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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Friedel Lippert

Erscheinungsdatum: 08.04.2021

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 2 Überlassene Unterlagen

  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 53 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 31 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 15 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
  5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anhang 1:

Anmerkungen

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 18 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

– neu, Käufer ist Verbraucher = 1 Jahre

– neu, Käufer ist Unternehmer = 18 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 8 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

Baumaterialien (sofern eingebaut)

– neu 17 Jahre

– gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 10 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

unbebaute Grundstücke

keine

Bauwerke

– Neubau 1 Jahre

– Altbau keine

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 3 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.

Cottbus, 08.04.2021
Friedel Lippert


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    Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hiltrude Specht – BFH vom 26.2.1937 – Az. o 984 R6 8152/16

    Der Gesellschafter Aron Schmitz einer erst noch zu gründenden GmbH (Hiltrude Specht Fahrzeugteile GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Der Gesellschafter Aron Schmitz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hiltrude Specht Fahrzeugteile GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Aron Schmitz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

    Urteil des BFH vom 5.5.1963
    Aktenzeichen: T 96 Qi 1177/16
    GmbHR 1956, 56576


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      Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Otthein Lenin

      Erscheinungsdatum: 08.04.2021

      § 1 Angebot und Vertragsabschluss

      1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

      § 2 Überlassene Unterlagen

      1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

      § 3 Preise und Zahlung

      1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
      2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
      3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 119 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 26 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

      § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

      1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

      § 5 Lieferzeit

      1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
      2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
      3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
      4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
      5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

      § 6 Eigentumsvorbehalt

      1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
      2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
      3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
      4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

      § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

      1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
      2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
      3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
      4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
      5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
      6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
      7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
      8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

      § 8 Sonstiges

      1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
      2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

      Anhang 1:

      Anmerkungen

      Transparenzgebot

      Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

      Gewährleistungsfristen

      Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 7 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

      Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

      – neu, Käufer ist Verbraucher = 14 Jahre

      – neu, Käufer ist Unternehmer = 13 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 4 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

      Baumaterialien (sofern eingebaut)

      – neu 13 Jahre

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 4 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

      unbebaute Grundstücke

      keine

      Bauwerke

      – Neubau 1 Jahre

      – Altbau keine

      Mängelanzeigepflicht

      Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

      Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

      Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

      Beschränkung auf Nacherfüllung

      Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

      Haftungsbeschränkungen

      Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

      Höhe der Verzugszinsen

      Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 17 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 3 % über dem Basiszinssatz.

      Siegen, 08.04.2021
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        Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Randolf Obermeier Materialwirtschaft Ges. mit beschränkter Haftung

        Zwischen

        Randolf Obermeier Materialwirtschaft Ges. mit beschränkter Haftung
        Sitz in Moers
        – Darlehensnehmer –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Randolf Obermeier

        und

        Karlhorst
        Wohnhaft in Remscheid

        – Darlehensgeber –

        wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

        Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 724.495,- Euro.

        Der Darlehensbetrag wird mit einer 37 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 87.471 EURO monatlich, jeweils zum 12. des Monats.

        Das Darlehen hat eine Laufzeit von 4 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

        Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

        Lebensversicherung Nr. 515.538.820.411

        Moers, 06.04.2021 Remscheid, 06.04.2021

        ______________________________ ______________________________

        Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
        Randolf Obermeier Materialwirtschaft Ges. mit beschränkter Haftung Karlhorst
        Randolf Obermeier


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          Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Wein (einschl. Schaumwein) aus frischen Weintrauben, auch aromatisiert; Traubenmost)

          Zwischen (Unternehmen 1)

          Gertrude Rothe Sanitätshäuser GmbH
          mit Sitz in Hagen
          Vertreten durch die Geschäftsführung Gertrude Rothe
          – nachfolgend Käufer genannt –

          und

          Alhard Mader Tapeten GmbH
          mit Sitz in Ingolstadt
          Vertreten durch die Geschäftsführung Alhard Mader
          – nachfolgend Verkäufer genannt –

          wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

          Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

          Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 79826288 vom 06.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

          §1 Vertragsgegenstand

          Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 502640 St. Wein (einschl. Schaumwein) aus frischen Weintrauben, auch aromatisiert; Traubenmost.

          §2 Gültigkeitszeitraum

          Der Vertrag tritt am 06.04.2021 in Kraft und endet am 06.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

          §3 Liefertermin

          Lieferzeitraum ist vom 06.5.2021 bis zum 06.-2.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 502640 St Wein (einschl. Schaumwein) aus frischen Weintrauben, auch aromatisiert; Traubenmost zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 11 eines Monats an den Käufer zu liefern.

          Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

          §4 Vertragsstrafen

          Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 1 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 7254 je Teil-Lieferung begrenzt.

          §5 Kaufpreis

          Der Preis beträgt 31666320,51 Euro für 502640 St. Wein (einschl. Schaumwein) aus frischen Weintrauben, auch aromatisiert; Traubenmost. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

          §6 Zahlungsbedingungen

          Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 21 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

          Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 4 Prozent berechtigt.

          §7 Lieferbedingungen

          Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

          §8 Gewährleistung

          Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Wein (einschl. Schaumwein) aus frischen Weintrauben, auch aromatisiert; Traubenmost ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

          Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 4 Jahren.

          §9 Eigentumsvorbehalt

          Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

          §10 Erfüllungsort

          Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Hagen. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 94748137 unter § 8 genannten Erfüllungsort.

          §11 Gerichtsstand

          Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 32569047 unter § 16 genannten Gerichtsstand.

          §12 Salvatorische Klausel

          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
          Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

          §13 Textformklausel

          Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

          §14 Anlagen

          Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 137125588 vom 06.04.2021 beigefügt.

          Hagen, 06.04.2021 Bremerhaven, 06.04.2021

          ……………………………………………….. ………………………………………………..

          Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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            Dieser Artikel erläutert die Situation in Deutschland, für Österreich siehe Zukunftsvorsorge, für die Schweiz siehe Drei-Säulen-System (Schweiz), für allgemeine Aspekte siehe Soziale Sicherung.

            In der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Begriff Altersvorsorge die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Einzelne während seines Lebens trifft, um im Alter, regelmäßig nach dem Ende seiner Erwerbstätigkeit, seinen Lebensunterhalt – gegebenenfalls ohne Einschränkungen seines Lebensstandards – bestreiten zu können. Der Altersvorsorge dienen vornehmlich Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung, gegebenenfalls einem Versorgungswerk, der betrieblichen Altersversorgung, der privaten Lebens- und Rentenversorgung, weiterhin Kapitalerträgen aus Sachbesitz und der selbst bewohnten Immobilie. Arbeitslebensbegleitend dienen – insbesondere zum Schutz des Familienverbandes – dazu auch Versorgungen zur Absicherung des Ausfalls des Eigenerwerbs und für den Fall des Wegfalls des Versorgers selbst.

