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Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

UR. Nr. 44423

Heute, den 16.03.2021, erschienen vor mir, Phillipp Leonhardt, Notar mit dem Amtssitz in Ulm,

1) Frau Siegulf Helmchen,
2) Herr Evchen Hollmann,
3) Herr Bruna Wolf,

1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
Marena Müller Billard GmbH mit dem Sitz in Ulm.

2. Gegenstand des Unternehmens ist Import u. Export.

3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 33521 Euro (i. W. drei drei fünf zwei eins Euro) und wird wie folgt übernommen:

Frau Siegulf Helmchen uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 25386 Euro
(i. W. zwei fünf drei acht sechs Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

Herr Evchen Hollmann uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 4634 Euro
(i. W. vier sechs drei vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

Herr Bruna Wolf uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 3501 Euro
(i. W. drei fünf null eins Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Marena Müller,geboren am 27.2.1978 , wohnhaft in Ulm, bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

7. Die Erschienenen wurden vom Notar Phillipp Leonhardt insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

Hinweise:
1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
4) Nicht Zutreffendes streichen.


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    Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
    Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

    Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

    Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

    Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

    Paragraph 1 Firma, Sitz

    Die Firma der Gesellschaft lautet: Walti Klaus Handys Ges. m. b. Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Jena

    Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
    Gegenstand des Unternehmens ist Heilpraktiker Abgrenzung zu Ärzten und Psychotherapeuten Organisation Rechtsgrundlagen Tätigkeitsfelder und Methoden Kritik Geschichte des Heilpraktikerberufs in Deutschland Navigationsmenü

    Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

    Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
    Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

    Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
    Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 352988,00 EUR

    Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

    a. Gertrude Vergil eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 184893,
    b. Arist Azurro eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 18186,
    c. Bruno Wieland eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 149909.

    Paragraph 5 Geschäftsführer
    Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
    Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

    Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
    Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
    einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
    insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

    Paragraph 7 Geschäftsführung
    Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
    Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
    Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

    Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
    Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

    Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

    a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
    b. die Auflösung der Gesellschaft.
    c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
    Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
    Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
    Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

    Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
    Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
    Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

    Einberufung

    a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
    b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
    Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
    c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
    Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
    d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

    Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

    Paragraph 11 Gewinnverteilung
    Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
    Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
    Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

    Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
    Übertragung von Geschäftsanteilen
    Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
    Austrittsrecht
    Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
    a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
    b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
    Ausschluss
    Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

    a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
    b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

    wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
    wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
    wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
    Tod eines Gesellschafters
    Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
    Durchführung des Ausscheidens

    a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
    Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
    Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
    b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
    im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
    Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

    Paragraph13 Abfindung
    Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
    Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
    Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

    Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
    Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

    Paragraph 15 Schlussbestimmungen
    Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
    Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
    Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Als Gerichtsstand wird Jena vereinbart

    Anmerkung:
    An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

    Notarieller Beurkundungshinweis

    ……………………………………….. ………………………………………..

    Jena, 16.03.2021 Unterschrift

    Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

    a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

    >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
    Muster für eine Schlichtungsklausel:

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

    b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
    Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

    Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

    c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

    [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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      Geschäftsraummietvertrag

      Zwischen

      Hieronimus Neu Dachdeckerbedarf Gesellschaft mbH
      Vertreten durch die Geschäftsführung Hieronimus Neu
      (Vermieter)

      und

      Hariolf Aicher Werkzeuge Gesellschaft mit beschränkter Haftung
      Vertreten durch die Geschäftsführung Burgel Ullrich
      (Mieter)

      wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

      §1 Mieträume

      Vermietet werden im Geschäftshaus in Halle folgende Räume:
      Erdgeschoss: 676 qm
      1. Etage: 481 qm
      2. Etage: 98 qm
      3. Etage: 295 qm
      4. Etage: 1001 qm
      5. Etage: 416 qm
      6. Etage: 1138 qm

      Keller: 423 qm
      Dachboden: 350 qm

      Die Mietfläche beträgt 4878 qm.

      Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
      5 Schlüssel

      Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

      Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

      §2 Mietzweck

      Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Dachdeckerbedarf:

      Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

      §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

      Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

      Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

      Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

      §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

      Das Mietverhältnis beginnt am 16.03.2021 und endet nach 10 Jahren.

      Das Mietverhältnis verlängert sich um 2 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

      Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

      §5 Fristlose Kündigung

      Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

      a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

      oder
      b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

      oder
      c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

      oder
      d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

      Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

      Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

      §6 Mietzins

      Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 63414
      Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
      IBAN DE23 7759 9655 7196 3470 71

      Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

      Betriebskosten in Höhe von Euro 9756
      sonstige Kosten in Höhe von Euro 68292

      §7 Anpassung des Mietzinses

      Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

      Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

      Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

      Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

      §8 Mietkaution

      Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

      §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

      Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

      Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

      Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

      Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

      Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

      §10 Betreten der Mietsache

      Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

      §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

      Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

      Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

      §12 Untervermietung, Nachmieter

      Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
      Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

      Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

      §13 Außenreklame

      Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

      Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

      Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

      Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

      Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

      §14 Sachen des Mieters

      Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

      Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
      …………………………………………………………………………………………

      …………………………………………………………………………………………

      §15 Wettbewerbsschutz

      Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

      Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

      §16 Besondere Vereinbarungen

      ………………………………………………………………………………………………………

      ………………………………………………………………………………………………………

      §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

      Gerichtsstand ist Halle.

      Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

      §18 Sonstiges

      Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

      Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

      Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

      Halle, 16.03.2021

      ……………………………………………….. ………………………………………………..

      Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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      Top 9 aufhebungsvertrag:

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        Bau-Subunternehmervertrag der Crescentia Krause Schweißgeräte Ges. mit beschränkter Haftung

        Zwischen

        der Firma Crescentia Krause Schweißgeräte Ges. mit beschränkter Haftung
        Sitz in Bonn
        – Generalunternehmer –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Crescentia Krause

        und

        der Firma Sabrine Schaller Lkw-Vermietung Ges. mit beschränkter Haftung
        Sitz in Moers
        Vertreten durch den Geschäftsführer Sabrine Schaller

        – Subunternehmer –

        wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

        § 1 Gegenstand des Vertrages

        Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 821706 durch den Subunternehmer.

        § 2 Vertragsgrundlagen

        Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

        Rechtliche Bestandteile:

        das Auftragsschreiben,
        die Bestimmungen dieses Vertrages,
        das Angebot des Generalunternehmers vom 13.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 13.03.2021 die in der Niederschrift vom 13.03.2021 festgehalten sind,
        die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
        das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
        Werkzeichnungen,
        Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

        Technische Bestandteile:

        Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
        die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
        Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
        der Bauzeitenplan
        die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
        VDI-Richtlinien.

        Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

        Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

        § 3 Vergütung

        Der Vertragspreis beträgt 830 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

        Die Vertragspreise sind Festpreise.

