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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gernot Herrmann Berufsbildung Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bremerhaven vom 12.1.2003 – Az. a 973 sw 2027/14

Der Insolvenzverwalter Dorlies Ott ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gernot Herrmann Berufsbildung Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gernot Herrmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 479 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 808.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gernot Herrmann Berufsbildung Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Bremerhaven nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bremerhaven vom 12.1.2003
Aktenzeichen: E 563 Q3 4252/18
jurisPR-InsR 1951, 38084


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    Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Hiltrude Abraxas Parkett Ges. m. b. Haftung

    Zwischen

    Hiltrude Abraxas Parkett Ges. m. b. Haftung
    Sitz in Kassel
    – Darlehensnehmer –
    Vertreten durch den Geschäftsführer Hiltrude Abraxas

    und

    Ortrun JanÃ?en
    Wohnhaft in Oberhausen

    – Darlehensgeber –

    wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

    Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 890.573,- Euro.

    Der Darlehensbetrag wird mit einer 36 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 14.600 EURO monatlich, jeweils zum 1. des Monats.

    Das Darlehen hat eine Laufzeit von 27 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

    Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

    Lebensversicherung Nr. 979.270.61.800

    Kassel, 05.04.2021 Oberhausen, 05.04.2021

    ______________________________ ______________________________

    Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
    Hiltrude Abraxas Parkett Ges. m. b. Haftung Ortrun JanÃ?en
    Hiltrude Abraxas


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      Genussschein der Anne Schaefer Astrologie Ges. m. b. Haftung

      Herr / Frau Berni Block dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
      mit einem Nominalbetrag von
      739.288 ,- EURO
      (in Worten: sieben drei neun zwei acht acht EURO)

      am Genussrechtskapital der Anne Schaefer Astrologie Ges. m. b. Haftung,
      Handelsregister: Amtsgericht Krefeld HRB 25751, beteiligt.

      Krefeld, 04.04.2021 Anne Schaefer
      Unterschrift


      Bedingungen

      § 1 Genussrechtskapital

      1. Das Genussrechtskapital Anne Schaefer Astrologie Ges. m. b. Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
      2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
      3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
        Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
      4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

      § 2 Gewinnanspruch

      1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 1 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Anne Schaefer Astrologie Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
      2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Anne Schaefer Astrologie Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 2 % übersteigt.
      3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Anne Schaefer Astrologie Ges. m. b. Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 04.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

      § 3 Ausschüttungsfälligkeit

      1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
      2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

      § 4 Laufzeit / Kündigung

      1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von eins Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2029.
      2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
      3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
      4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

      § 5 Information

      1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
      2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
      3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

      Krefeld, 04.04.2021
      Anne Schaefer


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        Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Friderike Klatt

        Herrn/Frau
        Friderike Klatt
        Erlangen

        Erlangen, 04.04.2021

        Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        Sehr geehrte(r) Frau/Herr Friderike Klatt

        hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

        zum 24.9.2022 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

        Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 15 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

        Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

        Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

        Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
        Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
        Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
        Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

        Mit freundlichen Grüßen

        ……………………………………………………………
        Unterschrift Mirja Neuhaus Gesundheitswesen Ges. mit beschränkter Haftung
        vertreten durch den Geschäftsführer: Mirja Neuhaus

        Empfangsbestätigung

        Ich habe die Kündigung erhalten am: 04.04.2021

        ……………………………………………………………
        Unterschrift Friderike Klatt


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        Top 3 Handelsvermittlervertrag:

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          Genussschein der Gesine Kilian Web Marketing Gesellschaft mbH

          Herr / Frau Tim Bentley dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
          mit einem Nominalbetrag von
          837.700 ,- EURO
          (in Worten: acht drei sieben sieben null null EURO)

          am Genussrechtskapital der Gesine Kilian Web Marketing Gesellschaft mbH,
          Handelsregister: Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 29048, beteiligt.

          Gelsenkirchen, 03.04.2021 Gesine Kilian
          Unterschrift


          Bedingungen

          § 1 Genussrechtskapital

          1. Das Genussrechtskapital Gesine Kilian Web Marketing Gesellschaft mbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
          2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
          3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
            Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
          4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

          § 2 Gewinnanspruch

          1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 16 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Gesine Kilian Web Marketing Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
          2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Gesine Kilian Web Marketing Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 2 % übersteigt.
          3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Gesine Kilian Web Marketing Gesellschaft mbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 03.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

          § 3 Ausschüttungsfälligkeit

          1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
          2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

          § 4 Laufzeit / Kündigung

          1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2027.
          2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
          3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
          4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

          § 5 Information

          1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
          2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
          3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

          Gelsenkirchen, 03.04.2021
          Gesine Kilian


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            Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Ingelinde Kohl Elektriker Ges. m. b. Haftung

            Zwischen

            Ingelinde Kohl Elektriker Ges. m. b. Haftung
            Sitz in Frankfurt am Main
            – Darlehensnehmer –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Ingelinde Kohl

            und

            Nicolaus Jonas
            Wohnhaft in Dortmund

            – Darlehensgeber –

            wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

            Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 689.56,- Euro.

            Der Darlehensbetrag wird mit einer 12 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 30.130 EURO monatlich, jeweils zum 4. des Monats.

            Das Darlehen hat eine Laufzeit von 28 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

            Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

            Lebensversicherung Nr. 181.679.599.563

            Frankfurt am Main, 02.04.2021 Dortmund, 02.04.2021

            ______________________________ ______________________________

            Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
            Ingelinde Kohl Elektriker Ges. m. b. Haftung Nicolaus Jonas
            Ingelinde Kohl


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              Allgemeine Verkaufsbedingungen der Marold Oswald Weiterbildung Ges. mit beschränkter Haftung

              Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

              § 1 Geltungsbereich

              1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
              2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
              3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

              § 2 Angebot und Vertragsabschluss

              1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

              § 3 Überlassene Unterlagen

              1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

              § 4 Preise und Zahlung

              1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

              Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

            1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 116 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 16% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
            2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 6 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
            3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

              1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

              § 6 Lieferzeit

              1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
              2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
              3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 27 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 17 % des Lieferwertes.
              4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

              § 7 Gefahrübergang bei Versendung

              1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

              § 8 Eigentumsvorbehalt

              1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
              2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
              3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
              4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
              5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

              § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

              1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
              2. Mängelansprüche verjähren in 18 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
              3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
              4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
              5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
              6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
              7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
              8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

              § 10 Sonstiges

              1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
              2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
              3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

              Anhang 1:

              Anmerkungen

              Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

              Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

              Transparenzgebot

              Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

              Gewährleistungsfristen

              Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

              Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

              – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

              – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

              Baumaterialien (sofern eingebaut)

              – neu 5 Jahre

              – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

              unbebaute Grundstücke keine

              Bauwerke

              – Neubau 5 Jahre

              – Altbau keine

              Mängelanzeigepflicht

              Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

              Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

              Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

              Beschränkung auf Nacherfüllung

              Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

              Haftungsbeschränkungen

              Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

              Höhe der Verzugszinsen

              Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

              Potsdam, 01.04.2021
              Marold Oswald Weiterbildung Ges. mit beschränkter Haftung
              vertreten durch den Marold Oswald


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                Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Ehrentraud Wilde

                Erscheinungsdatum: 01.04.2021

                § 1 Angebot und Vertragsabschluss

                1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

                § 2 Überlassene Unterlagen

                1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

                § 3 Preise und Zahlung

                1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
                2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
                3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 112 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 14 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

                § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

                1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

                § 5 Lieferzeit

                1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
                2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
                3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
                4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
                5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

                § 6 Eigentumsvorbehalt

                1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
                2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
                3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
                4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

                § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

                1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
                2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
                3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
                4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
                5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
                6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
                7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
                8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

                § 8 Sonstiges

                1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
                2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

                Anhang 1:

                Anmerkungen

                Transparenzgebot

                Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

                Gewährleistungsfristen

                Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 15 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

                Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

                – neu, Käufer ist Verbraucher = 4 Jahre

                – neu, Käufer ist Unternehmer = 7 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 13 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

                Baumaterialien (sofern eingebaut)

                – neu 9 Jahre

                – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 14 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

                unbebaute Grundstücke

                keine

                Bauwerke

                – Neubau 16 Jahre

                – Altbau keine

                Mängelanzeigepflicht

                Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

                Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

                Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

                Beschränkung auf Nacherfüllung

                Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

                Haftungsbeschränkungen

                Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

                Höhe der Verzugszinsen

                Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 1 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 3 % über dem Basiszinssatz.

                Hannover, 01.04.2021
                Ehrentraud Wilde


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                  Dieser Artikel behandelt die Fußbekleidung. Zu weiteren Bedeutungen siehe Schuh (Begriffsklärung).

                  Braune Lederschuhe (Deutschland, 1949)

                  Ein Schuh ist eine Fußbekleidung mit einer stets mit dem Oberteil verbundenen festen Unterlage aus Leder, Holz, Gummi oder Kunststoff, die primär dem Schutz der Fußsohle dient.

                  Inhaltsverzeichnis

                  1 Vorbemerkung
                  2 Bestandteile
                  3 Funktion
                  4 Geschichte

                  4.1 Steinzeit
                  4.2 Bronze- und Eisenzeit, Provinzialrömische Zeit
                  4.3 Antike und Frühmittelalter
                  4.4 Hoch- und Spätmittelalter
                  4.5 Trippen, Stelzschuhe und das Aufkommen des Absatzes
                  4.6 19. Jahrhundert
                  4.7 Rechts-Links-Unterscheidung
                  4.8 20. Jahrhundert

                  5 Kategorisierung
                  6 Schuhmodelle
                  7 Maßschuhe und Konfektionsschuhe

                  7.1 Der Leisten
                  7.2 Der Maßschuh
                  7.3 Der Konfektionsschuh

                  8 Materialien

                  8.1 Bodenmaterialien
                  8.2 Schaftmaterialien

                  8.2.1 Naturfasern, Kunstfasern, PVC und andere
                  8.2.2 Waschbare Schuhe
                  8.2.3 Leder

                  9 Herstellung

                  9.1 Entwicklung und Gestaltung
                  9.2 Schaftfertigung
                  9.3 Schuhbau
                  9.4 Endbearbeitung

                  10 Preisstrukturen und Markt
                  11 Schuhpflege

                  11.1 Glattlederpflege
                  11.2 Strapazierlederpflege
                  11.3 Raulederpflege

                  12 Auswahl passender Schuhe
                  13 Schuhmuseen
                  14 Synonyme
                  15 Verwandte Themen
                  16 Heraldik
                  17 Literatur
                  18 Weblinks
                  19 Einzelnachweise

                  Vorbemerkung

                  Ob Sneaker mit Kunstfaserschaft und angespritzter Gummilaufsohle, ob geklebter Stöckelschuh mit Pailletten, ob rahmengenähter Westernstiefel oder vulkanisierter bunter Kinderschuh: Optisch zwar sehr unterschiedlich, sind diese Modelle doch vom prinzipiellen Aufbau her alle sehr ähnlich. Um diesen darzustellen, eignet sich zur Erklärung am besten ein hochwertiger zeitgenössischer lederner Herrenhalbschuh, weil dieser Schuhtyp sowohl funktional als auch hinsichtlich der Konstruktion alle notwendigen schuhrelevanten Merkmale aufweist. Andere Modelle sind dann entweder genauso gebaut oder in einer darauf basierenden vereinfachten Weise. Nur sehr wenige Schuhmodelle (beispielsweise Mokassins) weichen davon grundsätzlich ab.

                  Wenn im Text allgemein von „Schuh“ die Rede ist, ist das charakteristische Grundmodell eines Schuhs gemeint, das aus kulturgeschichtlichen Gründen heutzutage optisch eher einem Herrenschuh entspricht, aber Damen- und Kinderschuhe natürlich ebenso mit einschließt. Weiterführende Informationen (andere Modelle und Bauweisen) sind unter den weiterführenden Links Schuhmodelle und Machart zu finden.

                  Bestandteile

                  Von außen erkennbare Schuhteile
                  Schuhaufbau

                  Ein Schuh besteht aus zwei Hauptteilen: Der obere Teil wird Schaft, der untere wird Boden genannt.