            Inhaltsverzeichnis

            1 Geschichte
            2 Allgemeines
            3 Gesetzliche Vorsorge
            4 Betriebliche Altersversorgung

            4.1 Lebensarbeitszeitkonten

            5 Private Vorsorge

            5.1 Staatlich geförderte Vorsorge

            5.1.1 Riester-Rente
            5.1.2 Rürup-Rente

            5.2 Staatlich nicht geförderte Vorsorge

            5.2.1 Fondssparplan
            5.2.2 Immobilienbesitz
            5.2.3 Aktien

            6 Altersvorsorge bei Familienarbeit
            7 Altersvorsorgepflicht
            8 Gleichstellungsproblematik
            9 Literatur
            10 Siehe auch
            11 Weblinks
            12 Einzelnachweise

            Geschichte

            Altersvorsorge oblag traditionell dem Familienverband und wurde Jahrhunderte lang durch „Sachleistungen“ in Form von Versorgung erfüllt (siehe z. B. Ausgedinge). Die jeweils aktive und leistungsfähige Generation hatte sowohl die nachwachsende als auch die alternde Generation im Verbund einer Großfamilie zu versorgen. In einer derartigen gesellschaftlichen Situation basierte die Versorgung im Alter vor allem auf einer ausreichenden Kinderzahl, auf Eigentum an Haus und/oder landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie – für eine kleine Minderheit der Bevölkerung – auf einem ausreichenden eigenen Vermögen. Mit der aufkommenden Industrialisierung und der damit zunehmenden geographischen Mobilität einerseits und gleichzeitiger Verarmung weiter Bevölkerungsschichten andererseits konnte diese Aufgabe innerhalb der Familien immer häufiger nicht in akzeptabler Weise gelöst werden.

            Schon ab dem 17. Jahrhundert wurden erste staatliche Pensionssysteme für Zivilangestellte des Staates und Militärangehörige eingerichtet. Im 18. Jahrhundert entwickelten sich neben den Versorgungssystemen für Staatsbedienstete auch betriebliche Altersvorsorgesysteme.[1] Schließlich wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung eine gesetzliche Invaliditäts- (heute Erwerbsminderungs-) und Altersrente eingeführt. Die gesetzliche Rente war dabei zunächst als teilweise kapitalgedeckte Rente angelegt, im 20. Jahrhundert ging der aufgebaute Kapitalstock jedoch durch zwei Weltkriege, Inflation und Wirtschaftskrise verloren, so dass die gesetzliche Altersrente in den 1950er Jahren auf das Umlageverfahren umgestellt wurde. Die Entwicklung der letzten 150 Jahre hat zu dem Ergebnis geführt, dass sich die Verantwortung für die Altersvorsorge vom Familienverband und dem Individuum zu größeren Gruppen (Staat, Kollektiv der Versichertengemeinschaft) verlagert hat. Vor allem die demographische Entwicklung und die Alterung und Entjüngung der Gesellschaft und haben seit den 1990er Jahren für Reformer der Altersversorgung als Argument dazu gedient, die individuelle Verantwortlichkeit für die eigene Altersvorsorge wieder stärker zu betonen.

            In Deutschland darf der Staat aufgrund des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes den abhängig beschäftigten Arbeitnehmer nicht allein auf das Subsidiaritätsprinzip verweisen. Es gilt das aus ebendiesem Sozialstaatsprinzip fließende Prinzip des Überforderungsschutzes. Der Staat muss insoweit ordnungspolitisch tätig werden. Da hier ein grundlegendes Spannungsverhältnis zu den Freiheits- und Gleichheitsrechten besteht, müssen die staatlichen Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein, d. h. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. In der gesellschaftspolitischen Diskussion geht es im Wesentlichen nur noch darum, ob nicht auch bislang unversorgte Personengruppen einbezogen werden sollen. Weiterhin geht es um die Ausgestaltung dieser Versorgung.[2]

            Allgemeines

            Das heutige System der Alterssicherung in Deutschland basiert seit dem Altersvermögensgesetz und dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz auf dem so genannten „Drei-Säulen-Modell“:

            1. Säule: Die gesetzliche Vorsorge (Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung): Umlageverfahren. Dazu zählen die Sozialversicherungsrente der Arbeitnehmer, die Alterssicherung der Landwirte (AdL), die Berufsständische Versorgung (BSV), die Künstlersozialversicherung und die Beamtenversorgung.
            2. Säule: Ergänzende erwerbsbasierte Alterssicherung. Dazu zählt hauptsächlich die Betriebliche Altersvorsorge, aber auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD).
            3. Säule: Private Vorsorge (Ansparung von Kapital mit der Möglichkeit des späteren Verzehrs): Fondssparpläne, Riester-Rente, Rürup-Rente, Lebensversicherung und Immobilienbesitz.

            Eine alternative Klassifizierung ist das 3-Schichten-Modell, das nicht den Träger der Altersvorsorge, sondern steuerliche Aspekte in den Vordergrund stellt:

            1. Schicht: Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Rürup-Rente (Kohortenversteuerung)
            2. Schicht: Betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente (nachgelagerte Versteuerung)
            3. Schicht: Sonstige Kapitalanlagen, zum Beispiel private Kapital- und Rentenversicherungen (Ertragsanteilversteuerung), Immobilienbesitz und Wertpapierdepots.

            Bis heute wird kritisiert, dass das Anfang der 2000er Jahre eingeführte Drei-Säulen-Modell für die Versicherten teurer und in den Leistungen schlechter sei, als dies vormals die gesetzliche Rentenversicherung konnte.[3][4][5]

            Gesetzliche Vorsorge

            Die gesetzliche Vorsorge basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden nicht gespart, sondern für die Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge, sondern nur auf Beteiligung an den laufenden Einnahmen (sogenannte Anwartschaft). Die junge Generation kommt damit für die Rente der älteren Generation auf (so genannter Generationenvertrag). Dieser beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der Alterspyramide in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren, was zu steigenden Rentenversicherungsbeiträgen beziehungsweise zukünftigen Leistungskürzungen führen muss, wenn die aktuellen Rentenleistungen nicht reduziert werden sollen.

