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GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Dorith Roos Abschleppdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

zwischen

der Dorith Roos Abschleppdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

vertreten durch ihren Gesellschafter Dorith Roos

nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

und

Herrn / Frau Utto Schell
aus Salzgitter

nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

wird folgender

A n s t e l l u n g s v e r t r a g

geschlossen.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.03.2021

ist Herr / Frau Utto Schell
(mit Wirkung vom 21.03.2021

zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 21.03.2021.

Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

oder

Der bisherige mit Herrn / Frau Dorith Roos bestehende Anstellungsvertrag vom 26.5.2012 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

§ 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

§ 3 Selbstkontrahieren

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

§ 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

§ 5 Haftung des Geschäftsführers

Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 442 TEURO

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3129 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Dienstort und Arbeitszeit

Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

§ 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

§ 8 Wettbewerbsverbot

Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 6 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 11 % seiner innerhalb der letzten 30 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 23 eines Monats fällig.

Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 9 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 5 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 40 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

§ 9 Vergütung

(bei Festgehalt)

Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

a) Eine Vergütung von brutto 369 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 85 TEURO festgesetzt.

c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 45 TEURO.

d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 11 TEURO.

Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

§ 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 2 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 4 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

§ 11 Sonstige Leistungen

Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

§ 12 Urlaub

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 38 Arbeitstagen.

Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

oder
Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

§ 13 Erfindungen

Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

§ 14 Versorgungszusage

Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung

Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

§ 16 Abfindung

Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

§ 17 Geheimhaltung

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

§ 18 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Hamm, 21.03.2021 Salzgitter, 21.03.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Utto Schell


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    Bau-Subunternehmervertrag der Theophil Kastner Präsente Ges. mit beschränkter Haftung

    Zwischen

    der Firma Theophil Kastner Präsente Ges. mit beschränkter Haftung
    Sitz in Heilbronn
    – Generalunternehmer –
    Vertreten durch den Geschäftsführer Theophil Kastner

    und

    der Firma Ernstine Adelmann Fahrzeugindustrie GmbH
    Sitz in Wolfsburg
    Vertreten durch den Geschäftsführer Ernstine Adelmann

    – Subunternehmer –

    wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

    § 1 Gegenstand des Vertrages

    Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 161696 durch den Subunternehmer.

    § 2 Vertragsgrundlagen

    Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

    Rechtliche Bestandteile:

    das Auftragsschreiben,
    die Bestimmungen dieses Vertrages,
    das Angebot des Generalunternehmers vom 21.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 21.03.2021 die in der Niederschrift vom 21.03.2021 festgehalten sind,
    die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
    das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
    Werkzeichnungen,
    Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

    Technische Bestandteile:

    Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
    die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
    Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
    der Bauzeitenplan
    die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
    VDI-Richtlinien.

    Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

    Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

    § 3 Vergütung

    Der Vertragspreis beträgt 710 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

    Die Vertragspreise sind Festpreise.

    In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

    Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

    § 4 Stundenlohnarbeiten

    Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

    Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
    Monteur Euro/Stunde 17
    Facharbeiter Euro/Stunde 55
    Fachwerker Euro/Stunde 29

    § 5 Zahlungsbedingungen

    Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Theophil Kastner Präsente Ges. mit beschränkter Haftung zu richten.

    Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

    Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

    Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 4 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 5% Skonto bezahlt.

    Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

    § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

    Vertragstermine sind:
    Arbeitsbeginn: 16.5.2020
    Zwischentermine: 14.6.2020
    Fertigstellungstermine: 27.10.2020

    Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

    Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

    Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

    Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

    Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 10 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

    Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

    § 7 Ausführung

    Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

    Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

    Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

    Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

    Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

    Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

    Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

    § 8 Verteilung von Kosten

    Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 1 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

    Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
    Gerüste: €/m² + Monat 10
    Unterkünfte: €/Bett + KT 4
    Schuttabfuhr: €/Container 13

    Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

    § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

    Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

    Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

    Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

    § 10 Gefahrtragung

    Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

    § 11 Sicherheitsleistung

    Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

    Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

    § 12 Gewährleistung

    Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

    Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 23 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

    § 13 Kündigung

    Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

    Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

    § 14 Weitervergabe

    Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

    § 15 Versicherungen

    Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
    Sachschäden: T€ 799
    Personenschäden: T€ 612
    Vermögensschäden: T€ 590

    Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 3% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 4.

    Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

    § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

    Innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

    § 17 Freistellungsbescheinigung

    Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

    § 18 Datenschutz

    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

    Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

    § 19 Mediationsklausel

    Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

    § 20 Schiedsklausel

    Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

    § 21 Schlussbestimmungen

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

    Heilbronn, 21.03.2021 Wolfsburg, 21.03.2021

    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

    Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
    Theophil Kastner Präsente Ges. mit beschränkter Haftung Ernstine Adelmann Fahrzeugindustrie GmbH
    Theophil Kastner Ernstine Adelmann


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      Historische Futtertabelle nach Kühn

      Futtermittel (abkürzend als Futter bezeichnet) ist ein Sammelbegriff für alle Formen von Tiernahrung. Der Begriff umfasst die Ernährungsmittel für alle von Menschen gehaltenen Tiere, wie landwirtschaftliche Nutztiere, Zoo-, Sport- oder Heimtiere. Futtermittel sind heute spezifisch auf die jeweilige Tierart und den Verwendungszweck zugeschnitten und unterliegen in Deutschland staatlicher Kontrolle und Zulassungskriterien.

      In der Regel wird unter dem Begriff Futtermittel die Nahrung für landwirtschaftliche Nutztiere verstanden. Hier ist die Zusammensetzung entscheidend für die Deckung des Nährstoffbedarfs und damit für die Gesundheit und Leistung der Tiere. Nahrung für im Haus gehaltene Kleintiere wird auch als Heimtierfutter bezeichnet. Dieses soll ebenso wie das Nutztierfutter bedarfsgerecht und altersgemäß sein und den Tieren schmecken.

      Der Spezialausdruck für das Futter für Kavallerie- und Gespannpferde bzw. -maultiere der Armee ist „Fourage“. Der Verwalter solchen Futters war der Fourier (Marine: Lagerverwalter).

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      Inhaltsverzeichnis

      1 Rechtsrahmen

      1.1 EU-Recht
      1.2 Deutsches Recht

      2 Bewertung von Futtermitteln

      2.1 Nährstoffgehalt und Trockensubstanz
      2.2 Verfügbarkeit von Nährstoffen
      2.3 Mineralstoffgehalt

      3 Einteilung der Futtermittel nach Inhaltsstoffen

      3.1 Stärkereiche Futtermittel
      3.2 Ölhaltige Futtermittel
      3.3 Eiweißreiche Futtermittel
      3.4 Grünfuttermittel
      3.5 Andere Futtermittel
      3.6 Einzelfuttermittel
      3.7 Mischfutter
      3.8 Alleinfutter
      3.9 Ergänzungsfutter
      3.10 Spezialfutter
      3.11 Zusatzstoffe

      3.11.1 Vitamine
      3.11.2 Aminosäuren
      3.11.3 Mineralfutter
      3.11.4 Spurenelemente

      3.11.4.1 Eisen
      3.11.4.2 Kupfer
      3.11.4.3 Zink
      3.11.4.4 Mangan
      3.11.4.5 Organisch gebundene Spurenelemente
      3.11.4.6 Bioverfügbarkeit
      3.11.4.7 Zielfunktionen

      4 Einteilung der Futtermittel nach (äußeren) Eigenschaften

      4.1 Grünfutter
      4.2 Melassefutter
      4.3 Raufutter
      4.4 Grobfutter
      4.5 Saftfutter
      4.6 Kraftfutter

      5 Futtermittel für Kleintiere
      6 Mikroorganismen als Futtermittel

      6.1 Hefen als Futtermittel und Zusatzstoffe

      7 Insekten als Futtermittel
      8 Analyse der Futtermittel
      9 Siehe auch
      10 Einzelnachweise
      11 Literatur
      12 Weblinks

      Rechtsrahmen

      Bestimmung von Futtermittelpflanzen in einer Berufsschule (22. Dezember 1983)

      Die Regelung der Herstellung, des Vertriebs, Handels und der Verwendung von Futtermitteln sind sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene strikt geregelt. Dies gilt für Nutztiere (Lebensmittel liefernde Tiere, Pferde und Pelztiere) ebenso wie für Heimtiere. Die Vielfalt an Regelungen, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für die Futterwirtschaft haben, sind äußerst vielfältig und nahezu unübersichtlich. Oberstes Ziel aller Vorschriften ist die Sicherstellung einer Versorgung mit Lebensmitteln aus der Tierproduktion auf höchstem Niveau im Hinblick auf Sicherheit und Unbedenklichkeit für Tier und Mensch.

      Im Jahr 2000 legte die EU-Kommission infolge der BSE-Krise und infolge einer Reihe großer Krisenfälle in der Futtermittelwirtschaft, die große finanzielle Schäden und Vertrauensverlust in der gesamten Lebensmittelkette verursachten, das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vor. Darin wurden die Pläne für eine vollständige Überarbeitung der europäischen Rechtsetzung im Bereich der Futtermittel- und Lebensmittelkette zusammengefasst. In den Folgejahren wurden diese Pläne vollständig in neuen Verordnungen umgesetzt. Dies begann zunächst mit der Lebensmittel-Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002), die ein neues Verantwortungsprinzip im europäischen Rechtsraum festschrieb: Die jeweiligen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind allein verantwortlich für die Sicherheit der von ihnen erstellten Produkte. Die behördliche Verantwortung konzentriert sich ausschließlich auf die Kontrolle der Unternehmen und nicht mehr darauf, wie die Unternehmen das Ziel sicherer Lebens- und Futtermittel erreichen.

