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GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Sina Hagedorn Netzwerke Ges. mit beschränkter Haftung

zwischen

der Sina Hagedorn Netzwerke Ges. mit beschränkter Haftung

vertreten durch ihren Gesellschafter Sina Hagedorn

nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

und

Herrn / Frau Hannerose Korte
aus Kassel

nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

wird folgender

A n s t e l l u n g s v e r t r a g

geschlossen.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.03.2021

ist Herr / Frau Hannerose Korte
(mit Wirkung vom 21.03.2021

zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 21.03.2021.

Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

oder

Der bisherige mit Herrn / Frau Sina Hagedorn bestehende Anstellungsvertrag vom 21.9.2011 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

§ 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

§ 3 Selbstkontrahieren

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

§ 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

§ 5 Haftung des Geschäftsführers

Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 732 TEURO

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3924 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Dienstort und Arbeitszeit

Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

§ 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

§ 8 Wettbewerbsverbot

Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 8 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 33 % seiner innerhalb der letzten 28 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 19 eines Monats fällig.

Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 11 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 10 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 14 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

§ 9 Vergütung

(bei Festgehalt)

Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

a) Eine Vergütung von brutto 470 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 129 TEURO festgesetzt.

c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 33 TEURO.

d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 4 TEURO.

Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

§ 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 8 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 10 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

§ 11 Sonstige Leistungen

Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

§ 12 Urlaub

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 40 Arbeitstagen.

Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

oder
Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

§ 13 Erfindungen

Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

§ 14 Versorgungszusage

Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung

Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt werden.

Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 70 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

§ 16 Abfindung

Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

§ 17 Geheimhaltung

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

§ 18 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Kiel, 21.03.2021 Kassel, 21.03.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Hannerose Korte


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    Beratungsvertrag der Arved Meyer Scheibenreparaturen Ges. mit beschränkter Haftung

    Zwischen

    der Firma Arved Meyer Scheibenreparaturen Ges. mit beschränkter Haftung
    Sitz in Wiesbaden
    – Auftraggeber –
    Vertreten durch den Geschäftsführer Arved Meyer

    und

    der Firma Ernestine Horn Feuerwehrbedarf GmbH
    Sitz in Herne
    Vertreten durch den Geschäftsführer Ernestine Horn

    – Auftragnehmer –

    wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

    § 1 Vertragsgegenstand

    Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

    Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

    Einstellung von folgenden Positionen:

    1. – Packmitteltechnologe/-technologin
    2. – Technische/r Produktdesigner/in

    2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

    Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

    § 2 Leistungen des Auftragnehmers

    Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

    Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

    § 3 Vergütung

    Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 139 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 7 fällig

    Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

    der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
    eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
    des Pkw: 68 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

    Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

    Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 15 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 101 TEURO ist zum 23 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

    3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

    § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

    Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 13 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

    § 5 Berichterstattung

    Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

    In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

    Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

    § 6 Aufwendungsersatz

    Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
    ………………………………………………………………………………………
    ………………………………………………………………………………………
    ………………………………………………………………………………………

    Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 100 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
    ………………………………………………………………………………………
    ………………………………………………………………………………………
    ………………………………………………………………………………………

    Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

    § 7 Wettbewerbsverbot

    Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

    § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

    Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

    Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

    § 9 Schweigepflicht

    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

    § 10 Datenschutz

    Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

    Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
    Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
    Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
    In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

    § 11 Vertragsdauer / Kündigung

    Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

    Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 7 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

    § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

    Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

    Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

    Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

    § 14 Schlussbestimmungen

    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

    Gerichtsstand ist Wiesbaden

    Wiesbaden, 20.03.2021 Herne, 20.03.2021

    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

    Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
    Arved Meyer Scheibenreparaturen Ges. mit beschränkter Haftung Ernestine Horn Feuerwehrbedarf GmbH
    Arved Meyer Ernestine Horn


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      Genussschein der Pierre Thiemann Baustoffhandel GmbH

      Herr / Frau Tristan Fichtner dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
      mit einem Nominalbetrag von
      654.445 ,- EURO
      (in Worten: sechs fünf vier vier vier fünf EURO)

      am Genussrechtskapital der Pierre Thiemann Baustoffhandel GmbH,
      Handelsregister: Amtsgericht Leipzig HRB 35457, beteiligt.

      Leipzig, 20.03.2021 Pierre Thiemann
      Unterschrift


      Bedingungen

      § 1 Genussrechtskapital

      1. Das Genussrechtskapital Pierre Thiemann Baustoffhandel GmbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
      2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
      3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
        Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
      4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

      § 2 Gewinnanspruch

      1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 9 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Pierre Thiemann Baustoffhandel GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
      2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Pierre Thiemann Baustoffhandel GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 10 % übersteigt.
      3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Pierre Thiemann Baustoffhandel GmbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 20.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

      § 3 Ausschüttungsfälligkeit

      1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
      2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

      § 4 Laufzeit / Kündigung

      1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von vier Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2026.
      2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
      3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
      4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

      § 5 Information

      1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
      2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
      3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

      Leipzig, 20.03.2021
      Pierre Thiemann


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        Allgemeine Verkaufsbedingungen der Gernod Sauter Wärmetechnik Ges. m. b. Haftung

        Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

        § 1 Geltungsbereich

        1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
        2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
        3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

        § 2 Angebot und Vertragsabschluss

        1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

        § 3 Überlassene Unterlagen

        1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

        § 4 Preise und Zahlung

        1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

        Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

      1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 172 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 34% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
      2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 7 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
      3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

        1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

        § 6 Lieferzeit

        1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
        2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
        3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 25 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 21 % des Lieferwertes.
        4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

        § 7 Gefahrübergang bei Versendung

        1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

        § 8 Eigentumsvorbehalt

        1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
        2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
        3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
        4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
        5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

        § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

        1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
        2. Mängelansprüche verjähren in 35 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
        3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
        4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
        5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
        6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
        7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
        8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

        § 10 Sonstiges

        1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
        2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
        3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

        Anhang 1:

        Anmerkungen

        Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

        Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

        Transparenzgebot

        Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

        Gewährleistungsfristen

        Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

        Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

        – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

        – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

        Baumaterialien (sofern eingebaut)

        – neu 5 Jahre

        – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

        unbebaute Grundstücke keine

        Bauwerke

        – Neubau 5 Jahre

        – Altbau keine

        Mängelanzeigepflicht

        Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

        Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

        Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

        Beschränkung auf Nacherfüllung

        Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

        Haftungsbeschränkungen

        Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

        Höhe der Verzugszinsen

        Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

        Cottbus, 20.03.2021
        Gernod Sauter Wärmetechnik Ges. m. b. Haftung
        vertreten durch den Gernod Sauter


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          Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Gerdt Mahler Yachtzubehör GmbH und Volkbert Hofmann Badewannenbeschichtungen Ges. mit beschränkter Haftung

          Zwischen

          Gerdt Mahler Yachtzubehör GmbH
          Sitz in Herne
          – ANBIETER –
          Vertreten durch den Geschäftsführer Gerdt Mahler

          und

          der Firma Volkbert Hofmann Badewannenbeschichtungen Ges. mit beschränkter Haftung
          Sitz in Koblenz
          Vertreten durch den Geschäftsführer Volkbert Hofmann

          – ANWENDER –

          1. Vorbemerkungen

          Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

          Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

          2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

          Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 19.03.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

          Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

          3. Zeitplan

          Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

          Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

          4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

          Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 20.2.2022, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

          5. Geheimhaltung

          Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

          Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

          diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
          diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
          diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
          diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

          – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

          6. Schlussbestimmungen

          Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

          Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

          Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

          Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

          Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Herne.

