Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Markus Kemper mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 28.12.1987 – Az. i 326 Tc 9856/17
Der Geschäftsführer Markus Kemper ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 89 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Markus Kemper, der zusammen mit seinem Bruder Rosehilde Unger Gesellschafter der Markus Kemper Maurerarbeiten Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 2 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 3.1.1954
Aktenzeichen: q 829 3e 4804/18
StuB 1999 , 11927