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Kaufvertrag fuer ein Einzelunternehmen zwischen Edda Augenweide und Thassilo Smutje Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung

Zwischen

Thassilo Smutje Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung
mit Sitz in Wuppertal
Vertreten durch die Geschäftsführung Thassilo Smutje
– nachfolgend Käufer genannt –

und
Edda Augenweide
Dortmund
– nachfolgend Verkäufer genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§1 Vertragsgegenstand

Der Verkäufer verkauft folgende/s Firma/Unternehmen:

Edda Augenweide Ökologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung unter der

Adresse Dortmund

Die Firma ist im Handelsregister Dortmund unter Nr.: 94388 eingetragen.

Der Verkäufer überträgt das Recht zur Fortführung der bisher verwendeten Firma, ohne dass der Käufer jedoch zur Fortführung verpflichtet ist. Der Käufer ist berechtigt, die Firma durch einen Inhaberzusatz zu ergänzen.

Der Kaufvertrag umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände (Sachen, Forderungen, Schutzrechte, Verträge, Kundenadressen, Verbindlichkeiten etc.).

Der Verkäufer übergibt an den Käufer zudem sämtliche Geschäftsunterlagen und Datenbestände. Er weist den Käufer ein und verpflichtet sich, dem Käufer die notwendigen Kenntnisse zu vermitteln und Erläuterungen zu geben.

Die Übergabe erfolgt am um 0.00 Uhr (Übergabestichtag). Ab dem Betriebsübergang gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb auf den Käufer über.

Bei allen An- und Ummeldungen sowie Anträgen, Anzeigen und Mitteilungen an Behörden und Dritte wirkt der Verkäufer – auf Wunsch des Käufers/oder soweit erforderlich* – mit. Die anfallenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

Im Übrigen sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen und an allen Geschäften und Rechtshandlungen mitzuwirken, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind.

§2 Kaufpreis

Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 575.982,- Euro.

Er ist am fällig und auf das Konto des Verkäufers bei der

Bank: Commerzbank

IBAN:

zu überweisen. (Es zählt das Datum des Zahlungseingangs.)

§3 Eigentumsübertragung

Das Eigentum an allen verkauften Gegenständen geht – soweit gesetzlich zulässig – erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über; dies gilt insbesondere für das Eigentum an beweglichen Sachen (Eigentumsvorbehalt).
Der Käufer ist jedoch befugt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Kunden zu veräußern. Der Käufer tritt die Forderung gegen den Dritten, die sich aus dem Verkauf ergibt, schon jetzt an den Lieferanten ab.
Der Käufer ist berechtigt, die Forderung gegen den Dritten im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit die Abtretung der Forderung gegen den Dritten zu offenbaren und die Forderung selbst geltend zu machen.

Der Käufer darf die beweglichen Sachen auf Rechnung des Verkäufers verarbeiten, verbinden und vermischen und die neuen Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern.
In diesem Fall erlangt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware.
Veräußert der Käufer die neue durch Vermischung oder Verarbeitung entstandene Sache, tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber zustehende Forderung anteilig
entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer sofort anzuzeigen, wenn Gegenstände von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollten. In allen Fällen hat zunächst der Käufer alle erforderlichen Maßnahmen zur
Abwendung eines Verlustes für den Verkäufer zu ergreifen und diesen hiervon zu benachrichtigen. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie zur Wiederbeschaffung der Ware aufgewendeten gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten hat der Käufer zu erstatten.

Ferner verpflichtet sich der Käufer, die verkauften Gegenstände, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ordnungsgemäß zu behandeln sowie für Reinigung und Instandhaltung zu sorgen. Von etwaigen Beschädigungen
ist der Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Käufer haftet dem Verkäufer für die Folgen unterlassener Benachrichtigung. Die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs der Gegenstände trägt der Käufer ab Übergangsstichtag.

§4 Gewährleistung, Zusicherungen

Die Gegenstände nach Anlage 1 werden in ihrem gegenwärtigen Zustand übergeben. Nicht von dem Verkäufer zu vertretene Verschlechterungen oder sonstige Veränderungen begründen keine Rechte des Käufers.
Hinsichtlich des Aktivvermögens bestehen keine Veräußerungsbeschränkungen und Rechte Dritter. Die zur Abwicklung fälliger Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Betriebes
angeschafften oder hergestellten Gegenstände sind in auslieferungsfähigem bzw. in leistungsbereitem Zustand.

Dem Kaufvertrag liegen folgende Unterlagen zugrunde: Bilanzen des Unternehmens vom Gewinn- und Verlustrechnungen vom betriebswirtschaftliche Auswertungen vom ggf. sonstige Unterlagen.
Der Verkäufer versichert, dass diese Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden und ihm keine Informationen vorliegen, die diesen vorgelegten Betriebsdaten widersprechen.

Ein weitergehendes Gewährleistungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.

Der Käufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm keine vom Inhalt der vorgelegten Unterlagen abweichenden Zusicherungen gemacht worden sind.

§5 Verträge

Der Käufer übernimmt die in Anlage 3 aufgeführten Verträge (Geschäftsbeziehungen/ Kundenkartei), soweit dies möglich ist.

Der Verkäufer verpflichtet sich, in enger Abstimmung mit dem Käufer die Zustimmung der/des jeweiligen Drittpartei/Kunden zu erreichen. Wird die Zustimmung verweigert, tritt der Verkäufer seine Rechte aus dem Vertrag an den
Käufer ab und verpflichtet sich, weiterhin und ausschließlich auf Rechnung des Käufers als Vertragspartei aufzutreten.

Wird die Zustimmung zur Übernahme des Mietvertrages oder der Abschluss eines neuen Mietvertrages zu angemessenen Bedingungen über die Geschäftsräume seitens des Vermieters verweigert, kann der Käufer bis zum vom Vertrag
zurücktreten.

§6 Verbindlichkeiten

Der Käufer übernimmt im Verhältnis zum Verkäufer die Erfüllung der in Anlage 4 aufgeführten Verbindlichkeiten. Die Höhe der einzelnen Verbindlichkeiten ist in der Anlage 4 festzusetzen.

Von Verbindlichkeiten, die in der Anlage nicht aufgeführten und die aus dem Geschäftsbetrieb bis zum Übergangsstichtag entstanden sind, stellt der Verkäufer den Käufer frei.

§7 Arbeitsverhältnisse

Der Käufer übernimmt sämtliche Arbeitnehmer des Verkäufers, wie sie in der Anlage 5 zu diesem Vertrag aufgelistet sind, mit Wirkung zum Übergabestichtag mit allen Rechten und Pflichten einschließlich etwa noch
bestehender Urlaubsansprüche. Dem Käufer wurden alle besonderen Betriebsvereinbarungen (z.B. Altersvorsorge) von dem Verkäufer mitgeteilt. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer werden
die bei dem Verkäufer geleisteten Beschäftigungszeiten angerechnet (§ 613a BGB). Der Verkäufer bestätigt, dass er der Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 613a BGB nachgekommen ist.

Der Verkäufer sichert zu, dass alle Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer bis zum Übergabestichtag sowie alle sonstigen damit verbundenen Lasten (Lohnsteuer, Sozialversicherung etc.) ordnungsgemäß erfüllt
sind bzw. zum Fälligkeitstag erbracht werden; er stellt insoweit den Käufer von allen vor dem Übergangsstichtag entstandenen Ansprüchen der Arbeitnehmer frei.

§8 Haftung für öffentliche Abgaben

Der Verkäufer trägt die auf den Gewerbebetrieb entfallenen Steuern, Beiträge und Abgaben

bis zum Übergabestichtag. Ab dem Übergabestichtag trägt der Käufer diese.

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Betriebsprüfung noch fällige Steuern, Beiträge oder Abgaben aus der Zeit vor der Übergabe ergeben, so haftet der Verkäufer hierfür.

§9 Geschäftsgeheimnis und Datenschutz

Der Verkäufer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse zu offenbaren.
Es ist dem Käufer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Verkaufs Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

Der Käufer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

§10 Wettbewerbsverbot

Der Verkäufer verpflichtet sich, für die Dauer von 4 Jahren ab dem Übergabestichtag im bisherigen sachlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens im Umkreis von 477 km um den derzeitigen Unternehmensstandort
jeden Wettbewerb mit dem Käufer zu unterlassen, insbesondere sich an Konkurrenzunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zu beteiligen, in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten oder ein solches Unternehmen auf
sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat und Tat zu fördern.

Verletzt der Verkäufer seine Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1 oder/und § 10 dieses Vertrages, so verpflichtet er sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 223.763 Euro zu zahlen.

Das Recht Schadensersatz oder Unterlassung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

§11 Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

§12 Schiedsgerichtsklausel

Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

§13 Wesentliche Bestandteile

Die mit dem Vertrag fest verbundenen Anlagen 1 bis 5 sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

§14 Sonstiges

Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte,
wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die entsprechende gesetzliche Regelung treten.

Wuppertal, 04.03.2021 Heilbronn, 04.03.2021

____________________________ ____________________________

Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer

Anlagen zum Kaufvertag:

Anlage 1 Verzeichnis sämtlicher zum Betrieb gehörender Gegenstände

Anlage 2 Material- und Warenbestand bei Übergabe

Anlage 3 Verträge

Anlage 4 Verbindlichkeiten

Anlage 5 Arbeitnehmerliste mit Arbeitsverträgen


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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Goldschmieden und Silberschmieden Gesellschaft mbH – BFH vom 8.5.1944 – Az. 2 456 ah 8611/19

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seinem Arbeitgeber Goldschmieden und Silberschmieden Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 8.11.2009
Aktenzeichen: E 134 im 6761/17
GmbHR 1993, 27777


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    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Containerdienste Ges. mit beschränkter Haftung

    §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

    (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

    §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

    (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.ContainerdiensteGes.mitbeschränkterHaftung.de.

    (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

    Containerdienste Ges. mit beschränkter Haftung

    D-94747 Kassel
    Registernummer 893976
    Registergericht Amtsgericht Kassel

    zustande.