                  Der Schaft setzt sich häufig aus mehreren miteinander verklebten oder vernähten Schichten und Einzelteilen zusammen: Innenschaft (Futter), Zwischenschaft (Zwischenfutter) und Außenschaft (Oberleder). Der Außenschaft kann zudem verschiedene Besatzteile haben, zum Beispiel eine aufgesetzte Hinterkappe rund um den Fersenbereich, um den Fuß weitergehend zu stabilisieren und zu führen. Der Außenschaft gliedert sich in verschiedene Bereiche, vorne das Blatt mit der Lasche (Zunge), im hinteren Teil die seitlichen Quartiere.

                  Der Boden besteht modellabhängig aus mindestens einer Sohle (Beispiel: Mokassin) oder, wie bei einem typischen Lederhalbschuh, aus einer Innensohle (Brandsohle) plus einer daran befestigten Laufsohle. Je nach Machart können zwischen Innen- und Laufsohle auch noch Zwischensohlen vorhanden sein, wie zum Beispiel beim Sportschuh. Oder die Innensohle ist durch eine zusätzliche Deck(brand)sohle oder herausnehmbare Einlegesohle abgedeckt. Ist die Laufsohle nicht aus Leder, hat sie in der Regel ein mehr oder minder tiefes Profil. Der Fersenbereich zeigt häufig eine Erhöhung des Schuhbodens, den Absatz, sonst spricht man von einem Nullboden.

                  Funktion

                  Eleganz von Schuhen ist für viele Träger(innen) wichtig

                  Neben seiner reinen Schutzfunktion und der für viele Träger auch wichtigen Modefunktion hat der Schuh von jeher auch etwas mit dem gesellschaftlichen Status oder der Gruppenzugehörigkeit des Trägers zu tun. Im alten Ägypten durften nur Pharaonen Sandalen aus Gold- oder Silberblech tragen und nur hohe Beamte und Priester überhaupt Sandalen. Das Volk ging barfuß. Bei den alten Griechen wurde 700 v. Chr. eine Verordnung erlassen, die die Verwendung von Juwelen auf Sandalen regelte. Im Römischen Reich gab es ebenfalls klare Vorschriften, wer welches Schuhwerk und wie verziert tragen durfte. Im Mittelalter sagte die Länge der Schuhspitze bei den damals modernen Schnabelschuhen etwas über die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stand aus. Zur Zeit des Sonnenkönigs war es nur dem König und hohen Adligen gestattet, rote Absätze zu tragen. Im ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhundert trugen die Anhänger der „Zurück-zur-Natur-“ und der Friedensbewegung gerne Sandalen. Seit dieser Zeit symbolisieren auch die mit gehobener Businesskleidung – stets in glänzendem Pflegezustand Ã¢Â€Â“ kombinierten hochwertigen Herrenschuhe aus feinem Kalbsoberleder, dass ihr Träger keine körperliche Arbeit verrichtet, dem Establishment angehört, sich solche Schuhe zu leisten vermag, darin eine kluge Investition sieht und den feinsinnigen Dingen des Lebens Aufmerksamkeit schenkt. In verschiedenen Jugendkulturen sind bestimmte Schuhe äußeres Erkennungszeichen der Gruppenzugehörigkeit (zum Beispiel Doc Martens, Springerstiefel, Birkenstock-Schuhe oder Marken-Sneaker).

                  Geschichte

                  Den „Urschuh“ gab es nicht. In kälteren Regionen wurden wahrscheinlich Tierfelle um die Füße und Waden gewickelt. Andere Völker legten die Felle nur um die Füße zum sogenannten Fußsack, aus dem später der Mokassin entstand. In klimatisch wärmeren Regionen dienten unter die Füße gebundene Sohlen aus Palmblättern als Schutz gegen den heißen Boden (Vorläufer der Sandale).

                  Steinzeit

                  Lederschuh aus der Höhle Areni I, Armenien, etwa 3500 v. Chr.
                  Rechter Schuh von „Ötzi“ (Rekonstruktionszeichnung)

                  Während der letzten Eiszeit lebten Neandertaler in Europa und Westasien, die vermutlich zunächst Tierfelle um die Füße und Waden wickelten. Aus dieser primitivsten Form des Kälteschutzes entwickelte sich im Laufe der Zeit der Stiefel. Wann das Zuschneiden und Verschnüren von Schuhen und Lederbekleidung begann, kann nur über entsprechende Werkzeuge erschlossen werden. Der Fund eines Knochenpfriems aus Untertürkheim (ca. 120.000 Jahre alt, Eem-Warmzeit) stellt die älteste potenzielle Ahle eines Schuhmachers aus der Neandertalerzeit dar.[1] In der Spätphase der Neandertaler (vor 40.000–30.000 Jahren, Châtelperronien) treten diese Knochenpfrieme häufig in Fundstellen auf.

                  Anhand vergleichender anatomischer Untersuchungen von altsteinzeitlichen Fuß- und Beinskeletten gibt es Hinweise, dass der moderne Mensch (Homo sapiens) möglicherweise bereits bei seinem ersten Auftreten im nördlichen Eurasien Schuhe kannte.[2] Die ältesten Hinweise stammen vom Beginn des Jungpaläolithikums vor etwa 40.000 Jahren (Fossil Tianyuan 1 aus der Tianyuan-Höhle bei Peking).[2] Da der Fuß im Schuh einer anderen Belastung als barfuß ausgesetzt ist, wird ein Unterschied vornehmlich in der Knochenentwicklung der Zehen erkennbar. Die Tendenz lässt sich neben dem Individuum Tianyuan 1 an weiteren Skeletten nachweisen – zum Beispiel am Grab Sungir 1 (Russland), das auf etwa 27.000 BP (entspricht kalibriert etwa 30.500 v. Chr.) datiert wurde.[2] Zusätzlich sind in allen drei Gräbern von Sungir im Bereich der Füße aufgereihte Elfenbeinperlen gefunden worden, die einen klaren Hinweis auf ehemalige Dekoration an Schuhen aus Leder oder Bast geben.[3] Da die weichen organischen Materialien vollständig im Boden vergangen sind, kann dies nur über die erhaltenen Perlen aus Elfenbein vom Wollhaarmammut erschlossen werden.

                  In der während des Magdaléniens ausgemalten Höhle von Niaux (Datierung etwa 14.500–13.500 v. Chr.) wurden einige Fußspuren im Höhlenlehm gefunden, die auf das Tragen von Schuhen hindeuten. Die meisten dieser Spuren sind jedoch barfuß eingedrückt, mit deutlich erkennbaren Zehenabdrücken.[4]

                  Die ältesten direkten Funde von Schuhen stammen nach heutigem Stand aus Nordamerika: In Fort Rock, Oregon (USA) wurden 1938 Sandalen von Paläoindianern gefunden, die aus der Bastfaser des Wüsten-Beifuß hergestellt und mittels mehrerer 14C-Daten auf bis zu 8300 v. Chr. datiert wurden.[5][6] Ein etwas jüngerer Schuh stammt aus der Arnold Research Cave in Missouri (USA).[7]

                  Der älteste gefundene Lederschuh-Rest stammt vom Schnidejoch in den Berner Alpen, der 2008 mit anderen jungsteinzeitlichen Überresten neu auf 4300 v. Chr. datiert wurde. Die 2003 gefundenen Objekte wurden 2008 publiziert[8].[9][10][11]

                  Der auf 3630–3380 v. Chr. datierte älteste vollständig erhaltene Lederschuh wurde in der Höhle Areni I (Provinz Wajoz Dsor) Armenien 2008 in kupferzeitlichen Schichten ergraben. Der Schuh bestand aus einem einzigen Stück Rindleder und war mit trockenem Gras (Poaceae) ausgestopft. Die Ergebnisse wurden 2010 publiziert.[12][13][13]

                  Die Schuhe der ebenfalls kupferzeitlichen Gletschermumie „Ötzi“ offenbaren einen funktional optimierten Aufbau.[14] Der speziell für Erfordernisse im Hochgebirge gebaute Schuh wurde mit einem „Schnürsenkel“ verschlossen. Für den Schaft wurde Rindleder[15] verwendet, dessen Haarseite zur Nässeabwehr nach außen zeigte. Die Sohle bestand aus besser isolierendem Bärenfell, dessen Haarseite innen lag. An der Unterseite der Sohle wurde ein quer laufender und sich überkreuzender Lederstreifen angebracht, der damit die älteste bekannte Profilsohle eines Schuhs darstellt. Schaftleder und Sohle wurden durch ein – in Vorstichtechnik eingezogenes – umlaufendes Lederband gehalten. Der Innenschuh bestand aus gedrillten und verzwirnten Grasschnüren. Dieses Geflecht war durch den umlaufenden Lederriemen fest mit der Sohle verbunden, nach oben zum Schaft hin aber offen.[14] Zwischen das Geflecht des Innenschuhs und das Schaftleder wurde Heu gestopft, das als Polster und Isolierschicht diente.[16]

                  Bronze- und Eisenzeit, Provinzialrömische Zeit

                  Bundschuh (Hallstatt-Kultur)
                  Bundschuhe der Moorleiche von Damendorf, ca. 2.–4. Jahrhundert (Römische Kaiserzeit)

                  Schuhe der Bronze- und Eisenzeit sind unter anderem durch Funde von Moorleichen erhalten.[17][18] Im Siedlungsgebiet der Kelten waren Opanken als Fußbekleidung gebräuchlich. Ab etwa 500 v. Chr. tritt der Bundschuh auf.
                  Eine Reihe von Schuhen ist sowohl aus dem Römischen Reich[19] als auch von germanischen Stämmen aus der Provinzialrömischen Zeit überliefert.[20][21]

                  Antike und Frühmittelalter

                  In der Antike wurden einfache Schuhe zum Allgemeingut. So finden sich auf vielen Wand- und Tonmalereien Hinweise auf mannigfaltige Schuhmodelle, die in den verschiedenen Regionen getragen wurden. Bekannt sind insbesondere die ägyptischen Zehenstegsandalen mit diagonal über den Fußrücken laufenden Schaftriemen sowie die römischen Sandalen, deren Riemenbefestigung teilweise als sogenannte Stiefelsandalen bis unter das Kniegelenk reichten.

                  Seit dem Ende des vierten Jahrhunderts treten vor allem im byzantinischen Machtbereich geschlossene Schuhe und auch Pantoffeln auf.

                  Hoch- und Spätmittelalter

                  Mittelalterliche Schnabelschuhe, teils mit darunter geschnallten hölzernen Trippen als Schutz
                  Flache und sehr breite Schuhe (Kuhmaulschuhe oder Bärentatzen) trug man in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts

                  Archäologische Funde und zeitgenössische Abbildungen lassen den Schluss zu, dass im Mittelalter (800 bis etwa 1500 n. Chr.) innerhalb des nördlichen und mittleren Europas in den städtischen Siedlungen hauptsächlich Lederschuhe nach wendegenähter Machart getragen wurden. Diese zunächst auf links genähten und anschließend auf rechts gewendeten Wendeschuhe zeigen vor allem im Hochmittelalter modische Einflüsse. Die Schafthöhen und -schnitte dieser Wendeschuhe wurden ab Beginn des 12. Jahrhunderts vielfältig; nach Verschlussart gab es Schnür-, Knöpf-, Schlupf- und Riemenschuhe, im 13. Jahrhundert auch Stiefel. Im 11. und 12. Jahrhundert dominierten konisch zulaufende Schuhspitzen und spitze Fersen; in den nächsten 150 Jahren eher runde Formen, die ihrerseits von extravaganten spitzen Formen im Verlauf des 14. und 15. Jahrhunderts abgelöst wurden. Nach den Kreuzzügen wurde bei der Oberschicht feines Schuhwerk nach orientalischem Vorbild (?) modern, die vorne aufgebogenen und spitz zulaufenden sogenannten Schnabelschuhe. Die Länge der Spitze kennzeichnete die Zugehörigkeit zu einem Stand und wurde in Kleiderordnungen streng reglementiert. Besondere Ausprägung fand diese Mode im 14. Jahrhundert.

                  Trippen (hölzerne Unterschuhe) schützten die Füße zusätzlich gegen Kälte und Schmutz sowie die Sohle und die langen Schuhspitzen vor Abrieb. Sie dienten wohl zugleich als Statussymbol.