      EU-Recht

      Aufbauend auf der Lebensmittel-Basisverordnung, die sowohl für Lebens- als auch für Futtermittel gilt, wurden zahlreiche EU-Verordnungen erlassen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und müssen nicht mehr in deutsches Recht übernommen werden. Dagegen sind deutsche Gesetze und Verordnungen, die im gleichen Bereich bestehen, aufzuheben.
      Neben dem EU-Futtermittelrecht im engeren Sinn gibt es eine Vielzahl weiterer Bestimmungen, die sich auch auf die Futtermittelwirtschaft auswirken und zum Teil von erheblicher Bedeutung sind. Hier sind zu nennen: Das Gentechnikrecht, die Veterinärrechtlichen Bestimmungen über tierische Nebenprodukte, das Recht der Fütterungsarzneimittel, Vorschriften zur amtlichen Probenahme und Analytik und schließlich zu Arbeitssicherheit und Gefahrgütern.

      Deutsches Recht

      Das deutsche Futtermittelrecht geht in seinen Grundzügen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts zurück. Ein erstes geordnetes und umfassendes Futtermittelgesetz stammt aus dem Jahr 1926. Ein vollständig neues Futtermittelgesetz wurde 1976 erlassen. Im Jahr 2005 wurde das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verabschiedet, das das Futtermittelgesetz aufhob. Auf diesem Gesetzbuch gründen heute eine Reihe weiterführende Verordnungen, allen voran die Futtermittelverordnung. Sowohl das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch als auch die Futtermittelverordnung dienen der Umsetzung verschiedener EU-Vorschriften, der Bestimmung von Zuständigkeiten auf Bundes- und Länderebene, einigen spezifisch deutschen Vorschriften, die keine Grundlage im EU-Recht haben und letztendlich der Straf- bzw. Bußgeldbewehrung der deutschen und der europäischen Vorschriften.

      Bewertung von Futtermitteln

      Futterernte von Genossenschaftsbauern in der DDR für die Tierproduktion (1982)

      Futtermittel werden wissenschaftlich über ihre Bestandteile beurteilt, die nach Futtertyp und Ernte in sogenannten Futtertabellen geordnet werden. Sie zeigen den ernährungsphysiologischen Wert des Futtermittels an. Der Marktwert eines Futtermittels ist jedoch auch noch von anderen Faktoren abhängig. Als Futterplan bezeichnet man einen Plan, auf dem die Werte der Futtertabelle den verfügbaren Futtermitteln so zugeordnet werden, dass sich damit die Zufütterung mengenmäßig planen lässt. So kann man feststellen, wie viel Grünfutter, Kraftfutter oder andere Mittel einem Tierbestand (oder einem Tier) gegeben werden müssen, damit die verfügbaren Ressourcen optimal ausgenutzt werden.

      Nährstoffgehalt und Trockensubstanz

      Da jedes Futtermittel einen schwankenden Anteil Wasser enthält, wird ähnlich wie im organischen Rohstoffbereich zunächst die Trockensubstanz ermittelt. Dies kann durch Ausdampfen von Proben knapp oberhalb des Siedepunktes, aber auch durch technisches Trocknen (Heu, Gras) geschehen. Die Trockensubstanz ist jener Masseanteil, der nach Abzug des Wassers verbleibt. Aus ihr wird dann durch weitere Analyseschritte der Anteil von Proteinen, Fett und Rohfaser (Zellulose) und anderen Bestandteilen ermittelt.

      Die Trockensubstanz stellt in der Landwirtschaft eine wesentliche ökonomische Größe dar, da z. B. Grünfütter je nach Erntezeitpunkt einen höheren oder niedrigeren Wasseranteil enthalten kann. Nach regenreichen Tagen enthält Grünfutter nur zwischen 4 und 5 % Trockensubstanz, nach trockenen Tagen aber bereits bis zu 10 % im Massenanteil. Beim Abwiegen von nassem Grünfutter auf einer Fahrzeugwaage muss daher vom Landwirt der tatsächliche Futterwert um bis zu 50 % korrigiert werden, d. h., das mit angelieferte Wasser wird bis zu einem Vergleichswert abgezogen, der je nach Futtermittel angegeben wird. Je feuchter ein Futtermittel ist, desto geringer ist sein ernährungsphysiologischer Wert pro Masse-Einheit und desto geringer auch sein Handelswert. Auch trockene Futtermittel wie Heu, Stroh oder deren Pellets enthalten noch einen erheblichen und schwankenden Wasseranteil. Rohmilch enthält beispielsweise konstant 12–14 % Trockensubstanz und ist damit „trockener“ als frisches Grasfutter. Durch den Fettanteil enthält sie zudem eine höhere Energiedichte und ist deshalb auch ein teures Futtermittel. In einigen Fällen können die Kosten für Transport- und Lagerlogistik für Rohmilch (z. B. für die Kälberaufzucht) so hoch sein, dass sich der energetische Aufwand für die Herstellung von industriellem Milchpulver rechnet (Sprühtrocknung). Die Rückführung in Milchform erfolgt dann durch billigeres Wasser aus den Beständen des Landwirts.

      Auch im Heimtierbereich werden Futtermittel zu Transportzwecken getrocknet. So wird Feuchtfutter (Dosenfutter für Hunde und Katzen) oft durch Übergießen von Trockenpresslingen mit gelatinösem Wasser direkt in der Dose hergestellt. Die Dose wird nach dem Übergießen geschlossen, worauf die Presslinge innerhalb von 36 Stunden zu ihrer endgültigen, verbraucherfähigen Form aufquellen. Durch diese Verpackungsform entsteht das bekannte Dosenfutter, das in Europa oft nur aus importierten Trockenpresslingen besteht. Es ist somit produktionsbedingt ernährungsphysiologisch weniger „dicht“ als direktes Trockenfutter, wird aber von manchen Tierarten bevorzugt angenommen. Hundetrockennahrung besteht zum Großteil aus Fleischmehl und Getreide. Trockenpellets für Hunde zur eigenen Nachwässerung durch den Verbraucher sind preisgünstiger anzubieten, weil der bis zu 86 % betragende Wasseranteil nicht vom Handel transportiert werden muss. Bei der Katzennahrung ist Trockenfutter generell effizienter, wird aber durch die Nahrungsbevorzugung dieser Tiere im Konsumentenverhalten ausgebremst. Katzen wollen einen Teil ihrer Nahrung feucht erhalten. Bei ausreichender Wasseraufnahme ist die ausschließliche Fütterung von Trockenfutter jedoch sowohl bei Hunden als auch bei Katzen unproblematisch. Nagetiere und Hasenartige hingegen nehmen nachträglich angefeuchtetes Futter in aller Regel nicht an.

      Bei der Fütterung von Wiederkäuern und Pferden spielt der Anteil der Rohfaser in der Trockensubstanz eine wichtige Rolle, er darf nicht zu hoch oder zu niedrig sein. Sie nehmen auch grundsätzlich genug zusätzliches Wasser auf, können aber zu trockenes Futter verweigern. Bei der Mast von Schweinen, die in der Landwirtschaft als wasserintensivste Tiere gelten, wird stets genug Wasser ins Futter gemengt, so dass die Beschaffenheit des Ausgangsfutters weitgehend egal ist. Auch Nahrungsvorlieben sind bei Schweinen relativ unproblematisch.

      Die Trockensubstanz eines Futtermittels ist demnach für Produzent, Handel und Verbraucher vor allem eine ökonomische Größe.

      Verfügbarkeit von Nährstoffen

      Auch die Verfügbarkeit von Nährstoffen ist bei Futtermitteln wichtig. Verfügbar ist ein Nährstoff dann, wenn er überhaupt vom Organismus aufgenommen werden kann. So werden z. B. Aminosäuren je nach Zusammensetzung im Futtermittel unterschiedlich verfügbar. Aus der menschlichen Ernährung kennt man die Abhängigkeit der Verfügbarkeit von lipidlöslichen Vitaminen vom Vorhandensein von Fetten (z. B. beim Carotin). Ähnliches gilt in vielfältigen Kombinationen für Futtermittel. So können Wiederkäuer wie Rinder aufgrund ihres komplizierten Verdauungssystems Proteine nur in bestimmten Kombinationen optimal ausnutzen, weil die Magenflora aus Bakterien besteht, die bereits beim Mangel eines Proteins keine optimalen Leistungen mehr erbringen, selbst wenn ein anderer Baustein im Überfluss vorhanden ist. Eiweiße, die eigentlich gut aufgenommen werden könnten, können bei falscher Futtergabe oder zeitlich falscher Fütterung in nennenswerten Anteilen verloren gehen und finden sich in der Gülle wieder. Dies wird insbesondere bei der Zusammenstellung von industriellen Futtermitteln berücksichtigt, woraus sich die beworbenen Leistungszuwächse teilweise erklären. Die Bestandteile können auch auf Rassen und Zuchtformen verschnitten werden.

