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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Annica Schroeder Elektrohandel Ges. mit beschränkter Haftung

Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 154 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 34% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 6 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  • § 5 Zurückbehaltungsrechte

    1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    § 6 Lieferzeit

    1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 25 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 39 % des Lieferwertes.
    4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

    § 7 Gefahrübergang bei Versendung

    1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

    § 8 Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
    4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

    § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

    1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Mängelansprüche verjähren in 10 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
    3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
    4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
    5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

    § 10 Sonstiges

    1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

    Anhang 1:

    Anmerkungen

    Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

    Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

    Transparenzgebot

    Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

    Gewährleistungsfristen

    Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

    Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

    – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

    – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

    Baumaterialien (sofern eingebaut)

    – neu 5 Jahre

    – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

    unbebaute Grundstücke keine

    Bauwerke

    – Neubau 5 Jahre

    – Altbau keine

    Mängelanzeigepflicht

    Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

    Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

    Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

    Beschränkung auf Nacherfüllung

    Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

    Haftungsbeschränkungen

    Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

    Höhe der Verzugszinsen

    Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

    Remscheid, 11.04.2021
    Annica Schroeder Elektrohandel Ges. mit beschränkter Haftung
    vertreten durch den Annica Schroeder


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      Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Gerlach Röder

      Erscheinungsdatum: 11.04.2021

      § 1 Angebot und Vertragsabschluss

      1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

      § 2 Überlassene Unterlagen

      1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

      § 3 Preise und Zahlung

      1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
      2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
      3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 113 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

      § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

      1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

      § 5 Lieferzeit

      1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
      2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
      3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
      4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
      5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

      § 6 Eigentumsvorbehalt

      1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
      2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
      3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
      4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

      § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

      1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
      2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
      3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
      4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
      5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
      6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
      7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
      8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

      § 8 Sonstiges

      1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
      2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

      Anhang 1:

      Anmerkungen

      Transparenzgebot

      Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

      Gewährleistungsfristen

      Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 7 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

      Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

      – neu, Käufer ist Verbraucher = 8 Jahre

      – neu, Käufer ist Unternehmer = 3 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 4 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

      Baumaterialien (sofern eingebaut)

      – neu 12 Jahre

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 18 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

      unbebaute Grundstücke

      keine

      Bauwerke

      – Neubau 10 Jahre

      – Altbau keine

      Mängelanzeigepflicht

      Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

      Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

      Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

      Beschränkung auf Nacherfüllung

      Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

      Haftungsbeschränkungen

      Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

      Höhe der Verzugszinsen

      Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 20 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz.

      Bonn, 11.04.2021
      Gerlach Röder


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        Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Reinhold Klemme KG
        Küstengold Mirabellen (Famila))

        Zwischen (Unternehmen 1)

        Ronny Hamann Häusliche Krankenpflege Ges. mit beschränkter Haftung
        mit Sitz in Offenbach am Main
        Vertreten durch die Geschäftsführung Ronny Hamann
        – nachfolgend Käufer genannt –

        und

        Philip Schwyzer Reitsport Ges. mit beschränkter Haftung
        mit Sitz in Offenbach am Main
        Vertreten durch die Geschäftsführung Philip Schwyzer
        – nachfolgend Verkäufer genannt –

        wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

        Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

        Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 71080541 vom 11.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

        §1 Vertragsgegenstand

        Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 841102 St. Reinhold Klemme KG
        Küstengold Mirabellen (Famila).

        §2 Gültigkeitszeitraum

        Der Vertrag tritt am 11.04.2021 in Kraft und endet am 11.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

        §3 Liefertermin

        Lieferzeitraum ist vom 11.5.2021 bis zum 11.2.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 841102 St Reinhold Klemme KG
        Küstengold Mirabellen (Famila) zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 12 eines Monats an den Käufer zu liefern.

        Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

        §4 Vertragsstrafen

        Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 3 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 5384 je Teil-Lieferung begrenzt.

        §5 Kaufpreis

        Der Preis beträgt 79063588,40 Euro für 841102 St. Reinhold Klemme KG
        Küstengold Mirabellen (Famila). Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

        §6 Zahlungsbedingungen

        Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 1 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

        Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 4 Prozent berechtigt.

        §7 Lieferbedingungen

        Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

        §8 Gewährleistung

        Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Reinhold Klemme KG
        Küstengold Mirabellen (Famila) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

        Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.

        §9 Eigentumsvorbehalt

        Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

        §10 Erfüllungsort

        Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Offenbach am Main. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 16248915 unter § 6 genannten Erfüllungsort.

        §11 Gerichtsstand

        Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 84389664 unter § 12 genannten Gerichtsstand.

        §12 Salvatorische Klausel

        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
        Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

        §13 Textformklausel

        Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

        §14 Anlagen

        Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 141714669 vom 11.04.2021 beigefügt.

        Offenbach am Main, 11.04.2021 Mülheim an der Ruhr, 11.04.2021

        ……………………………………………….. ………………………………………………..

        Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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          Genussschein der Ferhard Daimler Montagearbeiten Gesellschaft mbH

          Herr / Frau Walburga Grunwald dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
          mit einem Nominalbetrag von
          356.217 ,- EURO
          (in Worten: drei fünf sechs zwei eins sieben EURO)

          am Genussrechtskapital der Ferhard Daimler Montagearbeiten Gesellschaft mbH,
          Handelsregister: Amtsgericht Ulm HRB 98816, beteiligt.

          Ulm, 05.04.2021 Ferhard Daimler
          Unterschrift


          Bedingungen

          § 1 Genussrechtskapital

          1. Das Genussrechtskapital Ferhard Daimler Montagearbeiten Gesellschaft mbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
          2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
          3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
            Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
          4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

          § 2 Gewinnanspruch

          1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 11 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Ferhard Daimler Montagearbeiten Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
          2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Ferhard Daimler Montagearbeiten Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 10 % übersteigt.
          3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Ferhard Daimler Montagearbeiten Gesellschaft mbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 05.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

          § 3 Ausschüttungsfälligkeit

          1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
          2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

          § 4 Laufzeit / Kündigung

          1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2020.
          2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
          3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
          4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

          § 5 Information

          1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
          2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
          3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

          Ulm, 05.04.2021
          Ferhard Daimler


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            Handelsvertretervertrag zwischen Hubert Hau den Lukas aus Herne und Ullrich Palm Ankauf – Verkauf Gesellschaft mbH aus Moers

            Zwischen
            Ullrich Palm Ankauf – Verkauf Gesellschaft mbH aus Moers

            – nachfolgend Unternehmen genannt –

            und
            Herrn/Frau
            Hubert Hau den Lukas aus Herne

            – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

            § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

            Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Herne und im Umkreis von 192 km.

            Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

            Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

            Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
            Die Ullrich Palm Ankauf – Verkauf Gesellschaft mbH hat ihren Schwerpunkt in Ankauf – Verkauf.

            Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

            Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

            § 2 Pflichten des Handelsvertreters

            Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

            Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

            Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

            Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

            Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

            Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

            Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

            Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

            § 3 Pflichten des Unternehmens

            Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

            Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

            Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

            Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

            Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

            § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

            Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

            Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

            Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

            Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

            Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

            Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

            § 5 Höhe der Provision

            Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 8 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

            Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

            Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

            § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

            Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

            Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

            Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

            § 7 Provisionsabrechnung

            Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

            Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

            Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

            § 8 Kosten des Handelsvertreters

            Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

            – Reisekosten in die Zentrale nach Moers.

            § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

            Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

            Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

            Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

            Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

            § 10 Wettbewerbsabreden

            Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

            Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

            Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

            Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

            Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

            Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

            § 11 Vertragsdauer, Kündigung

            Das Vertragsverhältnis beginnt am 05.04.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

            Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

            Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

            Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

            Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

            § 12 Sonstige Bestimmungen

            Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

            Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

            Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

            Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

            Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

            Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

            Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

            Moers, 05.04.2021 Herne, 05.04.2021

            ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

            Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
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              Fax +49 (0) 4718482
              Diethart Altmann@hotmail.com

              Inhaltsverzeichnis

              MANAGEMENT SUMMARY 3

              1. UNTERNEHMUNG 4
              1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
              1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
              1.3. Unternehmensorganisation 4
              1.4. Situation heute 4

              2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
              2.1. Marktleistung 5
              2.2. Produkteschutz 5
              2.3. Abnehmer 5

              3. Markt 6
              3.1. Marktuebersicht 6
              3.2. Eigene Marktstellung 6
              3.3. Marktbeurteilung 6

              4. KONKURRENZ 7
              4.1. Mitbewerber 7
              4.2. Konkurrenzprodukte 7

              5. MARKETING 8
              5.1. Marktsegmentierung 8
              5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
              5.3. Preispolitik 8
              5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
              5.5. Werbung / PR 8
              5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

              6. STANDORT / LOGISTIK 9
              6.1. Domizil 9
              6.2. Logistik / Administration 9

              7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
              7.1. Produktionsmittel 9
              7.2. Technologie 9
              7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
              7.4. Wichtigste Lieferanten 10

              8. MANAGEMENT / BERATER 10
              8.1. Unternehmerteam 10
              8.2. Verwaltungsrat 10
              8.3. Externe Berater 10

              9. RISIKOANALYSE 11
              9.1. Interne Risiken 11
              9.2. Externe Risiken 11
              9.3. Absicherung 11

              10. FINANZEN 11
              10.1. Vergangenheit 11
              10.2. Planerfolgsrechnung 12
              10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
              10.4. Finanzierungskonzept 12

              11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

              Management Summary

              Die Diethart Altmann Alternativmedizin Gesellschaft mbH mit Sitz in Mainz hat das Ziel Alternativmedizin in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Alternativmedizin Artikeln aller Art.