                  Parallel zu diesen Modeerscheinungen gab es immer auch breite Schuhe, die vermutlich der Arbeit dienten und erst im 16. Jahrhundert modern wurden. Mit ihren betont breiten und kurzen Schuhspitzen demonstrierten diese Horn-, Entenschnabel-, Kuhmaul- oder Bärenklauenschuhe eine klare Abkehr von der vorausgegangenen Schuhmode. Diese Schuhe wurden auch in rahmengenähter Konstruktionsweise gefertigt.

                  Zur Fußbekleidung der ärmeren und der ländlichen Bevölkerung des Mittelalters ist relativ wenig bekannt. Die oft vertretene These, dass Bauern barfüßig oder in einfachen Holzschuhen arbeiteten, lässt sich jedoch nicht aufrecht halten. Einerseits wurden in den großen Schuhfundkomplexen in Schleswig, London und York viele Paare einfacher Schuhe gefunden, die aufgrund ihrer vergleichsweise unmodischen Machart in die Kategorie der einfachen Arbeitsschuhe verwiesen werden können. Andererseits sind uns in Quellen des späten Mittelalters Schuh-Zuteilungen an Knechte und Arbeiter landwirtschaftlicher Betriebe bekannt, die pro Jahr durchaus mehrere Paare umfasste. Das Missverständnis der Barfüßigkeit beruht wahrscheinlich auf der in der mittelalterlichen Malerei teilweise üblichen Darstellung des gesellschaftlichen Ranges von Personen anhand gewisser positiver oder negativer Symbole: Der Bauer wurde teilweise barfüßig, mit knolligem Gesicht und unmodischer Kleidung oder Unterhose dargestellt. Der Großteil der Abbildungen zeigt arbeitende Bevölkerung aber mit Schuhwerk. Rekonstruktionsversuche mit historischen Methoden haben gezeigt, dass sich ein einfacher wendegenähter Schuh in wenigen Stunden herstellen lässt, ein Paar Schuhe also durchaus erschwinglich war. Auch wurden alte Schuhe nicht entsorgt, sondern durch Flickschuster repariert bzw. durch Altmacher zerlegt und rundum erneuert.

                  In der Mittelalterszene häufig anzutreffen sind moderne sogenannte Bundschuhe, ein Stück Leder, das um den Fuß gewickelt und an der Spitze zusammengebunden wird. Diese Schuhform lässt sich, in wesentlich aufwendigerer Form, in der Antike belegen, im Hoch- und Spätmittelalter war seine Verwendung aber unüblich. Der Bundschuh, der ab 1493 als Zeichen der Unterdrückung und Armut auf den Fahnen der aufständischen Bauern der sogenannten Bundschuh-Bewegung abgebildet war, ist hingegen ein überknöchelhoher Arbeitsstiefel, der mit einem gebundenen Riemen fixiert wird.

                  Hölzerne Fundstücke (Trippen und Holzschuhe) sind nur sehr vereinzelt vorhanden, anders ist die Situation bei den Lederfunden. Die konservierenden Bedingungen einiger Fundorte (Haithabu, Konstanz, London, Lübeck und Schleswig) unterbanden weitgehend die lederzerstörende Arbeit der Mikroorganismen, so dass die Lederschuhe (allein in Schleswig über 500 Schuhe und 600 Sohlen) bestmöglich erhalten sind. Demnach verwendete man Ziege und Schaf als Schaftlederarten vornehmlich im 11. und 12. Jahrhundert, Rindleder hauptsächlich vor dem 11. und dann wieder im 13. und 14. Jahrhundert. Für Stiefel wurde überwiegend festes Rindleder verwendet, das auch grundsätzlich für die Sohlen benutzt wurde. Ab dem 12. Jahrhundert finden sich auch zusätzliche Innensohlen.

                  Trippen, Stelzschuhe und das Aufkommen des Absatzes

                  Trippen (Detail eines Gemäldes von Jan van Eyck aus dem Jahr 1434)

                  Nicht abschließend geklärt ist die Herkunft des Absatzes, siehe Geschichte des Absatzschuhs. Eine Theorie besagt, dass Absätze das Reiten mit Steigbügeln vereinfachten, da sich der Absatz dort einhängen konnte. Einer anderen Darstellung zufolge entwickelte sich der Absatz aus der Notwendigkeit, vor dem Schmutz der Straße zu schützen, da es in den Städten des Mittelalters keine Kanalisation gab. Es entstanden die ersten (Über-)Schuhe mit sehr hohen Sohlen (im 13. Jahrhundert Trippen, im 17. Jahrhundert Patten). Meistens waren es Holzsandalen mit einem Lederriemen über dem Spann, ähnlich den japanischen Geta-Schuhen oder den orientalischen Kapkap. Um Gewicht zu sparen, war die hohe Sohle entweder teilweise aus Kork oder bei den hölzernen Plateausohlen in Höhe der Fußsohlenmitte ausgespart (vergleichbar den Sohlen von Geta-Sandalen). In diese Schuhe stieg man normalerweise mit seinen dünnsohligen Lederschuhen, wenn man auf die Straße ging, und zog sie aus, bevor man das Haus betrat.

                  Im 16. Jahrhundert verbreitete sich von Spanien ausgehend eine Damenschuhmode mit plateauartigen Sohlen (Zoccoli) vor allem nach England, Frankreich und Italien. Einen extravaganten Höhepunkt erreichte sie um die Jahrhundertmitte in Venedig mit den bis zu 40 Zentimeter hohen Chopinen (Sockelschuhe), die Dienerinnen oder Stöcke zum Abstützen der Trägerin erforderten.

                  Bis zu diesem Zeitpunkt waren alle Schuhe absatzlos, im 17. Jahrhundert setzten sich dann in Europa Schuhe mit Absätzen durch. Den Männern boten die Absätze die Möglichkeit, größer und kriegerischer zu erscheinen, den Frauen verschaffte der Absatz aufgrund der dadurch veränderten Körperhaltung und Beckenstellung eine Betonung des Dekolletees und einen erotischeren Gang.

                  19. Jahrhundert

                  Katalog für Damenschuhmode, um 1886

                  Bei den Schuhmodellen begann eine zunehmende Ausdifferenzierung im 19. Jahrhundert; viele auch heute nach wie vor gebräuchliche Modelle kamen hinzu. Die Männer wandten sich mehr und mehr dem Halbschuh zu, erste Modezeitschriften und die Dandys sorgten für die Entwicklung neuer Modelle. Beau Brummell machte den geschnürten Herrenhalbstiefel salonfähig. Das Gummiband wurde erfunden und erstmals 1837 in Schlupfstiefeletten als seitlicher Elastikbandeinsatz (Chelsea-Boot) verwendet. Gegen Ende des Jahrhunderts wurde die Knöpfbottine bei den jüngeren Herren Mode.

                  Die Frauen trugen zu Beginn des 19. Jahrhunderts Sandalen und Escarpins (absatzlose Pumps aus Satin mit Knöchelbändern), später absatzlose Stiefeletten (vgl. Abbildung, untere Reihe, 2. Schuh von rechts) und ab etwa 1840/1850 Stiefeletten mit Absatz, oft mit Seitenverschluss, auch mit Gummibandeinsatz (vgl. Abbildung, untere Reihe, 1. und 4. Schuh) und mit einem Schaft aus Seide. Weibliche Schuhmode wurde etwa ab 1870, mit dem Kürzerwerden der bis dato bodenlangen Röcke, erstmals in größerem Umfang thematisiert. Mit Beginn der Industrialisierung im 19. Jahrhundert wurden Schuhe ab den 1860er Jahren zunehmend in Fabriken gefertigt, wodurch gutes Schuhwerk im Preis sank und für die breite Masse erschwinglich wurde.

                  Rechts-Links-Unterscheidung

                  Abb. 1: Einballiger Trachtenschuh
                  Abb. 2: Zweiballige Meyersche Linie
                  Abb. 3: Moderne Brandsohle

                  Die bereits durch die naturbedingte Fußform vorgegebene spiegelsymmetrische Form der beiden Schuhe eines Schuhpaars war nicht immer üblich. Obwohl bei Griechen und Römern in der Antike bekannt und ebenso selbstverständlich im Mittelalter, ging diese Form im Laufe des 17. Jahrhunderts verloren. Auf die daraus folgenden Fußschäden machte erstmals der holländische Arzt Peter Camper 1796 aufmerksam, doch erst rund 60 Jahre später bewirkte eine Streitschrift des Anatomen Georg Hermann von Meyer (1815–1892) die Rückkehr zur Rechts-Links-Unterscheidung im Schuhbau. Die wichtigste Unterstützung für seine Reform erfuhr G. H. von Meyer durch die Kriegsministerien und die aufstrebende amerikanische Schuhfabrikation, so dass die Nordstaaten mit Meyerschen Schuhen siegten, auch weil ihre Soldaten schneller und weiter marschieren konnten. Der klassische amerikanische Militärstiefel weist bis in die jüngste Vergangenheit eine Variante der Meyerschen Linie auf.

                  Die Meyersche Linie konnte sich letztlich nicht halten, weil sie die Bedeutung des äußeren Strahles (Kleinzehenballen) vernachlässigte. Die Leitlinie des modernen Schuhs geht daher von der Mitte der Ferse durch das Grundgelenk der zweiten Zehe.[22][23]

                  20. Jahrhundert

                  Sandalette mit gefärbten Riemchen aus Chrom-Oberleder

                  Neuere Gerbverfahren mit Chromsalzen erweiterten die Gestaltungsmöglichkeiten im Vergleich zu den bis dahin verwendeten pflanzlich gegerbten Oberledern. Dünnere chromgegerbte Leder wurden zunehmend für die Schäfte verwendet, boten neuen Schaftschnitten gute Voraussetzungen und ließen sich vielfältiger färben. Damit einhergehend wurden auch die bis heute üblichen Schuhcremes in Blechdosen entwickelt. Im Jahre 1910 entwickelte Rampichini das Klebeverfahren mit Zelluloidkitt für die Schuhherstellung und bot dadurch neue Möglichkeiten in der Massenschuhproduktion (sogenannte AGO-Schuhe, von another great opportunity).

                  In den Goldenen Zwanziger Jahren erwachte die Herrenmode aus dem Stiefel-Trauma des Ersten Weltkriegs, wie dieser Bericht in der Zeitschrift Der Herrenfahrer belegt:

                  „Jeder mehrfarbige Schuh ist unfein, wenn nicht als Strand- oder Vormittagsschuh. Der Halbschuh beherrscht alles. Stiefel werden wenig getragen. Der schwarze Boxcalf- oder Chevreaux-Schuh kann gelochte Muster haben. Die Kappe kann sogar das Monogramm tragen. Lange, platt abgerundete Spitze. Die beste Bezeichnung für die Form ist: wenn die Schuhe vor dir stehen, darfst du nicht sehen, welches der rechte und welches der linke Schuh ist. Der braune Schuh ist im Winter, wenn überhaupt braune Schuhe getragen werden müssen, aus schwerem Leder. Der braune Schuh mit Gummisohle ohne Absatz ist schon wieder aus der Mode. Höchstens als Golfschuh noch führend. Als Smoking- und Abendschuh ein kappenloser Lackschuh, völlig flach und ohne Verzierung.“

                  – Der Herrenfahrer – das Blatt vom Auto und anderen Annehmlichkeiten des Lebens, Heft 1, 1924[24]

                  Über die 1920er und frühen 1930er Jahre lässt sich zusammenfassend sagen: „Die beiden wichtigsten Entwicklungstrends waren die Einführung des Halbschuhs und der Übergang zum modischen Gebrauch, vor allem bei Frauen und jungen Menschen“.[25] Den entstehenden Welthandel mit Schuhen prägten die Unternehmen Bata und Bally, die auf Produktion mittels amerikanischer Maschinen umstellten.[25]

