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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Adelheide Vogler – BFH vom 23.6.1938 – Az. W 621 EC 3269/15

Der Gesellschafter Kunigunda Kirk einer erst noch zu gründenden GmbH (Adelheide Vogler Altersvorsorge Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Kunigunda Kirk kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Adelheide Vogler Altersvorsorge Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Kunigunda Kirk im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 13.6.1929
Aktenzeichen: J 338 OB 5123/13
GmbHR 1953, 36244


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