              Die Diethart Altmann Alternativmedizin Gesellschaft mbH hat zu diesem Zwecke neue Alternativmedizin Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Alternativmedizin ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Alternativmedizin Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

              Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Diethart Altmann Alternativmedizin Gesellschaft mbH werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Alternativmedizin eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

              Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 8 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2022 mit einem Umsatz von EUR 125 Millionen und einem EBIT von EUR 1 Millionen

              1. Unternehmung

              1.1. Geschichtlicher Hintergrund

              Das Unternehmen wurde von
              a) Margit Paulus, geb. 1966, Mainz
              b) Herlinde Seemann, geb. 1990, Düsseldorf
              c) Alexandra Gerber, geb. 1993, Wirtschaftsjuristin, Mannheim

              am 9.2.2013 unter dem Namen Diethart Altmann Alternativmedizin Gesellschaft mbH mit Sitz in Mainz als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 609000.- gegruendet und im Handelsregister des Mainz eingetragen.

              Das Stammkapital ist aufgeteilt in à nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) – d) sind am Unternehmen mit 44% und der Gruender e) mit 16% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

              1.2. Unternehmensziel und Leitbild

              Energieversorgung Begriff Geschichte Energiequellen Energieträger Energiespeicher Energieversorgungsunternehmen Navigationsmenü

              1.3. Unternehmensorganisation

              Die Geschaeftsleitung wird von Diethart Altmann, CEO, Rosalinde Raab CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2021 wie folgt aufgestockt werden:
              25 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
              9 Mitarbeiter fuer Entwicklung
              5 Mitarbeiter fuer Produktion
              16 Mitarbeiter fuer Verkauf
              Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in Mainz im Umfange von rund 69000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

              1.4. Situation heute

              Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 11 Millionen und einen EBIT von EUR 393000.- erwirtschaftet.

              2. Produkte, Dienstleistung

              2.1. Marktleistung

              Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:
              her
              6 Energieversorgungsunternehmen
              7 Siehe auch
              8 Literatur
              9 Weblinks
              10 Einzelnachweise

              Begriff
              Die insbesondere in Deutschland gebräuchliche, am Energiewirtschaftsgesetz orientierte Verwendung meint mit „Energieversorgung“ allein die Versorgung von Endverbrauchern mit leitungsgebundenen Energieträgern wie (Elektrischer Strom, Ferngas, Fernwärme), also die „letzte Meile“ (englisch Downstream).
              Im weiteren Sinne, insbesondere bei der Bezeichnung als Wirtschaftszweig, beispielsweise gemäß NACE, beinhaltet der Begriff alle Energieträger und die gesamte Wertschöpfungskette von der Erschließung der Energiequellen bis zur Verteilung an Endverbraucher. Dies umfasst alle Vorstufen wie Stein- und Braunkohlebergbau oder Öl- und Gasförderung, also die Gewinnung von Energierohstoffen (englisch Upstream), dann Ferntransport, Speicherung und Veredelung z. B. in Pipelines und Erdölraffinerien (englisch Midstream) sowie die nicht-leitungsgebundene Verteilung von Fest- und Flüssigbrennstoffen. Diese weit gefasste Bedeutung wird auch als Energiewesen bezeichnet.
              Die Energieversorgung biologischer Systeme gehört dagegen nicht zur hier beschriebenen Begrifflichkeit, sondern wird als Energiestoffwechsel bezeichnet.

              Geschichte
              Mit Beginn der Nutzung des Feuers in der Menschheitsgeschichte erfolgte die Energieversorgung durch gemeinschaftliches Sammeln von Holz als damals alleinigem Energieträger. Mit der Bildung von Siedlungen, Städten und industriellen Ballungszentren gewann der Handel und die Versorgung mit Energieträgern wie Holz, Kohle, Tranöl und später auch Erdöl, Erdgas und elektrischer Energie immer größere Bedeutung.
              In industriell hoch entwickelten Ländern haben sich seit dem 19. Jahrhundert Unternehmen mit der Bereitstellung von technisch bequem nutzbarer und wirtschaftlich hervorragend kontrollierbarer Energie für den allgemeinen Verbrauch beschäftigt. Hierbei steht die preiswerte und zuverlässige Erzeugung elektrischer Energie sowie die Übertragung an die einzelnen Verbraucher im Vordergrund. Weiterhin ist die Beschaffung, der Transport und die Verwandlung von Brennmaterial zu Heizzwecken ein wichtiger Wirtschaftszweig.
              Der Weltenergiebedarf ist ein statistischer Wert der Umsatzdaten aller Energieversorgungsunternehmen. Er ist in den letzten Jahren und Jahrzehnten deutlich angestiegen. Er besagt nichts darüber, wie sich durch die Transformationsprozesse die Ökosysteme verändern. Absehbar ist aber, dass mit dem derzeit (2012) praktiziertem Umgang und Verbrauch von Energie nicht die gesamte Weltbevölkerung auf dem von den Industriestaaten praktiziertem Niveau versorgen lässt.

              Energiequellen in Deutschland von 2005 bis 2007[1]
              Energiequellen
              → Hauptartikel: Energiequelle
              Die wichtigste Energiequelle ist die Kernfusion, die in der Sonne stattfindet und deren Energie als elektromagnetische Strahlung auf der Erde eintrifft. Durch Umwandlungsprozesse entstehen aus dieser Sonneneinstrahlung andere Energieformen wie Biomasse, Windenergie, Wasserenergie und langfristig auch fossile Brennstoffe. Die Nutzung der erneuerbaren Energien beruht direkt oder indirekt überwiegend auf dieser Sonneneinstrahlung.
              Eine von der Sonneneinstrahlung unabhängige Energiequelle sind radioaktive Zerfallsprozesse im Erdinneren, die bei der Nutzung der Erdwärme die wesentliche Energiequelle darstellen. Ein Kernkraftwerk nutzt zusätzlich die künstlich herbeigeführte Spaltung von Atomkernen als Energiequelle.
              Eine weitere Energiequelle ist die Erdrotation, deren Energie aufgrund der mit ihr verbundenen Effekte (Gezeiten) in Gezeitenkraftwerken genutzt werden kann.

              Fossile Energiequellen
              → Hauptartikel: Fossile Energie
              Die chemische Bindungsenergie der organischen, kohlenstoffhaltigen Substanzen kann sehr leicht durch Verbrennen in thermische Energie überführt werden. Die meisten hochverfügbaren und

              Bei den Produkten lit. a) – d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Diethart Altmann Alternativmedizin Gesellschaft mbH, vgl. Ziffer 2.2.

              Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Diethart Altmann Alternativmedizin Gesellschaft mbH kennenzulernen.

              2.2. Produkteschutz

              Die Spezialprodukte der Diethart Altmann Alternativmedizin Gesellschaft mbH sind mit den Patenten Nrn. 437.595, 361.188 sowie 771.498 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2050 geschuetzt.

              2.3. Abnehmer

              Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

              3. Markt

              3.1. Marktuebersicht

              Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 428 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 25000 Personen im Alternativmedizin Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 135000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 12 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2022 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

              Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

              3.2. Eigene Marktstellung

              Die eigene Marktstellung ist mit EUR 8 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 5 Jahren von 1 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 153 Millionen entsprechen duerfte.

              3.3. Marktbeurteilung

              Alternativmedizin ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Alternativmedizin hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu10 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 24 – 65 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 2 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

              Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Alternativmedizin wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Alternativmedizin Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

              Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

              Regionen Marktanteil Tendenz
              DeutschBundesrepublik Deutschland 46 %
              England 44%
              Polen 37%
              Oesterreich 34%
              Oesterreich 27%

              Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Alternativmedizin durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

              Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Alternativmedizin, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 35% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 34 mal kleiner.

              4. Konkurrenz

              4.1. Mitbewerber

              Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 25 – 69% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

              4.2. Konkurrenzprodukte

              Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

              5. Marketing

              5.1. Marktsegmentierung

              Kundensegemente:

              Marktgebiete:

              5.2. Markteinfuehrungsstrategie

              Erschliessung der Marktgebiete

              5.3. Preispolitik

              Preise bewegen sich rund 10% unter den Preisen der Mitbewerber.

              5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

              Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

              5.5. Werbung / PR

              Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

              5.6. Umsatzziele in EUR 258000

              Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
              Ist Soll Soll Soll Soll Soll
              Sets 3’000 28’000 83000 159’000 464’000 784’000
              Zubehoer inkl. Kleidung 8’000 16’000 48000 236’000 567’000 712’000
              Trainingsanlagen 4’000 23’000 47000 356’000 494’000 925’000
              Maschinen 7’000 23’000 30000 239’000 500’000 959’000
              Spezialitaeten 1’000 13’000 30000 258’000 588’000 841’000

              6. Standort / Logistik

              6.1. Domizil

              Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

              6.2. Logistik / Administration

              Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 38 Millionen.

              7. Produktion / Beschaffung

              7.1. Produktionsmittel

              Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

              7.2. Technologie

              Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 2 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

              7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

              Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

              7.4. Wichtigste Lieferanten

              Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

              Einkaufsvolumen von EUR 2 Millionen diskutiert.