                  „Schuhprüfstrecke“, KZ Sachsenhausen

                  Die Autarkiepolitik des Nationalsozialismus sorgte in Deutschland einerseits dafür, dass sich erstmals von deutschen Schuhfabrikanten gestaltete Schuhe durchsetzen konnten, andererseits dafür, dass die Produktionsschwerpunkte von der Importware Leder auf die neuen vollsynthetischen Kunststoffe wechselten.[25] Im Zusammenhang mit der Einführung von Leder-Ersatzstoffen trat eine Verwissenschaftlichung der Schuhproduktion ein, die sich etwa durch staatliche Forschungsförderung und militärische Erprobung ausdrückte. Die Schuhversorgung des Militärs hatte im Nationalsozialismus Priorität, die Militärorganisationen konnten durchsetzen, dass ihre Stiefel weiterhin aus Leder bestanden. „Nach den Uniformierten kamen die männlichen Zivilisten, dann die Frauen und Kinder, und wer außerhalb der ‚Volksgemeinschaft‘ stand – dazu gehörte auch das besetzte Europa –, litt unter extremem Mangel und verheerender Qualität.“[25] Die Verwissenschaftlichung der Schuhproduktion hatte zur Folge, dass wie in anderen Wissenschaften auch unethische Menschenversuche mit KZ-Häftlingen durchgeführt wurden, vor allem an der sogenannten Schuhprüfstrecke im KZ Sachsenhausen. Trotz der geringen wissenschaftlichen Qualität der Testergebnisse galten von der KZ-Schuhprüfstrecke inspirierte Trageversuche noch Ende der 1960er Jahre als allen mechanischen Schuhtests überlegen.[25]

                  Mediendatei abspielen Modeschau in Scheveningen, niederländische Kinonachrichten von 1949

                  Mitte des Jahrhunderts kamen durch die Entwicklung neuer thermoplastischer Gummis und Kunststoffe das kostengünstigere Anvulkanisieren und Anspritzen der Sohlen an den Schaft hinzu (die Direktansohlverfahren). Diese und weitere kostensenkende Herstellungsverfahren verbilligten die Schuhe, wodurch sich die Konsumenten häufiger neue Schuhe leisten konnten und sich die Schuhmode in immer kürzer werdenden Zyklen erneuerte. Insbesondere die Damenschuhmode ist von wechselnden Moden stark geprägt. Die Herstellungsweise in angespritzter Machart und die Verwendung von Kunstfasergeweben sowie die Massenproduktion in Niedriglohnländern führte zu weiterer Produktverbilligung.

                  Sneaker

                  Der Sportschuh trat ab den 1960er, vor allem aber in den 1980er Jahren, seinen Siegeszug an. Heute werden Sneakers (Sportschuhe für den Alltagsgebrauch) von allen Altersklassen und weiten Teilen der Bevölkerung vieler Länder getragen. Ihre Entwicklung wurde durch die zunehmende Freizeit einiger Bevölkerungsgruppen um die Jahrhundertwende 19./20. Jahrhundert begünstigt, die es diesen Menschen ermöglichte, Sport zu treiben. Die ersten Sportschuhfabriken entstanden zu dieser Zeit in den USA und England, in den 20er Jahren folgte die Gebrüder Dassler Sportschuhfabrik (heute Adidas und Puma) in Deutschland. In den fünfziger Jahren machten Halbstarke wie James Dean den Sneaker für die Jugend populär, in den 80er Jahren wurden mit dem Fitnessboom breitere Kundenschichten erreicht. Heute ist der Sportschuh aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken.

                  Kategorisierung

                  Siehe auch: Bildtafel Schuhmodelle

                  Es gibt keine einheitliche Regelung, nach welchen Kriterien Schuhe zu kategorisieren seien, da sich die jeweils damit verfolgten Zwecke unterscheiden. Ein Schuh-Hersteller unterteilt nach anderen Kriterien als ein Schuhhändler, dieser wiederum anders als ein Schuhträger.

                  Gebräuchlich sind beispielsweise Unterteilungen nach

                  Einsatzzweck: Straßenschuh, Sportschuh, Tanzschuh, Hausschuh, Schlittschuh, Wanderschuh und so weiter
                  Konstruktionsweise, die sogenannte Machart: geklebter Schuh, vulkanisierter Schuh, durchgenähter Schuh, California-Schuh, rahmengenähter Schuh und so weiter
                  Schuhform: Halbschuh, Stiefel, Schaftstiefel, Langschaftstiefel, Sandale, Pantolette und Pantoffel
                  Schuhmodell: Pumps, Brogue, Boots, Sneaker, Gummistiefel und so weiter
                  Schuhverschluss: Spangenschuh, Reißverschlussschuh, Monkstrap, Schnürschuh, Schlupfschuh/Loafer
                  Schaftschnitt: Oxford, Derby, Kreuzsandale, Kropfschnitt und so weiter
                  Boden- oder Schaftmaterial: Holzschuh, Lederschuh, Brokatschuh, Gummischuh, Membranschuh und so weiter
                  „Spezialschuhe“: beispielsweise Sicherheitsschuhe (mit Zehenschutzkappe und Durchtrittsicherung aus Stahl)
                  Funktion: Sommerschuh, Winterschuh, Abendschuh und so weiter
                  Geschlecht des Trägers: Damenschuh, Herrenschuh und Kinderschuh

                  Die Unterschiede zeigen sich

                  im Modellangebot: zum Beispiel Pumps für Frauen, Budapester für Männer
                  in der Absatzhöhe: Damenschuhe haben teils erheblich höhere Absätze
                  in den Schaftverzierungen und Schaftfarben: bei Damenschuhen variantenreicher, Kinderschuhe und Damenschuhe sind oft mehrfarbig
                  im Material: Damenschuhe haben beispielsweise seit einigen Jahren zunehmend Kunstlederschäfte
                  in der Leistenform: Verschiedene Herren-, Damen- und Kinderleisten sind den unterschiedlich geformten Füßen der jeweiligen Zielgruppen angepasst
                  im Schuhgrößenbereich und der Schuhmode: Intervalle, Umfang, Detailänderungen.

                  Die wohl bekannteste allgemeingebräuchliche Differenzierung ist die in Sandale, Halbschuh und Stiefel.

                  Die Bezeichnung Sandale allein sagt noch wenig aus: Sind die Riemen über Kreuz verlaufend oder schräg? Ist es gar eine weitgehend geschlossene Bäckersandale oder eine Zehenstegsandale (Flip-Flop)? Und der Begriff Halbschuh sagt lediglich aus, dass die obere Schaftkante vorne in der Fußbeuge und seitlich unterhalb der Knöchel endet. Für den Stiefel gilt: Jeder Schuh, dessen Schafthöhe mindestens 80 % der Sohlenlänge beträgt, ist per definitionem ein Stiefel. Diverse Unterteilungen und Zusatzbezeichnungen dienen der feineren Differenzierung, unter anderem: offene oder geschlossene Formen, Höhe des Schaftes, Verschluss (mit Schnürung, Riemen oder Reißverschluss), Anzahl der Teile, Nähte des Schaftes, Art der Verzierungen.

                  Ebenfalls verbreitet ist eine Unterscheidung unter kulturhistorischen Gesichtspunkten, mit den Schuhgrundtypen Sandale, Mokassin (oder Opanke), Stiefel, Pantoffel und Halbschuh.

                  Schuhmodelle

                  → Hauptartikel: Schuhmodell

                  Im täglichen Gebrauch wird zumeist nach dem Schuhmodell unterschieden. Schuhmodelle werden in erster Linie durch den Schaftschnitt bestimmt, das heißt, nach der Form und Anzahl der Teile, aus denen der Schaft zusammengesetzt ist. Verzierungen, wie beim Brogue oder die Art des Verschlusses, zum Beispiel beim Monkstrap spielen für die Definition des Modells eine Rolle. Im jeweiligen Schuhmodell fließen somit mehrere der oben genannten Unterscheidungsmerkmale zusammen.

                  Ein Beispiel eines Herrenschuhmodells ist der Budapester, welcher sich durch den Verschluss, den Schaftschnitt, die Leistenform, Verzierungen, den Schuhboden und die Konstruktionsweise fachsprachlich folgendermaßen definiert: Offene Schnürung im Derbyschnitt mit Flügelkappe und Broguings (Lochverzierungen) sowie aufgesetzter Galosche (Hinterkappe). Doppelter Boden in einer zwiegenähten Machart, insgesamt eine breite und gerade Schuhform mit aufgeworfener Vorderkappe und einer recht breiten, arrondierten (gerundeten) Schuhspitze. – Nur ein Schuh, der alle diese Merkmale gemeinsam aufweist, ist ein Budapester.

                  Einige Bezeichnungen verschiedener Schuhmodelle:

                  Herrenmodelle: Oxford, Derby, Blücher, Sattelschuh, Brogue (Full- oder Halfbrogue, Longwing), Loafer (Pennyloafer, Tasselloafer), Norweger, Monkstrap, Chelsea-Boot, Jodhpur-Stiefel, George-Boot, Balmoral-Boot u. a.
                  Damenmodelle: Mary Jane, Überknieschaftstiefel, Pumps, Slingback, Sandalette, Pantolette, D’Orsay, Ballerina, Mule u. a.
                  Unisexmodelle: Mokassin, Bootschuh, Moon boot, Espadrille, Pantoffel, Barfußschuh, Pennyloafer (Collegeschuh), Clog, Westernstiefel, Sandale u. a.

                  Maßschuhe und Konfektionsschuhe

                  Der Leisten

                  Der Leisten bestimmt Größe, Form und Absatzhöhe des darauf gebauten Schuhs.

                  Um zur dreidimensionalen Hohlform eines Schuhs zu gelangen, werden seine einzelnen Teile auf einer Form montiert (daher der Ausdruck Schuhbau für die Schuhherstellung). Diese dreidimensionale Form wird Leisten genannt. Sie entspricht einem Abbild des Fußes in einer normalen Haltung bei mittlerer Belastung und berücksichtigt gleichzeitig die Formmerkmale des geplanten Schuhmodells. Diese manifestieren sich vor allem in Form, Größe und Länge der Leistenspitze sowie in der Fersensprengung (spätere Absatzhöhe).

                  Die Schuhhersteller greifen bei den Abmessungen des Leistens auf Erfahrungswerte zurück, da die Datenbasis über die tatsächlich existierenden Fußmaße der Menschen gering und oft veraltet ist. Das führt häufig zu Passformproblemen, da der Schuh nicht zur individuellen Fußform passt, sondern reibt und drückt – laut Umfragen das Hauptproblem des Endverbrauchers mit Schuhen. Hinzu kommt, dass Menschen verschiedener Regionen unterschiedliche Fußabmessungen und -formen haben. Hier setzen Maßschuhmacher an, die nach den Maßen des jeweiligen Kundenfußes und des gewünschten Schuhmodells den sogenannten Maßleisten aus einem Holzklotz (meist Buche) herausarbeiten bzw. vom Leistenbauer herstellen lassen. Industrieleisten werden als Prototypen ebenfalls aus Holz gefertigt, für die Serienproduktion wird aus Gründen der geringeren Empfindlichkeit recyclingfähiger Kunststoff als Leistenmaterial bevorzugt.

                  Der Maßschuh

                  Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einem orthopädischem Maßschuh und einem „normalen“ Maßschuh. Der orthopädische Maßschuh wird ausschließlich nach medizinischer Indikation hergestellt und ist im Vergleich zum „normalen“ Maßschuh weniger elegant. Der klassische Maßschuh ist ein handgefertigter Schuh nach den individuellen Kundenvorstellungen und seinen Fußmaßen, er ist daher mit dem Nimbus des „besseren Schuhs“ im Vergleich zum Konfektionsschuh versehen.

                  Sachlich betrachtet ist diese Sichtweise im Vergleich mit einem hochwertigen Konfektionsschuh unbegründet. Qualitativ vergleichbare sehr gute Herren-Konfektionsschuhe liegen etwa bei einem Ladenpreis ab 300 Euro (Stand: 2008) und werden in verschiedenen Weiten und Leistenformen angeboten, so dass hier eine ebenso gute Passform zu erwarten ist wie bei einem Maßschuh (ab etwa 1200 Euro).