    (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
    (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

    Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

    1) Auswahl der gewünschten Ware
    2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
    3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
    4) Betätigung des Buttons zur Kasse
    5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
    6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
    7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

    Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

    (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.ContainerdiensteGes.mitbeschränkterHaftung.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

    §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

    (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

    (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

    (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
    Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

    §4 Lieferung

    (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

    (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

    §5 Eigentumsvorbehalt

    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

    ****************************************************************************************************

    §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

    Widerrufsrecht für Verbraucher

    Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

    Widerrufsbelehrung

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
    Containerdienste Ges. mit beschränkter Haftung

    D-94747 Kassel
    Registernummer 893976
    Registergericht Amtsgericht Kassel
    E-Mail info@ContainerdiensteGes.mitbeschränkterHaftung.de
    Telefax 092614546
    mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Widerrufsfolgen

    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

    Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

    Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

    Finanzierte Geschäfte

    Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
    Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

    Ende der Widerrufsbelehrung

    ****************************************************************************************************

    §7 Widerrufsformular

    Muster-Widerrufsformular
    (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
    An :
    Containerdienste Ges. mit beschränkter Haftung

    D-94747 Kassel
    E-Mail info@ContainerdiensteGes.mitbeschränkterHaftung.de

    Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

    _____________________________________________________

    Bestellt am (*)/erhalten am (*)

    __________________

    Name des/der Verbraucher(s)

    _____________________________________________________

    Anschrift des/der Verbraucher(s)

    _____________________________________________________

    Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

    __________________

    Datum

    __________________

    (*) Unzutreffendes streichen.

    §8 Gewährleistung

    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

    §9 Verhaltenskodex

    Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

    §10 Vertragssprache

    Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

    ****************************************************************************************************

    §11 Kundendienst

    Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

    Telefon: 05123 45678911
    Telefax: 07107 670711
    E-Mail: info@ContainerdiensteGes.mitbeschränkterHaftung.de
    zur Verfügung.

    ****************************************************************************************************

    Stand der AGB Jan.2019


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      Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Schwimmbadanlagen Ges. mit beschränkter Haftung

      Zwischen

      Schwimmbadanlagen Ges. mit beschränkter Haftung
      Sitz in Düsseldorf
      – Darlehensnehmer –
      Vertreten durch den Geschäftsführer

      und

      Wohnhaft in Erlangen

      – Darlehensgeber –

      wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

      Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 962.959,- Euro.

      Der Darlehensbetrag wird mit einer 35 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 40.889 EURO monatlich, jeweils zum 3. des Monats.

      Das Darlehen hat eine Laufzeit von 4 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

      Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

      Lebensversicherung Nr. 836.665.692.277

      Düsseldorf, 03.03.2021 Erlangen, 03.03.2021

      ______________________________ ______________________________

      Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
      Schwimmbadanlagen Ges. mit beschränkter Haftung


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        Begräbnis ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Weitere Bedeutungen sind unter Begräbnis (Begriffsklärung) aufgeführt.

        Beisetzung eines Wolhyniendeutschen
        Rekonstruktion einer jungsteinzeitlichen Hausbestattung im Fußboden einer Rundhütte in Chirokitia

        Eine Bestattung (auch Beisetzung, Beerdigung oder Begräbnis) ist die Verbringung des Leichnams oder der Asche eines Verstorbenen (ggf. auch Tieres) an einen festen, endgültig bestimmten Ort in der Erde oder die Ausbringung der Asche in die Natur. Eine Bestattung schließt in der Regel eine religiöse oder weltliche Trauerzeremonie ein. Markante Unterschiede bestehen insbesondere zwischen Erdbestattung und Feuerbestattung.

        Inhaltsverzeichnis

        1 Begriff

        1.1 Begriffsgeschichte und umgangssprachlicher Gebrauch
        1.2 Regionale Ausdrücke

        2 Geschichte

        2.1 Vorgeschichte
        2.2 Altertum
        2.3 Mittelalter

        3 Gesetzliche Bestimmungen

        3.1 Bestattungspflicht
        3.2 Bestattungsgesetze und Friedhofsordnungen

        3.2.1 Deutschland
        3.2.2 Österreich

        3.3 Kostentragungspflicht der Hinterbliebenen
        3.4 Störung von Bestattungsfeiern

        4 Arten der Bestattung

        4.1 Erdbestattung
        4.2 Feuerbestattung (Kremation)
        4.3 Flussbestattung
        4.4 Öko-Bestattungen

        4.4.1 Alkalische Hydrolyse
        4.4.2 Neptune Memorial Reef
        4.4.3 Promession

        4.5 Anonyme Bestattung
        4.6 Himmelsbestattung
        4.7 Alternativen zur Bestattung

        4.7.1 Kryonik
        4.7.2 Körperspende

        5 Bestattungsvorgang
        6 Bedeutung von Ritualen und Trauerbewältigung
        7 Weltanschauliche und religiöse Gestaltungsformen

        7.1 Weltliche Bestattung
        7.2 Christliche Bestattung
        7.3 Islamische Bestattung

        7.3.1 Islamische Regeln
        7.3.2 Unbegrenzte Liegefrist
        7.3.3 Tagesgenaue Bestattung
        7.3.4 Sarglose Bestattung

        7.4 Jüdische Bestattung
        7.5 Hinduismus
        7.6 Buddhismus

        8 Kosten einer Bestattung
        9 Siehe auch
        10 Literatur
        11 Weblinks
        12 Einzelnachweise

        Begriff

        Begriffsgeschichte und umgangssprachlicher Gebrauch

        Blumenschmuck bei einer englischen Bestattung

        Beisetzung und Bestattung werden umgangssprachlich häufig gleichgesetzt. Die Beisetzung im eigentlichen Sinne ist das Setzen der Urne, während Beerdigung und Begräbnis sich auf das Einbringen in die Erde beziehen.

        Sprachgeschichtlich ist der Begriff Beisetzen seit dem 15. Jahrhundert belegt und wesentlich älter als der Begriff Bestattung, denn die Grundbedeutung „etwas neben anderes hinzusetzen, hinzufügen“ geht der speziellen Bedeutung „begraben, bestatten“ um etwa 200 Jahre voraus. Die heutige Bedeutung der Bestattung kam erst im 17. Jahrhundert auf und bedeutet „den sterblichen Überresten eine Statt gebend“. Der Begriff bestatten war allerdings im Mittelhochdeutschen schon seit dem 12. Jahrhundert im anderen Sinne eines „an die Statt bringen“, „anstatten“ oder „ausstatten“ bekannt.

        Die heute etwas umgangssprachlich profane Bezeichnung des Begrabens hat sich gesellschaftlich nicht durchsetzen können, war früher wesentlich weiter verbreitet und ist beispielsweise im christlichen Glaubensbekenntnis („gestorben und begraben“) zu finden. Das Substantiv von begraben, das Begräbnis, stellt noch heute eine populäre Sprachform dar.

        Der Begriff Beerdigung leitet sich von der seit Jahrtausenden im Judentum, Christentum und Islam gebotenen Bestattungsform her: Der Leichnam wird „der Erde anvertraut, damit er wieder zu Erde werde, davon er genommen ist“.[1] Deswegen wird vor allem der Begriff Beerdigung für eine religiös motivierte Erdbestattung verwendet, ist sprachlich aber gleichbedeutend.

        Regionale Ausdrücke

        Im bayerischen, österreichischen[2] sowie im südfränkischen Sprachraum, im Odenwald und im Meißenischen[3] ist „Leich(e)“ für die Zeremonie des Begräbnisses in Benutzung, eingeschlossen die Nachfeier. Daraus erklärt sich die Bezeichnung „Leichenschmaus“. Diese Feier steht in Ergänzung zur vorherigen Erinnerung, mit einer Rede über den Toten. Das anschließende besinnliche Beisammensein dient der geselligen Erinnerung an das Leben des Verstorbenen und der Trauerbewältigung für die Hinterbliebenen.

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        In welchem süddeutschen Raum wird statt Begräbnis allgemein Gruftbestattung verwendet, dass ja eine spezielle Form der Bestattung darstellt. –K@rl 08:29, 22. Jun. 2015 (CEST)

        Bevorzugt im Süden des deutschsprachigen Raums ist nach Art und Weise die Bezeichnung Gruftbestattung üblich. In Niederbayern und Teilen Oberbayerns wird Beisetzung für die Überführung des Sargs in die Totenkapelle und Beerdigung für den Transport des Sarges zum und ins Grab genutzt, der meist zwei Tage später erfolgt.

        Regional sind auch weitere Bezeichnungen für die Bestattung üblich. So ist veraltend und in Österreich auch Begängnis üblich, im Meißnischen östlich von Leipzig wird sie Begrabe benannt.[4]

        Geschichte

        In diesem Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen: Hier fehlt noch vieles an Geschichte: Etruskischer Totenkult, Römisches Reich, Bestattungen in der Neuzeit, etc. Hilf der Wikipedia, indem du sie recherchierst und einfügst.

        Vorgeschichte

        Die ersten (vermutlich) bewusst vorgenommenen heute bekannten Bestattungen fanden in der Qafzeh-Höhle und der Skhul-Höhle in Israel statt und sind 90.000 bis 120.000 Jahre alt. Gelegentliche Bestattungen werden für den Neandertaler ab ca. 70.000 vor unserer Zeitrechnung diskutiert (Shanidar).[5] Bestattungen sind ein Indiz für erste metaphysische Vorstellungen.

        In der akeramischen Jungsteinzeit kam es im Mittelmeerraum auch zu sogenannten Hausbestattungen, bei denen der Verstorbene unterhalb des Fußbodens der noch kleinen Wohngebäude beigesetzt wurde (so zum Beispiel in Chirokitia auf Zypern).