          Herne, 19.03.2021 Koblenz, 19.03.2021

          ______________________________ ______________________________

          Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
          Gerdt Mahler Yachtzubehör GmbH Volkbert Hofmann Badewannenbeschichtungen Ges. mit beschränkter Haftung
          Gerdt Mahler Volkbert Hofmann


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            Dieser Artikel behandelt den freiberuflichen Berater im Steuerrecht. Zur juristischen Fachzeitschrift siehe Der Steuerberater.

            Als Steuerberater (StB) wird der Angehörige eines freien Berufs bezeichnet, der in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen berät und seine Mandanten vor der Finanzverwaltung sowie der Finanzgerichtsbarkeit vertritt. Der Beruf des Steuerberaters zählt in Deutschland und Österreich zu den klassischen Kammerberufen mit besonders strengen berufsrechtlichen Zugangsregelungen. Die Berufsbezeichnung Steuerberater ist in diesen Ländern gesetzlich geschützt.

            Inhaltsverzeichnis

            1 Deutschland

            1.1 Geschichte
            1.2 Tätigkeitsbereich

            1.2.1 Beratung in Fragen der Steuerdeklaration (Steuererklärung)
            1.2.2 Beratung in Fragen der Steuerrechtsdurchsetzung
            1.2.3 Beratung in Fragen der Steuergestaltung
            1.2.4 Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen
            1.2.5 Freiwillige Prüfungen
            1.2.6 Sonstige Aufgaben

            1.3 Berufszugang
            1.4 Vorbereitung auf die Steuerberater-Prüfung
            1.5 Steuerberaterprüfung
            1.6 Haftung
            1.7 Honorar
            1.8 Einkommen
            1.9 Berufliche Zusammenarbeit
            1.10 Syndikus-Steuerberater
            1.11 Abgrenzung zu ähnlichen Berufen
            1.12 Europäisierung des Berufsrechts
            1.13 Weitere Tätigkeitsfelder der Steuerberater
            1.14 Steuerberaterverzeichnis

            2 Österreich

            2.1 Tätigkeiten der Steuerberater
            2.2 Verantwortlichkeit des Steuerberaters
            2.3 Erlangung der Berufsbefugnis

            2.3.1 Volle Handlungsfähigkeit
            2.3.2 Besondere Vertrauenswürdigkeit
            2.3.3 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
            2.3.4 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
            2.3.5 Berufssitz
            2.3.6 Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
            2.3.7 Fachprüfung

            2.4 Steuerberatungsgesellschaft

            3 Schweiz
            4 Literatur
            5 Weblinks
            6 Einzelnachweise

            Deutschland

            Der Beruf des Steuerberaters wird als freier Beruf ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.[1][2] Die Stellung als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege ist ausdrücklich einzelgesetzlich in § 32 Abs. 2 StBerG normiert, so dass Steuerberater gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege, z. B. Rechtsanwälten, stehen. Das Berufsbild ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es ist geprägt durch die unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden Berufen übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachen zu gewährleisten.[3] Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut.[4] Steuerberater haben ihre Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 StBerG unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie bedürfen der Bestellung.

            In Deutschland sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern und einigen wenigen weiteren Berufsangehörigen ausgeführt werden.

            Die berufsständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die Steuerberaterkammern, die sich unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer zusammenschließen. Eine freiwillige Interessenvertretung erfolgt über den Deutschen Steuerberaterverband mit Sitz in Berlin.

            Geschichte

            Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern vom 6. Mai 1933

            Im Kaiserreich und der Weimarer Republik legte alleine die Gewerbeordnung fest, inwiefern man sich steuerberatend betätigen konnte. Ein Berufsrecht für Steuerberater gab es nicht, so dass sich ein Jeder als „Steuerberater“ bezeichnen konnte. Gängige Bezeichnungen waren „Steuerberater“, „Steueranwalt“, „Steuerrevisor“ oder „wissenschaftlicher Steuerverständiger“.[5]:74 Vor dem Ersten Weltkrieg boten häufig Juristen eine steuerliche Beratung an.[5]:75 f.

            Die Reichsabgabenordnung trat im Dezember 1919 in Kraft und fasste die unterschiedlichen Steuerregelungen im Deutschen Reich in einem Gesetz zusammen. § 88 ermöglichte es Steuerpflichtigen erstmals, einen Bevollmächtigten für ihre Steuersachen zu benennen. Der Begriff „Steuerberater“ wurde noch nicht verwendet. Der Bevollmächtigte bzw. Verfügungsberechtigte hatte „die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters“. Die Landesfinanzämter konnten Bevollmächtigte zulassen und zurückweisen. Rechtsanwälte und Notare konnten als Bevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden.[6] Im Rahmen eines Referentenentwurfes des Bundesministerium der Finanzen im Jahr 2015 wurde dies zur Diskussion gestellt.[7] Dies wurde aufgrund von erheblichem Widerstand aus dem Berufsstand nicht realisiert.

            Die Steuerberatung wurde nach dem Ersten Weltkrieg durch neue Gesetze und Vorschriften immer komplexer, so dass sich erste rein steuerrechtlich ausgerichtete Sozietäten bildeten. Kaufmännisch gebildete Angestellte, Bücherrevisoren, Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Bücherrevisoren und im Vergleich zu vor 1919 prozentual weniger Juristen beschäftigten sich mit der Steuerberatung.[5]:75

            Die Bezeichnung „Steuerberater“ fand erstmals rechtliche Erwähnung im „Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern“ vom 6. Mai 1933. Juden oder „Personen, die sich im kommunistischen Sinn betätigt haben“ bekamen keine Zulassung als Steuerberater, Bevollmächtigte oder Beistände in Steuersachen oder verloren ihre bisherige Zulassung.[8]

            Ab 1936 konnte ein Finanzamt einer Person für „uneingeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ die Erlaubnis erteilen. Der „Helfer in Steuersachen“ war entstanden; für ihn gab es keine besondere Ausbildung oder Prüfungspflicht.[9]