        In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

        Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

        § 4 Stundenlohnarbeiten

        Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

        Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
        Monteur Euro/Stunde 14
        Facharbeiter Euro/Stunde 20
        Fachwerker Euro/Stunde 20

        § 5 Zahlungsbedingungen

        Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Crescentia Krause Schweißgeräte Ges. mit beschränkter Haftung zu richten.

        Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

        Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

        Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 1% Skonto bezahlt.

        Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

        § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

        Vertragstermine sind:
        Arbeitsbeginn: 26.10.2020
        Zwischentermine: 21.10.2020
        Fertigstellungstermine: 15.11.2020

        Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

        Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

        Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

        Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 3 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

        Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

        § 7 Ausführung

        Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

        Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

        Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

        Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

        Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

        Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

        Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

        § 8 Verteilung von Kosten

        Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 2 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

        Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
        Gerüste: €/m² + Monat 21
        Unterkünfte: €/Bett + KT 19
        Schuttabfuhr: €/Container 28

        Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

        § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

        Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

        Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

        § 10 Gefahrtragung

        Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

        § 11 Sicherheitsleistung

        Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

        Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

        § 12 Gewährleistung

        Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

        Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 18 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

        § 13 Kündigung

        Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

        Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

        § 14 Weitervergabe

        Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

        § 15 Versicherungen

        Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
        Sachschäden: T€ 689
        Personenschäden: T€ 402
        Vermögensschäden: T€ 555

        Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 1% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 25.

        Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

        § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

        Innerhalb von 2 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

        § 17 Freistellungsbescheinigung

        Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

        § 18 Datenschutz

        Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

        Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

        Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

        § 19 Mediationsklausel

        Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

        § 20 Schiedsklausel

        Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

        § 21 Schlussbestimmungen

        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

        Bonn, 13.03.2021 Moers, 13.03.2021

        ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

        Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
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          Eine historische Diakonissenstation in Selzen (2013), einer der Vorläufer der Sozialstation
          Die Sozialstation Tauberbischofsheim im Caritashaus St. Lioba (2016)

          Sozialstationen, Ambulante oder Mobile Pflegedienste sind in Deutschland Einrichtungen, die pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in deren eigener Wohnung gegen Entgelt vorübergehend versorgen. Die ambulante Pflege umfasst je nach
          Auftrag oder ärztlicher Verordnung professionelle häusliche Pflege oder Krankenpflege.

          Die Dienstleistungsunternehmen werden von kommunalen oder kirchlichen Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege (z. B. Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Caritas und Diakonie) oder privatgewerblichen Anbietern (in unterschiedlichen Gesellschaftsformen z. B. als Einzelpersonenunternehmen, GbR, GmbH) getragen. Ihre Zulassung ist durch das Fünfte bzw. Elfte Buch Sozialgesetzbuch geregelt.

          Historisch waren Sozialstationen als kirchliche Dienstform zunächst wesentlich verbreiteter, was sich noch in der Benennung mancher evangelisch getragener Einrichtung als „Diakonie-Station“ findet. Ursprünglich waren die Entgelte für die dienstleistenden Kirchenangehörigen oder Pflegevereinsmitglieder nicht kostendeckend. Diese Regelung wurde der neueren Sozialgesetzgebung angepasst.

          Im Mittelpunkt der Hilfe steht der ganze Mensch im Zusammenspiel von Körper, Seele und sozialem Umfeld. Die Sozialstation soll nicht nur für Körperpflege und medizinische Behandlung sorgen; das pflegerische Handeln soll sich ebenso an den sozialen, seelischen und kulturellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen orientieren. In seiner gewohnten Umgebung ist eine individuelle Pflege und Versorgung die sinnvolle Ergänzung nach und neben den ärztlichen Leistungen. Zuhause fühlt sich der Mensch oft am wohlsten und das trägt wesentlich zur Besserung, Genesung und Wohlbefinden bei. Die ambulante Pflege wird in der Regel der stationären Pflege (z. B. in einem Altenpflegeheim) vorgezogen.

          Inhaltsverzeichnis

          1 Geschichte
          2 Arten von Versorgungsleistungen
          3 Besonderheiten der ambulanten Leistungserbringung
          4 Bezahlung und Abrechnungsmöglichkeiten
          5 Umfang, Marktpositionen
          6 Siehe auch
          7 Weblinks
          8 Einzelnachweise

          Geschichte

          Die erste Sozialstation der Bundesrepublik Deutschland wurde 1970 mit St. Lioba in Worms eingerichtet. Sie war eine neuartige Antwort auf den durch Nachwuchsmangel bedingten Rückzug der Ordensschwestern aus der Gemeindekrankenpflege.[1] Zu den Miterfindern dieser Institution gehört der Pfarrer und damalige Caritas-Rektor in Mainz Günter Emig.[1] Hier arbeiteten Ordens- und Laienschwestern gemeinsam, Träger war ein zu diesem Zweck gegründeter eingetragener Verein.[2]

          Arten von Versorgungsleistungen

          Die häusliche Alten- und Krankenpflege kann umfassen:

          Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung und Versorgung nach operativen Maßnahmen
          Beratung in allen Fragen zur Pflegeversicherung und zur Finanzierung der Leistungen
          Grundpflege bei Schwer- und Langzeitkranken jeden Alters (als Pflegesachleistung)
          hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuungsdienste (als Pflegesachleistung)
          Hilfe bei Anträgen (Sozialberatung)
          Pflegeberatung, Pflegeanleitung und Gesprächskreise für pflegende Angehörige (Angehörigenarbeit)
          seelsorgerische Begleitung (als Besonderheit der kirchlichen Sozialstationen)
          und weitere lokal angebotene Leistungen oder deren Koordination (z. B. Fahrdienste, Hauswirtschaft, Essen auf Rädern/Mahlzeitendienst). Die Kosten für die Leistungen werden entweder vom Leistungsempfänger vollständig selbst oder abzüglich einer festgelegten Zuzahlung von der jeweils zuständigen Versicherung (Gesetzliche oder private Krankenkasse oder Pflegeversicherung) übernommen.

          Besonderheiten der ambulanten Leistungserbringung

          Mitarbeitende des ambulanten Pflegedienstes / der Sozialstation betreuen nicht nur schwerst Pflegebedürftige, sondern erbringen häufig nur Teilleistungen wie Verbände anlegen oder die Tabletten/Medikamente für den Tag vorbereiten bei Personen, die ansonsten selbständig sind. Die Hauptlast der Versorgung für die meisten Patientengruppen liegt meistens bei pflegenden Angehörigen.

          Die Mitarbeitenden der ambulanten Dienste betreuen tagsüber meist mehrere Menschen nacheinander, wobei die Dauer und die Häufigkeit der „Besuche“ bei 1- bis 5-mal täglich, aber auch ganztägig, je nach Vereinbarung bzw. Bedürftigkeit, liegen kann. Häufig ist es aber nur 1 Besuch oder, weniger häufig, 1× morgens und kürzer am späten Nachmittag. Im Bereich der Ambulanten Pflege arbeitet meist ausgebildetes Personal: z. B. Kranken- oder Altenpfleger/-in.