        Tacitus schreibt über die Germanen: „Bei den Leichenbegängnissen gibt es kein Gepränge; nur darauf halten sie, dass die Leiber ausgezeichneter Männer mit bestimmten Holzsorten verbrannt werden. Den Scheiterhaufen bedecken sie weder mit Gewändern noch mit Wohlgerüchen; jedem wird seine Rüstung, manchen auch ihr Pferd ins Feuer mitgegeben. Das Grab baut sich aus Rasen auf. Denkmäler zu Ehren der Verstorbenen hoch und mühsam aufzutürmen verwerfen sie als für diese drückend. Wehklagen und Tränen legen sie rasch wieder ab, Schmerz und Betrübnis nur langsam. Für Frauen gilt das Trauern als angebracht, für Männer das Gedenken.“

        Altertum

        Ägypten

        Besondere Verfahren entwickelten sich im alten Ägypten, wobei sich die Bestattungsriten im Jahrtausendverlauf veränderten[6] so wurden anfangs die Toten in flachen Erdgruben mit wenig Beigaben bestattet, später entwickelte sich die Bestattung in Särgen und Sarkophagen und es wurden spezielle Grabbeigaben gefertigt. Die Totenhäuser, anfangs und für niedere Beamte als Mastabas wurden unter anderem für Pharaonen zu den aufwendigen Pyramiden entwickelt.[7] Die Vorstellung von der Reise ins Jenseits bestimmte den Aufwand für die Toten, also für die Ahnen.

        Griechische Antike

        Im antiken Griechenland war es Brauch, dem Toten zwei Münzen auf die Augen zu legen, den so genannten Charonspfennig. Sie sollten Charon als Bezahlung dienen, um die Seele des Verstorbenen sicher ins Reich der Toten zu überführen. Die Leiche wurde anschließend verbrannt. Man glaubte, ein Toter, der nicht zumindest symbolisch bestattet wurde, könne nicht ins Totenreich gelangen, sondern, dass seine Seele hundert Jahre an den Ufern des Totenflusses umherflattern müsse, bis ihr Charon die Überfahrt gestatte.[8] Daher war es für Antigone wichtiger, den Leichnam ihres erschlagenen Bruders Polyneikes mit Erde zu bestreuen, als dem Befehl des Kreon zu gehorchen, der eben dies verbot.[9] Horaz lässt in Ode I, 28 den griechischen Philosophen und Mathematiker Archytas von Tarent nach einem Schiffbruch um eine solche symbolische Beerdigung bitten.[10]

        Römische Provinzen

        Die Bestattungen in den Provinzen sind zwischen Brand- und Körperbestattung zu unterscheiden, wobei die Brandbestattung in der Kaiserzeit vorherrschend war.[11] Die Bestattungsorte dabei können sehr unterschiedlich sein. Außerhalb von städtischen Siedlungen gab es sogenannte Gräberstraßen, die jedoch der Elite vorbehalten waren. Andere Bestattungen waren meist auf Bestattungsplätzen außerhalb von Siedlungen untergebracht. Im Grunde galt die Regel, dass Erwachsene immer außerhalb der Stadt begraben werden mussten, bei Kindern wurde da jedoch zum Teil eine Ausnahme gemacht.[12]

        In den Gräbern findet man Ess- und Trinkgeschirr, Werkzeuge, Kleidungsreste. Seltener befinden sich dabei auch Münzen, Lampen, Öle und Salben sowie sogenannte Totenstatuen. Typische Beigaben für Frauen konnten auch Schmuck, Schmuckkästchen, Spiegel oder Kämme sein. Bei männlichen Bestattungen wurden teils Waffen gefunden, da diese jedoch unter römischer Herrschaft als Staatseigentum galten, ist dies sehr selten.[13]

        Mittelalter

        Das Christentum lehnte die Leichenverbrennung zugunsten der Erdbestattung ab, da auch Jesus nach seiner Kreuzigung in einem Felsengrab beigesetzt worden war. Die Totenklage wurde unter dem Eindruck des Glaubens an die Auferweckung der Toten durch Psalmengesang, Lesung und Gebet ersetzt. Die Sorge für Sterbende und Tote wurde zur Liebespflicht der Angehörigen und der ganzen Gemeinde.[14]

        Bis zur ersten Welle der Friedhofsverlegungen im Verlauf des 16. Jahrhunderts fanden Bestattungen größtenteils auf Kirchhöfen statt, die die Kirchen umgaben, vereinzelt in privilegierten Grabstätten direkt in der Kirche. Die Bestattung in größtmöglicher Nähe zum Altar galt als erstrebenswert.

        Es wurde ursprünglich kein ästhetischer Anspruch an die Gestaltung der Gräber oder Kirchhöfe erhoben, die liturgischen Handlungen orientierten sich an der nahe gelegenen Kirche als kultischem Zentrum. Die zuerst nur Geistlichen vorbehaltene privilegierte Grabstätte direkt in der Kirche entwickelte sich trotz mehrfacher Verbote zum käuflichen Statussymbol für die weltlichen Oberschichten.[15]

        Gesetzliche Bestimmungen

        Heute bestimmen eine Reihe von gesetzlichen, hygienischen und in vielen Ländern religiöse Vorschriften, wie Bestattungen durchgeführt werden müssen.

        Bestattungspflicht

        In Deutschland gilt Bestattungspflicht für Verstorbene und tot Geborene, nicht jedoch bei einer Fehlgeburt für einen Fetus unter 500 Gramm.

        Bestattungsgesetze und Friedhofsordnungen

        Deutschland

        In Deutschland ist das Bestattungswesen durch das Bestattungsrecht (in Form von Landesbestimmungen) gesetzlich geregelt, dazu gehören Bestattungsgesetze, Friedhofsgesetze, Leichenverordnungen. Kommunal oder auch durch die Religionsgemeinschaft werden diese Vorschriften in Friedhofsordnungen umgesetzt. Aus diesen Regelungen geht insbesondere hervor, dass Verstorbene auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Es können Einschränkungen zum Kreis der zu Bestattenden getroffen sein. Alternative Bestattungsformen wie die Beisetzung in einem Bestattungswald stellen dagegen noch Ausnahmen dar.

        Es ist jedem Bestattungsunternehmer in Deutschland möglich, Begräbnisse im gesamten Bundesgebiet durchzuführen. Durch die Kommerzialisierung des Gewerbes kann es durch interne Regelungen zum Gebietsschutz kommen. Örtlich kann vom Gewerbeamt eine Neugründung eingeschränkt sein, wenn der „Bedarf“ bereits gedeckt ist. Der zur Totenfürsorge Berechtigte kann den Bestatter frei wählen. Für den Bestattungspflichtigen ist es in den meisten Fällen sinnvoll, ein Unternehmen aus der Nähe zu beauftragen. Preisvergleiche und Vertrauenswürdigkeit sind Auswahlkriterien. Eine vorhandene Bestattungsverfügung durch den Verstorbenen hat bei der Wahl unbedingten Vorrang.

        Weil die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland und Österreich die Ausfolgung einer Aschenurne an die Hinterbliebenen in der Regel nicht zulassen, in der Schweiz oder den Niederlanden aber schon, hat sich ein Geschäftszweig des Bestattungswesens in deutschen Nachbarländern auf die Überführung Verstorbener aus Deutschland, deren Kremation und die diskrete formlose Übergabe der Urne an die Angehörigen spezialisiert.[16][17] Im Gegenzug haben sich in einigen Bundesländern, z. B. Bayern, die Bestattungsgesetze in den letzten Jahrzehnten etwas liberalisiert (siehe Bestattungsarten).

        Österreich

        Leichen- und Bestattungsgesetze sind in Österreich Angelegenheit der Landesgesetzgebung und variieren von Bundesland zu Bundesland. Die Webseite des Bundeskanzleramtes führt die jeweils gültige Fassung.[18] In Österreich werden die Friedhofsordnungen von den Friedhofsverwaltungen erlassen. Diese können in der Hand einer Glaubensgemeinschaft oder der Kommune liegen. Erst in den letzten Jahren wurde das Bestattungswesen dahingehend liberalisiert, dass jeder, der über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe verfügt, ein Bestattungsunternehmen eröffnen kann. Bis 2002 war für die Erlangung einer Konzession der Nachweis des Bedarfs nötig. Durch diese Zugangsbeschränkung war der freie Wettbewerb unterbunden. Der Wegfall dieser sogenannten Bedarfsprüfung nützte überregional tätigen Unternehmen, meinen Kritiker, welche mit finanzstarken Investoren versuchten, alteingesessene Bestatter „auszusitzen“. Derartige Entwicklungen seien in Kärnten und der Steiermark zu beobachten.

        Kostentragungspflicht der Hinterbliebenen

        Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

        Die Pflicht zur Veranlassung der Bestattung eines Verstorbenen (Bestattungspflicht) ist in den Bestattungsgesetzen der Länder öffentlich-rechtlich nach bestimmten Rangfolgen geregelt, wobei es Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt. Gibt es keine Bestattungspflichtigen oder übernehmen diese innerhalb der knappen Fristen der Bestattungsgesetze die Bestattung nicht, so veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde (zumeist das Ordnungsamt) eine Bestattung und lässt sich die Kosten von etwaigen später festgestellten Angehörigen erstatten (sog. Ersatzvornahmegebühr).

        Die Kostentragungspflicht der Bestattung beinhaltet die zivilrechtliche Verpflichtung, die Kosten endgültig zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Wichtigste Fälle sind die Kostentragungspflicht des Erben gemäß § 1968 BGB und die Kostentragungspflicht desjenigen, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe und Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).

        Seit 2004 zahlen Krankenkassen kein Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten mehr. Beim Tod der Empfänger von Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Bestattungsgeld gewährt. Kann demjenigen, der endgültig zur Tragung der Kosten einer Bestattung verpflichtet ist, die Kostentragung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden, so hat er Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten der Bestattung durch das Sozialamt (§ 74 SGB XII). Örtlich zuständig ist dabei (abweichend von der üblichen Weise) das Sozialamt des Sterbeortes (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Im Jahre 2010 kamen die Sozialämter in 22.651 Fällen für die Bestattungskosten auf; die Zahl lag um 64 % über derjenigen des Jahres 2006 (Statistisches Bundesamt).