            2012 wurde das Regelrenteneintrittsalter angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1947 bedeutete das die Anhebung um einen Monat gegenüber dem 65. Lebensjahr. Die nachfolgenden Jahrgänge wurden steigend um je einen zusätzlichen Monat angepasst, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr in die (abschlagsfreie) Regelaltersrente gehen kann. Die darauf folgenden Jahrgänge müssen mit einer beschleunigten Anhebung der Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahr rechnen; damit wird die volle Anhebung auf das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Jeder Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führt zu einem Rentenabschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrages, pro Jahr also von 3,6 Prozent.

            Im Jahr 2030 werden nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) durch das höhere Lebensalter und bei Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur etwa 3 Millionen zusätzliche Beitragszahler benötigt. Bei einem höheren Ausmaß an Frühverrentung werden nach gegenwärtigem Stand etwa 1,2 Millionen Beitragszahler fehlen.

            Politisch wird für eine zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge geworben, da die gesetzliche Vorsorge in Zukunft nach einer verbreiteten Meinung nur noch den Grundbedarf abdecken, aber nicht mehr den Lebensstandard sichern können wird.

            Beamte, Richter und Berufssoldaten zahlen keine eigenen Beiträge für die Altersvorsorge. „Die … geringeren Grundgehälter der Beamten gegenüber den Grundvergütungen der Arbeitnehmer werden .. als Beitragsleistung der Beamten für ihre Versorgung angesehen“.[6] Ähnlich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom März 2002.[7]

            Ähnlich wie Beamte werden Wahlbeamte und die gewählten Abgeordneten des Bundestages[8] und der Länderparlamente[9] behandelt.

            Betriebliche Altersversorgung

            → Hauptartikel: Betriebliche Altersversorgung

            Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt.
            Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), vormals Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, geregelt. Zusätzlich wird die betriebliche Altersversorgung steuerlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken.

            Das Betriebsrentengesetz sieht außerdem neben der Arbeitgeberfinanzierung auch ein initiatives Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vor (Rechtsanspruch gemäß § 1a BetrAVG). In diesem Fall wird auf einen zukünftigen Teil des Gehaltes zugunsten einer Altersversorgung verzichtet. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich allgemeiner Beliebtheit. Betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden.

            Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu fünf zulässige Durchführungswege:

            Direktzusage
            Pensionskasse
            Pensionsfonds
            Unterstützungskasse
            Direktversicherung

            Bei der Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keine Wahl. Erfolgt die Durchführung jedoch über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Vertrag die Voraussetzungen einer staatlichen Zulagen-Förderung erfüllt.

            Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung können die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls sein. Die Möglichkeiten, eine Versorgungszusage bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen (Portabilität) – was für den neuen Arbeitgeber die Übernahme der bestehenden Verpflichtungen bedeutet – werden durch die Gesetzgebung beständig verbessert. Allerdings sind die Ansprüche, nicht so bei Entgeltumwandlung, erst nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit gesichert. Bei frühem Arbeitgeberwechsel (vor Eintritt der Unverfallbarkeit) kann der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers verfallen. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr bei Zusagen bis zum 31. Dezember 2008, seit dem 1. Januar 2009 das 25. Lebensjahr vollendet haben.

            Der Anspruch auf Leistung richtet sich gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser sein Risiko auf einen externen Durchführungsweg ausgelagert hat (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers werden Leistungen aus Pensionszusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds stets durch den Pensionssicherungsverein garantiert. Pensionskassen und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall grundsätzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen eintreten muss.

            Lebensarbeitszeitkonten

            Auf ein Lebensarbeitszeitkonto kann ein Arbeitnehmer Überstunden einzahlen. Diese werden dann als Wert angelegt und dem Arbeitnehmer zurückerstattet, wenn dieser längere Auszeiten nimmt, z. B. für Fortbildung oder um den Renteneintritt vorzuziehen.

            Ein Wertkonto existiert auch als Geldwertkonto. Dabei hat der Betrieb in der Regel einen Vertrag mit einer Versicherung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann dann Gehaltsbestandteile auf das Wertkonto übertragen. Die eingezahlten Beiträge werden dem Bruttolohn entnommen. Dabei werden auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers auf dem Wertkonto gutgeschrieben.

            Das Wertkonto kann beispielsweise für ein Sabbatical oder für eine Elternzeit genutzt werden. Der Arbeitnehmer erhält Beträge aus dem Wertkonto, ohne dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

            Bei Eintritt in die Rente kann das Wertkonto steuergünstig in eine Altersversorgung überführt werden. Bei Kündigung oder Tod wird i. d. R. das Wertkonto aufgelöst und ausgezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen. Das eingezahlte Kapital wird nach der Fünftelregelung (wie bei Abfindungen) versteuert.

            Der Übertrag des Wertkontos auf eine Altersversorgung ist als Gehaltsumwandlung auszulegen und unterliegt daher Höchstgrenzen. Werden diese überschritten, handelt es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Störfall. Lebensarbeitszeitkonten eignen sich daher nicht als Ersatz für eine betriebliche Altersvorsorge, sondern zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes.[10]

            Private Vorsorge

            Die private Altersvorsorge basiert auf der Grundidee des Kapitaldeckungsverfahrens. Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Zinsen stehen nach Abzug der Kosten und gegebenenfalls des Abzugs von Beitragsanteilen für biometrische Risiken (wie Berufsunfähigkeits- oder Todesfallabsicherung) dem Sparer zu. Er kann eine lebenslange Rente wählen und hat in bestimmten Konstellationen auch die Option zu einer Kapitalauszahlung.

            Staatlich geförderte Vorsorge

            Die Riester- und Rürup-Rente sind im Zuge der letzten großen Rentenreformen entstanden und sollen unter anderem das sinkende Rentenniveau des Eckrentners kompensieren. Diese Formen der Altersvorsorge unterliegen besonderen Regelungen. Dazu gehört, dass eine staatlich geförderte Altersvorsorge nicht beliehen, veräußert, verpfändet oder vererbt werden kann. Ausnahmen sind möglich, z. B. lässt sich eine Riester-Rente an einen definierten Personenkreis vererben.[11]

            Zusätzlich rechnen Sozialhilfeträger, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe seines Arbeitslebens bedürftig werden sollte („Hartz-IV-Sicherheit“), das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen nicht auf ALG-II an. Das angesparte Kapital soll ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen. Wenn im Todesfall kein erbberechtigter Ehepartner mit eigenem Riestervertrag als Erbe in Frage kommt, sind die staatlichen Förderungen zurückzuzahlen. Das restliche Sparkapital fällt in die Erbmasse und wird wie sonstiges Vermögen vererbt.