      Im landwirtschaftlichen Betrieb kann die Verfügbarkeit für Wiederkäuer aber während der Grünfutterperiode (Sommermonate) oft nicht berücksichtigt werden. Gefüttert wird, was regional angeliefert werden kann, ergänzt durch Leistungsfutter. Schweine sind als Nahrungsgeneralisten oft die besten Futterverwerter, d. h., machen fast alle Nährstoffe verfügbar. Schafe hingegen gelten als Selbstsucher, d. h., sie sind zwar anspruchsvoll, richten sich aber in der Weidewirtschaft auf bestimmte Nahrungspflanzen aus und optimieren ihr Fressverhalten hinsichtlich ihrer Bedürfnisse eigenständig. Auch Ziegen sind von sich aus sehr effektiv was die Zusammensetzung selbst gesuchter Nahrung betrifft. Diese „Pfennigsucher der Landwirtschaft“ gelten deshalb entgegen ihren biologischen Bedürfnissen als unkompliziert in der Fütterung. Als problematisch hingegen gelten Hochleistungstiere für den Sport, wie z. B. Pferde, deren Futterplan von ihren Besitzern oft genau ausgerechnet wird, um die Nährstoffe optimal verfügbar und die Kosten niedrig zu halten.

      Bei vielen Tieren spielt der zeitliche Ablauf der Fütterung eine Rolle. So kann insbesondere bei Wiederkäuern eine sofortige Umstellung auf proteinreiche Kost (Zweikeimblättrige, Klee, Luzerne) im Frühling zu wochenlangem Durchfall und somit massivem Nährstoffverlust führen, während eine schrittweise Umstellung von Trocken- auf Frischfutter über 3–4 Tage hinweg die Nährstoffe optimal ausnutzt. Bei falscher Umstellung kann die Nährstoffaufnahme bis auf die Erhaltungsleistung sinken, d. h., die Tiere fressen intensiv, leben aber eigenbedarfsdeckend und erbringen nur wenig wirtschaftlich verwertbare Leistungen. Die Nährstoffe werden erst dann wieder voll verfügbar, wenn sich die Magen- und Darmflora auf ihre Aufnahme eingestellt hat. Auch die Reihenfolge an einem Futtertag kann wichtig sein.

      Mineralstoffgehalt

      Der Mineralstoffgehalt eines Futtermittels kann durch die Verbrennung von Futterproben ermittelt werden. Die zurückbleibende Roh-Asche enthält Salze der Alkali- und Erdalkalimetalle, woraus sich der Mineralstoffgehalt hochrechnen lässt.

      Der Mineralstoffhaushalt von Tieren und Tierbeständen kann heute durch die Gabe von Futterzusatzstoffen sehr gut geregelt werden. So erhalten säugende Muttertiere oder Milchvieh oft zusätzliche Calciumgaben. Ein Bestand von Rindermastvieh kann oft viele Tonnen Knochensubstanz enthalten, die in Form von Mineralien aufgenommen werden müssen. Bleibt die ausreichende Zufuhr aus, treten auch bei sonst optimaler Ernährung Mangelerscheinungen und sinkende Gewichtszunahmen auf.

      Einteilung der Futtermittel nach Inhaltsstoffen

      Rohstoffe für die Pellet-Produktion und fertige Pellets für Leistungspferde

      In der Regel ist mit Futtermittel pflanzliche Nahrung gemeint, wie Gras, verschiedene Getreidearten oder Knollen wie Rüben, Mohrrüben und Kartoffeln. Eine grobe Unterteilung der Futtermittel ist folgende:

      Stärkereiche Futtermittel

      Solche Futtermittel werden aus stärkereichen Körnern, Samen und Knollen hergestellt. Beispiele sind alle Getreidearten, Kartoffeln, Maniok, Hirse, aber auch Leguminosen. Diese Futtermittel liefern vor allem Energie aus Polysacchariden, Rohprotein ist nur in geringen Anteilen enthalten (Ausnahme: Leguminosen). Diese Futtermittel eignen sich prinzipiell für Wiederkäuer, Geflügel und Schweine.

      Siehe auch: Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Roggen in der Nutztierfütterung, Mais, Erbsen, Bohnen, Maniok, Hirse, Kartoffel.

      Ölhaltige Futtermittel

      Aus Pflanzen gewonnene Öle, wie z. B. Soja-, Raps- oder Sonnenblumenöl haben einen sehr hohen Energiegehalt und werden je nach Energiebedarf der zu versorgenden Tierart zu unterschiedlichen Anteilen im Futter verwendet. Für die Tierernährung werden die Futterfette anderen Futtermitteln untergemischt oder auf die Pellets gesprüht.
      Der Preis von ölhaltigen Futtermitteln wird durch die Produktion von nachwachsenden Rohstoffen für den Mineralölhandel beeinflusst. Seit etwa 2008 steigt der Preis für Sonnenblumen- und Rapsöl an, da sich diese Rohstoffe für den Betrieb von Kraftfahrzeugen eignen, andererseits aber der Tierfütterung entzogen werden.

      Siehe auch: Erdnuss, Kokos, Soja, Raps, Rapskuchen, Sonnenblume, Leinen, Baumwolle, Palmkernöl, Sesam.

      Eiweißreiche Futtermittel

      Dies sind Futtermittel, die einen hohen Gehalt (35–65 %) an Eiweiß/Protein enthalten. Es handelt sich vorrangig um Nebenprodukte der Ölextraktion (Kuchen, Expeller) oder Alkoholerzeugung (Schlempe, Treber, Bierhefe).
      Wenn den Samen industriell weite Teile des Öles entzogen werden, um z. B. daraus Biodiesel (= Raps-Methyl-Ester) zu machen, kann der Rest der Samen als Futtermittel sinnvoll verwertet werden. Je nachdem, welches Verfahren zum Entzug des Öles angewendet wurde, spricht man von Expeller, Extraktionsschroten oder Kuchen.

      Siehe auch: Lupine, Sojaprotein

      Grünfuttermittel

      Damit meint man Futtermittel, bei denen die gesamte Pflanze verfüttert wird: Gras und Mais aber auch Getreide und Leguminosen (Ernte vor dem Abreifen). Diese Futtermittel zeichnen sich durch einen hohen Anteil an Struktur-Kohlenhydraten aus. Insgesamt ist diese Gruppe bei Betrachtung der Inhaltsstoffe sehr heterogen. Gras besteht vor allem aus Struktur-Kohlenhydraten. Der Rohproteingehalt liegt im Bereich von 15 bis 25 Prozent. Mais hingegen hat einen großen Anteil Stärke (ca. 20–40 %), hingegen mit etwa 10 Prozent deutlich weniger Rohprotein. Daneben enthält Mais selbstverständlich auch Strukturkohlenhydrate (Stängel, Blätter etc.). Die anderen Getreidearten sind dem Mais ähnlich; die Leguminosen prinzipiell ebenfalls, haben aber deutlich mehr Rohprotein.

      Die Grünfuttermittel können frisch verfüttert werden. Zur Konservierung müssen sie entweder stark getrocknet werden (Heu) oder durch Silierung haltbar gemacht werden. Allgemein eignen sich solche Futtermittel vor allem für Wiederkäuer, Pferde und Wassergeflügel; der Einsatz bei Schweinen ist zu vernachlässigen.

      Siehe auch: Ganzpflanzensilage, Stroh und Zuckerrübe

      Andere Futtermittel

      Neben den genannten gibt es noch eine sehr große Anzahl anderer Futtermittel, die zum einen in der Natur gewonnen werden (z. B. Fischmehl) oder die als Nachprodukte bei der industriellen Produktion anfallen. Dazu zählen beispielsweise Kleie (aus der Mühle), Schlempe (Alkoholherstellung), Treber (Bierherstellung), Trester (Wein- und Saftherstellung), Melasse und Rübenschnitzel aus der Zuckerindustrie u. a Speisereste. Der Einsatz dieser Futtermittel ist entsprechend der Gruppe heterogen, vor allem kommen aber Wiederkäuer in Frage. Tierische Futtermittel wurden wegen der potentiellen BSE-Gefahr für Tiere in der Nahrungsmittelproduktion verboten. Seit Juli 2009 sind jedoch wieder tierische Fette zur Verfütterung an Nichtwiederkäuer (also Schweine und Geflügel) zugelassen. Seit 2006 ist auch das Verfüttern von Speiseresten verboten.

      In der Geflügelzucht wird meist Grit beigefüttert, der aus kleinen Steinen und Kalkbruchstücken besteht und sowohl die Verdauung fördert, als auch den Kalkbedarf deckt.

      Grit für Vögel mit Steinen und Muschelbruchstücken stark vergrößert
      Rohwarenannahme an einem Mischfutterwerk

      Siehe auch: Extraktionsschrot, Expeller, Gluten (Kleber), Keimöl, Nachmehl sowie Blutsilage, einem Verarbeitungsprodukt von Schlacht- und Abdeckereiabfällen und Getreideprodukten für die Schweinemast.

      Einzelfuttermittel

      Zu den Einzelfuttermitteln gehören hauptsächlich die verschiedenen Getreidearten wie z. B. Weizen und Gerste und Ölkuchen und Schrote z. B. aus Soja und Raps. Auch Nebenprodukte aus der Ernährungswirtschaft (z. B. aus Mehlmühlen, Molkereien, Brauereien, Ölmühlen, Zuckerfabriken) stellen Einzelfuttermittel dar, die mit anderen Futtermitteln zusammen als Mischfutter eingesetzt werden können.