        Wird das Erbe ausgeschlagen, sind zwar zivilrechtlich keine Bestattungskosten zu zahlen, die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bleibt davon unberührt. Gegebenenfalls bleibt der Erbe also im Rahmen der durch das Bestattungsgesetz geregelten Totenfürsorge dennoch bestattungspflichtig und muss (zumindest vorläufig) die Kosten tragen.

        Störung von Bestattungsfeiern

        Die Bestattung erfolgt typischerweise in einer rituellen Form. Es ist in Deutschland – ebenso in Österreich – verboten, Bestattungsfeiern zu stören. In Deutschland liegt der Strafrahmen hierfür bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in Österreich bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 167a StGB, in Österreich § 191 StGB.

        Arten der Bestattung

        Die Bestattungskultur in Deutschland und in Europa ist schon seit einigen Jahrzehnten tiefen Veränderungen unterworfen. Traditionelle Bestattungsformen weichen immer mehr individualisierten und pluralisierten Formen der Beisetzung mit verschiedensten Kombinationen neuer und überkommener Rituale.[19][20] Zu einem neueren Mainstream sind für Reiner Sörries anonyme Bestattungen, Naturbestattungen oder überhaupt pflegefreie Grabstätten geworden. Er stellt die digitalen Medien als entscheidend für den Wandel der Bestattungskultur heraus. In der Vielfalt des Umgangs mit Tod und Sterben im Internet spiegle sich der soziokulturelle Wandel einer von Mobilität, Individualität, Säkularisierung und Pluralität geprägten Gesellschaft. Örtlich fixierte Gedächtnisstätten und Familiengräber verlören demgegenüber zunehmend an Sinn.[21]

        Grundsätzlich rechtlich möglich sind in Deutschland, jedoch nicht in jedem Bundesland, folgende Bestattungsarten:

        Almwiesenbestattung
        Anonyme Bestattung
        Diamantbestattung
        Eisbestattung
        Erdbestattung
        Felsbestattung
        Feuerbestattung
        Flugbestattung
        Gruftbestattung
        Körperspende
        Luftbestattung
        Naturbestattung
        Öko-Bestattung
        Seebestattung
        Weltraumbestattung
        Wiesenbestattung
        vergrößern und Informationen zum Bild anzeigenSchematische Darstellung von in Europa und Asien üblichen Bestattungsarten

        Erdbestattung

        Grab mit Blumenschmuck nach einer Beerdigung

        Die Sargbestattung des Leichnams erfolgt typischerweise in der Erde eines Friedhofs oder einer dementsprechenden vorbereiteten Fläche. Die Beisetzung erfolgt dabei in einem

        Einzelgrab, als Wahlgrab oder in Reihenfolge als Reihengrab in jeweils gesonderten Stätten oder einem
        Gemeinschaftsgrab, üblicherweise bei Familien, indem mehrere Bestattungsfälle über einen längeren Zeitraum an derselben Stelle erfolgen.
        In Krisenzeiten werden notfalls mehrere Leichname in einem Massengrab beigesetzt, hierbei wird keine Trennung der Bestattungsfälle vorgenommen.
        Je nach Region oder Kulturkreis, oder aber für besonders würdige Bestattungen wird der Sarg in einem ummauerten Grab (Gruft) oder in einem Mausoleum beigesetzt.
        Bis in die frühe Neuzeit wurden gesellschaftliche Außenseiter, darunter Exkommunizierte und Suizidenten, entwürdigenden Formen einer Sonderbestattung unterworfen. Häufig wurden sie ohne jede Zeremonie und unter diskriminierenden Maßnahmen beigesetzt oder verscharrt (Eselsbegräbnis).

        Feuerbestattung (Kremation)

        Urnenwand

        Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam im Krematorium verbrannt. Die Trauerfeier kann vor der Einäscherung am Sarg oder nach der Einäscherung an der Urne zelebriert werden. Nach der Kremation erfolgt die Beisetzung der Asche mit oder ohne Urne in verschiedenen Formen:

        in der Erde, gewöhnlich auf einem umgrenzten, dafür vorgesehenen Friedhof
        im Wurzelbereich von Bäumen (insbesondere in Bestattungswäldern) oder auf Bergwiesen, für diese in jüngster Zeit üblicher gewordene Form werden schnell abbaubare Urnen benutzt. Solche Naturbestattungen sollen den Kreislauf zu neuem Leben symbolisieren
        in einer Urnenwand (Kolumbarium) oder in Nischen der Friedhofsmauer können Urnen eingestellt werden, eine schon bisher im mediterranen Raum vorherrschende Bestattungsform, die zunehmend in Nutzung kommt
        ohne eine Überurne, direkt aus der Aschekapsel, erfolgt das Verstreuen der Asche auf einer ausgewiesenen Aschestreuwiese als anonyme Bestattung, auf See oder aus einem Ballon.

        Sonderformen der Nutzung eines Teils der Asche in der Nachfolge einer Feuerbestattung sind die Umformung etwaigen amorphen Kohlenstoffs der Asche zum Diamanten als Erinnerungsstück. In exklusiven Fällen wird ein geringer Teil der Asche mit Raketen in den Weltraum befördert und dort der Ewigkeit übergeben, während der Hauptteil in der üblichen Form bestattet wird.

        Um eine Bestattungspflicht der Asche symbolisch zu umgehen gibt es auch die Möglichkeit, einen (geringen) Anteil der Asche aus der Feuerbestattung gesondert in Miniurnen den Nachkommen zu überlassen.

        Flussbestattung

        Eine Sonderform der Bestattung stellt die Bestattung auf beziehungsweise in einem Fluss nach vorheriger Kremation dar. In Deutschland ist diese Form der Bestattung gesetzlich nicht erlaubt.[22] Die Bundesländer regulieren in jeweiligen Landesgesetzen die erlaubten Bestattungsformen, und alle deutschen Länder gehen davon aus, dass eine Flussbestattung in Deutschland (zumindest noch) nicht zur historisch gewachsenen hiesigen Bestattungskultur passt. In Indien werden die Verstorbenen traditionell öffentlich kremiert und anschließend dem Ganges übergeben.[23]

        Wer in Deutschland eine Flussbestattung wünscht, wird in der Regel kremiert und dann in den Niederlanden, zum Beispiel in Maas, Waal oder Ijssel, oder in der Schweiz beigesetzt. Im Unterschied zur Seebestattung ist für die Angehörigen hier eher ein Ort der Trauer gegeben als auf hoher See. Hinterbliebene können leichter zur Stelle der Beisetzung gelangen und dort von einem Boot aus oder am Ufer die räumliche Nähe zum Verstorbenen suchen. Eine Flussbestattung muss daher nicht einen gänzlich anonymen Charakter haben.

        Die deutsche Gesetzgebung in den Ländern hat dieser Entwicklung bislang noch keine Rechnung getragen, sodass eine Flussbestattung bislang nur in den angrenzenden Ländern der Niederlande, Belgien und der Schweiz[24] möglich ist. Deutsche Bestatter bieten hier bereits oft entsprechende Dienstleistungen an.[25]

        Öko-Bestattungen

        Alternativ zu den bisherigen Bestattungsformen gewinnt der Gedanke des Naturschutzes an Einfluss. Der Trend zur „Öko-Bestattung“ findet ausgehend von den USA Verbreitung, wobei zu beachten ist, dass sich die Erdbestattungen in den USA erheblich von den im deutschsprachigen Raum üblichen Bestattungen unterscheidet: Verstorbene werden üblicherweise mit formaldehydhaltigen Stoffen einbalsamiert und in einem wasserdichten Sarg beigesetzt, was die Umwelt belastet und die Verwesung erheblich verlangsamt. Bei einem “green burial” in den USA wird vor allem auf das Einbalsamieren verzichtet und ein Sarg aus abbaubaren Materialien verwendet – es entspricht also ungefähr dem, was im deutschsprachigen Raum eine normale Erdbestattung ist.

        Der „Green Burial Council“ setzt sich für eine „Neue Ethik“ bei Bestattungen ein, worunter beispielsweise giftfreie Sarglackierung, biologisch abbaubare Urnen und die Umwelt wenig belastende Bestattungsformen verstanden werden.[26]

        Ein weiterer umweltfreundlicher Trend, der aber viel seltener ist, ist die Unterwasserbestattung, siehe Abschnitt Neptune Memorial Reef.

        Alkalische Hydrolyse

        Im Falle der Alkalischen Hydrolyse (Resomation) wird der Verstorbene in einem Edelstahltank in Kalilauge bei 170 °C eingelegt. Der Leichnam einschließlich des Sargs löst sich innerhalb von zwei bis drei Stunden völlig auf. Dadurch entsteht eine weitgehend rückstandsfreie und sterile Flüssigkeit, die in einer Abwasserreinigungsanlage nachbehandelt wird. Verbleibende Knochen werden gemahlen und in einer Urne übergeben. Diese Methode aus der Tierkadaver-Beseitigung wurde von den Schotten Sandy Sullivan und Craig Sinclair für eine ethisch-humane Form in einem Start-Up-Unternehmen umgesetzt.[26] Diese flüssige „Bio-Kremierung“ soll 85 Prozent weniger Energie gegenüber einer Feuerbestattung verbrauchen, erzeugt keine Toxine und Furane und verringert den Flächenverbrauch gegenüber der Erdbestattung. Belastbare Ökobilanzen liegen nicht vor. Das Verfahren ist in Kanada, Großbritannien und Australien zugelassen. In den USA ist es in acht Bundesstaaten zugelassen, in [veraltet] 17 laufen Zulassungsverfahren.[26]

        Neptune Memorial Reef

        „The Neptun Society“ schuf an der Küste Floridas das Neptune Memorial Reef. Aus der nach der Feuerbestattung erhaltenen Asche (Phosphate, Carbonate) wurde ein Unterwasserbau erschaffen. Dieses Riff gilt als umweltfreundlich, da es Korallen und Meerestieren einen neuen Lebensraum bietet,[27]