          Nicht nur alte Menschen benötigen Hilfe, auch chronisch Kranke oder behinderte Erwachsene und Kinder bedürfen oft ambulanter fachlicher Betreuung durch einen Pflegedienst z. B. bis zur Wiedererlangung der eigenen Körperpflege oder beim Verabreichen von Insulinspritzen.

          Bezahlung und Abrechnungsmöglichkeiten

          Ambulante Pflegedienste werden von den jeweiligen Krankenkassen oder der Pflegekasse oder dem Träger der Sozialhilfe (z. B. im Rahmen der Hilfe zur Pflege) bezahlt. Dies richtet sich nach der Art der Hilfeleistung/Leistungskomplex:

          die Grundpflege (als Pflegesachleistung) z. B. Körperpflege, Hilfe beim Ankleiden, Auskleiden aber auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (Wäsche waschen, putzen) zahlt die Pflegekasse, sofern der Patient mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegegrad II) ist. Die Höhe der Kostenbeteiligung hängt vom Pflegegrad ab. Sofern kein Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht, übernimmt die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Kosten der Grundpflege.
          die häusliche Krankenpflege als Behandlungspflege (z. B. Medikamente stellen/verabreichen, Verbände wechseln, Injektionen verabreichen, Absaugen, Infusionstherapie) und alle anderen Medizinischen Hilfeleistungen werden von der Krankenkasse nach ärztlicher Verordnung übernommen (§ 37 SGB V), von den Sozialämtern, wenn kein Krankenversicherungsschutz besteht, nach § 48 SGB XII. Die Preise für die Hilfestellungen/Leistungskomplexe variieren in den einzelnen Bundesländern.

          Umfang, Marktpositionen

          In Deutschland sind 2005 etwa 11.000 ambulante Pflegedienste mit insgesamt 214.000 Beschäftigten als Vertragspartner von Kranken- und Pflegeversicherungen zugelassen und versorgen 472.000 Pflegebedürftige zu Hause, gegenüber 980.000 Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen versorgt werden. 41 Prozent der ambulanten Pflegedienste werden von gemeinnützigen Trägern z. B. der Diakonie, der Caritas, Johanniter, Rotes Kreuz, Malteser, Lazarus-Hilfswerk usw. betrieben. 58 Prozent sind private Unternehmen. Die gemeinnützigen Träger sind dabei jedoch vom Umfang her die „Marktführer“, denn sie betreuen 55 Prozent der Pflegebedürftigen. Bei den Marktpositionen gibt es große regionale Unterschiede.

          Siehe auch

          Ambulante psychiatrische Pflege
          Ärztlicher Verordnungsschein
          Gesundheitswesen

          Weblinks

          Commons: Sozialstation Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
          MDK Rheinland-Pfalz: Entscheidungshilfen für die Wahl eines Pflegeheimes oder ambulanten Pflegedienstes (PDF; 2,3 MB)
          Die Stiftung Warentest über Betreuung zu Hause durch Pflegedienste (Sept. 2006)
          Ambulante Pflegedienste in PflegeWiki
          Sebastian Meißner: Analyse ambulanter Pflegedienste nach Kosten der Leistungskomplexe bundesweit [1]

          Einzelnachweise

          ↑ a b J. Otto Weber: „Er war nie ein Sozialmanager“. Günter Emig wird 80 Jahre – Miterfinder der Sozialstation und Architekt der Caritasstruktur in der Diözese Mainz., Pressemitteilung des Diözesan-Caritasverbands Mainz vom 22. Juni 2009; abgerufen am 18. Februar 2019

          ↑ J. Otto Weber: Geschichte des Caritasverbandes Worms. Caritasverband für die Diözese Mainz e. V., 2016, S. 10–11

          Normdaten (Sachbegriff): GND: 4198494-8 (OGND, AKS)

          Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Sozialstation&oldid=205749283“
          Kategorien: Ambulante VersorgungPflege und Betreuung in DeutschlandSoziale ArbeitDiakonische EinrichtungCaritasHilfsorganisation (Deutschland)

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            Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

            UR. Nr. 74944

            Heute, den 11.03.2021, erschienen vor mir, Kilian Behringer, Notar mit dem Amtssitz in Trier,

            1) Frau Carmen Schwarz,
            2) Herr Just Sitting Bull,
            3) Herr Helfred Stahlwerker,

            1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
            Annedörte Dietrich Brandschutz Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit dem Sitz in Trier.

            2. Gegenstand des Unternehmens ist Satelliten Navigationsmenü.

            3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50928 Euro (i. W. fünf null neun zwei acht Euro) und wird wie folgt übernommen:

            Frau Carmen Schwarz uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 39738 Euro
            (i. W. drei neun sieben drei acht Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

            Herr Just Sitting Bull uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 10849 Euro
            (i. W. eins null acht vier neun Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

            Herr Helfred Stahlwerker uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 341 Euro
            (i. W. drei vier eins Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

            Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
            50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

            4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Annedörte Dietrich,geboren am 20.8.1953 , wohnhaft in Trier, bestellt.
            Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

            5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
            Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

            6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
            scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

            7. Die Erschienenen wurden vom Notar Kilian Behringer insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

            Hinweise:
            1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
            2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
            3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
            4) Nicht Zutreffendes streichen.


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              GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Waldburga Rösch Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              zwischen

              der Waldburga Rösch Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              vertreten durch ihren Gesellschafter Waldburga Rösch

              nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

              und

              Herrn / Frau Fynn Rauscher
              aus Erlangen

              nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

              wird folgender

              A n s t e l l u n g s v e r t r a g

              geschlossen.

              Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.03.2021

              ist Herr / Frau Fynn Rauscher
              (mit Wirkung vom 09.03.2021

              zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

              Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 09.03.2021.

              Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

              oder

              Der bisherige mit Herrn / Frau Waldburga Rösch bestehende Anstellungsvertrag vom 17.8.2013 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

              § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

              Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

              Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

              Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

              § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

              Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

              Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

              § 3 Selbstkontrahieren

              Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

              Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

              § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

              Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

              Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

              Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

              Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

              Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

              § 5 Haftung des Geschäftsführers

              Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

              Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

              Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

              Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 848 TEURO

              Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

              Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 4585 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

              § 6 Dienstort und Arbeitszeit

              Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

              Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

              An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

              § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

              Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

              Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

              Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

              Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

              Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

              § 8 Wettbewerbsverbot

              Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

              Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

              Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 1 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 6 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

              Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

              Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 14 % seiner innerhalb der letzten 6 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 28 eines Monats fällig.

              Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

              Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

              Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 8 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

              Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 8 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

              Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 21 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
              Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

              § 9 Vergütung

              (bei Festgehalt)

              Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

              a) Eine Vergütung von brutto 238 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

              b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 148 TEURO festgesetzt.

              c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 33 TEURO.

              d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 10 TEURO.

              Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

              Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

              § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

              Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 11 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

              Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

              Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

              Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

              Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

              Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 12 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

              § 11 Sonstige Leistungen

              Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

              Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

              § 12 Urlaub

              Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen.

              Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

              Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

              oder
              Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

              Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

              § 13 Erfindungen

              Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

              Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 1 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

              § 14 Versorgungszusage

              Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

              § 15 Vertragsdauer und Kündigung

              Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

              Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

              Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

              Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

              der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

              der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

              der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

              der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

              das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

              Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

              Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

              Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 63 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

              § 16 Abfindung

              Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

              Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

              § 17 Geheimhaltung

              Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

              Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

              § 18 Schlussbestimmungen

              Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

              Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

              Bremerhaven, 09.03.2021 Erlangen, 09.03.2021

              ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

              Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Fynn Rauscher


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                Dieser Artikel behandelt die juristischen und statistischen Aspekte des Luftverkehrs. Für die übrigen Aspekte siehe Artikel Luftfahrt.

                Karte weltweiter Flugrouten im Passagierluftverkehr (2009)

                Luftverkehr ist der Verkehr mit Hilfe von Luftfahrzeugen, insbesondere Flugzeugen.

                Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem zivilen und dem militärischen Luftverkehr. Der zivile Luftverkehr lässt sich darüber hinaus einerseits in gewerbliche und private Flüge und andererseits durch die Einordnung als Linien-/Charterverkehr oder Verkehr der Allgemeinen Luftfahrt (general aviation) unterscheiden.

                Zunächst mit der Einführung der Strahltriebwerke, dann vor allem im Zuge der Liberalisierung des Luftverkehrs ist der Luftverkehr stark angestiegen und bildet heute einen wichtigen Teil der modernen Verkehrsinfrastruktur. In den letzten Jahren wuchs der Luftverkehr um jährlich 5 %.[1] Heute ermöglicht der Flugverkehr die Überbrückung großer Entfernungen in kurzen Zeiträumen und trägt damit zur internationalen Vernetzung bei. Gleichzeitig ist er eine emissionsintensive Art des Reisens bzw. Transportierens, die daher hohe Umweltbelastungen und Klimaschäden verursacht. Nach einer Studie wird geschätzt, dass etwa die Hälfte des Klimaeffektes des Personenflugverkehrs von maximal einem Prozent der Weltbevölkerung verursacht wird. Insgesamt flogen 2018 etwa 11 % der Weltbevölkerung, davon etwa 2 bis 4 % auf internationalen Routen.[2]

                Die bodengestützte Abwicklung des Luftverkehrs geschieht typischerweise über Flughäfen (oder Verkehrslandeplätze) als Abflug- bzw. Ankunftsorte. Darüber hinaus setzt ein Luftverkehr in größerem Ausmaß eine personal- und kostenintensive Infrastruktur, insbesondere Einrichtungen der Flugsicherung, voraus. Hierzu ist der Luftraum strukturiert. Hubschrauber und spezielle Militärflugzeuge ermöglichen es, Transportleistungen auch von Straßen, Plätzen oder Schiffen aus sicher zu erbringen.

                Die Kontrollierung und Überwachung des Luftverkehrs wird als Flugverkehrskontrolle bezeichnet.

                Inhaltsverzeichnis

                1 Rechtliche Grundlagen
                2 Vereinigungen
                3 Umweltbeeinträchtigungen
                4 Zahlen und Fakten für Europa
                5 Zahlen und Fakten für Deutschland

                5.1 Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR)
                5.2 Flüge unter Sichtflug-Bedingungen (VFR)
                5.3 Starts und Landungen
                5.4 Ziele
                5.5 Reiseverkehr von deutschen Flughäfen – einsteigende Passagiere

                6 Zahlen und Fakten für die Schweiz
                7 Siehe auch
                8 Literatur
                9 Weblinks
                10 Einzelnachweise und Erläuterungen

                Rechtliche Grundlagen

                Grundlage des internationalen Luftverkehrs sind die sogenannten Freiheiten der Luft, die von der ICAO ausgearbeitet worden sind. Im Verkehr zwischen den Staaten müssen wegen der international allgemein anerkannten Lufthoheit der Nationalstaaten Verkehrsrechte ausdrücklich eingeräumt werden, was weltweit in etwa 4.000 bilateralen Luftverkehrsabkommen geschieht. Das Chicagoer Abkommen und die Transitvereinbarung (beide von 1944) gewähren lediglich Grund-Freiheiten. Innerhalb der EU ist durch eine Open-Sky-Politik mit drei sogenannten Liberalisierungspaketen das System von Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten seit 1993 zugunsten eines einheitlichen Luftverkehrsmarktes beseitigt worden.

                Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

                Innerhalb Deutschlands ist der Luftverkehr bzw. die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge frei, soweit er nicht durch Gesetze oder andere (nationale, europäische oder internationale) Vorschriften ausdrücklich beschränkt ist (§ 1 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)). Freilich bestehen Einschränkungen in vielfältiger Hinsicht, vor allem auch infolge intensiver Einflüsse des europäischen Rechts. Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen in Luftfahrzeugen fällt inzwischen in Deutschland wesentlich unter europäisches Recht, zum Beispiel die VO (EWG) Nr. 2407/92,[3] ist aber auch weiterhin durch verschiedene deutsche Vorschriften wie das LuftVG, die LuftVZO, LuftBO und JAR-OPS 1/3 deutsch geregelt. Grundsätzlich gilt, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen der Genehmigungspflicht unterliegt.

                Weitere gesetzliche Normierungen, welche unter anderem die Benutzung des Luftraums regeln, finden sich im Luftverkehrsgesetz. Die Benutzung von Flughäfen ist danach durch Genehmigungen und andere Zulassungsentscheidungen beschränkt. Auf sogenannten koordinierten Flughäfen der EU müssen Luftfahrzeugführer überdies eine besondere Erlaubnis für das Starten und Landen, eine sogenannte Zeitnische oder Slot, besitzen. Zeitnischen werden auf den halbjährlichen Flugplankonferenzen der IATA zugeteilt, wo der Luftverkehr weltweit abgestimmt wird. Die Luftraumnutzung im Übrigen wird durch die Flugsicherung gesteuert. Im internationalen Personen- und Güterbeförderungsverkehr war ab 1929 das Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr mit seinen Folgevereinbarungen zu beachten, sein Nachfolger ist das 1999 beschlossene Montrealer Übereinkommen.