            Zwischen 1935 und 1941 folgten Regelungen zur Zulassung und Prüfungsordnung und somit das Berufsrecht der Steuerberater.[10][11][12] Steuerberater mussten nun einen Hochschulabschluss in Volks- oder Betriebswirtschaft oder eine ähnliche Vorbildung vorweisen.[13][14]:409

            1943 erfolgte der Zusammenschluss der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in der „Reichskammer der Steuerberater“ mit Sitz in Berlin.[15]

            1961 wurde durch das „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz)“ das Berufsrecht der Steuerberater und „Helfer in Steuersachen“ vereinheitlicht. Der Beruf „Helfer in Steuersachen“ wurde in „Steuerbevollmächtigter“ umbenannt und für diese wurde eine Prüfungspflicht eingeführt.[16]

            Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ von 1972 vereinigte die beiden Berufe Steuerberater und Steuerbevollmächtigter zu einem einzigen Beruf des Steuerberaters.[17]

            Tätigkeitsbereich

            Steuerberater haben die Aufgabe der Beratung und Vertretung ihrer Mandanten in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten, zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

            Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht.

            Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen (Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).

            Der Steuerberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte etc.) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.

            Die Tätigkeit des Steuerberaters umfasst im Einzelnen die folgenden Aufgaben:

            Beratung in Fragen der Steuerdeklaration (Steuererklärung)

            Führung der Buchhaltung, insbesondere für gewerbliche Mandanten
            Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
            Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
            Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten
            Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten
            Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
            Erstellung schriftlicher Erläuterungsberichte zum Jahresabschluss
            Erstellung von Formulierungsvorschlägen für die Abfassung des Anhangs oder des Lageberichts bei Kapitalgesellschaften

            Beratung in Fragen der Steuerrechtsdurchsetzung

            Prüfung von Steuerbescheiden auf ihre Rechtmäßigkeit
            Vertretung von Mandanten gegenüber Finanzämtern und Zollbehörden
            Vertretung von Mandanten vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte, Bundesfinanzhof)
            Vertretung von Mandanten in finanzgerichtlichen Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)[18]
            Vertretung von Mandanten vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Steuerstrafsachen (§ 392 AO, § 138 Abs. 2 StPO)
            Beratung und Vertretung von Mandanten bei Außenprüfungen und in Bußgeldverfahren
            Vertretung von Mandanten in Abgabenangelegenheiten (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Beitrags- und Gebührensachen[19]) vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht)
            Beratung und Vertretung von Mandanten bei Selbstanzeigen (§ 371 AO)

            Beratung in Fragen der Steuergestaltung

            Beratung von Mandanten in Fragen der Steuergestaltung, um die zukünftige Steuerbelastung zu minimieren
            Beratung von Mandanten im Internationalen Steuerrecht (insb. Außensteuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, Verrechnungspreise, Quellensteuern, Wegzugsbesteuerung etc.)
            Beratung von Mandanten bei Unternehmensgründungen, steuereffizienten Finanzierungen, Umstrukturierungen (Umwandlungssteuerrecht, Tax Due Diligence-Prüfungen), der Planung der Rechtsform eines zukünftigen Unternehmens, bei Personal- und Investitionsentscheidungen, jeweils aus steuerrechtlicher Sicht
            Beratung von Mandanten in Fragen der Unternehmensnachfolge und -sicherung (u. a. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) sowie im Bereich der privaten Lebensführung (z. B. Vermögensanlagestrategien oder letztwillige Verfügungen)
            Beratung im Zollrecht und Verbrauchsteuerrecht

            Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen

            Erledigung von Kostenrechnungen, Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsrechnungen erstellen, z. B. Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalysen durchführen, Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben prüfen, ggf. Aufgaben im externen Finanzcontrolling
            Beratung von Mandanten in Fragen der Finanzierung und der Finanzplanung, der Beschaffung und Lagerhaltung, des Marketings und Vertriebs sowie beim Einsatz moderner Datenverarbeitungsanlagen
            Beratung von Mandanten hinsichtlich ihrer Kreditwünsche, z. B. durch die Analyse von Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Bilanzen, Gewinn-und-Verlust-Rechnungen, ggf. Durchführung von Ratings
            Beratung von Mandanten in Organisationsfragen (z. B. Betriebs- und Verwaltungsablauf, Organisation des Rechnungswesens)

            Freiwillige Prüfungen

            Durchführung freiwilliger Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen bei Unternehmen, für die keine gesetzliche Prüfung vorgeschrieben ist
            Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Bilanz, der Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie ggf. des Anhangs und des Lageberichts

            Sonstige Aufgaben

            Aktienrechtliche Gründungsprüfungen
            Durchführung gesetzlicher Prüfungen bei Finanzanlagenvermittlern (§ 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung)
            Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen
            Wahrnehmung von Aufgaben als unabhängige/r und neutrale/r Gutachter/in in zivil-, straf-, verwaltungsrechtlichen sowie Insolvenzverfahren
            Wahrnehmung von treuhänderischen Aufgaben als Vermögensverwalter/in, Testamentsvollstrecker/in, Nachlasspfleger/in, Pfleger/in, Vormund, Konkursverwalter/in, Liquidator/in oder Nachlassverwalter/in
            Wahrnehmung von Vorbehaltsaufgaben, d. h. Steuerdeklarations-, Steuerdurchsetzungs- und Steuerabwehrberatung als Syndikus-Steuerberater/in im Angestelltenverhältnis für gewerbliche Unternehmen

            Berufszugang

            Den Beruf des Steuerberaters darf nur ausüben, wer von der zuständigen Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellt ist. Bestellt werden kann in der Regel nur, wer die Steuerberaterprüfung i. S. d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat. Ohne Steuerberaterprüfung können zum Steuerberater bestellt werden:

            Professoren, die auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mindestens zehn Jahre gelehrt haben,
            ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind,
            ehemalige Beamte des höheren bzw. gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder. Diese müssen mindestens zehn bzw. fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter bzw. Sachbearbeiter tätig gewesen sein.

            Neben der fachlichen Eignung prüft die zuständige Steuerberaterkammer vor der Bestellung die persönliche Eignung der Antragsteller. Dabei ist die Bestellung vor allem zu versagen, wenn der Bewerber

            nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
            infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
            aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben,
            sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen, oder
            keine Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

            Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer durch Aushändigung der Berufsurkunde. Zuvor hat der Bewerber die Versicherung abzugeben, dass er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen wird. Erst nach Bestellung darf die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt werden.

            Die Bestellung ist nur zulässig, wenn eine selbständige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) oder auf den Gebieten der vereinbaren Tätigkeiten ausgeübt wird.

            Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind gem. § 3 StBerG auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer befugt ohne gleichzeitig Steuerberater sein zu müssen.