        Promession

        Promession ist eine Form des Wasserentzuges durch Schockfrosten und anschließende Kompostierung, um die mineralischen Bestandteile abzusondern. Zu diesem Zwecke hat die schwedische Biologin Susanne Wiigh-Mäsak mit ihrem Gatten Peter die Firma „Promessa Organic AB“ gegründet. In diesem Verfahren sollen Verstorbene zunächst anderthalb Wochen bei −18 °C gekühlt werden, anschließend kommt der Leichnam bei −196 °C in flüssigen Stickstoff. Dadurch sollen die etwa 70 % Wasser des Körpers entzogen und der Körper versprödet werden, sodass er durch Rütteln zu etwa 30 Kilogramm Pulver zerfällt. Restliches Wasser wird dann im Vakuum entzogen. Ein geruchloses Pulver soll im kompostierbaren Sarg aus Mais- oder Kartoffelstärke beigesetzt werden und ist innerhalb von zwölf Monaten zu Humus zersetzt und so wieder im Naturkreislauf. Der so verkürzte Prozess der Verwesung (die bei einer Erdbestattung auch weit länger als 20 Jahre dauern kann: Wachsleiche) bringt eine Verringerung des Flächenverbrauchs mit sich. Die Umsetzung dieser Bestattungsform ist jedoch noch nicht über die Ankündigung hinausgekommen. Ein britischer Lizenznehmer ist wieder zurückgetreten: „Die Entwicklung ist in der Konzeptphase stecken geblieben“.[26]

        Anonyme Bestattung

        Namensstelen an einem Gemeinschaftsgrab, Friedhof Stuhr-Moordeich

        Die anonyme Bestattung als namenlose Bestattung ist die meist kostengünstigste Bestattungsart. Sie kann dem Schutz der Grabstätte oder der Angehörigen dienen oder vermeiden, dass eine Stätte zum unerwünschten Wallfahrtsort wird. Im öffentlichen Sprachgebrauch bezeichnet die anonyme Bestattung oft eine Bestattung, bei der weder ihr Ort noch Zeitpunkt öffentlich bekannt ist. Nichtidentifizierbare Verstorbene werden ebenfalls anonym bestattet, beispielsweise Kriegs- oder Katastrophenopfer oder Anschauungsobjekte der Anatomie und Pathologie oder aus Lehrsammlungen.

        Urnenfeld auf dem Parkfriedhof Eichhof

        In jüngster Zeit wird der Begriff „anonyme Bestattung“ auch auf Sarg- oder Urnenbegräbnisse in Gemeinschaftsgräbern ausgedehnt, wenn zum Beispiel kein Geld zum Erwerb einer individuellen Grabstätte hinterlassen wurde bzw. keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die sich der Grabpflege widmen können. Bisweilen können der Name und die Lebensdaten des Verstorbenen gegen eine Gebühr auf einer Namenstafel eingetragen werden, so dass die Bezeichnung „namenlose Bestattung“ im strengen Sinn nicht mehr zutrifft.

        Himmelsbestattung

        Himmelsbestattung ist eine religiös begründete und von den Naturbedingungen definierte Form der Bestattung. Sie spielt in fernöstlichen Regionen noch eine gewisse Rolle. Bei den Parsen erfolgte die Bestattung auf den Türmen des Schweigens, wo die Leichname dem Fraß durch Greifvögel ausgesetzt waren und nur Skelette verblieben.

        Alternativen zur Bestattung

        Kryonik

        Kryostase ist die Konservierung bei tiefen Temperaturen (unter −125 °C), um in der Zukunft eine Wiederbelebung zu ermöglichen. Von Anhängern der Kryonik wird die Meinung vertreten, dass die Todeskriterien der heutigen Medizin fehlerhaft seien. Es seien oft keine körperlichen Veränderungen eingetreten, die ein Weiterleben grundsätzlich ausschließen. Vielmehr unterstellen die Anhänger, dass lediglich mit heutigen medizinischen Mitteln nicht behandelbare Komplikationen vorliegen, und nur deren fehlende Behandlungsmöglichkeit führe zu einer endgültigen Vernichtung des betroffenen Menschen.

        Die Anhänger der Kryonik konservieren deshalb Menschen und hoffen, dass in Zukunft die Möglichkeit bestehen wird, nach heutiger Definition Tote zu behandeln und ohne weitere Eingriffe am Leben zu erhalten. Beispielsweise hat sich das früher angewandte Kriterium des Herztodes nach Einführung von Herz-Lungen-Maschinen als unzureichend erwiesen und wurde durch das Kriterium des Gehirntods ersetzt. Deshalb halten Kryoniker einen Menschen erst dann für tot, wenn sich das Gehirn so weit zersetzt hat, dass die darin gespeicherten Informationen endgültig verloren sind und aus prinzipiellen Gründen auch mit fortschrittlichster Technologie nicht wiederherzustellen sind. Dieser „informationstheoretische Tod“ soll unter Normalbedingungen erst einige Stunden nach dem klinischen Tod eintreten.

        Körperspende

        Die Übergabe der Leiche an die Anatomie zu Forschungs- oder Präparationszwecken oder für die Hilfe von bedürftigen Kranken ist eine Möglichkeit der weiteren Vorgehensweise. Eventuell verbliebene Reste werden von den begünstigten Institutionen anschließend bestattet.
        In neuerer Zeit verlangen, auch vor dem Hintergrund der gestiegenen Kosten, die meisten Institute, die Körperspenden annehmen, dass die Bestattungskosten vorab vom Körperspender aufgebracht werden.

        Das Präparieren einer Leiche zu wissenschaftlichen oder medizinischen Zwecken ist keine Bestattung, da der Tote vorher als „(verstorbenes) Lebewesen“ entwidmet wird, symbolisch also von der Seele befreit ist.

        Bestattungsvorgang

        Die Leichenschau ist die amtliche Feststellung des Todes.
        Die Bestattung beginnt mit der Abschiednahme vom Toten. Dies kann durch verschiedene Handlungen, wie Aufbahrung (zu Hause, in einer Aufbahrungshalle oder Kirche), Leichenwaschung, Ankleiden, Einsargen begleitet sein.
        Der nächste Schritt der Bestattung ist meist eine würdig gestaltete, ritualisierte Zeremonie zur Erinnerung an den Verstorbenen. Diese kann als Gottesdienst in Kirche oder Kapelle (Kirchliche Bestattung) oder in weltlicher Form als Totenfeier (Weltliche Trauerfeier) – zum Beispiel in einer Feierhalle – stattfinden. Hierbei wird mittels Musik oder Redner die Erinnerung an den Verstorbenen wahrgenommen. In manchen Fällen gibt es gesonderte Bestattungsformen, zum Beispiel das Begräbnis mit militärischen Ehren.
        Die Bestattung wird oft am Ort der Aufbewahrung – das „Aufnehmen“ – in der Erde oder in einer Gruft einem Grabhaus oder einem Mausoleum – fortgesetzt. Das Herablassen des Sarges in die Gruft ist die (eigentliche) Beerdigung oder das Begräbnis. Ist die Gruft, die den Sarg aufnahm, geschlossen, spricht man vom Grab.
        Direkt beim Einsetzen des Sarges oder nach dem Begräbnis folgt mitunter die Zeremonie der Beileidserklärung von Anwesenden gegenüber den engsten Angehörigen des Verstorbenen.

        Bei einer Feuerbestattung kann die Abschiednahme vor oder nach dem Kremieren stattfinden. Vom Verstorbenen verbleiben im Weiteren nur die mineralischen Anteile, dies ist keine Beerdigung im engeren Sinne. Beim Beisetzen der Urne kann die Grabrede mit einer „Urnenfeier“ folgen.

        Bedeutung von Ritualen und Trauerbewältigung

        Das Ritual der Bestattung dient vorrangig der Trauerbewältigung der Angehörigen. In unterschiedlichen Kulturkreisen gibt es dafür eigene Formen. Ein Teil dieser Bewältigung ist die Trauerrede oder gemeinsames Essen mit den Trauernden im Anschluss an die Beerdigung. Je nach der Vorstellung über ein Weiterbestehen, Wiederaufleben oder Vergänglichkeit nach dem körperlichen Tod ergeben sich unterschiedliche Bestattungsgewohnheiten oder Bestattungsvorschriften.

        Die Abschiednahme am offenen Sarg kann in verschiedenen Formen erfolgen. In Deutschland ist dies in Schauräumen möglich, aber oft wird die Zustimmung des lokalen Gesundheitsamtes gefordert. Die Begleitung im offenen Sarg bis zur Gruft ist hier nicht möglich. In Russland, in Großbritannien und in den USA bei ausgewählten Glaubensgemeinschaften ist es erlaubt oder sogar üblich. Die Hintragung zum Grab im offenen Sarg (Armenien) oder mit einem Sargfenster über dem Kopf (etwa in Mexiko) sind kulturbedingte Varianten.

        Die Bestattung ist abgeschlossen, sobald das benannte Ritual endet. Nachfolgende Vorgänge gehören nicht mehr zur Bestattung. Das Aufstellen von Grabmalen in unterschiedlicher Ausführung, mit Aufschriften und das Anlegen von Grabanlagen gehören nicht zur Bestattung. Kommt es wegen der Umsiedlung der Nachkommen, Friedhofsschließungen oder aus anderen Gründen zur Umbettung, so können die Bestattungsriten wiederholt werden, wenn die Vorstellung einer Wiederbestattung besteht.

        Weltanschauliche und religiöse Gestaltungsformen

        In Deutschland finden nach Schätzungen des Bundesverbands Deutscher Bestatter von 800.000 Bestattungen jährlich rund 500.000 als christliche Bestattungen statt, jeweils zur Hälfte katholisch und evangelisch, 250.000 werden von freien Trauerrednern gestaltet, die restlichen sind anonym oder ohne professionelle Begleitung.[28]

        Weltliche Bestattung

        Hauptartikel: Weltliche Trauerfeier

        Falls der Verstorbene keiner Religionsgemeinschaft angehört hat oder eine religiöse Feier zur Bestattung nicht gewünscht wird, kann im Rahmen der Bestattung eine weltliche Trauerfeier stattfinden, die meist von einem freien Trauerredner oder einem Redner einer Weltanschauungsgemeinschaft geleitet wird.