                  Im Zeitalter der Globalisierung gibt es Unternehmen, bei denen Maßschuhe online bestellt werden können. Der Kunde bestimmt selbständig mittels eines Formverfahrens die Maße der eigenen Füße.[26] Die entstandene Form zeigt alle Details der Füße und bildet die Basis für die Leisten-Herstellung. Die Schuhe werden dann von Hand auf diesen individuellen Leisten genäht. Preislich liegen diese Schuhe in einem für Maßschuhe günstigen Bereich ab 350 Euro.

                  Auch hinsichtlich der Qualität gleichen die verwendeten Bauteile des Top-Konfektionsschuhs denen des Maßschuhs. Die Verarbeitungsqualität eines Maßschuhs ist in der Regel nicht besser als die eines Konfektionsschuhs der Oberklasse, da beispielsweise eine per Hand ausgeführte Naht nicht besser sein muss als eine maschinell erstellte.
                  Gut beraten mit einem Maßschuh ist, wer keine passenden Konfektionsschuhe findet oder sehr individuelle Vorstellungen des Schuhdesigns hat, die ihm nur der Maßschuhmacher verwirklichen kann.

                  Bekannte Maßschuhmacher sind in London John Lobb und in Paris Berluti und Louboutin. In Deutschland, Österreich und der Schweiz sind nur wenige bekannte Maßschuhmacher tätig.

                  Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts gab es fast ausschließlich Maßschuhe, denn die Schuhe wurden in der Regel vom Schuhmacher für den Kunden nach dessen Wünschen hergestellt. Dafür wurde nicht unbedingt ein neuer Leisten hergestellt, aber doch ein gut passender individuell ausgewählt. Dieses Verfahren wird heute als Maßkonfektion bezeichnet und von einigen wenigen Herstellern angeboten.

                  Der Konfektionsschuh

                  Ob im Beruf oder in der Freizeit – Pumps sind der Allrounder für die Dame

                  In den USA wurden ab Mitte des 19. Jahrhunderts aufgrund des rasant ansteigenden Bedarfs die ersten Maschinen zur industriellen Schuhproduktion entwickelt: Steppmaschine, Gradiermaschine, Durchnähmaschine, Doppelmaschine, Einstechmaschine, Zwickmaschine u. a. Hierdurch wurde das handwerkliche Produktionsmodell (Maßschuh) in wenigen Jahrzehnten durch die industrielle Schuhproduktion (= Konfektionsschuh) weitgehend ersetzt, in Europa fand diese Entwicklung mit wenigen Jahren Verzögerung statt. Erstmals konnten die Kunden fertige Schuhe kaufen und mussten nicht auf deren Herstellung warten. Die Auswahl wurde größer, die Schuhe konnten vor dem Kauf vergleichend betrachtet und anprobiert werden, die Preise sanken und die Qualität der maschinenproduzierten Schuhe war gleichwertig mit denen handgefertigter Schuhe. Vor allem war sie auch gleichbleibend, während die handgefertigten Schuhe in der Qualität je nach Tagesverfassung des Schuhmachers schwankten. Seitens der Handwerker kam es zu erbitterten Widerständen gegen diese Entwicklung (Streiks, Zerstörung neuer Maschinen). Durch Wettbewerbe versuchte man, die Überlegenheit des handrahmengenähten Schuhs unter Beweis zu stellen, doch die industrielle Entwicklung lief unaufhaltsam voran. Der Schuh war zu einem erschwinglichen Gebrauchsgegenstand geworden, während er früher eine teure Anschaffung oder sogar ein Luxusartikel gewesen war. Menschen, die sich zuvor nur holzgenagelte Schuhe leisten konnten, vermochten nun auch genähte Schuhe zu kaufen.

                  Voraussetzung für die industrielle Massenfertigung war eine Normierung der Schuhgrößen. Obwohl die englischen Schuhgrößen (Size) bereits seit dem 14. Jahrhundert bekannt waren, kamen jetzt neue Größen hinzu: Pariser Stich/kontinentale Größe, halbe Größen und zeitweilig sogar Viertelgrößen. Trotz aller Normierungs- und Vereinheitlichungsbestrebungen existieren bis heute verschiedene Maßsysteme für Schuhlängen sowie -weiten, auch die Umrechnungen sind nicht immer einheitlich.

                  Der trotz Automatisierung noch relativ hohe manuelle Arbeitsanteil und die damit verbundenen Lohnkosten bei der industriellen Schuhproduktion führten in Deutschland seit den 1960er Jahren zu einer zunehmenden Verlagerung der Produktion ins Ausland. Zunächst nach Italien, dann nach Spanien und Portugal und später, nach Öffnung des Eisernen Vorhangs, in den Osten Europas (Ungarn, Rumänien), aber auch nach Nordafrika. Inzwischen wird in Indien und in Fernost produziert. Die deutsche Schuhproduktion, mit ihrem ursprünglichen Schwerpunkt in und um Pirmasens, war gegen Ende des 20. Jahrhunderts weitgehend verschwunden.

                  Damit tauchten neue Probleme auf, weil die westlichen Hersteller oft nicht mehr die hundertprozentige Kontrolle über den Produktionsprozess in Fernost (China, Vietnam, Indonesien) und die dabei verwendeten Materialien haben. Soziale, gesundheitliche und arbeitsrechtliche Missstände (Kinderarbeit, Nichtbeachtung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Ausbeutung der fast ausschließlich weiblichen Arbeitskräfte) waren und sind die Folge einer sich hauptsächlich am Produktpreis orientierenden Herstellung. Die Missachtung von Umweltschutzmaßnahmen führt beispielsweise zur Kontaminierung von Böden und Gewässern. Bei Kontrollen der importierten Schuhe werden immer wieder schadstoffbelastete Materialien festgestellt, zum Beispiel aufgrund mangelhafter Gerbung oder der Verwendung verbotener Farbstoffe: Konsequenzen des harten Preiskampfes der westlichen Schuhhersteller, die auf die Preisorientierung der Konsumenten reagieren. Dass auch die Produktqualität und der Tragekomfort geringer geworden sind, bietet der Industrie die Möglichkeit, bessere Produkte im Markt zu platzieren.

                  Materialien

                  Die für die Herstellung der meisten Schuhe verwendeten Materialien sind heutzutage sowohl hinsichtlich der Schuhschäfte als auch des Bodens überwiegend künstlicher Herkunft. Für die Böden werden zumeist thermoplastische Kunststoffe verwendet, für die Schäfte Gewebe aus Chemiefasern. Erst bei höherpreisigen Schuhen werden zunehmend natürliche Materialien, allen voran Leder als idealer Schuhwerkstoff, eingesetzt.

                  In der EU angebotene Schuhe unterliegen seit 1997 der Materialkennzeichnungspflicht durch den Hersteller. Auf einem Aufkleber wird ihr durch entsprechende Symbole genüge getan (vgl. Abbildung). Die europäische Schuhkennzeichnungsrichtlinie sieht eine stark eingeschränkte Information vor: Getrennt für das Außenschaftmaterial, das Futter und die Außensohle können vier verschiedene Werkstoffe angegeben werden: Leder, beschichtetes Leder, Textilien (ohne Unterscheidung nach synthetischer oder natürlicher Herkunft) und „sonstiges Material“.[27] Als Aufklärung für den Konsumenten gedacht, lässt diese Minimalinformation wenig Rückschlüsse auf die Qualität der angegebenen Materialien oder deren Zusammensetzung zu.

                  Bodenmaterialien

                  Die Laufsohle wird entweder aus einem Polymerwerkstoff (Kunststoff oder Gummi) oder aus Leder gefertigt. Sowohl bei den Gummisohlen (geschäumt, Natur- Kunst- oder gemischter Gummi) als auch beim Leder gibt es gravierende Qualitätsunterschiede: beim Leder beispielsweise Crouponleder oder Leder aus weniger dichten Hautstellen, gemischt oder grubengegerbt beziehungsweise nur schnell gegerbt. Die Zwischensohlen bestehen ebenfalls entweder aus einem geschäumten und somit dämpfenden Kunststoff (z. B. Polyurethan, EVA) oder aus Leder. Die Innensohle besteht oft aus einem Gewebe, imprägnierter Pappe oder Leder. Für den Schuhboden gedachte Leder werden pflanzlich gegerbt. Eine hohe Flexibilität der Sohle macht den Schuh gesünder, da durch eine flexiblere Sohle das Gangbild weniger beeinflusst wird.[28] Gesund ist es außerdem, wenn Schuhe keinen hohen Absatz haben und wenn die Form den Zehen genug Spielraum lässt.[28]

                  Schaftmaterialien

                  Leder ist seit Jahrhunderten und bis heute das mit Abstand am besten geeignete Material, um daraus komfortable Schuhe zu fertigen. Hauptsächlich aus Kostengründen werden seit einigen Jahrzehnten, neben Leder, verstärkt andere Obermaterialien verwendet, so dass die Schäfte heutzutage mehrheitlich nicht mehr aus Leder bestehen, sondern vorwiegend aus Chemiefasern. Neuerdings werden auch recycelte Materialien (zum Beispiel aus ehemaligen PET-Flaschen und aus wiederaufbereiteten Autoreifen) eingesetzt.

                  Naturfasern, Kunstfasern, PVC und andere

                  Leinenschuhe mit Gummivorderkappe und Gummisohle

                  Man verwendet Gewebe aus Naturfasern (Segelschuhe aus Baumwolle), überwiegend aber Kunststoff in Gewebeform (Nylon bei Sportschuhen) oder zu gießende/spritzende Kunststoffe (PVC für Gummistiefel). Dieses ist in der Herstellung wesentlich preisgünstiger, in der Qualität gleich bleibend und auch auf längere Sicht hinsichtlich der Herstellungskosten genau zu kalkulieren. Selbst viele vermeintliche Lederschuhe der unteren Preisklasse sind mittlerweile mit Schäften aus Kunstleder (Polyethylen, PU) gefertigt. Gummistiefel, früher noch aus Naturgummi (Kautschuk/Gummi) vulkanisiert, sind heutzutage oft spritzgegossen aus einem Thermoplast, etwa aus PVC oder einem Elastomer.

                  Was zunächst als Kostenvorteil erscheint, geht oft mit einer Verminderung des Tragekomforts und der funktionellen Eigenschaften einher. „Schweißfüße“, „stinkende Schuhe“ und Fußpilz sind zu weit verbreiteten Problemen geworden. Die Ursache dafür kann mit in der Konstruktion von Schuhen und Strümpfen in Verbindung mit ungünstiger Gebrauchsweise der Schuhe liegen (siehe Abschnitt Schuhpflege).

                  Waschbare Schuhe

                  Beginnend mit Leinen-Gummischuhen (oft: PVC) der 1970er werden Schuhe und Sandalen auch für durchnässendes Tragen am Strand, im Meer oder See, im Boot oder auf einem Surfboot gebaut. Hochspezialisiert in Richtung Wärmeisolierung, Haftung und Scheuerschutz sind Schuhe und Füsslinge aus Neopren. Auch weitverbreite überwiegend aus Kunstfaser und Thermoplastschaum hergestellte leichte Freizeitschuhe sind vorsichtig in der privaten Waschmaschine waschbar.

                  Leder

                  Diese Probleme werden durch den Gebrauch von Leder als Schaftmaterial (und – schuhklimatisch besonders wichtig – für die Innensohle) vermieden. Leder besitzt unter anderem folgende Vorteile: wasserdampfdurchlässig, wasserdampfspeichernd, im gepflegten Zustand weitgehend wasserdicht, dehnbar und wieder rückstellfähig, kantenreißfest, isolierend, robust und gutaussehend. Leder ist in vielen Qualitäten erhältlich, die sich sehr zuverlässig im Schuhpreis widerspiegeln, für den Laien aber nicht ohne Weiteres zu erkennen sind. Gute Leder sind hoch atmungsaktiv, äußerst geschmeidig bei gleichzeitig extremer Festigkeit.
                  Bei getragenen Schuhen ist die Lederqualität des Schaftes unter anderem an den Gehfalten festzustellen: Passende Schuhe vorausgesetzt, zeugen minimale Gehfalten von hochwertigem Leder; tiefe Gehfaltengräben von minderwertigem Oberleder. Gutes Leder wird über die Jahre sogar noch schöner. Regelmäßig gepflegt, entwickelt es eine reizvolle Patina. Billige Leder hingegen werden im Laufe der Zeit zunehmend abgenutzt aussehen, selbst gute Pflege kann diesen Prozess nicht verhindern.