            Vorbereitung auf die Steuerberater-Prüfung

            Da in der Steuerberaterprüfung ein fundiertes steuerrechtliches Fachwissen abgefragt wird, erfolgt die Vorbereitung in der Regel durch den Besuch privater Fachkurse. Diese werden unterstützt durch so genannte Klausurenkurse, die zum einen das Schreiben von Klausuren auf Prüfungsniveau erlauben, zum anderen die Klausurentechnik vermitteln.[20] Ein wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ist es, sich die Klausurentechnik so gut wie möglich anzueignen. Mit Hilfe dieser Technik ist es möglich, die fachlich sehr anspruchsvollen sowie umfangreichen Klausuren in der vorgegebenen Zeit zu bearbeiten. Je nach Ausgestaltung der Vorbereitung kann diese zwischen vier Monaten und einem Jahr (oder länger) in Anspruch nehmen.

            Eine Vollzeitvorbereitung ist in der Regel als Präsenzstudium mit ganztägigen Kursen ausgestaltet. Präsenzkurse dauern in der Regel ca. drei Monate. Im Anschluss daran kann ein entsprechender Klausurenkurs belegt werden. Bei diesem werden in der Regel mehrere Wochen lang täglich sechsstündige Klausuren geschrieben.

            Wer hingegen einen Samstags- bzw. Abendkurs besucht, kann im Anschluss daran einen mehrwöchigen Crash-Kurs absolvieren, um so alle Inhalte nochmal aufzufrischen und kompakt wiederholen zu können. Auch hier kann parallel zum theoretischen Wissen ein Klausurenkurs absolviert werden. Ein Samstagskurs dauert in der Regel bis zu einem Jahr.

            Angehende Steuerberater, welche an einem Fernstudium teilnehmen, bekommen alle Lerninhalte in regelmäßigen Abständen per Post oder elektronisch zugeschickt. Dies gilt für den theoretischen Teil und auch für Klausurenkurse. Bei den meisten Anbietern besteht die Möglichkeit, seine Klausuren einzusenden und korrigieren zu lassen.

            Die gesamte Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ist mit Kosten von mindestens 6.000 bis 8.000 EUR verbunden. Darin inkludiert sind die Aufwendungen für Vorbereitungskurse und Prüfungsgebühren. Hinzu kommen ggf. Übernachtungskosten am Lehrgangsort sowie der Verdienstausfall für rund 1.000 Lernstunden und oft mehr als 3 Monate Freistellung vor dem Examen.

            Das Durchschnittsalter für neu bestellte Steuerberater ist 31,5 Jahre. Die jüngsten Steuerberater Deutschlands sind in der Regel 25 bis 26 Jahre alt.[21]

            Steuerberaterprüfung

            Die Prüfung zum Steuerberater gilt als eine der härtesten Berufsprüfungen in Deutschland. Im langjährigen Mittel fällt rund die Hälfte der Kandidaten bundesweit durch.[22] Bezogen auf die Zahl der zur Prüfung zugelassenen Kandidaten bestehen nur rund 40 % die Prüfung.[23]

            Die Steuerberaterkammern, die zusammen mit den Finanzverwaltungen der Länder die schriftliche Prüfung organisieren, verteidigen die Durchfallquote mit ihrem hohen Qualitätsanspruch: Der Steuerberater habe einen verantwortungsvollen Job, alle Aspiranten müssten deshalb auf Herz und Nieren geprüft werden.[24]

            Die Steuerberaterprüfung ist in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und in einen mündlichen Teil gegliedert. Prüfungsgebiete sind nach § 37 Abs. 3 StBerG:

            Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
            Steuern vom Einkommen und Ertrag,
            Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
            Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
            Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
            Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
            Volkswirtschaft,
            Berufsrecht.

            Voraussetzung für die Zulassung ist zum einen der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder zum anderen nach Ablegung einer kaufmännischen Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Steuerwesen von mindestens zehn Jahren. Hat man eine Zusatzqualifikation als Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt absolviert, muss man mindestens sieben Jahre lang praktisch tätig gewesen sein. Darüber hinaus ist auch die Zugehörigkeit zur Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes eine Qualifizierungsmöglichkeit, sofern man über mindestens sieben Jahre praktisch im Bereich des Steuerwesens tätig gewesen ist.[25]

            Steuerberater können sich zum Fachberater für Internationales Steuerrecht und zum Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern weiterqualifizieren. Darüber hinaus gibt es weitere Fachberatertitel, die allerdings im Abstand zum Steuerberatertitel geführt werden müssen, da sie keine steuerlichen Kenntnisse, sondern eher solche betriebswirtschaftlicher und juristischer Art vermitteln.

            Haftung

            Der Steuerberater schuldet seinem Mandanten umfassende richtige Beratung. Ein Steuerberater ist insbesondere dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren. Daher hat er seinen Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um so eine Fehlentscheidung vermeiden zu können.

            Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften müssen gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein (§§ 67,, 72 Abs. 1 StBerG). Der Versicherungsschutz muss die in § 33 StBerG genannten Aufgaben der Hilfestellung in Steuersachen umfassen.

            Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall mindestens 250.000 EUR betragen (§ 52 Abs. 1 DVStB). Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 1.000.000 EUR betragen (§ 52 Abs. 3 DVStB). In Fällen, in denen die Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) begrenzt wird, muss die Haftungssumme dem 4-fachen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme entsprechen (§ 67 a Abs. 1 Nr. 2 StBerG).

            Vielfach wird die Mindestversicherungssumme nicht ausreichen und nicht den tatsächlichen Risiken entsprechen. Bei der Wahl der Versicherungssumme ist daher die Struktur der Praxis, insbesondere Art, Umfang und Zahl der Aufträge sowie die Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter zu beachten.

            Die Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung knüpft allein an die Bestellung an. Sie besteht daher auch dann, wenn ein Berufsangehöriger für eine gewisse Zeit keine Berufstätigkeit ausübt. Lediglich angestellte Berufsangehörige sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Haftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers mitversichert sind. Das Nichtunterhalten einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist ein zwingender Widerrufsgrund für die Bestellung.

            Siehe auch: Berufshaftpflichtversicherung

            Honorar

            Das Honorar für die Steuerberatung wird nach der Steuerberatervergütungsverordnung[26] (StBVV; bis 2012: Steuerberatergebührenverordnung) abgerechnet.

            Grundlage ist meist der Gegenstandswert oder der Zeitfaktor, d. h. die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz. Insbesondere im Bereich der Steuergestaltungsberatung sowie der Steuerrechtsdurchsetzung (Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Klagerfahren vor den Finanzgerichten) ist die Vergütung auf Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes die Regel.