                Der gewerbliche Luftverkehr ist von Mineralölsteuer, Ökosteuer und Umsatzsteuer befreit. Für den nicht-EU-Verkehr entspricht dies internationalen Abkommen. Die Einführung der Kerosinsteuer im inländischen Flugverkehr ist seit Januar 2004 laut Energiesteuerrichtlinie EU-rechtlich möglich.[4]

                Vereinigungen

                Logo der IATA

                Die meisten der großen Fluggesellschaften sind der IATA angeschlossen, die ca. 250 von weltweit mehreren Tausend Fluggesellschaften umfasst. Die deutschen Fluggesellschaften sind zudem im Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften (BDF) zusammengeschlossen.

                Internationaler Dachverband der Allgemeinen Luftfahrt ist die IAOPA mit weltweit mehr als 60 Ländervertretungen (z. B. AOPA-Germany) und etwa 470.000 Mitgliedern.[5] Für den sportlichen Teil der Allgemeinen Luftfahrt fungiert darüber hinaus der Weltluftsportverband FAI als Dachverband für fast 100 nationale Verbände.[6]

                Umweltbeeinträchtigungen

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                → Hauptartikel: Umweltauswirkungen des Luftverkehrs

                Die Umweltbeeinträchtigungen durch Luftverkehr sind gut bekannt; sie werden unterschiedlich bewertet. Fluglärm belastet die in der Nähe eines Flughafens lebende Bevölkerung; die CO2-Emission der Triebwerke verstärkt die globale Erwärmung.

                Zur Begründung der Umweltschädlichkeit werden die geringe Nutzlastkapazität und der hohe Kerosinverbrauch der Verkehrsluftfahrt angeführt. Zum Beispiel hat eine Boeing 747 bis zu 420 Tonnen Startgewicht und bis zu 180 Tonnen Kerosin in ihren Tanks. Allein während der Start- und Aufstiegsphase verbrennt sie in etwa 20 Minuten rund 5 Tonnen Kerosin. Im konstanten Reiseflug verbraucht sie rund 10 Tonnen pro Stunde.[7] Die Verbrennung von 1 kg Kerosin erzeugt ca. 3,1 kg CO2 Außerdem entstehen bei der Verbrennung Wasserdampf und (wegen der hohen Verbrennungstemperaturen in den Triebwerken) Stickoxide und Ozon. Wasserdampf gilt als eine der Ursachen für Cirren (Eiswolken). Aus Kondensstreifen können sich großflächige, sehr dünne Zirren („Contrail Cirren“) entwickeln.

                Flugzeuge verbrauchten 2005 weltweit etwa 5 bis 6 % der jährlichen Welterdölproduktion, etwa 200 Mio. Tonnen Kerosin. Innerhalb der EU wurden über 70 % des Mineralöls im bodengebundenen Verkehr verbraucht.[8] Die Betrachtung von Absolutwerten im Vergleich zu anderen Verkehrsträger ist wenig aussagekräftig, vielmehr kommt es auf die tatsächlichen spezifischen Verbräuche an, angegeben in Personenkilometer oder Tonnenkilometer. Dabei spielt die Auslastung der Verkehrsmittel, bei Flugzeugen auch die Länge der Flugstrecke eine große Rolle. So verbrauchte der Lufthansa-Konzern 2010 bei 82 % Auslastung durchschnittlich 4,2 l pro 100 Personenkilometer, auf Flügen unter 800 km waren es durchschnittlich 7,5 l je 100 Personenkilometer.[9] Trotz der vergleichsweise hohen Auslastung ist der Verbrauch je Personenkilometer im Flugverkehr damit auf Strecken bis 800 km deutlich höher als im motorisierten Individualverkehr (MIV), der in Deutschland ganz überwiegend durch Pkw erfolgt. So wurden 2008 in Deutschland durch den MIV bei nur knapp 1,5 Insassen je Fahrzeug, also nur rund 30 Prozent Auslastung, 924 Mrd. Personenkilometer erbracht und im Gegenzug 44 Mrd. Liter Kraftstoff verbraucht, womit sich 4,8 l je 100 Personenkilometer ergeben.[10]
                Eine besondere klimaschädigende Wirkung der Triebwerks-Emissionen besteht durch den Kohlenstoffdioxid-Ausstoß und die Erzeugung von Wasserdampf in der Stratosphäre.[11] Der Verkehrsclub Deutschland (VCD) schrieb 2006, „keine Form der Mobilität [… sei] klimaschädlicher als das Fliegen.“ Der Luftverkehr trage mit mindestens vier Prozent zum Klimawandel bei, möglicherweise mit bis zu neun Prozent.[12] Laut einer 2007 im Auftrag des Verkehrsministeriums in Auftrag gegebenen Studie wird 2025 der Luftverkehrs trotz der angenommenen Steigerungen nur 5 % der CO2-Emissionen des Straßenverkehrs emittieren.[13] Die weltweiten internationalen Luftverkehrsemissionen werden 2020 voraussichtlich rund 70 % höher sein als im Jahr 2005.[14] [veraltet]

                In einer auf Modellrechnungen basierenden Studie aus dem Jahr 2010 wurden die durch die Emissionen von Flugzeugen im Reiseflug bedingten vorzeitigen Tode von Menschen auf weltweit etwa 8000 pro Jahr geschätzt. Der Anteil an der Gesamtheit der durch Luftverunreinigungen frühzeitig eintretenden Tode liegt danach bei etwa 1 %. Im Mittel verloren die Opfer 7,5 Lebensjahre durch Feinstaub und Stickoxide.[15]

                Ein belastbarer Vergleich der Umweltschädlichkeit der verschiedenen Verkehrsträger setzt eine Bewertung sämtlicher Vor- und Nachteile voraus. Allen Verkehrsträgern ist gemeinsam, dass die Kosten der sogenannten externen Effekte, das heißt der Belastungen der am Verkehrsvorgang Unbeteiligten, nicht oder nur gering den Nutzern angelastet werden (Internalisierung). Für das ökonomische Modell einer Berechnung der externen Kosten des Verkehrs gibt es noch keine vollständige Erfassung und monetäre Bewertung der externen Effekte auf der einen Seite und der Gesamtvorteile für Unternehmen, Reisende und die Gesellschaft auf der anderen Seite.[16]

                Umweltorganisationen die steuerlichen Vorteile kritisiert, die der Luftverkehr genießt. Das Umweltbundesamt bezifferte 2010 die Steuerausfälle auf 11,5 Milliarden Euro. Der Flächenbedarf von Flughäfen ist sehr groß. Früher kam es gelegentlich zu Bürgerprotesten, wenn eine zusätzliche Start- und Landebahn geplant wurde (siehe z. B. Flughafenausbaugegner Frankfurt).