            Riester-Rente

            → Hauptartikel: Riester-Rente

            Die Riester-Rente ist eine bekannte Form staatlich geförderter, freiwilliger Altersvorsorge (Stand 3. Quartal 2014: 16,01 Millionen[12])

            Rürup-Rente

            → Hauptartikel: Rürup-Rente

            Bei der Rürup-Rente handelt es sich ebenfalls um eine freiwillige Vorsorge. Sie ist vornehmlich für (versicherungsfreie) Selbständige und in Einzelfällen für Freiberufler interessant. Aber auch gutverdienende Angestellte und Beamte können so ergänzend für das Alter vorsorgen. Vereinfacht gesagt, kann sich die Rürup-Rente für alle Personen lohnen, die nicht sozialversicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind.

            Staatlich nicht geförderte Vorsorge

            Staatlich nicht geförderte Vorsorgeverträge genießen keinen gesetzlich garantierten Bestandschutz der eingezahlten Beiträge. Andererseits kann mit diesen Formen der Altersvorsorge auch ein generationenübergreifender Vermögensaufbau erreicht werden, da das angesparte Vermögen in der Regel verfügbar und vererbbar ist. Des Weiteren kann die steuerliche Situation zum Auszahlungszeitpunkt eine Rolle spielen. Im Gegensatz zu den „geförderten Produkten“ der betrieblichen Altersversorgung und der Riester- wie Rürup-Renten, welche im Alter der nachgelagerten Besteuerung der Rentenleistungen unterliegen, unterfallen die während der Anwartschaftszeit „nicht geförderten Produkte“ im Rentenalter umgekehrt, allein der günstigeren Ertragsanteilversteuerung.

            Fondssparplan

            → Hauptartikel: Fondssparplan

            Ein Fondssparplan ist ein Sparvertrag in den regelmäßig Geld eingezahlt wird und dafür Fondsanteile erworben werden. Da diese Form der Kapitalanlage keine staatliche Förderung erhält, steht es dem Anleger frei, wann und wie er über sein Vermögen verfügen will.

            Eine Investition in Fondssparpläne zeichnet sich durch eine hohe Kostentransparenz aus. Anfallende Kosten (z. B. Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschläge) sind in den Preisverzeichnissen der Banken, Sparkassen und Fondsgesellschaften dokumentiert.

            Immobilienbesitz

            Auch der Erwerb von Immobilien während der Erwerbsphase kann zum Erhalt des Lebensstandards im Ruhestand beitragen (Stichwort: „mietfreies Wohnen“). Bei Vermietung muss der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten versteuert werden, was die Rendite schmälert.

            Immobilienfonds sind eine weitere Möglichkeit, Kapital zur Absicherung des Alters aufzubauen.

            Aktien

            Auch der Kauf von Aktien ist eine Möglichkeit, Kapital zur Absicherung des Alters aufzubauen.

            Altersvorsorge bei Familienarbeit

            siehe auch: Gender Pension Gap

            Durch die Rahmenbedingungen von Haus- und Familienarbeit sowie von Erwerbsarbeit hat Deutschland im OECD-Vergleich den größten Geschlechterunterschied bezüglich der Altersvorsorge. 2011 war der Gender Pension Gap hier mit 44 % fast doppelt so hoch wie im OECD-Durchschnitt (28 %)[13][14]. Dies geht insbesondere auf die alten Bundesländer zurück[14], die 2014 bei einer Lücke von 42 % lagen, während die neuen Bundesländer mit 23 % unter dem OECD-Durchschnitt lagen.[15]

            Wer ganz oder zeitweise nicht erwerbstätig ist, um sich der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen zu widmen, erhält unter sehr begrenzten Umständen daraus eigene finanzielle Ansprüche für das Alter.

            In Deutschland wird gemäß § 56, § 249 und § 249a SGB VI eine begrenzte Anzahl von Jahren als Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten anerkannt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Zeiten der Pflege von Angehörigen Beitragszeiten in der Rentenversicherung.

            Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern, die nicht durchgängig erwerbstätig sind oder waren, wird von einer Versorgung durch den erwerbstätigen Partner ausgegangen. Im Falle einer Scheidung wird über den Versorgungsausgleich finanzielle Gerechtigkeit bei der späteren Rente gewährleistet. Ziel ist es, dem Partner, der etwa wegen der Kindererziehung während der Ehe weniger gearbeitet hat und damit weniger Rentenansprüche sammeln konnte, trotzdem eine unabhängige Versorgung zu ermöglichen. Auch bei einer späteren weiteren Ehe bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe erhalten. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich fällt das Familiengericht. Das gilt auch für eine gescheiterte eingetragene Lebensgemeinschaft.

            Nach dem Tode eines Ehepartners besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, der allerdings bei einer erneuten Eheschließung erlischt.

            Frauen sind häufiger von Altersarmut betroffen als Männer. Gründe hierfür sind die Zeit, die für die Kindererziehung aufgewendet wird, sowie das niedrigere Lohnniveau.[16] Zudem können Unterhaltsregelungen bei der Altersarmut eine Rolle spielen: Geschiedene Hausfrauen können bzw. konnten seit der Einführung des neuen Unterhaltsrechts im Jahr 2008 nicht mehr auf einen Unterhalt vom Ex-Ehemann zusätzlich zur eigenen Altersrente zählen. Da aber viele Hausfrauen, im Vertrauen auf den zuvor geltenden Anspruch auf lebenslangen Versorgungsunterhalt, kaum selbst in die Rentenkasse eingezahlt haben, sind sie von Altersarmut bedroht.[17] Am 13. Dezember 2012 beschloss die Bundestagsmehrheit allerdings eine Ergänzung des § 1578b Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausgleichsunterhalt in Abhängigkeit von der Dauer der Ehe und von ehebedingten Nachteilen.[18]

            Altersvorsorgepflicht

            Seit vielen Jahren wird das Thema Altersvorsorgepflicht für Selbständige diskutiert. Ausgespart sind diejenigen Selbständigen, die über eine Berufsständische Versorgung pflichtversichert sind. Die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige, die der Koalitionsvertrag vorsieht, ist auf unbestimmte Zeit verschoben. Das Bundesarbeitsministerium hatte einen entsprechenden Gesetzesentwurf für Ende 2019 angekündigt, kann nun jedoch keinen Zeitplan mehr nennen.