      Mischfutter

      Mischfutter erhält man durch das Mischen von zwei oder mehr Einzelfuttermitteln. Dadurch erhält man ein Produkt, das durch seine Rezeptur optimal auf den Bedarf der Tiere, für die es entwickelt wurde, abgestimmt ist.
      Ein Mischfutter kann entweder als Alleinfutter eingesetzt werden oder es kann in Verbindung mit anderen Futtermitteln den Nährstoffbedarf ergänzen (Ergänzungsfuttermittel).

      Alleinfutter

      Alleinfutter sind Futtermittel, welche die Tiere abhängig von ihrer Art, ihrem Alter und der Nutzungsrichtung mit allen notwendigen Nährstoffen versorgen und zu denen daher lediglich noch Wasser angeboten werden muss. Alleinfuttermittel werden vor allem im Bereich der Geflügelhaltung (Legehennen; Masthähnchen; Puten) und in der Schweinehaltung eingesetzt. Bekannt sind auch Alleinfuttermittel für Haustiere wie Hunde und Katzen. Merkmal ist die genaue Abstimmung aller verwendeten Zutaten und der Bearbeitungsprozesse auf das Tier und somit eine exakte Einhaltung des Nährstoff-, Spurenelemente-, Vitamin- und Mineralstoffbedarfes sowie einer geeigneten Konsistenz. Das bedeutet Zeitersparnis für den Tierhalter.

      Ergänzungsfutter

      Demgegenüber ist Ergänzungsfutter ein Futtermittel, das ein oder mehrere Einzelfuttermittel ergänzt, um eine ausreichende Versorgung zu bieten. Es ergänzt beispielsweise den Weidegang der Rinder, die Grasfütterung bei ganzjähriger Stallhaltung, hofeigenes Getreide oder auch Rüben. Auch vom Tierhalter zugekaufte Einzelfuttermittel wie Sojaschrot oder Rübenpressschnitzel müssen durch Ergänzungsfuttermittel aufgewertet werden, um eine ausgewogene Nährstoffversorgung der Nutztiere zu gewährleisten.

      Spezialfutter

      Spezialfutter dienen der Erfüllung von spezifischen „Aufgaben“, die die Tierernährung stellt. Dazu gehören z. B.:

      Bio-Futter: eingesetzt im Bereich des ökologischen Landbaus/Wirtschaften in geschlossenen Kreisläufen
      Diätfutter: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf von Tieren zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind oder um die Heilung nach Erkrankungen zu unterstützen.
      Eiweißkonzentrate: spezielle Form von Ergänzungsfuttern, die einen besonders hohen Gehalt an Rohprotein sowie Mineral- und Wirkstoffen haben
      RAM-Futter (rohprotein- und phosphorarmes Mastfutter): ernährungsphysiologisch angepasste Fütterung zum Nutzen der Umwelt

      Zusatzstoffe

      → Hauptartikel: Futtermittelzusatzstoff

      Vitamine

      Vitamine sind lebenswichtige organische Verbindungen, welche spezielle Aufgaben im Stoffwechsel des Organismus übernehmen. Die Einteilung der Vitamine erfolgt in zwei Gruppen:

      fettlöslich: A, D, E, K (diese Vitamine kann man überdosieren) und
      wasserlöslich: der gesamte B-Komplex, C.

      Aminosäuren

      Pflanzliche und tierische Proteine sind aus 21 proteinogenen Aminosäuren aufgebaut. Die essentiellen Aminosäuren sind solche, die der tierische Organismus nicht selbst biosynthetisch herstellen kann. Die Zufuhr der für die jeweilige Tierart und -rasse essentiellen Aminosäuren mit der Nahrung ist unverzichtbar. Viele Getreidesorten weisen einen zu geringen Gehalt einer essentiellen Aminosäure auf. Durch diesen Mangel an nur einer Aminosäure sinkt die Verwertbarkeit aller aufgenommenen Aminosäuren auf den durch die in zu geringer Menge enthaltene essentielle Aminosäure („limitierende Aminosäure“)[1] bestimmten Wert. Man steigert den Nährwert des Getreides dann durch den gezielten Zusatz geringer Mengen jener essentieller Aminosäuren, die darin defizitär sind.[2] In Mengen von über 100 000 t pro Jahr werden die Aminosäuren DL-Methionin (und das analoge DL-Hydroxymethionin mit einer α-Hydroxy- statt einer α-Aminogruppe im Methionin) und L-Lysin als Futtermittelzusatz in der chemischen Industrie hergestellt und an die Mischfutter-Industrie geliefert. Der Zusatz von L-Threonin und L-Tryptophan zu Mischfuttern spielt eine vergleichsweise untergeordnete aber wachsende Rolle.
      Zudem ist Mononatriumglutamat ein zugelassener Zusatzstoff.[3]

      Mineralfutter

      Mineralfutter stellen eine besondere Form der Ergänzungsfutter dar. Sie setzen sich vor allem aus anorganischen Bestandteilen zusammen und sind zur Ergänzung der Ration mit Mengen- und Spurenelementen und Vitaminen geeignet. Man unterscheidet zwischen Mengenelementen wie Calcium, Phosphor, Kalium, Natrium, Magnesium, Chlor und Schwefel und Spurenelementen, die in geringsten Mengen wirken. Hierzu gehören Eisen, Kupfer, Jod, Mangan, Molybdän, Selen und Zink.

      Spurenelemente

      Eisen

      Die größte Bedeutung besitzt das Eisen als Bestandteil des Hämoglobins. Es ist somit für den Sauerstofftransport im Organismus von ausschlaggebender Bedeutung. Ein hoher Anteil des Eisens ist auch im Myoglobin, einer Eiweißfraktion des Muskels, gebunden. Im Stoffwechsel liegt das Eisen in organisch gebundener Form (als Chelat) vor. Diese Transportformen des Eisens im Körper sind das Transferrin im Blut, das nach der Resorption gebildet wird, das Uteroferrin in der Plazenta und das Laktoferrin in der Milch. Übersteigt ein hohes Eisenangebot die Chelatbindungskapazität, d. h. die Bildung der organischen Transportform, dann schädigt anorganisches Eisen auf zellulärer Ebene zahlreiche Organe und wirkt somit sogar toxisch.

      Während der Trächtigkeit und der Laktation erhöht sich der Eisenbedarf der Sau massiv. Die notwendige Resorption im Darm wird dann vom Stoffwechsel reguliert: Ist in den Darmzellen genügend Eisen vorhanden, wird eine weitere Resorption blockiert. Verringert sich die Eisenreserve jedoch im Organismus, wird den Darmzellen signalisiert, höhere Eisenmengen zu absorbieren. Weltweite Untersuchungen zeigen, dass das Eisenreservoir nach durchschnittlich 2,5 Trächtigkeiten erschöpft ist und durch die übliche anorganische Eisengabe im Futter nicht aufrechterhalten wird. Sauen schaffen es dann nicht ihren Eisenstatus aufrechtzuerhalten und es werden Ferkel mit verringerter Vitalität geboren.

      Eisen in organisch proteingebundener Form wird in höherem Umfang resorbiert als anorganisches, da es bereits in seiner Transportform als Chelat angeboten wird und nicht mit anderen Futterbestandteilen reagiert. Die Resorption von anorganischem Eisen dagegen wird durch Überangebote von Kupfer, Molybdän, Calcium, Phosphor, Zink, Mangan und Phytat reduziert, dadurch kommt es oft zu Eisenmangelerscheinungen, obwohl im Futter und im Trinkwasser rechnerisch ausreichend Eisen enthalten ist. Eisenmangel führt zur Anämie (Blutarmut), mangelnder Vitalität, Infektionsanfälligkeit und Verstopfung. Ein Überschuss an anorganischem Eisen reduziert andererseits die Resorption anderer lebenswichtiger Elemente, insbesondere Zink.

      Es gilt, über hochverfügbare Quellen den Eisenstatus der Sau aufrechtzuerhalten. Organisch gebundenes Eisen im Sauenfutter erhöht auch die Eisenreserve der neugeborenen Ferkel, da mehr Uteroferrin gebildet wird. Damit verbessern sich die Sauerstoffreserven und die Zahl der tot geborenen Ferkel wird reduziert.

      Kupfer

      Das Spurenelement Kupfer ist Bestandteil zahlreicher wichtiger Enzyme. Kupfer ist notwendig für das blutbildende System. Kupfer ist zur Bildung von Hämoglobin und somit für die Bildung von roten Blutkörperchen erforderlich. Kupfer hat auch eine große Bedeutung als Bestandteil der Superoxiddismutase, welche die Zellwände vor Schäden durch freie Radikale schützt.

      Nach der Resorption im Darm wird Kupfer, gebunden an Proteine, zur Leber transportiert. Dort wird das Coeruloplasmin, ein Cu-Transportprotein, gebildet. Das Coeruloplasmin fördert die Oxidation von zweiwertigen zu dreiwertigen Eisenionen, die für den Einbau des Eisens in das Transferrin erforderlich sind. Somit besitzt das Kupfer eine wichtige Funktion für den Eisentransport.

      Kupfer trägt zum Elektronentransport bei und ist auch für die Energiegewinnung bedeutungsvoll. Kupfer ist an der Bildung von Kollagen und Elastin des Bindegewebes beteiligt. Bedeutungsvoll für das Nervensystem ist Kupfer bei der Synthese von Epinephrin und Noropinephrin. Als notwendiger Bestandteil des Gelbkörper-Releasing-Hormons hat es Einfluss auf die Fortpflanzungsleistungen. Kupfer wird für die Bildung von Melanin, d. h. für die Pigmentierung der Haut, benötigt. Kupfer stärkt das Immunsystem und wirkt entzündungshemmend.