              8. Management / Berater

              8.1. Unternehmerteam

              • CEO: Diethart Altmann

              • CFO: Rosalinde Raab

              Administration
              Marketing
              Verkauf
              Einkauf
              Entwicklung

              8.2. Verwaltungsrat

              Praesident:Margit Paulus (Mitgruender und Investor)
              Delegierter: Diethart Altmann (CEO)
              Mitglied: Dr. Herlinde Seemann , Rechtsanwalt
              Mitglied: Rosalinde Raab, Unternehmer

              8.3. Externe Berater

              Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
              Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in Mainz und das Marketingbuero Vater & Sohn in Mainz beraten.

              9. Risikoanalyse

              9.1. Interne Risiken

              Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

              9.2. Externe Risiken

              Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Alternativmedizin Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

              9.3. Absicherung

              Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

              10. Finanzen

              10.1. Vergangenheit

              Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 5 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 141000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 83000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

              Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 100000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

              10.2. Planerfolgsrechnung

              Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
              Nettoumsatz 4’751 2’884 18’212 47’796 77’341 153’778
              Warenaufwand 4’249 1’158 28’369 43’614 55’457 102’625
              Bruttogewinn 9’117 7’753 29’149 35’637 56’472 241’598
              Betriebsaufwand 5’484 5’877 26’256 41’537 74’784 114’246
              EBITDA 5’311 7’868 24’411 47’796 55’881 286’392
              EBIT 7’329 4’891 18’351 42’688 60’608 183’306
              Reingewinn 4’574 5’177 12’709 43’882 71’230 154’324
              Investitionen 8’132 5’372 15’345 36’409 54’870 300’114
              Dividenden 1 3 5 8 10 32
              e = geschaetzt

              10.3. Bilanz per 31.12.2019

              Aktiven Passiven

              Fluessige Mittel 32 Bank 212
              Debitoren 214 Kreditoren 622
              Warenlager 291 uebrig. kzfr. FK, TP 460
              uebriges kzfr. UV, TA 155

              Total UV 4819 Total FK 1’683

              Stammkapital 824
              Mobilien, Sachanlagen 474 Bilanzgewinn 83

              Total AV 443 Total EK 260

              1523 7’665

              10.4. Finanzierungskonzept

              Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 5,9 Millionen wie folgt zu finanzieren:
              Erhoehung des Stammkapitals von EUR 2,4 Millionen um EUR 5,1 Millionen auf neu EUR 9,8 Millionen mit einem Agio von EUR 7,4 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 1,3 Millionen.
              Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 400000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 2,1 Millionen abzuloesen.

              11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

              EUR 8,2 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 1% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 209000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


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                Bilanz
                Saskia Helm Spirituosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Trier

                Bilanz
                Aktiva
                Euro 2021
                Euro
                2020
                Euro
                A. Anlagevermögen
                I. Immaterielle Vermögensgegenstände 3.796.067 7.093.399 4.092.601
                II. Sachanlagen 9.837.752 8.167.110 3.514.847
                III. Finanzanlagen 1.427.840
                B. Umlaufvermögen
                I. Vorräte 8.451.653 1.351.973 5.391.724
                II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.067.190 8.816.487 5.723.290
                III. Wertpapiere 1.923.738 7.863.237 8.405.041
                IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 6.345.216 5.357.297
                C. Rechnungsabgrenzungsposten 5.644.043 9.777.994 3.302.487
                Summe
                Passiva
                2021
                Euro
                2020
                Euro
                A. Eigenkapital
                I. Gezeichnetes Kapital 9.297.884 9.475.901
                II. KapitalrÜcklage 726.332 9.276.025
                III. GewinnrÜcklagen 2.067.576 4.407.683
                IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 1.412.182 1.839.786
                V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 1.623.498 8.432.174
                B. RÜckstellungen 9.609.587 3.552.560
                C. Verbindlichkeiten 5.146.574 8.213.906
                D. Rechnungsabgrenzungsposten 4.048.672 895.971
                Summe


                Gewinn- u. Verlustrechnung
                Saskia Helm Spirituosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Trier

                Gewinn- und Verlustrechnung
                01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
                EUR EUR EUR EUR
                1. Sonstige betriebliche Erträge 4.170.177 1.653.034
                2. Personalaufwand
                a) Löhne und Gehälter 7.550.252 1.007.405
                b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 9.726.729 1.222.933 7.356.817 101.490
                – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
                Abschreibungen
                auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
                Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
                9.929.303 2.989.930
                3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 446.849 4.327.044
                4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 1.003.100 5.400.959
                Jahresfehlbetrag 9.874.494 6.594.549
                5. JahresÜberschuss 2.666.598 4.442.053
                6. Verlustvortrag aus dem 2020 7.626.700 3.226.757
                7. Bilanzverlust 8.389.096 5.818.504


                Entwicklung des Anlagevermögens
                Saskia Helm Spirituosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Trier

                Entwicklung des Anlagevermögens
                Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
                01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
                I. Sachanlagen
                1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 7.243.741 6.809.486 6.103.486 2.684.444 4.033.879 4.506.099 705.166 2.229.591 9.976.734 9.911.350
                2. Technische Anlagen und Maschinen 1.380.804 8.569.805 3.342.935 185.107 1.936.431 7.233.753 6.192.839 7.971.894 5.138.877 9.733.951
                3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 540.297 2.188.490 1.220.824 4.351.202 1.591.662 1.052.906 6.665.026 6.184.762 7.253.588 8.104.606
                8.506.393 2.388.589 9.412.302 2.027.326 1.505.618 1.760.572 8.185.426 2.848.556 4.128.866 9.847.088
                II. Finanzanlagen
                1. Anteile an verbundenen Unternehmen 6.627.691 7.878.722 6.925.178 8.119.641 1.438.239 3.410.519 9.684.842 228.079 9.269.552 2.104.493
                2. Genossenschaftsanteile 9.489.200 1.192.991 8.690.315 9.127.666 223.127 2.092.163 2.982.848 4.282.679 5.243.901 3.726.338
                2.424.509 9.665.784 7.524.670 4.089.338 2.650.362 988.966 7.877.056 4.153.906 6.179.824 1.191.725
                4.195.451 3.867.172 9.814.019 5.846.580 2.761.063 895.611 1.794.378 2.814.771 6.478.258 5.571.084

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                  gmbh anteile kaufen vertrag gmbh gebraucht kaufen Bedingungen Bürgschaften Unternehmensberatung

                  Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Gerdt Schultz

                  Erscheinungsdatum: 04.04.2021

                  § 1 Angebot und Vertragsabschluss

                  1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

                  § 2 Überlassene Unterlagen

                  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

                  § 3 Preise und Zahlung

                  1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
                  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
                  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 103 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 9 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 16 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

                  § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

                  1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

                  § 5 Lieferzeit

                  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
                  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
                  3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
                  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
                  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

                  § 6 Eigentumsvorbehalt

                  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
                  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
                  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
                  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

                  § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

                  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
                  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
                  3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
                  4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
                  5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
                  6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
                  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
                  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

                  § 8 Sonstiges

                  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
                  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

                  Anhang 1:

                  Anmerkungen

                  Transparenzgebot

                  Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

                  Gewährleistungsfristen

                  Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

                  Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

                  – neu, Käufer ist Verbraucher = 1 Jahre

                  – neu, Käufer ist Unternehmer = 10 Jahr

                  – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 3 Jahr

                  – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

                  Baumaterialien (sofern eingebaut)

                  – neu 5 Jahre

                  – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 1 Jahr

                  – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

                  unbebaute Grundstücke

                  keine

                  Bauwerke

                  – Neubau 9 Jahre

                  – Altbau keine

                  Mängelanzeigepflicht

                  Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

                  Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

                  Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

                  Beschränkung auf Nacherfüllung

                  Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

                  Haftungsbeschränkungen

                  Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

                  Höhe der Verzugszinsen

                  Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz.

                  Darmstadt, 04.04.2021
                  Gerdt Schultz


                  FORATIS kontokorrent

                  gmbh kaufen schweiz firmenanteile gmbh kaufen


                  Top 8 aufhebungsvertrag:

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                    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anneli Hagenthaler Verkaufstraining Ges. m. b. Haftung

                    §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

                    (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

                    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

                    §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

                    (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.AnneliHagenthalerVerkaufstrainingGes.m.b.Haftung.de.

                    (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

                    Anneli Hagenthaler Verkaufstraining Ges. m. b. Haftung
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                    Registergericht Amtsgericht Kassel

                    zustande.

                    (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
                    (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

                    Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

                    1) Auswahl der gewünschten Ware
                    2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
                    3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
                    4) Betätigung des Buttons zur Kasse
                    5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
                    6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
                    7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

                    Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

                    (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.AnneliHagenthalerVerkaufstrainingGes.m.b.Haftung.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

                    §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

                    (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

                    (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

                    (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
                    Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

                    §4 Lieferung

                    (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

                    (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

                    §5 Eigentumsvorbehalt

                    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

                    ****************************************************************************************************

                    §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

                    Widerrufsrecht für Verbraucher

                    Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

                    Widerrufsbelehrung

                    Widerrufsrecht

                    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

                    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

                    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
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                    Anneli Hagenthaler
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                    E-Mail info@AnneliHagenthalerVerkaufstrainingGes.m.b.Haftung.de
                    Telefax 094016786
                    mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

                    Widerrufsfolgen

                    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

                    Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

                    Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

                    Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

                    Finanzierte Geschäfte

                    Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
                    Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

                    Ende der Widerrufsbelehrung

                    ****************************************************************************************************

                    §7 Widerrufsformular

                    Muster-Widerrufsformular
                    (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
                    An :
                    Anneli Hagenthaler Verkaufstraining Ges. m. b. Haftung
                    Anneli Hagenthaler
                    D-85202 Kassel
                    E-Mail info@AnneliHagenthalerVerkaufstrainingGes.m.b.Haftung.de

                    Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

                    _____________________________________________________

                    Bestellt am (*)/erhalten am (*)

                    __________________

                    Name des/der Verbraucher(s)

                    _____________________________________________________

                    Anschrift des/der Verbraucher(s)

                    _____________________________________________________

                    Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

                    __________________

                    Datum

                    __________________

                    (*) Unzutreffendes streichen.

