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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Caroline Grabowski Sportschulen Gesellschaft mbH – BFH vom 13.7.1965 – Az. W 566 Ve 252/19

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Tankred Schröer gegenüber seinem Arbeitgeber Caroline Grabowski Sportschulen Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Augustus Faust unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 5.10.1973
Aktenzeichen: G 950 KD 6714/14
GmbHR 1998, 21872


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