersklasse hat sich etabliert (Memento vom 17. Juni 2010 im Internet Archive), Deutsche Reiterliche Vereinigung

      ↑ siehe hierzu auch Dressurprüfung#Reiter unter 25

      ↑ Deutsche Reiterliche Vereinigung: Pferdethemen A-Z: Zahlen, Daten und Fakten. (Memento vom 1. Oktober 2010 im Internet Archive) (letzter Abruf: 23. September 2010)

      Normdaten (Sachbegriff): GND: 4045517-8 (OGND, AKS) | LCCN: sh85062136

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        2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
        3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

        § 2 Angebot und Vertragsabschluss

        1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

        § 3 Überlassene Unterlagen

        1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

        § 4 Preise und Zahlung

        1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

        Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

      1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 105 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
      2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
      3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

        1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

        § 6 Lieferzeit

        1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
        2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
        3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 33 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 35 % des Lieferwertes.
        4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

        § 7 Gefahrübergang bei Versendung

        1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

        § 8 Eigentumsvorbehalt

        1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
        2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
        3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
        4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
        5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

        § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

        1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
        2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
        3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
        4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
        5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
        6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
        7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
        8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

        § 10 Sonstiges

        1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
        2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
        3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

        Anhang 1:

        Anmerkungen

        Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

        Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

        Transparenzgebot

        Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

        Gewährleistungsfristen

        Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

        Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

        – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

        – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

        Baumaterialien (sofern eingebaut)

        – neu 5 Jahre

        – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

        unbebaute Grundstücke keine

        Bauwerke

        – Neubau 5 Jahre

        – Altbau keine

        Mängelanzeigepflicht

        Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

        Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

        Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

        Beschränkung auf Nacherfüllung

        Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

        Haftungsbeschränkungen

        Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

        Höhe der Verzugszinsen

        Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

        Duisburg, 12.03.2021
        Cersten Schulz Zustelldienste Gesellschaft mbH
        vertreten durch den Cersten Schulz


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              Bau-Subunternehmervertrag der Hansfriedrich Buck Bausparkassen Ges. mit beschränkter Haftung

              Zwischen

              der Firma Hansfriedrich Buck Bausparkassen Ges. mit beschränkter Haftung
              Sitz in Hagen
              – Generalunternehmer –
              Vertreten durch den Geschäftsführer Hansfriedrich Buck

              und

              der Firma Arite Herr Nachlässe Ges. m. b. Haftung
              Sitz in Potsdam
              Vertreten durch den Geschäftsführer Arite Herr

              – Subunternehmer –

              wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

              § 1 Gegenstand des Vertrages

              Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 750062 durch den Subunternehmer.

              § 2 Vertragsgrundlagen

              Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

              Rechtliche Bestandteile:

              das Auftragsschreiben,
              die Bestimmungen dieses Vertrages,
              das Angebot des Generalunternehmers vom 09.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 09.03.2021 die in der Niederschrift vom 09.03.2021 festgehalten sind,
              die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
              das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
              Werkzeichnungen,
              Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

              Technische Bestandteile:

              Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
              die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
              Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
              der Bauzeitenplan
              die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
              VDI-Richtlinien.

              Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

              Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

              § 3 Vergütung

              Der Vertragspreis beträgt 741 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

              Die Vertragspreise sind Festpreise.

              In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

              Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

              § 4 Stundenlohnarbeiten

              Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

              Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
              Monteur Euro/Stunde 22
              Facharbeiter Euro/Stunde 32
              Fachwerker Euro/Stunde 20

              § 5 Zahlungsbedingungen

              Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Hansfriedrich Buck Bausparkassen Ges. mit beschränkter Haftung zu richten.

              Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

              Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

              Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 1% Skonto bezahlt.

              Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

              § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

              Vertragstermine sind:
              Arbeitsbeginn: 23.9.2020
              Zwischentermine: 21.8.2020
              Fertigstellungstermine: 17.9.2020

              Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

              Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

              Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

              Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

              Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 7 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

              Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

              § 7 Ausführung

              Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

              Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

              Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

              Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

              Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

              Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

              Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

              Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

              § 8 Verteilung von Kosten

              Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 5 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

              Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
              Gerüste: €/m² + Monat 5
              Unterkünfte: €/Bett + KT 2
              Schuttabfuhr: €/Container 26

              Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

              § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

              Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

              Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

              Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

              § 10 Gefahrtragung

              Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

              § 11 Sicherheitsleistung

              Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

              Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

              § 12 Gewährleistung

              Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

              Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

              Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 20 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

              § 13 Kündigung

              Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

              Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

              § 14 Weitervergabe

              Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

              § 15 Versicherungen

              Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
              Sachschäden: T€ 194
              Personenschäden: T€ 394
              Vermögensschäden: T€ 657

              Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 7% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 27.

              Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

              § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

              Innerhalb von 5 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

              Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

              § 17 Freistellungsbescheinigung

              Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

              § 18 Datenschutz

              Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

              Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

              Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

              § 19 Mediationsklausel

              Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

              § 20 Schiedsklausel

              Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

              § 21 Schlussbestimmungen

              Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

              Hagen, 09.03.2021 Potsdam, 09.03.2021

              ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

              Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
              Hansfriedrich Buck Bausparkassen Ges. mit beschränkter Haftung Arite Herr Nachlässe Ges. m. b. Haftung
              Hansfriedrich Buck Arite Herr


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                Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. jur. Wolfeckart Scheer
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                Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die
                EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur
                Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die
                OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
                Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus
                Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem
                Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr


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                  Arbeitsvertrag – Standard –

                  Zwischen

                  Severin Rahn Gase Ges. m. b. Haftung
                  mit Sitz in Ingolstadt
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Severin Rahn
                  – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                  und

                  Manuel Schwartz aus Mainz
                  – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                  wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

                  § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

                  Das Arbeitsverhältnis beginnt am 08.03.2021.

                  § 2 Probezeit

                  Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 5 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

                  § 3 Tätigkeit

                  Der Arbeitnehmer wird als Werkstoffprüfer/in eingestellt

                  und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

                  Werkstoffprüfer/in

                  …………………………………………………………………………………………………………

                  Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

                  § 4 Arbeitszeit

                  Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

                  Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

                  § 5 Arbeitsvergütung

                  Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 53,25 Euro.

                  Überstunden von bis zu 21% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

                  § 6 Urlaub

                  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 7 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

                  Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

                  Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

                  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

                  Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

                  § 7 Krankheit

                  Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

                  § 8 Verschwiegenheitspflicht

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

                  Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

                  Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

                  § 9 Nebentätigkeit

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

                  Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

                  Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

                  § 10 Vertragsstrafe

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

                  § 11 Kündigung

                  Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

                  Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

                  Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

                  § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

                  Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

                  Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

                  § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

                  …………………………………………………………………………………………………………

                  …………………………………………………………………………………………………………

                  § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

                  Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

                  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

                  Ingolstadt, 08.03.2021 Mainz, 08.03.2021

                  ……………………………………………….. ………………………………………………..

                  Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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                    Handelsvertretervertrag zwischen Birthe Geiger aus Heidelberg und Rotraut Mayer Jalousien Gesellschaft mbH aus Düsseldorf

                    Zwischen
                    Rotraut Mayer Jalousien Gesellschaft mbH aus Düsseldorf

                    – nachfolgend Unternehmen genannt –

                    und
                    Herrn/Frau
                    Birthe Geiger aus Heidelberg

                    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

                    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Heidelberg und im Umkreis von 76 km.

                    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

                    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

                    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
                    Die Rotraut Mayer Jalousien Gesellschaft mbH hat ihren Schwerpunkt in Jalousien.

                    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

                    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

                    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

                    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

                    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

                    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

                    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

                    § 3 Pflichten des Unternehmens

                    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

                    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

                    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

                    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

                    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

                    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

                    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

                    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

                    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

                    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

                    § 5 Höhe der Provision

                    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 7 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

                    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

                    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

                    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

                    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

                    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

                    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

                    § 7 Provisionsabrechnung

                    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

                    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

                    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

                    § 8 Kosten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

                    – Reisekosten in die Zentrale nach Düsseldorf.

                    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

                    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

                    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

                    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

                    § 10 Wettbewerbsabreden

                    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

                    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

                    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

                    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

                    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

                    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

                    Das Vertragsverhältnis beginnt am 07.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

                    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

                    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

                    § 12 Sonstige Bestimmungen

                    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

                    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

                    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

                    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

                    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

                    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

                    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

                    Düsseldorf, 07.03.2021 Heidelberg, 07.03.2021

                    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

                    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
                    Rotraut Mayer Jalousien Gesellschaft mbH Elfi Häusler


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