                    §8 Gewährleistung

                    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

                    §9 Verhaltenskodex

                    Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

                    §10 Vertragssprache

                    Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

                    ****************************************************************************************************

                    §11 Kundendienst

                    Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

                    Telefon: 05123 45678911
                    Telefax: 05201 330898
                    E-Mail: info@AnneliHagenthalerVerkaufstrainingGes.m.b.Haftung.de
                    zur Verfügung.

                    ****************************************************************************************************

                    Stand der AGB Jan.2019


                    kfz zulassung gmbh kaufen ohne stammkapital

                    gmbh gebraucht kaufen gmbh geschäftsanteile kaufen


                    Top 6 genussschein:

                      GmbH kann gmbh grundstück kaufen Geldanlage gmbh kaufen deutschland Kapitalgesellschaft

                      Anlageprospekt der Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                      Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                      Verwahrstelle: Arntraud Kraft Tore Gesellschaft mbH

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung erfolgt

                      position:absolute;left:207.24px;

                      auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                      und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                      gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                      sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                      ten E und F abgedruckt.

                      Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung Ren-

                      dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                      dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                      gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                      tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                      Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                      ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                      rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                      Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                      bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                      ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                      Die Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH und/oder der Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung sind und

                      werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                      Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                      United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                      gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                      auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                      darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                      werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                      hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                      Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                      der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                      den.

                      WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                      Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                      Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                      Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                      Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                      deutschen Übersetzung zu versehen. Die Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH wird ferner die ge-

                      samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                      Das Rechtsverhältnis zwischen Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH und dem Anleger sowie die vor-

                      vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH -Ge-

                      ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH

                      Seite 1

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                      anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                      heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                      Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                      Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                      inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                      Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                      schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                      gung anstrengen.

                      Die Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                      einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                      Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                      Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                      versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                      teil.

                      Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                      Büro der Ombudsstelle des BVI

                      Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                      Unter den Linden 42

                      10117 Hannover

                      Telefon: (030) 6449046 – 0

                      Telefax: (030) 6449046 – 29

                      Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                      Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                      weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                      also zu Privatzwecken handeln.

                      Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                      nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                      gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                      Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                      onalen Schlichtungsstelle.

                      Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                      Wertpapier-Kennnummer / ISIN: Pm2oDpOtME / DE000

                      Auflegungsdatum: 15.05.2008

                      Stand:

                      02.04.2021

                      Hinweis:

                      Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                      aktualisiert.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Inhaltsverzeichnis

                      A.

                      Kurzübersicht über die Partner des Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      6

                      1.

                      Kapitalverwaltungsgesellschaft

                      6

                      2.

                      Verwahrstelle

                      7

                      3.

                      Asset Management-Gesellschaft

                      7

                      4.

                      Abschlussprüfer

                      8

                      B.

                      Grundlagen

                      9

                      1.

                      Das Sondervermögen (der Fonds)

                      9

                      2.

                      Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                      9

                      3.

                      Anlagebedingungen und deren Änderungen

                      9

                      4.

                      Verwaltungsgesellschaft

                      10

                      5.

                      Verwahrstelle

                      11

                      6.

                      Asset Management-Gesellschaft

                      12

                      7.

                      Risikohinweise

                      13

                      Risiken einer Fondsanlage

                      14

                      Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                      16

                      Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                      vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                      20

                      Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                      21

                      Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                      22

                      8.

                      Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                      24

                      9.

                      Erhöhte Volatilität

                      24

                      10.

                      Profil des typischen Anlegers

                      24

                      11.

                      Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                      24

                      Anlageziel

                      24

                      Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                      25

                      12.

                      Anlageinstrumente im Einzelnen

                      26

                      Wertpapiere

                      26

                      Geldmarktinstrumente

                      27

                      Bankguthaben

                      30

                      Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                      Derivaten sowie Bankguthaben

                      30

                      Seite 3

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                      31

                      Investmentanteile

                      33

                      Derivate

                      34

                      Terminkontrakte

                      35

                      Optionsgeschäfte

                      35

                      Swaps

                      36

                      Swaptions

                      36

                      Credit Default Swaps

                      36

                      Total Return Swaps

                      36

                      In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                      36

                      OTC-Derivatgeschäfte

                      37

                      Sicherheitenstrategie

                      37

                      Kreditaufnahme

                      38

                      Hebelwirkung (Leverage)

                      38

                      Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                      39

                      13.

                      Bewertung

                      39

                      Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                      39

                      Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                      39

                      14.

                      Wertentwicklung

                      41

                      15.

                      Teilinvestmentvermögen

                      41

                      16.

                      Anteile

                      41

                      Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                      42

                      Aussetzung der Anteilrücknahme

                      42

                      Liquiditätsmanagement

                      43

                      Börsen und Märkte

                      44

                      Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                      45

                      Ausgabe- und Rücknahmepreis

                      45

                      Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                      46

                      17.

                      Kosten

                      46

                      Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                      46

                      Verwaltungs- und sonstige Kosten

                      46

                      18.

                      Vergütungspolitik

                      50

                      19.

                      Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                      51

                      Ertragsausgleichsverfahren

                      51

                      Seite 4

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Ertragsverwendung

                      51

                      Geschäftsjahr

                      51

                      20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                      51

                      21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                      53

                      Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                      55

                      Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                      57

                      22. Auslagerung

                      62

                      23. Interessenkonflikte

                      62

                      24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                      65

                      25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                      65

                      65

                      C.

                      Liste der Unterverwahrer

                      73

                      D.

                      Recht des Käufers zum Widerruf

                      79

                      E.

                      Allgemeine Anlagebedingungen

                      80

                      F.

                      Besondere Anlagebedingungen

                      92

                      Seite 5

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      A. Kurzübersicht über die Partner des Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                      Name

                      Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH

                      Hausanschrift

                      Hannover

                      Postanschrift

                      Postfach 65 39 31

                      60079 Trier

                      Telefon: (914) 6474233

                      Telefax: (621) 9717069

                      Gründung

                      1961

                      Rechtsform

                      Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                      Handelsregister

                      Trier (HRB 30672)

                      Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                      € 522.160.347,00 (Stand: 02.04.2021)

                      Eigenmittel

                      € 510.293.810,00(Stand: 02.04.2021)

                      Geschäftsführer

                      Tassilo Stratmann, Hannover

                      Wolfeckart Wieland, Trier

                      Ehrentrud Hinterbucher, Trier

                      Isidor Schröer, Krefeld

                      Siegenot VoÃ?1, Ludwigshafen am Rhein

                      Aufsichtsrat

                      Prof. Dr. Liliane Herzog, Vorsitzender

                      Rechtsanwalt, Hannover

                      Dr. Annkatrin Delafontaine

                      Senior Advisor Wernhard Buck, Trier

                      Folkhard Cognac

                      Director Wernhard Buck, Trier

                      Folkhard Cognac

                      Vorstandsvorsitzender der Hannover Versorgungskam-

                      mer, Hannover

                      1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH -.

                      Seite 6

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      2. Verwahrstelle

                      Name

                      Arntraud Kraft Tore Gesellschaft mbH

                      Hausanschrift

                      Krefeld

                      Telefon

                      6215-2418063 – 0

                      Telefax

                      (0211) 5938 – 77

                      Rechtsform

                      eingetragene Genossenschaft

                      Handelsregister

                      Krefeld (HRB 352140)

                      Haftendes Eigenkapital

                      € 362.153.877,00 (Stand: Dezember 2016)

                      Vorstand

                      Marei Behrendt Vorsitzender

                      Volkhart Christ

                      Catarina Eckert

                      Dr. Biggi Allschwiler (stv. Vorsitzender)

                      Siegwart Stratmann

                      Vorsitzender des Aufsichtsrates

                      Prof. Dr. med. Ingunde Petersen

                      3. Asset Management-Gesellschaft

                      Name

                      Bankhaus Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung KG

                      Postanschrift

                      Ludwigshafen am Rhein

                      Telefon

                      5208-1909975 – 0

                      Telefax

                      7674-4451189 – 1 1

                      Internet

                      Handelsregister

                      Hannover (HRB 73088)

                      Persönlich haftende Gesellschafter

                      Irmhild Meyer (Sprecher),

                      Burglinde Thomas,

                      Josephina Klatt

                      Seite 7

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      4. Abschlussprüfer

                      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                      The Squaire

                      Am Flughafen

                      60549 Trier

                      Seite 8

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      B. Grundlagen

                      1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                      Das Sondervermögen Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                      Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                      lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                      Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                      des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                      bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                      Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                      versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                      Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                      Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                      der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                      gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                      zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                      kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                      Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                      ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                      darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                      rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                      gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                      dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                      und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                      müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                      „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                      2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                      Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                      tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                      der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung.com

                      Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                      managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                      Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                      schaft erhältlich.

                      3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                      Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                      Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                      gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                      bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                      den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                      gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                      grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                      nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                      Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                      der Gesellschaft unter http://www.Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                      gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                      die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                      ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                      Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                      ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                      Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                      Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                      weitere Informationen erlangt werden können.

