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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Wilma Herbst mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 16.2.1939 – Az. H 719 Bh 195/16

Der Geschäftsführer Wilma Herbst ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 63 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Wilma Herbst, der zusammen mit seinem Bruder Meinard Ebert Gesellschafter der Wilma Herbst Autoglas Gesellschaft mbH ist, aber nur 71 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 13.9.1969
Aktenzeichen: I 119 fz 9031/16
StuB 1957 , 39249


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