      Die Verwertung des Kupfers wird durch Calcium, Eisen, Zink, Schwefel und Molybdän reduziert. Proteingebundenes Kupfer wird besser resorbiert als anorganisches. Hohe anorganische Kupfergaben haben eine bakterizide und fungizide Wirkung. Jedoch steigt bei hohen Kupfergaben die Cu-Konzentration in Organen und Geweben. Dies führt manchmal zu Schädigungen der Leber. Bei einer Verabreichung von 250 ppm Kupfer als Kupfersulfat während eines Mastversuchs war der Cu-Gehalt der Leber gegenüber der Kontrollgruppe um das 15fache erhöht, während die gleiche Menge als organisches Kupfer die Kupferkonzentration der Leber nur um das 6fache erhöhte.

      Durch die komplexe Wirkungsweise des Kupfers ist die Erklärung der leistungsfördernden Effekte problematisch, zumal mit geringeren Gaben an proteingebundenem Kupfer die gleichen Effekte wie mit höheren Gaben an Kupfersulfat erreicht werden. Heute werden andere Strategien zur Aufrechterhaltung der Darmgesundheit verfolgt. Hohe Kupfersulfatgaben dienen meist nur noch dem optischen Effekt der schwarzen Kotfärbung, die in keinem Zusammenhang mit der Tierleistung steht.

      Zink

      Zink ist nach dem Eisen das häufigste Spurenelement im Organismus. Zink ist an unzähligen Körperfunktionen beteiligt. Zink ist bedeutungsvoll für das Wachstum und die Reifung, ebenso wie für die Synthese der Erbsubstanzen DNA und RNA sowie für den Aufbau von Proteinen und für die Insulinspeicherung.

      Zink ist am Stoffwechsel der Neurotransmitter („Nervenschaltstellen“) beteiligt und beeinflusst die Sinnesorgane. Für die Bildung und Wirkung von Wachstums-, Schilddrüsen- und Sexualhormonen ist Zink ebenfalls erforderlich. Zink spielt im Stoffwechsel von Vitamin A (Retinol) eine große Rolle, da es für die Synthese des retinolbindenden Proteins in der Leber benötigt wird. Zink ist für die Funktion der Thymusdrüse, die mit das wichtigste Organ im körpereigenen Abwehrsystem ist, bedeutungsvoll. Zink hat einen positiven Einfluss auf das Ektoderm (Haut, Haar, Huf, Darm). Zinkmangel führt zu trockener und schuppiger Haut und ist mit einem ungesunden Aussehen verbunden, in schweren Fällen kommt es zur Parakeratose mit borkiger Haut.

      Zinkmangel führt zur Verringerung der Futteraufnahme, schwächt die Immunabwehr und erhöht die Anfälligkeit für Infektionen. Eine geringe Zinkversorgung tragender Sauen führt zu einer Verlängerung der Geburtszeit und ist mit einer höheren Anzahl von Totgeburten verbunden. Die Zinkversorgung der Sau beeinflusst massiv den Zinkgehalt der Sauenmilch. Zinkmangel führt demnach zu geringerem Ferkelwachstum.

      Die Zinkresorption im Darm hängt von der Höhe der Zinkgabe ab. Hohe Zinkmengen sind mit verminderter Resorption verbunden. Proteingebundenes Zink wird besser resorbiert als anorganische Zinkpräparate (Zinkoxid, -sulfat). Die Zinkresorption anorganischer Verbindungen wird negativ durch Calcium, Eisen, Kupfer, Phosphor, Schwefel und Phytat beeinflusst.

      Zink besitzt als Schwermetall ein toxisches Potential für Tiere und Pflanzen, die Toxizitätsgrenze hängt von der Art der verabreichten Zinkverbindung ab. Hohe Zinkgaben haben eine bakterizide Wirkung, sie reduzieren die Keimflora im Darm. Zinkgaben von 2000 bis 6000 mg/kg Futter haben einen leistungsfördernden Effekt. Sie wurden vorrangig bei Absetzferkeln eingesetzt. Die hohen Zinkgaben stören jedoch den Kupferstoffwechsel und die Verwertung des Eisens. Sie können zur Anämie führen. Es kann also durch hohe anorganische Zinkgehalte im Futter zu Eisenmangel kommen.

      Proteingebundenes Zink ermöglicht eine exakte Versorgung nach den Bedarfsnormen und umgeht das Risiko eines Überangebotes. Der leistungsfördernde Effekt von Zinkoxid wird heute durch andere Strategien zu Aufrechterhaltung der Darmgesundheit ersetzt.

      Mangan

      Das Spurenelement Mangan ist im Körper vor allem am Aufbau der Bindegewebe über die Synthese von Proteoglykanen in Knorpel- und Knochengeweben beteiligt. Mangan trägt wesentlich zur Synthese von Proteinen und Fetten bei. Mangan wird für die Insulinsynthese und -sekretion sowie für die Bildung von Harnstoff benötigt. Auch für den Aufbau von Melanin (Pigmente) und Dopamin (Neurotransmitter, Gehirnfunktion) ist Mangan erforderlich. Mangan aktiviert eine Reihe von Enzymen, die u. a. als Antioxidans (Superoxiddismutase) wirken. Die Verwertung von Vitamin B1 und die Glukoneogenese (Neubildung von Glukose) beansprucht Mangan.

      Die Manganresorption im Darm wird durch die Höhe des Angebotes im Futter reguliert. Hohe Gehalte an Calcium, Eisen, Magnesium, Phosphor und Phytat hemmen die Manganresorption aus anorganischen Verbindungen. Organisch gebundenes Mangan (Chelate) wird dagegen besser resorbiert als anorganisches, da es in der Form angeboten wird in der es im Körper transportiert wird.

      Fruchtbarkeitsstörungen im Bestand sind eines der ersten Symptome bei Manganmangel, denn Mangan spielt eine Rolle bei der Einnistung der befruchteten Eizellen und der Manganstatus der Sau beeinflusst auch die Manganreserven des neugeborenen Ferkels. Bei ungenügendem Versorgungsniveau ist bereits das Geburtsgewicht reduziert. Bei Ferkeln, die unter Manganmangel leiden, werden Lahmheit und Skelettabnormitäten beobachtet.

      Bedingt durch einen meist ausreichenden Mangangehalt der Futtermittelkomponenten (Getreide, Nebenerzeugnisse, Soja) und einer üblichen Manganergänzung des Futters werden Mangelerscheinungen nur selten beobachtet. Meist stehen diese ursächlich, wie bereits erwähnt, mit einem Überangebot an anorganischem Eisen oder Zink im Zusammenhang. Der Einsatz von proteingebundenem Mangan ermögliche diese Wechselwirkungen zu umgehen und das Tier entsprechend den veröffentlichten Empfehlungen zu versorgen.

      Organisch gebundene Spurenelemente

      Viele Mineralstoffe und Spurenelemente erscheinen in der Natur nicht als Salze, sondern in organisch gebundener Form als Proteinate oder Chelate. Diese können Stoffwechselwege von Peptiden oder Aminosäuren nutzen und im Dünndarm anders aufgenommen werden als normale Mineralstoffe. Dadurch wird der Wettbewerb zwischen den Elementen um gleiche Resorptionsmechanismen reduziert. Nicht nur, dass ihre Bioverfügbarkeit dadurch höher ist, sie werden auch schneller zu ihrem Bestimmungsort im Körper transportiert als anorganische Elemente. Heute werden organisch gebundene Spurenelemente speziell für die Tierernährung hergestellt und zunehmend im Schweinefutter, insbesondere für Sauen angeboten. Diese organisch gebundenen Spurenelemente werden durch die Reaktion der Elemente mit hydrolysiertem Sojaprotein erzeugt. Das Ergebnis ist dann jeweils eine Bindung des Spurenelements Kupfer Eisen, Zink oder Mangan an Aminosäuren und kleine Peptide.

      Proteingebundene Spurenelemente sind stabil und sind biochemisch geschützt vor ungünstigen Reaktionen mit anderen Nahrungsbestandteilen, die ihre Resorptionsrate behindern können. Es ist auch bekannt, dass sie spezifisch für einzelne Organe, Gewebe und Körperfunktionen bereitgestellt werden können. Sie können dem Stoffwechsel Vorteile bieten, die in besseren Leistungen resultieren und mit geringeren Ausscheidungen von Mineralstoffen in die Umwelt verbunden sind.

      Es gibt zwei wesentliche Vorteile der proteingebundenen Spurenelemente:

      Erhöhung der Bioverfügbarkeit (bis zu 1½ bis 2 x gegenüber anorganischen Quellen)
      Die Fähigkeit, für bestimmte Funktionen, Organe und Gewebe bereitgestellt zu werden
      Bioverfügbarkeit

      So wie die Peptide und die Aminosäuren gut resorbiert werden, sind es auch die Spurenelemente, die an sie gebunden sind (Proteinate und Chelate). In diesem Fall ist die Bioverfügbarkeit der Spurenelemente erhöht. Unter bestimmten Bedingungen kann die Bioverfügbarkeit verdoppelt werden. Weiterhin ist zu bemerken, dass die Interaktion des Spurenelements mit anderen Futterbestandteilen wie Calcium oder Magnesium vermieden wird.