                      Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                      Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                      ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                      wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                      nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                      4. Verwaltungsgesellschaft

                      Firma, Rechtsform und Sitz

                      Der Fonds wird von der am 4. November 1979 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                      Investment mit Sitz in Trier verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                      dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Wido Tiedemann Feuerlöschanlagen und -geräte Ges. mit beschränkter Haftung-

                      , Trier, die Ehrentrud Hinterbucher Stahlbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Franzl Haas Friseurbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteili-

                      gungsholding GmbH, Hannover, und die Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Krefeld.

                      Die Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                      in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                      Die Gesellschaft darf seit 1987 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                      6.9.1928 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                      fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                      ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                      nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                      dem 24.4.1954 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                      seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                      taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                      2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                      vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                      krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                      21. Juli

                      2013

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                      OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                      Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                      Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                      gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                      tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                      Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                      Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                      nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                      „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                      durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                      bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                      haftenden Eigenkapital umfasst.

                      5. Verwahrstelle

                      Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                      Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                      gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                      Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                      Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                      entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                      solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                      Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                      schriften des KAGB vereinbar ist.

                      Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                      • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                      • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                      Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                      • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                      der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                      • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                      bedingungen verwendet werden,

                      • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                      benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                      Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                      Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Marei Behrendt Autozubehör Gesellschaft mbH-

                      mit Sitz in Krefeld als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                      schäft.

                      Unterverwahrung

                      Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                      übertragen:

                      • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                      (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                      stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                      Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                      Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                      kanntgegeben.

                      Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                      Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                      formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                      nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                      derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                      Haftung der Verwahrstelle

                      Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                      mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                      Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                      der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                      Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                      sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                      erfüllt hat.

                      Zusätzliche Informationen

                      Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                      Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                      Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                      6. Asset Management-Gesellschaft

                      Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                      sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung KG, Hannover (nachfol-

                      gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                      Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                      Recht und ist ein seit dem 15.2.1981 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                      BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                      Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                      A dieses Verkaufsprospektes.

                      Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                      rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                      einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                      Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                      Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                      nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                      Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                      genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                      Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                      sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                      des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                      Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                      begründet.

                      Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                      abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                      Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                      Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                      Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                      fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                      das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                      tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                      der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                      (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                      zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                      und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                      ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                      strumenten anlegen.

                      7. Risikohinweise

                      Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                      genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                      Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                      Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                      deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                      gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                      wirken.

                      Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                      dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                      werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                      vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                      siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                      vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                      Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                      Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                      Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                      die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                      scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                      Risiken.

                      Risiken einer Fondsanlage

                      Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                      bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                      Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                      Schwankung des Fondsanteilwerts

                      Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                      kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                      gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                      Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                      und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                      oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                      Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                      Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                      gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                      Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                      chen Steuerberater wenden.

                      Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                      Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                      aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                      weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                      erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                      halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                      91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                      sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                      Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                      unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                      Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                      schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                      nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                      dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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                      anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                      zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                      Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                      när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                      werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                      Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                      Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                      auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                      gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                      ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                      zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                      gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                      Aussetzung der Anteilrücknahme

                      Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                      stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                      erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                      litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                      Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                      werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                      Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                      Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                      der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                      gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                      Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                      zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                      teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                      des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                      die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                      Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                      Auflösung des Fonds

                      Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                      Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                      einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                      das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                      auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                      Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                      gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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                      Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                      vestmentvermögen (Verschmelzung)

                      Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                      gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                      dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                      Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                      ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                      waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                      ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                      men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                      Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                      vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                      der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                      Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                      Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                      tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                      muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                      ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                      bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                      Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                      Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                      teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                      Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                      nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                      gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                      zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                      zehren.

                      Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                      durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                      gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                      auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                      Wertveränderungsrisiken

                      Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                      siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                      dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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                      Kapitalmarktrisiko

                      Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                      der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                      lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                      meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                      gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                      Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                      Kursänderungsrisiko von Aktien

                      Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                      rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                      emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                      Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                      Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                      über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                      bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                      Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                      nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                      starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                      Zinsänderungsrisiko

                      Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                      Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                      zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                      Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                      entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                      ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                      zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                      haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                      Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                      che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                      zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                      schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                      Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                      Risiko von negativen Habenzinsen

                      Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                      des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                      Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                      barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                      fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                      Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                      Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                      zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                      Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                      tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                      Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                      Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                      sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                      Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                      Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                      sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                      •

                      Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                      sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                      •

                      Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                      mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                      gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                      Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                      •

                      Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                      den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                      schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                      •

                      Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                      fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                      schlossen) werden.

                      •

                      Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                      der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                      fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                      werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                      zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                      Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                      •

                      Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                      ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                      Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                      luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                      •

                      Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                      bunden.

                      •

                      Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                      genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                      hinein als unrichtig erweisen.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                      Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                      kauft bzw. verkauft werden.

                      Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                      Risiken auftreten:

                      • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                      OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                      • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                      schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                      Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                      Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                      ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                      spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                      Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                      Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                      wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                      ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                      verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                      wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                      Verluste tragen.

                      Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                      Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                      nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                      Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                      Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                      wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                      Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                      tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                      gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                      Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                      Verluste entstehen.

                      Inflationsrisiko

                      Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                      Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                      liegen.

                      Währungsrisiko

                      Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                      Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                      gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                      Konzentrationsrisiko

                      Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                      Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                      Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                      Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                      fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                      gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                      zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                      fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                      hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                      Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                      entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                      einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                      bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                      ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                      Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                      nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                      zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                      der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                      Risiken aus dem Anlagespektrum

                      Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                      und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                      litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                      chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                      sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                      turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                      für das abgelaufene Berichtsjahr.

                      Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                      sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                      risiko)

                      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                      kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                      nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                      oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                      nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                      Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                      vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                      Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                      Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                      Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                      Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                      lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                      Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                      rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                      können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                      gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                      Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                      nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                      von Verlusten veräußert werden können.

                      Risiko durch Kreditaufnahme

                      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                      sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                      sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                      Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                      vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                      Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                      Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                      Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                      abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                      veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                      stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                      Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                      Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                      beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                      lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                      kann.

                      Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                      hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                      dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                      Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                      das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                      Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                      Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                      „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                      die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                      Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                      Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                      Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                      für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                      Risiko durch zentrale Kontrahenten

                      Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                      stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                      diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                      tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                      nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                      chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                      trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                      wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                      Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                      Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                      Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                      gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                      lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                      Anleger investierte Kapital auswirken.

                      Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                      Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                      durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                      oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                      Länder- oder Transferrisiko

                      Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                      Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                      tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                      können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                      einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                      in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                      Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                      Rechtliche und politische Risiken

                      Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                      keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                      lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                      von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                      liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                      kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                      können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                      die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                      Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                      Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                      bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                      oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                      nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                      lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                      Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                      schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                      grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                      für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                      nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                      steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                      in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                      der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                      Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                      Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                      fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                      Schlüsselpersonenrisiko

                      Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                      möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                      gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                      verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                      Verwahrrisiko

                      Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                      bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                      ren kann.

                      Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                      Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                      zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                      wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                      Fonds.

                      Seite 23

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                      Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                      denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                      • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                      • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                      • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                      • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                      • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                      • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                      • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                      (Spread-Entwicklung).

                      • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                      ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                      Risiken ergeben.

                      Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                      onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                      9. Erhöhte Volatilität

                      Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                      Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                      Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                      10. Profil des typischen Anlegers

                      Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                      haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                      deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                      langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                      dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                      Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                      11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                      Anlageziel

                      Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                      Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                      Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                      Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                      Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                      Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                      Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                      Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                      Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                      führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                      ändern.

                      Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                      der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                      Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                      Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                      geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                      einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                      aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                      torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                      falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                      Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                      im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                      quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                      vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                      deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                      Portfolio beigemischt werden.

                      Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                      digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                      Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                      Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                      tragen.

                      Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                      damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                      Die Fondswährung ist Euro.

                      Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                      Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                      Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                      Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                      gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                      „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                      ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                      Wertpapiere

                      Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                      hen.

                      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                      1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                      deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                      zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                      diesen einbezogen sind,

                      2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                      anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                      dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                      sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                      Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                      Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                      Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                      Ausgabe erfolgt.

                      Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                      • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                      trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                      sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                      litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                      von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                      es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                      mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                      • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                      Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                      eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                      werben darf.

                      Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                      • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                      übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                      Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                      kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                      teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                      Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                      • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                      verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                      worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                      • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                      mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                      eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                      • Das Wertpapier ist handelbar.

                      • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                      Fonds.

                      • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                      Weise erfasst.

                      Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                      • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                      • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                      Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                      die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                      Geldmarktinstrumente

                      Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                      der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                      auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                      • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                      haben.

                      • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                      Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                      in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                      • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                      oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                      1.

                      an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                      über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                      2.

                      ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                      tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                      einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                      dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                      3.

                      von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                      staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                      oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                      schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                      dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                      tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                      4.

                      von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                      2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                      5.

                      von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                      Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                      nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                      diese einhält,

                      6.

                      von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                      a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                      seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                      gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                      b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                      schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                      oder

                      c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                      ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                      Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                      nannte Asset Backed Securities).

                      Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                      sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                      hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                      sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                      in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                      die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                      die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                      Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                      hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                      nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                      sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                      dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                      hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                      Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                      zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                      Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                      marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                      den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                      übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                      Agentur bewertet werden.

                      Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                      von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                      garantiert worden:

                      •

                      Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                      tiert:

                      o der EU,

                      o dem Bund,

                      o einem Sondervermögen des Bundes,

                      o einem Land,

                      o einem anderen Mitgliedstaat,

                      o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                      o der Europäischen Investitionsbank,

                      o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                      o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                      EU angehört,

                      müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                      rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                      liegen.