        Christliche Bestattung

        Aufgebahrter Sarg in einer Kapelle, Schweden
        Hauptartikel: Kirchliche Bestattung

        Angehörige von christlichen Religionsgemeinschaften werden nach ihrem Tode üblicherweise auf Friedhöfen im Rahmen einer kirchlichen Bestattung beigesetzt.

        Die Bestattungsfeier besteht traditionell aus drei Teilen: der Aussegnung oder Eröffnung im Trauerhaus, dem Gottesdienst in der Kirche oder Kapelle, der Beisetzung am Grab. Vielfach beschränkt sich die kirchliche Trauerfeier heute jedoch auf die beiden letzteren Teile.

        Wesentlicher Bestandteil der kirchlichen Bestattung ist die Verkündigung der Auferstehungshoffnung. Die Erinnerung an das Leben des Verstorbenen wird eingebettet in die gottesdienstlichen Formen von Gebet, Lied und Segen.

        Islamische Bestattung

        Hauptartikel: Islamische Bestattung

        Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

        Im Islam gibt es genaue Regeln für die Begleitung beim Sterben.[29] Die Gebete, die rituelle Waschung des Leichnams und die Beerdigung sind im Ablauf festgeschrieben. Der oder die Sterbende soll in ruhiger, respektvoller Weise an das Glaubensbekenntnis erinnert werden: »Es gibt keine Gottheit außer Allah, Mohammed ist sein Prophet.« Der Leichnam einer Frau soll von Frauen, der eines Mannes von Männern gewaschen werden. Anschließend wird er in Leinentücher gewickelt. In diesen Tüchern, also ohne Sarg, soll er ins Grab gelegt werden. Rechtsseitig oder auf dem Rücken liegend geht die Blickrichtung nach Mekka. Die Bestattung soll unverzüglich, möglichst noch am Sterbetag, erfolgen.[30] Die Achtung vor dem Toten erfordert die Bestattung vor allen anderen Geschäften. Am Grab soll jede Geschäftigkeit unterbleiben, die Totenruhe sowie die Vermeidung von Personenkult haben Vorrang. Nahezu jede Form des Grabschmucks und der Grabpflege haben zu unterbleiben. Für gläubige Muslime ist die Erdbestattung die einzig mögliche Bestattungsform. Die Feuerbestattung ist im Islam nicht zugelassen.

        Die Bestattungsriten erklären sich aus Zeit der Verkündung des Koran, als die arabischen Völker als Hirten und Nomaden in Steppen- und Wüstengebieten lebten. In Deutschland kollidieren die islamischen Bestattungsbräuche mit den rechtlichen, meist staatlichen Regeln einer Gesellschaft mit christlicher Tradition.

        Die erste Generation muslimischer Migranten hatte noch starke Bindungen zu ihrer Heimat. Seit den 1970er Jahren sind Erwachsene aus der geschlossenen islamischen Kultur nach Deutschland gezogen. Den Widersprüchen zwischen islamischer Tradition und deutschem Friedhofsrecht ausweichend ließen die Angehörigen in der Regel den Leichnam überführen. Im Heimatland wurde der Tote traditionell begraben. Mit der zunehmenden Zahl muslimischer Migranten in Deutschland entstand der Wunsch nach einer Bestattung in Deutschland. Dennoch bestanden die muslimischen Regeln für die Bestattung. Ab Ende der 1990er Jahre entstanden islamische Gräberfelder auf deutschen Friedhöfen.

        Islamische Regeln

        Grundsätzlich ist die abweichende islamische Tradition bei Bestattungen im deutschsprachigen Raum zu beachten.
        Die Bestattung sollte am Todestag stattfinden können.
        Der Friedhof benötigt einen Raum für die rituelle Waschung.
        Das Gräberfeld muss ermöglichen, dass der Tote mit dem Gesicht nach Mekka (Qibla) weist. Der Winkel ist auf den Bruchteil des Grades, also auf Minuten genau, einzuhalten.
        Die Grabstätte muss sich in „jungfräulicher“ Erde befinden, in der noch keine andere Bestattung stattgefunden hat.
        Es wird ohne Sarg nur im leinenen Leichentuch bestattet.
        Weitere Vorschriften aus der Tradition sind zwischen Schiiten und Sunniten unterschiedlich.
        Es ist ein „ewiges Ruherecht“ vorzusehen.
        Grabschmuck oder Grabpflege sind nicht üblich.

        Unbegrenzte Liegefrist

        Die auf deutschen Friedhöfen geltenden Ruhefristen stehen den islamischen Regeln entgegen. Das Nutzungsende könnte auf Antrag (nur jeweils) verlängert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass von Beginn an verlängerbare Grabstellen gewählt werden. Eine strenge „ewige Nutzung“ ist so nicht gewährleistet. Die Religionsvorschriften schreiben zwar die ewige Ruhe nur symbolisch vor. Es darf aber keine Fläche sein, die zukünftig nicht mehr pietätsbefangen wäre, also in sonstiger Form genutzt wird. Auf islamischen Grabfeldern sollte ausgeschlossen sein, dass je andere Nutzungen stattfinden.

        Tagesgenaue Bestattung

        Das islamische Gebot, noch am Sterbetag zu bestatten, widerspricht der gesetzlichen, also unabhängig vom Friedhof bestehenden, Vorschrift, nach dem Tod eine Wartezeit bis zur Bestattung einzuhalten, in der Regel mindestens 48 Stunden.

        Sarglose Bestattung

        Nach deutschen Bestattungsgesetzen besteht neben dem Friedhofszwang eine Sargpflicht für Erdbestattungen. Dies kollidiert manchmal mit religiösen Vorschriften der zu Bestattenden. Meist wird in der Praxis der Leichnam bis unmittelbar ans Grab in einem Sarg transportiert, dann ohne Sarg, nur in den Leichentüchern, ins Grab gelegt, so in NRW oder Hessen. Prinzipiell sind Einzelgenehmigungen aus religiösen Gründen von der jeweils zuständigen Behörde, meist dem Gesundheitsamt, möglich.

        Das Land Berlin lockert mit dem „Gesetz zur Integration und Partizipation“ das Bestattungsgesetz durch die Abschaffung der Sargpflicht. Diese Regelung ist an keine bestimmte Religion gebunden. Voraussetzung ist aber, dass auf dem Friedhof ein Grabfeld für die sarglose Bestattung ausgewiesen wird. Die Entscheidung über die Ausweisung entsprechender Grabfelder liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Friedhofsträger. § 18 des Berliner Bestattungsgesetzes soll dahingehend geändert werden: „abweichend von der Pflicht…, in einem Sarg zu bestatten, können Leichen aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg erdbestattet werden“.[31] Auch Baden-Württemberg hat den Sargzwang für die Beisetzung aufgehoben, nicht aber für den Transport des Leichnams.

        Gesonderte Bestattungsunternehmen sind in der Lage, islamischen Grundsätzen zu folgen. Sie verfügen oft über die notwendigen Einzelgenehmigungen. Sind besondere Grabfelder für islamische Bestattungen geschaffen, kann man davon ausgehen, dass die Einhaltung der Bestattungsregeln möglich ist. Andernfalls ist der Leichnam schnellstmöglich (per Flug) in seine Heimat bzw. ein islamisches Land zu transportieren, damit er noch am gleichen Tage in die Erde gebettet werden kann.

        Jüdische Bestattung

        Hauptartikel: Jüdische Bestattung und Jüdischer Friedhof

        Da der Tote im Grab bis zur leiblichen Auferstehung am jüngsten Tage ruht, ist Erdbestattung vorgeschrieben. Diese muss so schnell wie möglich nach dem Tode erfolgen, da die Seele erst dann aus der ewigen Ruhe aufsteigen kann. Mit dem Tod sind alle Juden wieder gleich, die Kleider sind weiß und der Sarg ist außerhalb Israels eine einfache Holzkiste. Das weiße Totengewand nennt sich Sargenes oder Kittel[32]. Um die Gleichheit aller im Tod deutlich zu machen, darf der Sarg nicht mit Silber oder sonstigem Schmuck verziert werden. In der heiligen Erde Israels werden die Toten im Leinengewand beigesetzt, außerhalb Israels wird symbolisch eine kleine Menge der heiligen israelischen Erde oder ein Stein aus Israel in den Sarg mitgegeben.[33] Weder mit Musik noch mit Blumen wird die Beerdigung herausgehoben. Gewaschen und bekleidet wird der Tote durch die heilige Bruderschaft, die Chewra Kadischa. Für die Begräbnisriten ist ein Minjan erforderlich. Beim Begräbnis werden Psalmen zitiert und im Kaddisch-Gebet die Herrlichkeit HaSchems (Name Gottes, wie er für das Gebet verwendet wird, da er weder geschrieben noch unnütz ausgesprochen werden darf) beschworen. Die Trauergäste werfen Erde auf den Sarg, Männer stehen am Grab, dahinter die Frauen. Männer tragen eine Kippa.[34] Die Trauernden werden in der sozialen Gemeinschaft gehalten, es erfolgen gemeinsame Essen und es wird Trost gespendet. Für die Einhaltung der Vorschriften gibt es gesonderte jüdische Friedhöfe; auf vielen städtischen Friedhöfen gibt es besondere jüdische Grabfelder, um die ewige Ruhe zu ermöglichen. Die Hinterbliebenen sollen nach der Beerdigung eine siebentägige Trauerwoche (Schiv’a) einhalten.