            Einkommen

            Nach Angaben des statistischen Berichtssystems der Bundessteuerberaterkammer lag der durchschnittliche Jahresüberschuss von Steuerberaterkanzleien im Jahr 2014 bei 191.000 Euro.[27]

            Die Durchschnittswerte des Jahresüberschusses je Kanzleiinhaber (nach Kanzleiform)[28] können aus der folgenden Tabelle abgelesen werden:

            Kanzleiform

            Durchschnittlicher Jahresüberschuss je Kanzleiinhaber (Stand: 2014)

            Einzelkanzlei/Bürogemeinschaft (Bundesgebiet)
            117.000 Euro

            Einzelkanzlei/Bürogemeinschaft (Westdeutschland)
            122.000 Euro

            Einzelkanzlei/Bürogemeinschaft (Ostdeutschland)
            107.000 Euro

            Steuerberatungsgesellschaft (Bundesgebiet)
            091.000 Euro

            Steuerberatungsgesellschaft (Westdeutschland)
            098.000 Euro

            Steuerberatungsgesellschaft (Ostdeutschland)
            077.000 Euro

            Sozietäten (Bundesgebiet)
            137.000 Euro

            Sozietäten (Westdeutschland)
            143.000 Euro

            Sozietäten (Ostdeutschland)
            107.000 Euro

            Berufliche Zusammenarbeit

            Statt der Berufsausübung als Einzelperson ist der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater und die Gründung einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH oder Aktiengesellschaft) zulässig (Steuerberatungsgesellschaft). Hierzu müssen aber Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aktionäre bzw. Gesellschafter mehrheitlich Steuerberater sein.

            Der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater zwecks Beratung in steuerlichen Fragen kann daneben in Form einer

            Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
            Partnerschaftsgesellschaft
            Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
            Bürogemeinschaft
            Kommanditgesellschaft (auch eine GmbH & Co. KG ist möglich; aber nur, wenn überwiegend Treuhandtätigkeiten übernommen werden)
            offene Handelsgesellschaft erfolgen.

            Steuerberater können in diesem Rahmen auch mit sog. sozietätsfähigen Berufen (insb. Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten) zusammenarbeiten. Bei Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Nicht-Steuerberater die Steuerberater weder auf Ebene der Anteilseigner noch auf Ebene der Unternehmensleitung dominieren.

            Strittig ist, ob die Zusammenarbeit in einer juristischen Person eine gewerbliche Tätigkeit darstellt oder ob sie weiterhin als freiberuflich anzusehen ist.

            Syndikus-Steuerberater

            Eine Anstellung im gewerblichen Bereich, beispielsweise in einem Industrieunternehmen, ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, da das Verbot der Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater durch § 58 Satz 2 Nr. 5a des am 11. April 2008 verkündeten Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I Nr. 14/08 S. 666) aufgehoben wurde. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. August 2011 (Aktenzeichen VII R 2/11) kann der Syndikus Anzahl und Umfang seiner Mandate frei bestimmen und darf auch als Feierabend-Steuerberater tätig werden.

            Abgrenzung zu ähnlichen Berufen

            Neben den Steuerberatern sind die folgenden Berufsangehörigen zur steuerrechtlichen Beratung bzw. der Durchführung von Teilaufgaben befugt:

            Steuerbevollmächtigte
            Rechtsanwalt; speziell der Fachanwalt für Steuerrecht
            Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer
            Prozessagenten nach § 157 Abs. 1 StBerG
            Lohnsteuerhilfevereine, die Mitgliedern Steuerberatung im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz bieten
            Buchführungshelfer, die allerdings, teilweise mit Einschränkungen, nur die Finanzbuchhaltung erstellen dürfen.

            Europäisierung des Berufsrechts

            Steuerberater aus anderen EU-Staaten dürfen ihre Mandanten grenzüberschreitend auch in Deutschland beraten, sofern dies auf vorübergehender Basis, also ohne feste Niederlassung, geschieht (geregelt in der Berufsqualifikations-Anerkennungsrichtlinie 2005/36/EG). Hierbei müssen sie mit ihrer ausländischen Berufsbezeichnung auftreten, damit sowohl der Mandant als auch die Finanzverwaltung erkennen können, dass es sich nicht um Steuerberater mit Qualifikation nach deutschem Recht handelt. Mandanten von Steuerberatern aus anderen EU-Staaten tragen außerdem das Risiko, dass ihre Berater wegen mangelnder Kenntnisse im deutschen Steuerrecht von der Finanzverwaltung zurückgewiesen werden können.
            Berater aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die eine dauerhafte Niederlassung als Steuerberater in Deutschland anstreben, müssen eine Eignungsprüfung (§ 37a (2) Steuerberatungsgesetz) absolvieren, die eine vereinfachte Steuerberaterprüfung darstellt.

            Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die berufsständischen Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien. Andere EU-Mitgliedstaaten könnten die Öffnung des deutschen Steuerberatermarktes für ihre eigenen Bürger verlangen, auch wenn es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche bis gar keine Zulassungsvoraussetzungen gibt und natürlich unterschiedliches nationales Steuerrecht gilt. Hiergegen wenden sich die deutschen Steuerberaterkammern, die als Interessenvertretungen ihrer Mitglieder auftreten und somit ebenfalls der Steuerrechtspflege dienen. Sie begründen dies mit der mangelhaften Ausbildung ausländischer Berater im deutschen Steuerrecht.

            Insbesondere Buchhalter- und Bilanzbuchhalterverbände fordern, bestimmte Tätigkeiten, die derzeit Steuerberatern vorbehalten sind, auch Buchhalterberufen zu öffnen. Aus Sicht deutscher Bilanzbuchhalter ergibt sich eine Inländerdiskriminierung aus der Tatsache, dass österreichische Bilanzbuchhalter unter Berufung auf die Richtlinie 2005/36/EG auf vorübergehender Basis in Deutschland Tätigkeiten erbringen dürfen, die deutsche Bilanzbuchhalter nicht erbringen dürfen. Inländerdiskriminierung ist europarechtlich zulässig.

            Weitere Tätigkeitsfelder der Steuerberater

            Neben der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit in den Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater die folgenden Tätigkeiten mit seinem Berufsstand vereinbaren:

            Aufsichtsratstätigkeit
            Insolvenzverwaltung und Liquidation
            Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung
            Vormundschaftliche, pflegerische und treuhänderische Aufgaben
            Unternehmensberatung und Rating-Beratung.

            Steuerberaterverzeichnis

            Die Bundessteuerberaterkammer führt ein ab dem 1. Januar 2017 öffentlich zugängliches Verzeichnis aller Steuerberater, das online abrufbar ist[29]. Zusätzlich bietet der Deutsche Steuerberaterverband einen Steuerberater-Suchservice an[30].

            Österreich

            Der Beruf des Steuerberaters ist ein freier Beruf und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die berufsständische Vertretung der Steuerberater ist in Österreich die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – KSW (bis Dezember 2017: Kammer der Wirtschaftstreuhänder – KWT). Um die Tätigkeit des Steuerberaters ausführen zu dürfen, bedarf es einer Fachprüfung.