                Eine Studie von atmosfair kam 2018 zu dem Ergebnis, dass die Effizienzsteigerungen der Luftverkehrsbranche weltweit nicht zur Einhaltung des Zwei-Grad- oder 1,5-Grad-Ziels des Pariser Übereinkommens ausreichen und stattdessen neue, synthetische und CO2-neutrale Kraftstoffe (z. B. auf Basis von Wasserstoff) und weitere, noch radikalere Maßnahmen zur Verringerung des Emissionen nötig seien.[17] Bis die neuen Kraftstoffe im Einsatz sind, können Passagiere ihre CO2-Emissionen durch Spenden an Organisationen wie Atmosfair, myclimate und Klima-Kollekte kompensieren.[18] Allerdings entstehen zwei Drittel der Klimawirkungen des Luftverkehrs nicht durch die CO2-Emissionen.[19]

                Zahlen und Fakten für Europa

                Nach Angaben der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) waren die fünf Verkehrsflughäfen im Umkreis von 50 km um London herum im Jahre 2011 bei täglich durchschnittlich 1433 Abflügen der am stärksten frequentierte Luftverkehrsstandort in Europa. Bei gleichmäßiger Verteilung über den Tag würde dies bedeuten, dass jede Minute ein Flugzeug in London und Umgebung startet (24 Stunden zu je 60 Minuten). 46 % der Starts erfolgten in London-Heathrow (659 Starts), 6,5 % in London City (93 Starts), 24 % in Gatwick. Im Vergleich dazu waren es in Frankfurt am Main im selben Jahr durchschnittlich 667 Starts.[20] 2018 haben Flugausfälle und Verspätungen in Europa alle Rekorde gebrochen.[21][22] Im April 2019 wurde bekannt, dass Swedavia seit sieben Monaten in Folge einen Rückgang der Passagierzahlen gegenüber dem Vorjahr verzeichnete.[23]

                Zahlen und Fakten für Deutschland

                Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland und der Schweiz dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

                Innerdeutscher Luftverkehr nach Anzahl der Flüge
                Luftverkehr aus Deutschland ins Ausland nach Anzahl der Flüge

                2015 wurden auf deutschen Flughäfen insgesamt 2,2 Mio. Flüge mit 194,4 Mio. Passagiere gezählt. 300.000 Flüge davon transportierten 23,0 Mio. Passagiere innerhalb von Deutschland; die übrigen waren Auslandsflüge.[24]

                Von den innerdeutschen Hauptflugverbindungen sind folgende vier Verbindungen mit jeweils über 12 000 (gewerblichen) Flügen pro Jahr besonders stark frequentiert:

                Ort-1
                Ort-2
                Flüge (pro Jahr)[25]
                Passagiere (pro Jahr)
                Entfernung in KM

                Düsseldorf
                München
                000000000012615.000000000012.615
                000000001557079.00000000001.557.079
                488

                Hamburg
                München
                000000000013184.000000000013.184
                000000001811395.00000000001.811.395
                601

                Frankfurt/Main
                Berlin
                000000000014416.000000000014.416
                000000001907104.00000000001.907.104
                436

                München
                Berlin
                000000000014473.000000000014.473
                000000001975217.00000000001.975.217
                484

                Laut dem Mobilitätsbericht der Deutschen Flugsicherung für 2015[26] waren 10,8 % aller Flugbewegungen über Deutschland Inlandsflüge (Abflugs- und Ankunftsort in Deutschland). Der Anteil lag Anfang des Jahrtausends noch bei ca. 20 % und ist seitdem durch die zunehmende Zahl internationaler Flüge gesunken.

                Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR)

                Im Jahr 2006 kontrollierte die Deutsche Flugsicherung ca. 2,98 Millionen IFR-Flüge. Das waren etwa 4,1 % mehr als im Vorjahr; seit 1989 hat sich die Zahl der Flüge verdoppelt. Während der zivile Luftverkehr 2006 mit 2,9 Millionen kontrollierten Flügen um 4,5 % zulegte, gingen die militärischen Flüge um 10,3 % auf 77.742 zurück.[27]

                Über das Jahr gesehen sind die Monate Mai bis Oktober diejenigen mit dem höchsten Luftverkehrsaufkommen (Juli ist der Spitzenmonat) und die Wintermonate Dezember bis Februar die mit dem geringsten.[27]

                Von allen IFR-Flügen hatten im Jahr 2006 die Überflüge mit 34 % den größten Anteil. Flüge mit Start- oder Zielflugplatz in Deutschland folgten mit jeweils 26 %. 14 % aller Flüge waren Inlandsflüge in Deutschland.[27]

                2006
                2005
                Trend

                zivile Flüge
                2.905.033
                2.779.433
                +4,5 %

                militärische Flüge
                77.742
                86.697
                −10,3 %

                gesamt
                2.982.775
                2.886.130
                +4,1 %

                Flüge unter Sichtflug-Bedingungen (VFR)

                Bei den VFR-Flügen wurde 2006 an den internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland ein Rückgang um 2,7 % auf 128.810 (2005: 132.317) verzeichnet. In Stuttgart waren es 17.232, in Frankfurt nur 473 VFR-Starts und -Landungen.

                Starts und Landungen

                Die Anzahl an IFR-Starts und -Landungen von/auf internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland stieg im Jahr 2006 um 2,6 % auf 2.097.682. Den größten Anteil davon, nämlich 896.326, hatten die Flughäfen Frankfurt (488.665) und München (407.661). Bei den Regionalflugplätzen stieg die Zahl im Jahr 2006 auf 187.241. Das ist ein Zuwachs um 7 %. Spitzenreiter ist hier Frankfurt-Hahn mit 34.429 Starts und Landungen.[27]

                2006
                2005
                Trend

                Internationale Verkehrsflughäfen
                2.097.682
                2.045.362
                +2,6 %

                Regionalflughäfen
                187.241
                174.982
                +7,0 %

                Gesamt
                2.284.923
                2.220.344
                +2,9 %

                Ziele

                Regionale Verteilung der Flüge aus Deutschland mit internationalem Ziel im Jahr 2006

                Bei den Flügen, die 2006 aus Deutschland heraus ein internationales Ziel ansteuerten, ergibt sich die dargestellte kontinentale Verteilung. Über die letzten fünf Jahre gesehen nahmen Direktflüge mit Ziel Afrika um 14,5 %, Flüge nach Amerika um 27,5 % und Flüge nach Asien um 71,6 % zu. Diese Daten beziehen sich ausschließlich auf Direktverbindungen, nicht jedoch auf das eigentliche (End-)Reiseziel des Passagiers.[28]

                Reiseverkehr von deutschen Flughäfen – einsteigende Passagiere

                Die Zahl der im ersten Halbjahr 2016 von deutschen Flughäfen abreisenden Passagiere stieg, im Vergleich zum ersten Halbjahr 2015, um 1,5 Millionen Flugpassagiere an.[29]

                Zielgebiet

                Januar bis Juni

                Veränderung

                in %

                2016

                2015

                1 000 Passagiere

                –=nichts vorhanden

                Einsteigende Passagiere insgesamt

                51 842

                50 332

                3,0

                mit Flugziel in/im:

                Deutschland

                11 642

                11 256

                3,4

                Ausland

                40 200

                39 076

                2,9

                Europa

                31 514

                30 344

                3,9

                Spanien

                6 204

                5 594

                10,9

                Balearen

                2 047

                1 834

                11,6

                Kanaren

                1 535

                1 404

                9,3

                Vereinigtes Königreich

                3 259

                3 145

                3,6

                Italien

                3 029

                2 900

                4,5

                Frankreich

                1 728

                1 696

                1,8

                Griechenland

                1 098

                1 035

                6,1

                Griechische Inseln

                498

                480

                3,7

                Türkei

                2 758

                3 185

                − 13,4

                Russland

                778

                855

                − 8,9

                Interkontinentalverkehr

                8 686

                8 732

                − 0,5

                Asien

                3 935

                3 787

                3,9

                Vereinigte Arabische Emirate

                954

                889

                7,3

                China (einschließlich Hongkong)

                662

                634

                4,3

                Indien

                311

                319

                − 2,4

                Japan

                306

                314

                − 2,5

                Israel

                278

                270

                2,8

                Thailand

                234

                182

                28,7

                Amerika

                3 668

                3 567

                2,8

                Vereinigte Staaten

                2 385

                2 357

                1,2

                Kanada

                435

                435

                0,0

                Brasilien

                203

                200

                1,4

                Dominikanische Republik

                178

                155

                14,6

                Mexiko

                160

                144

                11,2

                Afrika

                1 083

                1 379

                − 21,5

                Ägypten

                383

                596

                − 35,8

                Marokko

                179

                197

                − 9,2

                Südafrika

                178

                175

                1,6

                Tunesien

                97

                183

                − 46,6

                Australien/Ozeanien

                –

                –

                –

                Zahlen und Fakten für die Schweiz

                In der Schweiz haben die Passagierzahlen auf den drei Landesflughäfen Zürich, Genf und Basel-Mülhausen von 2005 bis 2018 um 73 Prozent zugenommen; 57,6 Millionen Passagiere wurden zuletzt befördert.[30] Im Jahr 2019 stieg dieser Wert auf rund 58,6 Millionen.[31] Auch die nationale Fluggesellschaft Swiss hat bei den Passagierzahlen ein stetiges Wachstum verzeichnen können. Sie konnte im April 2019 1,65 Millionen Passagiere befördern, was im Vergleich zum April 2018 einem Wachstum von 3 % entspricht.[32] Laut Aerosuisse verfügt die schweizerische Luftfahrt über 190.000 Arbeitsplätze und eine jährliche Wertschöpfung von über 33,5 Milliarden Franken.[33] Das beinhaltet laut Philip Kristensen, Geschäftsführer von Aerosuisse, neben der Beschäftigung durch die Unternehmen der Luftfahrtbranche, auch die Abfertigungsunternehmen, Zulieferer und Auftragnehmer außerhalb der Flugplatzareale.[34] Die Umwelt- und Gesundheitskosten aus dem Luftverkehr gingen im Jahr 2016 fast vollumfänglich zu Lasten der Allgemeinheit.[35]

                Siehe auch

                Portal: Luftfahrt Ã¢Â€Â“ Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Luftfahrt
                Fliegen (Fortbewegung)
                Verkehrsluftschiff
                Luftsicherheit
                Flugreise
                Flugroute

                Literatur

                Andreas Fecker: Fluglärm. Daten und Fakten. 1. Auflage. Motorbuch-Verlag, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-613-03400-6. 
                Wilhelm Pompl: Luftverkehr – Eine ökonomische Einführung. 2. Auflage. Springer-Verlag, Berlin 1991, ISBN 3-540-54673-1.
                Rüdiger Sterzenbach, Roland Conrady, Frank Fichert: Luftverkehr – Betriebswirtschaftliches Lehr- und Handbuch. 4. Auflage. Oldenbourg Verlag, München 2009, ISBN 978-3-486-58537-7.
                Elmar Giemulla, Ronald Schmid, Walter Mölls (Hrsg.): Europäisches Luftverkehrsrecht. Text- und Materialsammlung. Luchterhand Verlag, Neuwied 1990ff. ISBN 3-472-00203-4 (Loseblatt-Werk)
                I. Schöntag: Die Theorie der contestable markets am Beispiel des europäischen Luftverkehrsmarktes und ihre Anwendung im low cost Bereich. Dissertation, München 2006.
                Peter Wysk, Ullrich Isermann: Luftverkehr. In: Jan Ziekow (Hrsg.): Praxis des Fachplanungsrechts. Werner Verlag, München/Unterschleißheim 2004, ISBN 3-8041-4306-7
                Claudia Mäder: Klimawirksamkeit des Flugverkehrs. Aktueller wissenschaftlicher Kenntnisstand über die Effekte des Flugverkehrs. Dessau, März 2008 (umweltdaten.de PDF)
                Michael Kloepfer (Hrsg.): Leben mit Lärm?, Springer 2006
                Sachverständigenrat für Umweltfragen: Umweltgutachten 2008: Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels, Band 2, Hausgutachten, Juni 2008 (herunterladbar unter umweltrat.de)
                Mitteilung der Kommission: Für ein mobiles Europa – Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent. Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001 vom 22. Juni 2006, KOM(2006) 314 endg.
                Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission: Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs, 2006/C 185/17, ABl.EG Nr. C 185 vom 8. August 2006
                Ingo Matuschek (Hrsg.): Luft-Schichten: Arbeit, Organisation und Technik im Luftverkehr. Edition Sigma, Berlin 2008, ISBN 978-3-89404-563-0.

                Weblinks

                Text des Luftverkehrsgesetzes (Deutschland)
                Text der Luftverkehrs-Ordnung (Deutschland)
                Text der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Deutschland)
                Bild des zivilen Welt-Luftverkehrsaufkommens innerhalb 24 Stunden
                Mobilitätsbericht 2012
                Mobilitätsbericht 2013
                Christopher Schrader: Über den Wolken. In: Elektrizitätswerke Schönau. 2019; abgerufen am 27. August 2019. 

                Einzelnachweise und Erläuterungen

                ↑ Europäische Umweltagentur (Hrsg.): EEA Briefing 3/2004 – Verkehr und Umwelt in Europa. Kopenhagen 2004.

                ↑ Stefan Gössling, Andreas Humpe: The global scale, distribution and growth of aviation: Implications for climate change. In: Global Environmental Change. Band 65, 2020, doi:10.1016/j.gloenvcha.2020.102194. 

                ↑ Verordnung des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992)

                ↑ EU-Energiesteuerrichtlinie

                ↑ About IAOPA, Website der IAOPA, abgerufen am 21. März 2011.