            Die entsprechenden Rentenversicherungsberichte veröffentlicht das BMAS.[19] Sie sind zum Teil Grundlage der politischen Diskussionen.

            Bei Selbständigen geht es in der Diskussion immer wieder um die Einbeziehung in staatliche Versorgungseinrichtungen und um die Ausgestaltung der Versorgung.[20] Es gibt einschränkende und ausdehnende Regelungen für diese Versorgungssysteme.[21]

            Die möglichen Zielsetzungen von Altersversorgungssystemen im internationalen Vergleich reichen von Vermeidung der Altersarmut bis hin zur Sicherstellung des erreichten Lebensstandards.[22]

            Gleichstellungsproblematik

            Frauen verdienen häufig weniger als Männer und sie haben seltener gutbezahlte Führungspositionen inne. Außerdem hat ein Teil der Frauen durch Schwangerschaft und Kindererziehung – meist längere – Ausfallzeiten. Hierdurch bedingt fällt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Frauen im Durchschnitt deutlich niedriger aus als für Männer. Frauen waren als Hausfrau oft nie erwerbstätig und haben deshalb keinen eigenen Anspruch auf Rente (Altersarmut, Gender Pension Gap).

            Die längere Lebenserwartung von Frauen schlägt sich tariflich in Vorsorgeverträgen nieder, da eine längere Verteilzeit zu berücksichtigen ist, die die monatliche Rente schmälert.

            Zum 1. Januar 2006 wurden für Riester-Renten Unisex-Tarife eingeführt. Seitdem müssen Männer den gleichen Betrag wie Frauen entrichten, obwohl sie die Leistungen für einen statistisch kürzeren Zeitraum erhalten. Seit 2012 sind sämtliche Kalkulationen zu Versicherungstarifen geschlechterneutral umzusetzen (EuGH, Rechtssache C-236/09).[23]

            Literatur

            PricewaterhouseCoopers AG, Deutsche Rentenversicherung Bund: Altersvorsorge. Beraten, gestalten, optimieren, Stollfuß Medien GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-08-352000-9
            Bund der Versicherten (Hrsg.): Leitfaden Altersvorsorge. Richtig vorsorgen und dabei sparen. Fördermöglichkeiten, Geldanlagen, Versicherungen. zu Klampen Verlag, Springe 2009, ISBN 978-3-86674-029-7.
            Andreas Buttler: Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 5. Auflage 2008, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe, ISBN 978-3-89952-364-5
            Christopher Jung: Betriebliche Altersversorgung (CD/Hörbuch), Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2007
            Christian Christen: Politische Ökonomie der Alterssicherung – Kritik der Reformdebatte um Generationengerechtigkeit, Demographie und kapitalgedeckte Finanzierung. Marburg 2011, ISBN 978-3-89518-872-5

            Siehe auch

            Europarente (PEPP)

            Weblinks

            Wiktionary: Altersvorsorge Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
            Aktuelle Analysen aus dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit: Rente mit 67/Neue Herausforderungen für die Beschäftigungspolitik (pdf; 1002 kB)
            Altersvorsorge macht Schule ist eine Kampagne des Bundes, der Deutschen Rentenversicherung, des Deutschen Volkshochschulverbands und weiterer Partner zur Fortbildung zum Thema Altersvorsorge an den deutschen Volkshochschulen
            Informationen rund um das Thema Altersvorsorge Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

            Einzelnachweise

            ↑ Christian Christen, S. 36ff.

            ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand September 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 2, Lfg. 14 Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

            ↑ Johannes Steffen, »Drei-Säulen-Modell« der Alterssicherung ist gescheitert – Trotz geförderter Privatvorsorge keine Lebensstandardsicherung. Portal-Sozialpolitik, 2014 (Memento vom 22. April 2015 im Internet Archive)

            ↑ Ingo Schäfer, Die Illusion von der Lebensstandardsicherung – Eine Analyse der Leistungsfähigkeit des >Drei-Säulen-Modells<. Arbeitnehmerkammer Bremen, 2015

            ↑ Winfried Schmähl, Politikberatung und Alterssicherung: Rentenniveau, Altersarmut und das Rentenversicherungssystem. Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung: Vol. 80, Politikberatung hinter den Kulissen der Macht, pp. 159-174

            ↑ Beamte oder Arbeitnehmer Schriftenreihe der Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung Band 6, Kapitel 4.2.3, Köln 1996, abgerufen am 15. August 2019

            ↑ Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2002 – 2 BvL 17/99 – Tz 183, abgerufen am 15. August 2019

            ↑ § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

            ↑ Siehe auch: Abgeordnetenentschädigung#Versorgung der Abgeordneten in den Parlamenten der deutschen Bundesländer

            ↑ BMF Gz IV C 8 – S 2222/07/0003; IV C 5 – S 2333/07/0003 Doc 2008/0022798 Rz 195

            ↑ Az. IV C 3 – S 2222/09/10041. Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung. Bundesministerium der Finanzen. 31. März 2010. Abgerufen am 20. Januar 2019.

            ↑ http://de.statista.com/statistik/daten/studie/39412/umfrage/anzahl-der-abgeschlossenen-riester-vertraege/

            ↑ New OECD data and analysis revealing the wide gap in pension benefits between men and women. OECD, Mai 2015, abgerufen am 14. März 2017. 

            ↑ a b Gender Pension Gap. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2011, abgerufen am 14. März 2017. 

            ↑ DIW Wochenbericht 5/2017: Gender Pension Gap

            ↑ Altersarmut in Deutschland, abgerufen am 27. Mai 2013

            ↑ Tina Groll: Arm, alt, weiblich. Zeit Online, 24. Dezember 2012, abgerufen am 2. Juni 2015. 

            ↑ Ergänzung des $ 1578b BGB vom 13. Dezember 2012 (PDF; 196 kB)

            ↑ http://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Rentenversicherungsbericht/inhalt.html – Stand: 9. Dezember 2014

            ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 2, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

            ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 3, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

            ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 4, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

            ↑ InfoCuria Rechtsprechung

            Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

            Normdaten (Sachbegriff): GND: 4001479-4 (OGND, AKS)

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            Kategorien: AltersvorsorgeSozialversicherung (Deutschland)Private Finanzplanung

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              Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

              UR. Nr. 30986

              Heute, den 02.04.2021, erschienen vor mir, Ingomar Aligicci, Notar mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main,

              1) Frau Denise Paul,
              2) Herr Delf Armbruster,
              3) Herr Uschi Kiefer,

              1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
              Linda Bachmann Meditation Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main.