            Der Begriff Wirtschaftstreuhänder umfasst in Österreich folgende Berufsgruppen:

            Wirtschaftsprüfer
            Steuerberater

            Bis 2005 gab es zusätzlich die Bezeichnung „beeideter Buchprüfer“; diese Berechtigung konnte ab 1999 jedoch nicht mehr erworben werden; die bestehenden Buchprüfer wurden 2005 durch eine Übergangsbestimmung zu Wirtschaftsprüfern erklärt.

            Des Weiteren waren sogenannte selbständigen Buchhalter Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie übten einen Wirtschaftstreuhandberuf aus, durften jedoch nicht die Berufsbezeichnung Wirtschaftstreuhänder führen. Die Möglichkeit zur Aufnahme dieses Berufes endete jedoch am 30. Juni 2008. Bestehende Berufsberechtigungen als Selbständiger Buchhalter durften weiter ausgeübt werden, jedoch endete die Mitgliedschaft dieser Personengruppe in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, sofern sie nicht zur Steuerberaterprüfung zugelassen wurden oder eine Berufsberechtigung nach dem neuen Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) erwarben, nach einer entsprechenden Übergangsfrist.

            Die Rechte und Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sind im Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG) geregelt.

            Tätigkeiten der Steuerberater

            Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) regelt, welche Tätigkeiten ein Steuerberater im Rahmen seines Berufes ausüben darf bzw. welche Tätigkeiten Steuerberatern vorbehalten sind (§ 3 WTBG). Diese umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

            Führung der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
            Erstellung von Jahresabschlüssen
            Erstellung von Steuererklärungen
            Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor Abgabenbehörden
            Sonstige Vertretung insbesondere vor Sozialversicherungen
            Beratungsleistungen
            betriebswirtschaftliche Beratung
            Steuerberatung
            Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und der Beratung betreffend der Organisation und Einrichtung des internen Kontrollsystems
            Sanierungsberatung, Erstellung von Sanierungsgutachten etc.
            Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit wirtschaftstreuhändischen Tätigkeiten unmittelbar in Zusammenhang stehen
            Treuhandaufgaben
            Prüfungsaufgaben (die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern)
            Sachverständigengutachten

            Neben der „klassischen“ Tätigkeit des Steuerberaters – der steuerlichen Beratung und Vertretung und der Erstellung von Jahresabschlüssen und von Abgabenerklärungen – tritt die betriebswirtschaftliche Beratung der Klienten in letzter Zeit immer mehr in den Vordergrund.

            Verantwortlichkeit des Steuerberaters

            Steuerberater sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Aufgaben

            gewissenhaft
            sorgfältig
            eigenverantwortlich
            unabhängig
            verschwiegen

            auszuüben.

            Ebenso wie in Deutschland ist die Anstellung in einem anderen Beruf (z. B. in einem Industrieunternehmen) mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Es besteht lediglich die Pflicht, die andere Tätigkeit der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu melden, die diese Tätigkeit untersagen kann.

            Erlangung der Berufsbefugnis

            Um die Berufsbefugnis als Steuerberater zu erlangen, erfordert das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) bestimmte Voraussetzungen. Diese sind:

            volle Handlungsfähigkeit
            besondere Vertrauenswürdigkeit
            geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
            aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
            Berufssitz
            Vorbildung und praktische, facheinschlägige Tätigkeit
            positive Absolvierung der entsprechenden Fachprüfung

            Volle Handlungsfähigkeit

            Die Handlungsfähigkeit ist aus dem Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) abzuleiten. Nur Personen, die über volle Handlungsfähigkeit verfügen, d. h. sich durch ihr eigenes Handeln berechtigen und verpflichten können, dürfen den Beruf eines Steuerberaters ausüben.

            Besondere Vertrauenswürdigkeit

            Steuerberater müssen sich durch besondere Vertrauenswürdigkeit auszeichnen. Diese liegt nach dem Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) nicht vor, wenn

            eine rechtskräftige Verurteilung
            von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder
            von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftat oder
            von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt,
            und die Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist.

            Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

            Steuerberater müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorweisen. Solche liegen nicht vor, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre über das Vermögen

            ein Konkurs oder
            zwei Sanierungsverfahren eröffnet bzw. durchgeführt wurden, oder
            ein gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wurde UND mittlerweile nicht sämtliche Verbindlichkeiten beglichen wurden.

            Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

            Steuerberater sind verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens EUR 72.673,- pro Versicherungsfall abzuschließen. Steuerberater, die ausschließlich unselbständig tätig sind, sind von der Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

            Berufssitz

            Der Berufsitz ist eine feste Einrichtung, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der fachlichen Anforderungen des Steuerberaters gewährleistet.

            Der Berufssitz muss in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat gelegen sein und kann auch der Hauptwohnsitz des Steuerberaters sein. Vom Berufssitz aus, kann der Steuerberater in ganz Österreich tätig werden.

            Weiters ist es möglich, dass Steuerberater – neben ihrem Berufsitz – Zweigniederlassungen errichten. Die Leitung einer Zweigniederlassung muss einem Berufsberechtigten übertragen werden, der seinen Berufsitz im Bundesland der Zweigniederlassung hat, in der Zweigniederlassung hauptberuflich (ohne jede Wirtschaftstreuhänder-Tätigkeit auf eigene Rechnung) tätig ist und die entsprechende Berufsberechtigung (siehe unten) für die in der Zweigstelle ausgeübte Tätigkeit besitzt.

            Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit

            Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist ein erfolgreich abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium und eine 3-jährige praktische Tätigkeit als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband Voraussetzung. Alternativ kann auch eine Zulassung ohne Studium nach mindestens 5-jähriger hauptberuflicher Tätigkeit als Bilanzbuchhalter erfolgen. Verschiedene facheinschlägige Tätigkeiten sind auf die Berufsanwärterzeit bzw. auf die Tätigkeit als Bilanzbuchhalter bis zu 1½ Jahren bzw. bis zu 2 Jahren anrechenbar.

            Fachprüfung

            Die Fachprüfung zum Steuerberater umfasst zwei schriftliche Klausurarbeiten aus den Gebieten Abgabenrecht und Betriebswirtschaftslehre von einer Ausarbeitungszeit von je sieben Stunden. Dazu kommt eine mündliche Prüfung aus den Gebieten Qualitätssicherung und Berufsrecht, Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, Rechnungslegung, Betriebswirtschaftslehre und Rechtslehre.

            Für die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind dazu noch drei viereinhalbstündige Klausuren aus den Gebieten Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Rechtslehre zu absolvieren. Der mündliche Teil wird um die Gebiete Abschlussprüfung, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft und Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts und Devisenrechts ergänzt.

