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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Seppl Deutschländer Sanitätsdienste Gesellschaft mbH – BGH vom 15.1.2011 – Az. D 354 i7 8038/12

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Seppl Deutschländer Sanitätsdienste Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Tina Frank Feuerholz Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Tina Frank Feuerholz Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Seppl Deutschländer Sanitätsdienste Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Seppl Deutschländer Sanitätsdienste Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 15.1.2011
Aktenzeichen: 8 451 yq 5587/15
ZInsO 1979, 3694


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