        Hinduismus

        Unter diesem Begriff wird eine Reihe unterschiedlicher religiöser Vorstellungen und Rituale verstanden und so sind die Bestattungsregeln nach Tradition, Familie und Kaste unterschiedlich. Einheitlich ist, dass der Tod die Wiedereinkehr in den Kreislauf der Wiedergeburt ist. Der Sterbende soll nicht allein gelassen sein, durch ein Mantra soll seine Seele möglichst rein gehalten werden. Der Körper des Toten wird gewaschen und es wird ein Totengebet gesprochen. Die Leichen der Verstorbenen werden eigentlich öffentlich verbrannt, was nach dem Bestattungsrecht in Mitteleuropa nicht möglich ist. Hindus werden immer kremiert, die Verbrennung wird in Europa im Krematorium durchgeführt. Die Totenvorbereitung erfolgt im Krematorium, was eine gesonderte Abteilung erfordert. Hindus werden oft nach Indien überführt, um sich traditionsgerecht bestatten zu lassen.

        Buddhismus

        Der Ritus erfordert, dass der Tote zunächst im Hause aufgebahrt wird, auch wenn er im Krankenhaus verstorben ist. Hier erfolgt die Abschiednahme durch Nachkommen und Trauergäste in gemeinsamen Gesängen und Liedern, wie dem Herz-Sutra. Die Abschiedsfeier im Hause erfordert meist eine besondere behördliche Genehmigung. Die Anwesenheit buddhistischer Mönche bei der heimatlichen Abschiedszeremonie mit Gebeten und Ritualen wird deshalb in Mitteleuropa oft in nahe gelegene Klöster verlegt. Aber auch die Trauerhalle eines Friedhofes ist grundsätzlich geeignet. Der Tote wird verbrannt und die Asche wird beerdigt, also im Wortsinn der Erde übergeben.[35]

        Kosten einer Bestattung

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        Die bei einer Bestattung von den Hinterbliebenen zu erstattenden Kosten verteilen sich auf folgende Leistungen

        Gebühren und Fremdleistungen
        Bestattungsgrundgebühr
        Grabnutzungsgebühr
        Einrichtung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes
        Kremierung und Urnenbeisetzung
        Benutzung der Friedhofseinrichtungen
        Gebühren für Behörden und Kirche
        Aufbewahrungsgebühren
        Sonstige Kosten
        Überführungskosten
        Sarg oder Urne
        Blumenschmuck
        Trauerdrucksachen
        Redner, Träger, musikalische Umrahmung
        ärztlicher Leichenschauschein
        private Kosten
        Trauerkleidung
        Leichenschmaus
        Nachfolgekosten, diese können über die Ruhezeit jährlich oder als Gesamtsumme mit der Bestattung anfallen.
        Grabpflege durch den Nutzungsberechtigten für die gesamte Ruhezeit oder als Dauerpflege durch einen Friedhofsgärtner
        Grabstein vom Steinmetz
        Erstellen des Fundamentes, Beschriftung
        Grabeinfassung
        Entfernen des Grabmals nach Ende der Ruhezeit
        Umbettung im Zuge persönlicher Ortsveränderungen.

        Für eine nach derzeitigem Verständnis als „würdig“ anzusehende Erdbestattung werden in Deutschland ab 1800 Euro bis weit über 10.000 Euro aufgewandt. Die Gebühren des Friedhofsträgers für die Grabstelle sind in Statuten und Verordnungen festgeschrieben. Bei den Gebühren sollte beachtet werden, dass teilweise jährliche Gebühren, an anderer Stelle aber eine Gesamtsumme für die Nutzungsdauer gebildet ist.

        Die einmaligen Nebenkosten beim Bestatter können dabei stark schwanken, Bestattungsunternehmen sind Wirtschaftsunternehmen. Durch Paketpreise oder Individualberatung ergeben sich höchst unterschiedliche Kalkulationen. Die Kosten für den Bestatter, der alle Formalitäten erledigt, können zwischen 700 und 5000 € liegen.

        Ist eine einfache Urnenbestattung ohne Sargfeier geplant, so genügt oft ein preiswerter Verbrennungssarg für knapp 100 Euro. Die ersparten Kosten, statt über 1000 Euro für einen teuren Eichensarg, können für andere Ausgaben eingesetzt werden, etwa die Trauerfeier. Der Blumenschmuck einer Urnengemeinschaftsanlage muss wegen der kleineren Fläche bescheidener sein als bei der Bestattung in einem Familiengrab, einer Doppel- oder Dreifachwahlstelle.

        Bestattungsunternehmen sind vielfach wegen ihrer geschäftlichen Praxis kritisiert worden.[36]

        Die Stiftung Warentest veröffentlichte im November 2004 die Ergebnisse einer Untersuchung, in die „elf Anbieter, die in mindestens einer Stadt ab 500.000 (West) bzw. 450.000 (Ost) Einwohnern und mit insgesamt mindestens zehn Geschäftsadressen in den ‚Gelben Seiten‘ bzw. im Internet vertreten waren“, außerdem „eine Gruppe von neun Berliner Bestattern ohne Filialnetz sowie neun Bestatter, die ihr Angebot über das Internet … vermarkten“ einbezogen wurden. Vor allem die hohen Preisunterschiede für die gleiche Leistung bei verschiedenen Anbietern fielen dabei auf; sie betrugen für eine einfache Erdbestattung zwischen 499 und 1570 Euro für die Bestatterleistung. Die meisten Bestatter gingen im Test auf den Wunsch nach einer möglichst preisgünstigen Bestattung nicht ein, sondern erstellten ein sehr viel umfangreicheres Angebot. Kein untersuchtes Unternehmen schnitt bei der Kostentransparenz besser als „befriedigend“ ab, zwei große Bestatter sogar nur mit „mangelhaft“. „Detaillierte Kostenvoranschläge sind in der Branche nicht selbstverständlich.“ Preise werden dem Test zufolge nur sehr selten öffentlich gemacht.[37]

        Um Kosten zu sparen, weichen Hinterbliebene zunehmend auf Discounter im Internet aus. Aber auch hier haben Verbraucherschützer vor überhöhten Kosten gewarnt. In einem DPA-Bericht hieß es im Jahr 2005, nur wer sich mit dem Basisangebot eines solchen Bestatters zufriedengebe, könne Kosten sparen.[38]

        Durch Eigenleistungen können Angehörige die Bestattungskosten um einige hundert Euro senken. Hält ein Angehöriger des Verstorbenen die Trauerrede, können bis zu 400 Euro eingespart werden. Auch die musikalische Gestaltung der Trauerfeier kann von einem Familienmitglied oder Freund übernommen werden. Die Kosten für einen Musiker entfallen damit ebenfalls. Grundsätzlich können Angehörige bei fast allen Bestatterleistungen mithelfen. Durch Eigenleistungen können Angehörige nicht nur Kosten sparen, sondern auch einen persönlicheren Abschied gestalten, der bei der Trauerbewältigung hilft. Sind Eigenleistungen gewünscht, können diese mit dem Bestatter besprochen werden.

        Besondere Bestattungswünsche verursachen mitunter höhere Kosten. Für eine Baumbestattung sind leicht abbaubare Urnen nötig, die es in sehr anspruchsvoller und dekorativer Ausführung gibt. Für Wiesen-, Seebestattungen, Ballonbestattungen oder die sogenannten Diamantbestattungen bieten Bestatter oft Festpreise, da sie nur Wiederverkäufer sind. Für eine „kryonische Aufbewahrung“ (also das Einfrieren) entstehen Kosten bis zu 200.000 Dollar.

        Kostengünstig ist eine Körperspende, da die oben aufgeführten Gebühren vom Anatomischen Institut ganz oder teilweise beglichen werden.

        Auch wenn Krankenhäuser und Pflegeheime Verträge mit Bestattungsunternehmen zur Überführung auf den Friedhof haben, steht dem Angehörigen das Recht der freien Wahl des Bestatters zu. Wenn der Hinterbliebene nicht ausdrücklich zugestimmt hat, muss er in der Regel die Abholung vom Heim durch den „Vertragsbestatter“ nicht bezahlen.[39]

        Bei der Erbschaftsteuer können für Nachlassverbindlichkeiten (darunter auch Bestattungskosten) pauschal 10.300 Euro abgezogen werden, ein höherer Betrag ist gegen Nachweis möglich. Die Pauschale wird jedoch aufgeteilt, wenn mehrere Erben die Kosten gemeinsam tragen. Die Höhe richtet sich in diesem Fall nach dem Erbanteil. Sollte die Erbschaft für die Kosten nicht ausreichen, können außergewöhnliche Belastungen entstehen.