                  Lederschuhe aus echtem Exotenleder (hier Krokodil) sind äußerst selten (siehe auch Preisstrukturen)

                  Leder ist gemeinhin ein „Abfallprodukt“ der Lebensmittelindustrie, weshalb Schuhe vornehmlich aus Rind- (bzw. Büffel-), Kalb-, Schweins- oder Schafleder gefertigt werden. Die Schäfte werden zumeist aus chromgegerbten Ledern hergestellt, die derberen und dickeren Schaftleder von Wander- und Arbeitsstiefeln sind pflanzlich gegerbt. Bekannt und verbreitet sind folgende Lederarten:

                  Rindbox: robustes Schaftleder, Schuhe mittlerer Preislagen
                  Boxcalf: feines Kalbleder, Schuhe höherer Preislagen. Zunehmend inflationär gebrauchter Begriff, der fälschlich auch billigere Mastboxleder einschließt.
                  Rauleder: umgangssprachlich fälschlicherweise „Wildleder“ genannt, stark feuchtigkeitssaugend, Schuhe aller Preislagen
                  Veloursleder: Fleischseite der Haut nach außen gewendet, oft billiges Spaltleder, Verwendung für Schuhe aller Preislagen
                  Nubukleder: äußere Hautschicht, der sogenannte „Narben“, zeigt nach außen und ist dem Aussehen einer Pfirsichhaut ähnlich leicht angeschliffen; höherpreisige Schuhe, da die Leder fehlerfrei sein müssen
                  Chevreau: Ziegenleder (genauer Zickelfelle), sehr dünnes und reißfestes, etwas knitterig aussehendes Leder, Verwendung für höherwertige Herrenschuhe und für elegante Damenschuhe, auch als Schuhfutter
                  Lackleder: auf das Leder wird ein hochglänzender Polyurethanlack aufgebracht, sehr kratzempfindlich und nicht atmungsaktiv

                  Hinzu kommen seltener (weniger als 1 Prozent Marktanteil) verwendete sogenannte Exotenleder: Fischleder (vom Rochen, Hai, Aal), Reptilleder (Krokodil, Schlange, Echse), Straußenleder oder Emuleder, aber auch Leder aus der Haut vom Elefant, Frosch, Ameisenbär und anderen Tieren. Diese Leder werden zumeist für besondere Luxus- oder Abendschuhe, aber auch für Westernstiefel verwendet. Da diese Schuhe hochpreisig sind, werden sie nur von bekannten Herstellern verarbeitet, die ausschließlich Leder mit CITES-Papieren (Washingtoner Artenschutzabkommen) verwenden. Das heißt, die Häute stammen fast ausschließlich aus registrierten Zuchtbetrieben und sind grundsätzlich zur Ausfuhr aus den Heimatländern genehmigt.

                  Herstellung

                  Wie weiter oben beschrieben, wurden die Schuhe in der vorindustriellen Zeit rein handwerklich vom Schuhmacher hergestellt. Zwar erfolgt heutzutage die Schuhproduktion zum größten Teil industriell, doch ist der manuelle Arbeitsanteil immer noch sehr hoch. Der Herstellungsprozess gliedert sich in drei Hauptbereiche: Entwicklung und Design, Schaftfertigung und den eigentlichen Schuhbau.

                  Entwicklung und Gestaltung

                  Zunächst wird ein Schuh mit allen äußeren Details als Zeichnung auf Papier geschaffen, Schablonen für die einzelnen Schaftteile gefertigt und der Leisten aus Holz gefertigt.

                  Schaftfertigung

                  In der Stanzerei und Stepperei werden die einzelnen Teile des Schuhschafts vorbereitet. Das beinhaltet, je nach Material, unterschiedliche Arbeitsgänge. Bei hochwertigen Lederschuhen werden beispielsweise die Lederstücke ausgestanzt, an den Kanten ausgedünnt und markiert (Schuhgröße). Aus den einzelnen Teilen wird dann der Schaft zusammengeklebt oder genäht. Anschließend wird das Futter (der Innenschaft) in der gleichen Weise gefertigt und in den Außenschaft gebracht (geklebt, genäht oder beides). Der untere Rand des Schafts (der Zwickeinschlag) ist breiter gehalten, damit er später unter der Innensohle befestigt werden kann.

                  Schuhbau

                  Das „Rückgrat“ fast jeden Schuhs ist die Innensohle, die Brandsohle. Dies ist das Bodenteil, auf dem beim fertigen Schuh der Fuß steht, sofern nicht eine zusätzliche Deck- oder Einlegesohle darüber gelegt ist. Um die Brandsohle als tragendes Element gruppiert sich der restliche Schuh: oben wird der Schaft befestigt, unten die Laufsohle. Die Brandsohle ist im täglichen Gebrauch durch Reibung, Druck, Biegung, Fußfeuchte stark belastet. Deshalb ist sie bei qualitativ höherwertigen Schuhen aus kernigem (festem) pflanzlich gegerbtem Leder, bei Schuhen unterer und mittlerer Preiskategorien besteht sie überwiegend aus einem imprägnierten und versteiften Karton, der im hinteren Schuhteil normalerweise durch eine aufgeklebte dünne Decksohle aus (Kunst-)Leder verdeckt wird.

                  Der Zusammenbau des Schuhs findet auf dem formgebenden Leisten statt. Über ihn wird der Schaft gezogen (gezwickt) und unter ihm die Brandsohle provisorisch befestigt. Dann werden Schaft und Schuhboden miteinander verbunden. Dabei liegt der Schaftrand (Zwickeinschlag) unter den Brandsohlenrand.
                  Die Verbindung kann auf mannigfache Weise (sogenannte Machart) geschehen: In der industriellen Fertigung ist heute das Verkleben (klebegezwickt) üblich, teurere Schuhe werden auch genäht (flexibel genäht, durchgenäht oder rahmengenäht).

                  geklebte/angespritzte/vulkanisierte Schuhe
                  Bei geklebten Schuhen (Fachjargon: AGO-Schuhe, AGO hieß der erste Klebstoff) werden die Brandsohlenunterfläche und der anzuklebende Schaftrand zunächst miteinander verbunden und anschließend die Laufsohle mit hitzeaktivierbarem Klebstoff eingestrichen und unter die Innensohle geklebt. Bei angespritzten Böden (z. B. bei Sportschuhen) wird der an die Innensohle geklebte oder gestrobelte (mit einer Zickzacknaht befestigte) Schaft zuvor in eine Form eingebracht, so dass von unten der Boden angespritzt werden kann und sich beim Erkalten mit der Innensohle und dem unteren Schaftrand verbindet. Das Profil erhält die Laufsohle durch die Form, in der sie erkaltet.
                  genähte Schuhe
                  Bei genähten Schuhen werden der Schaft und der Boden an die Brandsohle genäht. Entweder, indem nach dem Entfernen des Leistens durch die Brandsohle und den Schaftrand hindurch die Sohle angenäht wird – Prinzip durchgenähte Machart. Oder indem zuvor unter die Brandsohle eine Kante (Risslippe, Gemband) geklebt wurde, an die dann in einem weiteren Schritt der Schaft zusammen mit einem umlaufenden Lederband (der Rahmen) mittels Einstechnaht befestigt wird Ã¢Â€Â“ Prinzip rahmengenähte Machart. Der bei Rahmenschuhen zwischen Brand- und Laufsohle entstehende Hohlraum, bedingt durch den unterhalb des Rands der Brandsohle liegenden Zwickeinschlag des Schafts und den Rahmen selbst, wird mit einer Ausballung aus Kork, Filz oder zunehmend auch aus Kunststoffen (Poron PUR-Schaum) verfüllt. Diese Zwischenschicht ermöglicht es dem Fuß durch ihre Nachgiebigkeit, sich ein eigenes Fußbett zu schaffen. Außerdem wirkt sie trittdämpfend und temperaturisolierend. Abschließend wird die eigentliche Laufsohle an den rings um den Schuh laufenden, leicht vorstehenden Rahmen angenäht (Doppelnaht). Diese Methode der rahmengenähten Schuhfertigung ist sehr aufwendig und bleibt nur den besten Schuhen vorbehalten. Ihr Vorteil ist eine jeweils separate Verbindung von Laufsohle und Schaft, wodurch Passformstabilität über sehr lange Zeit garantiert wird und die Schuhe besser reparabel sind.
                  holzgenagelte Schuhe
                  Bei der holzgenagelten Machart werden diese Teile durch zahlreiche kleine Holznägel miteinander verbunden. Dadurch erhält der Schuh eine erstklassige Stabilität, die sich positiv auf die Haltbarkeit und die Formstabilität auswirkt.

                  Zuletzt wird der Absatz angebracht, der entweder aus Kunststoff, Holz oder aus einzelnen Lederschichten (Schichtabsatz) besteht. Der Absatz wird entweder aufgenagelt oder aufgeklebt. Das Anbringen eines Absatzes entfällt, wenn die Laufsohle und der Absatz aus einem Stück bestehen (zumeist Kunststoff oder Gummi, aber auch Holz, nie jedoch bei Ledersohlen).

                  Endbearbeitung

                  Abschließend werden die Schuhe optisch getrimmt. Im einfachsten Fall beschränkt sich das auf ein Einsprühen mit einer Art Selbstglanzspray, wobei die Schuhe, wie in einer Lackierstraße hängend, vollautomatisch an den Sprühdüsen vorbeigeführt werden. Bei hochwertigen Schuhen wird aufwendig von Hand ausgeputzt, der Schuh mit Schuhcreme eingefärbt sowie geschützt und an maschinell betriebenen Rundpolierbürsten zu Glanz gebracht. Die Hersteller verwenden hierfür die gleichen Hartwachscremes, die auch der Endverbraucher im Laden angeboten bekommt.

                  Bei der Endkontrolle werden die Schuhe noch einmal optisch geprüft und gegebenenfalls werden Schnürsenkel eingezogen. Zuletzt werden die Schuhe, zur Vermeidung von Kratzern, in Seidenpapier eingeschlagen und in Kartons verpackt.

                  Preisstrukturen und Markt

                  Einander zum Verwechseln ähnlich aussehende Schuhe können zum Teil gravierende Preisunterschiede aufweisen. Neben der Verwendung unterschiedlicher Materialien und deren Qualitäten, gibt es hierfür hauptsächlich folgende Gründe:

                  Machart
                  Die Machart oder auch Konstruktionsweise hat einen sehr großen Einfluss auf den Preis des Endprodukts, da sie einen unterschiedlichen Arbeitsaufwand bedingt. Können beispielsweise Sohlen an den Schäften befestigt werden, indem einfach thermoplastisches Material in eine am Schaft anliegende Metallform gespritzt wird, kostet das viel weniger als das vergleichsweise umständliche maschinelle Zusammennähen von Sohle und Schaft.
                  Herstellungsland
                  In Ländern mit anderen Gegebenheiten bei den Arbeitslöhnen, Arbeiterrechten und Umweltschutzgesetzen sind die Herstellungskosten deutlich geringer.
                  Marken, Designer und Trends
                  Ein Paar Flip-Flops (Zehenstegsandale aus Kunststoff) kann in Mitteleuropa für 2 Ã¢Â‚¬ aber auch für 200 Ã¢Â‚¬ angeboten werden. Ist der Schuhtyp gerade im Trend und die Marke ein Designerlabel, sind solche Preisunterschiede möglich.