      Zielfunktionen

      Der Haupteffekt der Spurenelement-Proteinate ist die Fähigkeit, gezielt auf spezifische Organe, Gewebe und Funktionen einzuwirken. Das wurde mehrmals gut dargestellt, durch die Fähigkeit eines Zink-Proteinats, speziell auf die keratinhaltigen Gewebe einzuwirken. Organisch gebundenes Zink kann folglich für die Therapie zur Hufverbesserung, zur Hautkonditionierung, zur Verbesserung der Haarqualität und zur Reduzierung der Mastitis eingesetzt werden.
      Bei Eisen-Proteinaten wurde oft belegt, dass mehr Uteroferrin, die Transportform des Eisens, in der Gebärmutter gebildet wird.

      Einteilung der Futtermittel nach (äußeren) Eigenschaften

      Die Unterteilung nach äußeren Eigenschaften ist sinnvoll für die betriebliche Praxis der Lagerung und Fütterung.

      Grünfutter

      Der Begriff Grünfutter wird häufig als Synonym für frisch geerntetes Grundfutter verwendet. Meist handelt es sich hierbei um frisches Gras, das bei der Sommerstallfütterung von Milchkühen täglich frisch geschnitten vorgelegt wird (siehe auch: Milchproduktion).

      Melassefutter

      Melassefuttermittel sind unter Verwendung von Melasse hergestellt und haben einen relativ hohen Zuckeranteil. Die Melasse wird auch als Presshilfsmittel bei der Herstellung von Futtermittelpellets eingesetzt. Melasse wird in Futtermitteln für fast alle Tierarten eingesetzt.

      Raufutter

      Als Raufutter (siehe auch Raufutterfresser und Raufutter verzehrende Großvieheinheit) bezeichnet man Futtermittel mit einem relativ hohen Gehalt an strukturierter Rohfaser, wie Getreidespreu. Je nach Futtermittel und Art der Futterbergung ist ein unterschiedlich hoher Anteil der Rohfaser strukturwirksam. Dieser Anteil strukturwirksame Rohfaser (umgangssprachlich Strukturanteil) ist in Wiederkäuerrationen[4] notwendig, um den Ruktus anzuregen, durch den das Futter aus dem Pansen wieder ins Maul gelangt und dort wiedergekaut wird. Durch den beim Wiederkauen gebildeten Speichel wird der pH-Wert im Pansen gepuffert. Rohfaserreiches Futter begünstigt die Essigsäureproduktion und damit die Milchfettbildung. Für andere Tierarten wie Schweine dient es auch zur Sättigung, ohne zu viel Energie bereitzustellen. Daneben kann es auch (besonders Stroh) eine Funktion als Beschäftigungsmaterial übernehmen, was für Pferde oder niedertragende Sauen wichtig ist.

      Grobfutter

      Grobfutter sind nicht oder nur wenig zerkleinerte und gepresste Pflanzen, die frisch, siliert oder getrocknet verfüttert werden können, wie Rüben, Maiskolben, die gesamte Maispflanze bzw. Stroh und Maisstroh. Grobfutter zeichnen sich durch eine hohe Strukturwirksamkeit aus. Bei Grobfutter-Zukauf (frisch) sind Silierverluste durch anaerobe Gärung in Ansatz zu bringen (bei Gras 15 %, bei Mais 10 % jeweils auf die Trockenmasse bezogen).

      Saftfutter

      Teile von Pflanzen bzw. Verarbeitungsprodukte mit einem Trockensubstanz-Gehalt unter 55 %: Rüben, Wurzeln, Knollen, Maisnebenprodukte, Biertreber, Pressschnitzel, Zitrus- und Apfeltrester, Schlempen, Lieschkolbenschrot, Molke, Magermilch, Vollmilch u. a. Saftfutter liegen im Strukturwert zwischen Kraft- und Grobfutter. Bei der Mengenerfassung müssen die Verluste bei Silierung von Pressschnitzel, Pülpe und Biertreber berücksichtigt werden und zwar entweder auf Trockenmassebasis (generell 10 %) oder auf Frischsubstanzbasis (Sickersaft- und Trockenmasseverluste) bei Biertreber 20 %, bei Pülpe 15 % und bei Pressschnitzel 10 %.

      Kraftfutter

      Als Kraftfutter wird in der Fütterungspraxis energiereiches, aber rohfaserarmes Futter aus Getreide oder industriell hergestelltes Mischfutter bezeichnet. Einzelkomponenten (Energie- und Proteinträger) sind alle einmischbaren Komponenten mit einem Trockensubstanz-Gehalt größer als 55 % und einem Energiegehalt größer als 7 MJ NEL/kg Trockenmasse. Folglich zählen auch Feuchtgetreide, Sodagrain, CCM, Melasse und Trockengrün (Luzerne) dazu. In der Fütterungspraxis wird Mineralfutter nicht zu dieser Gruppe gezählt, sondern separat genannt. Kraftfutter hat praktisch keinen Strukturwert, ist also als Alleinfutter meist ungeeignet.

      Presskanäle einer Ringmatrize
      Futterpellets für Schafe und Ziegen

      Mischfutter wird meist lose in Pellets angeliefert. Pellets werden in so genannten Pelletieranlagen (Pelletpressen) mit großem Druck hergestellt. Dabei wird das Material mit großem Druck durch eine Stahlmatrize gepresst. Beim Austritt aus der Matrize werden die Stränge durch ein Abstreifmesser auf die gewünschte Länge abgeschnitten. Der Durchmesser der Pellets wird durch den Durchmesser der Presskanäle vorgegeben. Durch einen Matrizenwechsel kann die Stärke der Pellets verändert werden. Durch die Kompaktierung verringert sich das Volumen des Produktes um etwa zwei Drittel.

      Eine Vorbehandlung (Konditionierung) der Rohstoffe mit Wärme und Dampf (jedoch unter Vermeidung von Kondensat) bietet folgende Vorteile:

      der spezifische Energiebedarf wird gesenkt und damit gleichzeitig die Durchsatzleistung erhöht
      die Festigkeit der Pellets wird erhöht – und damit der Abrieb beim Transport verringert
      die mikrobielle Belastung des Produkts wird verringert
      die Verdaulichkeit wird erhöht

      Die Vorteile der Pellet-Fütterung sind:

      eine geringere Staubentwicklung
      keine selektive Auswahl von Futterkomponenten durch die Tiere
      Voll mechanisierte Arbeitsketten von Transport, Einlagerung sowie computergesteuerte Einzeltierfütterung mit Transponderfütterung.

      Der Speichelfluss des Pferdes nimmt durch fehlendes Kauen ab, was wiederum durch die geringe Produktion von Natriumbicarbonat zu einer Übersäuerung des Magens führen kann. Die Qualität der Grundstoffe ist bei pelletiertem Futter ohne weiteres nicht beurteilbar. Insbesondere bei niedrigpreisigen Produkten mit unzureichender Inhaltsdeklaration besteht die Gefahr, dass minderwertige Grundstoffe verarbeitet wurden.

      Eine Sonderform der Pellets sind sogenannte hay cubes (Heuwürfel), die besonders in Nordamerika in den 1970er Jahren für Rinder und auch Pferde aufkamen. Bei der Herstellung wird das Heu mit speziellen Erntemaschinen (hay cuber) zerkleinert, und unter Zugabe von Wasser sowie Melasse in Würfel gepresst. Heute findet dieses Verfahren kaum noch Verwendung. Es gibt jedoch Betriebe, die Heuwürfel in großen stationären Anlagen fertigen.

      Futtermittel für Kleintiere

      Futter für im und am Haus gehaltene Kleintiere wird in der Regel als Heimtierfutter oder auch Heimtiernahrung bezeichnet. Zu den Hauptgruppen zählen:

      Fischfutter
      Hundefutter
      Katzenfutter
      Nagetierfutter
      Reptilienfutter
      Vogelfutter

      Mikroorganismen als Futtermittel

      Hefen als Futtermittel und Zusatzstoffe

      Tote Hefen (Hefeprotein aus Bier- oder Brauhefe in abgetöteter Form) werden ebenfalls eingesetzt und stellen, wie viele andere Futtermittel, eine Eiweißquelle dar.

      Lebendhefen werden ab und zu als Futtermittel, insbesondere bei Milchkühen, eingesetzt. Hiervon erhofft man sich einen stabileren pH-Wert im Pansen (also eine nicht so starke Absenkung bei schnell fermentierbaren Futtermitteln). Die für die Tierleistung und Gesundheit relevanten Effekte gehen zurück auf milieuprägende und bakterienstimulierende Eigenschaften der noch lebenden Hefen und das verschiedene faserabbauende Bakterien durch Erhöhung ihres Stoffwechsels und ihrer Fortpflanzungsaktivitäten reagieren.

