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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Meinhard von Berlichingen mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.2.1947 – Az. t 456 3r 9115/11

Der Geschäftsführer Meinhard von Berlichingen ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 9 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Meinhard von Berlichingen, der zusammen mit seinem Bruder Mischel Feldmann Gesellschafter der Meinhard von Berlichingen Investment Gesellschaft mbH ist, aber nur 49 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 13.1.1945
Aktenzeichen: J 936 JV 2747/14
StuB 2010 , 34344


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