            Steuerberatungsgesellschaft

            In Österreich kann der Beruf des Steuerberaters auch im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, wobei jedoch durch das Wirtschaftsberufsgesetz (WTBG) die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft mit einigen Auflagen verbunden ist. Diese sind

            Zulässige Gesellschaftsform: Nur folgende Gesellschaften sind zulässig
            Offene Gesellschaft (OG) (bis 31. Dezember 2006 „Offene Erwerbsgesellschaft – OEG“)
            Kommanditgesellschaft (KG) (bis 31. Dezember 2006 „Kommandit-Erwerbsgesellschaft – KEG“)
            Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
            Aktiengesellschaft (AG) mit vinkulierten Namensaktien
            Es muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden
            Gesellschafter bzw. Aktionäre dürfen nur Berufsberechtigte, deren Ehegatten und Kinder oder andere Wirtschaftstreuhandgesellschaften sein. Es bestehen außerdem ‚interdisziplinäre Gesellschaften‘ mit Bilanzbuchhaltern (entsprechend § 71 WTBG), wobei der Bilanzbuchhalter Gesellschafter bzw. Geschäftsführer ist.
            Allfällige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat haben und über besondere Vertrauenswürdigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.
            Die Gesellschaft muss eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen

            Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen.

            Schweiz

            In der Schweiz gibt es keine Zulassungsbeschränkungen für den Beruf des Steuerberaters. Die Berufsbezeichnung in der Schweiz ist „Treuhänder“. Die fehlende Zugangsbeschränkung (praktisch kann jeder ein Treuhandbüro eröffnen) führt dazu, dass es umgangssprachlich sogenannte „Feld-, Wald- und Wiesentreuhänder“ gibt.

            Trotz der fehlenden Zulassungsbeschränkung gibt es eine Reihe von Ausbildungen, welche mit einer staatlichen Prüfung (der höheren Fachprüfung) abschließen und als „Qualitätssiegel“ betrachtet werden können:

            dipl. Treuhandexperte
            dipl. Steuerexperte
            dipl. Wirtschaftsprüfer

            Im Bereich der Wirtschaftsprüfung gibt es allerdings eine Zulassungsbeschränkung durch das Obligationenrecht, welches für gewisse Gesellschaften und Vorgänge die Prüfung durch einen besonders befähigten Revisor verlangt. Diese Anforderung erfüllen ausschließlich Berufsleute mit dem eidgenössischen Diplom als Wirtschaftsprüfer sowie dipl. Treuhandexperten und Steuerexperten (sowie andere Berufsleute) mit entsprechender Fachpraxis.

            Am 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsaufsichtsgesetz[31] in Kraft getreten, welches die Zulassung der Revisorinnen und Revisoren bzw. der Revisionsgellschaften abschließend reglementiert. Der Vollzug erfolgt durch eine staatliche Aufsichtsbehörde.[32]

            Wie in anderen Ländern auch, haftet ein Treuhänder, geprüft oder nicht, für Schaden den er verursacht.

            Literatur

            Detlef J. Brauner: Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften 2008. Wissenschaft & Praxis, 2008, ISBN 3-89673-451-2.
            Andrea Lauterbach: Berufsziel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer 2011. Berufsexamina, Tätigkeitsbereiche, Perspektive. Wissenschaft & Praxis, Sternenfels 2010, ISBN 978-3-89673-573-7.
            Anja Bierwirth / Heinz Dennenwaldt u. a.: Berufsstart Steuern & WP (= Praxis Konkret). 1. Auflage. DSV Studenten Verlag, St. Gallen, Schweiz 1999, ISBN 3-905440-38-5 (Vertrieb: FORUM Verlag, Konstanz). 
            Christoph Goez u. a.: Steuerberater Handbuch 2013 Stotax, 2013, ISBN 978-3-08-374013-1
            Andreas Heßler, Petra Mosebach: Strategie und Marketing im Web 2.0 – Handbuch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Springer Gabler, Wiesbaden 2013, ISBN 978-3-8349-4061-2.

            Weblinks

            Wiktionary: Steuerberater Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
            Deutschland
            Bundessteuerberaterkammer auf bstbk.de
            Deutscher Steuerberaterverband e.V. auf dstv.de
            Steuerberatungsgesetz auf gesetze-im-internet.de
            Leitbild des steuerberatenden Berufs auf steuerberater-perspektiven.de
            Österreich
            Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
            Verzeichnis der Wirtschaftstreuhänder
            Schweiz
            Treuhand Suisse auf treuhandsuisse.ch
            Schweizerische Treuhandkammer auf treuhand-kammer.ch

            Einzelnachweise

            ↑ BGH, Urteil vom 16. März 2011 – StBSt (R) 3/10 (OLG Celle), NStZ 2011, 414, 415

            ↑ BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – III ZR 107/10, dort insb. Rz. 13.

            ↑ BGH StbSt (R) 4/95 – 4. März 1996 (OLG Düsseldorf) · hrr-strafrecht.de. Abgerufen am 17. Februar 2017. 

            ↑ BVerfG, 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 – Buchführungsprivileg; Steuerberatender Beruf; Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs. Abgerufen am 17. Februar 2017. 

            ↑ a b c Simone Rücker: Rechtsberatung: das Rechtsberatungswesen von 1919–1945 und die Entstehung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes von 1935. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149339-3

            ↑ RGBl. 1919 Nr. 242 S. 2013

            ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

            ↑ RGBl. 1933 Nr. 49 S. 257

            ↑ Verordnung zur Durchführung des § 107 a der Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 (RGBl. I S. 11)

            ↑ Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. 1935 I S. 1478)

            ↑ Verordnung zur Durchführung des § 107 der Reichsabgabenordnung vom 18. Februar 1937 (RGBl. I S. 245)

            ↑ Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 18. Februar 1937 (RStBl. S. 314)

            ↑ Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 18. Februar 1941 (RStBl. S. 143)

            ↑ Jochen Taupitz: Die Standesordnungen der freien Berufe: geschichtliche Entwicklung, Funktionen, Stellung im Rechtssystem. de Gruyter, Berlin 1991, ISBN 3-11-012376-2

            ↑ Verordnung über die Reichskammer der Steuerberater vom 12. Juni 1943 (RGBl. 1943 Nr. 65 S. 374)

            ↑ Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16. August 1961 (BGBl I S. 1301)

            ↑ Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I S. 1401)

            ↑ Praktische Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof , abgerufen am 1. Mai 2018. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 31, 31. Januar 2014, Abschnitt I, Punkt 3.

            ↑ Bundesverwaltungsgericht: Bundesverwaltungsgericht | Entscheidung | BVerwG 10 C 17.14. 20. Januar 2016, abgerufen am 16. Februar 2017. 

            ↑ Ablauf der Steuerberaterausbildung

            ↑ Olaf Schlippe: Mitte 20 und schon Steuerberater. NWB Verlag, 2014, abgerufen am 16. August 2017. 