                      •

                      Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                      unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                      programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                      Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                      heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                      (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                      ditrisiken ermöglichen.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      •

                      Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                      terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                      gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                      o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                      schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                      nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                      o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                      „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                      „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                      Agentur.

                      o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                      das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                      Rechts der EU.

                      •

                      Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                      Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                      Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                      onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                      des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                      benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                      prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                      ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                      ermöglichen.

                      Bankguthaben

                      Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                      zwölf Monaten haben.

                      Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                      instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                      fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                      Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                      Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                      Allgemeine Anlagegrenzen

                      Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                      anlegen.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                      Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                      schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                      staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                      Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                      den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                      vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                      schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                      Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                      Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                      Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                      In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                      und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                      Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                      der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                      denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                      Kombination von Anlagegrenzen

                      Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                      mögensgegenstände anlegen:

                      • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                      • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                      • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                      schäfte in Derivaten.

                      Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                      Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                      Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                      genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                      ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                      siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                      piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                      Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                      Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                      Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                      mente anlegen:

                      • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

                      Seite 31

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                      die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                      geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                      tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                      nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                      den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                      •

                      Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                      wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                      strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                      bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                      Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                      chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                      verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                      marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                      die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                      füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                      bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                      einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                      •

                      Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                      o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                      staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                      Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                      Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                      ist, oder

                      o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                      oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                      deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                      antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                      zugelassen ist,

                      sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                      •

                      Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                      können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                      a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                      der OECD,

                      b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                      Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                      Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                      derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                      wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                      die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                      c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                      einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                      den EWR,

                      Seite 32

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                      des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                      wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                      nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                      e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                      leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                      Investmentanteile

                      Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                      dische Investmentvermögen sind.

                      Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                      nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                      der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                      Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                      EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                      vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                      sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                      Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                      fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                      gen:

                      • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                      fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                      für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                      • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                      inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                      der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                      Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                      • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                      und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                      Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                      • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                      begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                      In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                      In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                      für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                      Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                      die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                      des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                      kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

                      Seite 33

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      der Gesellschaft ist unter http://www.Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                      fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                      Derivate

                      Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                      gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                      rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                      spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                      weise erhöhen.

                      Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                      anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                      sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                      zusammen „Derivate“).

                      Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                      sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                      gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                      sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                      bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                      fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                      ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                      Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                      Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                      Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                      fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                      Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                      vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                      sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                      aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                      setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                      chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                      sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                      Caps).

                      Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                      nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                      vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                      Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                      mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                      des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                      99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                      kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                      Vergleichsvermögens.

                      Seite 34

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                      geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                      hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                      preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                      Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                      in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                      benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                      künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                      mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                      werden.

                      Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                      Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                      den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                      • Zinssätze

                      • Wechselkurse

                      • Währungen

                      • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                      darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                      Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                      raus.

                      Terminkontrakte

                      Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                      bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                      stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                      verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                      trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                      als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                      Optionsgeschäfte

                      Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                      wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                      rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                      Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                      ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                      del teilnehmen.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Swaps

                      Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                      oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                      des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                      • Zins-

                      • Währungs-

                      • Zins-Währungs-

                      • Varianz-

                      • Equity-

                      • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                      Swaptions

                      Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                      einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                      nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                      schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                      abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                      Credit Default Swaps

                      Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                      andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                      Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                      chend.

                      Total Return Swaps

                      Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                      sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                      einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                      damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                      Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                      Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                      aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                      des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                      nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                      In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                      Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                      Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

                      Seite 36

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                      Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                      Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                      schränkt ist.

                      OTC-Derivatgeschäfte

                      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                      Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                      sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                      schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                      zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                      dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                      handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                      des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                      rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                      ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                      anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                      tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                      lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                      auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                      sierten Markt gehandelt wird.

                      Sicherheitenstrategie

                      Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                      gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                      teilweise zu reduzieren.

                      Arten der zulässigen Sicherheiten

                      Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                      • Bankguthaben

                      • Wertpapiere

                      • Geldmarktinstrumente

                      Umfang der Besicherung

                      Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                      trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                      Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                      tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                      stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                      betragen.

                      Seite 37

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                      Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                      die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                      stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                      Anlage von Barsicherheiten

                      Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                      oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                      nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                      Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                      Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                      Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                      bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                      Kreditaufnahme

                      Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                      des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                      wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                      Hebelwirkung (Leverage)

                      Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                      (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                      mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                      diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                      wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                      aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                      Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                      „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                      dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                      gen wird.

                      Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                      dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                      Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                      bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                      durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                      von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                      zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                      schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                      Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                      Seite 38

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                      schaft

                      Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                      fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                      Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                      schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                      sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                      mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                      Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                      13. Bewertung

                      Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                      An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                      Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                      ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                      letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                      nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                      ders angegeben.

                      Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                      der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                      Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                      organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                      fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                      geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                      sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                      stände“ nicht anders angegeben.

                      Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                      Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                      Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                      einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                      leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                      werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                      und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                      und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                      Veräußerbarkeit.

                      Seite 39

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Optionsrechte und Terminkontrakte

                      Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                      Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                      zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                      Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                      Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                      kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                      tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                      Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                      Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                      Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                      zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                      Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                      nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                      gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                      dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                      modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                      Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                      Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                      des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                      umgerechnet.

                      Seite 40

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      14. Wertentwicklung

                      Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                      wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                      zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                      Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH.com veröffentlicht.

                      Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                      Wertentwicklung.

                      15. Teilinvestmentvermögen

                      Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                      16. Anteile

                      Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                      Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                      gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                      verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                      scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

                      Seite 41

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                      Ausgabe von Anteilen

                      Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                      Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                      der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                      Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                      stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                      weise oder vollständig einzustellen.

                      Rücknahme von Anteilen

                      Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                      die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                      nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                      sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                      rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                      nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                      bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                      Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                      Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                      dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                      Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                      nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                      oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                      termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                      meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                      Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                      annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                      dert werden.

                      Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                      Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                      modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                      Aussetzung der Anteilrücknahme

                      Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                      stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                      erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                      wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                      wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                      des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                      Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                      erforderlich ist.

                      Seite 42

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                      zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                      aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                      kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                      mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                      Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                      aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH.com über die Ausset-

                      zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                      depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                      informiert.

                      Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                      gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                      tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                      zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                      Liquiditätsmanagement

                      Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                      lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                      profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                      Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                      gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                      Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                      die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                      Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                      Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                      genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                      o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                      gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                      Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                      o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                      ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                      passt.

                      o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                      der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                      die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                      den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                      o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                      die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                      dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                      des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                      nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                      gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                      Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                      Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                      o

                      Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                      quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                      Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                      einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                      sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                      o

                      Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                      erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                      Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                      stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                      nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                      bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                      o

                      Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                      Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                      stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                      sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                      tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                      In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                      gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                      pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                      o

                      Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                      Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                      und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                      durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                      ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                      nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                      Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                      Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                      tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                      Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                      Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                      Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                      und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                      „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                      wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                      Börsen und Märkte

                      Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                      ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                      Märkten gehandelt werden.

                      Seite 44

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                      ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                      Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                      weichen.

                      Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                      Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                      nicht gebildet.

                      Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                      sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                      gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                      eine Anteilklasse.

                      Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                      gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                      Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                      Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                      Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                      Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                      Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                      Ausgabe- und Rücknahmepreis

                      Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                      unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                      gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                      toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                      wert“).

                      Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                      Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                      die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                      ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                      Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                      nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                      Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                      Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                      Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                      schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Ausgabeaufschlag

                      Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                      Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                      niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                      sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                      duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                      den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                      von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                      Rücknahmeabschlag

                      Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                      Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                      Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                      17. Kosten

                      Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                      Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                      zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                      Berechnung zusätzlicher Kosten.

                      Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                      Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                      den.

                      Verwaltungs- und sonstige Kosten

                      Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                      Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                      von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                      Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                      Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                      berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                      Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                      Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                      Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                      sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                      einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                      nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                      stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                      nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                      Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                      tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                      tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                      tungstages errechnet wird, betragen.

                      Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                      Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                      bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                      wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                      Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                      Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                      mationen);

                      Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                      preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                      Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                      tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                      mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                      Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                      Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                      steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                      Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                      für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                      benen Ansprüchen;

                      Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                      Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                      Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                      Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                      im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                      tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                      Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                      Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                      mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                      belastenden Beträge gegeben werden:

                      Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                      und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                      Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                      Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                      Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                      steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                      Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                      In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                      der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                      waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                      Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                      klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                      nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                      Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                      Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                      die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                      kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                      dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                      tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                      Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                      Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                      gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                      mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                      der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                      der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                      schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                      Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                      den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                      Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                      von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                      Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                      eine Prognose.

                      Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                      gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                      Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                      Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                      Aufwendungen nicht.

                      Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                      erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                      Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                      der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                      Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                      ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                      gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                      Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                      Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                      (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                      der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                      aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                      zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                      Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                      Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                      gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                      Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                      Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                      Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                      mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                      werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                      fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                      mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                      darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                      folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                      dürfen.

                      Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                      waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                      verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                      der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                      Fonds berechnen.

                      Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                      legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                      berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                      ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                      Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                      Anteile berechnet wurde.

                      Gesamtkostenquote

                      Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                      offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                      der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                      können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                      Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                      wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                      Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                      Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                      sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                      Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                      schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                      Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                      berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                      und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                      anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                      Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                      als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                      dauerhaften Kundenbeziehung.

                      18. Vergütungspolitik

                      Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                      Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                      die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                      systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                      Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                      schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                      prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                      Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                      tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                      Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                      fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                      ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                      zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                      tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                      risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                      schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                      Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                      Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                      http://www.Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

                      schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                      gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                      in Papierform zur Verfügung gestellt.