        Siehe auch

        Akademisches Leichenbegängnis
        Herzbestattung
        Kinderbegräbnis
        Museum für Sepulkralkultur
        Tierbestattung
        Trauerzug

        Literatur

        Dominic Akyel: Die Ökonomisierung der Pietät. Der Wandel des Bestattungsmarkts in Deutschland. Campus, Frankfurt am Main 2013, ISBN 978-3-593-39878-5.
        Philippe Ariès: Geschichte des Todes. 7. Auflage. dtv, München 1995, ISBN 3-423-04407-1.
        Thorsten Benkel, Matthias Meitzler: Sinnbilder und Abschiedsgesten. Soziale Elemente der Bestattungskultur. Hamburg 2013, ISBN 978-3-8300-6177-9
        Claudia Denk, John Ziesemer (Hrsg.): Der bürgerliche Tod. Städtische Bestattungskultur von der Aufklärung bis zum frühen 20. Jahrhundert. (= ICOMOS – Hefte des Deutschen Nationalkomitees. Heft 44). Schnell & Steiner, Regensburg 2007, ISBN 978-3-7954-1946-2.
        Axel Ertelt: Die thailändische Bestattungskultur im Wandel der Zeit. NIBE-Verlag, Alsdorf 2019, ISBN 978-3-96607-010-2.
        Wolfgang Fauth: Bestattung. In: Der kleine Pauly. Band 1 (1979), Sp. 873–876.
        Norbert Fischer: Bestattungskultur der Gegenwart. In: Michael Klöcker und Udo Tworuschka (Hrsg.): Handbuch der Religionen. 58. Ergänzungslieferung 2018, I – 14.7.3. Loseblattwerk, Westarp Science – Fachverlage, Hohenwarsleben ISBN 978-3-86617-500-6.
        Heinzpeter Hempelmann u. a. (Hrsg.): Handbuch Bestattung. Impulse für eine milieusensible kirchliche Praxis. Neukirchener Verlagsgesellschaft, Neukirchen-Vluyn 2015, ISBN 978-3-7887-2967-7.
        Martin Illi: Wohin die Toten gingen. Begräbnis und Kirchhof in der vorindustriellen Stadt. Zürich 1992
        Kenneth V. Iserson: Death to Dust. What Happens to Dead Bodies? Galen Press, Tucson 1994 (englisch).
        Magdalena Köster: Den letzten Abschied selbst gestalten – alternative Bestattungsformen. Christoph Links Verlag, Berlin 2012.
        Otto Langer: Über Totenbestattung im 16. Jahrhundert, vornehmlich in Zwickau. In: Neues Archiv für Sächsische Geschichte und Altertumskunde 28 (1907), S. 1–16.
        Christine Rädlinger: Der verwaltete Tod. Eine Entwicklungsgeschichte des Münchner Bestattungswesens. Buchendorfer Verlag, München 1996, ISBN 3-927984-59-0.
        Zentralinstitut für Sepulkralkultur Kassel (Hrsg.): Großes Lexikon der Bestattungs- und Friedhofskultur. Wörterbuch zur Sepulkralkultur. 5 Bände. Thalacker Medien, Braunschweig seit 2002, DNB 963152122.
        Band 1: Volkskundlich-kulturgeschichtlicher Teil: Von Abdankung bis Zweitbestattung. Thalacker-Medien, Braunschweig 2002, ISBN 3-87815-173-X.
        Band 2: Archäologisch-kunstgeschichtlicher Teil: Von Abfallgrube bis Zwölftafelgesetz. Thalacker-Medien, Braunschweig 2005, ISBN 3-87815-182-9.
        Band 3: Praktisch-aktueller Teil. Von Abfallbeseitigung bis Zwei-Felder-Wirtschaft. Praxis und Gegenwart. Thalacker-Medien, Braunschweig 2010, ISBN 978-3-940087-67-6.
        Band 4: (noch nicht erschienen).
        Band 5: Biographien. Biographischer Teil: von Abraham â Sancta Clara bis Johannes Zwingli. Thalacker-Medien, Braunschweig 2016, ISBN 978-3-943787-53-5.
        Reiner Sörries: Ruhe sanft. Kulturgeschichte des Friedhofs. Kevelaer 2009.
        Reiner Sörries: Ein letzter Gruß. Die neue Vielfalt der Bestattungs- und Trauerkultur. Kevelaer 2016.

        Weblinks

        Commons: Bestattung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
        Wiktionary: Bestattung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

        Einzelnachweise

        ↑ 2. Schöpfungsbericht: 1 Mose 3, 19 (auch 2, 7)

        ↑ Österreichisches Wörterbuch: Leich, Beispiel: A schöne Leich [1], abgerufen am 14. April 2014

        ↑ Wörterbuch der sächsischen Sprache: Das war aber eine schöne Leiche.

        ↑ Gunter Bergmann: Kleines sächsisches Wörterbuch. Bibliographisches Institut, Leipzig 1989. Westliches Elbeelstergebiet und Westosterländisch: „zur Begrabe geht mer nich in bloßen Koppe“.

        ↑ Robert H. Gargett: Grave Shortcomings: The Evidence for Neandertal Burial. Current Anthropology 30/2, 1989, S. 157–190.

        ↑ Wolfram Grajetzki: Burial Customs in Ancient Egypt: Life in Death for Rich and Poor

        ↑ siehe dazu
        Burial Customs (Memento vom 16. April 2014 im Internet Archive)(Ägyptisches Bestattungsbrauchtum in der Entwicklung, englisch)

        ↑ Vergil, Aeneis 6, 324–330.

        ↑ Eveline Krummen: Sophokles. In: Kai Brodersen (Hrsg.): Große Gestalten der griechischen Antike. 58 historische Portraits von Homer bis Kleopatra. C.H. Beck, München 1999, S. 139.

        ↑ Ross S. Kilpatrick: Archytas at the Styx (Horace Carm. 1. 28). In: Classical Philology 63, No. 3 (1968), S. 201–206; Gerhard Fink (Hrsg. und Übers.): Q. Horatius Flaccus. Oden und Epoden. Sammlung Tusculum, Artemis & Winkler, Düsseldorf/Zürich 2002, ISBN 978-3-11-036002-8, S. 382 f. (abgerufen über De Gruyter Online).

        ↑ M. Altjohann, H. v. Hesberg: Gräber. In: Thomas Fischer (Hrsg.): Die Römischen Provinzen. Eine Einführung in ihre Archäologie. Theiss, Stuttgart 2001, ISBN 978-3-8062-1591-5, S. 195–203. 

        ↑ H. v. Hesberg: Gräber. In: Thomas Fischer (Hrsg.): Die Römischen Provinzen. Eine Einführung in ihre Archäologie. Theiss, Stuttgart 2001, ISBN 978-3-8062-1591-5, S. 200–201. 

        ↑ L. Berger/S. Martin-Kilcher: Gräber und Bestattungssitten. Hrsg.: Schweizerische Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichtliche Archäologie der Schweiz. Band 5, Die römische Epoche. Basel 1976, S. 153–162. 

        ↑ Reiner Kaczynski: Sterbe- und Begräbnisliturgie. In: Bruno Kleinheyer, Emmanuel von Severus, Reiner Kaczynski: Sakramentliche Feiern II. Regensburg 1984, ISBN 3-7917-0940-2 (Gottesdienst der Kirche: Handbuch der Liturgiewissenschaft Teil 8), S. 193–232, hier S. 206ff.

        ↑ Sven Friedrich Cordes: Die Bestattung im Mittelalter (Online-Fassung) aus: Cordes: „Ich will ja niemandem zur Last fallen!“ Sozialwissenschaftliche Perspektiven auf die Ökonomisierung im Bestattungswesen. GRIN Verlag GmbH, München 2012.

        ↑ Harald Martenstein: Über deutsche Asche, in ZEITmagazin Nr. 29/2013 vom 11. Juli 2013, auch online in [2]

        ↑ Judith Liere: Ruhe billig! in Die Zeit Nr. 33/2012 vom 16. August 2012, auch online in [3]

        ↑ Bundeskanzleramt Österreich zu Leichen- und Bestattungsgesetzen in Österreich

        ↑ Thomas Klie (Hrsg.): Performanzen des Todes: Neue Bestattungskultur und kirchliche Wahrnehmung, Kohlhammer-Verlag 2008.

        ↑ Lin Hierse: Bestattungskultur in Deutschland: Wie wir sterben wollen. In: Die Tageszeitung: taz. 7. April 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 17. Mai 2019]). 

        ↑ Reiner Sörries: Ein letzter Gruß. Die neue Vielfalt der Bestattungs- und Trauerkultur. Kevelaer 2016, S. 160 f.

        ↑ https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=10236&menu=1&sg=0&keyword=bestattungsgesetz

        ↑ Vgl.: Michael v. Brück, Ewiges Leben und Wiedergeburt – Sterben, Tod und Jenseitshoffnung in europäischen und asiatischen Kulturen, Herder Verlag 2012

        ↑ [4] Ruhe im Rhein – umstritten, aber legal (Tagesanzeiger, 29. November 2011)

        ↑ http://www1.wdr.de/fernsehen/aks/themen/bestattungen100.html

        ↑ a b c d VDI nachrichten 18. Januar 2013: Emissionsarm auf die letzte Reise. Seite 3

        ↑ VDZB (Hrsg.): Bestattung Heft August 2008. Bonn 2008. ISSN 1613-4850

        ↑ Heidi Friedrich: Braucht es die Kirche für den perfekten Abschied? In: Berliner Zeitung, 3./4. November 2018, S. B 7.

        ↑ Islamische Bestattungsriten

        ↑ Klaus Dirschauer: Die islamische Bestattung und die Bräuche der Trauer. In: Mit Worten begraben: Traueransprachen entwerfen und gestalten. Donat Verlag, Bremen 2012, S. 101–112

        ↑ Pressemitteilung des Beauftragten des Senats für Integration und Migration vom 6. August 2010: Geplante Regeln zur sarglosen Bestattung gelten nicht nur für Muslime

        ↑ aus dem Jiddischen; Kaufmann Kohler, Judah David Eisenstein: Sargenes. In: Isidore Singer (Hrsg.): Jewish Encyclopedia. Funk and Wagnalls, New York 1901–1906..

        ↑ dradio

        ↑ Klaus Dirschauer: Das jüdische Begräbnis. In: Mit Worten begraben: Traueransprachen entwerfen und gestalten, Donat Verlag, Bremen 2012, S. 91–99

        ↑ Tod im Buddhismus

        ↑ Michael Schomers: Todsichere Geschäfte. Wie Bestatter, Behörden und Versicherungen Hinterbliebene ausnehmen. Aktualisierte Ausgabe. Ullstein, Berlin 2009, ISBN 978-3-548-37241-9 (Ullstein 37241). Peter Waldbauer: Die Bestattungsmafia. Wie mit dem Tod Geschäfte gemacht werden. Herbig, München 2007, ISBN 978-3-7766-2530-1.

        Bestattungen: Die teuren Toten. In: test. November 2004, S. 14–19 (abgerufen über test.de am 9. Dezember 2012).

        ↑ DPA/DPA: Bestattungen: Billig per Internet. In: stern.de. 17. März 2005, abgerufen am 24. April 2019. 

        Veröffentlichung der Bestatterinnung. In: Berliner Zeitung, 14. November 2008

        Normdaten (Sachbegriff): GND: 4006054-8 (OGND, AKS)

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