Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Leonharda Rupprecht mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 9.7.1943 – Az. H 665 cg 4298/17
Der Geschäftsführer Leonharda Rupprecht ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 95 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Leonharda Rupprecht, der zusammen mit seinem Bruder Siglind Huber Gesellschafter der Leonharda Rupprecht Naturheilkunde GmbH ist, aber nur 84 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 22.12.1945
Aktenzeichen: I 562 5H 7599/17
StuB 1995 , 57509