                  Einige Ladenpreis-Orientierungswerte (Stand: 2008) für Herrenhalbschuhe:

                  Schuhe aus billigen Materialien (Kunstfasergewebe, Sohlen aus PVC, Polyethylen oder synthetischem Gummi): ca. 10–30 Ã¢Â‚¬
                  Schuhe aus geeigneteren Materialien (billiges Leder, Gummisohlen): ca. 40–80 Ã¢Â‚¬
                  Schuhe aus preiswertem Leder (bekannte Schuhmarken, mit Gummi- oder billiger Ledersohle): ca. 90–150 Ã¢Â‚¬
                  Schuhe aus gutem Leder (Leder- oder Gummisohle, mit „unsichtbaren“ Einsparungen bei der Verarbeitung): ca. 150–250 Ã¢Â‚¬
                  Schuhe aus hochwertigem Leder, maschinengenäht (Ledersohle, hochwertige Verarbeitung): ab ca. 300 Ã¢Â‚¬
                  Schuhe dieser Preisgruppe unterscheiden sich in der Art und Weise, wie der Schaft mit dem Boden verbunden wurde. In dieser Preiskategorie dominieren die Macharten durchgenäht oder rahmengenäht. Durchgenähte Schuhe sind grundsätzlich billiger (um etwa 100 Ã¢Â‚¬) als vergleichbare rahmengenähte Schuhe, für die auch der genannte Orientierungspreis gilt.
                  Schuhe aus hochwertigem Leder, handgenäht (Ledersohle, hochwertige Verarbeitung): ab ca. 500 Ã¢Â‚¬
                  Schuhe aus hochwertigem Leder, handgenäht und nach Maß gebaut: ab ca. 1200 Ã¢Â‚¬
                  Schuhe aus exotischem Leder (maschinen- oder handgenäht, Ledersohle): lederabhängig, zum Beispiel bei echtem Kroko ab ca. 1500 Ã¢Â‚¬

                  Gegliedert nach Damen-, Herren-, Kinder- und Hausschuhen, ergibt sich für den Durchschnittsladenpreis aller verkauften Schuhe (Deutschland, Frühsommer 2007) folgendes Bild: Damenschuhe kosten durchschnittlich 61 Ã¢Â‚¬, Herrenschuhe 73 Ã¢Â‚¬, Kinderschuhe 47 Ã¢Â‚¬ und Hausschuhe rund 26 Ã¢Â‚¬. Im Jahr 2007 gaben die Deutschen pro Person im Schnitt 87 Ã¢Â‚¬ für Schuhe aus.

                  Deutschland importiert jährlich 537 Millionen Paar Schuhe. Im Inland produzierten 80 Unternehmen 26 Millionen Paar. 80 Prozent aller deutschen Schuhimporte stammen aus Asien; deren Einkaufspreis liegt im Durchschnitt bei 12 Euro. Der Durchschnittshaushalt in Deutschland gibt etwa 20 Euro pro Monat für Schuhe aus.[29]

                  Schuhpflege

                  Schuhspanner. Links: nicht empfehlenswertes Spiralfedermodell mit zu kleinem Fersenendstück; rechts: besser geeignetes Modell und mit zusätzlicher Breitenanpassung im Vorderblatt

                  Schuhwerk ist wie kein anderes Kleidungsstück starken Belastungen (Witterung, Schweiß, Zug, Druck, Reibung und so weiter) ausgesetzt, die es bei hinreichender Lederpflege länger ertragen kann. Vor allem bleiben dadurch die Schuhe komfortabel (atmungsaktiv, temperaturausgleichend, anpassungsfähig) und optisch einwandfrei.

                  Folgende Faktoren sind für die Schuhpflege entscheidend:

                  Passform: Passen die Schuhe von der Leistenform, -breite und -länge nicht zum Fuß des Trägers, leiden Schaft, Fuß, Tragekomfort und die Haltbarkeit der Schuhe insgesamt.
                  Tragepausen: Werden Schuhe an zwei aufeinanderfolgenden Tagen getragen, kann die beim Tragen aufgenommene Fußfeuchte zwischenzeitlich nicht vollständig verdunsten. Um den dadurch bedingten vorzeitigen Verschleiß zu vermeiden und den Tragekomfort nicht zu vermindern (unter anderem heiße Füße im Sommer und kalte Füße im Winter), rechnet man bei Schuhen mit mindestens einem ganzen Tag Tragepause.
                  Schuhspanner: Vor allem bei Lederschuhen sorgen sie für den Formerhalt, entlasten den Schuhboden und verhindern das Entstehen tiefer Gehfalten, wenn sich das Leder beim Ausdünsten der Fußfeuchte wieder zusammenzieht. Deshalb sollte der Schuhspanner von seiner Form her möglichst optimal passen, mit nicht zu hoher Spannung einliegen und das Fersenendstück des Spanners die Fersenkappe des Schuhs möglichst flächig und breit ausfüllen.
                  Schuhanzieher schonen beim Einstieg die dem Fuß Halt gebende Hinterkappe und tragen zum Passformerhalt bei, indem sie ein Ausweiten der Einstiegsöffnung und dadurch ungenügenden Formschluss vermeiden. Aus dem gleichen Grund werden Schuhverschlüsse (Schnürsenkel, Riemen und so weiter) vor dem Ausziehen geöffnet und Schuhe mit geöffneten Verschlüssen angezogen.
                  Schuhputz: Die Pflege von Glattleder, Strapazierleder und Rauleder fällt unterschiedlich aus.
                  Schuhtrockner, bei Feuchtigkeit

                  Glattlederpflege

                  Reinigen: Damit Oberflächenschmutz nicht durch die Creme konserviert wird und das Leder mechanisch angreift, werden Schuhe vor dem Cremeauftrag gereinigt; bei staubigen Schuhen durch einfaches Abbürsten oder das Abwischen mit einem mit Wasser angefeuchtetem Tuch.
                  Nähren/Imprägnieren/Schützen: Eine optimale Pflege wird durch einen sehr dünnen Auftrag einer Hartwachscreme (Schuhcreme in flachen Blechdosen) erreicht. Die Hartwachscreme erfüllt alle drei Anforderungen optimal, hat darüber hinaus eine reinigende Wirkung (wodurch auch eine Ansammlung mehrerer Cremeschichten vermieden wird) und spart die Anschaffung zusätzlicher Spezialmittel.
                  Glanzbürsten/Polieren: Nach Trocknen des Cremeauftrags wird die Oberfläche mit einer Rosshaarbürste oder mit einem weichen Tuch poliert, wodurch eine Neuanschmutzung erschwert und Glanz erzeugt wird. Schuhliebhaber kennen verschiedene Mittel, um mit Hartwachscreme gepflegten Schaftledern zu einem besonders starken Hochglanz zu verhelfen (Politur mit Nylonstrumpf, Wasserpolitur, Einsatz von weichen Ziegenhaarbürsten und so weiter)

                  Strapazierlederpflege

                  Strapazierleder (meist Fettleder, oft fleischseitig verarbeitet) werden bei derben, stark beanspruchten Schuhen (Arbeitsstiefel, Wanderschuhe) eingesetzt. Zum Reinigen können Schmutzbürsten mit Pflanzenfasern verwendet werden, die den Vorteil bieten, auch für nasses Abbürsten mit klarem Wasser geeignet zu sein. Als Pflegemittel eignen sich Lederfette oder Fettwachse. Hauchdünn aufgetragen, eine Nacht einziehen lassen und dann am besten mit der bloßen Hand auspolieren. Überfetten verschlechtert die Atmungsaktivität und macht das Leder auf Dauer lappig. Im Sinne einer bestmöglichen Pflege können auch derbe Raulederschuhe so behandelt werden, was allerdings ein speckiges Aussehen zur Folge hat.

                  Raulederpflege

                  Raulederschuhe sind oft mit einer Bürste (Messingbürste für Velours, Kreppbürste für Nubuk) gründlich auszubürsten, da das offenporige Leder Staub und Schmutz leicht aufnimmt, wodurch das Leder auf Dauer von innen mechanisch zerstört wird und es langsam zu einer Vergrauung kommt. Imprägnieren bewirkt einen besseren Schutz vor einer Neuverschmutzung und zugleich eine Hydrophobierung. Normale Schuhcreme ist ungeeignet, da dadurch das Rauleder sein typisches Aussehen verliert. Ausnahme: Fettpflege (Strapazierleder, Huntingleder, Fettleder).

                  Auswahl passender Schuhe

                  Hochkant-Pedoskop von 1938 von Ernst Gross Röntgen-Apparate, Berlin, im Physikmuseum in Salzburg

                  Für wachsende Kinder sind ökonomisch zweckmäßig Schuhe mit ausreichend Spielraum an der Zehenfront für zu erwartendes Längenwachstum der Füße zu wählen. Durch Tragen passen sich Schuhe, insbesondere solche aus Leder, weiter an die Fußform an. Füße schwellen mit steigender Durchblutung durch Wärme an, sowie auch im Laufe eines Tages, insbesondere wenn die Beine wenig bewegt werden und viel gestanden wird. Mit steigendem Lebensalter senkt sich das Fußgewölbe etwas, wodurch Füße länger und etwas breiter werden.

                  Hilfreich ist das eigene Spüren an den Zehenspitzen, das Verwenden von Probiersocken, das Ertasten der Lage der Zehenspitzen mit Fingerspitzen oder Daumen durch die Schuhkappe hindurch.

                  Als gesundheitschädliches Kuriosum gab es um 1950/1960 Durchleuchtungsapparate auf Basis Röntgenstrahlung, sogenannte Pedoskope. Ein hüfthoher hölzerner Kasten mit Auftrittstufe und Öffnung zum Hineinstecken beider Schuhvorderteile stand in manchen Schuhgeschäften. Unter der Stufe wurde durch elektrisches Einschalten eine Röntgenröhre aktiviert, Strahlenabsorption durch Schuh und Knochen und Fluoreszenz in einem Schirm knapp über den Schuhen im abdunkelnden Kasten erzeugte ein Live-Bild mit den bewegten Zehen, das durch typisch 3 ovale Sichtrohre vom Probanden, Schuhverkäufer und Schuheinkaufspartner betrachtet werden konnte – typisch nur wenige Sekunden lang. Vom Adrian X-Ray Shoe Fitter, einem Fluoroskop, hergestellt zumindest ab 1938 in Milwaukee und anderen wurden etwa 10.000 Exemplare zuerst an Orthopäden, später an Schuhgeschäfte in ganz USA und das US-Militär geliefert, wo sie bis um 1970 verwendet wurden. Die Geräte waren nur gering gegen den Austritt von Röntgenstrahlung abgeschirmt. Ihre Verwendung wurde ab 1950 zunehmend kritisiert, und in mehr und mehr Bundesstaaten der USA reglementiert und schließlich verboten. Im Wesentlichen wurden die Geräte vernichtet, die Oak Ridge Associated Universities haben ein Museumsstück.[30][31][32][33] In einem Schuhgeschäft in Wels war nur in einem Schuhgeschäft ein solches (oder ähnliches) Gerät noch nach 1960 doch für wenige Jahre in sparsamem Gebrauch.

                  Schuhmuseen

                  Die Qualität, Reichhaltigkeit und Vielfalt der Ausstellungen der genannten Museen ist sehr unterschiedlich. Sie reicht von zwei einfachen Räumen mit ein paar Schuhen weniger Epochen darin, bis hin zu mehreren Ausstellungshallen mit Schuhen aus vielen Kulturen und Jahrhunderten, historischen Schuhreparaturwerkstätten und -produktionsanlagen, Leder- und Gerbungstechnik und die Ausstellungsstücke begleitenden mehrbändigen, informationsreichen Museumskatalogen.

                  Namhafte internationale Sammlungen sind:

                  Deutsches Schuhmuseum Hauenstein, Rheinland-Pfalz, Deutschland
                  Schuhmuseum Weißenfels, Deutschland
                  Bally Schuhmuseum in Schönenwerd, Schweiz
                  Bata Shoe Museum Toronto, Kanada
                  Musée International de la Chaussure in Romans-sur-Isère, Frankreich
                  Northampton Museum And Art Gallery, Northampton, England
                  Museu Nacional do Calçado (MNC), Novo Hamburgo
                  Museo del Calzado in Elda, Spanien
                  Siehe auch: Liste von Schuhmuseen

                  Synonyme

                  Schuhe werden auch flapsig als Latschen oder Botten bezeichnet.

                  Verwandte Themen

                  Für manche ein Fetischschuh: rote Peeptoe-Highheels
                  Links zu einzelnen Schuhmodellen befinden sich im Artikel Schuhmodell.
                  Machart, Hinweise zu unterschiedlichen Herstellungstechniken
                  Gamaschen, eine Ergänzung zum Schuh
                  Schuhfetischismus, ein sexueller Aspekt
                  In der arabischen Welt wird der Schuh gelegentlich als Symbol[34] der Verachtung eingesetzt.[35]
                  Schuhe (Reichskleinodien), Bestandteil des kaiserlichen Krönungsornats
                  Schuhe am Donauufer, ein Mahnmal in Budapest
                  Erstlingsschuhe im Brauchtum

                  Heraldik

                  In der Heraldik steht der Schuh, ebenso wie der Stiefel als Wappenfigur in der Reihe der gemeinen Figuren.

