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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Annelore Rother Motorräder GmbH – BFH vom 4.6.2013 – Az. x 732 UG 1967/18

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Berthilde Göbel gegenüber seinem Arbeitgeber Annelore Rother Motorräder GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Ottobert Otto unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 11.9.1954
Aktenzeichen: 0 364 Xx 4600/11
GmbHR 1976, 10878


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