            ↑ Deutschlands schwierigste Abschlusstests KarriereSPIEGEL

            ↑ Ergebnisse der StB-Prüfung 2017/2018. Abgerufen am 11. Juli 2019. 

            ↑ Härteprüfung zum Steuerberater karriere.de

            ↑ § 36 StBerG

            ↑ Steuerberatervergütungsverordnung (Gesetzestext)

            ↑ Durchschnittlicher Überschuss von Steuerberaterkanzleien insgesamt und nach Kanzleiform. In: bundessteuerberaterkammer.de, abgerufen am 25. Mai 2018.

            ↑ Durchschnittlicher Überschuss pro Kanzleiinhaber in Sozietäten/Steuerberatungsgesellschaften nach Praxisform. In: bundessteuerberaterkammer.de, abgerufen am 25. Mai 2018.

            ↑ Amtliches Steuerberaterverzeichnis. Abgerufen am 19. Dezember 2019. 

            ↑ Deutscher Steuerberaterverband e.V. -. Abgerufen am 19. Dezember 2019. 

            ↑ Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (PDF; 525 kB) auf admin.ch

            ↑ Homepage auf revisionsaufsichtsbehoerde.ch

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              Mülheim an der Ruhr, 16.03.2021

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              hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

              zum 2.6.2021 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

              Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 7 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

              Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

              Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

              Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
              Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
              Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
              Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

              Mit freundlichen Grüßen

              ……………………………………………………………
              Unterschrift Sighild Sperling Steuerungstechniken Gesellschaft mit beschränkter Haftung
              vertreten durch den Geschäftsführer: Sighild Sperling

              Empfangsbestätigung

              Ich habe die Kündigung erhalten am: 16.03.2021

              ……………………………………………………………
              Unterschrift Meinhart Köster


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                  Simon Neuhaus Fotovoltaik Ges. m. b. Haftung
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Simon Neuhaus
                  (Vermieter)

                  und

                  Rainmund Armanni Handwerk Gesellschaft mbH
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Guntmar Götze
                  (Mieter)

                  wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

                  §1 Mieträume

                  Vermietet werden im Geschäftshaus in Bremen folgende Räume:
                  Erdgeschoss: 1467 qm
                  1. Etage: 994 qm
                  2. Etage: 1356 qm

                  Keller: 224 qm
                  Dachboden: 314 qm

                  Die Mietfläche beträgt 4355 qm.

                  Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
                  4 Schlüssel

                  Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

                  Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

                  §2 Mietzweck

                  Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Fotovoltaik:

                  Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

                  §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

                  Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

                  Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

                  Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

                  §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

                  Das Mietverhältnis beginnt am 12.03.2021 und endet nach 8 Jahren.

                  Das Mietverhältnis verlängert sich um 2 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

                  Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

                  §5 Fristlose Kündigung

                  Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

                  a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

                  oder
                  b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

                  oder
                  c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

                  oder
                  d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

                  Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

                  Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

                  §6 Mietzins

                  Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 34840
                  Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
                  IBAN DE94 1546 8690 8844 6985 99

                  Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

                  Betriebskosten in Höhe von Euro 8710
                  sonstige Kosten in Höhe von Euro 69680

                  §7 Anpassung des Mietzinses

                  Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

                  Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

                  Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

                  Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

                  §8 Mietkaution

                  Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

                  §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

                  Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

                  Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

                  Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

                  Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

                  Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

                  §10 Betreten der Mietsache

                  Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

                  §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

                  Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

                  Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

                  §12 Untervermietung, Nachmieter

                  Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
                  Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

                  Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

                  §13 Außenreklame

                  Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

                  Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

                  Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

                  Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

                  Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

                  §14 Sachen des Mieters

                  Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

                  Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
                  …………………………………………………………………………………………

                  …………………………………………………………………………………………

                  §15 Wettbewerbsschutz

                  Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

                  Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

                  §16 Besondere Vereinbarungen

                  ………………………………………………………………………………………………………

                  ………………………………………………………………………………………………………

                  §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

                  Gerichtsstand ist Bremen.

                  Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

                  §18 Sonstiges

                  Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

                  Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

                  Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

                  Bremen, 12.03.2021

                  ……………………………………………….. ………………………………………………..

                  Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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                  Top 8 verkaufsbedingungen:

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                    Beratungsvertrag der Hanswolf Ott Gebrauchtwagen GmbH

                    Zwischen

                    der Firma Hanswolf Ott Gebrauchtwagen GmbH
                    Sitz in Moers
                    – Auftraggeber –
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Hanswolf Ott

                    und

                    der Firma Ayse Meister Krankenhausbedarf GmbH
                    Sitz in Bremen
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Ayse Meister

                    – Auftragnehmer –

                    wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

                    § 1 Vertragsgegenstand

                    Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

                    Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

                    Einstellung von folgenden Positionen:

                    1. – Feuerungs- und Schornsteinbauer/in
                    2. – Korb- und Flechtwerker/in (§66 BBiG/§42r HwO)
                    3. – Fachkraft – Holz- und Bautenschutzarbeiten
                    4. – Milchtechnologe/-technologin
                    5. – Mechaniker/in – Reifen- und Vulkanisationstechnik
                    6. – Foto- und medientechnische/r Assistent/in
                    7. – Assistent/in – Informatik (Medieninformatik)
                    8. – Ensembleleiter/in
                    9. – Schmuckwerker/in (§66 BBiG/§42r HwO)

                    2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

                    Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

                    § 2 Leistungen des Auftragnehmers

                    Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

                    Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

                    § 3 Vergütung

                    Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 83 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 10 fällig

                    Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

                    der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
                    eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
                    des Pkw: 52 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

                    Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

                    Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 45 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 149 TEURO ist zum 12 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

                    3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

                    § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

                    Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

                    Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 5 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

                    § 5 Berichterstattung

                    Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

                    In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

                    Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

                    § 6 Aufwendungsersatz

                    Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
                    ………………………………………………………………………………………
                    ………………………………………………………………………………………
                    ………………………………………………………………………………………

                    Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 68 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
                    ………………………………………………………………………………………
                    ………………………………………………………………………………………
                    ………………………………………………………………………………………

                    Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

                    § 7 Wettbewerbsverbot

                    Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

                    § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

                    Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

                    Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

                    § 9 Schweigepflicht

                    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

                    § 10 Datenschutz

                    Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

                    Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
                    Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
                    Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
                    In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

                    § 11 Vertragsdauer / Kündigung

                    Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

                    Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 5 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                    Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

                    § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

                    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

                    § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

                    Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

                    Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

                    Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

                    § 14 Schlussbestimmungen

                    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

                    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

                    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

                    Gerichtsstand ist Moers

                    Moers, 12.03.2021 Bremen, 12.03.2021

                    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                    Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
                    Hanswolf Ott Gebrauchtwagen GmbH Ayse Meister Krankenhausbedarf GmbH
                    Hanswolf Ott Ayse Meister


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