                      19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                      Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                      ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                      können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                      tieren.

                      Ertragsausgleichsverfahren

                      Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                      während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                      gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                      vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                      angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                      Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                      tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                      aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                      der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                      ihn vermehren.

                      Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                      je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                      Ertragsverwendung

                      Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                      rierung).

                      Geschäftsjahr

                      Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                      20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                      Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                      Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                      Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                      Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                      resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                      dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                      werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                      mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                      Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                      Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                      die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                      migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                      Verfahren bei Auflösung des Fonds

                      Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                      Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                      Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                      tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                      wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                      löses haben.

                      Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                      der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                      der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                      die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                      beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                      sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                      Übertragung des Fonds

                      Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                      verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                      BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                      Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                      außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                      elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                      nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                      waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                      chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                      auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                      Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                      Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                      hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                      ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                      oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                      bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                      mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                      anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                      Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                      Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                      lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                      Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                      mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                      zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                      Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                      Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                      den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                      zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                      sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                      gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                      destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                      Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                      mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                      gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                      der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                      punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                      mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                      Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                      am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                      gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                      legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                      Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                      laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                      Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                      Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                      zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                      sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                      worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                      der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                      Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                      gen verwaltet.

                      21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                      Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                      steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                      der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                      mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                      Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                      gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                      Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                      teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                      Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                      Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                      ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                      tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                      Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                      die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                      Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                      Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                      kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                      den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                      Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                      lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                      auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                      Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                      gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                      freistellung).

                      Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                      so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                      geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                      bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                      lensteuern angerechnet.

                      Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                      ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                      der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                      lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                      an (sog. Günstigerprüfung).

                      Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                      der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                      ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                      dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                      2

                      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                      1.602.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                      erlich erfasst.

                      Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                      Ausschüttungen

                      Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                      Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                      ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                      Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                      Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                      Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                      Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                      Einkommenssteuer veranlagt werden

                      (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                      „NV-Bescheinigung“).

                      Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                      Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                      in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                      nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                      Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                      Vorabpauschalen

                      Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                      den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                      Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                      langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                      den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                      Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                      der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                      des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                      zugeflossen.

                      Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                      Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                      daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                      3

                      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                      EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                      Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                      Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                      Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                      Einkommenssteuer veranlagt werden

                      (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                      „NV-Bescheinigung“).

                      Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                      Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                      Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                      Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                      Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                      abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                      Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                      lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                      Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                      den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                      ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                      Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                      Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                      ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                      ner Einkommensteuererklärung angeben.

                      Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                      Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                      gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                      worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                      angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                      Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                      zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                      beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                      ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                      31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                      nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                      sind steuerfrei.

                      Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                      Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                      züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                      chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                      von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                      Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                      teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                      4

                      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                      Seite 56

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                      die Verlustverrechnung vor.

                      Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                      2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                      zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                      den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                      Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                      Vorabpauschalen zu mindern.

                      Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                      Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                      Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                      ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                      Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                      nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                      oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                      mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                      Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                      teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                      ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                      ländischen Staat.

                      Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                      fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                      drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                      wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                      auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                      angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                      chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                      Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                      Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                      Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                      Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                      stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                      eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                      Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                      Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                      Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                      einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                      Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                      tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                      dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                      Seite 57

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                      lung zu berücksichtigen.

                      Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                      Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                      Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                      sinnvoll.

                      Ausschüttungen

                      Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                      erpflichtig.

                      Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                      Vorabpauschalen

                      Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                      den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                      Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                      langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                      den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                      Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                      der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                      des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                      zugeflossen.

                      Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                      tig.

                      Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                      Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                      Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                      schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                      die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                      Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                      zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                      beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                      ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                      erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                      Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                      zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                      Seite 58

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                      Negative steuerliche Erträge

                      Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                      Abwicklungsbesteuerung

                      Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                      Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                      Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                      Ausschüttungen

                      Vorabpauschalen

                      Veräußerungsgewinne

                      Inländische Anleger

                      Einzelunternehmer

                      Kapitalertragsteuer:

                      Kapitalertragsteuer:

                      25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                      Abstandnahme

                      Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                      Materielle Besteuerung:

                      Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                      für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                      Gewerbesteuer)

                      Regelbesteuerte

                      Kapitalertragsteuer:

                      Kapitalertragsteuer:

                      Körperschaften

                      Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                      Abstandnahme

                      (typischerweise

                      Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                      Industrieunternehmen;

                      berücksichtigt)

                      Banken, sofern Anteile

                      nicht im

                      Materielle Besteuerung:

                      Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                      Handelsbestand

                      für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                      gehalten werden;

                      Gewerbesteuer)

                      Sachversicherer)

                      Lebens- und Kranken-

                      Kapitalertragsteuer:

                      versicherungs-

                      Abstandnahme

                      unternehmen und

                      Pensionsfonds, bei

                      Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                      für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                      denen die

                      Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                      Fondsanteile den

                      Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                      Kapitalanlagen

                      zuzurechnen sind

                      Banken, die die

                      Kapitalertragsteuer:

                      Fondsanteile im

                      Abstandnahme

                      Handelsbestand halten

                      Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                      Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                      Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                      Steuerbefreite ge-

                      Kapitalertragsteuer:

                      meinnützige, mild-

                      Abstandnahme

                      tätige oder kirchliche

                      Anleger (insb. Kirchen,

                      Materielle Besteuerung:

                      gemeinnützige

                      Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                      werden

                      Stiftungen)

                      Andere steuerbefreite

                      Kapitalertragsteuer:

                      Anleger (insb.

                      Abstandnahme

                      Pensionskassen,

                      Materielle Besteuerung:

                      Sterbekassen und

                      Steuerfrei

                      Unterstützungskassen,

                      sofern die im

                      Körperschaftsteuer-

                      gesetz geregelten

                      Voraussetzungen

                      erfüllt sind)

                      Seite 59

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                      Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                      nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                      depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                      Steuerausländer

                      Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                      wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                      Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                      Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                      wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                      gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                      Solidaritätszuschlag

                      Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                      zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                      Kirchensteuer

                      Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                      ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                      chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                      Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                      bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                      Ausländische Quellensteuer

                      Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                      halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                      Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                      In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                      Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                      auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                      von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                      Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                      tung zu behandeln.

                      Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                      den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                      ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                      5

                      &spect; 37 Abs. 2 AO.

                      6

                      &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                      Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                      Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                      Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                      schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                      Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                      Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                      licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                      2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                      tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                      nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                      weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                      zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                      Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                      stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                      sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                      (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                      ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                      jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                      übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                      Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                      des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                      burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                      Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                      Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                      der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                      Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                      ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                      institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                      deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                      sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                      den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                      steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                      ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                      Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                      erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                      der Anleger weiterleiten.

                      Allgemeiner Hinweis

                      Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                      Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                      lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                      22. Auslagerung

                      Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                      • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                      • Interne Revision

                      • Portfoliomanagement

                      Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

                      Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                      • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                      liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                      • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                      Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                      das Investmentvermögen zu erwerben.

                      • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                      ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                      23. Interessenkonflikte

                      Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                      Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                      • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                      leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                      mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                      und

                      • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                      legern und Kunden der Gesellschaft

                      oder

                      • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                      oder

                      • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                      oder

                      • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                      •

                      Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                      Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                      möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                      •

                      Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                      gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                      Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                      lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                      •

                      Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                      dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                      gen und/oder Individualportfolios

                      •

                      Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                      •

                      „Frequent Trading“

                      •

                      Festlegung der Cut off-Zeit

                      •

                      IPO-Zuteilungen

                      •

                      Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                      •

                      Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                      •

                      Aufgaben der Verwahrstelle

                      •

                      Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                      im Fonds aufrechterhalten wollen

                      •

                      Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                      megrundsätzen des Fonds.

                      Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                      (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                      Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                      Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                      geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                      Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                      lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                      Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                      der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                      die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                      Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                      ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                      offenzulegen:

                      • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                      von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      •

                      Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                      Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                      •

                      Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                      wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                      ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                      •

                      Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                      dungen

                      •

                      Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                      Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                      gen zu verhindern

                      •

                      Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                      Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                      gen

                      •

                      Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                      mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                      Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                      dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                      •

                      Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                      teilungsgrundsatzes

                      •

                      Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                      stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                      stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                      •

                      Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                      Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                      •

                      Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                      Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                      schaft verwalteten Investmentvermögen

                      •

                      Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                      sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                      •

                      Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                      •

                      Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                      der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                      •

                      Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                      externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                      band Investment und Asset Management e.V.

                      •

                      Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                      pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                      •

                      Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                      Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                      Seite 64

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                      in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                      24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                      Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                      lich.

                      Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                      in Trier beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                      fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                      des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                      Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                      in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                      Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                      Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                      schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                      tragt:

                      • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                      die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Josephina Klatt Gasthöfe Ges. m. b. Haftung Limited, Motley Rice

                      LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                      tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                      Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                      stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                      25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                      tige Informationen

                      Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                      halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                      gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                      auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                      Seite 78

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      D. Recht des Käufers zum Widerruf

                      Widerrufsrecht

                      Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                      außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                      kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                      Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                      recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                      ständigen Geschäftsräume hat.

                      Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                      dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                      rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                      des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                      zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                      Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                      erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                      Der Widerruf ist zu richten an

                      Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH

                      Hannover

                      Telefax: (938) 9964382

                      Email: info@Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH .com

                      Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                      braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                      geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                      sucht hat.

                      Widerrufsfolgen

                      Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                      Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                      ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                      gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                      Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                      Seite 79

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      E.

                      Allgemeine Anlagebedingungen

                      A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                      zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                      und der

                      Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH ,

                      Trier,

                      (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                      für die von der Gesellschaft verwalteten

                      Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                      mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                      aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                      gelten.