              2. Gegenstand des Unternehmens ist Begleitservice Geschäftsmodell Tätigkeiten einer Begleitagentur Unterschiede zu Etablissements Kritik Motive und Verbreitung Navigationsmenü.

              3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 186433 Euro (i. W. eins acht sechs vier drei drei Euro) und wird wie folgt übernommen:

              Frau Denise Paul uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 54161 Euro
              (i. W. fünf vier eins sechs eins Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

              Herr Delf Armbruster uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 61186 Euro
              (i. W. sechs eins eins acht sechs Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

              Herr Uschi Kiefer uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 71086 Euro
              (i. W. sieben eins null acht sechs Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

              Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
              50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

              4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Linda Bachmann,geboren am 30.2.1962 , wohnhaft in Frankfurt am Main, bestellt.
              Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

              5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
              Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

              6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
              scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

              7. Die Erschienenen wurden vom Notar Ingomar Aligicci insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

              Hinweise:
              1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
              2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
              3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
              4) Nicht Zutreffendes streichen.


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                GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Annemirl Freiburger Tattoos Ges. m. b. Haftung

                zwischen

                der Annemirl Freiburger Tattoos Ges. m. b. Haftung

                vertreten durch ihren Gesellschafter Annemirl Freiburger

                nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

                und

                Herrn / Frau Susanna Ries
                aus Bottrop

                nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

                wird folgender

                A n s t e l l u n g s v e r t r a g

                geschlossen.

                Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02.04.2021

                ist Herr / Frau Susanna Ries
                (mit Wirkung vom 02.04.2021

                zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

                Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 02.04.2021.

                Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

                oder

                Der bisherige mit Herrn / Frau Annemirl Freiburger bestehende Anstellungsvertrag vom 14.12.2014 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

                § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

                Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

                Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

                Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

                § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

                Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

                Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

                § 3 Selbstkontrahieren

                Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

                Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

                § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

                Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

                Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

                Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

                Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

                Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

                § 5 Haftung des Geschäftsführers

                Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

                Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

                Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

                Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 735 TEURO

                Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

                Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 4880 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

                § 6 Dienstort und Arbeitszeit

                Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

                Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

                An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

                § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

                Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

                Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

                Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

                Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

                Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

                § 8 Wettbewerbsverbot

                Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

                Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

                Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

                Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

                Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 26 % seiner innerhalb der letzten 14 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 13 eines Monats fällig.

                Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

                Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

                Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 12 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

                Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 12 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

                Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 40 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
                Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

                § 9 Vergütung

                (bei Festgehalt)

                Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

                a) Eine Vergütung von brutto 424 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

                b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 125 TEURO festgesetzt.

                c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 48 TEURO.

                d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 36 TEURO.

                Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

                Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

                § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

                Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 7 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

                Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

                Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

                Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

                Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

                Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 12 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

                § 11 Sonstige Leistungen

                Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

                Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

                § 12 Urlaub

                Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 35 Arbeitstagen.

                Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

                Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

                oder
                Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

                Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

                § 13 Erfindungen

                Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

                Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

                § 14 Versorgungszusage

                Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

                § 15 Vertragsdauer und Kündigung

                Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

                Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 11 Wochen gekündigt werden.

                Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

                der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

                der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

                der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

                der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

                das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

                Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

                Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

                Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 70 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

                § 16 Abfindung

                Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

                Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

                § 17 Geheimhaltung

                Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

                Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

                § 18 Schlussbestimmungen

                Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

                Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

                Braunschweig, 02.04.2021 Bottrop, 02.04.2021

                ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Susanna Ries


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                  Arbeitsvertrag – Standard –

                  Zwischen

                  Wolfhardt Winkler Kinos Ges. m. b. Haftung
                  mit Sitz in Trier
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Wolfhardt Winkler
                  – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                  und

                  Heyko Winkler aus Heidelberg
                  – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                  wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

                  § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

                  Das Arbeitsverhältnis beginnt am 31.03.2021.

                  § 2 Probezeit

                  Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 17 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 1 Wochen gekündigt werden.

                  § 3 Tätigkeit

                  Der Arbeitnehmer wird als Rechtsanwaltsfachangestellte/r eingestellt

                  und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

                  Rechtsanwaltsfachangestellte/r

                  …………………………………………………………………………………………………………

                  Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

                  § 4 Arbeitszeit

                  Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 43 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

                  Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

                  § 5 Arbeitsvergütung

                  Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 34,54 Euro.

                  Überstunden von bis zu 4% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

                  § 6 Urlaub

                  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 2 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

                  Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

                  Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

                  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

                  Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

                  § 7 Krankheit

                  Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

                  § 8 Verschwiegenheitspflicht

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

                  Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

                  Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

                  § 9 Nebentätigkeit

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

                  Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

                  Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

                  § 10 Vertragsstrafe

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

                  § 11 Kündigung

                  Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

                  Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

                  Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

                  § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

                  Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

                  Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

                  § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

                  …………………………………………………………………………………………………………

                  …………………………………………………………………………………………………………

                  § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

                  Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

                  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

                  Trier, 31.03.2021 Heidelberg, 31.03.2021

                  ……………………………………………….. ………………………………………………..

                  Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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                    Carola Mende, Geschaeftsfuehrer
                    Carola Mende Elektriker Ges. m. b. Haftung
                    München
                    Tel. +49 (0) 7713631
                    Fax +49 (0) 3326661
                    Carola Mende@hotmail.com

                    Inhaltsverzeichnis

                    MANAGEMENT SUMMARY 3

                    1. UNTERNEHMUNG 4
                    1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
                    1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
                    1.3. Unternehmensorganisation 4
                    1.4. Situation heute 4

                    2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
                    2.1. Marktleistung 5
                    2.2. Produkteschutz 5
                    2.3. Abnehmer 5

                    3. Markt 6
                    3.1. Marktuebersicht 6
                    3.2. Eigene Marktstellung 6
                    3.3. Marktbeurteilung 6

                    4. KONKURRENZ 7
                    4.1. Mitbewerber 7
                    4.2. Konkurrenzprodukte 7

                    5. MARKETING 8
                    5.1. Marktsegmentierung 8
                    5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
                    5.3. Preispolitik 8
                    5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
                    5.5. Werbung / PR 8
                    5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

                    6. STANDORT / LOGISTIK 9
                    6.1. Domizil 9
                    6.2. Logistik / Administration 9

                    7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
                    7.1. Produktionsmittel 9
                    7.2. Technologie 9
                    7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
                    7.4. Wichtigste Lieferanten 10

                    8. MANAGEMENT / BERATER 10
                    8.1. Unternehmerteam 10
                    8.2. Verwaltungsrat 10
                    8.3. Externe Berater 10

                    9. RISIKOANALYSE 11
                    9.1. Interne Risiken 11
                    9.2. Externe Risiken 11
                    9.3. Absicherung 11

                    10. FINANZEN 11
                    10.1. Vergangenheit 11
                    10.2. Planerfolgsrechnung 12
                    10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
                    10.4. Finanzierungskonzept 12

                    11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

                    Management Summary

                    Die Carola Mende Elektriker Ges. m. b. Haftung mit Sitz in München hat das Ziel Elektriker in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Elektriker Artikeln aller Art.

