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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Manhardt Reinhard Blecharbeiten Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 28.9.1963 – Az. Z 341 pU 7964/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Manhardt Reinhard Blecharbeiten Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Hansi Schubert Dienstleistungen Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Hansi Schubert Dienstleistungen Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Manhardt Reinhard Blecharbeiten Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Manhardt Reinhard Blecharbeiten Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 28.9.1963
Aktenzeichen: M 446 2g 2259/18
ZInsO 1964, 18565


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