                ↑ FAI Members. In: www.fai.org. FAI, abgerufen am 19. April 2019 (englisch). 

                ↑ Airplane Operation Manual Boeing 747-400

                ↑ Mitteilung der Kommission „Für ein mobiles Europa – Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent“ vom 22. Juni 2006, KOM(2006) 314 endg. und Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses dazu „Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs“, 2006/C 185/17

                ↑ Lufthansa Balance 2011 (Memento vom 5. Mai 2012 im Internet Archive), S. 2 u. 64.

                ↑ Mobilität in Deutschland 2008. Ergebnisbericht, Bonn und Berlin 2010, S. 87 u. 164.

                ↑ zusammenfassend Mäder, Klimawirksamkeit des Flugverkehrs, März 2008

                ↑ Verkehrsclub Deutschland (2006): VCD Fakten Reduzierung der Umweltfolgen des Flugverkehrs (online verfügbar) (PDF-Datei; 2,1 MB)

                ↑ Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025, Seite 17

                ↑ Reducing emissions from aviation. Europäische Kommission, 23. November 2016, abgerufen am 1. Juni 2019 (englisch). 

                ↑ Steven Barret, Britter, Rex und Waitz, Ian: Global Mortality Attributable to Aircraft Cruise Emissions. In: Environmental Science and Technology. 44, 2010, S. 7736–7742. doi:10.1021/es101325r.

                ↑ vgl. Kloepfer (Hrsg.): Leben mit Lärm? S. 311–338.

                ↑ atmosfair Airline Index 2018, atmosfair.de (PDF).

                ↑ Stiftung Warentest vom 13. Februar 2018

                ↑ Der globale Luftverkehr trägt 3,5 Prozent zur Klimaerwärmung bei. In: dlr.de. 3. Oktober 2020, abgerufen am 4. Oktober 2020. 

                ↑ DFS Luftverkehr in Deutschland. Mobilitätsbericht 2011. DFS Deutsche Flug-Sicherung GmbH (PDF; 4,2 MB)

                ↑ Maike Geißler: So viel Chaos wie nie: Das war der Flug-Sommer 2018 In: reisereporter.de, 12. Oktober 2018, abgerufen am 14. Oktober 2018.

                ↑ Laura Frommberg: Über ein Drittel der Swiss-Flüge verspätet In: tagesanzeiger.ch, 14. Oktober 2018, abgerufen am 14. Oktober 2018.

                ↑ SAS spürt den Greta-Effekt. In: aero.de. 19. April 2019, abgerufen am 22. April 2019. 

                ↑ destatis.de: Luftverkehr auf Hauptverkehrsflughäfen Fachserie 8 Reihe 6.1 – 2015,

                ↑ Luftverkehr auf Hauptverkehrsflughäfen Fachserie 8 Reihe 6.1 – 2015, destatis.de.

                ↑ Mobilitätsbericht der Deutschen Flugsicherung für 2015

                ↑ a b c d DFS-Website, Jahreskurzbericht 2006

                ↑ DFS-Website, Mobilitätsbericht 2006

                ↑ Statistisches Bundesamt Pressemitteilung Nr. 297 vom 26. August 2016: 1,5 Millionen mehr Flugpassagiere im 1. Halbjahr 2016, abgerufen am 28. Februar 2018.

                ↑ Gregory Remez: Trend aus Schweden: Wie das Phänomen Flugscham die Schweiz erobert. In: aargauerzeitung.ch. 2. Mai 2019, abgerufen am 13. Mai 2019. 

                ↑ Linien- und Charterverkehr. In: bfs.admin.ch. Abgerufen am 3. Mai 2020. 

                ↑ Philipp Felber: Flugscham? Nicht bei Swiss-Kunden. In: tagesanzeiger.ch. 13. Mai 2019, abgerufen am 13. Mai 2019. 

                ↑ Die Schweizer sind ein Volk von Vielfliegern. In: handelszeitung.ch. 7. Mai 2019, abgerufen am 19. Mai 2019. 

                ↑ Alex Tiefenbacher: Wie viele Menschen arbeiten wirklich in der Flugbranche? In: daslamm.ch. 6. April 2020, abgerufen am 6. April 2020. 

                ↑ Kosten und Finanzierung des Luftverkehrs. In: bfs.admin.ch. Abgerufen am 3. Mai 2020. 

                Normdaten (Sachbegriff): GND: 4036597-9 (OGND, AKS) | LCCN: sh85002704

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                  Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Diemut Michel Bauunternehmen Ges. mit beschränkter Haftung

                  Zwischen

                  Diemut Michel Bauunternehmen Ges. mit beschränkter Haftung
                  Sitz in Osnabrück
                  – Darlehensnehmer –
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Diemut Michel

                  und

                  Elbert Rosenberger
                  Wohnhaft in Siegen

                  – Darlehensgeber –

                  wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

                  Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 375.408,- Euro.

                  Der Darlehensbetrag wird mit einer 31 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 20.441 EURO monatlich, jeweils zum 27. des Monats.

                  Das Darlehen hat eine Laufzeit von 19 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

                  Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

                  Lebensversicherung Nr. 809.700.914.845

                  Osnabrück, 07.03.2021 Siegen, 07.03.2021

                  ______________________________ ______________________________

                  Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
                  Diemut Michel Bauunternehmen Ges. mit beschränkter Haftung Elbert Rosenberger
                  Diemut Michel


                  firma kaufen GmbH kaufen

                  gmbh kaufen münchen GmbHmantel


                  Top 9 Zweck:

                    kredit leasing AG Genussschein neuer GmbH Mantel Reichtum


                    Genussschein der Ela Hohmann Metallbearbeitung Ges. m. b. Haftung

                    Herr / Frau Burglinde Fearless dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                    mit einem Nominalbetrag von
                    338.350 ,- EURO
                    (in Worten: drei drei acht drei fünf null EURO)

                    am Genussrechtskapital der Ela Hohmann Metallbearbeitung Ges. m. b. Haftung,
                    Handelsregister: Amtsgericht Herne HRB 62205, beteiligt.

                    Herne, 07.03.2021 Ela Hohmann
                    Unterschrift


                    Bedingungen

                    § 1 Genussrechtskapital

                    1. Das Genussrechtskapital Ela Hohmann Metallbearbeitung Ges. m. b. Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                    2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                    3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                      Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                    4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                    § 2 Gewinnanspruch

                    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 15 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Ela Hohmann Metallbearbeitung Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                    2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Ela Hohmann Metallbearbeitung Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 8 % übersteigt.
                    3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Ela Hohmann Metallbearbeitung Ges. m. b. Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 07.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                    § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                    2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                    § 4 Laufzeit / Kündigung

                    1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von fünf Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2022.
                    2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                    3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                    4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                    § 5 Information

                    1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                    2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                    3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                    Herne, 07.03.2021
                    Ela Hohmann


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