                    Die Carola Mende Elektriker Ges. m. b. Haftung hat zu diesem Zwecke neue Elektriker Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Elektriker ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Elektriker Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

                    Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Carola Mende Elektriker Ges. m. b. Haftung werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Elektriker eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

                    Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 46 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2023 mit einem Umsatz von EUR 55 Millionen und einem EBIT von EUR 15 Millionen

                    1. Unternehmung

                    1.1. Geschichtlicher Hintergrund

                    Das Unternehmen wurde von
                    a) Thurid Biermann, geb. 1945, München
                    b) Otheinrich Junker, geb. 1949, Remscheid
                    c) Isa Spock, geb. 1975, Wirtschaftsjuristin, Leipzig

                    am 18.8.204 unter dem Namen Carola Mende Elektriker Ges. m. b. Haftung mit Sitz in München als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 328000.- gegruendet und im Handelsregister des München eingetragen.

                    Das Stammkapital ist aufgeteilt in à nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) – d) sind am Unternehmen mit 53% und der Gruender e) mit 28% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

                    1.2. Unternehmensziel und Leitbild

                    Hydraulik Geschichtliche Entwicklung Hydraulik zur Kraftübertragung Navigationsmenü

                    1.3. Unternehmensorganisation

                    Die Geschaeftsleitung wird von Carola Mende, CEO, Wilmhard Hagenthaler CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2019 wie folgt aufgestockt werden:
                    28 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
                    11 Mitarbeiter fuer Entwicklung
                    11 Mitarbeiter fuer Produktion
                    27 Mitarbeiter fuer Verkauf
                    Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in München im Umfange von rund 21000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

                    1.4. Situation heute

                    Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 5 Millionen und einen EBIT von EUR 159000.- erwirtschaftet.

                    2. Produkte, Dienstleistung

                    2.1. Marktleistung

                    Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:

                    4 Literatur
                    5 Weblinks
                    6 Einzelnachweise

                    Geschichtliche Entwicklung
                    Blaise Pascal
                    Joseph Bramah
                    William G. Armstrong
                    Reynold Janney
                    Als Begründer der technischen Hydraulik gilt der Engländer Joseph Bramah. Im Jahr 1795 entwickelte er eine mit Druckwasser betriebene hydromechanische Maschine[3], die nach dem hydrostatischen Gesetz von Blaise Pascal arbeitete und die eingebrachte Kraft 2034-fach vergrößerte. 1851 entwickelte William G. Armstrong den Gewichtsakkumulator, einen Speicher, mit dessen Hilfe große Volumenströme erzeugt werden konnten. Die London Hydraulic Power Company nahm 1882 eine zentrale Druckwasserversorgung für mehrere Hydraulikanlagen in Betrieb.
                    1905 gilt als der Beginn der Ölhydraulik, als Harvey D. Williams und Reynold Janney[3] erstmals Mineralöl als Übertragungsmedium für ein hydrostatisches Getriebe in Axialkolbenbauart[3] mit Taumelscheibe verwendeten, das sie für Verschiebungen bei einem maximalen Druck von 40 bar einsetzten. Hele-Shaw entwickelte 1910 die erste brauchbare Radialkolbenmaschine.[3] 1929 erhielten die Ingenieure Hans Thoma und Heinrich Kosel ein Patent auf eine Axialkolbenmaschine in Schrägachsenbauart.[4] Die erste Servolenkung entwickelte Harry Vickers (um 1925), das erste vorgesteuerte Druckventil entwickelte er 1936.[3] Jean Mercier baute 1950 in größerem Umfang die ersten hydropneumatischen Druckspeicher.[3] Für die Entwicklung der Servo-Hydraulik waren Arbeiten von John F. Blackburn, Shih-Ying Lee und Jesse Lowen Shearer von Bedeutung, die 1958 in den USA erschienen sind.[3]

                    Hydraulik zur Kraftübertragung
                    Hydraulik ist in der Technik eine Getriebeart – alternativ zu mechanischen, elektrischen und pneumatischen Getrieben. Sie dient zur Leistungs-, Energie- oder Kraft-/Momentenübertragung von der Arbeitsmaschine (Pumpe) zur Kraftmaschine (Kolben bzw. Hydraulikmotor), wobei die Leistungsparameter auf die Forderungen der Kraftmaschine angepasst werden. Die Hydraulik überträgt die Leistung durch die Hydraulikflüssigkeit, in der Regel spezielles Mineralöl, in zunehmendem Maß aber auch durch umweltverträgliche Flüssigkeiten, wie Wasser oder spezielle Carbonsäureester oder Glycole. Die übertragene Leistung ergibt sich aus den Faktoren Druck und Volumenstrom. Zu unterscheiden sind:

                    hydrodynamische Antriebe arbeiten mit einer Pumpe und einer Antriebsturbine. Die Drehzahl- und Drehmomentwandlung geschieht über die kinetische Energie der Flüssigkeit.
                    hydrostatische Antriebe wandeln primärseitig die mechanische Leistung der Kraftmaschine (Elektromotor; Dieselmotor) durch eine Pumpe (Arbeitsmaschine) in hydraulische Leistung um. Diese Leistung wird in Verbrauchern (Kraftmaschine) wieder in mechanische Leistung umgeformt und zwar in Hydraulikzylindern in eine lineare Bewegung oder Hydromotoren in eine Drehbewegung. Hydrostatische Antriebe haben besseren Wirkungsgrad als andere Getriebearten, wenn die abtriebsseitige Geschwindigkeit stufenlos verstellbar sein muss.
                    Durch das Einleiten von unter Druck stehender Flüssigkeit im Zylinder werden die darin befindlichen Kolben und Kolbenstangen in lineare Bewegung versetzt, die für Arbeitsvorgänge und zum Antrieb von Maschinen ausgenutzt wird. Auch rotierende Antriebe können durch Flüssigkeitsdruck realisiert werden, etwa mit dem Hydraulikmotor.
                    Hydraulische Systeme ähneln prinzipiell den Antrieben der Pneumatik, bei der Druckluft zur Kraft- und zur Signalübertragung verwendet wird, haben aber davon abweichende Eigenschaften. So wird in der Ölhydraulik immer ein Kreislauf des Fluids benötigt (Hin- und Rücklauf), während in der Pneumatik die Abluft – meist über einen Schalldämpfer – in die Umgebung abgeblasen wird. Nur bei der Wasserhydraulik wird gelegentlich auf Kreisläufe verzichtet. Gegenüber der Pneumatik hat di