                  Haupteintrag: Schuh und Stiefel

                  Literatur

                  Marie-Josèphe Bossan: Die Kunst der Schuhe. Parkstone Press, New York 2004, ISBN 1-85995-771-4.
                  Lars Goral: Die Schuhfibel. Schuhe selber machen. Packpapier, Osnabrück 1987, ISBN 3-931504-18-2.
                  Olaf Goubitz: Stepping through time: Archaeological footwear from prehistoric times until 1800. Stichting Promotie Archeologie, Zwolle 2001, ISBN 90-801044-6-9.
                  Peter Knötzle: Römische Schuhe. Luxus an den Füßen (= Schriften des Limesmuseums Aalen 59). Theiss, Stuttgart 2007, ISBN 3-8062-2172-3.
                  Ingrid Loschek: Schuhikonen. Von High Heels zu Birkenstocks. In: Schuhtick. Von kalten Füßen und heißen Sohlen. Philipp von Zabern, Mainz 2008, ISBN 978-3-8053-3938-4, S. 89–96.
                  Colin McDowell: Schuhe – Schönheit, Mode, Phantasie. Heyne, München 1989, ISBN 3-453-03606-9.
                  Jan Plath: Computergestützte Konstruktion von Maßschuhen, Shaker, Aachen 2004, ISBN 3-8322-2765-2 (Dissertation Uni Bremen 2004, 2003 Seiten).
                  Christiane Schnack: Die mittelalterlichen Schuhe aus Schleswig. Ausgrabung Schild 1971–1975 (= Ausgrabungen in Schleswig / Berichte und Studien, Band 10). Wachholtz, Neumünster 1992, ISBN 3-529-0146-05, DNB 930215818 (Dissertation Uni Kiel [1992], 193 Seiten).
                  Anne Sudrow: Der Schuh im Nationalsozialismus. Eine Produktgeschichte im deutsch-britisch-amerikanischen Vergleich. Wallstein, Göttingen 2010, ISBN 978-3-8353-0793-3. (Dissertation Technische Universität München 2009, 854 Seiten)[36]
                  Helge Sternke: Alles über Herrenschuhe. Nicolai, Berlin 2006, ISBN 3-89479-252-3.
                  Frédérique Veysset, Isabelle Thomas, Caroline Levesque: Schuhe: der ultimative Styleguide, Prestel, München 2015 (Originaltitel So Shoes!, übersetzt aus dem Französisch von Dorothee Domingos). ISBN 978-3-7913-8136-7.
                  Jonathan Walford: Der verführerische Schuh. Schuhmode aus vier Jahrhunderten (Originaltitel: The Seductive Shoe. übersetzt von Sabine Bayerl) Edition Braus, Heidelberg 2007, ISBN 978-3-89904-261-0.
                  Paul Weber: Schuhe. Drei Jahrtausende in Bildern. AT, Aarau 1994, ISBN 3-85502-159-7.
                  Kinz Wieland: Kinderfüße-Kinderschuhe. Alles Wissenswerte rund um kleine Füße und Schuhe. Eigenverlag, Salzburg 2005, ISBN 3-00-005879-6.

                  Weblinks

                  Wiktionary: Schuh Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                  Commons: Schuhe Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
                  Wikiquote: Schuh Ã¢Â€Â“ Zitate
                  Schuhe von 1434 bis heute auf marquise.de
                  Lexikon der Damenschuhe auf damenschuhlexikon.de
                  Video: Schuhfertigung

                  Einzelnachweise

                  ↑ S. Wenzel: Neanderthal presence and behaviour in Central and Northwestern Europe during MIS 5e. In: Developments in Quaternary Sciences. Vol. 7, 2007, Elsevier, S. 173–193.

                  ↑ a b c Erik Trinkaus, Hong Shang: Anatomical evidence for the antiquity of human footwear: Tianyuan and Sunghir. In: Journal of Archaeological Science. 35 (2008), S. 1928–1933. doi:10.1016/j.jas.2007.12.002

                  ↑ N.O. Bader: Upper Palaeolithic Site Sungir (Graves and Environment). Scientific World, Moscow 1998.

                  ↑ Jean Clottes: Les Cavernes de Niaux: art préhistorique en Ariège. Seuil, Paris 1995.

                  ↑ Thomas J. Connolly, William J. Cannon: Comments on „America’s Oldest Basketry“. In: Radiocarbon. 41(3), 1999, S. 309–313.

                  ↑ The World’s Oldest Shoes (Website zu den Fort Rocks-Sandalen, mit Abbildung)

                  ↑ J.T. Kuttruff, S.G. DeHart, M.J. O’Brien: 7500 Years of Prehistoric Footwear from Arnold Research Cave, Missouri. In: Science. 281, 1998, S. 72–75. doi:10.1126/science.281.5373.72

                  ↑ Neue Funde im Eis – älter als Ötzi. In: Tages-Anzeiger. 21. August 2008.

                  ↑ Universität Bern, Abteilung Kommunikation: Eisfunde vom Schnidejoch – 1000 Jahre älter als Ötzi (Memento vom 19. August 2012 im Internet Archive)

                  ↑ Oeschger Zentrum, Tagung Ötzi, Schnidi and the Reindeer Hunters: Ice Patch Archaeology and Holocene Climate Change vom 21./22. August 2008 (Memento vom 27. August 2008 im Internet Archive) (englisch)

                  ↑ Eisfunde vom Schnidejoch 1000 Jahre älter als Ötzi. (Memento vom 23. September 2015 im Internet Archive) auf: Archäologie online. 22. August 2008.

                  ↑ Ältester Lederschuh der Welt entdeckt. (Spektrum direkt, abgerufen am 10. Juni 2010)

                  ↑ a b Ron Pinhasi u. a.: First Direct Evidence of Chalcolithic Footwear from the Near Eastern Highlands. In: PLoS ONE. 5(6), S. e10984. doi:10.1371/journal.pone.0010984

                  ↑ a b R. Goedecker-Ciolek: Zur Herstellungstechnik von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen. In: Markus Egg, Konrad Spindler: Die Gletschermumie vom Ende der Steinzeit aus den Ötztaler Alpen. In: Jahrbuch des Römisch-Germanischen Zentralmuseums. 39/2, 1992, S. 101–106.

                  ↑ Klaus Hollemeyer u. a.: Species identification of Oetzi’s clothing with matrix-assisted laser desorption/ionization time-of-flight mass spectrometry based on peptide pattern similarities of hair digests. In: Rapid Communications in Mass Spectrometry. Volume 22, Issue 18, 2008, S. 2751–2767 doi:10.1002/rcm.3679

                  ↑ Ötzis Schuhe auf der Website des Südtiroler Archäologiemuseums. (Abgerufen am 12. Juni 2010)

                  ↑ H. Hahne: Moorleichenfunde aus Niedersachsen. Vorzeitfunde aus Niedersachsen Teil B. Hildesheim, 1915.

                  ↑ M. Hald: Primitive Shoes. An archaeological-ethnological study based upon shoe finds from the Jutland peninsula. Dänisches Nationalmuseum, Kopenhagen 1972, OCLC 789377160.

                  ↑ Peter Knötzele: Römische Schuhe. Luxus an den Füßen. Theiss, 2007.

                  ↑ Die Lederfunde der Vorrömischen Eisenzeit und Römischen Kaiserzeit aus Nordwestdeutschland. (Memento vom 30. November 2012 im Internet Archive)

                  ↑ C. van Driel-Murray: Das Ostkastell von Welzheim, Rems-Murr-Kreis. Die römischen Lederfunde. Stuttgart 1998.

                  ↑ Wolfgang Marquardt: Die theoretischen Grundlagen der Orthopädie-Schuhmacherei. Verlag Carl Maurer, Geislingen 1965, S. 75–76.

                  ↑ Meyer, Georg Hermann von. In: J. Pagel: Biographisches Lexikon hervorragender Ärzte des neunzehnten Jahrhunderts. Berlin/ Wien 1901. (online auf zeno.org)

                  ↑ Der Herrenfahrer, Heft 1, 1924, S. 51.

                  ↑ a b c d e Christof Dipper: Rezension zu Sudrow, Anne: Der Schuh im Nationalsozialismus. Eine Produktgeschichte im deutsch-britisch-amerikanischen Vergleich. Göttingen 2010. In: H-Soz-u-Kult, 4. Mai 2011, online abgerufen am 26. Januar 2013.

                  ↑ Wie funktioniert das? Maßschuhe online Abgerufen am 27. Dezember 2012.

                  ↑ Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2007, abgerufen am 4. Dezember 2012

                  ↑ a b Sabine Frühbuss: Schuhe für gesunde Füße – W wie Wissen. In: ARD. 24. August 2019, abgerufen am 24. Januar 2021. 

                  ↑ Joachim Hofer, Silke Kersting: Schuhe nach Maß. In: Handelsblatt. Nr. 99, 27. Mai 2013, ISSN 0017-7296, S. 22. 

                  ↑ Shoe-Fitting Fluoroscope (ca. 1930–1940) orau.org, Oak Ridge Associated Universities, Museum, updated 20. April 2010 („Oak Ridge Associated Universities“), abgerufen am 13. Oktober 2017. – Naturwissenschaftliche Behandlung. Adrian shoe fitter verwendete eine 50 kV-Röntgenröhre bei 3–8 mA Anodenstrom und einer typischen Timer-Einstellung von 20 s. – Quellenangaben: Bedienungsanleitung, 8 Artikel von 1949 bis 2000.

                  ↑ X-ray Shoe Fit Check 1920s youtube.com, Video/Stummfilm 0:55, aus den 1920er-Jahren, markdcatlin, 16. Dezember 2008, abgerufen am 13. Oktober 2017. – Werbefilm (englisch)

                  ↑ Shoe Store Fluoroscope youtube.com, Eugene Fournier, 22. März 2012, abgerufen am 13. Oktober 2017. Video 4:21. Kritischer, populärer Bericht.

                  ↑ The shoe-fitting fluoroscope: a little known application of the X-ray healio.com, HemOnc Today, 10 Mai 2008, abgerufen am 13. Oktober 2017. – Mit weiterführende Quellenangaben.

                  ↑ Vergleiche allgemein auch Paul Sartori: Der Schuh im Volksglauben. (Teil I) In: Zeitschrift des Vereins für Volkskunde 4, 1894, S. 41–54.

                  ↑ Der Schuh als Symbol

                  ↑ Vgl. Christof Dipper: Rezension zu Sudrow, Anne: Der Schuh im Nationalsozialismus. Eine Produktgeschichte im deutsch-britisch-amerikanischen Vergleich. Göttingen 2010. In: H-Soz-u-Kult, 4. Mai 2011, online abgerufen am 26. Januar 2013.

                  Dieser Artikel wurde am 21. Februar 2006 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.

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                    Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Hugo Jederzeit Haus- u. Küchengeräte Ges. m. b. Haftung

                    Zwischen

                    Hugo Jederzeit Haus- u. Küchengeräte Ges. m. b. Haftung
                    Sitz in Braunschweig
                    – Darlehensnehmer –
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Hugo Jederzeit

                    und

                    Loreliese Biegsam
                    Wohnhaft in Bochum

                    – Darlehensgeber –

                    wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

                    Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 173.292,- Euro.

                    Der Darlehensbetrag wird mit einer 4 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 93.521 EURO monatlich, jeweils zum 25. des Monats.

                    Das Darlehen hat eine Laufzeit von 26 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

                    Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

                    Lebensversicherung Nr. 778.626.117.937

                    Braunschweig, 25.03.2021 Bochum, 25.03.2021

                    ______________________________ ______________________________

                    Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
                    Hugo Jederzeit Haus- u. Küchengeräte Ges. m. b. Haftung Loreliese Biegsam
                    Hugo Jederzeit


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