      Zukünftig könnten die Auswirkungen der Futtermittelproduktion auf die Umwelt mit einer Umstellung der Fütterung auf Mikroorganismen gesenkt werden.[5][6]

      Insekten als Futtermittel

      → Hauptartikel: Futterinsekten

      Als Futtermittel für Vögel, Zierfische und Echsen werden Larven, Grillen und Käfer schon seit langem in Zoohandlungen verkauft. Aufgrund ihrer Nährwerte, insbesondere des hohen Proteingehalts, kommen verschiedene Kerbtiere zudem als Futter für Aquakulturen und die industrielle Tiermast in Betracht, die laut dem Internationalen Verband der Futtermittelindustrie (IFIF) im Jahr 2010 weltweit 720 Mio. Tonnen an Tiernahrung verbraucht hat. Seit dem 1. Juli 2017 ist in der EU die Verwendung von sieben Insektenarten als Futter in Aquakulturen zugelassen (Soldatenfliege, Stubenfliege, Mehlkäfer, Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus), Heimchen sowie zwei weitere Grillenarten (Gryllodes sigillatus, Gryllus assimilis)).[7] Angesichts des steigenden Fleischkonsums bei wachsender Weltbevölkerung hat die UN-Welternährungsbehörde FAO (Food and Agriculture Organization) dazu aufgerufen, vermehrt auf Insekten für die Futtermittel-Herstellung zu setzen. Durch Züchtung und Verfütterung von Larven der Soldatenfliege und der Hausfliege wie auch des Mehlkäfers könnte der extensive Anbau der Futterpflanzen Mais und Soja verringert werden. Auch die teils giftigen Rückstände der Viehmast (Gülle, Mist) lassen sich durch den Einsatz von Insekten abbauen bzw. kompostieren.[8]

      Analyse der Futtermittel

      Die Inhaltsstoffe der Futtermittel werden häufig entsprechend der Weender Futtermittelanalyse angegeben. Genaueren Aufschluss gibt aber eine Erweiterte Futtermittelanalytik. Aufgrund des höheren Aufwandes und der Kosten wird die Analyse zumeist nicht mehr nasschemisch (d. h. durch Untersuchung im Chemielabor), sondern mit der Nahinfrarotspektroskopie durchgeführt.

      Siehe auch

      Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
      Fressbremse
      Futtermittelverordnung
      Regulation der Futteraufnahme beschreibt die körpereigenen Signale des Nahrungskreislaufs.
      Tierfutterskandale

      Einzelnachweise

      ↑ Yoshiharu Izumi, Ichiro Chibata und Tamio Itoh: Herstellung und Verwendung von Aminosäuren, Angewandte Chemie 90 (1978) 187–194; Angewandte Chemie International Edition in English 17, 176–183.

      ↑ Folienserie des Fonds der Chemischen Industrie: Aminosäuren – Bausteine des Lebens, Frankfurt am Main, 1981.

      ↑ European Commission: Community Register of Feed Additives pursuant to Regulation (EC) No 1831/2003 (PDF; 7,6 MB) Appendixes 3 & 4, Directorate D – Animal Health and Welfare, Unit D2 – Feed, S. 192, 15. Februar 2010.

      ↑ Sven Hoflund: Die Bedeutung des Rauhfutters für die Funktion der Wiederkäuermägen. In: Deutsche tierärztliche Wochenschrift 62, 1955, S. 403–408.

      ↑ Ilje Pikaar, Silvio Matassa u. a.: Decoupling Livestock from Land Use through Industrial Feed Production Pathways. In: Environmental Science & Technology. 52, 2018, S. 7351, doi:10.1021/acs.est.8b00216.

      ↑ Astronautennahrung für Kühe: Industriell gezüchtete Mikroben könnten Rinder, Schweine und Hühner mit weniger Umweltschäden ernähren. In: pik-potsdam.de. Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung, 20. Juni 2018, abgerufen am 7. Februar 2019. 

      ↑ Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein, abgerufen am 10. September 2017. In: EUR-Lex.

      ↑ Desirée Bea Cimbollek, Ralf Krause, Thomas S. Linke: Probier mal, was da krabbelt – Der praktische Insekten Food Ratgeber, Berlin 2014.

      Literatur

      Jens Kersten, Hans-Rainer Rohde, Ernst Nef (Hrsg.): Mischfutterherstellung – Rohware, Prozesse, Technologie. 3. Auflage, Verlag Agrimedia, Clenze 2010, ISBN 978-3-86263-001-1.
      Manfred Kirchgeßner: Tierernährung – Leitfaden für Studium, Beratung und Praxis. 14. Auflage, DLG-Verlag, Frankfurt 2014, ISBN 978-3-7690-0819-7.
      Jürgen Weiß, Wilhelm Pabst, Karl Ernst Strack, Susanne Granz; Tierproduktion. 13. Auflage, Paray Verlag, 2005.
      Heinz Jeroch, Winfried Drochner, Ortwin Simon: Ernährung landwirtschaftlicher Nutztiere. 2. Auflage, Verlag Eugen Ulmer, 2008.

      Weblinks

      Commons: Futtermittel Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
      Wiktionary: Futtermittel Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
      Informationsportal der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) zu Futtermitteln
      Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Jahresstatistik Futtermittel
      Bundesinstitut für Risikobewertung
      Forschungsinstitut Futtermitteltechnik
      Deutscher Verband Tiernahrung
      Normdaten (Sachbegriff): GND: 4019014-6 (OGND, AKS)

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      Kategorie: Futtermittel

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        Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Dorena Löffler Tee Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 9.8.1923 – Az. Z 198 D0 9125/10

        Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Dorena Löffler Tee Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Jons Frank Eiscafés Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
        Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

        In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Jons Frank Eiscafés Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
        eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Dorena Löffler Tee Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
        weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Dorena Löffler Tee Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
        Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

        Urteil des BGH vom 9.8.1923
        Aktenzeichen: 5 838 u0 6062/10
        ZInsO 1956, 56065


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          Bau-Subunternehmervertrag der Karla Heidrich Zeitarbeit Ges. m. b. Haftung

          Zwischen

          der Firma Karla Heidrich Zeitarbeit Ges. m. b. Haftung
          Sitz in Aachen
          – Generalunternehmer –
          Vertreten durch den Geschäftsführer Karla Heidrich

          und

          der Firma Aline Maas Fliesenfachmärkte GmbH
          Sitz in Würzburg
          Vertreten durch den Geschäftsführer Aline Maas

          – Subunternehmer –

          wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

          § 1 Gegenstand des Vertrages

          Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 632000 durch den Subunternehmer.

          § 2 Vertragsgrundlagen

          Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

          Rechtliche Bestandteile:

          das Auftragsschreiben,
          die Bestimmungen dieses Vertrages,
          das Angebot des Generalunternehmers vom 20.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 20.03.2021 die in der Niederschrift vom 20.03.2021 festgehalten sind,
          die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
          das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
          Werkzeichnungen,
          Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

          Technische Bestandteile:

          Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
          die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
          Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
          der Bauzeitenplan
          die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
          VDI-Richtlinien.

          Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

          Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

          § 3 Vergütung

          Der Vertragspreis beträgt 639 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

          Die Vertragspreise sind Festpreise.

          In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

          Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

          § 4 Stundenlohnarbeiten

          Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

          Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
          Monteur Euro/Stunde 15
          Facharbeiter Euro/Stunde 30
          Fachwerker Euro/Stunde 24

          § 5 Zahlungsbedingungen

          Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Karla Heidrich Zeitarbeit Ges. m. b. Haftung zu richten.

          Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

          Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

          Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 1 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 2% Skonto bezahlt.

          Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

          § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

          Vertragstermine sind:
          Arbeitsbeginn: 7.7.2020
          Zwischentermine: 14.8.2020
          Fertigstellungstermine: 19.10.2020

          Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

          Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

          Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

          Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

          Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 1 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

          Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

          § 7 Ausführung

          Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

          Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

          Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

          Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

          Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

          Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

          Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

          Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

          § 8 Verteilung von Kosten

          Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 2 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

          Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
          Gerüste: €/m² + Monat 20
          Unterkünfte: €/Bett + KT 28
          Schuttabfuhr: €/Container 4

          Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

          § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

          Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

          Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

          Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

          § 10 Gefahrtragung

          Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

          § 11 Sicherheitsleistung

          Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

          Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

          § 12 Gewährleistung

          Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

          Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

          Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 11 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

          § 13 Kündigung

          Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

          Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

          § 14 Weitervergabe

          Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

          § 15 Versicherungen

          Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
          Sachschäden: T€ 292
          Personenschäden: T€ 474
          Vermögensschäden: T€ 723

          Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 4% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 2.

          Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

          § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

          Innerhalb von 18 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

          Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

          § 17 Freistellungsbescheinigung

          Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

          § 18 Datenschutz

          Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

          Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

          Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

          § 19 Mediationsklausel

          Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

          § 20 Schiedsklausel

          Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

          § 21 Schlussbestimmungen

          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

          Aachen, 20.03.2021 Würzburg, 20.03.2021

          ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

          Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
          Karla Heidrich Zeitarbeit Ges. m. b. Haftung Aline Maas Fliesenfachmärkte GmbH
          Karla Heidrich Aline Maas


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            Beratungsvertrag der Arved Meyer Scheibenreparaturen Ges. mit beschränkter Haftung

            Zwischen

            der Firma Arved Meyer Scheibenreparaturen Ges. mit beschränkter Haftung
            Sitz in Wiesbaden
            – Auftraggeber –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Arved Meyer

            und

            der Firma Ernestine Horn Feuerwehrbedarf GmbH
            Sitz in Herne
            Vertreten durch den Geschäftsführer Ernestine Horn

            – Auftragnehmer –

            wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

            § 1 Vertragsgegenstand

            Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

            Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

            Einstellung von folgenden Positionen:

            1. – Packmitteltechnologe/-technologin
            2. – Technische/r Produktdesigner/in

            2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

            Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

            § 2 Leistungen des Auftragnehmers

            Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

            Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

            § 3 Vergütung

            Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 139 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 7 fällig

            Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

            der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
            eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
            des Pkw: 68 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

            Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

            Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 15 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 101 TEURO ist zum 23 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

            3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

            § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

            Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

            Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 13 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

            § 5 Berichterstattung

            Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

            In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

            Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

            § 6 Aufwendungsersatz

            Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………

            Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 100 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………
            ………………………………………………………………………………………

            Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

            § 7 Wettbewerbsverbot

            Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

            § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

            Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

            Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

            § 9 Schweigepflicht

            Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

            § 10 Datenschutz

            Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

            Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
            Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
            Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
            In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

            § 11 Vertragsdauer / Kündigung

            Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

            Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 7 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

            Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

            § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

            Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

            § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

            Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

            Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

            Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

            § 14 Schlussbestimmungen

            Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

            Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

            Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

            Gerichtsstand ist Wiesbaden

            Wiesbaden, 20.03.2021 Herne, 20.03.2021

            ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

            Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
            Arved Meyer Scheibenreparaturen Ges. mit beschränkter Haftung Ernestine Horn Feuerwehrbedarf GmbH
            Arved Meyer Ernestine Horn


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              Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Berna Wulf

              Erscheinungsdatum: 17.03.2021

              § 1 Angebot und Vertragsabschluss

              1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

              § 2 Überlassene Unterlagen

              1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

              § 3 Preise und Zahlung

              1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
              2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
              3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 22 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 14 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

              § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

              1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

              § 5 Lieferzeit

              1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
              2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
              3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
              4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
              5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

              § 6 Eigentumsvorbehalt

              1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
              2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
              3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
              4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

              § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

              1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
              2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
              3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
              4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
              5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
              6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
              7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
              8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

              § 8 Sonstiges

              1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
              2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

              Anhang 1:

              Anmerkungen

              Transparenzgebot

              Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

              Gewährleistungsfristen

              Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

              Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

              – neu, Käufer ist Verbraucher = 20 Jahre

              – neu, Käufer ist Unternehmer = 9 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 4 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

              Baumaterialien (sofern eingebaut)

              – neu 15 Jahre

              – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 5 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

              unbebaute Grundstücke

              keine

              Bauwerke

              – Neubau 9 Jahre

              – Altbau keine

              Mängelanzeigepflicht

              Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

              Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

              Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

              Beschränkung auf Nacherfüllung

              Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

              Haftungsbeschränkungen

              Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

              Höhe der Verzugszinsen

              Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 20 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 6 % über dem Basiszinssatz.

              Dortmund, 17.03.2021
              Berna Wulf


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                Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Friedemann Callmelater

                Erscheinungsdatum: 16.03.2021

                § 1 Angebot und Vertragsabschluss

                1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

                § 2 Überlassene Unterlagen

                1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

                § 3 Preise und Zahlung

                1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
                2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
                3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 110 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 12 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

                § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

                1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

                § 5 Lieferzeit

                1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
                2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
                3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
                4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
                5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

                § 6 Eigentumsvorbehalt

                1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
                2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
                3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
                4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

                § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

                1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
                2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
                3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
                4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
                5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
                6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
                7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
                8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

                § 8 Sonstiges

                1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
                2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

                Anhang 1:

                Anmerkungen

                Transparenzgebot

                Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

                Gewährleistungsfristen

                Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

                Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

                – neu, Käufer ist Verbraucher = 5 Jahre

                – neu, Käufer ist Unternehmer = 18 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 10 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

                Baumaterialien (sofern eingebaut)

                – neu 7 Jahre

                – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 7 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

                unbebaute Grundstücke

                keine

                Bauwerke

                – Neubau 3 Jahre

                – Altbau keine

                Mängelanzeigepflicht

                Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

                Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

                Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

                Beschränkung auf Nacherfüllung

                Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

                Haftungsbeschränkungen

                Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

                Höhe der Verzugszinsen

                Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 19 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz.

                Lübeck, 16.03.2021
                Friedemann Callmelater


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                  Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Innenausbau (Begriffsklärung) aufgeführt.

                  Als Innenausbau oder kurz Ausbau werden alle Baumaßnahmen der Gewerke bezeichnet, die nicht zum Rohbau, also zur Erstellung der Gebäudehülle, oder der Haustechnik gehören.

                  Inhaltsverzeichnis

                  1 Umfang des Innenausbaus
                  2 Planung
                  3 Ausführung

                  3.1 Immissions- und Arbeitsschutz

                  4 Einzelnachweise
                  5 Weblinks

                  Umfang des Innenausbaus

                  Im Wesentlichen sind damit also Ausbauarbeiten in den Innenräumen des Gebäudes gemeint, wie die Herstellung von Fußboden-, Wand- und Deckenbekleidungen. Dabei kann es auch zur Überschneidung von Gewerke kommen, z. B. können Natursteinarbeiten in Innenräumen durchaus vom Unternehmer des Bauhauptgewerks (Rohbau) mit durchgeführt werden.

                  Typische Ausbau-Gewerke sind:

                  Trockenbau als Schlüsselgewerk und häufig zentrale Gewerkeschnittstelle modernisierender Raumgestaltung
                  Estrich
                  Heizungs- und Sanitärarbeiten
                  Klimatisierung und Lüftung
                  Oberboden (Teppiche, Parkett, Laminat)
                  Treppenbau (z. B. Stahl-Holztreppen)
                  Schlosser- und Spenglerarbeiten (z. B. Geländer an Innentreppen)
                  Innenputz
                  Fliesen
                  Natursteinarbeiten (im Gebäude z. B. Fensterbänke, Bodenbeläge)
                  Innentüren
                  Mal- und Lackierarbeiten
                  Stuckateur- oder Gipserarbeiten
                  Möbel- und Schreinerarbeiten (z. B. Raumbildender Ausbau)
                  Elektroinstallationen (Verlegen von Leitungen, Anschließen der Betriebsmittel, Inbetriebnahme der Installationen)
                  Wandverkleidung

                  Planung

                  Die Planung des Innenausbaus wird bei Gebäuden mit durchschnittlichen Anforderungen, wie z. B. Wohnungsbauten, meist vom Hochbau-Architekten erstellt. Für den Innenausbau mit höheren Anforderungen ist insbesondere der Innenarchitekt als Planer zuständig.

                  Ausführung

                  Angesichts der Vielfalt einzusetzender Gewerke kommt der Schnittstellenkoordination im modernen Innenausbau besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf termingerechte Baufertigstellung bzw. erschwerte Anforderungen im zunehmenden Sanierungsmarkt, d. h. dem „Bauen im Bestand“.

                  Der Trend zur Gesamtkoordination (und Verantwortung der Leistungen „aus einer Hand“) von Ausbauleistungen durch ein ausführendes Fachunternehmen ist deshalb nachvollziehbar. Über die Gewerkeschnittstelle Trockenbau hinaus tätige Komplettanbieter sind deshalb mehr als alle anderen Ausbaugewerke in der Lage, den kompletten Innenausbau zu koordinieren. Sinnvollerweise bereits in der Planungs- oder Ausschreibungsphase beratend eingebunden, unterstützen sie den Bauherrn, Planer oder Hauptunternehmer im Hinblick auf die moderne Gestaltung und Ausführung des Gebäudeausbaus.

                  Immissions- und Arbeitsschutz

                  Bei Innenausbauarbeiten im „bewohnten Bestand“ ist, besonders wenn sie mit Staub einhergehen, für ausreichenden Staubschutz, z. B. mittels flexibler Staubschutzwände, Sorge zu tragen, zumal bei Arbeiten, wie Fräsen, Schleifen oder Bohren durchaus gesundheitsschädliche Feinstäube freigesetzt werden können. Bei Schimmelpilzsanierungen bestehen ergänzende Vorschriften; so sehen die Handlungsempfehlungen des LGA (Landesgesundheitsamt) Baden-Württemberg explizit die Abschottung von nicht befallenen Räumen oder Raumteilen vor.[1]

                  Einzelnachweise

                  ↑ Staub, Staubschutz, Staubschutzwände (Memento des Originals vom 24. Oktober 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.staubschutz.de bei staubschutz.de.

                  Weblinks

                  Wiktionary: Innenausbau Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                  Fachhochschule Rosenheim – Studiengang Innenausbau
                  Normdaten (Sachbegriff): GND: 4161774-5 (OGND, AKS)

                  Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Innenausbau&oldid=205919598“
                  Kategorie: BauausführungVersteckte Kategorie: Wikipedia:Defekte Weblinks/Ungeprüfte Archivlinks 2018-04

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                    Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Reinald Nowak

                    Zwischen

                    Gunhard Keiser Objektschutz Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                    Wuppertal
                    vertreten durch die Geschäftsleitung Gunhard Keiser und Friedlieb Petzold

                    – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                    und

                    Herrn/Frau

                    Reinald Nowak

                    Wohnhaft Essen

                    – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                    wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

                    § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                    Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 13.03.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

                    § 2 Arbeitsfreistellung

                    Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 18.603,- Euro € bis zum 13.03.2021 weitergezahlt.

                    Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

                    § 3 Urlaub

                    Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

                    § 4 Abfindung

                    Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 2.191,- Euro € brutto zu zahlen.

                    Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

                    § 5 Wettbewerbsvereinbarung

                    Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

                    § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

                    Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 13.03.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

                    Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

                    § 7 Sonstige Vereinbarungen

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                    § 8 Meldepflicht

                    Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

                    § 9 Ausgleich aller Ansprüche

                    Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

                    Davon unberührt bleiben

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                    Wuppertal, 13.03.2021

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                    Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
                    Gunhard Keiser und Friedlieb Petzold Reinald Nowak


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