                      &spect; 1

                      Grundlagen

                      (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                      ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                      (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                      Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                      zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                      OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                      Sammelurkunden ausgestellt.

                      (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                      festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                      bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                      rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                      (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                      meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                      mögens und dem KAGB.

                      &spect; 2

                      Verwahrstelle

                      (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                      die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                      der Anleger.

                      (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                      geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                      Seite 80

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                      Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                      (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                      legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                      Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                      wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                      stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                      eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                      men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                      bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                      ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                      der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                      wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                      nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                      wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                      &spect; 3

                      Fondsverwaltung

                      (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                      gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                      Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                      hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                      (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                      gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                      sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                      den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                      (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                      währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                      sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                      kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                      hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                      &spect; 4

                      Anlagegrundsätze

                      Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                      schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                      gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                      Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                      gen erworben werden dürfen.

                      &spect; 5

                      Wertpapiere

                      Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                      Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                      piere nur erwerben, wenn

                      a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                      lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                      in diesen einbezogen sind,

                      Seite 81

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      b)

                      sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                      außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                      schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                      nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                      oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                      (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                      c)

                      ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                      del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                      Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                      des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                      zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                      eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                      d)

                      ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                      oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                      Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                      Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                      Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                      sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                      folgt,

                      e)

                      sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                      schaftsmitteln zustehen,

                      f)

                      sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                      werden,

                      g)

                      sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                      ten Kriterien erfüllen,

                      h)

                      sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                      erfüllen.

                      Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                      die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                      rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                      &spect; 6

                      Geldmarktinstrumente

                      (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                      die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                      Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                      Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                      Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                      während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                      gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                      spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                      Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                      sie

                      a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                      gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                      einbezogen sind,

                      8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                      Seite 82

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      b)

                      ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                      oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                      Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                      dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                      c)

                      von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                      Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                      oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                      päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                      einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                      desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                      destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                      werden,

                      d)

                      von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                      Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                      e)

                      von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                      Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                      mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                      schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                      werden, oder

                      f)

                      von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                      Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                      (2)

                      Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                      jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                      &spect; 7

                      Bankguthaben

                      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                      Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                      nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                      werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                      Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                      schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                      nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                      &spect; 8

                      Investmentanteile

                      (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                      Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                      gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                      dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                      an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                      Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                      (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                      lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                      Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                      talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                      9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                      der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                      Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                      schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                      offenen AIF angelegt werden dürfen.

                      &spect; 9

                      Derivate

                      (1)

                      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                      Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                      &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                      Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                      und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                      lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                      Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                      der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                      über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                      hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                      (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                      (2)

                      Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                      von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                      aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                      Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                      plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                      einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                      zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                      zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                      Grundformen von Derivaten sind:

                      a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                      Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                      b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                      nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                      stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                      aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                      Laufzeit möglich und

                      bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                      gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                      null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                      c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                      d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                      ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                      e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                      Credit Default Swaps).

                      (3)

                      Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                      neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                      nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                      Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                      tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                      des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                      20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                      (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                      gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                      grenzen abweichen.

                      (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                      cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                      gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                      (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                      menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                      vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                      nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                      unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                      resbericht bekannt zu machen.

                      (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                      Gesellschaft die DerivateV beachten.

                      &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                      sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                      dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                      &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                      (1)

                      Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                      bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                      (2)

                      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                      papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                      OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                      des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                      Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                      strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                      steigt.

                      (3)

                      Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                      mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                      päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                      tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                      ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                      dervermögens anlegen.

                      (4)

                      In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                      von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                      ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                      vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                      der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                      nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                      gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                      keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                      werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                      mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                      Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                      Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                      (5)

                      Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                      ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                      Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                      Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                      Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                      nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                      werden dürfen.

                      (6)

                      Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                      haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                      (7)

                      Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                      a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                      geben werden,

                      b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                      c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                      genen Geschäfte,

                      20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                      satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                      schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                      genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                      übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                      (8)

                      Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                      marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                      40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                      Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                      (9)

                      Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                      &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                      Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                      Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                      ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                      mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                      im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                      &spect; 12 Verschmelzung

                      (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                      a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                      gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                      mit veränderlichem Kapital übertragen;

                      b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                      kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                      (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                      Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                      (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                      zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                      vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                      dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                      Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                      &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                      (1)

                      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                      hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                      ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                      Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                      nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                      konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                      Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                      mögens nicht übersteigen.

                      (2)

                      Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                      mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                      Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                      Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                      gegenstände anzulegen:

                      a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                      Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                      Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                      päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                      b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                      auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                      c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                      derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                      Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                      (3)

                      Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                      anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                      nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                      dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                      bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                      die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                      und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                      (4)

                      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                      Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                      tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                      erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                      (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                      papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                      ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                      abschließen.

                      (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                      bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                      (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                      (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                      Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                      teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                      werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                      &spect; 15 Kreditaufnahme

                      Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                      Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                      der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                      &spect; 16 Anteile

                      (1)

                      Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                      (2)

                      Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                      tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                      teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                      dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                      dingungen festgelegt.

                      (3)

                      Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                      chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                      über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                      tigte.

                      (4)

                      Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                      melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                      schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                      geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                      ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                      wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                      effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                      den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                      Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                      Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                      ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                      mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                      KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                      den.

                      Seite 88

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                      (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                      behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                      (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                      erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                      von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                      (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                      schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                      OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                      (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                      KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                      ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                      (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                      hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                      Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                      mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                      über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                      der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                      richten.

                      &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                      (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                      der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                      aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                      durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                      unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                      wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                      Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                      Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                      (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                      zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                      gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                      OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                      gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                      (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                      den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                      weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                      (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                      deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                      Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                      zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                      kaufsprospekt.

                      Seite 89

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      &spect; 19 Kosten

                      In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                      Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                      werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                      bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                      welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                      &spect; 20 Rechnungslegung

                      (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                      macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                      gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                      (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                      Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                      (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                      auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                      gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                      Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                      zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                      len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                      (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                      Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                      Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                      (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                      Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                      lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                      &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                      (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                      destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                      Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                      kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                      richten.

                      (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                      Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                      Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                      wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                      stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                      wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                      kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                      pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                      der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                      (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                      KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                      resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                      (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                      mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                      der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                      (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                      oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                      gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                      ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                      anzeiger wirksam.

                      (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                      Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                      &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                      (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                      (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                      desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                      mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                      schaft.

                      (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                      ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                      pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                      lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                      Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                      Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                      derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                      kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                      lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                      &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                      trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                      (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                      in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                      Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                      &spect; 24 Erfüllungsort

                      Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      F.

                      Besondere Anlagebedingungen

                      B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                      zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                      und der

                      Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH ,

                      Trier,

                      (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                      für das von der Gesellschaft verwaltete

                      Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung,

                      die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                      von der Gesellschaft aufgestellten

                      Allgemeinen Anlagebedingungen

                      gelten.

                      ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                      &spect; 1

                      Vermögensgegenstände

                      Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                      ben:

                      1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                      2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                      3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                      4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                      5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                      6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                      &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                      Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                      gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                      &spect; 2

                      Anlagegrenzen

                      (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      (2)

                      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                      &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                      (3)

                      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                      zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                      wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                      OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                      (4)

                      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                      Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                      (5)

                      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                      der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                      benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                      geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                      vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                      vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                      len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                      gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                      ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                      ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                      nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                      mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                      &spect; 3

                      Anlageausschuss

                      Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                      schusses bedienen.

                      ANTEILKLASSEN

                      &spect; 4

                      Anteilklassen

                      (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                      meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                      des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                      Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                      der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                      male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                      sen der Gesellschaft.

                      (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                      Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                      tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                      waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                      oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                      Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                      (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                      zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                      sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                      schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                      &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                      teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                      (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                      gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                      abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                      Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                      schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                      ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                      &spect; 5

                      Anteile

                      Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                      Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                      &spect; 6

                      Ausgabe- und Rücknahmepreis

                      (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                      OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                      gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                      hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                      jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                      (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                      &spect; 7

                      Kosten

                      (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                      Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                      zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                      Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                      Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                      OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                      tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                      gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                      bene Verwaltungsvergütung an.

                      (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                      Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                      oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                      Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                      gedeckt.

                      (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                      von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                      OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                      wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                      gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                      stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                      Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                      stellenvergütung an.

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      (4)

                      Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                      kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                      Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                      ges errechnet wird, betragen.

                      (5)

                      Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                      OGAW-Sondervermögens:

                      a)

                      bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                      die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                      b)

                      Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                      benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                      Anlegerinformationen);

                      c)

                      Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                      nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                      richtes;

                      d)

                      Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                      Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                      Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                      termittlung;

                      e)

                      Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                      OGAW-Sondervermögens;

                      f)

                      Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                      die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                      g)

                      Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                      sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                      Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                      h)

                      Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                      gen erhoben werden;

                      i)

                      Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                      j)

                      Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                      k)

                      Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                      l)

                      im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                      Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                      schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                      Steuern.

                      (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                      mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                      ständen entstehenden Kosten belastet.

                      (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                      schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                      richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

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                      Tassilo Stratmann Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung

                      KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                      sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                      durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                      schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                      schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                      Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                      sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                      schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                      telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                      Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                      ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                      &spect; 8

                      Thesaurierung der Erträge

                      Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                      nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                      Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                      gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                      der an.

                      &spect; 9

                      Ausschüttung

                      (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                      Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                      dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                      Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                      gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                      Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                      (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                      schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                      des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                      übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                      (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                      vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                      (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                      jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                      &spect; 10 Geschäftsjahr

                      Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                      folgenden Jahres.

                      Seite 96

                      Wolfeckart Wieland Hostessendienste GmbH , , Hannover

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