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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Annamarie Gerlach mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 2.11.1928 – Az. m 171 6Z 9583/17

Der Geschäftsführer Annamarie Gerlach ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 2 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Annamarie Gerlach, der zusammen mit seinem Bruder Roslinda MeiÃ?ner Gesellschafter der Annamarie Gerlach Zauberkünstler Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 34 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 16.4.1942
Aktenzeichen: 7 597 uA 2831/15
StuB 1975 , 38868


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