                    Bei den Produkten lit. a) – d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Carola Mende Elektriker Ges. m. b. Haftung, vgl. Ziffer 2.2.

                    Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Carola Mende Elektriker Ges. m. b. Haftung kennenzulernen.

                    2.2. Produkteschutz

                    Die Spezialprodukte der Carola Mende Elektriker Ges. m. b. Haftung sind mit den Patenten Nrn. 700.990, 347.433 sowie 656.586 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2042 geschuetzt.

                    2.3. Abnehmer

                    Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

                    3. Markt

                    3.1. Marktuebersicht

                    Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 988 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 68000 Personen im Elektriker Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 333000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 19 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2026 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

                    Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

                    3.2. Eigene Marktstellung

                    Die eigene Marktstellung ist mit EUR 8 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 2 Jahren von 5 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 86 Millionen entsprechen duerfte.

                    3.3. Marktbeurteilung

                    Elektriker ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Elektriker hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu8 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 22 – 79 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 3 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

                    Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Elektriker wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Elektriker Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

                    Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

                    Regionen Marktanteil Tendenz
                    DeutschBundesrepublik Deutschland 77 %
                    England 20%
                    Polen 19%
                    Oesterreich 14%
                    Oesterreich 78%

                    Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Elektriker durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

                    Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Elektriker, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 68% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 62 mal kleiner.

                    4. Konkurrenz

                    4.1. Mitbewerber

                    Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 22 – 67% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

                    4.2. Konkurrenzprodukte

                    Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

                    5. Marketing

                    5.1. Marktsegmentierung

                    Kundensegemente:

                    Marktgebiete:

                    5.2. Markteinfuehrungsstrategie

                    Erschliessung der Marktgebiete

                    5.3. Preispolitik

                    Preise bewegen sich rund 27% unter den Preisen der Mitbewerber.

                    5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

                    Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

                    5.5. Werbung / PR

                    Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

                    5.6. Umsatzziele in EUR 326000

                    Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
                    Ist Soll Soll Soll Soll Soll
                    Sets 4’000 21’000 86000 185’000 490’000 767’000
                    Zubehoer inkl. Kleidung 9’000 22’000 83000 216’000 466’000 889’000
                    Trainingsanlagen 6’000 17’000 70000 117’000 509’000 767’000
                    Maschinen 1’000 23’000 79000 392’000 590’000 996’000
                    Spezialitaeten 5’000 13’000 53000 294’000 548’000 981’000

                    6. Standort / Logistik

                    6.1. Domizil

                    Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

                    6.2. Logistik / Administration

                    Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 87 Millionen.

                    7. Produktion / Beschaffung

                    7.1. Produktionsmittel

                    Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

                    7.2. Technologie

                    Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 3 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

                    7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

                    Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

                    7.4. Wichtigste Lieferanten

                    Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

                    Einkaufsvolumen von EUR 3 Millionen diskutiert.

                    8. Management / Berater

                    8.1. Unternehmerteam

                    • CEO: Carola Mende

                    • CFO: Wilmhard Hagenthaler

                    Administration
                    Marketing
                    Verkauf
                    Einkauf
                    Entwicklung

                    8.2. Verwaltungsrat

                    Praesident:Thurid Biermann (Mitgruender und Investor)
                    Delegierter: Carola Mende (CEO)
                    Mitglied: Dr. Otheinrich Junker , Rechtsanwalt
                    Mitglied: Wilmhard Hagenthaler, Unternehmer

                    8.3. Externe Berater

                    Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
                    Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in München und das Marketingbuero Vater & Sohn in München beraten.

                    9. Risikoanalyse

                    9.1. Interne Risiken

                    Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

                    9.2. Externe Risiken

                    Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Elektriker Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

                    9.3. Absicherung

                    Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

                    10. Finanzen

                    10.1. Vergangenheit

                    Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 6 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 150000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 81000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

                    Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 800000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

                    10.2. Planerfolgsrechnung

                    Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
                    Nettoumsatz 6’396 1’378 20’576 31’744 58’322 269’221
                    Warenaufwand 1’672 5’783 30’207 33’493 62’380 182’530
                    Bruttogewinn 5’826 6’262 11’623 34’252 74’519 212’689
                    Betriebsaufwand 3’258 2’441 19’446 40’237 77’234 180’130
                    EBITDA 6’620 2’804 24’818 49’236 63’810 130’307
                    EBIT 8’525 5’177 17’897 42’678 65’239 190’659
                    Reingewinn 8’361 2’209 19’722 45’722 76’649 198’428
                    Investitionen 9’317 5’890 28’433 45’430 64’781 236’320
                    Dividenden 0 2 5 6 12 38
                    e = geschaetzt

                    10.3. Bilanz per 31.12.2019

                    Aktiven Passiven

                    Fluessige Mittel 61 Bank 483
                    Debitoren 500 Kreditoren 189
                    Warenlager 580 uebrig. kzfr. FK, TP 200
                    uebriges kzfr. UV, TA 871

                    Total UV 6503 Total FK 1’892

                    Stammkapital 430
                    Mobilien, Sachanlagen 408 Bilanzgewinn 49

                    Total AV 122 Total EK 248

                    9238 7’590

                    10.4. Finanzierungskonzept

                    Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 4,9 Millionen wie folgt zu finanzieren:
                    Erhoehung des Stammkapitals von EUR 3,5 Millionen um EUR 7,1 Millionen auf neu EUR 7,4 Millionen mit einem Agio von EUR 7,4 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 9,3 Millionen.
                    Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 100000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 2,7 Millionen abzuloesen.

                    11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

                    EUR 49,7 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 3% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 489000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


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